Abt ei l un g I A-33 8 6 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9 Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Mario Vena.

  1. A._______ und Mitbeteiligte, vertreten durch B._______,
  2. Gemeinde Kilchberg, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadja Herz,
  3. C._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Norbert Matten- berger, Beschwerdeführende, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr BAV, Vorinstanz. Plangenehmigung (Lärmsanierung Gemeinde Kilchberg). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 33 86 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Am 31. März 2005 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Gesuch um Genehmigung bau- licher Massnahmen für die Eisenbahnlärmsanierung in der Gemeinde Kilchberg (Kanton Zürich) ein und beantragten die Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens. Das Gesuch wurde vom 16. September 2005 bis zum 15. Oktober 2005 öffentlich aufgelegt, worauf von verschiedener Seite Einsprache erhoben wurde, unter an- derem auch von der A._______ und diversen Mitbeteiligten (im zu sanierenden Gebiet wohnhaften [...] der [...]), der Gemeinde Kilchberg sowie von C.. B. Das Auflageprojekt wurde im Verlauf des Plangenehmigungsverfah- rens in verschiedener Hinsicht angepasst und schliesslich vom BAV am 29. April 2008 mit weiteren Änderungen, verschiedenen Auflagen und Vorbehalten sowie von den SBB beantragten Erleichterungen ge- nehmigt. Die Einsprachen der A. und der Mitbeteiligten, der Gemeinde Kilchberg sowie von C._______ wurden teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen, soweit sie nicht als erledigt abgeschrieben wurden. Gemäss dem genehmigten Projekt sollen in drei Teilbereichen des Sa- nierungsgebiets seeseitig der Bahnlinie (L1, L3, L5) insgesamt 8 Lärmschutzwände mit Höhen von 1.50 m oder 2.00 m ab Schie- nenoberkante (SOK) erstellt werden, die sich über eine Gesamtlänge von ca. 1'478 m erstrecken (zwischen ca. Bahn-km 7.480 und 9.758 auf der Strecke ZH Langstrasse – Thalwil – Ziegelbrücke) und über- wiegend aus Beton bestehen. Im Bereich der Liegenschaft von C._______ ([...], Parzelle Nr. [...]) sieht das genehmigte Projekt die Erstellung einer Lärmschutzwand in einem Gleisabstand von 3.00 m vor, die mit Hilfe einer über die Grenze zur Parzelle Nr. (...) hinausragenden Tragkonstruktion ("Überbau") an einer der Stützmauern der Unterführung Paradiesstrasse befestigt werden soll. Am 6. Mai 2008 wies das BAV die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass in Dispositiv-Ziff. 2 der Plangenehmigungsverfügung vom 29. Ap- ril 2008 die vom Lärmsanierungsprojekt vorgesehene Lärmschutzwand (...) (Teilbereich [...]) versehentlich nicht aufgeführt worden sei. Das Se ite 2

A- 33 86 /2 0 0 8 Dispositiv der Plangenehmigungsverfügung wurde entsprechend be- richtigt. C. Gegen die Plangenehmigung des BAV (Vorinstanz) führen die A._______ und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 1), die Gemeinde Kilchberg (Beschwerdeführerin 2) sowie C._______ (Beschwerdeführerin 3) mit Eingaben vom 23. Mai 2008, 30. Mai 2008 beziehungsweise 3. Juni 2008 Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht. C.aDie Beschwerdeführenden 1 beantragen, die Plangenehmigungs- verfügung sei in dem Sinne zu ändern, dass der Gleisabstand der Lärmschutzwand (...) "entlang der Wegparzelle Nr. (...)" (Abschnitt [...], ca. zwischen Bahn-km [...] und [...]) auf 3.50 m verringert und der Fahrleitungsmast (...) mit einem Spezialelement umfahren werde; un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Zur Begründung führen sie aus, die Eigentümer der Parzellen Nr. (...) und (...) (Liegenschaften [...] und [...]) und die Beschwerdegegnerin hätten sich auf eine Reduktion des Gleisabstands von 4.00 m auf 3.50 m geeinigt, die von der Vorinstanz unter Hinweis auf den geringen Abstand zwischen der Lärmschutzwand (...) und den Fassaden der Liegenschaften (...) und (...) genehmigt worden sei. Die räumlichen Verhältnisse im Bereich der Liegenschaft (...) (Parzelle Nr. [...], unmittelbar hinter der Wegparzelle Nr. [...]) würden indessen denjenigen im Bereich der Nachbarliegenschaften (...) und (...) entsprechen. Die Lärmschutzwand (...) würde daher genau so hässlich in Erscheinung treten, wenn sie in einem Abstand von 4.00 m vom Gleis errichtet würde. C.bDie Beschwerdeführerin 2 stellte zunächst folgende Rechtsbegeh- ren: "1.Dispositiv-Ziff. 2 der Plangenehmigung des BAV vom 29. April 2008 sei in Bezug auf die Lärmschutzwand 2 (Abschnitte 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5) inso- fern zu ändern, als für alle Abschnitte Lärmschutzwände aus Steinkörben vorzusehen seien. Eventualiter sei der Entscheid mit der Auflage zu ergänzen, dass in der Lärmschutzwand 2 die Abschnitte mit Beton-Lärmschutzwänden beidsei- tig mit einheimischen Pflanzen zu begrünen seien. Se ite 3

A- 33 86 /2 0 0 8 2.Dispositiv-Ziff. 2 der Plangenehmigung des BAV vom 29. April 2008 sei in Bezug auf die Lärmschutzwand 4 mit der Auflage zu ergänzen, dass die Betonwand beidseitig mit einheimischen Pflanzen zu begrünen sei. 3.Dispositiv-Ziff. 2 und 5.9 der Plangenehmigung des BAV vom 29. April 2008 seien in Bezug auf die Lärmschutzwand 7 insofern zu ändern, als (statt des Ersatzes) der Erhalt der bestehenden Hecke zu gewährleisten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin, auch für die vorinstanzlichen Verfahren." Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 seien sämtliche Abschnitte der Lärmschutzwand 2 und nicht nur – wie in der Plange- nehmigung vorgesehen – der Abschnitt 2.2 aus Steinkörben (statt Be- ton) zu erstellen, weil in diesem Bereich ein empfindlicher Land- schaftsraum vorliege. Es seien deshalb Lärmschutzmassnahmen zu treffen, welche das Orts- und Landschaftsbild bestmöglich schonen würden. Auch mit Bezug auf die Lärmschutzwand 4 ist die Beschwerdeführerin 2 der Meinung, Steinkörbe seien die bessere Lösung als Beton. Im Sinne eines Kompromisses sei sie jedoch bereit, sich auch mit einer Lärmschutzwand aus Beton abzufinden, soweit diese zur ökologischen Aufwertung wie auch zur Verbesserung der landschaftlichen Einpas- sung beidseitig mit einheimischen Pflanzen begrünt werde. Die Vorinstanz habe die Plangenehmigung mit der Auflage versehen, dass die bestehende Heckenbestockung entlang den Gleisen, die ein wichtiges Merkmal für das Ortsbild von Kilchberg bilde, soweit wie möglich erhalten bleiben müsse. In Bezug auf die Lärmschutzwand 7 sehe die Plangenehmigung indessen lediglich vor, dass die Hecke in diesem Bereich zu ersetzen sei. Die Vorinstanz vertrete die Meinung, die Erstellung der Lärmschutzwand 7 ohne vollständige Entfernung der Hecke sei nicht möglich, da der Gleisabstand nur 3.00 m betrage. Es möge zwar zutreffen, dass es einfacher und kostengünstiger sei, die Hecke zwecks Erstellung der Lärmschutzwand zu entfernen und später eine Ersatzhecke zu pflanzen. Technisch sei es indessen mög- lich, Massnahmen zu treffen, um die Hecke als ökologisch wertvolle Grünfläche und schützenswerten Lebensraum (zumindest grössten- teils) zu erhalten. C.cDie Beschwerdeführerin 3 stellt folgende Rechtsbegehren: Se ite 4

A- 33 86 /2 0 0 8 "1.Dispositiv-Ziff. 7.4 sei aufzuheben, soweit damit der Antrag der Be- schwerdeführerin abgewiesen wurde, die Lärmschutzwand sei auf die be- stehende Stützmauer zurückzunehmen und auf den vorgesehenen Über- bau sei zu verzichten. 2.Dispositiv-Ziff. 2 sei aufzuheben, soweit damit die Lärmschutzwand (...) als Überbau auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin genehmigt wurde. 3.Dispositiv-Ziff. 5.8 sei aufzuheben, soweit darin das Enteignungsrecht für einen definitiven Rechtserwerb für ein Überbaurecht erteilt wurde. 4.Dispositiv-Ziff. 5.2 (Rahmenbedingungen für die Lärmschutzwand [...]) sei aufzuheben. 5.Es sei ein Augenschein durchzuführen. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung ihrer Begehren hält die Beschwerdeführerin 3 im We- sentlichen fest, die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass bei der Erstellung der Lärmschutzwand (...) zwingend ein Minimalabstand von 3.00 m ab Gleisachse eingehalten werden müsse und keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Vielmehr könnten mit einer Ausnahmebewilligung schwerwiegende Nachteile von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 abgewendet werden. Angesichts dieser Nachteile erweise sich aber die Enteignung des Überbaurechts, das zur Erstellung einer Lärmschutzwand in einem Gleisabstand von 3.00 m notwendig sei, als ein unverhältnismässiger Eingriff in ihr Grundeigentum. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2008 vereinigte die zuständige In- struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die drei Beschwer- deverfahren unter der Verfahrensnummer A-3386/2008. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen, und die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit zu einer Beschwerdeantwort. Ebenfalls um eine Stellungnahme ersucht wurde das Bundesamt für Umwelt (BAFU). E. Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2008 fest, es teile die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Einsatz von Steinkörben im Bereich der Lärmschutzwand 2 aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf den Wandabschnitt 2.2 beschränkt bleiben müsse. Weiter sei eine Begrünung der Aussenseite der Lärmschutzwände 2 und 4 ange- bracht, soweit sie in den Perimeter des kommunalen Inventars der Na- Se ite 5

A- 33 86 /2 0 0 8 tur- und Landschaftsschutzobjekte vom 13. Juli 1999 fallen würden. Eine Begrünung der Innenseite werde dagegen unter anderem aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit Unterhaltsarbeiten als unnötig erachtet. Schliesslich mache die Vorinstanz nachvollziehbare technische Gründe geltend, weshalb die Hecke im Bereich der Lärm- schutzwand 7 nicht erhalten werden könne. Es genüge daher den ge- setzlichen Vorgaben, wenn die Hecke teilweise beseitigt und adäquat ersetzt werde. F. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerden. G. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 an der angefochtenen Plangenehmigung vollumfänglich fest und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. H. H.aIn ihrer Replik vom 23. August 2008 halten die Beschwerdeführen- den 1 an ihren Begehren fest. H.bMit ihrer Replik vom 26. August 2008 zog die Beschwerdeführerin 2 ihr Rechtsbegehren Ziff. 3 zurück. Das Eventualbegehren Ziff. 1 und das Begehren Ziff. 2 wurden insofern abgeändert beziehungsweise teilweise zurückgezogen, als eine Begrünung der betreffenden Lärm- schutzwände nur noch mit Bezug auf die bahnabgewandte Seite bean- tragt wird. Am Rechtsbegehren Ziff. 1 hält sie vollumfänglich fest. H.cDie Beschwerdeführerin 3 bekräftigt in ihrer Replik vom 29. Sep- tember 2008 ihre Rechtsbegehren. I. Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 15. Oktober 2008 an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten sei, weiterhin fest. J. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 22. Okto- ber 2008 erneut die Abweisung der Beschwerden der Beschwerde- führerinnen 2 und 3. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 Se ite 6

A- 33 86 /2 0 0 8 bezeichnet sie zwar grundsätzlich ebenfalls als unzutreffend, sie er- klärt sich indessen zu einem "Kompromiss" bereit und präsentiert im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung zwei Projektvarianten, die beide auf einer kontinuierlichen Aufweitung des Gleisabstands basie- ren. K. In ihren Schlussbemerkungen vom 13. November 2008 erklären die Beschwerdeführenden 1, sie seien mit der von der Beschwerdegegne- rin unterbreiteten Projektvariante Nr. 2 einverstanden. L. Zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden 1 hat die Vor- instanz mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 Stellung genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.72) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Lärm- schutzmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144) werden im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101] an- geordnet (vgl. Art. 13 BGLE sowie Art. 23 der Verordnung vom 14. No- vember 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [VLE, SR 742.144.1]). Eine Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Se ite 7

A- 33 86 /2 0 0 8 2. 2.1Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG deckt sich mit Art. 18f Abs. 1 EBG, wonach vom weiteren Verfahren, das heisst auch von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, ausge- schlossen ist, wer im Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache erhebt. 2.1.1Die Beschwerdeführerin 3 ist als Eigentümerin einer Liegen- schaft im Teilbereich des Sanierungsgebiets (...) durch den Plange- nehmigungsentscheid der Vorinstanz unmittelbar betroffen und war mit den nun vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren im vorin- stanzlichen Einspracheverfahren unterlegen. Sie ist insoweit durch die angefochtene Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz formell be- schwert und in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert. 2.1.2Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für die Beschwerdefüh- renden 1. Zwar haben einzelne der Mitbeteiligten am vorinstanzlichen Einspracheverfahren nicht teilgenommen. Die Frage ihrer Legitimation kann jedoch offen gelassen werden, weil eine gemeinsame Beschwer- deschrift eingereicht worden ist und es für die Zulässigkeit der Be- schwerde genügt, dass die weiteren Beschwerdeführenden 1 be- schwerdeberechtigt sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.115/1998 vom 7. September 1998, veröffentlicht in Schweizeri- sches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2000, S. 83 ff., E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.180/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.2.1 und A-1997/2006 vom 2. April 2008 E. 2.2). 2.1.3Gemeinwesen sind im Allgemeinen dann nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind oder durch die angefochtene Verfügung in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids haben oder es um spezifische öffentliche Anlie- Se ite 8

A- 33 86 /2 0 0 8 gen geht (vgl. Urteil des BVGer A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin 2 durch die konkrete Ausgestal- tung der baulichen Lärmschutzmassnahmen auf ihrem Gebiet unmit- telbar in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben betroffen und vertritt dabei öffentliche Anliegen, indem sie sich als Gemeinde für den Schutz ihres Ortsbildes und kommunaler Natur- und Heimatschutzob- jekte einsetzt. Sie hat sich gestützt auf Art. 18f Abs. 3 EBG mittels Ein- sprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihren Anlie- gen teilweise unterlegen. Sie ist daher durch die angefochtene Verfü- gung sowohl formell als auch materiell beschwert und zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (vgl. zur Legitimation von Gemeinden im Zusammenhang mit Eisenbahnlärmsanierungsprojek- ten Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departe- ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [REKO UVEK] A-2002-10 vom 11. Februar 2003 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.2Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmi- gungsverfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des Einspra- cheverfahrens gestellten Begehren und darf im Anschluss an den Ein- sprache- beziehungsweise Plangenehmigungsentscheid nicht mehr er- weitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.1–2.4). Die von den Beschwerde- führenden vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren bildeten bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfah- rens, in welchem sie mit ihren Einsprachen in entsprechendem Um- fang unterlegen waren. 2.3Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwer- den (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. 4.1Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, aus objektiven Gründen und in Beachtung des Grundsatzes der rechtsgleichen Be- handlung sei die Lärmschutzwand (...) entlang der Wegparzelle Nr. (...) Se ite 9

A- 33 86 /2 0 0 8 beziehungsweise in Nachbarschaft zum Wohnhaus (...) wie im Bereich der Liegenschaften (...) und (...) in einem reduzierten Gleisabstand von 3.50 m statt – wie in der Plangenehmigungsverfügung vorgesehen – in einem solchen von 4.00 m zu errichten. Die Beschwerdegegnerin hält die Argumentation der Beschwerdefüh- renden 1 zwar grundsätzlich für unzutreffend, bestreitet jedoch nicht, dass das Sockelbrett der Lärmschutzwand (...) im Bereich der Liegen- schaft (...) (Abschnitt [...]) bei einem Gleisabstand von 4.00 m relativ hoch ausfallen würde. Vor diesem Hintergrund hat sie im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung zwei Projektvarianten (Nr. 1 und 2) präsentiert, die jeweils auf einer kontinuierlichen Aufweitung des Gleisabstands basieren, aber den in einem Gleisabstand von 3.84 m stehenden Fahrleitungsmast (...) in unterschiedlicher Weise in- tegrieren. Gemäss Projektvariante Nr. 1 würde sich der Gleisabstand zwischen Bahn-km (...) (auf der Höhe der Grenze zwischen den Parzellen Nr. [...] und [...]) und Bahn-km (...) (etwa auf der Höhe der südwestlichen Ecke der Liegenschaft [...]) von 3.50 m auf 4.00 m kontinuierlich aufweiten. Das Ende dieser 18 m langen Aufweitung (bei Bahn-km [...]) befände sich 1.50 m nördlich von Mast (...). Im Gleisabstand von 4.00 m würde die Lärmschutzwand hinter Mast (...) führen und 20 m südlich, bei Bahn-km (...) ([...]), an die (...) Lärmschutzwand anschliessen, die ebenfalls einen Gleisabstand von 4.00 m aufweise. Projektvariante Nr. 2 sieht vor, dass auf der gesamten Länge von 38 m zwischen Bahn-km (...) und Bahn-km (...) sich der Gleisabstand von 3.50 m auf 4.00 m kontinuierlich aufweiten würde. Am südlichen Ende würde die Lärmschutzwand (...) an die Lärmschutzwand in der Ge- meinde (...) anschliessen. Bei Bahn-km (...) müsste die Lärmschutzwand (...) "erkerartig" um den Fahrleitungsmast (...) herumgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin erklärt, Projektvariante Nr. 1 zu bevorzugen, sich aber auch mit Variante Nr. 2 einverstanden zu erklären. Die Beschwerdeführenden 1 haben Projektvariante Nr. 2 zugestimmt. Die Vorinstanz sieht zwar keinen Anlass, ihre Plangenehmigungsverfü- gung anzupassen, begrüsst aber dennoch die Bereitschaft der Be- schwerdegegnerin zu einer einvernehmlichen Lösung. In der Sache Se it e 10

A- 33 86 /2 0 0 8 selbst erachtet sie Variante Nr. 1 als "klar besser", erklärt aber, sich ei- ner allfälligen "Gutheissung des Kompromissvorschlags" (Variante Nr. 2) nicht entgegenzustellen. 4.2Gemäss dem Leitfaden der Vorinstanz beträgt der Regelabstand zwischen einer Lärmschutzwand und der Gleisachse 4.00 m (Lärmsa- nierung der Eisenbahnen – Leitfaden für die Projektierung baulicher Massnahmen, Dezember 2003 [nachfolgend: Leitfaden BAV], S. 23). Dies entspricht der Festlegung der Schweizer Norm SN 671 250b ("Lärmschutzwände bei Eisenbahnen") des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom Juni 2005 (Bst. C, Ziff. 9). Was die möglichen Ausnahmen angeht, folgt der Leitfaden BAV ebenfalls der SN 671 250b. Ausnahmen sind demnach zu prüfen, wenn unverhältnismässige Kosten oder bauliche Schwierigkeiten ver- mieden werden können. Im Leitfaden BAV werden als mögliche Bei- spiele für Ausnahmen enge Verhältnisse zwischen Gleisen und Stras- se, Dammlagen mit beschränkter Bankettbreite, Brücken und Über- führungsbauwerke sowie Mehrkosten oder Konflikte mit Rechten Drit- ter (z.B. zusätzlich notwendiger Landerwerb) genannt. In diesem Be- reich kommt den Behörden ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Der Leitfaden BAV hat zwar weder Gesetzes- noch Verordnungsrang, er ermöglicht aber eine einheitliche Praxis. Solange er eine Auslegung zulässt, die den massgeblichen Normen von BGLE und VLE gerecht wird, weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht leichthin davon ab. Die SN 671 250b ihrerseits ist für das Bundesverwaltungsgericht insofern beachtlich, als sie auch Ausdruck der anerkannten Regeln der Technik ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen [Eisenbahnverordnung, EBV; SR 742.141.1]; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 9.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles erscheint es angemessen, eine Abweichung vom Regelabstand von 4.00 m im Sin- ne der zwischen den Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerde- gegnerin gefundenen Einigung (Projektvariante Nr. 2) zuzulassen. Zwar unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführenden 1 von derjenigen der Eigentümer der Parzellen Nr. (...) und (...) (Liegen- schaften [...] und [...]) dadurch, dass zwischen der Parzelle Nr. (...) (Liegenschaft [...]) und der vorgesehenen Lärmschutzwand (...) ein Fussweg (Wegparzelle Nr. [...]) verläuft, der im Eigentum der Be- Se it e 11

A- 33 86 /2 0 0 8 schwerdegegnerin steht. Entsprechend wären in diesem Bereich – an- ders als im Bereich der Parzellen Nr. (...) und (...) – für die Erstellung der Lärmschutzwand (...) selbst bei einem Gleisabstand von 4.00 m keine mit entsprechenden Mehrkosten verbundenen, direkten Eingriffe in das Grundeigentum Dritter erforderlich. Der Umstand aber, dass die Liegenschaft (...) deutlich unter dem Bahnniveau liegt, würde bei einem Gleisabstand von 4.00 m dazu füh- ren, dass das Sockelbrett der auf dem Bahndamm zu erstellenden Lärmschutzwand (...) in diesem Bereich – unabhängig von der von der Vorinstanz angeordneten Reduktion ihrer Höhe von 2.00 auf 1.50 m ab SOK – relativ hoch ausfallen würde. Die Beschwerdegegnerin trägt mit ihren beiden nachträglich vorgeschlagenen Projektvarianten gerade diesem besonderen Umstand Rechnung. Was die zwei Varianten selbst betrifft, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Lärm- schutzwand ohne jeden Versatz (Variante Nr. 1) weniger stark in Er- scheinung treten und mit geringeren Kosten verbunden wäre, als wenn der Fahrleitungsmast (...) durch zweifache Abwinklung umfahren wer- den muss (Variante Nr. 2, "Erkerlösung"). Vom Erscheinungsbild der Lärmschutzwand (...) sind freilich in erster Linie die Anwohner und da- mit die Beschwerdeführenden 1 selbst betroffen. Da zudem die Be- schwerdegegnerin auch mit einer Realisierung der Lärmschutzwand (...) nach Variante Nr. 2 einverstanden ist und sich die Vorinstanz die- ser Variante ebenfalls nicht entgegenstellt, ist eine entsprechende An- passung des Sanierungsprojekts zu bewilligen. 4.4Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 ist damit insoweit teilweise gutzuheissen, als die von ihnen beantragte Reduktion des Gleisabstandes der Lärmschutzwand (...) zwischen Bahn-km (...) und Bahn-km (...) (Abschnitt [...]) im Umfang der von der Beschwerde- gegnerin vorgelegten Projektvariante Nr. 2 zu bewilligen ist. 5. 5.1 5.1.1Die Beschwerdeführerin 2 beantragt, die Lärmschutzwand 2 sei zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds auf ihrer ganzen Länge aus Steinkörben (statt Beton) zu erstellen. Zur Begründung führt sie im Einzelnen aus, die Bahnstrecke Zürich – Thalwil führe durch einen äu- sserst empfindlichen Landschafts- und Siedlungsraum. Das einheitlich wirkende Siedlungsgebiet der Gemeinde Kilchberg mit der praktisch ausschliesslichen Exposition zum See hin stelle dabei einen we- Se it e 12

A- 33 86 /2 0 0 8 sentlichen Bestandteil dieses Raums dar. Obwohl sich die Gemeinde Kilchberg in unmittelbarer Nähe zum städtischen Raum befinde, sei die starke, zusammenhängende Durchgrünung des Siedlungsraums mit Wiesen, Gärten, zahlreichen Pärken und zwei Rebbergen ein wich- tiges Merkmal. Die Gegend sei auch ein bedeutender Naherholungs- raum für die Stadt Zürich und die Agglomeration. Beton-Lärmschutzwände würden an dieser schönen und exponierten Lage zu einem stark störenden Eingriff führen und das Landschafts- und Ortsbild erheblich beeinträchtigen. Mit dem gemäss Plangenehmi- gungsverfügung vorgesehenen stetigen, relativ konzeptlosen Wechsel zwischen Beton-Lärmschutzwänden und Steinkörben werde dem Schutz des Orts- und Landschaftsbilds ungenügend Rechnung getra- gen. Die Vorinstanz stelle bei der Materialwahl die entstehenden Kos- ten ins Zentrum ihrer Überlegungen. Dies dürfe aber nicht der ent- scheidende Punkt sein. Ausschlaggebend oder zumindest von starkem Gewicht sei die Einzigartigkeit und Empfindlichkeit des betroffenen Landschaftsraums und der gestalterische Nutzen, den Lärmschutz- wände aus Steinkörben in Bezug auf das konkret betroffene Sied- lungs- und Landschaftsbild bringen würden. Aus gestalterischer Sicht und aus Gründen des Orts- und Landschaftsschutzes drängten sich für die ganze Lärmschutzwand 2 – trotz eines grösseren baulichen Aufwands und gewisser Mehrkosten – Steinkörbe auf. 5.1.2Das BGLE sieht für Eisenbahnen in Ergänzung zum Umwelt- schutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) verschiedene Lärmschutzmassnahmen vor (Art. 1 Abs. 2 BGLE). Soweit der Lärm- schutz durch technische Massnahmen an Schienenfahrzeugen nicht erreicht werden kann, sind bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen (Art. 2 Abs. 2 BGLE). Stehen der Sanierung überwiegende Interessen, namentlich des Orts- bild-, Natur- und Landschaftsschutzes entgegen, sind Erleichterungen (Ausnahmebewilligungen) zu gewähren (vgl. Art. 7 Abs. 3 BGLE). BGLE und VLE enthalten jedoch keine Vorgaben zur konkreten Ausge- staltung von Lärmschutzwänden. Namentlich ergibt sich dazu nichts aus den Vorschriften zum Umfang der Massnahmen. Die Art. 7 BGLE und Art. 19 bis 21 VLE regeln vorab das "Ob" baulicher Massnahmen. Um den "Umfang" geht es dabei nur, was die Höhe anbelangt (Art. 21 VLE), und insofern, als angeordnet wird, Vorkehren seien so Se it e 13

A- 33 86 /2 0 0 8 weit zu treffen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien (Art. 7 Abs. 1 BGLE; Art. 19 VLE). Zu bestimmen, wie Lärmschutzwände konkret auszugestalten sind, obliegt grundsätzlich der sanierungspflichtigen Bahnnetzinhaberin. Ausgangspunkt ist das von ihr eingereichte Projekt. Soll anstelle des üblicherweise verwendeten Betons (oder Holzes) ein anderes Material eingesetzt werden, muss sich aufgrund einer umfassenden Interessen- abwägung eine Notwendigkeit hierfür ergeben. Sind Betroffene mit dem Material, das gemäss Projekt vorgesehen und bewilligt worden ist, nicht einverstanden, haben sie darzulegen, inwiefern bei ihnen eine Situation vorliegt, die derart speziell ist, dass eine andere als die geplante Gestaltung angezeigt ist (Urteil des BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 8.4.5). 5.1.3Kilchberg ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) nicht als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung, sondern lediglich als verstädtertes Dorf von regionaler Be- deutung aufgeführt (vgl. die entsprechende Stellungnahme des Bun- desamts für Kultur [BAK] vom 24. November 2005 [vorinstanzliche Ak- ten, S. 1'212]; vgl. auch den Anhang zur Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12]). Da das Ortsbild von Kilchberg damit nicht zu den Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat- schutz (NHG, SR 451) zählt (vgl. auch Art. 1 VISOS), richtet sich der Schutz des heimatlichen Orts- und Landschaftsbilds bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe wie der Lärmsanierung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a NHG) in erster Linie nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 NHG, der dessen Schonung und, wo das allgemeine In- teresse an ihm überwiegt, dessen ungeschmälerte Erhaltung vor- schreibt (vgl. in diesem Sinne bereits auch Art. 78 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Besonders zu schützen sind zudem nach Art. 18 Abs. 1 bis NHG Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldge- sellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standor- te, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder be- sonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufwei- sen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz NHG dürfen Schutzmassnah- men indessen nicht weitergehen, als es der Schutz des Objekts und seiner Umgebung erfordert (vgl. zum Ganzen auch PETER HÄNNI, Pla- Se it e 14

A- 33 86 /2 0 0 8 nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 404 ff.; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, S. 410). Die Vorinstanz hat mit Blick auf Kilchberg überzeugend dargelegt, dass die im ISOS aufgeführten Schutzgebiete von regionaler Bedeu- tung (im Einzelnen das Altbaugebiet entlang der Bahnhofstrasse, der südlich daran anschliessende bäuerliche Ortsteil entlang der Dorf- strasse sowie der Uferbereich) zu weit von der Lärmschutzwand 2 ent- fernt liegen würden, um von ihr beeinträchtigt zu werden. Dem Anlie- gen der Beschwerdeführerin 2 trug die Vorinstanz dennoch insofern Rechnung, als sie anordnete, die Lärmschutzwand 2 sei in teilweiser Abänderung des Auflageprojekts von ca. Bahn-km 7.659 bis 7.970 so- wie von Bahn-km 8.044 bis 8.080 (Abschnitte 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5) in einer auf 1.50 m ab SOK reduzierten Höhe und im flachen Abschnitt zwischen ca. Bahn-km 7.770 und 7.850 (Abschnitt 2.2) aus Steinkör- ben zu erstellen. Weitergehend lehnte sie die Verwendung von Stein- körben ab, dies unter Hinweis auf die damit verbundenen, erheblichen Mehrkosten (Fr. 290'000.--) und weitere Nachteile, die Steinkörbe im steilen Gelände mit sich bringen würden, namentlich einen je nach Grenzverlauf erhöhten Landbedarf und einen grösseren Schattenwurf. Im Übrigen würden Steinkörbe für Kilchberg kein typisches Bauele- ment darstellen, bestünden doch weder im Rebberg Böndlerstrasse noch anderswo Steinkörbe oder mit diesen vergleichbare Trockenstein- mauern. Diese Einschätzung wird vom BAFU geteilt, das in seiner Stellungnah- me vom 17. Juli 2008 in einer Beschränkung des Einsatzes von Stein- körben auf den Wandabschnitt 2.2 insbesondere auch keinen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 NHG erblickt hat. Die Beschwerdeführerin 2 hatte sich zunächst nicht nur in Bezug auf die Lärmschutzwand 2, sondern in genereller Weise für die grundsätz- liche Verwendung von Steinkörben ausgesprochen (vgl. Beschlusspro- tokoll der Einspracheverhandlung vom 13. Juli 2006, S. 2 [vorinstanzli- che Akten, S. 1'253]). Inzwischen beschränkt sich ihr entsprechender Antrag auf die Abschnitte 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 der Lärmschutzwand 2. Sie vermag indessen nicht darzutun, dass gerade hier im Vergleich zu anderen Bereichen, in denen ebenfalls Beton zum Einsatz kommen soll, eine besondere Situation vorliegen würde, welche die Verwen- dung von Steinkörben rechtfertigen könnte. Ihre Ausführungen bezie- Se it e 15

A- 33 86 /2 0 0 8 hen sich vielmehr auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbilds von Kilchberg ganz allgemein. Dieses Anliegen hat die Vorinstanz jedoch angemessen berücksichtigt, indem für den Wandabschnitt 2.2, aber auch in anderen Teilbereichen des Sanierungsprojekts Beton durch anderes Material ersetzt wurde. Wenn nun in der Beschwerde in diesem Zusammenhang von einem "stetigen, relativ konzeptlosen Wechsel zwischen Beton-Lärmschutzwänden und Steinkörben" die Rede ist, muss der Vorinstanz darin zugestimmt werden, dass ein entsprechender Materialwechsel ja gerade von der Beschwerdeführe- rin 2 selbst gefordert wurde. 5.1.4Insgesamt überwiegen damit die Interessen, die gegen eine wei- tergehende Verwendung von Steinkörben im Bereich der Lärmschutz- wand 2 sprechen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin 2 ist daher abzuweisen. 5.2Gemäss ihren – modifizierten – Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin 2 im Übrigen, die Lärmschutzwände 2 (eventuali- ter) und 4 seien auf der bahnabgewandten Seite mit einheimischen Pflanzen zu begrünen. Die Vorinstanz verweist zu Recht darauf, dass sie in der angefochtenen Verfügung unter anderem angeordnet hat, zum Schutz der bestehenden Heckenbestockung entlang den Gleisen sei im Rahmen der Detailprojektierung – unter Einbezug der Be- schwerdeführerin 2 – ein Begrünungskonzept zu erarbeiten, das bei ausbleibender Einigung Gegenstand eines separaten Entscheids bil- den würde (vgl. E. 4.3.3 und Dispositiv-Ziff. 5.9.2 und 5.9.3). In Über- einstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass nicht er- sichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdeführerin 2 in diesem Punkt den in der Plangenehmigungsverfügung getroffenen Anordnungen wi- dersetzen würde. Entsprechend sind die betreffenden Anträge – soweit überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) besteht – ebenfalls abzuweisen. 5.3Soweit die Beschwerdeführerin 2 im Übrigen sinngemäss erneut einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren erheben sollte (vgl. Rechtsbegehren am Ende), ist festzuhal- ten, dass ihr die Vorinstanz gestützt auf Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 25. November 1998 über die Gebühren und Abgaben des Bun- desamtes für Verkehr (GebV-BAV, SR 742.102) zu Recht keine Partei- entschädigung zugesprochen hat, weil in ihrem Fall mit dem Verfahren keine Enteignung verbunden ist. Se it e 16

A- 33 86 /2 0 0 8 5.4Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 erweist sich damit als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht teilweise – als infolge Rückzugs gegenstandslos gewor- den – abzuschreiben ist. 6. 6.1Die Beschwerdeführerin 3 beantragt, die Lärmschutzwand (...) sei auf die bestehende Stützmauer zurückzunehmen, und auf den vorge- sehenen Überbau zur Befestigung der Lärmschutzwand (...) an der Stützmauer sei zu verzichten. Sie macht geltend, bei der Erstellung der Lärmschutzwand müsse – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht zwingend ein Minimalabstand von 3.00 m ab Gleisachse einge- halten werden. Durch den betreffenden Überbau würde gegen ihren Willen in unverhältnismässiger Weise in ihre Eigentumsrechte einge- griffen. Der Lichtraum zwischen Haus und Stützmauer würde nämlich durch diesen Überbau zugebaut, so dass gerade noch ein Spalt mit ei- ner Breite zwischen 1.63 m und 2.28 offen bliebe. Die Tragkonstruktion in einer minimalen Höhe von 3.30 m würde das Gebäude und den Hauszugang auf eine nicht zumutbare Weise beschatten. Es würde ge- radezu eine Tunnelsituation geschaffen. Zudem könnte die Beschwer- deführerin 3 künftig nicht einmal mehr ein gewöhnliches Baugerüst für den Fassadenunterhalt auf ihrem Grundstück aufstellen, was den Un- terhalt und die Erneuerung ihrer Liegenschaft besonders erschweren würde. Bei der Erstellung von Lärmschutzwänden seien zwar die ein- schlägigen Abstandsvorschriften grundsätzlich einzuhalten. In Ausnah- mesituationen sei aber aufgrund einer fundierten Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob und in welchem Masse die ordentlichen Minimalabstände unterschritten werden könnten. Diese Interessenab- wägung habe die Vorinstanz nicht oder nur ungenügend vorgenom- men. Vielmehr neige sie dazu, die angeblichen Vorteile des bewilligten Projekts zu stark zu gewichten. Diese lägen darin, dass immissions- mässig der gesetzliche Zustand hergestellt werde und die übermäs- sigen Lärmimmissionen auf das zulässige Mass beschränkt würden. Bei der Abwägung der verschiedenen Interessen dürfe daher diesem "Vorteil" kein starkes Gewicht beigemessen werden. Das private In- teresse der Beschwerdeführerin 3 am ungeschmälerten Erhalt des Eigentums überwiege. Die Enteignung des entsprechenden Überbau- rechts erweise sich damit als ein unverhältnismässiger Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin 3. Se it e 17

A- 33 86 /2 0 0 8 6.2Die vorgesehene Tragkonstruktion für die Lärmschutzwand (...) reicht in einer Tiefe von ca. 0.86 m über die Grenze der im Eigentum der Beschwerdeführerin 3 stehenden Parzelle Nr. (...) hinaus. Dies macht die formelle Enteignung eines entsprechenden Überbaurechts erforderlich. Eine formelle Enteignung bildet einen Eingriff in die ver- fassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und setzt daher ein durch Gesetz anerkanntes öffentliches Interesse voraus. Zu- dem darf die formelle Enteignung nach dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit im konkreten Fall nicht weiter gehen, als es für die Reali- sierung eines öffentlichen Werks erforderlich ist (vgl. allgemein für Grundrechtseinschränkungen Art. 36 BV und insbesondere für die for- melle Enteignung Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711], PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allge- meines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 61 Rz. 6 und § 63 Rz. 22 ff., sowie PETER HÄNNI, a.a.O., S. 566 ff.). 6.3Nach Art. 3 Abs. 1 EBG steht den Schweizerischen Bundes- bahnen das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 EntG). Gegenstand des Enteignungsrechts können unter anderem dingliche Rechte an Grundstücken sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 EntG). Art. 1 Abs. 1 EntG sieht vor, dass das Enteig- nungsrecht geltend gemacht werden kann für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Vorliegend sprechen für den Bau der Lärmschutzwand (...) mit der vorgesehenen Tragkonstruktion Interessen des Umweltschutzes sowie das Interesse an einem sicheren Bahnbetrieb. 6.3.1Die Lärmsanierung der Eisenbahnen stellt als Teilaspekt des Umweltschutzes eine Bundesaufgabe von nationaler Bedeutung dar (vgl. bereits vorne, E. 5.1.3), an deren Erfüllung ein erhebliches öffent- liches Interesse besteht (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurs- kommission für Infrastruktur und Umwelt [REKO INUM] A-2004-210 vom 11. Juli 2006 E. 14.2 mit weiteren Hinweisen). Nach den unbestrit- ten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz wird die Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 durch die Erstellung der Lärmschutzwand (...) eine Lärmreduktion von 10 bis 17 dBA erfahren. Die massgeblichen Immissionsgrenzwerte werden auf diese Weise – anders als heute – eingehalten werden können. Se it e 18

A- 33 86 /2 0 0 8 6.3.2Nach Art. 19 Abs. 1 erster Satz EBG trifft die Bahnunterneh- mung Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrats und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Ausnahmen vom Gleisabstand von 4.00 m, wie er bei der Erstellung von Lärmschutzwänden in der Regel einzuhalten ist (vgl. dazu im Einzelnen bereits vorne, E. 4.2), kommen stets nur unter Berücksichtigung der Vorgaben der Ausfüh- rungsbestimmungen vom 22. Mai 2006 zur Eisenbahnverordnung (AB- EBV [6. Revision], weder in der AS noch in der SR veröffentlicht, vgl. <www.bav.admin.ch>, Dokumentation > Vorschriften > Ausführungsbe- stimmungen EBV, besucht am 15. Dezember 2008) in Betracht, die ge- stützt auf Art. 81 EBV vom UVEK erlassen werden (vgl. wiederum Leit- faden BAV, S. 23 und SN 671 250b, Bst. C, Ziff. 9). Demnach kann der Gleisabstand bei Neubauten grundsätzlich nur bis auf 3.00 m reduziert werden (vgl. AB-EBV Blatt 15 N zu Art. 18). Ausnahmen von diesem Minimalabstand sind – unabhängig davon, ob dessen Einhaltung die formelle Enteignung von Eigentumsrechten erforderlich macht – nur zulässig, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechts- güter abzuwenden (vgl. Art. 5 Abs. 1 EBV). Die Vorinstanz vermag die diesen Abstandsvorschriften zugrunde lie- genden Sicherheitsaspekte aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Sachnähe am sachgerechtesten zu beurteilen, weshalb sich das Bun- desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang grosse Zurückhal- tung auferlegt, sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz entfernt und an deren Stelle nicht sein eigenes Ermessen setzt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 ff., Rz. 2.153 ff.; Urteil des BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 9.1). Die Vorinstanz hat mit überzeugenden Argumenten dargelegt, weshalb im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 vom minimalen Gleisabstand von 3.00 m nicht abgewichen werden darf. Nach den Feststellungen der Vorinstanz muss die Lärmschutzwand (...) entlang einem stark befahrenen Durchfahrtsgleis – tagsüber verkehre alle 5 bis 6 Minuten ein Zug – erstellt werden. Angesichts des Wind- und Sogdrucks vorbeifahrender Züge und der damit für das Unterhalts- personal verbundenen Gefahren müsse daher für einen sicheren Bahnbetrieb der minimale Gleisabstand von 3.00 m eingehalten wer- Se it e 19

A- 33 86 /2 0 0 8 den. Gestützt darauf hielt sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme- bewilligung nach Art. 5 Abs. 1 EBV für nicht gegeben. Was die Beschwerdeführerin 3 dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. So erblickt sie in einer weiteren Reduktion des Gleisab- stands auch bei einem dichten Fahrplan kein besonderes Risiko für das Unterhaltspersonal. Sie stützt sich dabei aber auf blossen Mut- massungen – das Unterhaltspersonal würde bei einer Gehgeschwin- digkeit von 4 km/h eine Zeitspanne von ca. 30 Sekunden benötigen, um den 34 m langen Abschnitt vor der Liegenschaft der Beschwerde- führerin 3 zu durchschreiten – beziehungsweise auf Annahmen, die unzutreffend sind, weil sie weitgehend von den heutigen Verhältnissen ausgehen, die jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Ins- besondere macht sie geltend, die heutige Situation mit einem Abstand zum bestehenden Rohrgeländer von nur 2.30 m habe nach ihren Kenntnissen während Jahrzehnten zu keinen Unfällen oder einer Be- einträchtigung des Bahnbetriebs geführt. Die Vorinstanz weist in die- sem Zusammehang aber zur Recht darauf hin, dass dieses Rohr- geländer (mit einem Abstand zur näheren Gleisachse von 2.28 m bis 2.46 m) nicht – wie von der Beschwerdeführerin 3 beantragt – durch ein neues an gleicher Stelle mit Schallschutzeinsätzen aus Glas er- setzt werden dürfe, weil Anlagen bei einem Umbau beziehungsweise einer Erweiterung durch neue Anlageteile dem geltenden Recht ent- sprechen müssten. Es sei daher – unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 1 EBV – ausgeschlossen, einen nicht mehr zeitgemässen Zu- stand, wie er im Bereich des betreffenden Rohrgeländers bestehe, bei einem Umbau beizubehalten. Wenn die Beschwerdeführerin 3 sodann unter Verweis auf AB-EBV Blätter 2 N Ziff. 23 und 23 N zu Art. 18 geltend macht, die nach diesen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsräume (namentlich Fenster- räume sowie Dienst- beziehungsweise Schlupfwege) könnten aufgrund der besonderen Verhältnisse in ihrem Fall reduziert werden, entgegnet ihr die Vorinstanz zu Recht, dass sie zum Teil Bestimmungen nenne, die vorliegend von vornherein nicht massgeblich seien, weil sie sich auf die Situation bei Tunnels und Galerien beziehen würden. Anzumer- ken ist aber vor allem, dass sich die konkrete Bemessung der Sicher- heitsräume lediglich auf die seitliche Begrenzung des sogenannten Lichtraumprofils (vgl. Art. 18 EBV) auswirkt, jedoch auf den vorge- schriebenen minimalen Gleisabstand von 3.00 m keinen Einfluss hat. Se it e 20

A- 33 86 /2 0 0 8 Die Beschwerdeführerin 3 beruft sich im Weiteren darauf, dass der vorgesehene Überbau zur Befestigung der Lärmschutzwand (...) mit einem Abstand von nur 1.63 m bis 2.28 m von der Fassade ihrer Lie- genschaft massiv gegen kantonale Abstandsbestimmungen versto- ssen würde. Kantonales Recht ist indessen im Plangemehmigungsver- fahren nur zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 zweiter Satz EBG). Angesichts der vorliegend auf dem Spiel stehenden Sicherheitsinteressen bleibt aber für die Berücksichtigung kantonalen Rechts kein Raum. 6.4Diesen öffentlichen Interessen stehen die Interessen der Be- schwerdeführerin 3 gegenüber, die durch eine Errichtung der Lärm- schutzwand (...) mit entsprechendem Überbau betroffen wären. Diesen privaten Interessen hat die Vorinstanz indessen durchaus Rechnung getragen. In der angefochtenen Verfügung hielt sie fest, die Einwände der Beschwerdeführerin 3 gegen die vorgesehene Tragkonstruktion seien nachvollziehbar, rage diese Konstruktion doch erheblich in den schmalen Raum zwischen ihrer Liegenschaft und der Stützmauer der Unterführung Paradiesstrasse hinein. Es müsse deshalb sichergestellt werden, dass im Rahmen der Detailprojektierung eine die Parzelle Nr. (...) möglichst wenig beeinträchtigende Lösung gesucht werde. Hierzu legte die Vorinstanz mittels Auflage (Dispositiv-Ziff. 5.2) folgende Rahmenbedingungen fest: "Die bahnabgewandte, senkrechte Ansichtsfläche der Lärmschutzwand (...) darf eine Gesamthöhe von 1.5 m nicht oder nur soweit übersteigen, als dies konstruktionsbedingt zwingend ist. Die Unterkante der auskragenden Trag- konstruktion muss eine maximale Höhe ab Zugang zur Paradiesstrasse 5 aufweisen (3.30–3.50 m). Die Lärmschutzwand (...) soll – zwingende Gründe vorbehalten – im Rahmen der Instandstellung der Brücke über die Para- diesstrasse projektiert und erstellt werden. Für die Gestaltung und Konstruk- tion ist eine externe Fachperson beizuziehen." Von Bedeutung ist im Weiteren, dass die Lärmschutzwand (...) nur eine Höhe von 1.50 m ab SOK aufweisen soll (in Abweichung von der Regelhöhe von 2.00 m ab SOK gemäss Leitfaden BAV, S. 18) und ihr Gleisabstand in Abänderung des Auflageprojekts von 3.40 m auf 3.00 m reduziert wurde. Ebenfalls in Abänderung des Auflageprojekts ordnete die Vorinstanz an, dass die Lärmschutzwand (...) im Bereich der Fenster der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 ab SOK transparent (statt aus Aluminium) auszugestalten sei. Gemäss Einschätzung der Vorinstanz bleibe damit der Lichteinfall von Westen Se it e 21

A- 33 86 /2 0 0 8 her weitestgehend gewährleistet, und eine "Tunnelsituation" – wie sie von der Beschwerdeführerin 3 beanstandet wird – liege nicht vor. Diese Einschätzung ist als zutreffend zu erachten. Gestützt auf eine von der Vorinstanz auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht hin eingereichte Fotomontage, die den Eingangsbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 mit dem geplanten Überbau wiedergibt, lässt sich nämlich feststellen, dass die zusätzliche Beschattung auf ein der Beschwerdeführerin 3 zumutbares Mass beschränkt bleiben wird. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin 3 ist vielmehr im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165, Rz. 3.144) abzuweisen. Der Vorinstanz ist überdies darin zuzustimmen, dass sich die Beschattung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 massgeblich aus der ge- genüber den Bahngleisen vertieften Lage des Gebäudes, dessen Nähe zur bestehenden Stützmauer und der Steilheit des Geländes er- gibt und daher zumindest insoweit in keinem Zusammenhang mit der geplanten Lärmschutzwand (...) steht. Ebenfalls zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Lärmschutz- wand (...) im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 nicht nur die Lärmimmissionen reduziere, sondern daneben auch Fahrtwind, Spritzwasser, Staub etc. zurückhalte und damit zu einer Aufwertung des Eingangsbereichs und einer verbesserten Wohnhygiene führen werde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Verlauf des Plangenehmi- gungsverfahrens auch eine Projektvariante geprüft wurde, die einen vollständigen Verzicht auf die Erstellung der Lärmschutzwand (...) im Bereich der Fenster zu lärmempfindlichen Räumen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 vorgesehen hätte. Eine solche Lösung wurde indessen von der Beschwerdeführerin 3 selbst abgelehnt. Bei einer Abwägung der sich entgegenstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen ergibt sich damit, dass die mit der Erstellung der Lärmschutzwand (...) verbundene formelle Enteignung eines Überbau- rechts insgesamt verhältnismässig ist. 6.5Zwar kommt das Enteignungsverfahren erst zur Anwendung, wenn unter anderem auch die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte nicht zum Ziel führen (vgl. Art. 3 Se it e 22

A- 33 86 /2 0 0 8 Abs. 2 EBG). Vorliegend ist den Akten aber nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der zwischen der Beschwerdeführerin 3 und der Be- schwerdegegnerin stattgefundenen Gespräche eine entsprechende Ei- nigung möglich gewesen wäre. 6.6Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführerin 3 sich als unbegründet erweist und daher abzuwei- sen ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in vollem Umfang, die Beschwerdeführenden 1 und die Be- schwedegegnerin teilweise als unterliegend. Eine unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten zu tragen. Unterliegt sie nur teil- weise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 2 erster Teilsatz VwVG Vorinstanzen aufzuerlegen. 7.1Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 2'800.-- festzusetzen. 7.2Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unter- liegen, werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 zweiter Teilsatz VwVG Ver- fahrenskosten nur auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrecht- liche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemein- den, die – meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren – miss- liebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kos- tenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 457, mit Hinweisen). Entsprechend sind der Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.3Die Beschwerdeführerin 3 ist zwar mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen. Vorliegend wurde jedoch im Rahmen des Plangeneh- migungsverfahrens insofern auch über eine enteignungsrechtliche Ein- sprache entschieden (Art. 18h Abs. 1 EBG), als mit der Bewilligung der Lärmschutzwand (...) mit der vorgesehenen Tragkonstruktion die for- melle Enteignung eines entsprechenden Überbaurechts verbunden ist. In solchen kombinierten Verfahren richtet sich die Kosten- und Ent- schädigungsregelung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteig- nung (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, Urteile des Bundesgerichtes Se it e 23

A- 33 86 /2 0 0 8 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7 und 8, Urteil des BVGer A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 20 und 21, je mit Verweisen). Art. 116 Abs. 1 EntG schreibt vor, dass der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwal- tungsgericht, einschliesslich einer allfälligen Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch an- ders verteilt werden. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen nicht, der Beschwerdeführerin 3 Verfahrenskosten aufzuerlegen, wurden doch ihre Einwände gegen die betreffende Tragkonstruktion angesichts des damit verbundenen Eingriffs in ihr Eigentum von der Vorinstanz zu Recht als nachvollziehbar bezeichnet. Die Kosten für die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 (insgesamt Fr. 1'200.--) sind damit von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 7.4Den Beschwerdeführenden 1 sind die Kosten für die Behandlung ihrer Beschwerde (Fr. 600.--) aufzuerlegen, wobei sie um ein Drittel auf Fr. 400.-- zu ermässigen sind, da sie teilweise obsiegt haben, so- weit sie eine Reduktion des Gleisabstands beantragt haben. Der Rest- betrag von Fr. 200.-- ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8. 8.1Trotz ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin 3 wiederum gestützt auf die spezialgesetzliche Bestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere not- wendige Auslagen eine von der Beschwerdegegnerin zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 8 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der am 22. Ja- nuar 2009 eingereichten Kostennote weist der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin 3 ein Honorar von insgesamt Fr. 4'237.50 aus, das unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegen- den Verfahrens angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin 3 ist daher eine insgesamt auf Fr. 4'726.20 (inkl. der geltend gemachten, angemessen erscheinenden Auslagen im Betrag von Fr. 154.90 und MwSt) festzusetzende, von der Beschwerdegegnerin zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). 8.2Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin 2 kei- ne Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Se it e 24

A- 33 86 /2 0 0 8 8.3Die Beschwerdeführenden 1 und die Beschwerdegegnerin haben zwar teilweise obsiegt. Da sie aber in keinem Stadium des Verfahrens eine anwaltliche oder nichtanwaltliche (berufsmässige) Vertretung in Anspruch genommen haben und ihnen deshalb keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE), steht auch ihnen keine Parteientschädigung zu. 8.4Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: Se it e 25

A- 33 86 /2 0 0 8 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 wird im Sinne der Erwä- gungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht als infolge Rückzugs gegenstands- los geworden abgeschrieben wird. 3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'800.-- festgesetzt. 5. Den Beschwerdeführenden 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'100.-- wird den Be- schwerdeführenden 1 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsge- richt ihre Bankverbindung oder ihre Postcheckkontonummer anzuge- ben. 6. Der Beschwerdeführerin 2 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 7. Der Beschwerdeführerin 3 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bankverbindung oder ihre Postcheckkontonummer anzugeben. 8. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'400.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichts- kasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Se it e 26

A- 33 86 /2 0 0 8 9. Der Beschwerdeführerin 3 wird eine durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 4'726.20.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu- gesprochen. 10. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden 1 (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdeführerin 3 (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter SauvantMario Vena Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 27

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Entscheidungsdatum
06.02.2009
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24.03.2026