R E W I B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 20.12.2024 (9C_578/2024)
Abteilung I A-3375/2023
Urteil vom 6. September 2024 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (2015 bis 2019; Ort der Dienstleistung).
A-3375/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (ehemals B._______ AG; nachfolgend: Steuerpflich- tige) mit Sitz in (...) ist seit dem 1. Januar 2005 im Register der Mehrwert- steuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein- getragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie unter anderem (Zweck). Im vorliegend relevanten Zeitraum rechnete die Steuerpflichtige nach der effektiven Abrechnungsmethode sowie nach vereinnahmten Ent- gelten ab. B. B.a Am 8. und 9. Oktober 2020 führte die ESTV betreffend die Steuer- pflichtige bei der C._______ AG in (Ort) eine Mehrwertsteuerkontrolle be- treffend die Steuerperioden 2015 bis 2019 (Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019) durch. Dabei stellte die ESTV unter anderem fest, dass nach ihrer Qualifikation im Inland erbrachte Dienstleistungen der Steuerpflichtigen an die D._______ Ltd. nicht deklariert worden seien. Mit Einschätzungsmitteilung (EM) vom 13. Januar 2021 forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für den kontrollierten Zeitraum Mehrwertsteuern im Betrag von rund Fr. 1'271'586.-- zuzüglich Verzugszins seit dem 13. Sep- tember 2018 (mittlerer Verfall) nach (Steuerkorrektur zugunsten der ESTV). B.b Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 bestritt die C._______ AG namens der Steuerpflichtigen bei der ESTV die Rechtmässigkeit der EM und stellte den Antrag, von einer Aufrechnung der Mehrwertsteuer bzgl. Ziffer 1 der EM (Rechnungen an die D._______ Ltd. für die Jahre 2015 bis 2019) im Um- fang von Fr. 1'207'272.05 sei vollumfänglich abzusehen. B.c Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 hielt die ESTV an ihrer Mehrwert- steuer(nach)forderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 (Zeit vom
A-3375/2023 Seite 3 übergeben) und beantragte erneut eine teilweise Herabsetzung der Mehr- wertsteuer(nach)forderung im Umfang von Fr. 1'207'272.05. B.e Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 wies die ESTV die Einspra- che vom 14. Dezember 2022 ab (Ziff. 1) und bestätigte die mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 festgesetzte Mehrwertsteuer(nach)forderung ge- genüber der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2015 bis 2019 in Höhe von Fr. 1'271'586.-- zuzüglich Verzugszins seit dem 13. September 2018 (mittlerer Verfall; Ziff. 2). Die ESTV stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, bei den von der Steuerpflichtigen an die D._______ Ltd. erbrachten Leistungen handle es sich nicht um Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer (MWSTG, SR 641.20). Die Steuerpflichtige sei nicht gewillt, ihr (der ESTV) nähere Angaben über die Art der weiterfakturierten Leistungen zu machen bzw. entsprechende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es bleibe völlig offen, welche Art von Leistungen erbracht wor- den seien. Die Steuerpflichtige erbringe den für die Steuerbefreiung erfor- derlichen Nachweis (des ausländischen Leistungsortes) somit nicht, wes- halb die Mehrwertsteuer auf dem Umsatz zu Recht aufgerechnet worden sei. Somit könne offenbleiben, ob es sich bei der D._______ Ltd. um eine passive Investmentgesellschaft handle. C. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 gelangt die Steuerpflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und bean- tragt, der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei die Steuerforderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 um Fr. 1'202'272.05 zu reduzieren; alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, bei den von ihr erbrachten Managementleistungen handle es sich um Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, welche an eine im Ausland liegende Leis- tungsempfängerin – die D._______ Ltd. – erbracht worden seien und somit nicht der Inlandsteuer unterstünden. Dadurch, dass die ESTV das Erbrin- gerortsprinzip anwende, widerspreche sie ihrer eigenen Praxis und ver- halte sich gesetzeswidrig. Die ESTV scheine bei der Beurteilung der Frage nach dem Ort der Leistung noch im Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300 ff.) verhaftet zu sein. Die D._______ Ltd. habe ihren statuarischen Sitz (Ort X) und führe ihre wirtschaftliche Tätigkeit in (Ort Y) aus. Bei der D._______ Ltd. handle es sich nicht um eine passive Investmentgesellschaft, sondern um eine aktive Gesellschaft.
A-3375/2023 Seite 4 D. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas- sung vom 20. Juli 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie wiederholt zusam- mengefasst, die Art der weiterfakturierten Leistungen würden (weiterhin) nicht näher spezifiziert oder belegt. Diesfalls würden die Leistungen nicht automatisch unter Art. 8 Abs. 1 MWSTG subsumiert, da die Beschwerde- führerin laut Rechtsprechung die Beweislast dafür trage, dass sich der Ort einer von ihr erbrachten Leistung im Ausland befinde, wobei noch nicht einmal bewiesen sei, dass es sich um Dienstleistungen und nicht um Lie- ferungen handle. Die D._______ Ltd. habe über keine eigentliche Ge- schäftstätigkeit verfügt. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vor- instanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids grundsätzlich zur Beschwerde- führung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
A-3375/2023 Seite 5 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweis- last). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich sta- tuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht gel- tende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. Au- gust 2022 E. 1.6.2 f. und E. 2.1.1; A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1; A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5). 1.4.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastre- geln zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) – im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt betreffend die Beweislast der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, wel- che die Steuerpflicht begründen oder die Steuerforderung erhöhen; dem- gegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und - mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.2;
A-3375/2023 Seite 6 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5578/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.4.2). 1.5 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwal- tungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, so- fern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2; 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteile des BVGer A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 E. 1.2; A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 1.3; A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 3.1.4). 2. Der vorliegende Fall betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2019. Somit ist in casu das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zu- gehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) massgebend. Rechtsprechung, welche sich noch auf das alte Mehrwertsteuerrecht bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für das neue Recht massgeblich ist. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er unter anderem die sog. Inlandsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 2.1.1 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuer- pflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuer- bar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch: Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Steuerpflichtig bzw. unternehmerisch tätig ist, wer im eigenen Namen eine auf die nach- haltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). 2.1.2 Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG). Da- mit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen. Besteht zwischen Leistungserbringer und -
A-3375/2023 Seite 7 empfänger kein Austauschverhältnis, ist die Tätigkeit mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; ausführlich: Urteil des BVGer A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 2.2.1 Als Lieferung gilt nebst dem Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG), insbesondere auch das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG). Darun- ter fallen unter anderem die Miete und die Pacht (BOSSART/CLAVADET- SCHER, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar zum MWSTG], Art. 3 N. 95). 2.2.2 Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die nicht als Lieferung qualifiziert werden kann (Art. 3 Bst. e MWSTG; Auffangnorm). Nachdem eine steuer- bare Leistung (E. 2.1.2) festgestellt worden ist, ist – insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, bei welchen der Ort der Leistung (sogleich: E. 2.3) bestimmt werden muss – zu prüfen, ob eine Lieferung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich (zwingend) um eine Dienst- leistung (BOSSART/CLAVADETSCHER, Kommentar zum MWSTG, Art. 3 N. 41 und N. 43). 2.3 2.3.1 Als Ort einer Lieferung gilt unter anderem der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirt- schaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Ge- brauch oder zur Nutzung befindet (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG) oder an dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittper- son beginnt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG). 2.3.2 2.3.2.1 Hinsichtlich des Ortes einer Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines sol- chen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter
A-3375/2023 Seite 8 dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (vgl. statt vieler: BGE 142 II 388 E. 9.3; 141 IV 344 E. 4.1; Urteile des BVGer A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 2.3.1; A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.1; A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 3.1). Da Art. 8 Abs. 1 MWSTG als Auffangtatbestand ausgestaltet ist, können sich Ab- grenzungsfragen zu den unter Absatz 2 aufgezählten Spezialdomizilen er- geben (sogleich: E. 2.3.3; NIKLAUS HONAUER, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 14). Dem Empfängerortsprinzip unterliegen sämtliche bisher unter Art. 14 Abs. 3 aMWSTG aufgeführten Dienstleistungen wie unter anderem die Abtretung und Einräumung von Immaterialgüter- und ähnlichen Rech- ten, Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, Leistungen von Beratern und Vermögensverwaltern inklusive Managementleistungen und Datenverar- beitungsleistungen (HONAUER, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 12; FE- LIX GEIGER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 8 N. 22; Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.1). 2.3.2.2 Als Empfänger einer Dienstleistung namentlich auch bei grenz- überschreitenden Verhältnissen gilt prinzipiell der gegenüber dem leisten- den Unternehmen im eigenen Namen auftretende Vertragspartner. Ein In- diz hierfür bildet die Rechnung, die durch den Leistungserbringer zuhan- den des Leistungsempfängers ausgestellt wird (vgl. BOSSART/CLAVADET- SCHER, Kommentar zum MWSTG, Art. 18 N. 38 mit zahlreichen Hinweisen; HONAUER, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 3; REGINE SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar, Art. 26 N. 20 ff.; dies galt schon unter dem alten Recht: Urteil des BGer 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 6.7 f.; zum Ganzen ausführlich: Urteil des BVGer A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.4.3). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entrichtungswirtschaftlichkeit sollte die Vermutung gelten, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers oder der Empfängerin der Dienstleistung gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG dem zivilrechtlichen Sitz entspricht (HONAUER, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 4). Bei Domizil- und Offshore-Gesellschaften kann der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit vom zivilrechtlichen Sitz abweichen. Wer- den Dienstleistungen, die unter das Empfängerortsprinzip fallen, an eine Domizil- bzw. Offshore-Gesellschaft erbracht, ist zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen Gesellschaft um eine passive Investmentgesellschaft han- delt (HONAUER, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 5; GEIGER, MWSTG Kommentar, Art. 8 N. 10). Aktiv ist eine Gesellschaft dann, wenn sie über genügend Substanz verfügt; d.h. eine eigene Infrastruktur und ein eigenes
A-3375/2023 Seite 9 oder zur Verfügung gestelltes Personal hat und zudem über die für die Ge- schäftsführung notwendige Bewilligung verfügt (HONAUER, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 5). Gemäss Verwaltungspraxis ist – unabhängig von der Rechtsform – von einer passiven Investmentgesellschaft auszuge- hen, wenn die folgenden vier Kriterien kumulativ erfüllt sind: (I) Die Gesell- schaft weist lediglich einen statutarischen Sitz auf, verfügt mithin über kei- nerlei Infrastruktur, also auch über kein eigenes Personal; (II) sie übt ferner keine eigentliche Geschäftstätigkeit aus; (III) sie beschränkt sich darauf, als Inhaberin eines Kontos für die Entgegennahme von Geldern oder als Eigentümerin von Vermögenswerten (z.B. Wertschriftenportefeuille) aufzu- treten und (IV) die an sie erbrachten Dienstleistungen beschränken sich in der Regel auf die Verwaltung und Betreuung der in ihrem Eigentum ste- henden Vermögenswerte (z.B. Depotgebühren, Portfolio und Asset Ma- nagement). Sind die erwähnten Kriterien erfüllt, ist zur Ortsbestimmung da- rauf abzustellen, wo sich das Domizil der Inhaber der Mehrheit der Beteili- gungsrechte an der Domizilgesellschaft (in der Regel der wirtschaftlich Be- rechtigten) befindet (zum Ganzen: MWST-Branchen-Info 14 «Finanzbe- reich» der ESTV [nachfolgend: MBI 14], Ziff. 7.1; vgl. auch: HONAUER, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 5 f.; GEIGER, MWSTG Kommentar, Art. 8 N. 10 f.). Der Nachweis, dass der wirtschaftlich Berechtigte im Aus- land ansässig bzw. wohnhaft ist, obliegt dem Leistungserbringer (Urteile des BGer 2A.534/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.2; 2C_614/2007 vom 17. März 2008 E. 3.3 f.; vgl. MBI 14, Ziff. 7.1). Befindet sich das Domizil der Inhaber der Mehrheit der Beteiligungsrechte an der Domizilgesellschaft im Inland, findet ein sog. Durchgriff statt, d.h. die bezogenen Leistungen gel- ten als im Inland erbracht (GEIGER, MWSTG Kommentar, Art. 8 N. 11). 2.3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG gelten Dienstleistungen im Zu- sammenhang mit einem Grundstück als an dem Ort erbracht, an dem das Grundstück gelegen ist. Als solche Dienstleistungen gelten namentlich die Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung von Grundstücken, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Dienstleistungen im Zusammen- hang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen. Für alle unter Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG fallenden Dienstleistungen wird ein Zu- sammenhang mit einem Grundstück vorausgesetzt. Dieser Zusammen- hang wird eng verstanden und muss sich auf ein individuelles, konkretes Grundstück beziehen (vgl. Urteil des BGer 2C_613/2007 vom 15. August 2008 E. 3.1; REHFISCH/ROHNER, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 50;
A-3375/2023 Seite 10 ausführlich: Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3.4 Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, son- dern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies die steuerpflichtige Person, die aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (vgl. auch: E. 1.4.2; HONAUER, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 15). Wie gezeigt (E. 2.1.1), sind nur Leistungen steuer- bar, die im Inland erbracht werden. Führt die Analyse des Sachverhalts an- hand von Art. 8 MWSTG dazu, dass die Dienstleistung im Ausland erbracht wird, dann liegt die Leistung ausserhalb des Anwendungsbereichs des MWSTG (HONAUER, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 1; Urteile des BVGer A-2727/2019 vom 29. März 2021 E. 4.1; A-6940/2013 vom 26. Mai 2015 E. 4.1). Die Nichtbesteuerung eines Umsatzes ist somit nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ort seiner Ausführung im Ausland befindet (vgl. zu diesem Grundsatz: Urteile des BVGer A-2727/2019 vom 29. März 2021 E. 4.1; A-6940/2013 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.1 [beide zum MWSTG]; siehe auch: Urteil des BGer 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.3 [betreffend ein Treuhandverhältnis] mit weiteren Hinweisen). Die- sen Nachweis (als steuermindernde Tatsache) hat wiederum insbesondere die steuerpflichtige Person zu erbringen, die aus diesem Umstand Rechte ableitet (vgl. bereits zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: E. 1.4.2; Urteil des BVGer A-6940/2013 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.2; siehe auch: Ur- teil des BVGer A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.4.2 [noch zum aMWSTG], welches ausführt, dass die Rechtsprechung des Bundesge- richts, wonach für Leistungen an ausländisch domizilierte Offshore-Gesell- schaften, welche von Personen mit Domizil im Inland beherrscht werden, eine Steuerbefreiung verweigert werde, es sei denn, der Nachweis einer Nutzung und Auswertung im Ausland werde erbracht, aufgrund des Be- stimmungslandprinzips im Ergebnis weiterhin bzw. auch für das Empfän- gerortsprinzip für Dienstleistungen [im Sinne von Art. 14 Abs. 3 aMWSTG] uneingeschränkte Gültigkeit hat). Diese Rechtsprechung steht in Überein- stimmung mit dem Gesetzestext gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, wonach das Empfängerortsprinzip unter dem Vorbehalt steht, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (E. 2.3.2.1), wofür ebenfalls die steuerpflich- tige Person beweisbelastet ist. 3. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum der Firma D._______ Ltd. mit Sitz (Ort X) diverse Leistungen unter Hinzurechnung eines zehnprozentigen Kostenaufschlags
A-3375/2023 Seite 11 (weiter-)fakturierte und von Letzterer Zahlungen/Entgelte in Höhe von ins- gesamt Fr. 16'716'000.-- erhalten bzw. vereinnahmt hat. Strittig und zu prü- fen ist, wo sich der Ort dieser Leistungen befindet bzw. ob die betreffenden Leistungen überhaupt Gegenstand der Mehrwertsteuer sind. Nicht mehr strittig sind die Nachbelastungen gemäss Ziffer 2 (Umsatzdiffe- renzen) und Ziffer 3 (Vorsteuerkorrekturen) des Beiblattes zur EM in Höhe von insgesamt Fr. 64'313.60. In ihrer Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. C) beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Steuerforderung um Fr. 1'202'272.05 zu reduzieren (Ziff. 2). Aufgrund ihrer Ausführungen erhellt jedoch, dass sie die Korrekturen gemäss Ziffer 2 (Umsatzdifferenzen) und Ziffer 3 (Vorsteuerkorrekturen) des Beiblattes zur EM in Höhe von insge- samt Fr. 64'313.60 – wie ausgeführt – nicht bestreitet, die restlichen Auf- rechnungen gemäss Ziffer 1 (Dienstleistungen an die D._______ Ltd.) aber nicht akzeptiert (vgl. Beschwerde, Rz. 83). Somit beantragt die Beschwer- deführerin wohl weiterhin bzw. wie noch im Rahmen ihrer Einsprache (vgl. Sachverhalt Bst. B.d) eine teilweise Herabsetzung der Mehrwert- steuer(nach)forderung im Umfang von [recte] Fr. 1'207'272.05. Nach der Rechtsprechung erwachsen auch Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG – insoweit sie nicht oder nicht mehr bestritten sind – partiell in Rechtskraft und bewirken damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden Steuerforderung. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid im oben bezifferten Umfang, in welchem er nicht mehr bestritten ist (in Höhe von Fr. 64'313.60) in Rechtskraft erwachsen (ausführlich: Urteil des BVGer A-4347/2022 vom 26. April 2024 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich bezüglich der streitbetroffenen Leis- tungen an die D._______ Ltd. auf den Standpunkt, bei diesen Manage- mentleistungen handle es sich um Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, welche an eine im Ausland liegende Leistungsempfängerin – die D._______ Ltd. – erbracht worden seien und somit nicht der Inlandsteuer unterlägen. Sie führt aus, die ESTV widerspreche ihrer eigenen Praxis, in- dem sie die streitbetroffenen Leistungen der Inlandsteuer unterwerfe, da alle Dienstleistungen, deren Ort sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG richte, im Sinne einer Auffangregel unter Art. 8 Abs. 1 MWSTG fallen wür- den. Zudem verhalte sich die ESTV auch gesetzeswidrig, weil das von die- ser (der ESTV) angewendete Erbringerortsprinzip nur noch für Leistungen gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG zur Anwendung komme und die streitbetroffenen Leistungen nicht darunterfallen würden. Generell scheine die ESTV bei der Beurteilung der Frage nach dem Ort der Leistung noch
A-3375/2023 Seite 12 im aMWSTG verhaftet zu sein; sie verweise nur auf Rechtsprechung zum alten Recht, wobei die strengen Anforderungen an den Exportnachweis der alten Rechtsprechung für das MWSTG nicht mehr gälten. Sie (die Be- schwerdeführerin) habe der D._______ Ltd. basierend auf dem Service Ag- reement vom 1. Januar 2013 Dienstleistungen im Bereich «Family Office» bzw. Managementleistungen erbracht. Hierbei habe sie auf Rechnung der D._______ Ltd. persönliche Spesen, Auslagen der mit der D._______ Ltd. verbundenen Personen und mit Liegenschaften verbundenen (Miet-)auf- wand und Unterhalt sowie Beratungshonorare übernommen. Diese Ma- nagementleistungen seien Gesamtleistungen, welche auf keinen Fall Leis- tungen gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG darstellten, weshalb Art. 8 Abs. 1 MWSTG als Auffangtatbestand greifen müsse. Die diesbezüglichen Kosten habe sie auf der Basis der jährlich anfallenden Kosten plus einen Zuschlag von 10 % an die D._______ Ltd. (weiter)verrechnet. Die D._______ Ltd. – welche als Leistungsempfängerin gelte – habe ihren statuarischen Sitz (Ort X). Die wirtschaftliche Tätigkeit werde aber in (Ort Y) in gemieteten Räumlichkeiten ausgeführt, wobei dieser das Perso- nal von der E._______ Ltd. zur Verfügung gestellt werde. Da der Sitz somit im Ausland liege, unterlägen die Leistungen nach dem Empfängerortsprin- zip von Art. 8 Abs. 1 MWSTG nicht der Inlandsteuer. Die D._______ Ltd. sei von der Steuerverwaltung (...) für Zwecke der direkten Steuern als ak- tive Gesellschaft qualifiziert worden. Wie gezeigt, handle es sich bei der D._______ Ltd. um eine Dienstleistungsgesellschaft im Bereich «Family Office», die gleichzeitig Beteiligungen halte und verwalte. Diese verfüge bei ihrer Betriebsstätte in (Ort Y) über eigene Räumlichkeiten und zur Ver- fügung stehendes Personal. Ausserdem übe die D._______ Ltd. eine Ge- schäftstätigkeit aus und beschränke sich nicht darauf, nur als Inhaberin von Konti oder als Eigentümerin von Vermögenswerten aufzutreten. Die ESTV habe ausserdem nicht aufgezeigt, obwohl dieser Nachweis von ihr (der ESTV) zu erbringen wäre, dass es sich bei der Leistungsempfängerin um eine passive Investmentgesellschaft handle. 3.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, bei den von der Beschwerde- führerin an die D._______ Ltd. erbrachten Leistungen handle es sich nicht um Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Diese seien im Ser- vice Agreement vom 1. Januar 2013 und insbesondere im Addendum 1 nämlich keineswegs «sehr detailliert beschrieben». Im Gegenteil: der Leis- tungsbeschrieb erscheine als ausgesprochen vage. Selbst die stichwortar- tig erwähnten Leistungen würden nicht durchwegs auf Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG hindeuten. Vielmehr würden einige
A-3375/2023 Seite 13 Positionen eher auf Lieferungen oder auf Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG hinweisen; bei wiederum anderen Positionen bleibe es völlig offen, welche Art von Leistung darunter zu verstehen sein soll. Die Beschwerdeführerin sei nicht gewillt, ihr (der ESTV) nähere Angaben über die Art der weiterfakturierten Leistungen zu machen bzw. entsprechende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerde- führerin erbringe den für die Steuerbefreiung erforderlichen Nachweis (des ausländischen Leistungsortes) somit nicht, weshalb die Mehrwertsteuer auf dem Umsatz zu Recht aufgerechnet worden sei. Die Beschwerdefüh- rerin gebe nun selber zu, dass die D._______ Ltd. weder an deren Sitz (Ort X) noch in (Ort Y) über eigenes Personal verfügt habe. Letztlich könne aber offenbleiben, ob es sich bei der D._______ Ltd. um eine passive In- vestmentgesellschaft handle. In ihrer Vernehmlassung wiederholt die ESTV unter anderem, die Be- schwerdeführerin mache in den massgeblichen Steuerperioden geltend, in völlig unterschiedlichem Ausmass Aufwendungen an die D._______ Ltd. weiterbelastet zu haben. Es bleibe aber völlig unklar, welche Aufwendun- gen weiterfakturiert worden seien; die Art dieser weiterfakturierten Leistun- gen würden nicht näher spezifiziert oder belegt. Diesfalls würden die Leis- tungen nicht automatisch unter Art. 8 Abs. 1 MWSTG subsumiert, da die Beschwerdeführerin laut Rechtsprechung die Beweislast dafür trage, dass sich der Ort einer von ihr erbrachten Leistung – wobei noch nicht einmal bewiesen sei, dass es sich um Dienstleistungen und nicht um Lieferungen handle – im Ausland befinde. Die Beschwerdeführerin habe an sie adres- sierte Einzelrechnungen mittels Cost Plus Methode an die D._______ Ltd. weiterfakturiert, wobei eine enge Verbundenheit zwischen diesen (nicht nä- her spezifizierten) Einzelleistungen weder geltend gemacht noch nachge- wiesen werde. Es liege somit keine Gesamtleistung vor. Bei der geltend gemachten Infrastruktur in (Ort Y) handle es sich nicht um ein gemietetes Büro, sondern um eine Zugangsmöglichkeit zu Büroräumlichkeiten zur ge- meinsamen Nutzung. Die Eingabe der «Document reference number» des Vertrages vom 17. Februar 2017 führe ausserdem zu einem anderen Ver- trag (und nicht zu demjenigen der Beschwerdeführerin). Ausserdem sei der Beweiswert des Dokuments auch deswegen eingeschränkt, weil eine Mehrwertsteuer von bloss 0.04 % berechnet worden sei und im Übrigen die Mehrwertsteuer in (Ort Y) erst seit 2018 erhoben würde. Zur Verfügung gestelltes Personal gelte nicht als eigenes Personal; wobei auch diese Zur- verfügungstellung von Personal nicht nachgewiesen worden sei. Die Be- schwerdeführerin räume selber ein, bloss als «Weiterfakturierungsstelle»
A-3375/2023 Seite 14 von eingegangenen Rechnungen fungiert zu haben. Die D._______ Ltd. habe demnach über keine eigentliche Geschäftstätigkeit verfügt. 3.3 Wie gezeigt (E. 2.3.2.1), greift hinsichtlich des Ortes einer Dienstleis- tung im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Managementleistungen unterliegen grundsätzlich diesem Prin- zip. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt. Hierbei obliegt vorliegend der Be- schwerdeführerin die Beweislast dafür, dass es sich bei den von ihr er- brachten streitbetroffenen Leistungen um eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handelt und sich der Ort der Ausführung dieser all- fälligen Dienstleistungen im Ausland befindet (ausführlich: E. 2.3.4). 3.3.1 3.3.1.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich hierfür auf ihre Rechnungen an die D._______ Ltd. (Beschwerdebeilage [BB] 6, Rechnung der B._______ AG an die D._______ Ltd. vom 30. Juni 2018; vgl. auch: Vernehmlassungs- beilage [VB] 9, Rechnung der B._______ AG an die D._______ Ltd. vom 30. Juni 2017 und 31. Dezember 2019) und das diesen Rechnungen zu- grundeliegende Service Agreement vom 1. Januar 2013 mit Addendum vom 1. Februar 2013 zwischen der B._______ AG und der D._______ Ltd. (BB 5). Den eingereichten Rechnungen der Beschwerdeführerin (bzw. de- ren Vorgängerin) an die D._______ Ltd. ist unbestrittenermassen nicht zu entnehmen, um welche Art von weiterfakturierten Leistungen es sich han- delt. Es ist lediglich – wenn überhaupt – von Management-Leistungen bzw. erbrachten Dienstleistungen die Rede («management fees», «services provided»), wobei jeweils ohne nähere Aufschlüsselung auf einzelne Leis- tungen ein «Total» in Rechnung gestellt wurde. Diese Rechnungen können demnach nicht als Nachweis dafür dienen, dass eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht wurde und sich der Ort der Dienstleistung im Ausland befindet. 3.3.1.2 Laut Beschwerdeführerin spezifiziere hingegen das Service Agree- ment die erbrachten Leistungen detailliert als Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Laut Service Agreement (BB 5, Service Agreement vom 1. Januar 2013; vgl. auch: VB 2, Einsprache vom 14. Dezember 2022, Beilage IV) wurde zwischen den Parteien folgende Rechte und Pflichten vereinbart:
A-3375/2023 Seite 15 «2.1 The provider undertakes to render to the Customer the following services on the following issues: 2.1.1 Personal expenses; 2.1.2 Room/rent expenses; 2.1.3 Financial expenses; 2.1.4 Maintenance costs; 2.1.5 other operation expenses; 2.1.6 Legal costs, consulting services, audit costs, travel costs; 2.1.7 Rendering services in organization of control over fulfillment by the contractors of the contracts, concluded by the Customer.» Dem Addendum 1 des Service Agreements vom 1. Januar 2013 ist zudem Folgendes zu entnehmen: «THE PARTIES HAS BEEN AGREED as an addendum to the Service Agreement dated January 1, 2013 to supplement the services of the Contractor under item 2.1 due to the active activity of the Client as follows:
A-3375/2023 Seite 16 (E. 2.2.2). Für eine Lieferung wäre der Auffangtatbestand von Art. 8 Abs. 1 MWSTG ohnehin nicht massgeblich. Welche Art von Leistungen beispiels- weise unter «other operation expenses» oder unter «Various active activi- ties as agreed with the client in relation to current investment projects and M/A acquisitions» zu verstehen sind, bleibt völlig offen. Die Beschwerde- führerin führt diesbezüglich lediglich aus, sie habe der D._______ Ltd. Dienstleistungen im Bereich «Family Office» bzw. Managementleistungen erbracht. Hierbei habe sie auf Rechnung der D._______ Ltd. persönliche Spesen, Auslagen der mit der D._______ Ltd. verbundenen Personen und mit Liegenschaften verbundenen (Miet-)aufwand und Unterhalt sowie Be- ratungshonorare übernommen. Auch diese Ausführungen sind sehr vage und dienen nicht der Klärung, welche konkreten Leistungen die Beschwer- deführerin der D._______ Ltd. tatsächlich erbracht hat. Das Service Agree- ment und dessen Addendum 1 können somit nicht als Nachweis dafür die- nen, dass eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht wurde und sich der Ort der Dienstleistung im Ausland befindet. Da bereits die einzelnen Leistungen nicht näher spezifiziert werden, kann erst recht nicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – auf eine Gesamtleistung geschlossen werden. Im Mehrwertsteuerrecht stellt nämlich jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerob- jekt dar, d.h. voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig be- handelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch: Urteil des BGer 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.3.3). Eine Gesamtleistung liegt vor, wenn mehrere Leistungen wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander- greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Dabei müssen die einzelnen Leistungen gemäss konstanter Gerichts- und Verwaltungspraxis sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Kompo- nenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (statt vieler: Urteil des BVGer A-2686/2020 vom 15. Februar 2022 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vermag keine solche enge Verbundenheit zwischen den bereits nicht näher spezifizierten einzel- nen Leistungen aufzuzeigen. 3.3.1.3 Im Sinne eines Fazits ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht gelingt, dass sie Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht hat und sich der Ort dieser Dienstleistungen im Ausland befindet. Die Beschwerde ist bereits aus die- sem Grund abzuweisen.
A-3375/2023 Seite 17 3.3.2 Selbst wenn der Beschwerdeführerin vorliegend aber der Nachweis gelungen wäre, dass es sich bei den streitbetroffenen Leistungen um sol- che gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG handeln würde, müsste sie ausserdem aufzeigen, dass die D._______ Ltd. als Empfängerin der Leistungen den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat (ausführlich: E. 2.3.4). Auch dieser Nachweis gelingt ihr nicht: 3.3.2.1 Unbestrittenermassen verfügt die D._______ Ltd. an deren statua- rischen Sitz (Ort X) über keinerlei Infrastruktur oder Personal. Am statuari- schen Sitz (Ort X) kann sich folglich unbestrittenermassen nicht der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit befinden. Die Beschwerdeführerin ist zusam- mengefasst dennoch der Meinung, bei der D._______ Ltd. handle es sich um eine aktive Gesellschaft, da diese an deren Betriebsstätte in (Ort Y) über eigene Räumlichkeiten und zur Verfügung stehendes Personal ver- füge (ausführlich: E. 3.1). Folglich ist zu prüfen, ob es sich bei der D._______ Ltd. um eine aktive Gesellschaft oder eine passive Investment- gesellschaft handelt. Wäre Letzteres der Fall, wäre zur Ortsbestimmung darauf abzustellen, wo sich das Domizil des wirtschaftlich Berechtigten die- ser passiven Investmentgesellschaft befindet. Befindet es sich im Inland, würden die bezogenen Leistungen als im Inland erbracht gelten («Durch- griff»; ausführlich: E. 2.3.2.2). 3.3.2.2 In (Ort Y) verfügt die D._______ Ltd. über kein eigenes Personal. Die Beschwerdeführerin behauptet, es werde Personal zur Verfügung ge- stellt (vgl. Beschwerde, Rz. 76, «sie verfügt über zur Verfügung gestelltes Personal»). Ob «zur Verfügung gestelltes Personal» ausreicht, um das erste Kriterium der Verwaltungspraxis zur passiven Investmentgesellschaft (vgl. E. 2.3.2.2) zu verneinen, kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin hat nämlich vorliegend nicht nachgewiesen, dass die D._______ Ltd. in (Ort Y) tatsächlich über zur Verfügung gestelltes Personal verfügt. Im ein- gereichten Bestätigungsschreiben von Rechtsanwältin G._______ vom 28. Februar 2021 (BB 9) – von welcher ausserdem nicht klar ist, in wel- chem Bezug sie zur D._______ Ltd. steht – wird die D._______ Ltd. nicht erwähnt. Es ist lediglich von der H._______ Ltd. und der I._______ Ltd. die Rede. Dass die D._______ Ltd. in (Ort Y) über Infrastruktur verfügt, vermag die Beschwerdeführerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mittels des eingereichten «Mietvertrags» vom 17. Februar 2015 (BB 8, Flexi Desk Office Rental Agreement vom 17. Februar 2015) nicht nachzuweisen. Laut Homepage handelt es sich nämlich lediglich um eine Zugangsmöglichkeit zu Büroräumlichkeiten.
A-3375/2023 Seite 18 3.3.2.3 Was das Kriterium der Geschäftstätigkeit der D._______ Ltd. be- trifft, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Umsatzerlöse der D._______ Ltd. aus den erbrachten Leistungen in den massgeblichen Jah- ren 2015 bis 2019 in Höhe von mehreren Millionen USD (vgl. BB 7, Bilan- zen und Erfolgsrechnung der D._______ Ltd. der Jahre 2015 bis 2019) nicht darauf hindeuten, dass diese im Sinne einer aktiven Geschäftstätig- keit mit eigenem Personal erzielt worden wären. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, «auch wenn diese Leistungen von Dritten erbracht und von der D._______ Ltd. als Aufwand erfasst worden sind und anschliessend an verschiedene Gesellschaften weiterfakturiert worden sind, ist dies als ordentliche Geschäftstätigkeit zu akzeptieren» (Be- schwerde, Rz. 77). Somit räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass die D._______ Ltd. bloss als «Weiterfakturierungsstelle» von eingegange- nen Rechnungen fungiert hat. Darüber hinaus vermag die Beschwerdefüh- rerin keinerlei Geschäftstätigkeit aufzuzeigen. Daran vermag auch die Be- stätigung der Dienststelle Steuern (...) (BB 11, Bestätigung der Dienststelle Steuern, [...] vom 29. August 2019), gemäss welcher der wirtschaftlich Be- rechtigte in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig und seit 2005 die Be- teiligungen wie unter anderem die D._______ Ltd. als sein rechtmässiges Eigentum im Kanton (...) deklariert habe und diese auch besteuert (und die Steuern beglichen) worden seien, nichts zu ändern. Hierbei handelt es sich nämlich um eine Bestätigung hinsichtlich der direkten Steuern, welche nicht ohne Weiteres auf die Mehrwertsteuer übertragen werden kann. Da die D._______ Ltd. keine aktive Geschäftstätigkeit ausübt bzw. als reine Weiterfakturierungsstelle fungiert, beschränkt sie sich darauf, als Eigentü- merin ihrer Vermögenswerte aufzutreten. Die an die D._______ Ltd. er- brachten Dienstleistungen beschränken sich auf die Verwaltung und Be- treuung der in deren Eigentum stehenden Vermögenswerte. Jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin nichts anderes aufzuzeigen. 3.3.2.4 Insgesamt handelt es sich bei der D._______ Ltd. um eine passive Investmentgesellschaft. Folglich ist zur Ortsbestimmung darauf abzustel- len, wo sich das Domizil des wirtschaftlich Berechtigten befindet. Vorlie- gend hat der unbestrittenermassen wirtschaftlich Berechtigte der D._______ Ltd. Wohnsitz in der Schweiz (BB 11, Bestätigung der Dienst- stelle Steuern, [...], betreffend die Steuerpflicht und Steuerveranlagung so- wie Bezahlung der Steuern vom 29. August 2019). Die umstrittenen Leis- tungen gelten folglich – auch bei Annahme, dass es sich um Leistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG handelt – als im Inland erbracht. Die Vor- instanz hat die Mehrwertsteuern zu Recht nachgefordert und die Be- schwerde ist auch aus diesem Grund abzuweisen.
A-3375/2023 Seite 19 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 24'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbe- zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3375/2023 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 24'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Strässle
A-3375/2023 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-3375/2023 Seite 22 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)