B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3365/2022
Urteil vom 5. Januar 2024 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer 1,
B., Vertreter der Erbengemeinschaft C., Beschwerdeführer 2,
alle vertreten durch Dr. iur. Mark Eichner, Rechtsanwalt, und/oder MLaw LL.M. Bastian Thurneysen, Rechtsanwalt,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-FR).
A-3365/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 28. März 2018 richtete die französische Steuerbehörde, die Direc- tion Générale des Finances Publiques (DGFP; nachfolgend auch: ersu- chende Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver- mögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz). Ebenso stützte sich das Ersuchen auf die Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten DBA CH-FR (AS 2016 1195; nachfolgend: Vereinbarung 2014; diese Vereinbarung ist teilweise ebenfalls unter der SR 0.672.934.91 wiedergegeben). A.b Dem Ersuchen liegt eine Excel-Liste bei, in welcher die betroffenen Personen (mitsamt betroffenen Kontonummern) namentlich aufgeführt werden. Als vom vorliegenden Ersuchen betroffene Person nannte die er- suchende Behörde A._______ (nachfolgend: betroffene Person). Als Infor- mationsinhaberin in der Schweiz wurde die Bank D._______ AG (nachfol- gend: Bank 1) genannt. Die ersuchten Informationen würden im Zusam- menhang mit der Überprüfung und der Erhebung der französischen Ein- kommenssteuer («impôt sur le revenu») für die Steuerjahre 2010 bis 2016 und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité sur la for- tune») für die Steuerjahre 2010 bis 2017 benötigt. A.c Im Rahmen ihres Ersuchens führte die ersuchende Behörde u.a. aus, dass sie hinsichtlich der vom Ersuchen betroffenen in Frankreich steuerlich ansässigen natürlichen Personen für die relevante Zeitperiode eine Über- prüfung der Steuersituation durchgeführt habe. Die von der französischen Steuerverwaltung bei der französischen Justizbehörde eingeholten Infor- mationen hätten ergeben, dass diese französischen Steuerpflichtigen In- haber bzw. wirtschaftlich berechtigte oder bevollmächtigte Personen eines Bankkontos bei der Bank 1 in der Schweiz seien. Diese Konten seien aber von den betroffenen Steuerpflichtigen gegenüber der französischen Ver- waltung nicht offengelegt worden. Die betroffenen Steuerpflichtigen seien im Zuge von Kontrollen zur Führung der entsprechenden Konten befragt worden, worauf sie entweder gar nicht geantwortet hätten (keine Antwort), die Existenz des betreffenden Kontos nicht anerkannt hätten (Ablehnung) oder dessen Existenz zwar anerkannt, aber nur teilweise oder gar keine
A-3365/2022 Seite 3 Belege vorgelegt hätten (teilweise Anerkennung oder Anerkennung ohne ausreichende Belege). Als in Frankreich ansässige Steuerpflichtige müss- ten sie jedoch gleichzeitig mit ihrer Einkommenssteuererklärung die Refe- renzen der im Ausland während des Steuerjahres eröffneten, verwendeten oder geschlossenen Konten angeben. Die Deklarationspflicht umfasse je- des Konto, das im Ausland als Inhaber bzw. wirtschaftlich berechtigte oder bevollmächtigte Person eröffnet, verwendet oder geschlossen worden sei. Weiter führte die ersuchende Behörde aus, die Steuerpflichtigen müssten sowohl ihre Einkünfte aus französischer und ausländischer Quelle als auch ihr in Frankreich und im Ausland vorhandenes Vermögen deklarieren. Die in Frage stehenden Steuerpflichtigen hätten es indes unterlassen, Konto- auszüge vorzulegen. Das vorliegende Ersuchen ziele darauf ab, diese Be- lege erhältlich zu machen, um die Höhe des Vermögens bzw. die damit verbundenen Erträge zu ermitteln, die gegenüber dem französischen Fis- kus nicht offengelegt worden seien. Die Steuergesetzgebung sehe eine Verlängerung der Frist zur Erhebung von drei auf zehn Jahren vor, wenn im Ausland vorhandenes Vermögen oder Einkünfte aus ausländischer Quelle nicht deklariert worden seien. Die ersuchten Informationen seien daher notwendig, damit die französischen Steuerbehörden die Höhe der ausgefallenen Steuern feststellen könnten. A.d Konkret ersucht die DGFP die ESTV für jedes bei der Bank 1 gehal- tene und in der beiliegenden Excel-Liste erwähnte Konto um die Bereitstel- lung der folgenden Informationen: a)
A-3365/2022 Seite 4 6. En cas de clôture du compte, veuillez indiquer la date du transfert des avoirs ainsi que la banque, le compte de destination et le terri- toire concerné. b) Veuillez indiquer les références des autres comptes bancaires dont le contribuable serait directement ou indirectement titulaire, quelles que soient les structures interposées, ou ayant-droit économique au sein de cette banque ainsi que ceux pour lesquels il disposerait d'une procuration. c) Veuillez communiquer les éléments demandés au point a) pour les comptes visés au point b). B. B.a Mit Editionsverfügung vom 25. Mai 2018 forderte die ESTV die Bank 1 dazu auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem wurde die Bank 1 ersucht, die betroffenen Personen und allfällige weitere (Mit-)Kon- toinhaber mit Wohnsitz im Ausland über das Amtshilfeverfahren zu infor- mieren und sie aufzufordern, innerhalb von 10 Tagen eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. B.b Mit Schreiben vom 8. August 2018 hat die Bank 1 die ersuchten Infor- mationen der ESTV geliefert. Darüber hinaus teilte die Bank 1 der ESTV mit, dass sie die betroffene Person über die Eröffnung des Amtshilfever- fahrens informiert habe. B.c Die edierten Informationen betreffen ein Konto, an welchem die be- troffene Person zeichnungsberechtigt war. Zudem betreffen die editierten Informationen C._______ als Kontoinhaberin (beschwerdeberechtigte Per- son). B.d Mit Schreiben vom 24. August 2018 teilte der Vertreter der betroffenen Person der ESTV mit, dass er von der betroffenen Person mit der Interes- senwahrung beauftragt worden sei. Eine entsprechende Vollmacht lag dem Schreiben vom 24. August 2018 bei. Mit demselben Schreiben ersuchte der Vertreter der betroffenen Person die ESTV um Akteneinsicht. B.e Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 wurde die beantragte Akteneinsicht gewährt, worauf der Vertreter der betroffenen Person der ESTV seine Stel- lungnahme mit Schreiben vom 31. Mai 2019 zukommen liess.
A-3365/2022 Seite 5 C. Gemäss Erbbescheinigung vom 26. Mai 2016 ist die beschwerdeberech- tigte Person am (Datum) verstorben. Mit Schreiben vom 14. August 2019 teilte die ESTV den Erben der beschwerdeberechtigten Person die wesent- lichen Teile des Ersuchens sowie die zur Übermittlung an die DGFP beab- sichtigten Informationen mit und setzte ihnen eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme, welche die Erben allesamt wahrnahmen. D. Die ESTV erliess am 7. Juli 2022 eine Schlussverfügung. Sie verfügte die Leistung der ersuchten Amtshilfe (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner verfügte sie, es seien der ersuchenden Behörde die von der Bank 1 edierten Informationen betreffend die Kontonummer (Konto 1) mit der beschwerdeberechtigten Person als Kontoinhaberin zu übermitteln. Im Übermittlungsschreiben werde präzisiert – so die ESTV weiter –, dass die Suche nach der Konto- nummer (Konto 2) gemäss Ersuchen keine Ergebnisse für die relevante Zeitperiode geliefert habe. E. E.a Am 5. August 2022 erhoben die betroffene Person sowie einer der fünf Erben bzw. Rechtsnachfolger der beschwerdeberechtigten Person (nach- folgend auch: Beschwerdeführer 1 und 2 bzw. Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 7. Juli 2022 Beschwerde ans Bun- desverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer beantragen:
A-3365/2022 Seite 6 Weiter stellen die Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, es seien die Akten aus dem Vorverfahren vollständig zu edieren. E.b Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass für das im Ersuchen genannte Konto keine Ergebnisse hätten geliefert werden können und es sich beim Konto, für welches nun Informa- tionen übermittelt werden sollen, um einen Zufallsfund handle. Weiter fehle es an der voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehe- nen Informationen. Denn erstens habe der Beschwerdeführer 1 lediglich über eine Kollektivvollmacht hinsichtlich des besagten Kontos verfügt und habe dementsprechend gar nicht selbstständig über die Vermögenswerte auf diesem Konto verfügen können. Zweitens sei der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. März 2014 steuerlich nicht mehr in Frankreich ansässig. Hinsichtlich des Kontos bei der Bank 2 führen die Beschwerdeführer aus, in der Schlussverfügung werde dieses Konto in keiner Weise erwähnt, noch werde ausgeführt, weshalb dieses Konto in den zu übermittelnden Informationen aufgeführt sei. Da das Konto weder durch die französischen Behörden im Amtshilfeersuchen angefragt worden sei, es sich nicht um ein Konto bei der Bank 1 handele und das Konto auch nicht auf den Namen des Beschwerdeführers 1 laute, bestehe keine Rechtsgrundlage, um Infor- mationen in Bezug auf dieses Konto zu übermitteln. Betreffend die Schwärzung von Informationen führen die Beschwerdefüh- rer aus, aus den zu übermittelnden Informationen seien die Namen der Geschwister, dem Neffen, sowie weitere Informationen ersichtlich, welche in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer 1 stehen würden. Entsprechend seien diese Namen in den zu übermittelnden Unterlagen zu schwärzen. Mit Bezug auf die Schwärzung von Informationen führen die Beschwerde- führer weiter aus, der Name der betreffenden Zivilstandsbeamtin auf der Todesurkunde der beschwerdeberechtigten Person sei auf der zweiten Seite geschwärzt, auf der ersten Seite jedoch, sei die Schwärzung des Na- mens unterlassen worden. Wenn diese Schwärzungen aus Sicht der ESTV notwendig seien, so sollten sie zumindest vollständig vorgenommen wer- den. Ansonsten sei die betreffende Person als beschwerdeberechtigte Per- son in das Verfahren beizuladen.
A-3365/2022 Seite 7 F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer 2 in Dispositiv-Ziffer 2 dazu auf, bis am 30. März 2023 eine Vollmacht der übrigen Erben einzureichen, welche ihn auch zur Beschwerdeerhebung in deren Namen berechtige, zumal die Er- ben einer Erbengemeinschaft nur zusammen Beschwerde führen könnten, da sie eine notwendige Streitgenossenschaft bilden würden. F.b Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer 2 die Aufhebung der Dis- positiv-Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 9. März 2023. Es sei festzu- stellen, dass er selbständig im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beschwerdelegitimiert sei. F.c Mangels anfechtbarem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. F.d Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer 2 nochmals dazu auf, bis zum 19. Juni 2023 eine Vollmacht der übrigen Erben einzureichen, welche ihn auch zur Beschwerdeerhebung in deren Namen berechtige, ansonsten auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten werde. Weiter ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwi- schenverfügung vom 17. Mai 2023 darum, bis zum 19. Juni 2023 eine Ver- nehmlassung in drei Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten einzu- reichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2023 beantragt die ESTV die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Weiter reichte sie die in der Sa- che ergangenen Akten ein, womit dem Verfahrensantrag der Beschwerde- führer entsprochen wurde. Im Rahmen der Begründung verweist die ESTV im Wesentlichen auf ihre Schlussverfügung vom 7. Juli 2022. Hinsichtlich der seitens der Beschwer- deführer beantragten Schwärzung des Namens der Zivilstandsbeamtin weist die ESTV darauf hin, dass es gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung Sache des Dritten sei, seine eigenen Interessen geltend zu ma- chen. Aus Kohärenzgründen befürworte sie – die ESTV – eine einheitliche
A-3365/2022 Seite 8 Schwärzung des Namens der Zivilstandsbeamtin und werde die fehlende Schwärzung ausführen. H. Mit Replik vom 5. Juli 2023 halten die Beschwerdeführer an ihrem Stand- punkt hinsichtlich der Schwärzung des Namens der Zivilstandsbeamtin fest. I. Mit Duplik vom 14. Juli 2023 hält die ESTV fest, die Zivilstandsbeamtin sei mangels Betroffenheit nicht zu informieren. Im Sinne von Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amts- hilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) sei der Name der Zivilstandsbe- amtin indes in den zu übermittelnden Dokumenten unkenntlich zu machen, was aufgrund eines Versehens nicht durchgängig gemacht und deshalb im Hinblick auf die Übermittlung nachzuholen sei. J. Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 28. Juli 2023 legen die Be- schwerdeführer nochmals dar, dass die Namen der Geschwister, des Nef- fen sowie von Gesellschaften – wie im Falle der Zivilstandsbeamtin – eben- falls rein zufällig in den Akten auftauchen würden und in keinem Zusam- menhang mit dem Amtshilfeersuchen in Bezug auf den Beschwerdefüh- rer 1 stehen würden. Die von der ESTV vorgenommene Unterscheidung sei willkürlich. Erschwerend komme hinzu, dass die Geschwister und der Neffe nicht einzeln als beschwerdeberechtigte Personen in das Verfahren beigeladen worden seien, sondern als Teil der Erbengemeinschaft der be- schwerdeberechtigten Person. Entsprechend seien sie gemäss der Zwi- schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2023 nur gemeinsam zur Beschwerde befugt, was zur Folge habe, dass einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft – deren Namen in den zur Übermittlung vorgesehenen Informationen auftauchen würden – faktisch keine Möglich- keiten hätten, sich gegen die Übermittlung zu wehren, sofern nicht sämtli- che Mitglieder der Erbengemeinschaft damit einverstanden seien (was vor- liegend der Fall sei). Diese Ungleichbehandlung sei nicht zu schützen und entsprechend seien sämtliche Namen und Informationen zu schwärzen, da diese Personen sich nicht gegen die potentielle Informationsübermittlung wehren könnten und darüber hinaus auch in keinem direkten Zusammen- hang mit dem Amtshilfeersuchen stehen würden.
A-3365/2022 Seite 9 K. Mit Eingabe vom 14. August 2023 nimmt die ESTV zu den Ausführungen der Beschwerdeführer vom 28. Juli 2023 Stellung. Sie bringt zusammen- gefasst vor, dass die von den Beschwerdeführern genannten Personen nicht zufällig in den Bankunterlagen auftauchen würden. Vielmehr stelle die Identität aller mit dem betroffenen Bankkonto in Verbindung stehenden Personen ein wesentliches Element bei der Überprüfung der Geldflüsse dar, weshalb die voraussichtliche Erheblichkeit dieser Informationen zu be- jahen sei. Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation führt die ESTV im We- sentlichen aus, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen ein schutzwürdiges Interesse nur in sehr speziellen Konstellationen. Grundsätzlich seien unbeteiligte Dritte durch den Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR ge- schützt. Den in den zu übermittelnden Transaktionslisten aufgeführten Drittpersonen sei aufgrund fehlender materieller Beschwerdelegimitation keine Parteistellung zu gewähren. In verfahrenstechnischem Sinn komme den Rechtsnachfolgern der beschwerdeberechtigten Person, unabhängig von ihrem Erscheinen in den zu übermittelnden Bankdokumenten, Partei- stellung zu, wobei sie eine notwendige Streitgenossenschaft bilden wür- den. L. Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 29. August 2023 nehmen die Beschwerdeführer zu den Ausführungen der ESTV in der Eingabe vom 14. August 2023 Stellung. Dabei legen die Beschwerdeführer ihre Rechts- auffassung hinsichtlich Namen von Drittpersonen und Beschwerdelegiti- mation der einzelnen Erben nochmals dar und reichen zudem eine Anmel- debestätigung des Beschwerdeführers 1 zu den Akten, wonach Letzterer (zumindest seit 1. März 2014) in Frankreich gar nicht steuerlich ansässig sei. M. In Entgegnung der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29. August 2023 führt die ESTV mit Schreiben vom 13. September 2023 nochmals aus, weshalb sie die Namen der Drittpersonen als voraussichtlich erheblich erachtet. N. Mit Eingabe vom 28. September 2023 nehmen die Beschwerdeführer Stel- lung zum Schreiben der ESTV vom 13. September 2023 und bringen – wie
A-3365/2022 Seite 10 schon im Rahmen der Beschwerdeschrift – vor, es handle sich vorliegend um eine «fishing expedition». O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern diese entscheidwesentlich sind, im Rahmen der folgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der französi- schen DGFP vom 28. März 2018 gestützt auf Art. 28 des DBA CH-FR zu- grunde (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die Durchführung dieser Abkommensbe- stimmung richtet sich – unter Vorbehalt abweichender Regelungen im DBA CH-FR – nach dem StAhiG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die internationale Amts- hilfe in Steuersachen zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und ist als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und als Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist somit hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 – unter Vorbehalt von E. 1.3.2 – einzutreten. 1.3.2 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Inte- resse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil
A-3365/2022 Seite 11 des BVGer A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Die Anträge 4 und 5 der Beschwerde betreffen teilweise Drittinteressen. Inso- weit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorbehalten bleibt eine Über- prüfung unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (siehe dazu E. 3.2.3.3 – E. 3.2.3.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 1.3.2). 1.4 Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gilt Folgendes. 1.4.1 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1, A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.1 und A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.1.5). Davon zu unterscheiden sind «nicht betroffene Personen» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Übermittlung von Informationen zu sol- chen Personen ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig, wenn diese In- formationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchen- den Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtspre- chungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen ge- schützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge- schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Über- einkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amts- hilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Ja- nuar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es aber unum- gänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, welche nicht be- troffene Personen sind. Können die ersuchten Informationen für die Steu- erpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person «voraussicht- lich erheblich» sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeits- gesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würden, so sind sie dem ersuchenden Staat
A-3365/2022 Seite 12 zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., 143 II 506 E. 5.2.1 und 142 II 161 E. 4.6.1; Urteile des BGer 2C_67/2021 vom 28. Januar 2021 E. 3.1 und 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-5714/2022 vom 30. Juni 2023 E. 1.3.1). 1.4.2 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein solches Interesse im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen nur in sehr speziellen Konstella- tionen (siehe dazu ausführlich: BGE 146 I 172 E. 7.1.3). Da Dritte grund- sätzlich durch das Spezialitätsprinzip vor der Verwendung ihrer Informatio- nen durch den ersuchenden Staat geschützt seien, folge allein aus dem Umstand, dass sie in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen er- wähnt werden, nicht, dass sie mit Blick auf die Gewährung von Steuer- amtshilfe betreffend eine andere Person selber (direkt) betroffen sind und daher im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG beschwerdelegitimiert wären bzw. Parteistellung hätten (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1 m.w.H. und 139 II 404 E. 11.1; Urteile des BVGer A-1502/2020 vom 17. August 2021 E. 1.3.1 und A-4017/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.1). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass sich eine allfällige Beschwer- delegitimation von Personen, welche von einem Amtshilfeersuchen nicht formell betroffen sind, in jedem Fall darauf beschränkt, Einwände betref- fend die unredigierte Übermittlung ihrer Daten zu rügen (vgl. Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2). Sie umfasst – mangels di- rekter Betroffenheit und entsprechendem schutzwürdigem Interesse – nicht die Berechtigung, gegen die Leistung der Amtshilfe an sich vorzuge- hen (vgl. in diesem Sinne: BGE 139 II 404 E. 11.1, in welcher erwogen wurde, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen eine natürliche oder juristische Person zu Rechtsmitteln legitimiert sei, wenn sie von der verlangten Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen werde. Für bloss indirekt Be- troffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt würden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw.
A-3365/2022 Seite 13 Inhaber von sichergestellten Dokumenten seien, sei die Beschwerdebefug- nis grundsätzlich zu verneinen [vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5714/2022 vom 30. Juni 2023 E. 1.3.2]). 1.4.3 Betreffend die Tragweite der Verfahrensgarantien von Personen, die vom Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nicht direkt betroffen sind, deren Name im Verfahren aber erscheint, hat sich das Bun- desgericht jüngst geäussert. Es hat festgehalten, dass die ESTV gemäss Art. 14 Abs. 2 StAhiG nur gehalten sei, die vom Verfahren der Amtshilfe nicht betroffenen Personen, deren Name aber in den zur Übermittlung vor- gesehenen Unterlagen erscheine, über den Bestand dieses Verfahrens zu informieren, wenn deren Beschwerderecht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StA- hiG aus den Akten klarerweise hervorgehe bzw. «evident» sei (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.3.1 f.; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 und 6.3.1). Gemäss Bundesgericht liefe es dem in der Steueramtshilfe be- sonders bedeutsamen Beschleunigungsgebot zuwider, wenn die ESTV auch Personen informieren müsste, deren Beschwerdeberechtigung nicht offensichtlich sei (vgl. dazu: BGE 146 I 172 E. 6.2 und 7.3.1; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 und 6.3.1). Zudem schütze das Spezialitätsprinzip Dritte vor der Verwendung ihrer Informationen durch den ersuchenden Staat (BGE 147 II 13 E. 3.5; vgl. auch: E. 1.3.2). Es drängt sich entsprechend dem Bundesgericht auf, solchen Personen, welche zwar in den Unterlagen erscheinen, deren Beschwerdelegitimation jedoch nicht evident erscheint, dann Rechtsschutz zu gewähren, wenn sie selbst um Teilnahme am Verfahren ersuchen. Ist Letzteres hingegen nicht der Fall, erscheinen – nach Ansicht des Bundesgerichts – die datenschutz- rechtlichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel als genügend (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 sowie ferner BGE 146 I 172 E. 7.2; Urteile des BVGer A-5714/2022 vom 30. Juni 2023 E. 1.3.3 und A-3972/2019 vom 22. März 2021 E. 4.2.2). Art. 48 Abs. 1 Bst. a zweiter Halbsatz VwVG («keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat») ist deshalb unter Berücksichtigung des völkerrechtli- chen Kontexts (vgl. E. 1.4.2) dahingehend auszulegen, dass nur diejenigen Dritten zum Beschwerdeverfahren legitimiert sind, die von der ESTV zu Unrecht nicht über das Amtshilfeverfahren informiert worden sind und folg- lich auch zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten haben (Teilurteil des BVGer A-5180/2020 vom 20. De- zember 2023 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-5714/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.4.1 erster Absatz). Es ist somit nicht Sache des Bundesverwaltungs-
A-3365/2022 Seite 14 gerichts – als Beschwerdeinstanz in Amtshilfesachen – unter Missachtung des vom Gesetzgeber festgelegten Instanzenzugs an die Stelle der Vo- rinstanz zu treten und Drittpersonen in das Verfahren einzubeziehen, ob- wohl die ESTV diese zu Recht nicht über das Amtshilfeverfahren informiert hat (Teilurteil des BVGer A-5180/2020 vom 20. Dezember 2023 E. 5.2.2). 1.4.4 Wie die Vorinstanz u.a. im Rahmen ihrer Eingabe vom 14. August 2023 zurecht ausführte, durfte sie den Beschwerdeführer 2 als nicht evi- dent beschwerdeberechtigt betrachten und war deshalb nicht gehalten, den Beschwerdeführer («in dessen eigener Sache») über den Bestand des Verfahrens zu informieren. Denn allein der Umstand, dass der Beschwer- deführer 2 in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnt ist, führt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu einer Benach- richtigungspflicht über das Verfahren bzw. zu einer evidenten Beschwer- deberechtigung (vgl. E. 1.4.2 f.). In diesem Sinne kann Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG vorliegend nicht als erfüllt gelten, womit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 zumindest in- soweit nicht einzutreten ist, als sie «in dessen eigener Sache» bzw. betref- fend die unredigierte Übermittlung seiner Daten erfolgt. 1.5 Weiter gilt hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers 2, in- sofern er als Rechtsnachfolger der beschwerdeberechtigten Person auf- tritt, Folgendes: 1.5.1 Die Erben einer Erbengemeinschaft können nur zusammen Be- schwerde führen, sie bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Art. 602 ZGB; Urteil des BVGer A-6674/2010 vom 27. Oktober 2011 E. 1.2.5; vgl. PETER RUGGLE in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infan- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 4-6 zu Art. 70). 1.5.2 Mit Zwischenverfügungen vom 9. März 2023 und 17. Mai 2023 for- derte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer 2 dazu auf, bis zum 19. Juni 2023 eine Vollmacht der übrigen Erben einzureichen, wel- che ihn auch zur Beschwerdeerhebung in deren Namen berechtige, an- sonsten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 (in der Eigenschaft als Rechtsnachfolger der beschwerdeberechtigten Person) nicht eingetre- ten werden könne. 1.5.3 Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 29. August 2023 führen die Be- schwerdeführer hierzu aus, die bundesgerichtliche Rechtsprechung
A-3365/2022 Seite 15 hinsichtlich notwendiger Streitgenossenschaft sei nicht so sakrosankt, wie die ESTV behaupte. Im Urteil des BGer 1C_530/2021 vom 23. August 2022 E. 2.3 werde einem einzelnen Streitgenossen die Möglichkeit einge- räumt, in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit Beschwerde zu erhe- ben. Dies, wenn das Rechtsmittel darauf ausgelegt sei, eine belastende oder Pflicht begründende Anordnung abzuwenden, und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts einzelner die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht zu beeinträchtigen vermöge. 1.5.4 Da im vorliegenden Fall nicht genügend substanziiert worden ist, dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 als Rechts- nachfolger der beschwerdeberechtigten Person die Interessen der Ge- meinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht tangieren würde, kann die zi- tierte bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend zum vornherein nicht zur Anwendung gelangen. Mangels Vollmacht seitens der übrigen Rechts- nachfolger, welche ihn auch zur Beschwerdeerhebung in deren Namen be- rechtigen würde, ist somit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2, insofern er als Rechtsnachfolger der beschwerdeberechtigten Person auf- tritt, ebenfalls nicht einzutreten. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Schlussverfü- gung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemes- senheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 2. 2.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen betrifft die Steuerjahre 2010 bis 2017 und stützt sich auf Art. 28 DBA CH-FR (in der hier anwendbaren Fas- sung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 [AS 2010 5683; nachfolgend: Zusatzabkommen 2009]; Art. 11 Abs. 3 des Zusatzab- kommens 2009) und auf Ziff. XI des im DBA CH-FR integrierten Zusatzpro- tokolls in der Fassung gemäss Art. 1 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwi- schen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuer- flucht (AS 2016 1195, nachfolgend: Vereinbarung 2014). In den Übergangsbestimmungen sieht die Vereinbarung 2014 ihre Anwen- dung auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre,
A-3365/2022 Seite 16 die ab dem 1. Januar 2010 beginnen, vor (Art. 2 der Vereinbarung 2014). Im Sinne einer Ausnahme findet Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung 2014 An- wendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, welche Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 betreffen (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014). Gemäss dem Bundesgericht beschränkt Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014 jedoch die Anwendung von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls ausschliesslich für – vorliegend nicht einschlägige – Gruppenersuchen auf Informationen betreffend Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 (BGE 146 II 150 E. 5.5.2 ff.). 2.2 2.2.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls muss das Amtshilfege- such folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (Bst. a); die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (Bst. b); die Be- schreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. c); den Steuerzweck, für den die Informa- tionen verlangt werden (Bst. d) und soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. e). Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteil des BVGer A-4143/2018 vom 28. Mai 2015 E. 2.2.1). 2.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. hierzu E. 2.3.2) grundsätzlich verneint wer- den (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 2.2.3 Die Auslegung von Amtshilfeversuchen muss im Lichte des von der ersuchenden Behörde verfolgten Zwecks und in einer Weise erfolgen, die den wirksamen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien nicht behindert (vgl. Ziff. XI Abs. 4 des Zusatzprotokolls). Dies gebietet ebenso der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaa- ten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben (pacta sunt servanda, kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli
A-3365/2022 Seite 17 2020 E. 3). Soweit vorliegend relevant, stellen die Grundsätze des Wiener Übereinkommens kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht dar; sie sind von den schweizerischen Behörden zu beachten, obschon Frankreich nicht Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens ist (vgl. BGE 146 II 150 E. 5.3.1 m.w.H.). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraus- sichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteue- rung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch in An- wendung von Art. 28 DBA CH-FR ist nicht durch Art. 1 DBA CH-FR (per- sönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-FR (sachlicher Geltungsbe- reich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) eingeschränkt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-FR). 2.3.2 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR besteht der Zweck der Verweisung auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR darin, einen möglichst breiten Informations- austausch in Steuersachen zu gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaa- ten «fishing expeditions» (unzulässige Beweisausforschung) durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklä- rung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahr- scheinlich ist (vgl. Urteil des BVGer A-4685/2021 vom 19. August 2022 E. 3.6). Insofern bildet das Verbot der Beweisausforschung Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.2). 2.3.3 Wurde ein Gesuch zum Zweck der Beweisausforschung gestellt, wird gemäss innerstaatlichem Recht darauf nicht eingetreten (Art. 7 Bst. a StA- hiG). 2.3.4 Als nach Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Infor- mationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in die- sem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4592/2018 vom
A-3365/2022 Seite 18 21. März 2019 E. 3.1.2). Um die Durchsetzung des Steuerrechts des ersu- chenden Staats zu ermöglichen, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche Informationen relevant sein, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benö- tigt (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Rechtsprechungsgemäss können Informationen zu Konten, an welchen eine Zeichnungsberechtigung besteht, der ersuchenden Behörde einen Hinweis auf die steuerrechtlich relevante Situation einer betroffenen Per- son geben und sind daher als voraussichtlich erhebliche Informationen grundsätzlich zu übermitteln (BGE 147 II 116 E. 5.3 m.w.H.; Urteile des BVGer A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1.2 und A-625/2018 und A-3455/2018 vom 12. November 2018 E. 6.3.4.6 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Bankkonto «indi- rekt» gehalten, wenn eine Person die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Guthaben dieses Kontos hat. Dabei ergibt sich die wirtschaftliche Verfügungsmacht entweder aus der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto oder aus einer Vollmacht, welche eine Verfügungsmacht über das Konto verleiht (BGE 147 II 116 E. 4.3). Eine Zeichnungsberechtigung für ein Konto entspricht einer Vollmacht, welche zur Verfügung über das Kon- toguthaben berechtigt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-232/2022 vom 16. Februar 2023; ARPAGAUS/STADLER/WERLEN, Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Aufl. 2021, Rz. 566). 2.3.5 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünf- tige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheb- lich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt demge- genüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die er- suchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3 und 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.). 2.3.6 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich be- reits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Infor- mationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersu- chende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersu- chen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche
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Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143
II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E.
2.2.2).
2.3.7 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, hängt im Wesentlichen
vom (Verfahrens-)Recht des ersuchenden Staates ab. Nach ständiger bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet dies freilich nicht, dass sich der
ersuchte Staat im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zum internen (Verfah-
rens-)Recht des ersuchenden Staates zu äussern hätte. Entsprechend
kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen, ob
eine Information tatsächlich erheblich ist (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und
142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_918/2020 vom 28. Dezember 2021
lung der voraussichtlichen Erheblichkeit daher auf eine Prüfung der Plau-
sibilität des Ersuchens (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.2 und 142 II 161 E. 2.1.1;
Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2; Urteile des
BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6 und A-846/2018 vom
30. August 2018 E. 2.1.4 m.w.H.). Dabei hat die ersuchte Behörde nicht zu
entscheiden, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Re-
alität entspricht, sondern sie muss nur überprüfen, ob die ersuchten Infor-
mationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben und ob sie möglich-
erweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu
werden (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3 und 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des
BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2 und 2C_703/2020 vom
15. März 2021 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019
E. 2.1.6 und A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.4 m.w.H.). Soweit das
nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staates einer Verwertung der
im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die be-
troffene Person dies im Prinzip vor den Behörden des ersuchenden Staa-
tes geltend zu machen (BGE 144 II 206 E. 4.6 und 142 II 161 E. 2.2; Urteil
des BGer 2C_918/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 4.3 m.w.H; Urteil des
BVGer A-232/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.3.4.2 m.w.H.).
2.4
2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be-
steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtig-
ten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder
internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an
Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln
A-3365/2022 Seite 20 (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1 und 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.2 und A-381/2018 vom 21. No- vember 2018 E. 4.2). 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun- den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wieder- sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1 und 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2 und A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort ent- kräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1 und 144 II 206 E. 4.4). 2.5 2.5.1 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden (vgl. E. 2.3), wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der mass- gebenden Zeitspanne im Ersuchen geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-1948/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.3). 2.5.2 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steu- erlich ansässig gilt, schliesst indes nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen Staat in Abrede gestellt wird, respektive dass in anderen Staaten tatsächlich eine beschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Die Be- stimmung des steuerlichen Wohnsitzes auf internationaler Ebene ist eine Grundsatzfrage, die eine detaillierte Prüfung der Situation voraussetzt und vom ersuchten Staat im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nicht geklärt werden kann. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist daher nicht im Rah- men eines Amtshilfeverfahrens, sondern in einem Verständigungsverfah- ren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 217 E. 3.6 f. und 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person muss zudem noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amts- hilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (Urteil des BVGer A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2).
A-3365/2022 Seite 21 2.5.3 Das Bestehen einer Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem ersuchenden Staat stellt sodann weder die Vermutung des guten Glaubens des ersuchenden Staates (vgl. E. 2.2.3) noch die wahrscheinliche Rele- vanz des Amtshilfeersuchens (vgl. E. 2.3) in Frage. Dies gilt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch dann, wenn der ersu- chende Staat in seinem Amtshilfeersuchen die Steuerpflicht der betroffe- nen Person nicht gesondert begründet, aber ansonsten alle Informationen angibt, die nach dem anwendbaren Abkommen bzw. seinem Protokoll er- forderlich sind (vgl. E. 2.2.1). Denn diese Informationen beziehen sich ins- besondere auf den angestrebten steuerlichen Zweck, weshalb sie darauf schliessen lassen, dass der ersuchende Staat die betroffene Person als zu seinen Steuerpflichtigen gehörend betrachtet. Die Ansässigkeit in einem Drittstaat reicht somit auch nicht aus, damit die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde Erklärungen zu den Anknüpfungspunkten an die geltend gemachte Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat verlangen kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.5 und E. 3.7). Deshalb ist es im Grundsatz unbehilflich, wenn sich die betroffene Person im Rahmen des Amtshilfever- fahrens auf eine (unbeschränkte) Steuerpflicht in einem anderen (als dem ersuchenden) Staat beruft (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2 ff.; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-4680/2021 vom 19. August 2022 E. 3.6 in fine). 2.5.4 Die einzige Konstellation, in der es das Bundesgericht zulässt, dass die Schweiz als ersuchter Staat eine unbeschränkte Steuerpflicht, auf die sich der ersuchende Staat stützt, überprüft, ist diejenige, in der die be- troffene Person (auch) in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist. In dieser Situation einer potenziellen Doppelbesteuerung kann die Schweiz – ebenfalls unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.4) – überprüfen, ob der Anknüpfungspunkt an die vom ersuchenden Staat an- gewandte Steuer einem der Kriterien zur Bestimmung der steuerlichen An- sässigkeit im DBA zwischen der Schweiz und dem ersuchenden Staat ent- spricht. Hingegen hat die Schweiz als ersuchter Staat nicht zu beurteilen, ob eine tatsächliche steuerliche Doppelansässigkeit besteht oder nicht (BGE 145 II 112 E. 3 und 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.6, publiziert in SteuerRevue [StR] 77/2022 S. 166; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 7.2.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.6). 2.6 Der ersuchende Staat hat bei der Verwendung der ersuchten Informa- tionen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-
A-3365/2022 Seite 22 FR sind die Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der internati- onalen Steueramtshilfe erhalten hat, von diesem wie nach innerstaatlichem Recht geheim zu halten. Die Informationen dürfen nur Personen oder Be- hörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugäng- lich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstre- ckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Be- hörden dürfen die Informationen nur für die hiervor genannten Zwecke ver- wenden. Zudem dürfen die Informationen nur gegenüber derjenigen Per- son verwendet werden, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen aus- drücklich richtet (BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4). 3. Im vorliegenden Fall ist zunächst strittig und zu prüfen, ob das Amtshilfe- gesuch einer unzulässigen «fishing expedition» entspricht (E. 3.1). Im Streit liegt zudem, ob die zur Übermittlung vorgesehenen Daten voraus- sichtlich erheblich sind bzw. ob diverse Angaben inkl. Namen von Drittper- sonen zu schwärzen sind (E. 3.2). Sodann ist zu klären, ob hinsichtlich der Übermittlung der Kontodaten des Kontos bei der Bank 2 ein rechtswidriger spontaner Informationsaustausch vorliegt (E. 3.3). 3.1 Der Beschwerdeführer 1 begründet seine Beschwerde vorab damit, dass für das im Ersuchen genannte Konto keine Ergebnisse geliefert wer- den konnten und es sich beim Konto, für welches nun Informationen über- mittelt werden sollen, um einen Zufallsfund handle. Der Umstand, dass seine Mutter beim selben Bankinstitut ein Konto gehabt habe, an welchem er kollektivbevollmächtigt gewesen sei, könne nicht anders als ein Zufalls- fund und entsprechend als unzulässige Beweisausforschung im Sinne des DBA CH-FR bzw. des StAhiG qualifiziert werden, weshalb die Amtshilfe zu verweigern sei. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer 1 zu entgegnen, dass zurecht un- bestritten ist, dass das in Frage stehende Amtshilfegesuch alle gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls erforderlichen Informationen enthält (vgl. E. 2.2.1). Damit kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (E. 2.2.2). Zudem entspricht es geltender Rechtsprechung, dass die Erfragung weiterer Konten bei derselben Bank nicht als «fishing expedition» gewertet wird (vgl. statt vieler: Urteil des
A-3365/2022 Seite 23 BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 und E. 3.3). Es liegt somit keine «fishing expedition» vor. 3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer 1 vor, verschiedene zur Übermitt- lung vorgesehene Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich. 3.2.1 3.2.1.1 Der Beschwerdeführer 1 legt unter anderem dar, die Kontoinforma- tionen seiner Mutter, welche per Zufall bei derselben Bank eine Kontover- bindung gehabt habe, und nun übermittelt werden sollen, fehle es von vor- neherein an einer voraussichtlichen Erheblichkeit für die Einkommens- und Vermögenssteuerzwecke in Bezug auf ihn, da er einerseits lediglich eine Kollektivunterschrift (gemeinsam mit seiner Mutter oder der anderen Ge- schwister) gehabt habe und entsprechend gar nicht selbständig über die Vermögenswerte auf diesem Konto habe verfügen können. Andererseits habe er – der Beschwerdeführer 1 – während der gesamten Periode von 2010 – 2017 keine einzige Transaktion in Bezug auf dieses Konto veran- lasst. Bei der Kollektivvollmacht habe es sich um eine reine (Notfall-)Mas- snahme, für den Fall, dass die Mutter nicht mehr selbständig über die Fi- nanzen entscheiden könne, gehandelt. Darüber hinaus sei nochmals fest- zuhalten, dass die Kollektivvollmacht aus steuerlicher Optik in keiner Weise die Besteuerung seiner Person tangiere. 3.2.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 können rechtspre- chungsgemäss Informationen zu Konten, an welchen eine Zeichnungsbe- rechtigung besteht, der ersuchenden Behörde einen Hinweis auf die steu- errechtlich relevante Situation einer betroffenen Person geben und sind daher als voraussichtlich erhebliche Informationen grundsätzlich zu über- mitteln (E. 2.3.4). Sowohl wirtschaftlich Berechtigte als auch Bevollmäch- tigte können die Befugnis haben, über ein Bankkonto zu verfügen (vgl. BGE 147 II 116 E. 5.3). Es besteht somit zumindest die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer 1 – zusammen mit anderen zeichnungsberechtigten Personen – über das in Frage stehende Konto Einkünfte oder Vermögen vor dem französischen Fiskus verborgen hat. Ziel der Amtshilfeersuchen ist es gerade, diesem Verdacht nachzugehen. Die voraussichtliche Erheb- lichkeit der entsprechenden Kontoinformationen ist durch die Bevollmäch- tigung des Beschwerdeführers 1 somit gegeben. 3.2.2 3.2.2.1 Weiter führt der Beschwerdeführer 1 aus, dass sich die (zumindest teilweise) fehlende voraussichtliche Erheblichkeit auch aus dem Umstand
A-3365/2022 Seite 24 ergebe, dass er seit dem 1. März 2014 nicht mehr in Frankreich steuerlich ansässig sei. Dies sei der ESTV bereits mitgeteilt worden. Gleichwohl werde seine Adresse nach wie vor in Frankreich angegeben. So sei auch die Aussage in Ziff. 9, erster Absatz des Amtshilfeersuchens nicht korrekt, worin die französischen Behörden ausführten: «toutes ces personnes sont résidentes fiscales en France sur la période concernée par la demande». Spätestens mit dem Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit von Frankreich in die Schweiz im Jahr 2014 seien die Informationen, welche ab diesem Datum an Frankreich übermittelt werden sollen, nicht mehr voraussichtlich erheblich. Entsprechend entfalle ab diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für einen Informationsaustausch, weshalb eventualiter lediglich die Infor- mationen auszutauschen seien bis zu jenem Zeitpunkt als er – der Be- schwerdeführer 1 – seine steuerliche Ansässigkeit in die Schweiz verlegt habe. 3.2.2.2 In diesem Punkt ist der Beschwerdeführer 1 vorab darauf hinzuwei- sen, dass es im Grundsatz unbehilflich ist, wenn sich die betroffene Person im Rahmen des Amtshilfeverfahrens auf eine (unbeschränkte) Steuer- pflicht in einem anderen (als dem ersuchenden) Staat beruft. Die einzige Konstellation, in der es das Bundesgericht zulässt, dass die Schweiz als ersuchter Staat eine unbeschränkte Steuerpflicht, auf die sich der ersu- chende Staat stützt, überprüft, ist diejenige, in der die betroffene Person (auch) in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist. In dieser Situation einer potenziellen Doppelbesteuerung kann die Schweiz – unter Berück- sichtigung des Vertrauensprinzips – überprüfen, ob der Anknüpfungspunkt an die vom ersuchenden Staat angewandte Steuer einem der Kriterien zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit im DBA zwischen der Schweiz und dem ersuchenden Staat entspricht. Hingegen hat die Schweiz als er- suchter Staat nicht zu beurteilen, ob eine tatsächliche steuerliche Doppel- ansässigkeit besteht oder nicht (vgl. zum Ganzen: E. 2.5). Da für den Beschwerdeführer 1 eine «attestation d’établissement» ins Recht gelegt wurde, wonach per 1. März 2014 dessen Hauptwohnsitz in der Schweiz liegt, wäre vorliegend (auch) eine unbeschränkte steuerliche Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz denkbar. Daher ist vorliegend zu prüfen, ob aus dem Ersuchen ein Anknüpfungspunkt hervor- geht, welcher einem der Kriterien zur Bestimmung der steuerlichen Ansäs- sigkeit in Art. 4 Abs. 2 DBA CH-FR entspricht. Aus dem Amtshilfeersuchen bzw. aus der für den Beschwerdeführer 1 genannten Adresse in Frankreich ergibt sich, dass die ersuchende Behörde auch im Zeitpunkt des Ersu- chens nach wie vor davon ausging, dass der Beschwerdeführer 1 in
A-3365/2022 Seite 25 Frankreich über eine ständige Wohnstätte verfügt. Im Sinne des Vertrau- ensprinzips und mangels offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wiedersprü- che im Amtshilfeersuchen ist hierauf abzustellen (E. 2.4). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 seine steuerliche Ansässigkeit in Frankreich als ab 2014 beendet betrachtet, ändert demnach nichts an der voraussicht- lichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Daten (E. 2.5.1). 3.2.3 3.2.3.1 Sodann führt der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seiner An- träge 4 und 5 aus, die (zur Übermittlung vorgesehenen) Informationen stünden in keinem Zusammenhang mit Frankreich, da die beschwerdebe- rechtigte Person (Mutter des Beschwerdeführers 1) während der gesamten Periode von 2010 bis 2016 in der Schweiz ansässig gewesen sei und seine Kollektivvollmacht keinen ausreichenden Konnex im Sinne des DBA CH- FR darstelle, welcher einen Informationsaustausch rechtfertigen würde. Entsprechend habe bis zum Todestag der beschwerdeberechtigten Person kein Konnex bestanden zwischen ihm – dem Beschwerdeführer 1 – und dem betreffenden Konto. Entsprechend dürften auch keine Informationen vor dem Todestag der beschwerdeberechtigten Person ausgetauscht wer- den. 3.2.3.2 Diesbezüglich ist auf E. 3.2.1.2 zu verweisen, wonach die Zeich- nungsberechtigung des Beschwerdeführers 1 am in Frage stehenden Konto für die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgese- henen Informationen ausreicht. 3.2.3.3 Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, aus den zu übermit- telnden Informationen seien die Namen der Geschwister, dem Neffen so- wie weitere Informationen ersichtlich, welche in keinem Zusammenhang mit ihm – dem Beschwerdeführer 1 – stehen würden. Sie stünden auch in keinem Zusammenhang mit dem Ersuchen der französischen Behörden und seien nicht ansatzweise von Relevanz in Bezug auf die Besteuerung der betroffenen Person (i.e. seiner Person) in Frankreich. Entsprechend seien die Namen der Geschwister, Neffen sowie der Gesellschaften F._______ AG bzw. G._______ SA in den zu übermittelnden Unterlagen zu schwärzen. 3.2.3.4 Hierzu ist dem Beschwerdeführer 1 zu entgegnen, dass die genannten Personen bzw. Gesellschaften keinesfalls rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten auftauchen (E. 1.4.1). Vielmehr stellt, wie die ESTV im Rahmen ihrer Eingabe vom 14. August
A-3365/2022 Seite 26 2023 zurecht festgehalten hat, die Identität aller mit dem betroffenen Bankkonto in Verbindung stehenden Personen ein wesentliches Element bei der Überprüfung der Geldflüsse dar. Schon deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Informationen im Zusammenhang mit der Besteuerung des Beschwerdeführers 1 voraussichtlich erheblich sein könnten (E. 2.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.4.1). Die seitens des Beschwerdeführers 1 genannten Namen sind demnach nicht zu schwärzen.
Nicht ausser Acht zu lassen ist hierbei, dass sämtliche Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip vor der Verwendung der sie betreffenden Informationen durch den ersuchenden Staat gegen sie selbst geschützt sind (E. 2.6; Urteil des BVGer A-2177/2021 vom 22. September 2021 E. 4.2.3). Gemäss Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung wird die ESTV bei der Übermittlung der Informationen die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hinweisen. 3.2.3.5 Mit Bezug auf die Schwärzung von Informationen führt der Be- schwerdeführer 1 weiter aus, der Name der Zivilstandsbeamtin auf der To- desurkunde der beschwerdeberechtigten Person sei auf der zweiten Seite geschwärzt, auf der ersten Seite jedoch, sei die Schwärzung des Namens unterlassen worden. Wenn diese Schwärzungen aus Sicht der ESTV not- wendig seien, so sollten sie zumindest vollständig vorgenommen werden. Ansonsten sei die betreffende Person als beschwerdeberechtigte Person in das Verfahren beizuladen. 3.2.3.6 Soweit diesbezüglich überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. E. 1.3.2), ist sie gutzuheissen. Wie die ESTV selbst eingeräumt hat, ist die konsequente Schwärzung des Namens der Zivilstandsbeamtin in- folge eines Versehens unterblieben. Die ESTV ist demnach anzuweisen, den Namen der Zivilstandsbeamtin in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen konsequent zu schwärzen. 3.3 3.3.1 Sodann sieht der Beschwerdeführer 1 in der Nennung des Kontos (Konto 3) bei der Bank 2 einen – vorliegend rechtswidrigen – spontanen Informationsaustausch. Dieses sei zu schwärzen. In der Schlussverfügung werde dieses Konto in keiner Weise erwähnt, noch werde ausgeführt, wes- halb dieses Konto in den zu übermittelnden Informationen aufgeführt sei.
A-3365/2022 Seite 27 Woher die Information in Bezug auf dieses Konto stamme, sei aus den Ak- ten nicht ersichtlich. Da das Konto weder durch die französischen Behörden im Amtshilfeersu- chen angefragt worden sei, es sich nicht um ein Konto bei der Bank 1 handle und das Konto auch nicht auf seinen Namen laute, bestehe keine Rechtsgrundlage, um die Information in Bezug auf dieses Konto zu über- mitteln. Da weder das Konto selbst noch die Bank 2 oder der Inhaber, der wirtschaftlich Berechtigte oder Bevollmächtigte des Kontos Gegenstand des Amtshilfeersuchens der französischen Behörden sei, sei die Übermitt- lung der Kontoinformationen als spontaner Informationsaustausch gemäss Art. 22a StAhiG zu qualifizieren. Da der spontane Informationsaustausch erst per 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei, die Kontoinformation jedoch einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 betreffe, dürften auf dieser Grund- lage keine Informationen übermittelt werden. Entsprechend seien sowohl der Name «Bank 2» als auch die Kontonummer (Konto 3) vor einer allfälli- gen Übermittlung von Informationen durch die ESTV zu schwärzen. 3.3.2 Die DGFP ersuchte die ESTV u.a. um die Übermittlung folgender Da- ten (vgl. Sachverhalt Bst. A.d): «En cas de clôture du compte, veuillez in- diquer la date du transfert des avoirs ainsi que la banque, le compte de destination et le territoire concerné.» Dementsprechend forderte die ESTV die Bank 1 mit Editionsverfügung vom 25. Mai 2018 u.a. dazu auf, im Falle der Kontoschliessung im ersuch- ten Zeitraum das Datum des Vermögenstransfers, die Empfängerbank, das Empfängerkonto und das betroffene Staatsgebiet zu bezeichnen. Diesbe- züglich dürfe auf die letzte Abbuchung abgestellt werden. Hierauf hat die Bank 1 der ESTV mit Schreiben vom 8. August 2018 die ersuchten Infor- mationen geliefert (vgl. Sachverhalt Bst. B). Aus diesen Informationen ergibt sich, dass das Konto bei der Bank 1, wofür der Beschwerdeführer 1 zeichnungsberechtigt war, am 13. Juli 2016 geschlossen und der Saldo auf das fragliche Konto bei der Bank 2 in der Schweiz überwiesen wurde. Somit ist das Konto bei der Bank 2 vom Amtshilfeersuchen erfasst. Die ESTV hat dementsprechend keine Informationen zur Übermittlung vorge- sehen, die nicht im Amtshilfeersuchen aufgeführt sind. Es kann daher kein spontaner Informationsaustausch vorliegen.
A-3365/2022 Seite 28 4. Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzu- heissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Schwärzung im Sinne von E. 3.2.3.6 vorzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 5. Der Beschwerdeführer 1 obsiegt lediglich marginal, weshalb die Beschwer- deführer die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 5’000.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
A-3365/2022 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewie- sen, die Schwärzung im Sinne von E. 3.2.3.6 vorzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-3365/2022 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-3365/2022 Seite 31 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)