B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3358/2011

U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______, beide vertreten durch Fürsprecher Urs Eymann, Breitenrainstrasse 27, 3013 Bern, Beschwerdeführende,

Gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Recht, Kasernenstrasse 95/97, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Beleuchtung Bahnhof X._______.

A-3358/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ und B._______ sind Eigentümer der Wohnliegenschaft (...), die in 80 m Entfernung zum Bahnhof X._______ liegt. Am 28. April 2009 gelangten A._______ und B._______ an das Bundesamt für Verkehr (BAV) und forderten verschiedene Massnahmen zur Reduzierung der aus ihrer Sicht übermässigen Beleuchtung des Bahnhofs X.. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 hiess das BAV die Beschwerde insoweit gut, als die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) anlässlich des durch- geführten Augenscheins einzelne Rechtsbegehren der Beschwerdefüh- renden ausdrücklich anerkannten. In diesem Umfange verpflichtete es die SBB mit verschiedenen Auflagen zur Emissionsreduktion: "2.1 Die SBB haben bei den Perrondachleuchten auf dem Perron Seeseite bei der Plakatwand die Ganznachtleuchten gemäss der erfolgten Zusage mit sofortiger Wirkung auf vier zu reduzieren. Die Leuchte vor dem Werbeplakat ist dementsprechend spätestens um 22.00 Uhr abzuschalten. 2.2 Die SBB haben einen lichtundurchlässigen Blendeneinsatz in Hangrich- tung auch bei der Kombiständerleuchte Richtung Y. einzusetzen. 2.3 Die SBB haben die fünfte Leuchte in Richtung Y._______ auf die Licht- farbe warmweiss umzustellen." Im Übrigen wies das BAV die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. C. Gegen die vorgenannte Verfügung gelangen A._______ und B._______ (Beschwerdeführende) am 14. Juni 2011 mit folgenden Rechtsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht: "1. Die Lichtstele vor dem Bahnhof mit Reklame der Marke SBB sei jeden Tag zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr abzuschalten. 2. Sämtliche Kombiständerleuchten seien mit Rundumabschirmungen zu versehen, oder so einzustellen, dass sie nicht in den oberen Halbraum blen- den. 3. Alle Perrondachleuchten seien auf beiden Längsseiten mit lichtun- durchlässigen Blenden gegen Licht nach oben abzuschirmen. Zudem sei ei- ne direkte Anstrahlung der Reklameplakate zu vermeiden. Dies betrifft vorab die zwei Perrondachleuchten vor dem Plakat Richtung Y._______.

A-3358/2011 Seite 3 4. Wartehallen: Die Beleuchtung im Innern sei nachts nur über einen Be- wegungsmelder einzuschalten. 5. Parkplatzbeleuchtung für Parkplatz seeseitig: Die zwei Kombiständer- leuchten seien mit lichtundurchlässigen Schalen gegen den Hang auszustat- ten, und zudem seien sie nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) abzuschalten. 6. Allgemein sei die gesamte Bahnhofsbeleuchtung während der Nacht- phase, d.h. zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, vermehrt zu reduzieren (Ab- schaltung einzelner Leuchten, Dimmung des Lichts etc.)." Neben verschiedenen formellen Mängeln bringen die Beschwerdeführen- den in ihrer Begründung im Wesentlichen vor, die übermässige Beleuch- tung des Bahnhofs X._______ führe dazu, dass der westlich angrenzen- de Hang und damit auch ihre Liegenschaft nachts hell erleuchtet werde. Ihre Wohnqualität werde erheblich beeinträchtigt. Der Aufwand für die Umsetzung der geforderten lichtreduzierenden Massnahmen sei dagegen als minim zu erachten, wahrscheinlich würden die SBB sogar Kosten spa- ren infolge des geringeren Stromverbrauchs. D. Die SBB (Beschwerdegegnerin) schliessen in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Sie sind der An- sicht, sie hätten bereits heute freiwillig und ohne entsprechende Rechts- pflicht umfangreiche Massnahmen zur Lichtreduktion umgesetzt. So sei- en die Kombiständerleuchten des Bahnhofs X._______ mit Blenden ver- sehen, die Lichtfarbe sämtlicher Leuchten von kaltweiss auf warmweiss umgestellt, und die Nachtbeleuchtung in der betriebsfreien Zeit auf ein Minimum reduziert worden. Dem Anliegen der Beschwerdeführenden sei- en sie damit in erheblichem Umfange entgegengekommen. Eine weiter- gehende Reduktion der Beleuchtung könnten sie mit Blick auf das Be- leuchtungskonzept und die Betriebssicherheit nicht befürworten. Des Weiteren stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Auflage in Ziff. 2.1 der Verfügung sei aufzuheben. Sie sehe vor, dass die Leuchte vor dem Werbeplakat spätestens um 22.00 Uhr abzuschalten sei. Ihr Ein- verständnis zur Abschaltung während den Betriebszeiten habe sie nicht gegeben, weshalb die Auflage ihres Erachtens auf einen Irrtum des BAV zurückzuführen und somit aufzuheben sei. E. Das BAV (Vorinstanz) beantragt in der Vernehmlassung vom 25. August 2011 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf

A-3358/2011 Seite 4 die Erwägungen in der Verfügung vom 12. Mai 2011 betont es, der Sach- verhalt sei – unter Beizug der zuständigen Fachbehörden – rechtsgenü- gend abgeklärt worden. In materieller Hinsicht legt es dar, die Beschwer- degegnerin habe bereits umfangreiche Massnahmen zur Emissionsre- duktion umgesetzt. Die Aussage der Beschwerdeführenden, wonach der westlich an den Bahnhof angrenzende Hang „bis ins halbe Dorf X._______ hinauf nachts im grellen Licht“ stehe, sei schlichtweg tatsa- chenwidrig. Dem Vorsorgeprinzip sei hinreichend Rechnung getragen worden, weiterführende Auflagen würden sich nicht aufdrängen. Ergänzend weist die Vorinstanz daraufhin, die von der Beschwerdegeg- nerin beanstandete Auflage in Ziff. 2.1 der Verfügung sei in der Tat als Versehen zu qualifizieren. Sie habe daher den Parteien am 25. August 2011 eine entsprechende Wiedererwägungsverfügung eröffnet, verbun- den mit dem Antrag an die Beschwerdeinstanz auf Aufhebung der Aufla- ge. F. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) teilt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2011 mit, die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Messerhebungen betreffend Raumaufhellung zeigten, dass auch der höchst gemessene Wert im Schlafzimmer der Beschwerdeführenden von 0.09 Lux mehr als ein Faktor 10 unter dem Richtwert liege, der vom deut- schen Länderausschuss für Immissionsschutz empfohlen werde. Zu be- achten sei zudem, dass die gemessene Raumaufhellung nicht allein auf die Bahnhofsbeleuchtung zurückzuführen sei, sondern zur Gesamtimmis- sion trügen auch die Strassenbeleuchtung, welche von der Liegenschaft der Beschwerdeführenden aus einsehbar sei, die Beleuchtung der Wohn- häuser an der Strasse sowie die Beleuchtungen von der gegenüberlie- genden Seeseite bei. Insgesamt liege die gemessene Raumaufhellung von max. 0.09 Lux im Bereich der bei Nacht natürlich vorkommenden Immissionen mit Beleuchtungsstärken von 0.001 Lux (klarer Nachthim- mel, Sterne, kein Mond) bis 0.2 Lux (klarer Nachthimmel, Vollmond). G. In der Stellungnahme vom 14. November 2011 vertiefen und präzisieren die Beschwerdeführenden ihre bisherigen Ausführungen zu den gestell- ten Rechtsbegehren. Ferner stellen sie den Antrag auf Aufhebung der vo- rinstanzlichen Wiedererwägungsverfügung vom 25. August 2011 mit der Begründung, es handle sich dabei um eine nach Art. 62 des Verwaltungs-

A-3358/2011 Seite 5 verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unzu- lässige reformatio in peius. H. Das Bundesverwaltungsgericht führt am 23. Januar 2012 in Anwesenheit der Parteien sowie von Vertretern der Vorinstanz und des BAFU eine Be- gehung vor Ort durch. I. Mit Eingaben vom 20. Februar 2012 nehmen die Beschwerdeführenden und das BAFU Stellung zum angefertigten Protokoll. Am 6. März 2012 äussert sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls zum Protokoll und lässt gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse der am Au- genschein in Aussicht gestellten weiteren Abklärungen zukommen, unter anderem zu den Eigentumsverhältnissen des früheren Park-and-Ride- Parkplatzes, auf dem sich zwei der hier strittigen Kombiständerleuchten befinden. J. Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführenden reichen am 29. März bzw. am 30. März 2012 ihre Schlussbemerkungen ein. Die Vor- instanz und das BAFU haben ihrerseits auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. K. Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 setzen die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass am 4. Juni 2012 die bestehende warmweisse Perrondachbeleuchtung am Bahnhof X._______ durch eine kaltweisse ersetzt worden sei. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 20. Juni 2012 teilt die Be- schwerdegegnerin mit, der Wechsel zurück zu warmweissen Leuchtmit- teln werde umgehend veranlasst. L. Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

A-3358/2011 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV ge- hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat. Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass die Beschwerdeführenden über eine spezifische Bezie- hungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei baulichen Anlagen, wie bei den vorliegend in Frage stehenden, insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderun- gen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde ausschliessen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 II 30 E. 2.2.2, BGE 131 II 588 E. 2 f.; BVGE 2007/1 E. 3.4; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 2.2; VERA MA- RANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N 8 ff.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 45 ff. Rz. 2.60 ff.; je mit weiteren Hinweisen). 1.2.2 Im vorliegenden Fall erscheint es fraglich, ob diese Voraussetzun- gen hinsichtlich sämtlicher strittiger Beleuchtungselemente des Bahnhofs

A-3358/2011 Seite 7 X._______ erfüllt sind. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befin- det sich in ca. 80 m Entfernung zum Bahnhofsgebäude und in erhöhter Lage. Eine direkte Sichtachse besteht lediglich zum Bahnhofsbereich Richtung Y., während der gesamte Bereich Richtung Z. vom Wohnhaus der Beschwerdeführenden aus nicht zu sehen ist. Dieser Teil des Bahnhofs wird durch die benachbarten Häuser weitestgehend verdeckt. Einzig auf dem schmalen Streifen zwischen dem Wohnhaus und dem Nachbargrundstück, welcher den Beschwerdeführenden wohl hauptsächlich als Verbindungsweg zwischen dem vorderen und hinteren Teil des Gartens dient, ist ein Blick zwischen den Häusern auf den weiter entfernt liegenden Bahnhofsbereich Richtung Z._______ überhaupt mög- lich. Ausschliesslich von dieser Stelle des Gartens ist die strittige Lichtste- le auf dem Bahnhofsvorplatz als ferner Lichtstab erkennbar. Soweit die Beschwerdeführenden daher die Beleuchtung – insbesondere die der Lichtstele – im Bahnhofsbereich Richtung Z._______ beanstanden, fehlt es an der erforderlichen räumlichen Beziehung zur Streitsache. Die Be- schwerdeführenden sind diesbezüglich nicht genügend in ihren schutz- würdigen Interessen berührt. In diesem Umfange kann auf die Beschwer- de nicht eingetreten werden. 1.2.3 Der Streitgegenstand beschränkt sich nachfolgend somit auf dieje- nigen Beleuchtungsanlagen, die sich in der Sichtachse zur Liegenschaft im Bahnhofsbereich Richtung Y._______ befinden. 1.3 1.3.1 Der frühere Park-and-Ride-Parkplatz, der an das Perron Seeseite Richtung Y._______ angrenzt und auf dem sich ebenfalls zwei der stritti- gen Kombiständerleuchten befinden, wurde gemäss Angabe der Be- schwerdegegnerin per 1. Januar 2010 an die C._______ AG verkauft. Wie sich somit erst während des vorliegenden Schriftenwechsels heraus- stellte, war das Grundstück bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der vo- rinstanzlichen Verfügung in Privateigentum übergegangen und wurde nicht mehr für den Bahnbetrieb genutzt. Folglich fehlte es der Vorinstanz an der Zuständigkeit, hinsichtlich der beiden dort stehenden Kombistän- derleuchten Auflagen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erlassen. 1.3.2 Die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung bewirkt in der Regel nur deren Anfechtbarkeit nicht die Nichtigkeit. Die Nichtigkeit der Verfügung ist je- doch nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der ihr anhaf- tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht

A-3358/2011 Seite 8 erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als besonders schwerwiegende Mängel kommen hauptsächlich schwerwiegende Zuständigkeits- und Verfahrens- fehler in Betracht (BGE 133 II 181 E. 5.1.3, BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.3). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 130 III 430 E. 3.3, BGE 127 II 32 E. 3g, BGE 118 Ia 336 E. 2a; UL- RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955 ff.). 1.3.3 War das BAV zum Erlass jener Auflage unzuständig, ist die Verfü- gung im Lichte der ausgeführten Rechtsprechung für teilnichtig zu erklä- ren. Die Annahme der Teilnichtigkeit gefährdet die Rechtssicherheit nicht. Ziff. 2.2 der angefochtenen Verfügung entfaltet demnach keinerlei Rechtswirkung und kann somit auch nicht Anfechtungsobjekt einer Be- schwerde sein (vgl. BGE 132 II 342 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher betreffend die beiden Kombiständerleuchten, die sich im Privateigentum der C._______ AG befinden, ebenfalls nicht einzu- treten. Die Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist im Dispositiv festzustellen. 1.4 1.4.1 Die Beschwerdegegnerin begehrt in der Beschwerdeantwort vom 25. August 2011, die Auflage in Ziff. 2.1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, da diese, soweit sie die Abschaltung der Perrondachleuchte vor dem Werbeplakat ab 22.00 Uhr betreffe, auf ein Versehen der Vorin- stanz zurückzuführen sei. Anlässlich des Augenscheins im vorinstanzli- chen Verfahren sei lediglich die Abschaltung ausserhalb der Betriebszei- ten, d.h. ab 01.00 Uhr nachts thematisiert worden. 1.4.2 Die Vorinstanz bestätigt in der Vernehmlassung, dass die erlassene Auflage auf einem Versehen ihrerseits beruhe. Da auch Sicherheitsgrün- de gegen eine Abschaltung während den Betriebszeiten sprechen wür- den, habe sie den Parteien am 25. August 2011 eine entsprechende Wie- dererwägungsverfügung eröffnet. Auf eine eigene Rechtsmittelbelehrung sei dabei verzichtet worden, da eine Abänderungsverfügung während lau- fendem Beschwerdeverfahren prozessual einem Antrag an die Be- schwerdeinstanz entspräche, sofern die Änderung – wie vorliegend – zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ausfalle.

A-3358/2011 Seite 9 1.4.3 Mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin soll letztlich erreicht wer- den, dass die Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführenden abge- ändert wird. Dies geht über den Streitgegenstand hinaus, den die Be- schwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung un- terbreitet haben, und kommt damit einer vom VwVG nicht vorgesehenen Anschlussbeschwerde gleich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 3; FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, Praxiskommentar, Art. 57 N 12; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 45 Rz. 2.59; vgl. auch BGE 134 III 332 E. 2.5; Urteil des Bundesge- richts 1C_285/2009 vom 8. September 2010 E. 1.3). Der Antrag der Be- schwerdegegnerin kann ebenso wenig als selbständige Beschwerde be- handelt werden, da die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Er dient somit lediglich als prozessuale Anregung zuhan- den der Beschwerdeinstanz, die Verfügung in diesem Sinne abzuändern. 1.4.4 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Wiederwägungsverfügung der Vorinstanz vom 25. August 2011 verhält, in der gleichfalls der Antrag ge- stellt wird, die Auflage betreffend Abschaltung der Perrondachleuchte vor dem Werbeplakat ab 22.00 Uhr sei aufzuheben. Eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung durch die Vorinstanz zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ist lite pendente nicht mög- lich, soll diese doch im Rechtsmittelverfahren vor einer ungünstigen Än- derung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz geschützt werden. Die Zuständigkeit zum Entscheid über eine allfällige reformatio in peius geht aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde auf die Be- schwerdeinstanz über und die neue Verfügung der Vorinstanz ist als gan- ze nichtig bzw. lediglich als Antrag an die Rechtsmittelbehörde, in diesem Sinn zu entscheiden, zu verstehen. Die Beschwerdeinstanz hat dann sel- ber über die von der Vorinstanz verlangte reformatio in peius im Rahmen von Art. 62 Abs. 2 VwVG zu befinden (ANDREA PFLEIDERER, Praxiskom- mentar, Art. 58 N 39; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 127 Rz. 3.45; ANNETTE GUCKELBERGER, Zur reformatio in peius vel melius in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizre- form, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2/2010 S. 108 f.). Gemäss der ausgeführten Rechtsprechung war die Vorinstanz für den Er- lass einer Wiedererwägungsverfügung zu Ungunsten der Beschwerde- führenden nicht zuständig. Es kommt ihr somit ebenfalls den Charakter

A-3358/2011 Seite 10 einer prozessualen Anregung an die Beschwerdeinstanz zu und ist als solche entgegenzunehmen. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach mit den unter E. 1.2 ff. genannten Vorbehalte bzw. Einschränkungen einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Strittig und zu prüfen sind vorliegend folgende Beleuchtungsanlagen des Bahnhofs X., die sich im Bahnhofsbereich Richtung Y. befinden:

  • Die Perrondachleuchten (Typ Sydney) im überdachten Bahnhofsbe- reich, wovon ein Teil auch ausserhalb der Betriebszeiten beleuchtet bleibt. Die drei äusseren Perrondachleuchten unmittelbar vor der Pla- katwand auf dem Perron Seeseite sind mit Blenden ausgestattet und ausschliesslich zu Betriebszeiten eingeschaltet, um die durch die Pla- katwand hervorgerufene Lichtreflexion zu reduzieren.
  • Die Kombiständerleuchten (Typ Lucento) im ungedeckten Bahnhofs- bereich, die ebenfalls nur zu Betriebszeiten eingeschaltet sind. Die Kombiständerleuchten sind auf dem Hausperron mit gelochten Halb- schalen und auf dem Perron Seeseite mit einem Wabengitter über der Lichtquelle ausgestattet.
  • Die Wartehalle (Typ RVO5) auf dem Perron Seeseite Richtung Y., die mit zwei Einbauleuchten (Typ Murten) zu Betriebszei- ten beleuchtet wird. Als Betriebszeiten gelten dabei die Zeiten, zu denen die S-Bahnlinien am Bahnhof X. verkehren, d.h. Montag bis Freitag von 04.30 Uhr bis 01.00 Uhr, Samstag und Sonntag durchgehend.

A-3358/2011 Seite 11 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden halten der Vorinstanz vorab eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor. Sie habe nicht aus- reichend abgeklärt, welche technischen oder betrieblichen Gründe den geforderten lichtreduzierenden Massnahmen am Bahnhof X._______ entgegenstünden bzw. welche Kosten damit verbunden wären. Auch ein Beweisverfahren sei nicht durchgeführt worden. 4.2 Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung der Vorhalt der fehlerhaf- ten Sachverhaltsfeststellung als unbegründet zurück. 4.3 Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lassen, gingen der Verfügung vom 12. Mai 2011 umfangreiche Sachverhaltsabklärungen voraus. So holte die Vorinstanz unter anderem Fachberichte zur Immissi- onsbelastung beim BAFU wie auch beim Bundesamt für Metrologie (ME- TAS) ein und führte am 15. April 2010 einen (Nacht-) Augenschein durch. Auf zusätzliche Lichtmessungen durch das METAS hatten die Beschwer- deführenden dabei – entgegen der Empfehlung des BAFU – ausdrücklich verzichtet. Da die Vorinstanz die bestehenden Emissionen für die Betrof- fenen als hinnehmbar erachtete, durfte sie grundsätzlich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine detailliertere Abklärung möglicher lichtreduzierenden Massnahmen verzichten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung auf die ihrer Ansicht nach entscheidrelevanten Punkte beschränkt hat (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_105/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 2.1; BERNHARD WALD- MANN/JÜRG BICKEL, Praxiskommentar, Art. 33 N 21 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ob die rechtliche Würdigung vor Bundesrecht stand hält, wird bei der materiellen Prüfung zu klären sein. Hier ist einzig festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Erhebung des Sachverhalts als genügend zu erachten sind. Jedenfalls lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die rechtlich relevante Ausgangslage anders gewürdigt hat als die Beschwerdeführenden, noch nicht auf eine fehlende oder falsche Sachverhaltsfeststellung schliessen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden vertreten in formeller Hinsicht den Stand- punkt, die Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2007 die störenden Be- leuchtungsanlagen ohne rechtsgenügende Bewilligung errichtet. In der

A-3358/2011 Seite 12 damaligen Plangenehmigungsverfügung vom 6. November 2002 betref- fend Sanierung der Publikumsanlagen des Bahnhofs X._______ sowie Perronerhöhung habe sich die Vorinstanz mit dem vorgesehenen Be- leuchtungskonzept nicht befasst. Angesichts des damals durchgeführten vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens hätten sie auch keine Mög- lichkeit gehabt, ihre Interessen mittels Einsprache gegen die Plangeneh- migungsverfügung zu vertreten. Bei dieser Sachlage sei das vorliegende Verfahren als erstmaliges Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) zu qualifizieren und nicht als Anstandsverfahren im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. b EBG. 5.2 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an der Auffassung fest, demgemäss die nun strittigen Beleuchtungsanlagen mit der Plange- nehmigungsverfügung vom 6. November 2002 rechtmässig bewilligt wor- den seien. Im damaligen Projektleitblatt sei ausdrücklich darauf hingewie- sen worden, die Beleuchtungsanlagen würden im gesamten Bahnhofsbe- reich erneuert. Ergänzend merkt die Vorinstanz an, dass selbst wenn für die damalige Gesamtsanierung ein ordentliches Plangenehmigungsver- fahren durchgeführt und den Betroffenen damit eine Einsprachemöglich- keit hinsichtlich allfälliger Lichtemissionen eröffnet worden wäre, hätten sich die diesbezüglichen Einwände wohl erst im Betriebszeitpunkt zuver- lässig beurteilen lassen. Mit der Durchführung des vorliegenden An- standsverfahrens hätten die Beschwerdeführenden ihre Rechte wahr- nehmen können, weshalb ihnen aus dem prozessualen Vorgehen keiner- lei Nachteile erwachsen seien. 5.3 Gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b EBG entscheidet die Vorinstanz nach An- hörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend diejenigen Mass- nahmen, die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn so- wie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffen sind. Da die Be- schwerdeführenden im damaligen Plangenehmigungsverfahren zur Sa- nierung des Bahnhofs X._______ nicht miteinbezogen wurden und im Übrigen die nun gerügten Lichtemissionen vor Inbetriebnahme auch kaum abzuschätzen waren, hat die Vorinstanz nach Eingang der Be- schwerde zu Recht ein Anstandsverfahren im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. b EBG eröffnet. Insbesondere stand bei dieser Ausgangslage der Um- stand, dass die Plangenehmigungsverfügung vom 6. November 2002 un- angefochten in Rechtskraft erwachsen ist, der Durchführung des vorlie- genden Verfahrens nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Den

A-3358/2011 Seite 13 Beschwerdeführenden wurde auf ihr Ersuchen hin uneingeschränkter Rechtsschutz gewährt, weshalb letztlich offenbleiben kann, ob schon für das im Jahr 2002 abgeschlossene Plangenehmigungsverfahren die Durchführung des ordentlichen Verfahrens angezeigt gewesen wäre. 5.4 Anders als die Beschwerdeführenden meinen, kann zudem nicht ge- sagt werden, den einzelnen Beleuchtungsanlagen, die anlässlich der Sa- nierung des Bahnhofs X._______ erstellt wurden, fehle es an einer recht- genügenden Bewilligung. Zu den Kombiständerleuchten sowie der War- tehalle auf dem Perron Seeseite finden sich in der Plangenehmigungsver- fügung vom 6. November 2002 zwar keine materiellen Erwägungen, doch waren diese als neu zu errichtende Anlagen im Situationsplan vom 26. November 2001 eingezeichnet und wurden denn auch ohne Vorbehalt genehmigt (Ziff. 1 der Plangenehmigungsverfügung). Bei der ebenfalls erneuerten Perrondachbeleuchtung präsentiert sich die Sachlage inso- weit abweichend, als dieser Teil der Beleuchtung weder in den Erwägun- gen behandelt noch im Situationsplan ersichtlich oder im Projektleitblatt aufgeführt wurde. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die im Projektleit- blatt erwähnte Gesamterneuerung der Beleuchtungsanlagen auch eine standartmässige Ersetzung der Beleuchtung des überdachten Ein- und Ausstiegbereichs beinhaltet. Unter diesen Umständen kann die Erneue- rung der Perrondachleuchten von der Genehmigung der Planvorlage in Ziff. 1 der Verfügung als miterfasst gelten. 6. 6.1 In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, die Leuchten des Bahnhofs X._______ seien nachts derart hell, dass in ihren Wohnräumen eine signifikante Raumaufhellung zu beobachten sei. Im Schlafzimmer zeichne sich an der Wand deutlich das reflektierende Wer- beplakat in Form eines hellen Quadrats ab. Infolge der Blendwirkung sei zudem die Nachtsichtfähigkeit beim Zugang zu ihrer Liegenschaft prak- tisch nicht mehr gegeben. Der Wegverlauf und Unebenheiten könnten nicht mehr wahrgenommen werden. Durch die direkte Anstrahlung ihrer Liegenschaft wirke der Garten schwarz. Das Haus werde optisch von der Umgebung getrennt, im Garten könne weder Mensch noch Tier gesehen werden. Diese Situation verunsichere sehr und bedeute eine erhebliche Einbusse an Lebensqualität. Das Erleben des Tagesverlaufs mit dem Tag- und Nachtwechsel sowie den Dämmerungsphasen werde ihnen verun- möglicht. Auffallend sei auch, so die Beschwerdeführenden weiter, dass seit der übermässigen Beleuchtung sich im Garten bedeutend weniger

A-3358/2011 Seite 14 Vögel aufhielten. Der Rückgang des Vogelgesangs sei ein zusätzlicher Verlust. 6.2 Die Vorinstanz und das BAFU vertreten dagegen die Auffassung, mit den bereits umgesetzten baulichen und betrieblichen Massnahmen habe eine deutliche Verbesserung der Lichtsituation am Bahnhof X._______ erreicht werden können. Weiterführende Schritte seien in der konkreten Situation auch im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip nicht erforderlich. Die Beschwerdegegnerin verweist ebenfalls auf ihre bisherigen Bemühungen zur Emissionsbegrenzung und legt dar, eine noch weitergehende Reduk- tion der Bahnhofsbeleuchtung sei aus ästhetischen Gründen sowie aus Sicherheitsgründen abzulehnen. Die Beschwerdeführenden würden zu- dem verkennen, dass gerade die Umsetzung der geforderten baulichen Massnahmen, soweit diese technisch und betrieblich überhaupt möglich seien, mit erheblichen finanziellen Folgen verbunden wären. 7. 7.1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sind un- abhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsor- ge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Art. 11 Abs. 2 des Umwelt- schutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der beste- henden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die Emis- sionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Als Massstab, ob Emissionsbegrenzungen der zweiten Stufe notwendig sind, dienen die vom Bundesrat festzusetzenden Immissionsgrenzwerte (Art. 13 Abs. 1 USG). Fehlen entsprechende Immissionsgrenzwerte, müssen die Behör- den unter Berücksichtigung von Art. 13 ff. USG die Immissionen im Ein- zelfall beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 5.2, 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 3 und 1C_105/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.1 f., publ. in Umweltrecht in der Praxis [URP] 2010 S. 145). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG; Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 3.2; vgl. auch BGE 133 II 292 E. 3.3).

A-3358/2011 Seite 15 Als Einwirkungen gelten nach Art. 7 USG insbesondere auch „Strahlen“, worunter das künstlich erzeugte Licht zu subsumieren ist. Im Übrigen be- stehen für den Schutz vor sichtbarem Licht bis anhin keine bundesrecht- lich verbindlichen Regelungen. 7.2 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) hat im Jahr 2005 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissi- onen herausgegeben (nachfolgend: Empfehlungen BUWAL). Diese zei- gen auf, wie sich unnötige Lichtemissionen durch eine nachhaltige Licht- nutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Es wird empfohlen, dass jede fix installierte Aussenleuchte auf ihren Beleuchtungszweck und auf die möglichen unerwünschten Auswirkungen hin geprüft wird. Bei der Bewertung sollten die Bedürfnisse aller berücksichtigt werden, auch die- jenigen der Natur und der Landschaft sowie jener Leute, die eine Störung erfahren. Zur Vermeidung von Lichtemissionen sollten Leuchtkörper mit einer Abschirmung versehen sein, die Licht nur dorthin strahlen lässt, wo es einem klar definierten Beleuchtungszweck dient. Auch sollte eine Syn- chronisation mit dem Nachtruhefenster (z.B. wie beim Lärmschutz) von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr angestrebt werden. Die Beleuchtung von Natur- räumen sollte vermieden werden. Die Empfehlungen verstehen sich als „Leitlinie“, enthalten aber keine konkret anwendbaren Normen. 7.3 Bestehen somit keine verbindlichen Grenzwerte für den Schutz vor sichtbarem Licht, müssen die rechtsanwendenden Behörden die Licht- immissionen im Einzelfall beurteilen. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung kann sich die Vollzugsbehörde auf Angaben von Experten und Fachstel- len abstützen; als Entscheidungshilfe können auch fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien herangezogen werden, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjeni- gen des schweizerischen Umweltrechts vereinbar sind (Urteil des Bun- desgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 3.2; vgl. auch BGE 133 II 292 E. 3.3). Für die Beurteilung von Lichteinwirkungen kom- men folgende ausländische Regelwerke in Betracht: die „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ des deutschen Länder- ausschusses für Immissionsschutz aus dem Jahr 2000 (nachfolgend: Empfehlung LAI 2000) und die Richtlinie 150 der Commission Internatio- nal de l‘Eclairage aus dem Jahr 2003 (nachfolgend: Richtlinie CIE 150:2003; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 3.2 und 1C_105/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.4, publ. in URP 2010 S. 145). Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass der vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) heraus-

A-3358/2011 Seite 16 gegebene Entwurf zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum, auf den sich die Beschwerdeführenden hauptsächlich beru- fen, bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden kann (SIA-Norm 491 betreffend Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum vom 19. November 2010; nachfolgend: Entwurf SIA-Norm 491). 8. 8.1 Gemäss der ausgeführten Rechtslage ist somit zu klären, ob die von der strittigen Bahnhofsbeleuchtung ausgehenden Emissionen im Rahmen des technisch und betrieblich Möglichen genügend weit begrenzt wurden (Vorsorgeprinzip; Art. 11 Abs. 2 USG). Zu beachten ist dabei, dass Licht im Allgemeinen nicht als unerwünschte Nebenwirkung einer anderen Tä- tigkeit, sondern gewollt und gezielt erzeugt wird, um einen bestimmten Beleuchtungszweck zu erreichen. Der betriebliche Zweck stösst daher dort an die Grenzen, wo Massnahmen zur Emissionsbegrenzung dazu führen würden, dass eine Anlage ihren Zweck, einen bestimmten Para- meter zu erhellen, nicht mehr erfüllen könnte. Bei der Anordnung von emissionsbeschränkenden Massnahmen muss daher eine Interessens- abwägung zwischen dem Schutzbedürfnis der Anwohnerschaft und dem Interesse an der Beleuchtung als solcher vorgenommen werden (vgl. Ur- teil der Baurekurskommission I des Kantons Zürich BRKE 1 Nr. 0184/2008 vom 8. August 2008, publ. in Baurechtsentscheide des Kantons Zürich [BEZ] 2009 Nr. 19, mit weiteren Hinweisen). 8.2 Im Rahmen der Interessensabwägung gilt es zu beachten, dass die hier strittigen Beleuchtungsanlagen des Bahnhofs X._______ den be- trieblichen Anforderungen an einen sicheren Bahnverkehr genügen müs- sen. Wie die Beschwerdegegnerin anlässlich des durchgeführten Augen- scheins überzeugend darlegte, ist eine ausreichende Beleuchtung des gesamten Perronbereichs während den Betriebszeiten im Hinblick auf die Sicherheit unverzichtbar, zumal zwischen Y._______ und Z._______ eine hohe Frequenz an durchfahrenden Zügen zu verzeichnen ist. Eine aus- reichende Beleuchtung erhöht dabei nicht nur bei den Wartenden die Er- kennbarkeit möglicher Gefahrenquellen, sondern ermöglicht es auch den Lokführerinnen und Lokführer auf Personen, die sich im Perronbereich aufhalten, rechtzeitig zu reagieren. Das Interesse an einem sicheren Bahnverkehr und damit dem Schutz von Leib und Leben stellt zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Darüber hinaus erhöht die Be- leuchtung des Bahnhofsbereichs das subjektive Sicherheitsgefühl der Reisenden. Helle Räume werden von Menschen allgemein als sicherer

A-3358/2011 Seite 17 empfunden, weshalb ein gut beleuchteter Bahnhof dazu beiträgt, dass der öffentliche Verkehr auch zu Randzeiten rege genutzt wird. Die Nut- zung des öffentlichen Verkehrs liegt ebenfalls im öffentlichen Interesse. 8.3 Gleichzeitig ist vorliegend – nach Durchführung des Augenscheins und unter Berücksichtigung der Beanstandungen der Beschwerdeführen- den – in Bezug auf die vorliegende Streitsache festzustellen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden doch in einem gewissen Abstand und erhöht zum Bahnhof X._______ liegt. Selbst die in der Sichtachse der Liegenschaft liegenden Beleuchtungsanlagen sind mit ca. 80 m relativ weit entfernt. Im Sommer bieten die vor der Liegenschaft stehenden Laubbäume des Nachbargrundstücks zudem einen zusätzlichen Schutz. Von einer erheblichen oder sogar schwerwiegenden Beeinträchtigung kann daher bei objektiver Betrachtung nicht gesprochen werden. Bezieht man ausserdem die bestehende Umgebungsbeleuchtung ein, fallen die Beleuchtungsanlagen des Bahnhofs X._______ – zumindest vom erhöh- ten Standpunkt der Liegenschaft der Beschwerdeführenden aus gesehen – kaum mehr ins Gewicht. Angesichts der deutlich sichtbaren Strassenbe- leuchtung sowie der Beleuchtung der umliegenden Privat- und Geschäfts- liegenschaften erscheinen sie vielmehr als eine Lichtquelle unter vielen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden nicht in einem unbebauten, ländlichen Raum, sondern im Agglomerationsraum von Zürich wohnen, wo ein gewisses Mass an Lichtimmissionen üblich und hinzunehmen ist. Anlässlich des Augenscheins, welcher bei Neu- mond stattfand, war deutlich zu erkennen, dass die Lichter der Stadt Zü- rich und Umgebung zu einer bis nach X._______ ausstrahlenden Aufhel- lung des Nachthimmels führen. Dieser Eindruck vor Ort wird bestätigt durch die Lichtimmissionskarte der Schweiz, die anhand von Satelliten- aufnahmen erstellt worden ist. Sie weist den Grossraum Zürich als ein Gebiet mit einer allgemein hohen Lichtimmission aus (Empfehlungen BUWAL, S. 12 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1). 8.4 Vorliegend war die Beschwerdegegnerin zudem schon vor Verfah- rensanhebung dafür besorgt, dem Anliegen der Beschwerdeführenden entgegenzukommen. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Lichtbelastung durch verschiedene technische und betriebliche Mass- nahmen (Einbau von Blenden und Wabengittern, Wechsel der Lichtfarbe von kaltweiss auf warmweiss, Abschaltung der Perrondachleuchten vor der Plakatwand ausserhalb der Betriebszeiten) gegenüber dem ursprüng- lichen Zustand erheblich reduziert werden konnte. Wie sich das Bundes-

A-3358/2011 Seite 18 verwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins vor Ort selbst überzeu- gen konnte, bewirken insbesondere die Blenden, welche bei den drei Per- rondachleuchten vor der Plakatwand installiert worden sind, eine deutli- che Reduktion der unerwünschten Abstrahlung Richtung Liegenschaft der Beschwerdeführenden. Der Wechsel der Lichtfarbe von kaltweiss auf warmweiss bei sämtlichen Beleuchtungsanlagen des Bahnhofs trägt den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden zusätzlich Rechnung, da diese Lichtfarbe allgemein als angenehmer empfunden wird. Die Beschwerde- gegnerin hat damit im Rahmen der Vorsorge geeignete betriebliche und bauliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung umgesetzt. 8.5 8.5.1 Des Weiteren gilt es mit Blick auf die Interessensabwägung die Messungen zur Raumaufhellung zu würdigen, die der Experte René L. Kobler im Auftrag der Beschwerdeführenden in den einzelnen Räumen der Liegenschaft erhoben hat. 8.5.2 Bei der Einwirkung von Licht ist zwischen Raumaufhellung und Blendung zu unterscheiden. Als Raumaufhellung gilt die Aufhellung des Wohnbereiches, insbesondere des Schlafzimmers, aber auch des Wohn- zimmers, der Terrasse oder des Balkons durch eine in der Nachbarschaft vorhandene Beleuchtungsanlage. Bei der Blendung durch Lichtquellen wird wiederum zwischen der physiologischen und psychologischen Blen- dung unterschieden. Bei der physiologischen Blendung wird das Sehver- mögen durch Streulicht im Glaskörper des Auges vermindert. Dieser As- pekt steht jedoch bei der Immissionssituation im Wohnbereich nicht im Vordergrund der Betrachtung. Die Störempfindung durch Blendung wird als psychologische Blendung bezeichnet und kann auch ohne Minderung des Sehvermögens auftreten und zu erheblicher Belästigung führen. Durch starke Lichtquellen in der Nachbarschaft kann dadurch die Nut- zung eines inneren oder äusseren Wohnbereichs erheblich gestört wer- den, auch wenn aufgrund grosser Entfernung der Lichtquelle keine über- mässige Aufhellung erzeugt wird. Die Belästigung entsteht unter anderem durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Licht- quelle hin, die bei grossem Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte eine ständige Umadaptation des Auges aus- löst (Empfehlung LAI 2000, S. 3). 8.5.3 Die von den Beschwerdeführenden in Auftrag gegebenen Lichtmes- sungen haben eine Raumaufhellung der Küche von 0.07 Lux, des Büros

A-3358/2011 Seite 19 von 0.08 Lux und des Schlafzimmers von 0.09 Lux ergeben. Die diesbe- zügliche Beweislage erweist sich jedoch insofern als mangelhaft, als der Bericht des beauftragten Experten nicht ins Recht gelegt wurde, sondern sich die Beschwerdeführenden auf eine kurze Wiedergabe der gewonne- nen Messwerte zur Raumaufhellung in der Beschwerdeschrift beschränkt haben. Auf zusätzliche Messungen durch das METAS insbesondere zur Blendwirkung, wie vom BAFU empfohlen, haben die Beschwerdeführen- den bereits im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet. Nichtsdestotrotz las- sen die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Messwerte zumin- dest den Schluss zu, dass die Raumaufhellung deutlich unter dem Richt- wert von 2 Lux liegt, wie er gemäss der Richtlinie CIE 150:2003 für Wohngebiete in Vororten gilt, bzw. von 1 Lux, wie er gemäss der Empfeh- lung LAI 2000 nach 22.00 Uhr für Dorf- oder Wohngebiete gilt. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das BAFU in seinem Fachbericht. 8.6 8.6.1 Die Beschwerdeführenden stellen zwar nicht in Abrede, dass der Richtwert von 1 Lux für Dorf- und Wohngebiete gemäss Empfehlung LAI 2000 bei ihrer Liegenschaft eingehalten werde. Sie halten aber jenen Richtwert für nicht aussagekräftig, da er dem Fünffachen des natürlichen Vollmondlichts von 0.2 Lux entspräche. Die meisten Leute empfänden be- reits eine Raumaufhellung von 0.05 Lux als störend, wie die Master- Thesis von Martina Schobesberger aufzeige (MARTINA SCHOBESBERGER, Messungen und Beurteilung von Lichtimmissionen im Schlafzimmer, Mas- ter-Thesis vom 10. Oktober 2010, Fachschule Nordwestschweiz). 8.6.2 Das BAFU führt diesbezüglich in seinem Fachbericht vom 23. September 2011 aus, die in der Empfehlung LAI 2000 festgelegten Richtwerte seien aus empirischen Studien abgeleitet. Gemäss einem Forschungsbericht aus dem Jahr 1984 hätten sich Betroffene bei einer vertikalen Beleuchtungsstärke von über 3 Lux mehrheitlich über die Raumaufhellung beschwert; eine Raumaufhellung zwischen 4 Lux und 6 Lux sei subjektiv als zunehmende Gesundheitsbeeinträchtigung empfun- den worden (HARTMANN ET AL., Messung und Beurteilung der Lichtimmis- sionen künstlicher Lichtquellen, Institut für Medizinische Optik der Univer- sität München, 1984, Bericht i.A. des Bayrischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen). Eine weitere Feldstudie aus dem Jahr 1995 zur Auswirkung von Licht aus Treibhausanlagen habe bei Be- leuchtungsstärken von 0.01 Lux bis 0.5 Lux keine signifikante Verände- rung der Anzahl schwach oder stark belästigter Personen nachweisen

A-3358/2011 Seite 20 können (VOS & VAN BERGEM-JANSEN, Greenhouse lighting side-effects: Community reaction, 1995, Lighting Res. Technol. V27 N1 P45-51). 8.6.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bietet die Mas- ter-Thesis von Martina Schobesberger keine genügende Grundlage, um den Richtwert betreffend Raumaufhellung von 1 Lux, wie in die Empfeh- lung LAI 2000 für Dorf- und Wohngebiete vorsieht, grundsätzlich in Frage zu stellen. Laut Auskunft des BAFU basieren die Richtwerte der Empfeh- lung LAI 2000 auf breitangelegte Studien und wurde auch vom Bundes- gericht in seiner Rechtsprechung schon mehrfach beigezogen (Urteile des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 3.2 und 1C_105/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.4). Es kann daher daran festgehalten werden, dass die bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden gemessenen Werte zur Raumaufhellung weit unter dem rechtlich zwar nicht verbindlichen, aber wissenschaftlich abge- stützten Richtwert von 1 Lux gemäss der Empfehlung LAI 2000 liegen. 9. 9.1 Angesichts der ausgeführten Sach- und Interessenslage ergibt sich somit Folgendes, soweit die Beschwerdeführenden weitergehende licht- reduzierende Massnahmen für den Bahnhof X._______ fordern: 9.2 Es ist zwar zutreffend, dass es technisch ohne grösseren betriebli- chen Aufwand umsetzbar wäre, die Beleuchtung des Bahnhofs X._______ ab 22.00 Uhr zu reduzieren (Abschaltung der Kombiständer- leuchten, eines Teil der Perrondachleuchten und der Beleuchtung der Wartehalle), denn dies wird heute schon ausserhalb der Betriebszeiten praktiziert. Auf diese Weise könnte eine Abstimmung mit dem lärmschutz- rechtlichen Nachtruhefensters erreicht werden, wofür sich auch die Emp- fehlungen des BUWAL aussprechen (Empfehlungen BUWAL, S. 34). Wie bereits ausgeführt (E. 8.2), gilt es vorliegend jedoch zu beachten, dass der Bahnverkehr ein ausreichendes Mass an Beleuchtung bedingt. Einer Anpassung der Beleuchtungszeiten stehen somit überwiegende Sicher- heitsinteressen vor Ort entgegen. Zu Betriebszeiten, d.h. solange die S- Bahnlinien verkehren, ist daher die von der Beschwerdeführenden ange- strebte sehr weitgehende Reduktion der Beleuchtung bereits ab 22.00 Uhr abzulehnen. 9.3 Ähnliches gilt, soweit die Beschwerdeführenden den Einbau eines Bewegungsmelders bzw. die Dimmung des Lichts in der Wartehalle auf

A-3358/2011 Seite 21 dem Perron Seeseite befürworten. Nach den Angaben der Beschwerde- gegnerin können die bestehenden Halogenmetalldampflampen der War- tehalle aus technischen Gründen nicht über einen Bewegungsmelder ge- steuert werden und sind auch nicht dimmbar. Der Einbau eines Bewe- gungsmelders bzw. eines Dimmers setzt demgemäss voraus, dass die bestehenden Lampen ausgetauscht sowie zusätzliche Leitungen gelegt werden. Abgesehen von diesem finanziellen und betrieblichen Aufwand ist der Beschwerdegegnerin ferner dahingehend zuzustimmen, dass eine entsprechend beleuchtete Wartehalle wesentlich einladender wirkt als ei- ne unbeleuchtete. Gerade für das Sicherheitsgefühl der Wartenden ist es entscheidend, dass der Raum bereits schon vor Betreten ausreichend be- leuchtet ist. Eine Dauerbeleuchtung der Wartehalle zu Betriebszeiten ist daher ebenfalls sachlich begründet und im Lichte des Vorsorgeprinzips nicht zu beanstanden. 9.4 Die geforderten baulichen Massnahmen (Einbau von wirksameren Blenden bei den Kombiständerleuchten und den drei Perrondachleuchten vor der lichtreflektierenden Plakatwand, Versetzung der Plakatwand) er- weisen sich schliesslich als unverhältnismässig. Da sowohl die Kombi- ständerleuchten wie auch die drei äusseren Perrondachleuchten vor der Plakatwand bereits mit Blenden ausgestattet sind, könnte mit den ge- wünschten lichtundurchlässigen Blenden höchstens noch eine graduelle Verbesserung der Beleuchtungssituation erreicht werden. Dies lässt die Massnahme angesichts der örtlichen Gegebenheiten sowie in Berück- sichtigung der Zusatzkosten und den betrieblichen Umständen, die mit der Ersatz der bestehenden Blenden verbunden wären, als unverhältnis- mässig erscheinen. Dass eine Versetzung der lichtreflektierenden Pla- katwand, die mit der dazugehörigen Sitzbank auf dem Perron fest veran- kert ist, mit noch höheren Kosten und Umtriebe verbunden wäre, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch letztere Massnahme ist daher als unver- hältnismässig zu qualifizieren, zumal die Reflexionswirkung der ange- strahlten Plakatwand nicht durchgehend, sondern vorwiegend bei heller Plakatierung auftritt. 9.5 Als Zwischenfazit ist daher festzustellen, dass kein Anlass besteht, von der Beurteilung der Vorinstanz und des BAFU abzuweichen, demge- mäss ausreichende Massnahmen zur Begrenzung der beanstandeten Lichtemissionen des Bahnhofs X._______ ergriffen wurden. Das Vorsor- geprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ist denn als erfüllt zu betrachten.

A-3358/2011 Seite 22 10. 10.1 Ein weitergehende Begrenzung der Emissionen lässt sich sodann weder aus den übrigen Bestimmungen des USG noch aus dem Rechts- gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten. 10.2 Emissionsbegrenzungen sind nach Art. 11 Abs. 3 USG zu verschär- fen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkung unter Be- rücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig wird (vgl. BGE 127 II 306 E. 8 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ SCHRA- DE/THEODOR LORETAN, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [nach- folgend: Kommentar USG], 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 9 Rz. 36 ff.). Unter Einbezug der dargelegten örtlichen Gegebenheiten, der bereits umge- setzten Schutzmassnahmen sowie der Einhaltung der empfohlenen Richtwerte kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich die Beleuchtung des Bahnhofs X._______ im Sinne der genannten Bestim- mung weder störend noch lästig auf die Liegenschaft der Beschwerdefüh- renden auswirkt. 10.3 Nach Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften die- ses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Die Bestimmungen über die Sanierung bezie- hen sich indes auf Anlagen, die älter sind als die Vorschriften, denen sie nicht genügen (sogenannte nachträgliche Fehlerhaftigkeit). Nicht erfasst sind Anlagen, welche Vorschriften missachten, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage galten (sogenannte ursprüngliche Fehlerhaftig- keit; Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ SCHRADE/HEIDI WIESTNER, Kommentar USG, Art. 16 Rz. 1 ff.). Vorliegend haben sich die relevanten Umweltnor- men seit Erteilen der Plangenehmigung am 6. November 2002 nicht ge- ändert. Entgegen der geäusserten Rechtsauffassung der Beschwerdefüh- renden ist eine Sanierung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 USG nicht ange- zeigt. 10.4 10.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen ferner eine Verletzung der Rechtsgleichheit. So würden andere vergleichbare Bahnhöfe an der sel- ben S-Bahnstrecke, wie z.B. S., deutlich geringer beleuchtet als der Bahnhof X.. Es überzeuge daher nicht und widerspräche

A-3358/2011 Seite 23 dem Gebot der Rechtsgleichheit, dass beim Bahnhof X._______ an einer derart intensiven Beleuchtung zum Nachteil der Umwelt und der Anwoh- nerschaft festgehalten werde. Darüber hinaus sei ihnen bekannt, dass bei den Kombiständerleuchten an den Bahnhöfen O._______ und M._______ lichtundurchlässige statt der gelochten Blenden installiert worden seien. Bei den Kombiständerleuchten am Bahnhof L._______ seien auch Blenden mit seitlichen Abschirmplättchen zu finden. Mit sol- chen Blenden könnte auch bei den Kombiständerleuchten des Bahnhofs X._______ eine deutliche Reduktion der Abstrahlung in den oberen Halb- raum erreicht werden. 10.4.2 Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die örtlichen Gege- benheiten des Bahnhofs S._______ seien mit denjenigen des Bahnhofs X._______ nicht direkt vergleichbar. Die Beleuchtungsstärke am Bahnhof S._______ entspräche nicht dem heutigen Standard. Anders als beim Bahnhof S._______ sei beim Bahnhof X._______ das Aussenperron eng und mit einer Hecke abgegrenzt, was im Ereignisfall die Fluchtmöglichkeit einschränke. Eine entsprechende Beleuchtung verstärke das Bewusst- sein für die speziellen örtlichen Gegebenheiten des Bahnhofs X._______ insbesondere im Hinblick auf vorbeifahrende Schnellzüge. Die schwarzen Blenden bei den Kombiständerleuchten am Bahnhof O., eine Spezialanfertigung, seien schliesslich vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Kombiständerleuchten mit einem Abstand von ca. 14 m be- sonders nah am benachbarten Mehrfamilienhaus stünden. 10.4.3 Nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidun- gen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 134 I 23 E. 9.1, BGE 130 V 18 E. 5.2; BVGE 2011/13 E. 8.2.5; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 6.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 752 f.; JÖRG PAUL MÜL- LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.). 10.4.4 Wenn vorliegend der Bahnhof S. geringer beleuchtet wird als der Bahnhof X._______, wie von den Beschwerdeführenden vorge-

A-3358/2011 Seite 24 bracht, ist dies auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten zurück- zuführen. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist darin nicht zu erblicken. Plausibel erscheinen auch die Ausführungen der Beschwerde- gegnerin zu den eingebauten schwarzen Blenden beim Bahnhof O.. Die dortige Wohnliegenschaft liegt deutlich näher am Bahn- hof als die Liegenschaft der Beschwerdeführenden, weshalb erstere auch einen erhöhten Schutzbedarf betreffend Lichtimmissionen aufweist. Wie auf den von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Fotografien zu den Bahnhöfen M. und L._______ deutlich erkennbar ist, stehen auch jene Kombiständerleuchten unmittelbar vor Liegenschaften. Aus den Umständen, dass beim Bahnhof O._______ und M._______ schwarze Blenden bzw. beim Bahnhof L._______ Blenden mit seitlichen Abschirm- plättchen in die Kombiständerleuchten eingebaut wurden, können die Be- schwerdeführenden folglich keine Rechte für sich ableiten. 10.4.5 Mit dem Einwand, die derzeitige Beleuchtung des Bahnhofs X._______ verletze das Gleichbehandlungsgebot, vermögen die Be- schwerdeführenden somit ebenfalls nicht durchzudringen. 11. 11.1 Abschliessend bleibt der Antrag der Vorinstanz und der Beschwer- degegnerin auf Aufhebung der Auflage in Ziff. 2.1 der Verfügung zu prü- fen. Die Auflage betrifft die Abschaltung der Perrondachleuchte vor dem lichtreflektierenden Werbeplakat auf dem Perron Seeseite ab 22.00 Uhr. Die Beschwerdeführenden wenden ein, die beantragte Abänderung der Verfügung stelle eine nach Art. 62 VwVG unzulässige reformatio in peius dar. 11.2 Grundsätzlich ist das Gericht als Beschwerdeinstanz befugt, nach vorheriger Anhörung der betroffenen Partei eine Schlechterstellung vor- zunehmen (reformatio in peius; Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 E. 15.3 und A-1709/2006 vom 28. Oktober 2008 E. 1.5). Allerdings soll von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Ob eine reformatio in peius angebracht ist, beurteilt sich danach, ob die an- gefochtene Verfügung offensichtlich unrichtig und die Korrektur von er- heblicher Bedeutung ist. Zu berücksichtigen ist dabei, ob das Interesse an der richtigen Durchsetzung des Bundesrechts die Schlechterstellung der beschwerdeführenden Partei zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5527/2009 vom 21. Oktober 2011 E. 8.4

A-3358/2011 Seite 25 mit weiteren Hinweisen; MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62; THOMAS HÄBERLI, Praxiskommen- tar, Art. 62 N 24 f.; GUCKELBERGER, a.a.O., S. 110 ff.; vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 182 Rz. 3.200). 11.3 Aus den vorinstanzlichen Akten geht klar hervor, dass sich die Be- schwerdegegnerin zu einer Abschaltung der Perrondachleuchte vor der Plakatwand während den Betriebszeiten nicht bereit erklärt hat. Die er- lassene Auflage zur Abschaltung ab 22.00 Uhr steht damit im Wider- spruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen, demgemäss die Beschwer- de nur in dem Umfange gutzuheissen ist, als die Beschwerdegegnerin einzelne Rechtsbegehren anerkannte. Allerdings nicht jede fehlerhafte Verfügung ist zu Ungunsten der Beschwerdeführenden zu korrigieren. Die irrtümlich festgelegte vorzeitige Abschaltung jener Perrondachleuchte reduziert die beanstandeten Reflexionswirkung des Werbeplakats und wirkt sich entsprechend zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus. Gleichzeitig ist jedoch – anders als bei den übrigen von den Beschwerde- führenden geforderten lichtreduzierenden Massnahmen (vgl. E. 9) – nicht zu befürchten, dass damit die Sicherheit des Bahnverkehrs oder das sub- jektive Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wird. Die Abschaltung einer ein- zelnen Perrondachleuchte ab 22.00 Uhr fällt nicht ins Gewicht, da die Be- leuchtung dieses Perronbereichs durch die übrige Perrondachbeleuch- tung sowie durch die dortige ebenfalls beleuchtete Wartehalle ausrei- chend sichergestellt ist. Selbst die Werbewirkung der angestrahlten Pla- katwand wird aufgrund der Umgebungsbeleuchtung noch gewahrt. Wie die Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins zudem bestätigte, ist es technisch und betrieblich durchaus möglich, ein einzelnes Beleuch- tungselement auszuschalten. Grössere Kosten oder Umtriebe fallen demgemäss nicht an. Gegen eine vorzeitige Abschaltung der Perron- dachleuchten spricht somit allein die von der Beschwerdegegnerin vorge- brachte ästhetische Beeinträchtigung des Gesamtbeleuchtungskonzepts, wenn in einer Reihe von Perrondachleuchten eine einzelne ab 22.00 Uhr wegfällt. Dieses Interesse ist von untergeordneter Bedeutung und kann eine Schlechterstellung der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfah- ren nicht rechtfertigen. Der von der Vorinstanz und der Beschwerdegeg- nerin gestellte Antrag ist somit mangels Erheblichkeit abzuweisen. 12. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit

A-3358/2011 Seite 26 darauf einzutreten ist. Der Antrag der Vorinstanz und der Beschwerde- gegnerin auf Aufhebung der Ziff. 2.1 der angefochtenen Verfügung ist gleichfalls abzuweisen. Sind im konkreten Fall aufgrund der Gesamtumstände keine weiteren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angezeigt, bedeutet dies selbst- redend nicht, dass zukünftig bei der Planung von Bahnhofsbeleuchtungen lichtreduzierende Massnahmen ausser Acht gelassen werden dürfen. Da bei der Beurteilung von Lichtimmissionen immer einer Prüfung der Ver- hältnisse des Einzelfalls erforderlich ist, liegt es nicht zuletzt auch im Inte- resse der Beschwerdegegnerin neue Beleuchtungsanlagen so zu planen, dass störende Lichtemissionen nach Möglichkeit gar nicht erst entstehen können. Damit können aufwändige Nachrüstungen, wie sie vorliegend auch beim Bahnhof X._______ erforderlich wurden, bereits im Vorfeld vermieden werden. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführen- den als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Ver- fahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 13.2 Den materiell vollständig unterliegenden Beschwerdeführenden ist von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Beschwerdegegnerin gilt zwar formell als obsiegende Partei. Da sie aber ihren internen Rechtsdienst mit der Inte- ressenwahrung betraut hat und nicht durch einen externen Anwalt vertre- ten ist, steht ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 8 ff. VGKE, insbesondere Art. 9 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-3358/2011 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Es wird festgestellt, dass Ziff. 2.2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Mai 2011 nichtig ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – das BAFU

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Flurina Peerdeman

A-3358/2011 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Entscheidungsdatum
23.10.2012
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