B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3343/2013
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Jürg Steiger, Richter André Moser, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Allen Fuchs, Badertscher Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung SDL.
A-3343/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 28. Oktober 2012 gelangte A._______ an die Eidgenössische Elek- trizitätskommission ElCom und beantragte, es sei festzustellen, dass die "Kostenpositionen mit der Bezeichnung 'Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)' auf den Stromrechnungen der B._______ keine überein- stimmende Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR darstellen". Ausserdem sei die B._______ zu verpflichten, ihm den für die Jahre 2010
A-3343/2013 Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
A-3343/2013 Seite 4 nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. 1.1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen Anordnungen der Be- hörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflich- ten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Um- fanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Be- gehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwen- dung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 135 II 38 E. 4.3, BGE 131 II 13 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2010 vom 19. Januar 2011 E. 2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich usw. 2013, Rz. 325). Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid wird das Begehren des Be- schwerdeführers, es sei festzustellen, dass die "Kostenpositionen mit der Bezeichnung 'Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)' auf den Strom- rechnungen der B._______ keine übereinstimmende Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR darstellen", abgewiesen. Abgewiesen wird ausserdem sein Begehren auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung des ihm für die Jahre 2010 - 2012 mit dieser Rechnungs- position in Rechnung gestellten Betrags von Fr. 23.10. Beim angefochte- nen Entscheid handelt es sich somit grundsätzlich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG. 1.1.2 Der Erlass einer Verfügung setzt die Verfügungsbefugnis der an- ordnenden Behörde voraus (vgl. FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], Zürich usw. 2009, nachfolgend: Praxiskommen- tar VwVG, Art. 5 N. 21; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 870). Fehlt die sachliche Zuständigkeit, leidet die Verfügung an einem schwerwiegenden Mangel, der nach der Praxis einen Nichtigkeitsgrund darstellt, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet all- gemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf die Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.3, BGE 129 V 485 E. 2.3, BGE 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urtei-
A-3343/2013 Seite 5 le des Bundesverwaltungsgerichts A-2546/2013 vom 26. September 2013 E. 5.4.4, A-4130/2013 vom 11. September 2013 S. 10, A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1, A-5011/2009 vom 18. März 2010 S. 3; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 961). Im vorliegenden Fall liegt ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG demnach grundsätzlich nur vor bzw. kann – sofern auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind – grundsätzlich nur auf die Beschwerde eingetreten werden, wenn die Vorinstanz – wie sie unter Verweis auf Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. a und b des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) geltend macht – zum Erlass der angefochtenen Verfügung sachlich zuständig war (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2, BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4130/2013 vom 11. September 2013 S. 10, A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3; YVO HANGART- NER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und Scheinverfügungen, Ak- tuelle Juristische Praxis [AJP] 2003, S. 1054; MARKUS MÜLLER, in: Au- er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, nachfolgend: Kommentar VwVG, Art. 44 N. 1). Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz ist nun allerdings nicht ohne Weiteres klar. Zwar besteht zwischen den Parteien eine Rechtsstreitigkeit über einen Bestandteil des Tarifs, der dem Beschwerdeführer für den Be- zug der Elektrizität von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt wurde bzw. inskünftig gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden wird. Es ist daher grundsätzlich denkbar, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG (vgl. dazu nachfolgend E. 1.1.2.2 ff.) zum Entscheid befugt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes in den allgemeinen Erwägungen seiner Urteile A-5781/2011 vom 7. Juni 2013 und A-3014/2012 vom 11. Juni 2013 die Kompetenz, die der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung hinsichtlich der Elektrizitätstarife zukommt, auf gewisse Streitfälle beschränkt (vgl. E. 4.4 und 4.4.1 ff. im erst- und E. 3.2.3.1 ff. im zweitgenannten Urteil). Es ist nachfolgend daher mittels Auslegung zu klären, ob die Vorinstanz vorliegend nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG zum Erlass der angefochtenen Verfügung befugt war. 1.1.2.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeb- lichen Norm. Ist dieser nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei kommt es
A-3343/2013 Seite 6 namentlich auf den Zweck der Regelung, die dieser zugrunde liegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt ihr eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfas- sungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn ei- ner Gesetzesbestimmung (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 138 II 440 E. 13 m.w.H.). 1.1.2.2 Nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG ist die Vor- instanz insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall ("en cas de litige", "in caso di controversia") über den Netzzugang, die Netznutzungs- bedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitäts- tarife ("tarifs de l'électricité", "tariffe dell'energia elettrica"). Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netz- zugang vorsorglich verfügen. Nach "WAHRIG Deutsches Wörterbuch" bedeutet "im Streitfall" "im Fall eines Rechtsstreites, falls es zum Rechtsstreit kommt" (vgl. WAHRIG Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., Gütersloh/München 2011, S. 1430). "Rechtsstreit" wiederum bedeutet "Streit, der gerichtlich entschieden wird, worden ist oder werden muss" oder "Meinungsverschiedenheit in der Ge- setzesauffassung" (vgl. WAHRIG Deutsches Wörterbuch, a.a.O., S. 1207). Nach "Le Petit Robert – Dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française" bedeutet "litige" "contestation donnant matière à procès" oder "contestation". Als sinnverwandte Wörter werden "affaire, cause, procès, différend, dispute" genannt (vgl. Le Petit Robert – Diction- naire alphabétique et analogique de la langue française, 2012, p. 1469). Gemäss "Il Grande Dizionario Garzanti della lingua italiana" bedeutet "controversia" "differenza di opinioni e contrasto che ne può nascere; di- sputa; discussione" oder "contesta di interessi portato dinanzi al giudice o ad arbitri; causa; lite" (vgl. Il Grande Dizionario Garzanti della lingua ita- liana, 1987, p. 460). Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG legt somit in allen drei Sprachfassungen nahe, dass die Vorinstanz entschei- dungsbefugt ist, wenn ein konkreter Rechtsstreit besteht.
A-3343/2013 Seite 7 Auch wenn dies in Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG nicht explizit gesagt wird, erscheint klar, dass sich der Rechtsstreit auf die in dieser Bestim- mung genannten Gegenstände beziehen muss, mithin insbesondere auf die Elektrizitätstarife. Was unter "Elektrizitätstarife" zu verstehen ist, wird gestützt auf die grammatische Auslegung allerdings nicht deutlich, könn- ten damit doch, in einem engen Sinn, lediglich die Tarife für die Elektrizität als solche, aber auch, in einem weiteren Sinn, alle Tarife für den Bezug der Elektrizität gemeint sein. Das Gleiche gilt für die in der französischen und italienischen Fassung verwendeten Begriffe "tarifs de l'électricité" und "tariffe dell'energia elettrica". Nicht gänzlich klar ist ausserdem, ob die Zuständigkeit der Vorinstanz für sämtliche konkrete Rechtsstreitigkeiten über die Elektrizitätstarife besteht. Immerhin legt das Fehlen einer Ein- schränkung auf bestimmte Rechtsstreitigkeiten eine grundsätzlich umfas- sende Kompetenz der Vorinstanz nahe. 1.1.2.3 Zur Klärung der hier interessierenden Frage sind somit die weite- ren Auslegungsmittel heranzuziehen. Von Bedeutung ist dabei namentlich die systematische Auslegung. Dies gilt zunächst für die Interpretation des Begriffs "Elektrizitätstarife". Dieser Begriff wird im StromVG neben Art. 22 Abs. 2 Bst. a noch in Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 sowie in Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 Bst. b verwendet. Er bezeichnet in den beiden erstgenannten Bestimmungen die Tarife, die den festen Endverbrauchern bzw. den Endverbrauchern, die sich für die abgesicherte Stromversorgung entschieden haben, von den Betreibern der Verteilnetze in Rechnung gestellt werden und aufge- schlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leis- tungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen sind. In Art. 12 Abs. 1 StromVG wird der Begriff in der gleichen Weise verwendet (vgl. Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsge- setz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1649). Es liegt entsprechend na- he, auch den in Art. 22 Abs. 2 Bst. a – und Bst. b – StromVG verwende- ten Begriff in diesem Sinn zu interpretieren. Ein Streitfall über die Elektri- zitätstarife betrifft demnach die Elektrizitätstarife nach Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 StromVG, mithin die Tarife, die den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, die nicht am liberalisierten Strommarkt teil- nehmen. Diese Auslegung wird durch die italienische Fassung des StromVG ge- stützt, die in Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und 12 Abs. 1 den Begriff "tariffari per l'energia elettrica" verwendet, der weitestgehend mit dem in Art. 22
A-3343/2013 Seite 8 Abs. 2 Bst. a – und Bst. b – StromVG gebrauchten Begriff übereinstimmt (vgl. dazu E. 1.1.2.2). Die französische Fassung verwendet in den Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 StromVG zwar den Begriff "tarifs", ohne diese Ta- rife näher zu umschreiben, spricht in Art. 12 Abs. 1 StromVG jedoch von "tarifs d'électricité", was weitestgehend mit dem in Art. 22 Abs. 2 Bst. a – und Bst. b – StromVG verwendeten Begriff übereinstimmt (vgl. dazu E. 1.1.2.2). Sie legt demnach die gleiche Auslegung nahe wie die deut- sche und italienische Fassung. 1.1.2.4 Die systematische Auslegung ist weiter auch hinsichtlich der Fra- ge relevant, für welche Rechtsstreitigkeiten über die Elektrizitätstarife die vorinstanzliche Entscheidungskompetenz besteht. Von Bedeutung ist dabei zunächst Art. 22 Abs. 1 StromVG. Danach überwacht die Vorinstanz die Einhaltung des StromVG, trifft die Entschei- de und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des StromVG und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Diese weit gefasste Aufga- ben- und Kompetenznorm legt nahe, dass der Vorinstanz hinsichtlich konkreter Rechtsstreitigkeiten über die in Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG genannten Tarife und Entgelte eine umfassende Entscheidungskompe- tenz zukommt, soweit diese Streitigkeiten das StromVG oder die Ausfüh- rungsbestimmungen betreffen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leis- tungen an Gemeinwesen. Diese Auslegung wird auch durch Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG gestützt. Danach ist die Vorinstanz insbesondere zuständig für die Überwachung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Am- tes wegen. Vorbehalten bleiben auch hier Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen unter- sagen. Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG berechtigt die Vorinstanz somit, die gleichen Tarife und Entgelte, hinsichtlich welcher sie gemäss dem Wort- laut von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG im Streitfall entscheidungsbefugt ist, auch von Amtes wegen zu überprüfen und gegebenenfalls in der er- wähnten Weise zu ändern oder deren Änderung zu untersagen. Diese Systematik legt nahe, dass die beiden Bestimmungen der Vorinstanz hin- sichtlich dieser Tarife und Entgelte im Einklang mit Art. 22 Abs. 1 StromVG eine umfassende Kompetenz einräumen sollen und einander insofern ergänzen, als Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG die Kompetenz der Vorinstanz in all jenen Fällen begründen soll, in denen eine konkrete Rechtsstreitigkeit über diese Tarife und Entgelte besteht, die das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betrifft, während Art. 22
A-3343/2013 Seite 9 Abs. 2 Bst. b StromVG ihr die Befugnis einräumen soll, hinsichtlich dieser Tarife und Entgelte im Interesse der Einhaltung und der korrekten Umset- zung des StromVG und der Ausführungsbestimmungen ungeachtet und ausserhalb einer derartigen Streitigkeit tätig zu werden. Vorbehalten blei- ben in beiden Fällen Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Die systematische Auslegung ergibt demnach, dass die Vorinstanz nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG mit dem erwähnten Vorbehalt für sämtliche konkrete Rechtsstreitigkeiten über die Elektrizitätstarife nach Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 StromVG zuständig ist, soweit diese Streitigkeiten das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betreffen. 1.1.2.5 Das bisher erzielte Auslegungsergebnis wird auch durch die Ent- stehungsgeschichte des StromVG gestützt. Gemäss der Botschaft enthält Art. 21 Abs. 1 des Entwurfs StromVG (vgl. BBl 2005 1698; nachfolgend: Entwurf StromVG) – der von einer bloss redaktionellen Änderung abge- sehen mit Art. 22 Abs. 1 StromVG übereinstimmt – die umfassende Kom- petenz der Vorinstanz, die Einhaltung der Bestimmungen des StromVG zu überwachen und die für dessen Vollzug notwendigen Entscheide zu treffen bzw. Verfügungen zu erlassen. Die Vorinstanz sei überall dort zu- ständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sei (vgl. BBl 2005 1661). Die nichtab- schliessende Aufzählung von Art. 21 Abs. 2 Entwurf StromVG – der mit Art. 22 Abs. 2 StromVG übereinstimmt (vgl. BBl 2005 1698) – fasse die wichtigsten Zuständigkeiten der Vorinstanz übersichtlich zusammen. Bst. a regle die Zuständigkeit der Vorinstanz im Streitfall, Bst. b deren von Amtes wegen bestehenden Überprüfungsaufgaben. Die Vorinstanz könne auch von sich aus tätig werden, ohne dass ein konkreter Streitfall vorlie- ge. Ihre Eingriffe von Amtes wegen könnten ex post (Absenkungen verfü- gen) oder ex ante (Erhöhungen untersagen) erfolgen (vgl. BBl 2005 1661). Diese Ausführungen legen nahe, dass der Vorinstanz hinsichtlich der in Art. 21 Abs. 2 Bst. a und b Entwurf StromVG genannten Tarife und Ent- gelte – vorbehältlich der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen – ei- ne umfassende Kompetenz eingeräumt werden sollte, um sowohl im Fal- le einer konkreten Rechtsstreitigkeit als auch ungeachtet und ausserhalb einer solchen für die Einhaltung und die korrekte Umsetzung des StromVG und der Ausführungsbestimmungen sorgen zu können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihr nach Art. 21 Abs. 2 Bst. a Entwurf StromVG mit dem erwähnten Vorbehalt die Entscheidungskompetenz für
A-3343/2013 Seite 10 sämtliche konkrete Rechtsstreitigkeiten über diese Tarife und Entgelte zu- kommen sollte, soweit diese Streitigkeiten das StromVG oder die Ausfüh- rungsbestimmungen betreffen. Der Gesetzgeber übernahm die Regelung von Art. 21 Abs. 1 und 2 Entwurf StromVG – von der erwähnten redaktio- nellen Änderung abgesehen – unverändert als Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG. Es ist daher von einer identischen Regelungsabsicht auszuge- hen und Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG in gleicher Weise auszulegen wie Art. 21 Abs. 2 Bst. a Entwurf StromVG. 1.1.2.6 Anzeichen dafür, dass die Entscheidungskompetenz der Vorin- stanz bezüglich der Elektrizitätstarife auf bestimmte Streitigkeiten einge- schränkt oder abweichend von der hinsichtlich der Netznutzungstarife und -entgelte bestehenden Entscheidungskompetenz geregelt werden sollte, ergeben sich weder aus der Botschaft noch den Protokollen der parlamentarischen Beratung. Solches geht insbesondere nicht aus den Ausführungen in der Botschaft zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Vorinstanz und der Preisüber- wachung hervor. Danach ist die Vorinstanz – anstelle des Preisüberwa- chers – zuständig für die Kontrolle der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife für Haushalte (in der ersten Marktöffnungs- etappe) bzw. für sog. WAS-Kunden, d.h. Haushalte, welche auf den Netz- zugang verzichten (in der zweiten Marktöffnungsetappe). Vor ihren Ent- scheiden höre sie den Preisüberwacher gemäss Art. 15 des Preisüber- wachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.2) an. Hinge- gen besitze sie keine Kompetenzen zur Überwachung und Kontrolle der dem Wettbewerb ausgesetzten Elektrizitätspreise. Diese Kompetenzen verblieben wie bis anhin bei der Preisüberwachung bzw. der Wettbe- werbskommission (vgl. BBl 2005 1661). Mit diesen Ausführungen wird le- diglich gesagt, dass der Vorinstanz hinsichtlich der im StromVG und den Ausführungsbestimmungen regulierten Tarife und Entgelte – jedoch nur hinsichtlich dieser – nach Art. 15 Abs. 1 PüG grundsätzlich auch die Kompetenzen des Preisüberwachers, nicht aber, dass ihr hinsichtlich sämtlicher oder einzelner dieser Tarife und Entgelte nur diese Kompeten- zen zukommen sollen. 1.1.2.7 Das bisher erzielte Auslegungsergebnis wird weiter durch die te- leologische Auslegung gestützt, soll Art. 22 StromVG der Vorinstanz doch mit Blick auf den im Netzbereich auch nach der partiellen Öffnung des Elektrizitätsmarkts weiterhin fehlenden Wettbewerb umfassende Überwa- chungs- und Regulierungskompetenzen einräumen (vgl. BBl 2005 1660;
A-3343/2013 Seite 11 E. 1.1.2.4 ff.). Es trägt ausserdem der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung, da ein Entscheid der Vorinstanz in einer konkreten Rechtsstreitigkeit über die Elektrizitätstarife grundsätzlich ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen (vgl. insb. Art. 23 StromVG) und die Rechtsstreitigkeit so einer richterlichen Behörde im Sinne dieser Bestimmung vorgelegt werden kann (vgl. BGE 137 III 522 E. 1.5; zur Rechtsnatur der Vorinstanz [keine richterliche Behörde] ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elekrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 6 Rz. 9, und BGE 131 II 13 E. 3.2 m.w.H. [zur Kommunikationskommission ComCom]). 1.1.2.8 Im Ergebnis legen somit sämtliche massgebliche Auslegungsele- mente nahe, dass die Vorinstanz nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG für sämtliche konkrete Rechtsstreitigkeiten über die Elektrizitätstarife nach Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 StromVG entscheidungsbefugt ist, soweit diese Streitigkeiten das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betreffen. Vorbehalten bleiben Leistungen und Abgaben an Gemeinwe- sen. Dieses Auslegungsergebnis, das auch durch die Literatur gestützt wird (vgl. WEBER/KRATZ, a.a.O., § 6 Rz. 28), trägt zudem der Rechtsweg- garantie nach Art. 29a BV Rechnung. Soweit die erwähnten allgemeinen Erwägungen in den Urteilen A-5781/2011 vom 7. Juni 2013 und A-3014/2012 vom 11. Juni 2013 des Bundesverwaltungsgerichts die Kompetenz der Vorinstanz einschränkender umschreiben (vgl. vorne E. 1.1.2), kann daran daher nicht festgehalten werden. 1.1.2.9 Gemäss der vorstehend dargelegten Auslegung war die Vorin- stanz im vorliegenden Fall somit nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG zum Erlass der angefochtenen Verfügung befugt. Das Vorliegen eines Anfech- tungsobjekts im Sinne von Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG ist demnach zu bejahen. 1.1.3 Die angefochtene Verfügung stammt im Weiteren von einer eidge- nössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
A-3343/2013 Seite 12 rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfah- ren beteiligt und ist mit seinem Rechtsbegehren nicht durchgedrungen. Er ist somit durch die angefochtene Verfügung formell und materiell be- schwert und entsprechend grundsätzlich (vgl. E. 1.3) zur Beschwerde le- gitimiert. 1.3 Wie erwähnt (vgl. Bst. A und D sowie E. 1.1.1), beantragt der Be- schwerdeführer neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückerstattung des ihm für die Jahre 2010 - 2012 für die SDL in Rechnung gestellten Betrags die Feststellung, dass "die Kostenpositionen mit der Bezeichnung 'Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)' auf den Stromrechnungen der Beschwerdegegnerin keine übereinstimmende Wil- lensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR darstellen". 1.3.1 Für Feststellungsbegehren gilt auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Art. 25 Abs. 2 VwVG. Danach ist solchen Begehren nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Als solches gilt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Dies ist ins- besondere zu bejahen, wenn durch den Erlass einer Feststellungsverfü- gung nachteilige Dispositionen vermieden werden können. Ein Feststel- lungsbegehren ist weiter nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erforder- nis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit ei- ner Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 135 III 378 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2009 vom 24. September 2009 E. 3.5; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-1067/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.1, A-3505/2011 vom 26. März 2012 E. 1.3, B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.1; ISABELLE HÄ- NER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 25 N. 16 ff.; BEATRICE WEBER- DÜRLER, in: Kommentar VwVG, Art. 25 N. 16). 1.3.2 1.3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt dem Wortlaut seines Feststel- lungsbegehrens nach zwar lediglich die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beanstandeten Rech-
A-3343/2013 Seite 13 nungsposition keine vertragliche Einigung zustande gekommen sei. Seine Ausführungen und sein Rückerstattungsbegehren machen aber deutlich, dass es ihm nicht bloss um diese Frage, sondern weiter gehend um die grundsätzliche Feststellung geht, dass er nicht verpflichtet sei, das ihm für die SDL in Rechnung gestellte Entgelt zu entrichten. Sein Begehren ist daher in diesem Sinn zu interpretieren. 1.3.2.2 Der Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer das Entgelt für die SDL nicht mehr zu entrichten hätte. Die beantragte Feststellung ermöglichte ihm also, die aus seiner Sicht nachteiligen, weil nicht gerechtfertigten Dispositionen inskünftig zu vermeiden. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse im dargelegten Sinn ist deshalb zu bejahen. 1.3.2.3 Nicht unmittelbar klar erscheint hingegen, ob das Feststellungs- begehren auch mit dem Subsidiaritätserfordernis vereinbar ist. Da über die grundsätzliche Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, das Entgelt für die SDL zu entrichten, auch bei der Prüfung seines Leistungs- begehrens zu befinden ist, ergäbe sich eine allfällige Verneinung dieser Frage bereits aus den Erwägungen zu diesem Begehren. Damit läge al- lerdings für die Zukunft, anders als bei einer Gutheissung des Feststel- lungsbegehrens, kein der Rechtskraft zugänglicher Entscheid vor. Ob das Subsidiaritätserfordernis gewahrt ist, kann letztlich aber offen bleiben, er- weist sich das Feststellungsbegehren doch in materieller Hinsicht als un- begründet (vgl. E. 4). 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb – mit der vorste- henden Einschränkung (vgl. E. 1.3.2.3) – auf sie einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompe- tenzen ist (vgl. Art. 21 f. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsin- stanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zu- rückhaltung bei der Überprüfung ihrer Verfügungen. Es befreit das Bun-
A-3343/2013 Seite 14 desverwaltungsgericht aber nicht davon, die vorinstanzliche Rechtsan- wendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Die Vor- instanz amtet weiter in einem höchst technischen Bereich, in dem Fach- fragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie anderen Behör- denkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, so- weit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013 E. 3 m.w.H; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155). 3. 3.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. C), ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt, ihm zusätzlich zu den übrigen die Netznutzung betreffenden Rechnungspositionen ein Entgelt für die SDL in Rechnung zu stellen. Die Endverbraucher hätten durch diese Leistungen keinerlei materielle Vorteile; die Leistungen wiesen ausserdem nicht die physikalischen Eigenschaften von Strom auf und gingen nicht in den Herrschafts- und Gefahrenbereich der Endverbraucher über. Mit dem Entgelt für die SDL verlange die Beschwerdegegnerin daher eine Leis- tung, für die sie keine Gegenleistung erbringe bzw. für etwas, das nicht Gegenstand des zwischen den Endverbrauchern und den Verteilnetz- betreibern bestehenden Kaufvertrags über Naturkräfte im Sinne von Art. 713 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bilden könne. Es könne folglich auch nicht gesagt werden, hinsichtlich des ihm für die SDL in Rechnung gestellten Entgelts bestehe ein Konsens. 3.2 Art. 14 und 15 StromVG änderten an diesem Ergebnis nichts, enthiel- ten sie doch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den Verteilnetzbetreibern und den Endverbrauchern keine massgebliche Re- gelung. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass swissgrid den Netzbetreibern die SDL in Rechnung stellen dürfe, da der Gesetzgeber die Befugnis zur Weiterverrechnung der SDL aus- schliesslich swissgrid, nicht aber den Netzbetreibern habe einräumen
A-3343/2013 Seite 15 wollen. Obschon die Vorinstanz im Weiteren darauf hinweise, die Kosten- rechnung dürfe nicht mit der Rechnung an die Endverbraucher verwech- selt werden, habe sie nichts gegen die "Vermischung" der beiden Rech- nungen einzuwenden, wenn es um die Freiheiten der Netzbetreiber gehe; dies erscheine willkürlich. Die Vorinstanz habe schliesslich auch nicht ab- geklärt, ob eine Doppelverrechnung der Kosten für die SDL allenfalls deshalb zu bejahen sei, weil die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Netznutzungstarifs einen unangemessen hohen Betriebsgewinn ein- berechnet haben könnte; dies sei willkürlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 StromVG sind die Betreiber der Verteilnetze verpflichtet, den festen Endverbrauchern in ihrem Netzgebiet, d.h. Haus- halten – wozu der Beschwerdeführer zählt – und Endverbrauchern mit ei- nem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte (vgl. Art. 6 Abs. 2 StromVG), jederzeit die gewünschte Menge Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu liefern. Im Gegenzug sind sie berechtigt, einen Elektrizitätstarif in Rechnung zu stellen, der "angemessen" zu sein hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Dieser Tarif setzt sich aus mehreren Be- standteilen zusammen und umfasst insbesondere den Tarifbestandteil für die Energielieferung und jenen für die Netznutzung (vgl. insb. Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 StromVG; E. 1.1.2.3). Mit Letzterem wird im Unter- schied zu Ersterem nicht der gelieferte Strom als solcher abgegolten, sondern die Nutzung der Verteilnetze zu dessen Lieferung bzw. – letztlich – die Bereitstellung und der Betrieb dieser Netze durch die Verteilnetzbetreiber. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine Qualifikation des Stromlieferungsverhältnisses als privatrechtlicher Kaufvertrag vorbringt, der Tarif für die Netznutzung dürfe einzig Leistun- gen zum Gegenstand haben, die die physikalischen Eigenschaften des gelieferten Stroms (Kaufgegenstand) aufwiesen und in den Herrschafts- und Gefahrenbereich der Endverbraucher übergingen, widerspricht dies daher der gesetzlichen Regelung. 4.2 Der sichere Betrieb der Verteilnetze kann von den Verteilnetzbetreibern nun jedoch nicht allein gewährleistet werden. Er setzt vielmehr gewisse Hilfsdienste voraus, die von swissgrid sicherge- stellt werden (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG und Art. 22 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV, SR 734.71]). Diese sog. Systemdienstleistungen bzw. SDL, die insbesondere System- koordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und In-
A-3343/2013 Seite 16 selbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blind- energie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste umfas- sen (vgl. Art 4 Abs. 1 Bst. g StromVG; BVGE 2010/49 E. 8.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8641/2010 vom 2. Mai 2013 E. 6.2), er- möglichen den Verteilnetzbetreibern somit überhaupt erst die zuverlässi- ge Belieferung der Endverbraucher mit Strom. Es kann daher nicht die Rede davon sein, sie kämen den Endverbrauchern nicht zugute bzw. die- se hätten dadurch keinerlei materielle Vorteile. 4.3 Im Zusammenhang mit der Sicherstellung der SDL erwachsen swissgrid Kosten. Soweit es sich dabei um Kosten für allgemeine SDL handelt, die keinem Akteur zugerechnet werden können, mithin um Kos- ten, wie sie vorliegend streitig sind, stellt sie diese den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher in Rechnung (vgl. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV; BVGE 2010/49 E. 8.5 und 9.2, BVGE 2013/13 E. 5.2). Gemäss dem per 1. März 2013 aufgehobenen Art. 31b StromVV (vgl. AS 2008 6468) hätte sie dies in den Jahren 2009 - 2013 lediglich im Umfang von höchsten 0,4 Rappen pro kWh tun dürfen (Abs. 1). Der Restbetrag wäre von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 mW zu tragen gewesen (Abs. 2). Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 (1. Piloturteil zu den Strompreisen 2009; teilweise abgedruckt in BVGE 2010/49) hat das Bundesverwaltungsge- richt diese Bestimmung jedoch als rechtswidrig und nicht anwendbar er- klärt (vgl. E. 10.1 und 12.2). Diesen Entscheid hat es in der Folge mehr- fach bestätigt (vgl. insb. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 [zweites Piloturteil zu den Strom- preisen 2009] E. 16.6 und 16.10.3 und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 7.2.2 f. m.w.H.). Damit bleibt es auch für diese Jahre grundsätzlich bei der Regelung von Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV. 4.4 Durch die Überwälzung der Kosten für die allgemeinen SDL entste- hen den Verteilnetzbetreibern Kosten für Leistungen, die direkt mit dem Betrieb der Netze zusammenhängen. Art. 15 Abs. 2 StromVG, der die Netzbetriebskosten in diesem Sinn definiert, zählt die Kosten für die (all- gemeinen) SDL daher ausdrücklich zu diesen Kosten. Damit gehören sie zu den anrechenbaren Netzkosten nach Art. 15 Abs. 1 StromVG, die ne- ben den Betriebskosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes die Kapitalkosten eines solchen Netzes sowie einen angemesse- nen Betriebsgewinn umfassen und zusammen mit den Abgaben und Leis- tungen an Gemeinwesen die Obergrenze für das Netznutzungsentgelt
A-3343/2013 Seite 17 bilden (vgl. Art. 14 Abs. 1 StromVG; sog. Kostendeckungsprinzip; BVGE 2013/13 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8641/2010 vom 2. Mai 2013 E. 4). Sie dürfen entsprechend bei der Festlegung des Tarif- bestandteils für die Netznutzung berücksichtigt und den festen End- verbrauchern in Rechnung gestellt werden (vgl. Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 so- wie Art. 14 Abs. 2 StromVG; vgl. auch E. 4.6.1). Die Ansicht des Be- schwerdeführers, Art. 14 und 15 StromVG enthielten hinsichtlich des Ver- hältnisses zwischen den Verteilnetzbetreibern und den Endverbrauchern keine massgebliche Regelung bzw. Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV schliesse eine Weiterverrechnung der Kosten für die allgemeinen SDL an die Endverbraucher durch die Verteilnetzbetreiber aus, erweist sich dem- nach als unzutreffend. 4.5 Gemäss Art. 11 Abs. 1 StromVG erstellen die Betreiber und Eigentü- mer von Verteil- und Übertragungsnetzen für jedes Netz eine Jahres- und eine Kostenrechnung, die von den übrigen Tätigkeitsbereichen entfloch- ten sind. In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der an- rechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen wer- den, so namentlich die Kosten für die SDL (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. e StromVV). Nach Art. 12 Abs. 2 StromVG stellen die Netzbetreiber weiter für die Netznutzung transparent und vergleichbar Rechnung. Die Abga- ben und Leistungen an Gemeinwesen und die Zuschläge auf die Über- tragungskosten des Hochspannungsnetzes sind gesondert auszuweisen. Nach der diese Bestimmung konkretisierenden Weisung der Vorinstanz ist die Rechnung für die Netznutzung mindestens in den Grund- und den Leistungstarif (jeweils falls vorhanden) sowie den Arbeitstarif aufzuglie- dern (vgl. Weisung 2/2011 der Vorinstanz vom 12. Mai 2011; so bereits die Vorgängerweisung 4/2009 der Vorinstanz vom 13. Juli 2009). 4.5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2010 - 2012 die SDL in der Kostenstellenrechnung und im Formu- lar "Erlöse aus Netznutzungsentgelten" der Kostenrechnung separat auswies. Sie stellte zudem, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung überzeugend darlegt, die Kosten für die SDL auch gesondert in Rechnung, verrechnete sie also nicht doppelt, d.h. einmal mit der Rech- nungsposition für die SDL und ein weiteres Mal mit den übrigen die Netz- nutzung betreffenden Rechnungspositionen. Mit der gesonderten Inrech- nungstellung ging sie zwar über die Anforderungen der erwähnten Wei- sungen hinaus. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dies aber zu- lässig, da es sich dabei um Mindestanforderungen handelt und eine wei- tergehende Aufschlüsselung die Transparenz erhöht.
A-3343/2013 Seite 18 4.5.2 Inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz die Kostenrechnung mit der Rechnung für die Endverbraucher "vermischen" und die Netzbetreiber bzw. die Beschwerdegegnerin in willkürlicher Weise bevorteilen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erläutert seinen Vorwurf denn auch nicht weiter. Ebenso wenig macht er geltend, das Entgelt für die all- gemeinen SDL sei bereits in einer der übrigen die Netznutzung betreffen- den Rechnungspositionen enthalten. Eine allfällige Doppelverrechnung soll sich neu vielmehr daraus ergeben, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Netznutzungstarifs einen unangemessen hohen Be- triebsgewinn einberechnet haben könnte. Die Höhe des einberechneten Gewinns hat mit der Frage der Doppelverrechnung des Entgelts für die allgemeinen SDL indes nichts zu tun, auch wenn sowohl die Berücksich- tigung eines zu hohen Gewinns als auch eine Doppelverrechnung dazu führen mag, dass den Endverbrauchern ein überhöhtes Netznutzungs- entgelt in Rechnung gestellt wird. Die Vorinstanz war daher im Rahmen des ihr vorgelegten Verfahrensgegenstands nicht gehalten, die vom Be- schwerdeführer geforderten zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen. Sie hat sich entsprechend auch nicht willkürlich verhalten. 4.5.3 Klarzustellen ist schliesslich, dass mit der Ausscheidung der Rech- nungsposition für die allgemeinen SDL kein Zuschlag zum Netznutzungs- entgelt erhoben wird, wie der Beschwerdeführer offenbar annimmt, son- dern einzig ein Teil dieses Entgelts separat in Rechnung gestellt wird. Ei- ne zusätzliche rechtliche Grundlage ist dafür daher nicht erforderlich. 4.6 Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegne- rin nach der geltenden Regelung befugt ist, dem Beschwerdeführer Kos- ten für die allgemeinen SDL zu überwälzen, und sie diese Kosten in der Weise in Rechnung stellen darf, wie sie es in den Jahren 2010 - 2012 ge- tan hat. Diese Befugnisse kamen ihr auch nach der in diesen Jahren gel- tenden Regelung zu. Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer verpflich- tet ist, das ihm in Rechnung gestellte Entgelt für die allgemeinen SDL zu bezahlen, oder eine solche Pflicht zu verneinen ist, weil, wie er geltend macht, diesbezüglich kein Konsens bestehe. 4.6.1 Wie erläutert (vgl. E. 4.1 ff.), haben die Verteilnetzbetreiber nach Art. 6 StromVG die Pflicht, die festen Endverbraucher mit Elektrizität zu beliefern, und im Gegenzug das Recht, von diesen u.a. ein Netznut- zungsentgelt entsprechend den in Gesetz und Verordnung enthaltenen Vorgaben einzufordern. Soweit sie ein entsprechendes Netznutzungsent- gelt verlangen, sind die festen Endverbraucher gemäss der heutigen Re-
A-3343/2013 Seite 19 gelung, die auch in den Jahren 2010 - 2012 galt, zu dessen Bezahlung verpflichtet. Sie sind somit namentlich zur Bezahlung eines vorgabege- mässen Entgelts für die allgemeinen SDL verpflichtet, da dieses Bestand- teil des Netznutzungsentgelts bildet. Diese Pflicht ergibt sich implizit be- reits aus Art. 6 StromVG (vgl. Abs. 1, 3 und 4) und wird in Art. 14 Abs. 2 StromVG, wonach das Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten ist (sog. Ausspeiseprinzip; vgl. BVGE 2010/49 E. 8.4.1, 10.1 und 12.2, BVGE 2013/13 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8641/2010 vom 2. Mai 2013 E. 10.3), ausdrücklich und grundsätzlich statuiert. 4.6.2 Die vorstehend dargelegte Regelung ist zwingender Natur, wird damit doch das Stromlieferungsverhältnis zwischen den Verteilnetzbetrei- bern und den festen Endverbrauchern nach Art. 6 StromVG in grundle- gender Weise normiert. Das erwähnte Recht der Verteilnetzbetreiber und die erwähnte Pflicht der festen Endverbraucher wie auch die Vorgaben für die Festlegung des Netznutzungsentgelts gelten somit für dieses Strom- lieferungsverhältnis unmittelbar von Gesetzes wegen und bedürfen keiner Übernahme durch die daran beteiligten Parteien. Es ist daher nicht erfor- derlich, dass sich diese in dieser Hinsicht einigen bzw. diesbezüglich ein – tatsächlicher oder normativer – Konsens besteht. Es kann demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder gesagt werden, das Entgelt für die allgemeinen SDL könne nicht Gegenstand dieses Stromlie- ferungsverhältnisses bilden, weil es nicht die Stromlieferung als solche betreffe, noch, die Pflicht der festen Endverbraucher zur Bezahlung die- ses Entgelts setze einen Konsens voraus. 4.6.3 Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ein Stromlieferungsverhältnis nach Art. 6 StromVG besteht. Der Beschwerdeführer ist daher – wie auch die Be- schwerdegegnerin und die Vorinstanz zutreffend vorbringen – unmittelbar von Gesetzes wegen und ohne dass ein entsprechender Konsens erfor- derlich wäre, zur Bezahlung des Entgelts für die allgemeinen SDL ver- pflichtet, soweit dieses den rechtlichen Vorgaben entspricht. Die Be- schwerdegegnerin hält in ihren auf ihrer Internetseite publizierten "Allge- meinen Geschäftsbedingungen (AGB-E) für Lieferung elektrischer Ener- gie, Netznutzung und Netzabschluss" vom 12. September 2007 entspre- chend zu Recht fest, sie sei berechtigt, neben der Netznutzung auch die Bereitstellung der SDL in Rechnung zu stellen (vgl. Ziff. 3.3; vgl. auch die am gleichen Ort publizierten Preisblätter zum Netznutzungspreis für die Jahre 2012 und 2013). Soweit der Beschwerdeführer in grundsätzlicher
A-3343/2013 Seite 20 Weise seine Verpflichtung zur Bezahlung des Entgelts für die allgemeinen SDL bestreitet, erweist sich dies demnach als unzutreffend. 4.6.4 Unbestritten ist weiter, dass das Stromlieferungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bereits in den Jah- re 2010 - 2012, für die der Beschwerdeführer die Rückerstattung des Entgelts für die allgemeinen SDL verlangt, bestand. Der Beschwerdefüh- rer war daher auch insoweit zur Bezahlung dieses Entgelts verpflichtet, vorausgesetzt, dieses entsprach den rechtlichen Vorgaben. Dass dies nicht der Fall war, wird vom Beschwerdeführer über die bereits behandel- ten, unzutreffenden Einwände hinaus (vgl. E. 4.5.1 ff.) indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hielt sich zudem an die Vorgaben für die Kostenrechnung und die Rechnungsstel- lung (vgl. E. 4.5.1 ff.). Soweit der Beschwerdeführer für die Jahre 2010 - 2012 eine Pflicht zur Bezahlung dieses Entgelts bestreitet und dessen Rückerstattung verlangt, vermag dies deshalb ebenfalls nicht zu über- zeugen. 4.6.5 Die Vorinstanz hat das Begehren des Beschwerdeführers demnach zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Die gegen ihren Entscheid gerichte- te Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzu- weisen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unter- liegend. Er hat deshalb die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrens- kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Sie wird vom Gericht aufgrund der Akten festgesetzt, wenn keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend obsiegen die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Erstere hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da
A-3343/2013 Seite 21 sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeit- aufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemes- sen. Sie ist dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzu- erlegen. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschä- digung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 957-11-095; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Pascal Baur
A-3343/2013 Seite 22
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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