B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3318/2012
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______, ..., RS, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, ..., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 14. Juni 2012.
A-3318/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der [...] 1975 geborene, in Serbien lebende serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1995 bis 1998 in der Schweiz als Hilfskraft im Gastgewerbe erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. Akten der Invalidenversiche- rungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IV-act.] 10). B. Am 29. Januar 2003 sandte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem Rechtsvertreter des Versicherten gestützt auf dessen Schreiben vom 20. Januar 2003 ein Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen mit der Bitte, dieses auszufüllen und mit weiteren Unterlagen innert 60 Tagen zurückzusenden, damit die Anfrage bearbeitet werden könne. Das Gesuch sei ihr durch die jugoslawische Verbindungsstelle zu übermitteln (IV-act. 1). C. Unter dem Datum des 1. April 2008 liess die serbische Verbindungsstelle der IVSTA ein vom Versicherten am 24. Dezember 2007 unterzeichnetes Rentengesuch (Formular "Yu/CH 4"; eingegangen bei der IVSTA am 22. April 2008) zukommen, auf welchem sie als Datum der Anmeldung den 27. Februar 2004 vermerkt hatte (IV-act. 6, 7, 8). D. Mit Verfügung vom 2. März 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab (IV-act. 32). E. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil C-1906/2009 vom 2. Dezember 2009 in dem Sinn gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückwies (IV-act. 45). F. Die daraufhin angeordnete neurologisch-psychiatrische Begutachtung des Versicherten vom 23. Mai 2011 in der Schweiz ergab eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (IV-act. 75).
A-3318/2012 Seite 3 G. Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2011 hielt die IVSTA fest, der Versi- cherte habe sich am 27. Februar 2004 zum Leistungsbezug angemeldet. Entsprechend könne ihm eine ganze Rente frühestens ab 1. Februar 2003 ausgerichtet werden (IV-act. 86). Dagegen liess der Versicherte einwenden, er habe sich bereits im Januar 2003 angemeldet, weshalb ihm die Rente ab 1. Januar 2002 auszurichten sei (IV-act. 87). H. Mit erneutem Vorbescheid vom 2. März 2012 annullierte und ersetzte die IVSTA den Vorbescheid vom 13. Dezember 2011. Sie stellte fest, dass die Rente frühestens ab 1. Dezember 2006 ausgerichtet werden könne, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1906/2009 vom 2. Dezember 2009 als Datum der IV-Anmeldung den 24. Dezember 2007 bestätigt habe (IV-act. 93). I. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 sprach die IVSTA dem Versicherten ei- ne ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2006 zu (IV-act. 107). J. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der IVSTA vom 14. Juni 2012 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Januar 2004 (recte:
A-3318/2012 Seite 4 N. Mit Verfügung vom 6. November 2012 schloss das Bundesverwaltungs- gericht den Schriftenwechsel.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der folgenden Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind sodann diejenigen Verfahrensregeln anwendbar, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich- tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C-3318/2012 wurde daher auf A-3318/2012 geändert. 1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
A-3318/2012 Seite 5 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet da- bei das Recht von Amtes wegen an und ist folglich weder an die Be- schwerdebegründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; ferner BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2). 1.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 2. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage strittig, wann die Anmel- dung zum Bezug einer Invalidenrente erfolgt ist und ab wann dement- sprechend die Invalidenrente auszurichten ist. Im Folgenden sind vorab die zur Beantwortung dieser Frage anwendbaren Normen und Rechts- grundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abge- schlossen, nicht aber mit der Republik Serbien. Daher findet im vorlie- genden Verfahren weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu- blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfol- gend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des Sozial- versicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags- staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge- bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An- spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage nach dem Ren- tenbeginn aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2
A-3318/2012 Seite 6 und 4 des Sozialversicherungsabkommens; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-2984/2012 vom 21. November 2013 E. 3.1). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor- men zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Für die Beurteilung der hier relevanten Frage nach dem massgebenden Zeitpunkt der IV-Anmeldung ist einzig der Zeitraum von Januar 2003 bis Dezember 2007 von Belang. Entsprechend ist vorliegend nicht auf dieje- nigen schweizerischen Rechtsvorschriften abzustellen, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2012 in Kraft standen (namentlich IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]; erstes Mass- nahmenpaket der 6. IV-Revision, in Kraft getreten am 1. Januar 2012), sondern es kommen das IVG in der Fassung vom 22. März 1991 (AS 1991 2377; 3. IV-Revision, in Kraft gesetzt am 1. Januar 1992 [unter Be- rücksichtigung der mit Einführung des ATSG erfolgten Änderungen]), und das IVG in der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837; 4. IV- Revision, in Kraft gesetzt am 1. Januar 2004 und gültig bis 31. Dezember 2007), sowie die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung (IVV, SR 831.201) in den entsprechenden Fassungen der 3. und 4. IV-Revision (AS 1992 1251 und AS 2003 3859) zur Anwendung. Weiter sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. 3. 3.1 Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2
A-3318/2012 Seite 7 Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechts- wirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Dies setzt allerdings im Fall einer zunächst formlosen An- meldung voraus, dass der Formmangel innert nützlicher Frist, welche vom Versicherungsträger anzusetzen ist, behoben wird. Wird der Form- mangel indessen innert Frist nicht behoben, entfällt eine Berufung auf Art. 29 Abs. 3 ATSG, d.h. die Rechtswirkungen der Anmeldung können nicht auf die formlose Anmeldung zurück bezogen werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts I 81/06 vom 8. Juni 2006 E. 4 mit Hinweis auf BGE 102 V 54 E. 3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 29 N. 31). 3.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (vgl. vorne E. 2.1; ab- geschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März 1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 IVV). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die zuständige Landesanstalt leitet darauf das Rentengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). 4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. No- vember 2000 zu 100% erwerbsunfähig und der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente am 1. November 2001 entstanden ist. Strittig und zu prü- fen ist einzig die – von der Anspruchsentstehung zu unterscheidende – Frage des Rentenbeginns, für welche der Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug entscheidend ist (vgl. E. 3.1). 4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch am 24. Dezember 2007 geltend gemacht hat. Der Be-
A-3318/2012 Seite 8 schwerdeführer ist hingegen der Ansicht, er habe sich bereits im Januar 2003 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet. 4.2 In den Vorakten befindet sich das Antragsformular "Yu/CH 4" (in fran- zösischer bzw. serbischer Sprache). Dieses ist vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin in Serbien am 24. Dezember 2007 unterzeichnet worden (IV-act. 6). Das Formular enthält auf Seite 1 im rechten Abschnitt ein von der Behörde, welche die Anmeldung entgegen nimmt, auszufül- lendes Feld mit der Bezeichnung "Datum der Anmeldung". In diesem Feld ist der "27. Februar 2004" handschriftlich vermerkt. Das Formular wurde von der serbischen Verbindungsstelle am 1. April 2008 auf Seite 7 ge- zeichnet und der Vorinstanz am 17. April 2008 (Eingang 22. April 2008) zusammen mit der medizinischen Dokumentation übermittelt (IV-act. 7). 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die serbische Verbindungsstelle grund- sätzlich gemäss Verwaltungsvereinbarung verfahren ist (E. 3.3) und ent- sprechend ihrer Zuständigkeit in dem dafür vorgesehenen Feld das Da- tum der Gesuchseinreichung vermerkt hat. Es fällt jedoch auf, dass das Formular "Yu/CH 4" erst nach dem angeblichen Anmeldedatum unter- zeichnet wurde und zwar beinahe vier Jahre später. Da sich eine Erklä- rung für diese zeitliche Diskrepanz den von der serbischen Verbindungs- stelle übermittelten Unterlagen nicht entnehmen lässt, erscheint fraglich, ob vorliegend dennoch davon ausgegangen werden kann, dass die IV- Anmeldung am 27. Februar 2004 erfolgte. 4.2.2 Am 7. März 2012 (Eingang: 27. März 2012) reichte der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers der Vorinstanz eine Kopie eines an die ser- bische Verbindungsstelle adressierten Schreibens vom 26. Februar 2004 (in serbischer Sprache) sowie eine Kopie des vom Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer ausgefüllten und am 25. Februar 2004 unter- zeichneten amtlichen Formulars "Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen für Erwachsene" (in deutscher Sprache) ein (IV-act. 96). Der Rechtsvertreter erklärte gegenüber der Vorinstanz, dass er das ihm von der Vorinstanz im Januar 2003 zugesandte amtliche Formular zusammen mit dem serbischen Begleitschreiben bereits im Februar 2004 bei der serbischen Verbindungsstelle eingereicht habe. Beim Formular "Yu/CH 4", welches erst am 24. Dezember 2007 ausgefüllt und unterzeichnet wurde, handle es sich um das zweite Formular. Dieses sei durch die So- zialarbeiterin der Psychiatrischen Klinik in Serbien im Namen des Versi- cherten ausgefüllt worden.
A-3318/2012 Seite 9 4.2.3 Diese Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen schlüssig. So wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz im Januar 2003 tat- sächlich das Formular "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Er- wachsene" in deutscher Sprache abgegeben (vgl. IV-act. 1) und nicht et- wa das später von der serbischen Verbindungsstelle übermittelte Formu- lar "Yu/CH 4" in serbischer Sprache. Im Schreiben vom 26. Februar 2004 an die serbische Verbindungsstelle steht im Betreff u.a. das Wort "IV- Rente" und es wird als Beilage ein "popunjeni i potpisani originalni obra- zac "Anmeldung ..." (frei übersetzt: das ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Anmeldung ...") erwähnt. In zeitlicher Hinsicht stimmen sodann die Angaben des Rechtsvertreters, wonach er den Versicherten beim ser- bischen Versicherungsträger bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2004 angemeldet habe, mit dem auf dem Formular "Yu/CH 4" vermerkten An- meldedatum "27. Februar 2004" ungefähr überein. Es erscheint daher nahe liegend, dass vorliegend zunächst das Anmeldeformular in deut- scher Sprache eingereicht wurde und der serbische Versicherungsträger den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert hat, das Formular "Yu/CH 4" in serbischer Sprache einzureichen. Dass es sich beim Formular "Yu/CH 4" um ein zweites Anmeldeformular handelt, wird auch durch den Umstand gestützt, dass sich der Vertreter des Beschwer- deführers bereits am 17. August 2007 (also vor Unterzeichnung des For- mulars "Yu/CH 4") bei der Vorinstanz erkundigte, ob das Leistungsgesuch bereits eingetroffen sei (IV-act. 2). Diese Nachfrage würde keinen Sinn ergeben, wenn sich der Beschwerdeführer nicht bereits früher angemel- det hätte. Im Übrigen bestreitet auch die Vorinstanz nicht, dass ein erstes Leistungsgesuch des Beschwerdeführers bei der serbischen Verbin- dungsstelle bereits im Februar 2004 eingegangen ist. Im Gegenteil, ur- sprünglich erachtete die Vorinstanz selbst das auf dem Formular "Yu/CH 4" vermerkte Anmeldedatum "27. Februar 2004" als massgeblich (vgl. Sachverhalt Bst. G). Aufgrund dieser Aktenlage und mangels gegenteili- ger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh- rer – wie von der serbischen Verbindungstelle vermerkt – bereits am 27. Februar 2004 zum Leistungsbezug formgültig angemeldet hat. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob das Bundesverwaltungsgericht mit dem unange- fochten gebliebenen Urteil C-1906/2009 vom 2. Dezember 2009 (Sach- verhalt Bst. E) das Anmeldedatum vom 24. Dezember 2007 rechtskräftig, d.h. für die Vorinstanz verbindlich, festgestellt hat. Das Bundesverwal- tungsgericht hat im genannten Urteil die angefochtene Verfügung in Gut- heissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache "zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen" an die Vorin-
A-3318/2012 Seite 10 stanz zurückgewiesen. In den Erwägungen findet sich u.a. der Passus: "Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass [der Be- schwerdeführer] mit Gesuch vom 24. Dezember 2007 (act. 6) die Ausrich- tung von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung bean- tragt hat; [...]". 4.3.1 In Rechtskraft erwächst grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, werden die- se zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (statt vieler: BGE 120 V 223 E. 1a). 4.3.2 Streitgegenstand des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens C-1906/2009 bildete die Frage, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. März 2009 zu Recht man- gels rentenbegründender Invalidität, d.h. aus medizinischen Gründen, abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache – u.a. gestützt auf den Rückweisungsantrag der Vorinstanz – ohne eingehende materielle Prüfung zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorin- stanz zurück. Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Frage, wel- ches das massgebende, d. h. Rechtswirkungen auslösende Anmeldeda- tum ist, war unter diesen Umständen nicht geboten und fand auch nicht statt. Die Erwägung, die auf "das Gesuch vom 24. Dezember 2007" Be- zug nimmt, stellt kein Begründungselement für das Erfordernis weiterer medizinischer Abklärungen dar. Sie steht also nicht im Zusammenhang mit dem Dispositiv und konnte somit auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz durch das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-1906/2009 vom 2. Dezember 2009 nicht verpflichtet, den 24. Dezember 2007 als verbindliches Anmeldedatum zu überneh- men. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Datum der Unterzeichnung des Leistungsgesuchs lediglich angefügt hat, um das Dokument genauer zu bezeichnen. 4.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt sodann die auf dem amtlichen Formular erfolgte Anmeldung bei der serbischen Verbin- dungsstelle im Februar 2004 nicht dazu, dass die Rechtswirkungen der Anmeldung auf das angeblich bei der Vorinstanz eingegangene formlose Schreiben des Beschwerdeführers vom Januar 2003 zurück bezogen
A-3318/2012 Seite 11 werden könnten. Wie oben dargelegt (E. 3.2), kann sich nicht auf Art. 29 Abs. 3 ATSG berufen, wer die vom Versicherungsträger gesetzte Frist zur Verbesserung des Formmangels unbenutzt verstreichen lässt. Vorliegend setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Ja- nuar 2003 eine Frist von 60 Tagen, um sich mit dem beigelegten Formular zum Rentenbezug anzumelden (IV-act. 1). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Frist mit Eingabe vom 26. Februar 2004 an die serbische Verbindungsstelle nicht eingehalten hat. Das von den Parteien erwähnte formlose Schreiben vom Januar 2003, welches sich zudem nicht bei den Vorakten befindet, vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten. Damit kann offen bleiben, ob aus dem formlosen Schreiben überhaupt ein Anmeldewille erkennbar gewesen wäre. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Februar 2004 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet hat. Damit ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG (vorne E. 3.1) ab dem 1. Februar 2003 eine ganze Invalidenrente auszu- richten. Da die Vorinstanz den Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2006 festgesetzt und der Beschwerdeführer die Ausrichtung der Rente ab
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer als mehrheitlich obsiegende Partei zu betrachten und hat reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 100.-- zu tragen. Diese sind dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Als teilweise obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not- wendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorlie- genden Fall hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Hono- rarnote eingereicht, weshalb die reduzierte Parteientschädigung aufgrund
A-3318/2012 Seite 12 der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und 14 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Partei- entschädigung von Fr. 150.-- zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Ver- fügung vom 14. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 100.-- aufer- legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der Rest- betrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 150.-- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
A-3318/2012 Seite 13
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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