A-3313/2011

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung I A­3313/2011 Urteil vom 7. Oktober 2011 Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Gabriela Meier. Parteien A._______, ..., vertreten durch ..., Gesuchsteller, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA­USA).

A­3313/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Urteil A­6871/2010 vom 5. Mai 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._______ gegen eine Schlussverfügung der ESTV betreffend Amtshilfe an die USA teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Im gleichen Urteil wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A._______ ab und auferlegte ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'500.­­. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass A._______ zwar über keinen Lohn verfüge, jedoch eine Lebensversicherung abgeschlossen habe, deren Rückkaufswert im Jahr 2010 den eingereichten Unterlagen zufolge EUR 2'317'720.­­ (in Worten: Euro zweimillionendreihundertsiebzehntausendsiebenhundertzwanzig) betragen habe. Der Beschwerdeführer könne diesen Betrag realisieren und für die Bezahlung der Prozesskosten verwenden. Bereits aus diesem Grund könne ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. Hinzu komme, dass das Haus, in dem die Mutter des Beschwerdeführers wohne, gemäss dessen Angaben einen Wert von EUR 3 Mio. habe, wobei darauf eine Hypothek von EUR 500'000.­­ laste. Das Haus solle gemäss den Angaben von A._______ verkauft werden. Zwar seien die Eigentumsverhältnisse bezüglich dieser Liegenschaft nicht vollständig nachvollziehbar, jedoch könne diese Frage offen bleiben, da der Rückkaufswert der Lebensversicherung für die Bezahlung der Prozesskosten ausreiche. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen, weil A._______ über ausreichend realisierbares Vermögen verfüge. B. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 stellte A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision gegen dessen Urteil A­6871/2010 vom 5. Mai 2011. Darin beantragte er, die Ziffern 2 und 3 des Urteilsdispositivs seien aufzuheben, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, der Rückkaufswert seiner Lebensversicherung habe nicht EUR 2'317'720.­­ (in Worten: Euro zweimillionendreihundertsiebzehntausendsiebenhundertzwanzig), sondern EUR 2'317.72 (in Worten: Euro zweitausenddreihundertsiebzehn und zweiundsiebzig Cent) betragen. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Komma vor den letzten drei Ziffern versehentlich als Apostroph

A­3313/2011 Seite 3 betrachtet. Dies stelle einen Revisionsgrund dar. Ausserdem könne das von seiner Mutter bewohnte Haus zur Zeit weder verkauft noch mit einer höheren Hypothek belastet werden, da es gerichtlich beschlagnahmt worden sei. Er, der Gesuchsteller, verfüge daher nicht über die erforderlichen Mittel, um die vom Bundesverwaltungsgericht erkannten Verfahrenskosten zu bezahlen. C. Da das Revisionsgesuch lediglich die Auferlegung der Gerichtskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht betrifft, verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im Bereich der internationalen Amtshilfe entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung endgültig (Art. 31 und Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 83 lit. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_487/2010 vom 20. Dezember 2010, E. 2.2.2). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das dabei anzuwendende Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nicht etwas anderes bestimmt. 1.2. Ein Revisionsbegehren bezweckt, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. URSINA BEERLI­BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.3. Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Art. 121­128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Die Revision kann gemäss Art. 121 BGG verlangt werden, wenn die Vorschriften über

A­3313/2011 Seite 4 die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (lit. a), das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (lit. b), einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Die Revision kann gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zudem verlangt werden, wenn in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Schliesslich hält Art. 46 VGG fest, dass als Revisionsgründe nicht Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. 2. 2.1. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG). 2.2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf nicht einzutreten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B­7948/2007 vom 7. Januar 2008 E. 2.2; A­8408/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.1). 2.3. Der Gesuchsteller ruft explizit den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG an. Die Rechtsschrift enthält ausserdem – wie bei einem Revisionsgesuch erforderlich (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 2. Satz VwVG) – die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides, so dass sie den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch genügt.

A­3313/2011 Seite 5 2.4. Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist das Revisionsgesuch innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 eröffnet. Somit erfolgte die Revisionseingabe vom 10. Juni 2011 rechtzeitig. 2.5. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung, weshalb er zur Erhebung des Revisionsgesuchs legitimiert ist. Folglich ist auf das frist­ und formgerecht eingereichte Gesuch einzutreten. 3. 3.1. Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsbegehren auf den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäss Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen liegt vor, wenn eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen wurde (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2008, N. 9 zu Art. 121). Die Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen berechtigt nur dann zur Revision, wenn diese Tatsachen den Behörden aus den Akten bekannt waren. Entsprechend muss die Tatsache in den Akten enthalten sein, sei es, dass entsprechende Dokumente von den Parteien vorgelegt wurden, oder dass sich diese aus Berichten von Sachverständigen oder aus den Vorakten ergeben (BEERLI­BONORAND, a.a.O., S. 132). 3.2. Die Aktenstelle im Bestätigungsschreiben der [Versicherungsgesellschaft] (Beilage 2 zur Eingabe vom 21. Oktober 2010), auf die sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A­6871/2010 vom 5. Mai 2011 stützte, lautet: ­ Valore della riscatto maturatoEUR 2.317,720 Der Gesuchsteller macht geltend, dass diese Aktenstelle, welche die Höhe des Rückkaufswerts seiner Lebensversicherung betrifft, richtigerweise als EUR 2‘317.72 (in Worten: Euro zweitausenddreihundertsiebzehn und zweiundsiebzig Cent) zu lesen sei. Dies trifft zu. Gemäss dem vom Gesuchsteller eingereichten Bestätigungsschreiben der [Versicherungsgesellschaft] vom 16. Mai 2011 betrug die dem Gesuchsteller am 31. März 2011 ausbezahlte

A­3313/2011 Seite 6 Lebensversicherung EUR 2'665.79 (in Worten: Euro zweitausendsechshundertfünfundsechzig und neunundsiebzig Cent). Indem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A­6871/2010 vom 5. Mai 2011 von einem Rückkaufswert in der Höhe von EUR 2'317'720.­­ (in Worten: Euro zweimillionendreihundertsiebzehntausendsiebenhundertzwanzig) ausging, hat es eine Aktenstelle entgegen ihrem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit im Sinne von Art. 121 lit. d BGG ist demnach gegeben. 4. 4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Gemäss dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­6871/2010 vom 5. Mai 2011 hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (E. 2.1.1). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht im angefochtenen Urteil A­ 6871/2010 aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen davon aus, dass der Gesuchsteller aufgrund der misslichen Lage seines Arbeitgebers zur Zeit keinen Lohn bezieht (E. 2.2). Gemäss einem im angefochtenen Urteil zitierten Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten des Unternehmens, bei dem der Gesuchsteller angestellt war, seien die Aktien des Unternehmens, von denen der Gesuchsteller einige besitze, nicht mehr verkäuflich. Mit diesen Aktien erziele der Gesuchsteller ebenfalls keine Einkünfte (E. 2.2). Gemäss seinen Angaben werde der Gesuchsteller von Freunden unterstützt und suche eine neue Arbeitsstelle (E. 2.2). Des Weitern ist den eingereichten Bankkontoauszügen zu entnehmen, dass der Gesuchsteller über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügt. Das Haus, in dem die Mutter des Gesuchstellers wohnt, ist laut einem vom Gesuchsteller eingereichten Bestätigungsschreiben einer Anwaltskanzlei von einem Gerichtsverfahren betroffen, weshalb anzunehmen ist, dass das Haus weder verkauft noch mit einer Hypothek belastet werden kann. Die dem Gesuchsteller am 31. März 2011 ausbezahlte Lebensversicherung betrug, wie gesagt (vgl. E. 3.2 hiervor), lediglich EUR 2'665.79 (in Worten: Euro zweitausendsechshundertfünfundsechzig und neunundsiebzig Cent).

A­3313/2011 Seite 7 Aufgrund der dargelegten Sachlage ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller weder über ausreichende Einkünfte noch über ausreichend Vermögen verfügt, um die Verfahrenskosten zu tragen. 4.3. Die Prozesschancen des Gesuchstellers waren nicht aussichtslos, was sich bereits daraus ergibt, dass der Gesuchsteller mit seinen Begehren teilweise obsiegte. 4.4. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind insgesamt erfüllt. 5. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A­ 6871/2010 vom 5. Mai 2011 aufzuheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren A­6871/2010 ist gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller keine Verfahrenskosten für das Revisionsverfahren aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Dem Gesuchsteller ist vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 180.­­ auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A­6871/2010 vom 5. Mai 2011 aufgehoben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren A­6871/2010 wird gutgeheissen. 3. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.

A­3313/2011 Seite 8 4. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 180.­­ ausgerichtet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben. 5. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref­Nr: ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Charlotte SchoderGabriela Meier Versand:

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07.10.2011
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24.03.2026