Abt ei l un g I A-32 9 8 /2 01 0 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0 Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Johannes Streif. A., vertreten durch B. Beschwerdeführer, gegen Schweizer Armee Führungsstab der Armee (FST A), Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, Vorinstanz. Ausschluss von der Militärdienstleistung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 32 98 /2 0 1 0 Sachverhalt: A. Das Strafgericht Z._______ verurteilte A._______ am [...] wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Führungsstab der Schweizer Armee (FST A) teilte A._______ mit Schreiben vom 19. März 2010 mit, gemäss Art. 21 des Bundesgeset- zes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10) werde von der Militärdienstleistung ausgeschlossen, wer infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen für die Armee untragbar geworden sei. Es wurde ihm eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen geltend zu machen. A._______ liess sich mit Eingabe vom gleichen Tag verneh- men. B. Der FST A verfügte am 9. April 2010, Oberstleutnant A._______ werde von der Militärdienstleistung ausgeschlossen. Zur Begründung der Ver- fügung wurde ausgeführt, in Anbetracht von Strafart und Strafmass sei die begangene Handlung ohne Zweifel als schwer zu betrachten. Das öffentliche Interesse an einem Ausschluss gehe dem individuellen Wunsch nach einem Verbleib in der Armee vor. Auch aus Gründen der Rechtsgleichheit müsse so entschieden werden. C. A._______ (Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 7. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Aus- schlussverfügung vom 9. April 2010 sei aufzuheben, eventualiter sei der FST A (Vorinstanz) gerichtlich anzuweisen, die angefochtene Ver- fügung aufzuheben. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe gegen das Strafurteil zuerst vorsorglich appelliert, nach Vorliegen der Be- gründung aber auf das Rechtsmittel verzichtet, d.h. den Entscheid ak- zeptiert. Dies sei nicht zuletzt auch als Zeichen der Einsicht und Reue geschehen. Eine Untragbarkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 MG sei zu verneinen, habe es sich doch um einen Vorfall gehandelt, der sich im zivilen Bereich abgespielt habe und es lediglich um [...] gegangen sei. Mit seiner militärischen Funktion bestehe keinerlei Zusammenhang. Dass keine Unvereinbarkeit des Delikts mit seiner militärischen Se ite 2

A- 32 98 /2 0 1 0 Funktion ersichtlich sei, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass er während des laufenden Strafverfahrens vom Major zum Oberstleutnant befördert worden sei. Dabei sei hervorzuheben, dass er seine Vorgesetzten damals selbstverständlich über das Strafverfahren informiert habe. In Anbetracht seiner hohen Verdienste für die Schweizer Armee und unter Hinweis darauf, dass er sich immer mit grosser Begeisterung für die Belange der Armee eingesetzt habe, wäre es nicht verständlich, wenn er rund [...] vor der Beendigung seiner militärischen Karriere aus der Schweizer Armee ausgeschlossen würde. Diese Massnahme würde ihn überdies gesellschaftlich schwerer treffen als andere Personen, sei er doch als [...] der Offiziersgesellschaft [...] vielen Offizieren und Soldaten bekannt. Es liege überdies kein öffentliches Interesse vor, um ihn, der bereits strafrechtlich verurteilt worden sei, nochmals im Sinne einer doppelten "Bestrafung" mit dieser äusserst eingreifenden und strengstmöglichen administrativen Massnahme zu belegen. Die Tatsache, dass selbst der [...]chef sich gegen einen Ausschluss ausspreche, belege eindrücklich, dass die angefochtene Verfügung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit widerspreche. D. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird vorgebracht, die Untragbarkeit des Beschwerdeführers für die Armee werde bereits schon entscheidend durch das ergangene Urteil (zwei Jahre Freiheitsstrafe) bestimmt. Als [...]offizier, der sich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) schuldig ge- macht habe, sei er sowohl für seine Kameraden wie auch für seine Un- tergebenen als untragbar zu bezeichnen. Ein Offizier im Rang eines Oberstleutnants habe sowohl militärisch wie auch charakterlich ein Vorbild zu sein. An seinem Ausschluss bestehe auch ein öffentliches Interesse, würde es die Gesellschaft doch nicht akzeptieren, wenn Personen, die im Zivilen erheblich straffällig geworden seien, in der Ar- mee weiterhin toleriert würden. E. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reicht die Vorinstanz am 14. Juni 2010 eine ergänzende Stellungnahme ein, in der sie sich namentlich zu ihrer Entscheidpraxis äussert und diese mit sieben ähn- lich gelagerten Fällen belegt. Se ite 3

A- 32 98 /2 0 1 0 F. Mit Eingabe vom 30. Juni 2010 lässt der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht seine Schlussbemerkungen sowie – aufforde- rungsgemäss – eine Kopie des Urteils des Strafgerichts Z._______ vom [...] zukommen. Er weist erneut darauf hin, dass die strafrechtliche Verurteilung wegen eines Deliktes erfolgt sei, das ein- deutig dem zivilen Bereich zuzuordnen sei und in keinem Zusammen- hang zu seiner militärischen Tätigkeit stehe. Zu berücksichtigen sei auch, dass er ohnehin per [...] altersbedingt aus der Militärdienstpflicht entlassen würde. Er könnte somit per [...] seine erfolgreiche militärische Karriere als angesehener, allseits beliebter und akzeptierter Oberstleutnant altersbedingt beenden. Ein Ausschluss von der Militärdienstleistung zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht nur eine ungerechtfertigte Administrativmassnahme, sie verletze zudem das Rechtsgleichheitsgebot und sei aufgrund der konkreten Umstände krass unverhältnismässig. Mit einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 23. Juli 2010 er- gänzt der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen. G. Am 20. August 2010 lässt sich schliesslich die Vorinstanz auf Ersu- chen des Gerichts zum Umstand vernehmen, wonach der Beschwer- deführer ohnehin per [...] altersbedingt aus der Militärdienstpflicht entlassen würde. Sie weist darauf hin, dass im Rahmen der or- dentlichen Entlassung die Angehörigen der Armee in "Ehren" aus der Militärdienstpflicht entlassen würden und daher ihre letzten Gradbe- zeichnung weiterhin mit dem Zusatz 'ausser Dienst' führen können. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine ordentliche Entlassung aus der Militärdienstpflicht per [...] aufgrund seiner Delinquenz sowie der Verhältnismässigkeit gegenüber allen anderen Angehörigen der Armee, die ordentlich aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, nicht. H. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Se ite 4

A- 32 98 /2 0 1 0 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die angefochtene Ausschlussverfügung stützt sich auf Art. 21 Abs. 1 MG und stellt eine solche Verfügung dar. Weil keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und der FST A eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der ange- fochtenen Verfügung, durch den angefochtenen Entscheid auch mate- riell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie grundsätzlich auch auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 MG wird von der Militärdienstleistung ausge- schlossen, wer infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Ver- brechen oder Vergehen für die Armee untragbar geworden ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine wirtschaftsrechtlich begründe- Se ite 5

A- 32 98 /2 0 1 0 te Verurteilung betreffe den zivilen Bereich und stehe in keinem Zu- sammenhang mit seiner militärischen Funktion. Sein Verhalten sei da- her im Sinn der genannten Bestimmung nicht als untragbar zu qualifi- zieren. 3.1Art. 21 Abs. 1 MG stellt insofern keine "Kann-Vorschrift" dar, als der Ausschluss zwingend zu erfolgen hat, wenn eine Verurteilung we- gen Verbrechen oder Vergehen vorliegt und der Betroffene für die Ar- mee untragbar geworden ist. Beim letztgenannten Element der 'Un- tragbarkeit' handelt es sich um eine offene, unbestimmte Umschrei- bung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer wertenden Kon- kretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/ MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimm- ten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht übt bei der Überprüfung der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die als Rechtsfra- ge an sich frei erfolgt, Zurückhaltung aus und billigt den Verwaltungs- behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Ent- scheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 384 E. 3.4.2). Auch nach der Praxis des Bundesgerichts hat die Auslegung von un- bestimmten Rechtsbegriffen zwar dem Grundsatz nach einheitlich zu erfolgen, den Verwaltungsbehörden ist aber unter Umständen ein ge- wisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. BGE 132 II 257 E. 3.2). In einem ersten Schritt ist daher zu klären, ob die Vorinstanz den un- bestimmten Rechtsbegriff richtig ausgelegt (E. 3.2) bzw. den ihr zuste- henden Beurteilungsspielraum korrekt ermittelt hat (E. 3.3). In einem zweiten Schritt (E. 3.4 ff.) ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz in Ausübung dieses Beurteilungsspielraums beim Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführer für die Armee untragbar geworden ist, sich an das Rechtsgleichheitsgebot, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen und das Prinzip der Verhältnismässigkeit gehalten, mithin Se ite 6

A- 32 98 /2 0 1 0 den unbestimmten Rechtsbegriff vorliegend rechtmässig, d.h. im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums, konkretisiert und angewendet hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 441 und 450). 3.2Nach dem Wortlaut der Bestimmung darf eine Untragbarkeit nicht ohne Weiteres nach erfolgter Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen angenommen werden. Die genannten Straftaten müssen zusätzlich so geartet sein, dass ein Verbleib des Delinquenten in der Armee für diese untragbar wäre. Worin diese Qualifikation besteht, kann dem Wortlaut nicht entnommen werden und ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind – wie vorliegend – verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Ausle- gungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und te- leologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenplura- lismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierar- chischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 7.1 und A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 9.3.1). 3.2.1Historisch besehen wurden nach Art. 4 der Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. Wintermonat 1874 (aMO; Amtliche Sammlung [AS] 1874 I 257) diejenigen von der Aus- übung der Wehrpflicht ausgeschlossen, "welche in Folge strafgerichtli- chen Urtheils nicht im Besize der bürgerlichen Rechte und Ehren sind". Art. 16 aMO in seiner Fassung vom 12. April 1907 (Bereinigte Sammlung [BS] 5 3) hielt fest: "Wer durch seine Lebensführung sich des von ihm bekleideten Grades oder überhaupt der Zugehörigkeit zur Armee unwürdig macht, soll dem Militärgericht überwiesen werden, das über seinen Ausschluss von der Erfüllung der Dienstpflicht ent- scheidet". Art. 17 Abs. 1 aMO schloss von der Erfüllung der Dienst- pflicht sodann zwingend aus, wer wegen eines schweren Delikts verur- Se ite 7

A- 32 98 /2 0 1 0 teilt worden ist. Durch Änderung der Militärorganisation der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 4. Oktober 1974 (AS 1975 I 11) wurde Art. 16 aMO aufgehoben und die Formulierung des Art. 17 aMO er- gänzt. Demnach wurde von der persönlichen Dienstleistung ausge- schlossen, wer sich infolge Verurteilung durch ein bürgerliches Straf- gericht wegen Verbrechen oder Vergehen der Zugehörigkeit zur Armee unwürdig macht. Die Botschaft führt zur Änderung aus, wenn einzig die Schwere des Delikts massgebend sei, könnten Gewohnheitsdelin- quenten, die nie eine schwere Tat begangen hätten, nicht von der Dienstleistung ausgeschlossen werden. Auf Grund der Praxis dränge sich daher eine konkretere Fassung des Ausschlussgrunds auf. Der vorgeschlagene Text lehne sich an denjenigen des Art. 16 aMO an. Für den Ausschluss solle auch hier die Unwürdigkeit des Wehrmanns, der Armee anzugehören, massgebend sein und nicht das Mass des Deliktes und der Strafe. Die Botschaft zu Art. 21 Abs. 1 MG hält fest, die Änderungen betreffend den Ausschluss von der Militärdienstlei- stung bestünden in redaktionellen Anpassungen an den heutigen Sprachgebrauch und an die heutige Praxis. Dies entspreche dem Zweck des Artikels, Personen vom Militärdienst auszuschliessen, die wegen gerichtlich abgeurteilter, schwerer Delinquenz für ihre Kamera- den untragbar wären (Bundesblatt [BBl] 1993 IV 44). Der subjektive Wille des historischen Gesetzgebers besteht nach Be- trachtung dieser Entwicklungen darin, eine Unwürdigkeit nicht einzig von der Begehung eines schweren Delikts abhängig zu machen, son- dern bereits dann anzunehmen, wenn der Verbleib eines Delinquenten in der Armee wegen dessen Lebensführung oder infolge zwar gering- fügigeren, jedoch zahlreichen Widerhandlungen für dessen Kamera- den als untragbar erscheint. Wann eine solche Untragbarkeit vorliegt, kann den historischen Quellen indes nicht entnommen werden. Eine Konkretisierung des Begriffes 'Unwürdigkeit' findet sich in der Rechtsprechung. Der Bundesrat, vor Inkrafttreten des VGG zur Beur- teilung von Beschwerden gegen Ausschlussverfügungen zuständig, entschied in konstanter Praxis zu Art. 17 aMO, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein schweres Delikt vorliege, nicht in erster Linie auf die strafrechtliche Schwere der begangenen Tat abzustellen sei, sondern vor allem auf den subjektiven Tatbestand und auf die Bedeutung des Delikts für die Stellung des Verurteilten in der Armee und gegenüber anderen Wehrmännern seiner Truppe. Damit ein Ausschluss unterblei- ben könne, müsse der Wehrmann nach seiner Verurteilung "vor allem Se ite 8

A- 32 98 /2 0 1 0 unter Berücksichtigung der subjektiven Tatumstände" für die Armee noch tragbar sein. Dies beurteile sich namentlich anhand der Tatbege- hung (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt), der Tatmotive und -umstän- de, des Vorlebens und Charakters, der militärischen Führung des Ver- urteilten, seines Grades sowie seiner dienstlichen Funktion und Ver- antwortung (Entscheid des Bundesrats vom 1. September 1976, ver- öffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 41.19, mit weiteren Hinweisen, Entscheid des Bundesrats vom 29. Juni 1988, veröffentlicht in VPB 52.37 E. 2). Der Ausschluss sei nicht als Strafe zu betrachten, sondern als administrative Massnahme zum Schutz der Armee, die auf die Unbescholtenheit ihrer Angehörigen angewiesen sei. Ausserdem sei der Ausschluss eine Massnahme zum Schutz des verurteilten Armeeangehörigen vor Anfeindungen seitens seiner Dienstkameraden während des Dienstes (Entscheid des Bundesrats vom 29. Juni 1988, veröffentlicht in VPB 52.37 E. 4). 3.2.2Art. 21 Abs. 1 MG soll der Armee ermöglichen, sich von einem delinquenten Angehörigen zu trennen, wenn sie dessen Verbleib in ih- ren Reihen nicht mehr verantworten kann. Die Norm dient, wie anhand der Rechtsprechung aufgezeigt, dem Schutz der Armee insoweit, als diese bei der Erfüllung ihrer Verteidigungs-, Schutz- und Friedensför- derungsaufgaben (vgl. Art. 1 MG) auf Angehörige angewiesen ist, die ihrerseits keine strafrechtlich geschützten Rechtsgüter in schwerer Weise verletzt haben. Im Vordergrund steht dabei das Bedürfnis der Armee, insbesondere ihre polizeilichen Befugnisse nur durch Angehö- rige ausüben zu lassen, deren Verhalten keine Konflikte mit geschütz- ten Rechtsgütern erwarten lässt. Überdies ist sie – gerade als Milizar- mee – auf das Vertrauen und den Rückhalt in der Bevölkerung ange- wiesen. Die Beschäftigung erheblich straffällig gewordener Angehöri- ger wäre sowohl einer positiven Wahrnehmung in der Öffentlichkeit als auch dem Vertrauensverhältnis innerhalb der Truppe und damit einem geordneten Betrieb zweifellos abträglich. Dabei kann nicht von Belang sein, ob sich die Delikte im privaten oder dienstlichen Rahmen zuge- tragen haben. Die Armee hat schliesslich für das Wohl der ihr anver- trauten Angehörigen besorgt zu sein (vgl. z.B. Art. 56 und 100 des Dienstreglements der Schweizerischen Armee [DR 04, SR 510.107.0]). Soweit Armeeangehörige durch Zwangsgemeinschaft mit einem vorbe- straften Kameraden in ihrer Würde verletzt oder in ihrer physischen In- tegrität bedroht würden, hat die Armee einen für sie erträglichen Zu- stand zu schaffen und nötigenfalls den Ausschluss des betreffenden Angehörigen zu verfügen. Se ite 9

A- 32 98 /2 0 1 0 3.2.3Zusammenfassend ist eine Untragbarkeit im Sinn von Art. 21 Abs. 1 MG immer dann anzunehmen, wenn der weitere Verbleib eines wegen Verbrechen oder Vergehen bestraften Angehörigen in der Ar- mee mit der Erfüllung der Aufgaben der Armee unvereinbar wäre, einen geordneten Dienstbetrieb oder die Glaubwürdigkeit der Armee in der Öffentlichkeit ernsthaft beeinträchtigen würde oder die Würde und physische Integrität ihrer Angehörigen durch Zwangsgemeinschaft mit einem erheblich straffällig gewordenen Kameraden verletzen könnte. Letzteres gilt auch für den Schutz eines Delinquenten vor dessen Ka- meraden. Diese Beurteilung hat vor allem unter Berücksichtigung der subjektiven Tatumstände zu erfolgen. 3.3Vor dem Gesagten ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den ihr zuste- henden Beurteilungsspielraum korrekt ermittelt hat. 3.3.1Die Vorinstanz hat den Begriff der Untragbarkeit in ihrer Stel- lungnahme vom 14. Juni 2010 wertend konkretisiert. Sie führt aus, ei- ne Definition der 'schweren Delinquenz' finde sich nirgends, sondern ergebe sich anhand der Strafandrohung. Das Bundesgericht habe in BGE 125 II 217 namentlich Delikte gegen Leib und Leben, Vermögens- delikte, Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit, strafbare Hand- lungen gegen die sexuelle Integrität, gemeingefährliche Delikte und strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt als schwere Delin- quenz qualifiziert. Ebenso könne die wiederholte Begehung von Delik- ten als schwere Delinquenz gelten. Einen Ausschluss infolge Untrag- barkeit verfüge sie namentlich anhand folgender Kriterien: 'Unverein- barkeit des Delikts mit der Funktion', 'Vorbildfunktion als Kader', 'Ge- fährdung anderer Armeeangehöriger', 'Zumutbarkeit der Zwangsge- meinschaft für die anderen Armeeangehörigen', 'Ansehen der Armee' und 'Schutz des Betroffenen selbst'. Dabei sei jeder Fall individuell zu beurteilen, wobei jedoch ein Ausschluss bei Verurteilung wegen gewis- ser [namentlich obgenannter] Verbrechen oder Vergehen unabhängig von der verhängten Strafe verfügt werde. Überdies werde ein Verurteil- ter grundsätzlich bei verhängten Freiheitsstrafen von 6 oder mehr Mo- naten bzw. 180 oder mehr Tagessätzen (bedingt, teilbedingt oder un- bedingt) von der Dienstleistung ausgeschlossen. Der Praxis wohne ausserdem eine Tendenz inne, die Massstäbe bezüglich der Freiheits- strafen sukzessive zu verschärfen, indem etwa ein Ausschluss heute bereits bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten gegenüber früher 12, 18 und 24 Monaten, bzw. bei einem Zusammenhang des Delikts mit der Funktion bereits noch früher, verfügt werde. Se it e 10

A- 32 98 /2 0 1 0 3.3.2Die von der Vorinstanz vorgenommene Konkretisierung als sol- che geht nicht über den Inhalt hinaus, der dem Begriff nach histori- schem und teleologischem Verständnis vernünftigerweise gegeben werden kann. Alle genannten Kriterien verfolgen entweder den Zweck, die Aufgabenerfüllung bzw. eine geordnete Dienstverrichtung sicherzu- stellen, dienen der Akzeptanz der Armee in der Öffentlichkeit oder sol- len die Armeeangehörigen vor straffällig gewordenen Kameraden bzw. diese vor sich selbst schützen. Durch Berücksichtigung der verhängten Strafe versucht die Vorinstanz, dem Verschulden und der Schwere des Delikts Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum vor dem Gesagten korrekt ermittelt. Ob die Vorinstanz diese Kriterien in vorliegendem Fall korrekt ange- wendet hat, ist nachstehend zu prüfen. 3.4Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbie- tet der rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situatio- nen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich ver- schiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Be- zug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind. Daher wird der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann ver- letzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtli- che Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Un- terscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hät- ten getroffen werden müssen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7.1). 3.4.1Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, Kenntnis mehrerer Fälle zu haben, in denen schwerwiegende Straftaten nicht zu einem Ausschluss von der Militärdienstleistung geführt hätten. In sei- nen Schlussbemerkungen verweist er diesbezüglich auf eine am 19. November 2005 erschienene Pressemitteilung über einen wegen 'rechtsextremer Äusserungen' zu zwei Monaten bedingter Freiheits- strafe verurteilten Oberleutnant, zu dessen Verbleib in der Armee das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) keine Angaben gemacht habe. Aus aktuellem Anlass wies er mit einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 23. Juli Se it e 11

A- 32 98 /2 0 1 0 2010 darauf hin, dass ein im Jahr 1994 wegen Sprengstoffdelikten zu 10 Monaten Gefängnis, bedingt, verurteilter Angehöriger der Armee im April 2010 in den Grad eines Obersten befördert worden sei. 3.4.2Im Rahmen der Instruktion hat sich die Vorinstanz zu ihrer Entscheidpraxis geäussert und diese mit sieben ähnlich gelagerten Fällen belegt, die wie folgt umschrieben werden können: a) 3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe wegen versuchter Tötung, Aus- schlussverfügung 14 Monate nach Verurteilung; b) 30 Monate Freiheitsstrafe, wovon 15 Monate bedingt, wegen Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung, Ausschlussverfügung 33 Tage nach Verurtei- lung, Grad des Ausgeschlossenen: Oberst im Generalstab; c) 9 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, wegen schwerer Körperverletzung, einfa- cher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Fahren in fahrunfähigem Zu- stand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Ausschlussver- fügung 5 Monate nach Verurteilung, Grad des Ausgeschlossenen: Major; d) 2 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe wegen Betrug, Urkundenfälschung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Untragbar- keit infolge Gefährdung der Glaubwürdigkeit der Armee in der Bevölkerung, Ausschlussverfügung 21 Monate nach Verurteilung, Grad des Ausgeschlosse- nen: Hauptmann; e) 15 Monate Gefängnis, bedingt, wegen schwerer Körperverletzung, Tätlich- keiten, Angriff sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Untragbarkeit infolge Gefährdung des Ansehens der Armee in der Bevölke- rung, Ausschlussverfügung 4 Monate nach Verurteilung, Grad des Ausge- schlossenen: Soldat; f) 18 Monate Gefängnis, bedingt, wegen gewerbsmässiger Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässiger Geldwäscherei sowie Hehlerei, Untragbarkeit infolge Gefährdung der Glaubwürdigkeit der Armee in der Bevölkerung, Ausschluss sechs Tage vor Ende der Dienstleistungspflicht, Ausschlussverfügung 4 Monate nach Verurteilung, Grad des Ausgeschlosse- nen: Adjutant Unteroffizier; g) 18 Monate Gefängnis, bedingt, wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung, mehrfacher ungetreuer Geschäfts- besorgung, mehrfacher qualifizierter Veruntreuung sowie mehrfacher vorsätz- licher Widerhandlungen gegen Art. 46 Abs. 1 Bst. c, i und l des Bankengeset- zes, Untragbarkeit infolge Gefährdung der Glaubwürdigkeit der Armee in der Bevölkerung, schwerer Vertrauensmissbrauch durch Deliktsbegehung in ziviler Führungsposition, Unvereinbarkeit des Delikts mit der militärischen und charakterlichen Vorbild- und Vorgesetztenfunktion trotz unbescholtenen Se it e 12

A- 32 98 /2 0 1 0 militärischen Leumunds, Ausschlussverfügung 3 Monate nach Verurteilung, Grad des Ausgeschlossenen: Major. 3.4.3In seinen Schlussbemerkungen vom 30. Juni 2010 zweifelt der Beschwerdeführer die Aussagekraft der genannten Fälle, insbesonde- re deren Eignung zum Vergleich, an. Einerseits handle es sich um nicht richterlich beurteilte Fälle. Andererseits habe die Vorinstanz ihre Praxis wiederholt geändert. 3.4.4Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend lediglich zu prü- fen, ob sich die Vorinstanz bei der Konkretisierung des Untragbar- keitsbegriffs an den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum gehalten und diesen rechtsgleich angewendet hat. Es ist daher nicht von Be- lang, ob die genannten Ausschlussfälle richterlich beurteilt worden sind. Auch kann eine Änderung der Praxis, die vorliegend in einer suk- zessiven Verschärfung der Ausschlusskriterien besteht (vgl. E. 3.3.1), einer Vergleichbarkeit nicht entgegenstehen, solange sich die Vorin- stanz bei ihrer Beurteilung im Rahmen des ihr zustehenden Ermes- sens bewegt. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers geht daher fehl. 3.4.5Den genannten Ausschlussfällen lassen sich im Wesentlichen nur, aber immerhin, die ihnen zugrunde liegenden Delikte, das Straf- mass, der Grad des Ausgeschlossenen und die Dauer zwischen Ur- teilsdatum und Ausschlussverfügung entnehmen. Eine fallbezogene Betrachtung der subjektiven Tatumstände bzw. eine nähere Umschrei- bung der Untragbarkeit kann namentlich den drei zur erwähnten Ent- scheidpraxis ergangenen Beschwerdeentscheiden (E. 3.4.2 Bst. e, f und g) entnommen werden. Diese lassen keine Zweifel daran aufkom- men, dass die Vorinstanz beim Ausschluss des Beschwerdeführers Unterscheidungen unterlassen hätte, die sie aufgrund der Verhältnisse hätte treffen müssen. Hinsichtlich der relevanten Tatsachen sind die Sachverhalte im Fall des Beschwerdeführers und in den genannten Ausschlussfällen mitunter sehr ähnlich gelagert. Insbesondere die von Offizieren begangenen Delikte (vgl. E. 3.4.2 Bst. b, d und g) weisen zum vorliegenden Fall unübersehbare Parallelen auf bezüglich Straf- mass, Deliktsart und – soweit bekannt – der subjektiven Tatumstände (Vorsatz, Tatmotiv, militärischer Leumund, und dienstliche Verantwor- tung). Auch die zwischen Urteilsdatum und Ausschlussverfügung ver- strichene Zeitdauer ist vergleichbar. Diesbezüglich scheint der Be- schwerdeführer mit seinem Hinweis auf den zum Obersten beförder- Se it e 13

A- 32 98 /2 0 1 0 ten, wegen Sprengstoffdelikten vorbestraften Armeeangehörigen zu verkennen, dass damals zwischen Verurteilung und Beförderung rund 16 Jahre verstrichen sind und gestützt auf Art. 21 Abs. 2 MG bei ein- wandfreier Lebensführung eine ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach der Strafverbüssung wieder zur Dienst- leistung zugelassen werden kann. Jener Fall ist mit vorliegendem des- halb nicht zu vergleichen. Überdies vermag der Beschwerdeführer auch mit der von ihm zitierten Pressemitteilung betreffend einen we- gen 'rechtsextremer Äusserungen' verurteilten Oberleutnant keine Ver- letzung des Rechtsgleichheitsgebots darzutun, zumal dem Bundesver- waltungsgericht über einen Verbleib des betreffenden Offiziers in der Armee nichts bekannt ist. Die Vorinstanz hat daher mit der angefochte- nen Ausschlussverfügung Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich behandelt und das Gebot sachlicher Differenzierung nicht ver- letzt. 3.5Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemein- wohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bun- desstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 313 ff.). Dazu ge- hören insbesondere polizeiliche Interessen, die ihrem Wesen nach dem Schutz der "öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit" dienen (BGE 91 I 457 E. 2). 3.5.1Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, es beste- he ein öffentliches Interesse am Ausschluss von Armeeangehörigen, die schwer delinquiert haben. Damit sollen die Dienstkameraden des Delinquenten geschützt sowie das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Armee in der Gesellschaft gewahrt werden. Diese würde es nicht akzeptieren, wenn Personen, die im Zivilen erheblich straffällig gewor- den sind, in der Armee weiterhin toleriert würden. In ihrer Eingabe vom 20. August 2010 führt die Vorinstanz aus, Offiziere hätten in ihrem Auf- treten und Verhalten eine Vorbildfunktion. Zudem müssten es die per- sönlichen Verhältnisse erwarten lassen, dass sich der Betroffene sei- ner Pflichten als Offizier bewusst sei. Als Oberstleutnant und [...] der Offiziersgesellschaft [...] stehe der Beschwerdeführer zudem im Rampenlicht der Öffentlichkeit und seiner Dienstkameraden, be- einflusse mithin das Ansehen der Armee. 3.5.2Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines öffentli- chen Interesses mit der Begründung, es bestehe kein Bedürfnis, ihn, Se it e 14

A- 32 98 /2 0 1 0 der bereits strafrechtlich verurteilt worden sei, nochmals im Sinn einer doppelten Bestrafung mit einer administrativen Massnahme zu bele- gen. 3.5.3Die Ausführungen der Vorinstanz decken sich mit den vorste- hend gewonnenen Erkenntnissen über Sinn und Zweck von Art. 21 Abs. 1 MG (E. 3.2.2). Es besteht ein nachvollziehbares öffentliches In- teresse daran, die Akzeptanz und das Ansehen der Armee in der Öf- fentlichkeit zu schützen, die Erfüllung der Aufgaben mittels geordne- tem Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Zwangsgemeinschaft für Armeeangehörige erträglich zu gestalten. Dieses Interesse gebietet, jene Armeeangehörigen von der Dienstleistung auszuschliessen, die in der jüngeren Vergangenheit strafrechtlich geschützte Rechtsgüter erheblich verletzt haben und damit dieses Interesse bedrohen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der Delin- quenz des Beschwerdeführers öffentliche Interessen bedroht sieht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seinen hohen Rang und sein langjähriges Engagement in einer Offiziersgesellschaft das Ansehen der Armee nicht unerheblich zu beeinflussen vermag. Verbliebe er im Dienst und würden seine Verurteilungen (darin eingeschlossen die Verurteilungen wegen mehrfacher Erpressung und Urkundenfälschung aus dem Jahr [...]) bekannt, so ist anzunehmen, dass sich die Armee berechtigter Kritik aussetzen würde. Gerade das mediale Interesse im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer erwähnten Beförderung zum Obersten zeigt, dass selbst bei offenbar jahrelanger einwandfreier Lebensführung nach einer Verurteilung ein Verbleib des Delinquenten in der Armee in der Öffentlichkeit nicht verstanden wird. Gleiches ist vorliegend zu befürchten. 3.6Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst gemäss neuerer Rechtsprechung und Lehre drei Elemente, die kumu- lativ gegeben sein müssen (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; HÄFELIN/HALLER/ KELLER, a.a.O., Rz. 320 ff.). Eine staatliche Massnahme ist verhältnis- mässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse lie- genden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag lei- sten kann (sogenannte Zwecktauglichkeit). Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso Se it e 15

A- 32 98 /2 0 1 0 erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation, sog. Zumutbarkeit, besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffe- nen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwer wiegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-318/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 7). 3.6.1Der Beschwerdeführer bringt vor, sein strafrechtlich relevantes Verhalten habe keinerlei Zusammenhang mit der militärischen Funkti- on. Damit bestreitet er sinngemäss die Geeignetheit der Massnahme. Mit dem bereits erwähnten Argument, durch die Massnahme 'doppelt bestraft' zu werden, sowie der Erwähnung seiner hohen Verdienste für die Armee, der Tatsache, dass er während des Strafverfahrens beför- dert worden sei, seiner [...] bevorstehenden, altersbedingten Entlas- sung aus der Dienstleistungspflicht, seines Vorlebens und den in be- ruflicher und sozialer Hinsicht katastrophalen Auswirkungen eines Ausschlusses wendet er sich sodann gegen die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Massnahme. 3.6.2Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, in die Beurtei- lung hätten nicht nur das begangene Delikt, sondern auch der Grad des Beschwerdeführers und dessen Funktion als [...]offizier sowie der damit verbundene Vorbildcharakter einzufliessen. In ihrer Eingabe vom 20. August 2010 fügt sie an, der Beschwerdeführer würde im Rahmen einer ordentlichen Entlassung 'in Ehren' aus der Dienstpflicht ent- lassen, könnte gewisse Gegenstände der Armee zu Eigentum über- nehmen und seine letzte Gradbezeichnung mit dem Zusatz 'ausser Dienst' auch weiterhin führen. 3.6.3Der Ausschluss von der Dienstleistung trägt wesentlich dazu bei, die vorliegend betroffenen öffentlichen Interessen (vgl. hierzu bereits E. 3.5 hiervor) zu wahren. Daran vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand des fehlenden sachlichen Zusammenhangs nichts zu ändern. Das Urteil des Strafgerichts Z._______ vom [...] hält in Ziff. [...] fest, der Beschwerdeführer habe seine ausserordentliche Ver- trauensstellung gegenüber der Geschädigten in perfider, systemati- scher und raffinierter Weise missbraucht und diverse Massnahmen ge- troffen, um sein treuwidriges Vorgehen zu verheimlichen. Sein guter Leumund werde durch eine Vorstrafe aus dem Jahr [...] erheblich ge- trübt. Der Beschwerdeführer habe damals seine Stellung als [...] für Erpressungen ausgenutzt. Selbst wenn dem Beschwerdeführer stets Se it e 16

A- 32 98 /2 0 1 0 militärisch tadelloses Verhalten attestiert wurde und nicht ohne Weiteres verständlich ist, weshalb während des Strafverfahrens noch eine Beförderung erfolgt ist, ist angesichts dieser Vergangenheit nicht einzusehen, weshalb erhebliche Delinquenz – auch wenn sie nicht in direktem Zusammenhang mit einer militärischen Funktion steht – keinen negativen Einfluss auf öffentliche Interessen haben sollte. Im Gegenteil wären namentlich das Ansehen der Armee und ein geregelter Dienstbetrieb infolge fehlenden Vertrauensverhältnisses erheblich bedroht. 3.6.4Fraglich ist hingegen, ob die [...] bevorstehende ordentliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Armee nicht gleicher- massen geeignet wäre, die genannten öffentlichen Interessen zu wah- ren. Dies trifft insofern zu, als der Beschwerdeführer in der bis [...] verbleibenden Zeit wohl kaum noch Gelegenheit haben wird, dienstliche Verrichtungen in seiner Funktion als [...] vorzunehmen. Die Gefährdung der erwähnten öffentlichen Interessen dürfte in diesem Rahmen als gering eingeschätzt werden. Anders verhält es sich jedoch im Hinblick auf die möglichen Folgen seiner Entlassung 'in Ehren'. Angesichts des unbestrittenermassen grossen Engagements des Beschwerdeführers für die Armee, für die dieser einen erheblichen Teil seiner Freizeit aufwendete – und aufwendet –, ist anzunehmen, dass diese starke Identifikation mit der Armee nicht mit einer ordentlichen Entlassung ihren Abschluss fände. Vielmehr dürfte sein öffentliches Engagement im heutigen Rahmen – als '[...] der genannten Offiziersgesellschaft – oder in geringerer Intensität fortdauern. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch 'ausser Dienst' die Glaubwürdigkeit der Armee weiterhin zu beeinflussen vermag, zumal die Öffentlichkeit und das soziale Umfeld keinen Anlass haben, zu zweifeln, dass die Armee sich von einem 'in Ehren' entlassenen Armeeangehörigen distanzieren wolle. Um eine Bedrohung der genannten öffentlichen Interessen zu verhindern, ist kein weniger einschneidendes Mittel als der Ausschluss von der Dienstleistung ersichtlich. Die Massnahme erweist sich daher als erforderlich. 3.6.5Es bleibt abzuwägen, ob die privaten Interessen des Beschwer- deführers die öffentlichen Interessen zu überwiegen vermögen. Die Massnahme ist als unverhältnismässig zu bezeichnen, wenn deren ne- gative Wirkungen auf den Beschwerdeführer schwerer ins Gewicht fal- len als das genannte öffentliche Interesse daran, dass die Massnahme Se it e 17

A- 32 98 /2 0 1 0 getroffen wird (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.aO., Rz. 323). Ein Ausschluss von der Dienstleistung trifft den Beschwerdeführer ge- rade wegen seiner positiven Einstellung zur Armee und seinem über- durchschnittlichen Einsatz persönlich und in seinem sozialen Umfeld zweifellos schwer. Es ist nachvollziehbar, dass er diese Massnahme als Schande empfindet. Allerdings präsentieren sich die relevanten öf- fentlichen Interessen als nicht minder sensibel. Ein Verbleib des Be- schwerdeführers in der Armee bzw. eine im Anschluss an eine ordent- liche Entlassung fortdauernde Identifikation des Beschwerdeführers mit der Armee träfen die öffentlichen Interessen, wie gezeigt, nicht we- niger schwer. Zu berücksichtigen ist dabei, dass beim Beschwerdefüh- rer wegen seines militärischen Grades und den damit verbundenen hohen Anforderungen an seine Integrität und Vorbildfunktion ein stren- ger Massstab anzulegen ist (vgl. betreffend die erhöhten Anforderun- gen an das Verhalten von Kaderangehörigen im Bundespersonalrecht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4792/2010 vom 15. November 2010 E. 3.3, mit Hinweisen). Dies findet seinen Nieder- schlag im Umstand, dass Armeeangehörige in solcherart 'sensibler' d.h. nach innen und nach aussen exponierter Stellung ein ungleich grösseres Risiko bilden, der Armee durch erhebliche Delinquenz Schaden zuzufügen. Ihnen müssen die negativen Auswirkung eines Ausschlusses deshalb eher zugemutet werden. Vor diesem Hinter- grund überwiegt das Interesse an einer hohen Akzeptanz der Armee in der Öffentlichkeit sowie eines durch Loyalität und Vertrauen gestützten und geregelten Dienstbetriebs die Interessen des Beschwerdeführers, einer möglichen sozialen Stigmatisierung zu entgehen. Die Massnah- me wahrt vorliegend deshalb ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck und dessen Wirkung. 3.6.6Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Ausschlussverfügung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum kor- rekt ermittelt und sich mit ihrem Entscheid an das Rechtsgleichheits- gebot, die Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen und das Prinzip der Verhältnismässigkeit gehalten. Sie hat den unbestimmten Rechts- begriff der 'Untragbarkeit' rechtmässig konkretisiert und angewendet. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gend. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 Se it e 18

A- 32 98 /2 0 1 0 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). 6. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben) -die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: André MoserJohannes Streif Versand: Se it e 19

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Entscheidungsdatum
24.11.2010
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026