B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 01.02.2024 (1C_101/2023)
Abteilung I A-3297/2021
Urteil vom 20. Januar 2023 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
X._______ AG, vertreten durch lic. iur. Daniel Eisele, Rechtsanwalt, und Daniel Antognini, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Armeestab (A Stab), Chef Armeestab, c/o Recht Verteidigung, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zugang zu amtlichen Dokumenten.
A-3297/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A., B., C._______ und D._______ (nachfolgend: Ge- suchsteller A, B, C und D) ersuchten unabhängig voneinander zwischen Dezember 2020 und März 2021 teils mehrmals bei diversen Einheiten der Gruppe Verteidigung gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. De- zember 2004 (BGÖ, SR 152.3) um Zugang zu diversen Dokumenten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Atemschutz- und OP-Masken von der X._______ AG (nachfolgend: Beschaffungsdossier). Das Beschaf- fungsdossier besteht aus folgenden Dokumenten:
A-3297/2021 Seite 3 2. Der Armeestab der Schweizer Armee gewährt – soweit es sich nicht um Dokumente eines Strafverfahrens im Sinne von Ziffer 96 hiervor handelt – im jeweiligen Umfang der Zugangsbegehren den vollständigen Zugang zu den verlangten amtlichen Dokumenten unter Beachtung des Folgenden: [Anweisungen betreffend Offenlegung von Personendaten] [...] In der Folge verlangte die X._______ AG gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGÖ eine anfechtbare Verfügung vom Armeestab (A Stab). C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 gewährte der A Stab den Gesuchstellern A – D den Zugang zum Beschaffungsdossier gemäss den Empfehlungen des EDÖB vom 21. Mai 2021 sowie mit Bekanntgabe der darin enthaltenen Personendaten der X._______ AG (Dispositivziffer 1). Gebühren erhob er keine (Dispositivziffer 2). Der Einwand der X._______ AG betreffend das laufende Strafverfahren erachtete der A Stab aus diversen Gründen für un- erheblich. D. Die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob mit Schrei- ben vom 15. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juni 2021 des A Stabs (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsge- richt. Darin beantragte sie Folgendes:
A-3297/2021 Seite 4 2. Es sei den Beschwerdegegnern 1, 2, 3 und 4 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG die Akteneinsicht in die ungeschwärzte vorliegende Beschwerde- schrift zu verweigern und ausschliesslich die beiliegende geschwärzte Version der Beschwerdeschrift zuzustellen und dementsprechend nur in diese geschwärzte Version der Beschwerdeschrift Akteneinsicht zu ge- währen. Zur Begründung ihres Hauptantrags führt die Beschwerdeführerin mit Ver- weis auf die Beilagen aus, dass das Beschaffungsdossier zurzeit Gegen- stand eines Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons (...) (nachfolgend StA [...]) sowie eines Entsiegelungsverfahrens beim Zwangs- massnahmengericht (...) (nachfolgend: ZMG [...]) sei. E. Mit Schreiben vom 9. September 2021 verzichtete D._______ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 4) ausdrücklich auf Stellung eigener Anträge im Beschwerdeverfahren. F. Die Vorinstanz und B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) bean- tragten mit Schreiben vom 8. bzw. 13. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 2 verlangte zudem Einsicht in die un- geschwärzte Beschwerdeschrift und deren Beilagen. G. A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und neu E._______ (Mediengesellschaft), beide gemeinsam durch eine Rechtsanwältin vertre- ten, stellten mit Schreiben vom 13. September 2021 folgende Anträge:
A-3297/2021 Seite 5 H. C._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) liess sich nicht verlau- ten. I. Mit Replik vom 26. November 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Ihre prozessualen Anträge ergänzte sie um die fol- genden: 3. Es sei die als «Beschwerdeantwort» bezeichnete Eingabe von A._______ und E._______ vom 13. September 2021 aus dem Recht zu weisen. 4. Es sei die als «Beschwerdeantwort» bezeichnete Eingabe von B._______ vom 13. September 2021 aus dem Recht zu weisen. J. In der Folge erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht telefonisch beim ZMG (...), ob im betreffenden Entsiegelungsverfahren bereits ein Ent- scheid ergangen sei. Letzteres bejahte dies insofern, als dass am 15. Juli 2021 eine Verfügung, in welchem unter anderen der Bestand eines Tatver- dachts geprüft wurde, erlassen worden sei. Ausserdem sei am 12. Novem- ber 2021 ein Teilurteil gefällt worden, in welchem ein Teil der Dokumente entsiegelt worden sei. K. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 ersuchte das Bundesverwaltungsge- richt das ZMG (...) gestützt auf Art. 101 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) um Einsicht in die Verfügung vom 15. Juli 2021 sowie in das Teilurteil vom 12. November 2021. L. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 wies das ZMG (...) das Begehren des Bundesverwaltungsgerichts ab. M. Die Beschwerdeführerin liess dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. Februar 2022 eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Verfügung des ZMG (...) zukommen. N. Der Beschwerdegegner 4 äusserte sich mit Schreiben vom 18. Februar 2022 dahingehend, dass er aus diversen Gründen mangels Betroffenheit
A-3297/2021 Seite 6 aus dem Beschwerdeverfahren ausscheide und er selbst im Falle einer vollständigen oder teilweisen Gutheissung nicht kostenpflichtig werde. O. Mit Schreiben vom 4. März 2022 beantragte ein Vertreter der Kanzlei (...), dass an ihrer bzw. an Stelle der Beschwerdegegnerin 3 die O._______ GmbH ins hängige Beschwerdeverfahren aufzunehmen sei. P. Mit Teilentscheid und Zwischenverfügung vom 22. März 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensanträge 1 und 2 der Beschwer- deführerin ab, soweit diese die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwer- degegner 2 betrafen. Den Verfahrensantrag 3 der Beschwerdeführerin hiess es teilweise gut. Es stellte fest, dass E._______ im vorliegenden Be- schwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt. Im Übrigen wies es den Verfahrensantrag 3 der Beschwerdeführerin ab. Dementsprechend trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Anträge 1 und 2 E._______ mangels Parteistellung nicht ein. Den Verfahrensantrag 4 der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ab. Dagegen hiess das Bun- desverwaltungsgericht die Akteneinsichtsgesuche der Beschwerdegegne- rin 1 und des Beschwerdegegners 2 gut. Es stellte nach Eintritt der Rechts- kraft des Teilentscheids und der Zwischenverfügung vom 22. März 2022 der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 Kopien der un- geschwärzten Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdebeilagen 1 – 9 zu. Q. Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte mit Schreiben vom 29. März 2022, dass infolge Parteiwechsels neu die O._______ GmbH ins Beschwerde- verfahren aufzunehmen sei. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdegegnerin 3 auf Parteiwechsel ab. R. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1 teilte dem Bundesverwal- tungsgericht mit Schreiben vom 13. Juni 2022 mit, dass sie letztere nicht mehr vertrete. S. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 5. Juli 2022 auf die Erstattung einer Duplik. Die Beschwerdegegner nahmen ihre Gelegenheit zur Einrei- chung einer Duplik nicht wahr.
A-3297/2021 Seite 7 T. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestim- mungen über die Bundesrechtspflege (Art. 16 Abs. 1 BGÖ). Beschwerden gegen vorinstanzliche Verfügungen beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt (vgl. Art. 15 Abs. 1 BGÖ i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Eine Aus- nahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (vgl. Art. 32 VGG). Dem- nach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes durch die Vorinstanz geltend, da letztere keine Abklä- rungen zum laufenden Strafverfahren getroffen habe.
A-3297/2021 Seite 8 3.1 Die Vorinstanz legte dazu dar, dass die Beschwerdeführerin für die Existenz des hängigen Strafverfahrens beweispflichtig sei. Letztere habe weder nachgewiesen, dass ein Strafverfahren hängig sei, noch erörtert, in- wieweit die herausverlangten Dokumente in einem engeren Zusammen- hang zu diesem ständen. Doch selbst wenn das Beschaffungsdossier Teil der Verfahrensakten eines hängigen Strafverfahrens wäre, würde dieses aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 I 47) dem Transparenzgebot unterliegen. Falls dennoch Abklärungen erforderlich ge- wesen wären, hätten diese – wie dies der EDÖB in Ziff. 39 seiner Empfeh- lung vom 21. Mai 2021 festgehalten habe – dokumentspezifisch, das heisst für jedes einzelne Dokument separat erfolgen müssen. Hierzu hätte sie der Staatsanwaltschaft die gesamten Beschaffungsunterlagen zustellen res- pektive offenlegen müssen, wofür die rechtliche Grundlage fehle. 3.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet sei, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Als Bundesbehörde stünden ihr die Untersuchungsmassnahmen und Beweismittel gemäss VwVG offen. Sie sei damit insbesondere zur rechtshilfeweisen Einholung von Auskünf- ten bei kantonalen Behörden befugt. Es werde von der Vorinstanz nicht dargetan, dass die StA (...) die Rechtshängigkeit des Strafverfahrens nicht bestätigen könne und würde. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, inwiefern der StA (...) die streitgegenständlichen amtlichen Dokumente hätten vor- gelegt werden müssen, um abzuklären, ob diese Gegenstand des Straf- verfahrens bildeten. Eine abstrakte Umschreibung der Unterlagen hätte genügt, um eine Bestätigung zu erhalten, dass diese durch die StA (...) gesichert und gesiegelt worden seien und nunmehr Gegenstand des Ent- siegelungsverfahrens vor dem ZMG (...) bildeten. Darüber hinaus hätte die Vorinstanz beim ZMG (...) nachfragen oder sie auffordern können, weitere Belege bezüglich des Straf- und Entsiegelungsverfahrens einzulegen. Dar- über hinaus ergebe sich bereits aus den Medienberichten, dass bei der StA (...) ein Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs des Wuchers hängig sei. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass der Zugang zum Beschaffungsdossier auf- grund von BGE 147 I 47 zu gewähren sei. 3.3 Die Beschwerdegegnerin 1 hält dafür, dass gestützt auf die Rechtspre- chung und Lehre jedes einzelne amtliche Dokument daraufhin zu überprü- fen sei, ob dieses als Bestandteil einer Strafakte vom BGÖ ausgenommen sei oder nicht. An dieses Kriterium habe sich die Vorinstanz zu halten. Die Vorinstanz verfüge über die Mittel, um – allenfalls im Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren – Urkunden zu erheben, von den Parteien Auskünfte
A-3297/2021 Seite 9 zu verlangen, Drittpersonen zu befragen oder allenfalls ein Gutachten in Auftrag zu geben. Unbesehen davon bestreite sie aufgrund der ihr zur Ver- fügung stehenden Informationen, dass das Beschaffungsdossier unmittel- barer und wesentlicher Teil der Strafuntersuchung sei. 3.4 3.4.1 Die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we- gen fest (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG). Im Rahmen des Untersu- chungsgrundsatzes sind von der Behörde die rechtserheblichen Tatsachen abzuklären, also jene faktischen Entscheidgrundlagen, die für die Rege- lung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (vgl. statt vieler BGE 143 II 425 E. 5.1). Die Behörde ist deshalb nicht gehalten, Be- weise abzunehmen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht entscheidwe- sentlich ist (MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 3. Aufl. 2022, S. 230 Rz. 3.123d; BGE 144 II 194 E. 4.4.2). 3.4.2 Für jede Strafsache wird in einem Strafverfahren ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (Art. 100 Abs. 1 Bst. a StPO), die von der Strafbehörde zusammengetra- genen Akten (Bst. b) und die von den Parteien eingereichten Akten (Bst. c). Behörden können die Akten in einem hängigen Verfahren einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsver- fahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 101 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht (Art. 102 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechts- hilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zuge- stellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). Die Hängigkeit eines Strafverfahrens beginnt ab Aufnahme der Ermittlungstätigkeit der Polizei (Vorverfahren) im Sinne von Art. 300 Abs. 1 Bst. a StPO und endet mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (BRÜHSCHWEILER/GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020 [nachfolgend: Zürcher Kommentar StPO], Rz. 1a zu Art. 101 StPO). Bis zur Einstellung oder An- klageerhebung leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren (vgl. Art. 61 Bst. a StPO). Die Verfahrensleitung des Zwangsmassnahmengerichts be- schränkt sich auf Verfahren, die sich in dessen Zuständigkeit abwickeln (Urteil des Bundesstrafgerichts [BStGer] BB.2012.124 vom 22. Januar 2013 E. 2; BGE 137 IV 215 E. 2.4). Im Vorverfahren ist für die Behandlung
A-3297/2021 Seite 10 von Entsiegelungsgesuchen das Zwangsmassnahmengericht zuständig (vgl. Art. 248 Abs. 3 Bst. a StPO). 3.5 Ob die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz im gerügten Sinne verletzte, kann vorerst dahin gestellt bleiben. In dem sie geltend macht, dass der Zugang zum Beschaffungsdossier aufgrund der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ohnehin hätte gewährt werden müssen, erachtet sie den Bestand eines Strafverfahrens sowie weitere Abklärungen dazu als nicht entscheiderheblich. Sofern dies zutrifft, kann ihr keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Der Vollständigkeit hal- ber ist darauf hinzuweisen, dass es Art. 101 Abs. 2 StPO der Vorinstanz grundsätzlich erlaubt, die Akten eines Strafverfahrens während des Vorver- fahrens einzusehen, ausgenommen entgegenstehende überwiegende öf- fentliche oder private Interessen. Generell dürfte es in einer solchen Sach- konstellation am zielführendsten sein, wenn die Vorinstanz bei der betref- fenden Behörde vor Ort (Staatsanwaltschaft oder Zwangsmassnahmenge- richt) die herausverlangten amtlichen Dokumente mit jenen in den Strafak- ten vergleichen und das Ergebnis schriftlich festhalten würde. So kann sie feststellen, ob diese ebenfalls Eingang in eine Strafakte gefunden haben. 4. In materieller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Vor- instanz den Zugang zu den streitgegenständlichen amtlichen Dokumenten trotz des hängigen Strafverfahrens aufgrund von BGE 147 I 47 habe ge- währen müssen. 4.1 Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen dazu aus, dass sich Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ bereits vom Wortlaut her auf sämtliche amt- lichen Dokumente und Akten, welche sich in einer Strafakte befänden, be- ziehe. Diese seien vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ ausgenom- men. Eine Beschränkung ergebe sich nicht aus der bundesrätlichen Bot- schaft zum BGÖ und dürfe nicht aus BGE 147 I 47 abgeleitet werden. Un- besehen davon unterlägen gemäss jenem Urteil nur diejenigen Dokumente dem Transparenzgebot, die «constituent uniquement des moyens de preuve et ne sont ni directement en relation avec la décision attaquée, ni étroitement liés à l'objet du litige» (BGE 147 I 47 E. 3.4). Mithin finde das Transparenzgebot keine Anwendung, falls die fraglichen amtlichen Doku- mente eben nicht in einem losen, sondern in einem direkten, unmittelbaren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des Verfahrens stünden. Ein solch enger Zusammenhang bestehe einerseits bei amtlichen Dokumen- ten, die von einer Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde ausgingen oder auf
A-3297/2021 Seite 11 deren Anordnung hin erstellt worden seien. Andererseits könne sich dieser dadurch ergeben, dass die amtlichen Dokumente anderweitig eng mit dem Streitgegenstand verknüpft seien. Andernfalls hätte das Bundesgericht kei- nerlei Veranlassung gehabt, in Erwägung 3.5 des BGE 147 I 47 zu prüfen, ob der in jenem Fall herausverlangte Prüfbericht, der ausserhalb der da- mals hängigen Straf- und Zivilverfahren erstellt worden sei, einen engen Zusammenhang mit dem konkreten Gegenstand dieser Verfahren auf- weise. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 BGÖ würde denn auch geradezu zweck- los, wenn dieser nur für diejenigen amtlichen Dokumente gelten würde, die von den Strafbehörden selber angefertigt oder angeordnet worden seien. Dies zeige sich in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation. Durch eine Veröffentlichung des Beschaffungsdossiers erhielte die StA (...) unabhän- gig von der Entscheidung des ZMG (...) Zugang zum Inhalt der gesiegelten Akten; der Sinn und Zweck des strafprozessualen Entsiegelungsverfah- rens würde «ad absurdum» geführt. Mithin könnten die Staatsanwälte selbst in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen über das BGÖ Zugang zu denjenigen Unterlagen erhalten, der ihnen unter der StPO infolge der Sie- gelung verwehrt sei. Die streitgegenständlichen Dokumente stellten nicht einfach blosse Beweismittel im Strafprozess dar oder hätten quasi neben- bei Eingang in die Strafverfahrensakten gefunden. Vielmehr gehörten diese zum zentralen Verfahrensgegenstand des strafprozessualen Entsie- gelungsverfahrens. Es seien gerade die Verfügungen der Strafverfolgungs- behörden gewesen, welche die fraglichen Dokumente zum Inhalt des straf- prozessualen Verfahrens erhoben hätten. Von einem bloss losen Zusam- menhang mit einem Strafverfahren könne folglich keine Rede sein. Betref- fend das Strafverfahren als solches seien die Einsichtsrechte während des laufenden Strafverfahrens auf direkt Geschädigte beschränkt. Diese hätten erst ab einem gewissen Zeitpunkt das Recht auf Einsichtnahme in die Strafakten. Über das BGÖ das Regime der strafprozessualen Einsichts- rechte ausser Kraft zu setzen, entspreche weder dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ, dem Willen des Gesetzgebers, noch dem Sinn und Zweck der Regelungen des BGÖ. Schliesslich gehe die Behauptung fehl, ein Grossteil der in den amtlichen Dokumenten enthaltenen Informa- tionen sei bereits öffentlich bekannt. Dies sei beispielsweise bei den ge- samten in diesen Dokumenten enthaltenen E-Mail-Korrespondenzen nicht der Fall. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass gemäss BGE 147 I 47 der Ausschluss- grund für Prozessakten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ restriktiv zu ver- stehen sei. Nur für Schriftstücke, die ausdrücklich im Hinblick auf ein Ver- fahren angeordnet worden seien, gelte der Grundsatz der Transparenz
A-3297/2021 Seite 12 nicht. Im vorliegenden Fall handle es sich um Bestellungen und Zertifikate aus der vertraglichen Beziehung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin. Diese Schriftstücke seien weder im Rahmen des hängigen Strafverfah- rens, noch im Hinblick auf ein solches erstellt worden. Entsprechend handle es sich bei ihnen nicht um Schriftstücke, die zu den strafprozessu- alen Verfahrensakten im engeren Sinn zählten. Aus diesem Grund fielen diese nicht unter den Begriff der amtlichen Dokumente betreffend Strafver- fahren nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ. Ergänzend sei festzuhalten, dass viele in den Dokumenten festgehaltenen Informationen wie beispiels- weise Preis, Anzahl und Marken der gelieferten Masken im Beschaffungs- bericht sowie in der Presse bereits veröffentlicht worden seien. 4.3 Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 erachten den Zugang zum Beschaffungsdossier gestützt auf die Erwägungen des BGE 147 I 47 ebenfalls für zulässig. Ergänzend bemerkt der Beschwerdegeg- ner 2, dass er gar keine Akten aus einem Strafverfahren verlange. Sein Zugangsgesuch beziehe sich ausschliesslich auf Akten, die bei der Vor- instanz lägen und dort keinen Bezug zu einem (Verwaltungs-)Strafverfah- ren aufwiesen. Alleine die Tatsache, dass Akten desselben Inhalts möglich- erweise auch Gegenstand eines Strafverfahrens ausserhalb der Bundes- verwaltung seien, vermöge den Zugang gemäss BGÖ nicht einzuschrän- ken. Selbst wenn die erfragten Dokumente vollumfänglich Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens seien, sei dies irrelevant. Würde die Siegelung z.B. ein gedrucktes Exemplar der NZZ betreffen, so könnte man daraus nicht folgern, dass der Inhalt dieser NZZ-Ausgabe fortan geheim gehalten werden müsste, um den Zweck dieser Siegelung nicht zu durchkreuzen. 4.4 4.4.1 Das BGÖ soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Do- kumenten gewährleistet (Art. 1 BGÖ). Unter den persönlichen Geltungsbe- reich des BGÖ fällt mitunter die Bundesverwaltung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Ein amtliches Dokument ist jede Information, die auf einem beliebi- gen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Behörde be- findet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist, und die Erfül- lung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Art. 5 Abs. 1 Bst. a–c BGÖ). Vorlie- gend ist zu recht unbestritten, dass der persönliche Anwendungsbereich des BGÖ eröffnet ist, nachdem sich das Zugangsgesuch an die Vorinstanz als Teil der Bundesverwaltung richtete. Zudem ist die amtliche Natur der im
A-3297/2021 Seite 13 Beschaffungsdossier enthaltenen Dokumenten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ offenkundig. 4.4.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Zivilverfahren, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, inter- nationale Verfahren zur Streitbeilegung, Verfahren der Staats- und Verwal- tungsrechtspflege oder Schiedsverfahren ist vom sachlichen Geltungsbe- reich des BGÖ ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1–6 BGÖ). Die- ser richtet sich nach den anwendbaren Verfahrensgesetzen und ist mittels den prozessualen Einsichtsrechten geltend zu machen (vgl. Botschaft vom 12. Februar 2003 zum BGÖ, BBl 2003 1963, S. 2008; vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer] A-700/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2; CHRISTA STAMM-PFISTER, in: Basler Kommentar, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: BK BGÖ], Rz. 3 zu Art. 3 BGÖ). Zum Strafver- fahren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 gehört sowohl die Untersu- chung von Straftaten als auch deren gerichtliche Beurteilung (STAMM-PFIS- TER, in: BK BGÖ, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 3 BGÖ). 4.4.3 Vorliegend ist die Tragweite der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ (amtliche Dokumente betreffend Strafverfahren) umstritten. 4.4.3.1 Das Bundesgericht setzte sich in BGE 147 I 47 mit der Auslegung von Art. 69 Abs. 2 der interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) auseinander, der da lautet: «L’accès aux documents officiels ayant trait aux procédures et arbitrages pendants est régi par les dispositi- ons de procédure». Dazu orientierte es sich an der vergleichbaren Bestim- mung von Art. 3 BGÖ (La présente loi ne s’applique pas à l’accès aux do- cuments officiels concernant les procédures [...]). Konkret untersuchte es den Sinngehalt von «ayant trait aux» bzw. «concernant» (vgl. BGE 147 I 47 E. 3.4). Die Frage stellte sich vor dem Hintergrund eines vom Kanton Neuenburg im Rahmen eines Audits in Auftrag gegebenen Prüfberichts über zwei subventionierte Unternehmen, deren Herausgabe von einem Journalisten verlangt worden war. Dabei hatte der Prüfbericht zuvor Ein- gang in die Akten eines Straf- und eines Zivilverfahrens gefunden. Zu klä- ren war, ob der Prüfbericht deshalb vom sachlichen Anwendungsbereich des CPDT-JUNE ausgenommen war (vgl. zum Sachverhalt BGE 147 I 47 Bst. A - G; KERN/EGLI, Aktuelle Rechtsprechung im Datenschutzrecht, in: Die Revision des Datenschutzgesetzes des Bundes, Forum Europarecht Nr. 43, 2022, S. 107, 108).
A-3297/2021 Seite 14 4.4.3.2 Das Bundesgericht berief sich zunächst auf die bundesrätliche Bot- schaft zu Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ. Nach dieser Norm wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung, die freie Meinungs- und Willensbildung ei- ner dem BGÖ unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder ad- ministrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beein- trächtigt werden kann. Es zitierte dabei folgende Passage: «Der Zugang zu Dokumenten, die die in Artikel 3 Buchstabe a aufgezählten Verwaltungs- rechtspflege- und Justizverfahren betreffen, richtet sich nach den anwend- baren Verfahrensgesetzen. Dokumente, die zwar in einem weiteren Zu- sammenhang mit einem solchen Verfahren stehen, aber keinen Eingang in die Verfahrensakten im engeren Sinn finden, sind dagegen grundsätzlich nach dem Öffentlichkeitsgesetz zugänglich. Der Schutz der freien Mei- nungs- und Willensbildung einer Behörde kommt in einem solchen Fall dann zur Anwendung, wenn die Bekanntmachung eines amtlichen Doku- ments geeignet ist, den Verlauf eines hängigen Verfahrens oder vorberei- tende Handlungen zu beeinflussen.» (vgl. BGE 147 I 47 E. 3.4 mit Verweis auf BBl 2003 1963, S. 2008). Daneben verwies das Bundesgericht auf Zif- fer 15 der Empfehlungen des EDÖB vom 2. Dezember 2019. Darin wird erstens unterstrichen, dass das BGÖ nicht dazu verwendet werden kann, die besonderen Regeln für den Zugang zu Dokumenten über hängige Ver- fahren zu umgehen. Zweitens muss unterschieden werden zwischen Do- kumenten, die ausserhalb eines Gerichtsverfahrens (und auch nicht expli- zit im Hinblick auf ein solches Verfahren) erstellt wurden, und andererseits Dokumenten, die ausdrücklich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ange- ordnet wurden (z.B. ein Schriftenwechsel oder ein von den Justizbehörden in Auftrag gegebenes Gutachten). Nur für letztere gilt der Öffentlichkeits- grundsatz nicht. Und drittens ist es nicht möglich, die Anwendung des BGÖ auszuschliessen, wenn die fraglichen Dokumente im Rahmen des hängi- gen Verfahrens lediglich Beweismittel darstellen und weder in direktem Zu- sammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehen noch eng mit dem Streitgegenstand verknüpft sind. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ auf einen solchen Fall käme einer bewussten Umgehung des Zwecks des BGÖ gleich, indem die angeforderten Dokumente einfach in einem be- liebigen Verfahren beigebracht werden könnten, mit dem sie nur in einem losen Zusammenhang stehen (zu Letzterem: «Selon la pratique du Préposé, cela signifie qu'il n’est pas possible d’exclure l’application de la loi sur la transparence lorsque, dans le cadre de la procédure pendante, les documents en question constituent uniquement des moyens de preuve et ne sont ni directement en relation avec la décision attaquée, ni étroite- ment liés à l’objet du litige. Admettre l'application de l'art. 3 al. 1 let. a ch. 5
A-3297/2021 Seite 15 LTrans dans un tel cas équivaudrait à permettre à l'autorité de contourner sciemment le but de la loi sur la transparence par la simple production des documents demandés dans une procédure quelconque avec laquelle ils n'entretiennent qu'un lien lâche»). Als Fazit folgerte das Bundesgericht, dass die Begriffe «ayant trait» (Art. 69 Abs. 2 CPDT-JUNE) und «con- cernant» bzw. «betreffend» (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ) auf Dokumente ab- zielten, deren Erstellung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ausdrück- lich angeordnet worden sei. Dokumente, die ausserhalb eines Gerichtsver- fahrens erstellt worden seien (und sich in den Verfahrensakten im weiteren Sinn befänden), blieben hingegen nach den Bestimmungen über das Öf- fentlichkeitsprinzip zugänglich (BGE 147 I 47 E. 3.4 [insbesondere die be- treffende Regeste]; ferner KERN/EGLI, a.a.O., S. 109 f.). In der Folge prüfte das Bundesgericht unter anderem, ob der angeforderte Bericht aufgrund des hängigen Strafverfahrens vom Anwendungsbereich des BGÖ ausge- nommen ist. 4.4.3.3 Im hängigen Strafverfahren befand sich der Prüfbericht in den Ak- ten, da ihn die Staatsanwaltschaft bei der Staatskanzlei zur Einsichtnahme angefordert hatte. Das Bundesgericht befand, dass das Dokument nicht von einer Strafverfolgungsbehörde stamme und nicht für diese bestimmt sei. Zudem habe der Beschwerdegegner nicht dargelegt, inwiefern der Prüfbericht den noch hängigen Teil des Strafverfahrens betreffe, der sich auf zwei Abhebungen beziehe, welcher der Geschäftsführer auf dem Konto der C. AG und dem Konto der D. AG vorgenommen habe («A nouveau, le document n'émane pas d'une autorité de poursuite pénale et ne lui est pas destiné. De plus, l'intimé ne démontre pas en quoi le rapport d'audit concernerait le volet de la procédure pénale encore pendante, qui se rapporte à deux prélèvements faits par B. sur le compte de C. SA et sur le compte de D. SA.»). Unter diesen Umständen scheine der fragliche Bericht nicht eng mit dem Streitgegenstand verbunden zu sein und könne nicht als Dokument mit Bezug auf ein Strafverfahren im Sinne von Art. 69 Abs. 2 CPDT-JUNE qualifiziert werden. Dies sei umso weniger gerechtfer- tigt, als die Staatsanwaltschaft keine Einwände gegen die Weitergabe des strittigen Prüfberichts an die Presse erhoben habe (vgl. BGE 147 I 47 E. 3.5; KERN/EGLI, a.a.O., S. 110 f.). 4.4.3.4 Zusammengefasst ist BGE 147 I 47 entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin auf den vorliegenden Fall anwendbar, nachdem sich das Bundesgericht bei seiner Auslegung von Art. 69 Abs. 2 CPDT-JUNE aus- drücklich an Art. 3 BGÖ orientierte (vgl. oben E. 4.4.3.1). Es trifft demnach nicht zu, dass sich Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ auf sämtliche amtlichen
A-3297/2021 Seite 16 Dokumenten und Akten, die sich ebenfalls in einer Strafakte befinden, be- zieht. Weiter ist nach BGE 147 I 47 bei der Frage, ob ein Dokument vom sachlichen Anwendungsbereich des BGÖ ausgeschlossen ist, wie folgt zu differenzieren. Ist ein Dokument ausdrücklich im Rahmen eines Strafver- fahrens angeordnet oder explizit im Hinblick auf ein solches Verfahren er- stellt worden, handelt es sich um eine Strafakte im engeren Sinne. Solche werden definitiv nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des BGÖ um- fasst. Anderweitige Dokumente in einer Strafakte, wie blosse Beweismittel, stellen demgegenüber Strafakten im weiteren Sinne dar und unterstehen grundsätzlich dem BGÖ. In diesem Zusammenhang trifft es denn auch nicht zu, dass nur direkt Geschädigte amtliche Dokumente einsehen kön- nen, sobald diese ebenfalls Eingang in eine Strafakte gefunden haben. An- sonsten hätte das Bundesgericht in BGE 147 I 47 den Journalisten den Zugang zu den amtlichen Dokumenten nicht gewährt. Mit anderen Worten wird entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin in diesen Fällen das Regime der strafprozessualen Einsichtsrechte nicht über das BGÖ ausser Kraft gesetzt, wenn Einsicht in amtliche Dokumente verlangt wird, die sich ebenfalls in Strafakten im weiteren Sinne befinden. Gleichwohl ist der Be- schwerdeführerin beizupflichten, dass das Bundesgericht (mehr oder we- niger) implizit auch amtliche Dokumente, die als Beweismittel in einem Strafverfahren vorhanden sind, vom sachlichen Geltungsbericht des BGÖ ausnimmt. Dies jedoch nur, wenn diese in einem direkten Zusammenhang zum angefochtene Entscheid stehen und eng mit dessen Streitgegenstand verbunden sind. Dies ergibt sich aus BGE 147 I 47 E. 3.5, in dem sich das Bundesgericht fragt, ob der Prüfbericht den noch hängigen Teil des Straf- verfahrens betrifft, obwohl es bereits festgestellt hatte, dass dieser weder von der Strafverfolgungsbehörde stammt noch für diese bestimmt war (vgl. oben die unterstrichene Passage in E. 4.4.3.3). Das Bundesgericht führte nicht aus, wie die Kriterien des direkten Zusammenhangs und der engen Verbundenheit zum Streitgegenstand zu verstehen sind. Nachdem es Strafakten im engeren Sinne vom Anwendungsbereich des BGÖ aus- nimmt, dürfte es sich dabei um amtliche Dokumente handeln, die von ihrer Bedeutung für das Strafverfahren her vergleichbar mit einem Beweismittel sind, das durch die Strafbehörde angeordnet wurde, wie z.B. ein Protokoll, das Zeugenaussagen enthält. Zu denken wäre etwa an ein amtliches Do- kument, das selbst Tatobjekt ist, wie z.B. bei einer Urkundenfälschung. Das amtliche Dokument würde dann ein wichtiges und zentrales Beweisstück im Strafverfahren darstellen, dessen Zugang in erster Linie den am Straf- prozess beteiligten Personen vorbehalten bleiben sollte.
A-3297/2021 Seite 17 4.5 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Be- schaffungsdossier Streitgegenstand des Entsiegelungsverfahrens sei und bereits deshalb nicht herausgegeben werde könne. 4.5.1 Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegen- stände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Die Siegelung dient dem Schutz der Geheim- und Privatsphäre vor unge- rechtfertigten staatlichen Eingriffen (THORMANN/BRECHTBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [nachfol- gend: BSK StPO], Rz. 2 zu Art. 248 StPO). Zweck der Siegelung ist mit Blick auf die entsprechenden Grund- und Verfahrensrechte des Beschul- digten, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnis- nahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten entscheidet (BGE 148 IV 221 E. 2.5). Dabei steht das Durchsuchungsverbot in einem engen, zwin- genden Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Beschlagnahme. Was als Beweismittel von vornherein einem Beschlagnahmeverbot unterliegt, soll auch nicht durchsucht werden dürfen (ANDREAS J. KELLER, in: Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 248 StPO; THORMANN/BRECHT- BÜHL, in: BSK StPO, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 248 StPO). Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeit- punktes, in welchem sie geschaffen worden sind, Unterlagen aus dem Ver- kehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (Art. 264 Abs. 1 Bst. a StPO), persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfol- gungsinteresse überwiegt (Bst. b), Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170 – 173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusam- menhang nicht selber beschuldigt sind (Bst. c) sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (Bst. d). «Andere Gründe», welcher einer Durchsuchung und Beschlagnahme entgegenstehen können, sind schützenswerte Unter- nehmensgeheimnisse, wie die durch Art. 162 StGB und Art. 4 und 6 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) ge-
A-3297/2021 Seite 18 schützten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Auch in schützens- werten Privatgeheimnissen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO (Ta- gebücher, private Briefe, Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand, etc.) können «andere Gründe» vorliegen (KELLER, in: BSK StPO, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 248). 4.5.2 Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass die zu entsiegelnden Urkunden in einem Entsiegelungsverfahren dessen zentra- len «Streitgegenstand» bilden. Gleichzeitig ist zu beachten, dass in der Praxis eine Fülle von Urkunden jeweils beschlagnahmt werden, für die von vornherein keine Siegelungsgründe bestehen und ohne Weiteres von den Strafbehörden eingesehen werden dürften. In Anlehnung an BGE 147 I 47 gilt es zu verhindern, dass diese durch eine Siegelung mit Berufung auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ bewusst während längerer Zeit dem sach- lichen Geltungsbereich des BGÖ entzogen werden. Ein solches Vorgehen würde genauso wenig Rechtsschutz verdienen, wie wenn die verlangten Dokumente zum selben Zweck in einem Strafverfahren vorgelegt würden (vgl. oben E. 4.4.3.2). Zwar müsste das Zwangsmassnahmengericht innert Monatsfrist über ein Entsiegelungsgesuch endgültig entscheiden (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO), was eine verhältnismässig kurze Frist darstellt. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass diese Vorgabe oftmals nicht eingehal- ten wird und sich solche Verfahren über längere Zeit hinwegziehen können. Sofern daher einem amtlichen Dokument eindeutig und ohne jeglichen Zweifel kein Siegelungsgrund entgegengehalten werden kann, der es rechtfertigen würde, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ab- zuwarten, kann dessen Herausgabe nicht mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ verhindert werden. 4.5.3 Es erscheint vorab schon abwegig, dass in staatlichen Beschaffungs- verfahren, mithin in einem geschäftlichen Vorgang, Informationen ausge- tauscht werden, die den Geheim- und Privatbereich einer dabei involvier- ten Person berühren. Jedenfalls ist im Beschaffungsdossier keine Anwalts- korrespondenz vorhanden; die Beschlagnahmeverbote von Art. 264 Abs. 1 Bst. a und d StPO sind klar nicht betroffen. Ebenso wenig finden sich darin persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenzen von irgendeiner Per- son. Im Gegenteil umfasst das Beschaffungsdossier nur Geschäftsunterla- gen. Das Beschlagnahmeverbot von Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO ist somit ebenfalls nicht tangiert. Sodann sind keine Personen in den Unterlagen ersichtlich, die im Sinne von Art. 264 Abs. 1 Bst. c StPO ein Zeugnisver- weigerungsrecht geltend machen könnten. So ist in den Unterlagen kein
A-3297/2021 Seite 19 Geheimnis erkennbar, dass einem Beamten oder Mitgliedern von Behör- den anvertraut worden sein könnte (vgl. Art. 170 Abs. 1 StPO). Die Unter- lagen stammen auch nicht von Geistlichen, Rechtsanwälten, Verteidigern, Notaren, Patentanwälten, Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren, Apothe- kern, Psychologen sowie ihren Hilfspersonen (Art. 171 Abs. 1 StPO). Ge- nau so wenig spielt der Quellenschutz von Medienschaffenden beim Be- schaffungsdossier eine Rolle (vgl. Art. 172 Abs. 1 StPO). Ferner können auch sonstige Berufsgeheimnisträger nicht mit dem Beschaffungsdossier in Verbindung gebracht werden (vgl. Art. 173 Abs. 1 Bst. a StPO [Berufs- geheimnis aufgrund der Forschung am Menschen], Bst. b [Bestimmung wurde aufgehoben], Bst. c [Mitarbeiter der Schwangerschaftsberatungs- stellen], Bst. d [Mitarbeiter der Opferberatungsstellen], Bst. e [Personal der zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen gemäss Betäubungsmit- telgesetz] und Bst. f [Personen, die einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben]). Schliesslich liegen keine «andere Gründe» im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO vor. Dass das Beschaffungs- dossier ein (gesetzlich oder vertraglich geschütztes) Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis beinhaltet (Art. 162 StGB; Art. 4 und 6 UWG), ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte zwar im vorinstanzlichen Verfah- ren geltend gemacht, dass das Beschaffungsdossier Geschäftsgeheim- nisse umfasse. Bezeichnenderweise konnte sie diese jedoch nicht konkre- tisieren und sie bringt ein solches auch nicht mehr vor Bundesverwaltungs- gericht gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ vor. Schützenswerte Privatge- heimnisse sind im Beschaffungsdossier ebenfalls nicht enthalten. 4.5.4 Zusammengefasst liegen klar und eindeutig keine Gründe vor, die gegen die Entsiegelung des Beschaffungsdossiers sprechen würden. Selbst wenn das Beschaffungsdossier somit Gegenstand des Entsiege- lungsverfahrens wäre, würde dies das Beschaffungsdossier nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ ausnehmen. 4.6 Weiter ist zu prüfen, ob das Beschaffungsdossier infolge des Strafver- fahrens als solches vom Anwendungsbereich des BGÖ ausgenommen wäre, falls es Eingang in die Strafakten gefunden hätte. Das Beschaffungs- dossier wurde ausserhalb des Strafverfahrens und nicht explizit im Hinblick auf dieses erstellt. Fraglich ist nur, ob dieses in einem «direkten Zusam- menhang» mit dem Strafverfahren steht und «eng mit dessen Streitgegen- stand» verbunden ist (vgl. oben E. 4.4.3.4).
A-3297/2021 Seite 20 4.6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Strafverfahren we- gen Wuchers gegen Unbekannt ermittelt werde. Das ZMG (...) habe in sei- ner Verfügung vom 4. Februar 2022 klar festgehalten, dass das Beschaf- fungsdossier «im direkten Zusammenhang mit einem sich im Vorverfahren befindlichen Strafverfahren steht». Es sei deshalb im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen. Andere Straftatbestände bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. 4.6.2 Den Straftatbestand des Wuchers erfüllt, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen (vgl. Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand umfasst einerseits die Unterlegenheit des Opfers infolge Zwangslage, Abhängigkeit, Unerfah- renheit oder Schwäche im Urteilsvermögen (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: BK SR II], Rz. 6 ff. zu Art. 157 StGB). Zum anderen muss ein Wuchergeschäft gege- ben sein, dass in der Ausbeutung der tatbestandsmässigen Unterlegenheit des Opfers durch den Täter besteht, indem er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen (WEIS- SENBERGER, in: BK SR II, a.a.O., Rz. 31 zu Art. 157 StGB). Ein wucheri- sches Geschäft kann nur bei einem zweiseitigen entgeltlichen Vertrag be- stehen (BGE 130 IV 106 E. 7.2 und 111 IV 139 E. 3c). Der subjektive Tat- bestand erfordert Vorsatz (WEISSENBERGER, in: BK SR II, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 157 StGB). 4.6.3 Die Zertifikate und Prüfberichte der Masken, die zu weiten Teilen in asiatischer Schrift verfasst sind, tragen in keiner Weise zur Erstellung des objektiven und subjektiven Tatbestands des Wuchers bei. Ein enger Zu- sammenhang zum Streitgegenstand besteht von vornherein nicht. 4.6.4 Der E-Mailverkehr zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdefüh- rerin betrifft im Wesentlichen Rechnungen, Losreservationen, Informatio- nen über Bestellungen anderer Abnehmer von Masken, offizielle Bestellun- gen, Angebote, Preisreduktionen, Dringlichkeitsbescheinigungen, Packlis- ten, Datenblätter, Zertifikate, Lieferungen und Zahlungsmodalitäten. Zu- sammen mit den sich ebenfalls im Beschaffungsdossier befindenden aus- gedruckten Angebote, Bestellungen und Rechnungen vermögen sie den
A-3297/2021 Seite 21 Bestand diverser Kaufverträge sowie deren wesentlichsten Punkte (Anzahl Masken eines bestimmten Typs [Leistung] und Preis [Gegenleistung]) be- weisen. Mithin erbringen diese Dokumente den Beweis, dass bezüglich den Masken zweiseitige Geschäfte abgeschlossen wurden. Ein zweiseiti- ges Geschäft muss für die Erfüllung des objektiven Tatbestands des Wu- chers gegeben sein (vgl. oben E. 4.6.2). Insofern stehen diese amtlichen Dokumente im direkten Zusammenhang mit dem «Streitgegenstand» des laufenden Strafverfahrens. Dies hat auch das ZMG (...) festgestellt, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass dessen Aussage im Kontext der Anspruchsprüfung von Art. 101 Abs. 3 StPO gemacht worden ist. Gleich- wohl ist folgendes zu berücksichtigen. Der E-Mailverkehr zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin sowie die Angebote, Bestellungen und Rechnungen betreffen den Zeitraum vom Februar 2022 bis August 2022. Die getätigten Käufe der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin sind samt Menge und Preis im Beschaffungsbericht vom 3. Dezember 2020 der Taskforce Beschaffungskoordination Corona VBS vorhanden. Dieser wurde publiziert (vgl. https://www.newsd.admin.ch/newsd/mes- sage/attachments/64235.pdf [zuletzt besucht am 12.01.2023]). Der E-Mail- verkehr legt somit bezüglich der Menge und der Preise der verkauften Mas- ken bloss offen, was ohnehin bereits öffentlich bekannt ist und daher auch im Strafverfahren unbestritten sein dürfte. Vor diesem Hintergrund ist we- der ersichtlich, wieso im E-Mailverkehr ein zentrales Beweismittel des Strafverfahrens zu sehen wäre, noch ist es nachvollziehbar, weshalb der Zugang zu diesem trotz der allgemeinen Bekanntheit des für das Strafver- fahren wesentlichen Inhalts (Menge und Kaufpreis) den restriktiveren straf- prozessualen Akteneinsichtsregeln von Art. 101 Abs. 3 StPO (Aktenein- sicht Dritter) unterstehen sollten. Zumal die restlichen Informationen, die sich aus dem E-Mailverkehr ergeben (Informationen zu Dringlichkeitsbe- scheinigungen, Packlisten, Zahlungsmodalitäten etc.) zur Erstellung des Wuchertatbestands von vornherein nichts beitragen. Schliesslich ist zu be- rücksichtigen, dass eine der zentralen Fragen des Strafverfahrens nicht ist, ob irgendein Vertrag geschlossen wurde, sondern ob es sich bei diesem Vertrag um ein Wuchergeschäft handelt. Dies hängt von der Beurteilung des Verhältnisses zwischen dem objektiven Wert der Kaufsache und dem absoluten Kaufpreis ab und ist eine reine Rechtsfrage, die von vornherein nicht eines Beweises zugänglich ist (vgl. analog BGE 61 II 31 E. 2a zum Wuchertatbestand nach Art. 21 OR). Im Ergebnis ist beim E-Mailverkehr und den Angeboten, Bestellungen und Rechnungen nicht von zentralen, eng mit dem Streitgegenstand des Strafverfahrens verbundenen Beweis- mitteln auszugehen.
A-3297/2021 Seite 22 4.6.5 Zusammengefasst würde sich das Beschaffungsdossier, sofern es Eingang in das Strafverfahren betreffend Wucher gefunden hätte, in den Strafakten im weiteren Sinne befinden. Es wäre deshalb nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen. 5. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 4 BGÖ gel- tend. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass Art. 4 BGÖ die speziellen Bestimmungen anderer Bundesgesetze vorbehalte, die bestimmte Infor- mationen als geheim bezeichneten oder vom BGÖ abweichende Voraus- setzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsähen. Als sol- che speziellen Bestimmungen erschienen die strafprozessualen Aktenein- sichts- und Informationsrechte. Dabei sei zu beachten, dass Art. 69 Abs. 3 Bst. a und b StPO das Vorverfahren wie auch die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht als geheim qualifizierten und die Öffentlichkeit ausschlössen. 5.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner äussern sich nicht zu dieser Rüge. 5.3 5.3.1 Den Regeln des BGÖ vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die bestimmte Informationen als geheim bezeich- nen (Art. 4 Bst. a BGÖ) oder von diesem Gesetz abweichende Vorausset- zungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen (Bst. b). Das Verhältnis von Vertraulichkeitsregeln in anderen Bundesgesetzen und dem allgemeinen Transparenzgebot gemäss BGÖ lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln. Entscheidend ist dabei der Sinn und Zweck der divergierenden Normen: das allgemeine öffentli- che Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung ist dem Schutzzweck der Spezialnorm gegenüberzustellen (BGE 146 II 265 E. 3.1). Der Geheim- nisbegriff des Art. 4 BGÖ ist ein materieller. Ob es sich bei einer Norm um eine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von Art. 4 Bst. a BGÖ handelt, ist mittels Auslegung zu bestimmen (STAMM-PFISTER, in: BK BGÖ, a.a.O., Rz. 6 f. zu Art. 4 BGÖ). Im Hinblick auf den Sinn und Zweck ist zu beach- ten, dass mit der Schaffung des Öffentlichkeitsgesetzes die Öffentlichkeit
A-3297/2021 Seite 23 der Verwaltungstätigkeit die Regel darstellt; spezialgesetzliche Bestim- mungen sind daher nicht leichthin so auszulegen, dass damit der Grund- satz der Transparenz des Verwaltungshandelns ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265 E. 5.3). Spezialgesetzliche Zugangsnormen gemäss Art. 4 Bst. b BGÖ können entweder den Zugang bestimmter Tätigkeitsbereiche oder bestimmter Personen begünstigen, die vorbehaltlose öffentliche Zugäng- lichkeit bestimmter Informationen garantieren, den Zugang enger als das BGÖ fassen oder spezifische Modalitäten für die Einsichtnahme festlegen (Urteil BVGer A-6320/2014 vom 23. August 2016 E. 4.3). Teilweise werden auch die Einsichtsrechte der Parteien in einem Verfahren als spezialge- setzliche Zugangsnorm unter Art. 4 Bst. b BGÖ subsumiert (STAMM-PFIS- TER, in: BK BGÖ, a.a.O., Rz. 10 ff. zu Art. 4 BGÖ). 5.3.2 Die Parteien haben Anrecht, die Strafakten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO). Parteien sind die beschuldigte Person (Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO), die Privatklägerschaft (Bst. b) und im Haupt- und im Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Bst. c). Die Parteien können spä- testens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsge- richt sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO). Art. 69 regelt explizit die Publikumsöffentlichkeit. Der Öffentlichkeitsgrund- satz im Sinne der Publikumsöffentlichkeit bedeutet, dass jeder Interessierte eine (mündliche) Verhandlung im Gerichtssaal unmittelbar mitverfolgen kann (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 69 StPO; ferner Art. 30 Abs. 3 BV). Nicht öffentlich sind dagegen unter anderem das Vorverfahren (vorbehaltlich Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit; vgl. Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO) und das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts (Bst. b). 5.3.3 Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass amtliche Doku- mente, die – wie vorliegend – von einer Verwaltungsbehörde herausver- langt werden und ebenfalls Eingang in die Strafakten im weiteren Sinne gefunden haben, dem Öffentlichkeitsprinzip unterstehen (vgl. oben E. 4.4.3.4). Strafprozessuale Akteneinsichts- und Informationsrechte kön- nen dem Zugang zu diesen deshalb nicht entgegengehalten werden. An- sonsten hätte das Bundesgericht in BGE 147 I 47 die Herausgabe des Prüfberichts nicht bewilligt (vgl. oben E. 4.4.3.3). Nur bei amtlichen Doku- menten, die sich ebenfalls in einer Strafakte im engeren Sinne befinden,
A-3297/2021 Seite 24 gehen die Regelungen von Art. 101 StPO dem BGÖ vor. Daran ändert der Verweis auf Art. 69 Abs. 3 Bst. a und b StPO nichts. Art. 69 StPO regelt nur, welche Verfahren der Publikumsöffentlichkeit im Sinne eines Anspruchs auf Zugänglichkeit zu einer Verhandlung unterstehen, jedoch nicht, den Zu- gang zu Informationen in den Strafakten. Die Öffentlichkeit oder Nichtöf- fentlichkeit eines Verfahrens hat keinen Einfluss auf den Geheimnisgrad einer Strafakte, zumal auch die Gerichtsakten eines öffentlichen Verfah- rens dem Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. SAXER/THURNHEER, in: BK StGB II, a.a.O., Rz. 36 zu Art. 69 StPO). Bezeichnenderweise differenziert Art. 101 StPO bezüglich des Anspruchs auf Akteneinsicht auch nicht nach dem Verfahrensstadium und statuiert grundsätzlich auch im Vorverfahren das Recht auf Akteneinsicht. Eine Verletzung von Art. 4 BGÖ kann somit nicht festgestellt werden 6. Zusammengefasst würde weder Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ noch Art. 4 BGÖ der Herausgabe des Beschaffungsdossiers an die Gesuchsteller ent- gegenstehen, falls dieses Eingang in die Akten des Straf- und Entsiege- lungsverfahrens gefunden hätte. Insofern verletzte die Vorinstanz ihre Un- tersuchungsmaxime nicht, als sie auf Abklärungen bei der StA (...) und dem ZMG (...) verzichtete. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat infolge ihres Unterliegens die Verfahrens- kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss zu entnehmen. 7.2 7.2.1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen An- spruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest. Wird keine
A-3297/2021 Seite 25 Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Parteien, welche nicht vertreten sind, werden nur die notwendigen Auslagen gemäss Art. 13 VGKE ersetzt (MO- SER et al, a.a.O., Rz. 4.64 Fn. 196). Die Entschädigung wird der Körper- schaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG). 7.2.2 Der Beschwerdeführerin steht infolge ihres Unterliegens keine Par- teientschädigung zu. Ebenfalls keine Parteientschädigung ist von Geset- zes wegen der Vorinstanz zuzusprechen. Die obsiegenden Beschwerde- gegner 2 - 4 sind nicht vertreten und machen keine Auslagen geltend. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an diese ist deshalb abzuse- hen. Die Beschwerdegegnerin 1 war bis 13. Juni 2022 anwaltlich vertreten, weshalb ihr Anspruch auf eine Parteientschädigung begründet ist. Mangels Kostennote ist diese aufgrund der Akten auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE). Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie dürfte finanziell in der Lage sein, den Betrag zu begleichen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3297/2021 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat des VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Andreas Kunz
A-3297/2021 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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