B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3274/2017
Urteil vom 14. Februar 2018 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH, handelnd durch B._______, vertreten durch Beat Marfurt, Fürsprecher und Notar, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Abgaben, Vorinstanz.
Gegenstand
LSVA; Veteranenfahrzeug; Ermessenseinschätzung.
A-3274/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) mit Sitz in B._______ handelt mit Baumaterialien und Elektronikgeräten. Die Abgabe- pflichtige ist Halterin eines Lastwagens des Typs C._______ mit der Stamm-Nummer [...]. Das Fahrzeug war mit dem Kontrollschild VS [...] als Veteranenfahrzeug immatrikuliert. Die Oberzolldirektion (OZD) stellte aufgrund von Durchfahrten bei Kontroll- stationen für die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsab- gabe (nachfolgend: LSVA) fest, dass mit dem genannten Lastwagen ver- schiedene Transporte von Paletten und palettisierten Sackwaren bzw. Ze- mentsäcken durchgeführt worden waren. Die Abgabepflichtige deponierte das Kontrollschild VS [...] am 9. Januar 2017 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Wallis. In der Folge blo- ckierte dieses Strassenverkehrsamt das Kontrollschild bzw. wurde die Wie- derinverkehrsetzung des erwähnten Lastwagens als Veteranenfahrzeug verweigert. B. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 drohte die OZD der Abgabepflichtigen an, für Fahrten mit dem vorerwähnten Fahrzeug im Zeitraum vom 19. Juni 2014 bis 24. November 2016 die LSVA zu erheben. C. Mit Veranlagungsverfügung Nr. [...] vom 8. Februar 2017 setzte die OZD den von der Abgabepflichtigen für die genannten Fahrten zu entrichtenden LSVA-Betrag im Rahmen einer Ermessensveranlagung auf Fr. 11'160.- fest. D. Die Abgabepflichtige liess am 10. März 2017 bei der OZD Einsprache er- heben und beantragen, die Veranlagungsverfügung Nr. [...] vom 8. Februar 2017 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben. E. Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 setzte die OZD (nachfol- gend: Vorinstanz) die geforderte LSVA ermessenweise neu auf Fr. 4'464.- fest.
A-3274/2017 Seite 3 Im Wesentlichen stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Lastwagen des Typs C._______ mit der Stamm-Nummer [...] aufgrund der regelmässigen Nutzung für Transporte im Werkverkehr nicht als Vetera- nenfahrzeug hätte immatrikuliert werden dürfen. Fahrten mit diesem Fahr- zeug seien deshalb nicht abgabebefreit. Die Fahrleistung werde (neu) auf 8'000 km geschätzt. F. Mit Beschwerde vom 9. Juni 2017 beantragt die Abgabepflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Ein- spracheentscheid vom 12. Mai 2017 sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Bundes aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihrem Lastwagen des Typs C._______ mit der Stamm-Nummer [...] dürfe für die streitbetroffenen Fahrten zwischen dem 19. Juni 2014 und dem 24. November 2016 die Qualifikation als abgabebefreites Veteranenfahrzeug nicht abgesprochen werden. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2017, die Be- schwerde sei vollumfänglich sowie unter Kostenfolge abzuweisen. H. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird – soweit entscheidrelevant – im Folgenden näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend die LSVA können gemäss Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabege- setz, SVAG, SR 641.81) in Verbindung mit Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefoch- ten werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
A-3274/2017 Seite 4 VwVG) und hat diese frist- sowie formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu dieser Überzeugung, kommen die Beweis- lastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urtei- len, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abga- beforderung erhöhen, d.h. die Beweislast für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist die Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen, d.h. für solche Tatsa- chen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken, beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröffent- licht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des BVGer A-5198/2016 vom 5. Ap- ril 2017 E. 2.2.2, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2.3 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Ent- scheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 3.2, A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.4, A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.6). 3. 3.1 Der Bund kann nach Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auf dem
A-3274/2017 Seite 5 Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erhe- ben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, wel- che nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Gemäss Art. 85 Abs. 2 BV wird der Reinertrag der Abgabe zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bzw. – ge- mäss der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Fassung dieser Vorschrift (AS 2015 645) – dem Landverkehr stehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Kostenanlastungsziel). Zudem soll die Abgabe nach Art. 1 Abs. 2 SVAG einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbe- dingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert und die Güter ver- mehrt mit der Bahn befördert werden (Umlagerungsziel). 3.2 Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die im In- und Ausland immatrikulierten schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG). 3.3 3.3.1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise be- freien oder Sonderregelungen treffen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 SVAG). Dabei muss jedoch namentlich der Grundsatz der verursachergerechten Anlas- tung der ungedeckten Kosten beachtet werden (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 SVAG). Die erwähnte Delegationsnorm von Art. 4 Abs. 1 SVAG, die bereits im Ge- setzesentwurf des Bundesrates enthalten war und vom Parlament materiell unverändert übernommen wurde (vgl. Urteil des BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 3.1), soll die Möglichkeit schaffen, ausnahmsweise ein- zelne Fahrzeugarten oder Fahrzeuge von der Abgabepflicht zu befreien wie z.B. Militärfahrzeuge oder Fahrzeuge konzessionierter Transportunter- nehmen (Botschaft des Bundesrats vom 11. September 1996 zu einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [nach- folgend: Botschaft], BBl 1996 V 521 ff., 546). In der Botschaft zum Gesetz werden als Beispiel für Fahrzeuge, bei welchen sich eine Befreiung von der Abgabepflicht rechtfertigen würde, unter anderem landwirtschaftliche Fahrzeuge genannt, und zwar mit der Begründung, dass diese «nur zu ei- nem geringen Prozentsatz auf abgabepflichtigen Strassen» verkehren wür- den. Zugleich wird in der Botschaft erklärt, dass die Ausnahmebestimmung
A-3274/2017 Seite 6 restriktiv zu handhaben sei, indem der Grundsatz der Kostendeckung be- achtet werden müsse (Botschaft, BBl 1996 V 546). Die Delegation der Rechtsetzungsbefugnisse unterliege folglich Schranken, «die das Anwen- dungsfeld eng begrenzen und konkretisieren» (Botschaft, BBl 1996 V 556; vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_425/2014 vom 18. Juli 2015 E. 4.2.2). 3.3.2 Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 SVAG hat der Bundesrat in Art. 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) Ausnahmen von der Abgabepflicht statuiert. Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV sind «Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind», von der Abgabepflicht ausgenommen. 3.4 Die LSVA bemisst sich gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahre- nen Kilometern, wobei die Abgabe zusätzlich emissions- oder verbrauchs- abhängig erhoben werden kann (Art. 6 Abs. 1 und 3 SVAG). Der Abgabe- tarif pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht (sog. Tonnenkilometer) beträgt bei der leistungsabhängigen Abgabe unter- liegenden Fahrzeugen der sog. Abgabekategorie 1 Fr. 0.031 (Art. 14 Abs. 1 Bst. a SVAV; zu den verschiedenen Abgabekategorien vgl. Art. 14 Abs. 2 und Anhang 1 SVAV). 3.5 Abgabepflichtig ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halterin oder der Halter; bei ausländischen Fahrzeugen ist zusätzlich die Fahrzeugfüh- rerin oder der Fahrzeugführer abgabepflichtig. Halter/in im Sinn von Art. 5 Abs. 1 SVAG ist immer diejenige Person, auf deren Namen das Fahrzeug oder der Anhänger im Sinn von Art. 3 SVAG immatrikuliert ist (Urteil des BVGer A-2644/2015 vom 8. Januar 2016 E. 3.2). 3.6 Die abgabepflichtige Person und der Fahrzeugführer müssen bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken (Art. 11 SVAG, Art. 21 SVAV). Der Abgabepflichtige hat der Zollverwaltung die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu deklarieren (Art. 22 Abs. 1 SVAV). Abgabeperiode ist der Kalendermonat (Art. 24 Abs. 1 SVAV). Die Abgabe wird mindes- tens einmal jährlich erhoben (Art. 13 SVAG). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt aufgrund der vom Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). 3.7 Die LSVA unterliegt dem Selbstdeklarationsprinzip. Dies bedeutet, dass das Gesetz dem Abgabepflichtigen die volle Verantwortung für die
A-3274/2017 Seite 7 korrekte Deklaration überbindet und hohe Anforderungen an seine Sorg- faltspflicht stellt (Urteile des BVGer A-2644/2015 vom 8. Januar 2016 E. 3.9, A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 3.5.3.2). 3.8 Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklara- tion stehen, so nimmt diese Behörde die Veranlagung nach pflichtgemäs- sem Ermessen vor (Art. 11 Abs. 3 SVAG; Art. 23 Abs. 3 SVAV). Sind die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung erfüllt, hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnis- sen des Abgabepflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausib- len Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (vgl. Urteil des BVGer A-2644/2015 vom 8. Januar 2016 E. 3.10). 3.9 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung uneingeschränkt. Sind diese Vo- raussetzungen erfüllt und sind der Vorinstanz bei der Schätzung keine er- heblichen Ermessensfehler unterlaufen, obliegt es – in Umkehr der allge- meinen Beweislast – der abgabepflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-874/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1 f. [zur Mehrwertsteuer]). 3.10 Die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück. Im Falle einer (teilweisen oder vollum- fänglichen) Gutheissung der Beschwerde entscheidet sie insbesondere in der Sache selbst neu (d.h. reformatorisch), wenn die Angelegenheit ent- scheidungsreif ist (vgl. Urteil des BVGer A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5.3; PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Bernhard Wald- mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 8 ff.). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Lastwagen des Typs C._______ mit der Stamm-Nummer [...] ein in der Schweiz immatrikuliertes schweres Motorfahrzeug war und mit diesem Lastwagen in den hier inte- ressierenden Abgabeperioden (vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2016) öffentliche Strassen für den Gütertransport benutzt wurden. Ebenso wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin als Halterin des Fahrzeuges bei dieser Sachlage für die entsprechenden Fahrten die
A-3274/2017 Seite 8 LSVA schulden würde, sofern der Lastwagen für die Zwecke der LSVA nicht als abgabebefreites Veteranenfahrzeug im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV zu behandeln wäre. Während den genannten Abgabeperioden war der Lastwagen der Be- schwerdeführerin im Fahrzeugausweis als Veteranenfahrzeug bezeichnet. 4.2 Gemäss dem deutschen Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV setzt die hier in Frage stehende Abgabebefreiung sowohl das Vorliegen eines Veteranenfahrzeuges als auch die Bezeichnung des Fahrzeuges als Vete- ranenfahrzeug im Fahrzeugausweis voraus. Dies gilt nicht nur nach dem hiervor zitierten deutschen Wortlaut der Verordnungsbestim- mung (vgl. E. 3.3.2), sondern auch nach der französischen und der italie- nischen Version der Vorschrift («les véhicules vétérans désignés comme tels dans le permis de circulation» bzw. «i veicoli d'epoca designati come tali nella licenza di circolazione»). Gemäss dem klaren Wortlaut der er- wähnten Befreiungsnorm ist somit bei der Erhebung der LSVA nebst der Eintragung des Fahrzeuges als Veteranenfahrzeug im Fahrzeugausweis zusätzlich jeweils separat zu prüfen, ob das Fahrzeug tatsächlich ein Ve- teranenfahrzeug bildet. Triftige Gründe für die Annahme, dass der Wortlaut der Verordnungsbestimmung insoweit nicht ihren wahren Sinn wiedergibt, bestehen nicht: Aus Praktikabilitätsgründen ist es in der Verwaltungspraxis mitunter uner- lässlich, an gewisse formale Gegebenheiten anzuknüpfen bzw. schemati- sche Regelungen aufzustellen (vgl. zum Praktikabilitätserfordernis im Steuerrecht MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 4 N. 145). Vor diesem Hintergrund erscheint es in teleologischer Hinsicht als grundsätz- lich gerechtfertigt, dass im Rahmen der Erhebung der LSVA nach Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV prinzipiell auf die Bezeichnung als Veteranenfahrzeug im Fahrzeugausweis abzustellen ist. Ist die formelle Voraussetzung der Eintragung als Veteranenfahrzeug im Fahrzeugausweis erfüllt, darf die Ab- gabebehörde im Sinne einer Tatsachenvermutung davon ausgehen, dass das betreffende Fahrzeug tatsächlich als Veteranenfahrzeug eingesetzt wurde (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation [Nachweis der aus- schliesslichen Verwendung von Transportfahrzeugen für die Beförderung von landwirtschaftlichem Nutzvieh mittels des Eintrages «Viehtransport» im Fahrzeugausweis bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 SVAV] Ent- scheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 7. September 2001, in: ASA 71 S. 70 ff. E. 4a).
A-3274/2017 Seite 9 Es darf der Abgabebehörde aber nicht verwehrt sein, ein Fahrzeug, das im Fahrzeugausweis als Veteranenfahrzeug bezeichnet ist, für die Zwecke der LSVA nicht als solches zu behandeln, wenn die materiellen Vorausset- zungen für das Vorliegen eines Veteranenfahrzeuges nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind. Denn zum einen bestehen (entgegen der Darstellung in der Beschwerde) keine Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid über die Qualifikation als Veteranenfahrzeug im Zusammenhang mit der LSVA aus- schliesslich den (gemäss Art. 74 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51] und Art. 33 der Verord- nung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassen- fahrzeuge [VTS, SR 741.41]) für die Ausstellung und periodische Überprü- fung der Fahrzeugausweise zuständigen kantonalen Verkehrszulassungs- behörden vorbehalten ist. Zum anderen ist nur dann, wenn die Abgabebe- hörde bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Veteranenfahrzeuges von den Angaben im Fahrzeugausweis abwei- chen kann, gewährleistet, dass der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten – wie vom Gesetz ausdrücklich im Zu- sammenhang mit den Abgabebefreiungstatbeständen gefordert (vgl. E. 3.3.1) – beachtet wird (vgl. dazu näher hinten E. 4.3.3). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Abgabebehörde an die Qualifika- tion des Fahrzeuges durch die für die Verkehrszulassung zuständige kan- tonale Behörde nicht gebunden ist (auch kann in der Bezeichnung des vor- liegend streitbetroffenen Fahrzeuges als Veteranenfahrzeug im Fahrzeug- ausweis von vornherein keine amtliche Zusicherung erblickt werden, auf- grund welcher die Beschwerdeführerin in gemäss Art. 9 BV schutzwürdiger Weise darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Lastwagen als abgabebe- freit behandelt wird. Dies gilt schon deshalb, weil die Verkehrszulassungs- behörde für eine solche Zusicherung [wie aufgezeigt] nicht zuständig ist und die Beschwerdeführerin angesichts des Wortlautes von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV, welcher nebst dem entsprechenden Eintrag das tatsächliche Vorliegen eines Veteranenfahrzeuges ausdrücklich voraussetzt, auch nicht in guten Treuen annehmen durfte, diese Behörde sei zur Abgabe von Zu- sicherungen und/oder zur Erteilung von Auskünften betreffend die Erhe- bung der LSVA zuständig [vgl. zur Zuständigkeit der auskunftserteilenden Behörde bzw. zur fehlenden Erkennbarkeit der Unzuständigkeit dieser Be- hörde als Voraussetzung des Vertrauensschutzes ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 676 ff.; siehe ferner zur praxisgemäss zurückhaltenden Gewährung des Vertrauensschutzes im Bereich des Abgaberechts BGE 131 II 627 E. 6.1]). Daher ist es nicht von
A-3274/2017 Seite 10 vornherein unzulässig, den streitbetroffenen, im Fahrzeugausweis als Ve- teranenfahrzeug gekennzeichnet gewesenen Lastwagen für die Zwecke der LSVA nicht als solches Fahrzeug zu behandeln. 4.3 Mit Blick auf das Dargelegte stellt sich die Frage, ob der Lastwagen der Beschwerdeführerin unter den materiell-rechtlichen Begriff des Veteranen- fahrzeuges im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV fällt. Zur Klärung dieser Frage ist zunächst letztere Vorschrift auszulegen. 4.3.1 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff des Vete- ranenfahrzeuges ein Synonym für den Begriff des Oldtimers. Dazu ins Bild passt, dass im Englischen ein Oldtimer als «veteran car» bezeichnet wird (vgl. RENATE WAHRIG-BURFEIND, WAHRIG Deutsches Wörterbuch, Güters- loh/München 2011, Stichwort «Oldtimer», S. 1093). Als Oldtimer gilt nach diesem Sprachgebrauch ein «Automodell aus der Frühzeit des Automobil- baus mit Liebhaber- u. Sammlerwert» (WAHRIG-BURFEIND, a.a.O., S. 1093); nach anderer Umschreibung «ein altes, gut gepflegtes Modell eines Fahr- zeugs (bes. eines Autos) mit Sammler- od. Liebhaberwert» (so Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim etc. 2007, Stichwort «Oldtimer», S. 1233). Typischerweise liegt der Grund für das Fahren mit Veteranenfahrzeugen bzw. Oldtimern nicht in erster Linie im blossen Zurücklegen einer bestimm- ten Wegstrecke und erfolgt die Fortbewegung stattdessen nur «aufgrund des 'Fahrspasses'» (vgl. RAPHAEL KRAEMER, Verkehrsregelung auf ausser- ordentlichen Verkehrsflächen, 2015, S. 7 f., insbesondere Fn. 10). Im Üb- rigen wird ein solches Fahrzeug in der Regel nur gefahren, wenn dies zur Erhaltung des Sammler- oder Liebhaberwertes bzw. zur «guten Pflege» des Fahrzeuges, welche gemäss der erwähnten (zweiten) Begriffsum- schreibung zum Begriff des Oldtimers gehört, als notwendig erscheint. Zu dieser Pflege kann im weiteren Sinne auch der bei Veteranenfahrzeugen bzw. Oldtimern typische grundsätzliche Verzicht auf Fahrten gerechnet werden, die regelmässig mit Verschleisserscheinungen einhergehen und nicht in der erwähnten Weise dem «Fahrspass» dienen. Insbesondere zählt hierzu der Verzicht eines gewinnstrebigen Unternehmens, einen ihm gehörenden Oldtimer für Transporte im Rahmen seines regulären Leis- tungserstellungsprozesses einzusetzen. Die hier gemachten Feststellungen zum allgemeinen Sprachgebrauch stimmen mit der Umschreibung des Begriffes des Veteranenfahrzeuges in einem an die für den Strassenverkehr zuständigen kantonalen Direktionen
A-3274/2017 Seite 11 gerichteten Schreiben des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 3. No- vember 2008 überein. Danach werden nämlich Veteranenfahrzeuge in der Regel nur noch zu besonderen Anlässen oder zur Verhinderung von Stand- schäden im Strassenverkehr eingesetzt und wird für die Erhaltung dieser Fahrzeuge als Zeugen ihrer Zeit seitens der Fahrzeughalter ein beträchtli- cher Aufwand betrieben (vgl. Akten Vorinstanz, act. 15 Blatt 3). Mit dem genannten allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich in Einklang steht auch Ziff. 1 der vom ASTRA erlassenen Weisungen vom 3. November 2008 für Veteranenfahrzeuge (im Folgenden: Weisungen für Veteranen- fahrzeuge), soweit danach ein Fahrzeug, mit welchem in dem Sinne ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird, dass für die Fahrt eine die Fahrzeugkos- ten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigende Entschä- digung zu entrichten ist, nicht als Veteranenfahrzeug gilt. Denn eine solche Verwendung des Fahrzeuges gehört jedenfalls nicht zur typischen Nutzung von Veteranenfahrzeugen zum «Fahrspass» oder zur Erhaltung ihres Sammler- oder Liebhaberwertes. 4.3.2 In teleologischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV eine Befreiung von der Abgabepflicht bezweckt, die der beson- deren Verwendung und der Bedeutung von Veteranenfahrzeugen als tech- nischem Kulturgut Rechnung trägt (vgl. zum Schutz des kraftfahrzeugtech- nischen Kulturgutes [freilich zum deutschen Recht] auch PETER DAUER, in: Peter Hentschel et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsrecht, 42. Aufl. München 2013, § 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung N. 25 f.). Dies wird im erwähn- ten Schreiben des ASTRA an die für den Strassenverkehr zuständigen Di- rektion der Kantone vom 3. November 2008 denn auch zutreffend festge- halten. Die bisherigen Auslegungsergebnisse, wonach Veteranenfahrzeuge ge- meint sind, mit denen keine regelmässig mit Verschleisserscheinungen einhergehenden Fahrten unternommen werden, decken sich mit der sys- tematischen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV. Denn in systemati- scher Hinsicht ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass (a) die Kosten- anlastung nicht nur als Ziel der LSVA im Gesetz verankert, sondern auch in der Bundesverfassung angelegt ist (vgl. E. 3.1), (b) die Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für die Frage der Abgabebefreiung auf Gesetzesstufe ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 SVAG) und (c) der Gesetzgeber erklärtermassen eine restriktive Statuierung von Ausnahmevorschriften gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Satz 1 SVAG wollte (vgl. E. 3.3.1 am Ende). Bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV
A-3274/2017 Seite 12 ist folglich zu berücksichtigen, dass Veteranenfahrzeuge – ebenso wie klarerweise der LSVA-Pflicht unterstehende Fahrzeuge – prinzipiell unge- deckte Wegkosten sowie externe Kosten verursachen. Dabei fällt ins Ge- wicht, dass eine Fahrt mit einem Veteranenfahrzeug durchschnittlich ver- gleichsweise hohe Kosten für die Allgemeinheit verursacht, weil ein sol- ches Fahrzeug alt ist und damit seine technische Ausstattung Schadstoff- und Lärmemissionen tendenziell weniger verhindert als ein neueres Fahr- zeug (vgl. auch Botschaft, BBl 1996 V 536, wonach «durch den Einsatz neuerer Fahrzeuge die Schadstoffemissionen und die Lärmbelastung und damit auch die entsprechenden Kosten mittel- bis langfristig zurückgehen» dürften; siehe ferner zur Abstufung der Höhe der LSVA nach Emissionsstu- fen der betreffenden Fahrzeuge Art. 6 Abs. 3 SVAG, Art. 8 Abs. 1 Bst. c SVAG, Art. 14 SVAV und Anhang 1 SVAV; zum Rabatt für mit einem Parti- kelfiltersystem nachgerüstete Fahrzeuge vgl. Art. 14a SVAV). Diese im Durchschnitt relativ hohen Kosten für die Allgemeinheit und der zwingend im Auge zu behaltende Grundsatz der Kostendeckung sprechen dafür, nur dann von einem abgabebefreiten Veteranenfahrzeug auszugehen, wenn es entsprechend der «guten Pflege» im erwähnten weiteren Sinne grund- sätzlich nur für den «Fahrspass» oder zur Erhaltung des Liebhaber- und Sammlerwertes gefahren wird (vgl. E. 4.3.1 Abs. 2) und es folglich – wie die in der Botschaft zum SVAG erwähnten landwirtschaftlichen Fahrzeuge (vgl. E. 3.3.1 Abs. 2) – regelmässig nur in einem geringen Umfang auf ab- gabepflichtigen Strassen verkehrt. Der Terminus «Veteranenfahrzeug» in Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV ist dementsprechend eng zu verstehen und das Vorliegen eines solchen Fahrzeuges ist (gemäss dem hiervor in E. 4.3.1 am Ende Dargelegten) jedenfalls dann zu verneinen, wenn ein gewinnstre- biges Unternehmen das Fahrzeug für Transporte im Rahmen seines regu- lären Leistungserstellungsprozesses einsetzt (in solchen Fällen ist regel- mässig davon auszugehen, dass mit dem Fahrzeug im Sinne von Ziff. 1 der Weisungen für Veteranenfahrzeuge einzelne Fahrten unternommen werden, für die eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeug- kosten sowie den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt). 4.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihren Lastwagen mit der Stamm-Nummer [...] in der hier interessierenden Zeitspanne ver- schiedentlich zum Transport von Paletten und palettisierten Sackwaren bzw. Zementsäcken eingesetzt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 5 Blatt 1; Be- schwerde, S. 3). Es ist dabei davon auszugehen, dass diese Transporte Teil des gewöhnlichen Leistungserstellungsprozesses der auf den Handel mit Baumaterialien und Elektronikgeräten spezialisierten Beschwerdefüh- rerin bildeten. Gegenteiliges lässt sich jedenfalls nicht aus der nicht näher
A-3274/2017 Seite 13 substantiierten Behauptung in der Beschwerde ableiten, die Waren seien nicht für Dritte, sondern einzig für die Beschwerdeführerin selbst transpor- tiert worden. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sind Transporte einer den Handel mit Baumaterialien und Elektrogeräten bezweckenden gewinnstrebigen Gesellschaft, wie der Beschwerdeführerin, Transporte, die direkt oder indirekt Bestandteil bzw. Voraussetzung der Leistungser- bringung gegenüber den Kunden bilden (und entsprechend letztlich den Kunden gegenüber zu einem die Fahrzeugkosten sowie den Auslagener- satz des Fahrzeugführers übersteigenden Preis in Rechnung gestellt wer- den). Es wäre unter den gegebenen Umständen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, substantiiert darzulegen, dass es sich in Bezug auf die streitbetroffenen Fahrten anders verhält. Die Beschwerdeführerin hat sich aber im Wesentlichen auf die nicht weiter un- termauerte Behauptung beschränkt, sie habe mit den in Frage stehenden Fahrten mit dem Lastwagen mit der Stamm-Nummer [...] keinen wirtschaft- lichen Erfolg erzielt. Es ist weder substantiiert noch aus den Akten ersicht- lich, dass bei der Festsetzung der Preise der den Kunden in Rechnung gestellten Leistungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Fahrten nur die Fahrtkosten und der Auslagenersatz des Fahrzeugführers berück- sichtigt wurden. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Voraussetzungen für die Abgabebe- freiung von Veteranenfahrzeugen vorliegend nicht erfüllt sind. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. E. 2.2), was bedeutet, dass die Zollverwaltung zu Recht die Abgabebefreiung verwei- gert und die LSVA gestützt auf eine Ermessensveranlagung erhoben hat. 4.5 Nichts am hiervor gezogenen Schluss zu ändern vermögen die weite- ren, mit den vorstehenden Erwägungen weder ausdrücklich noch implizit als unbegründet gewürdigten Vorbringen der Beschwerdeführerin: 4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die Qualifikation ihres Lastwagens als Veteranenfahrzeug zu Unrecht mit der Begründung verneint, dass eine Verwendung eines Fahrzeuges zu einem rein privaten Zweck durch eine juristische Person als dessen Halte- rin per se ausgeschlossen sei. Eine solche Betrachtungsweise widerspre- che dem Willen des Gesetzesgebers sowie des ASTRA und stehe im Wi- derspruch zum Umstand, dass der Beschwerdeführerin als juristische Per- son die Immatrikulation ihres Lastwagens als Veteranenfahrzeug vom zu- ständigen Strassenverkehrsamt ohne Weiteres erlaubt worden sei.
A-3274/2017 Seite 14 Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Vorinstanz tatsächlich in dieser von der Beschwerdeführerin beanstandeten Weise argumentiert hat. Auch kann dahingestellt bleiben, wie das in Ziff. 1 Bst. b der Weisungen für Ve- teranenfahrzeuge aufgestellte Erfordernis, dass Veteranenfahrzeuge «nur für rein private Zwecke verwendet werden dürfen», im Allgemeinen bei ju- ristischen Personen zu verstehen ist. Ebenso muss nicht geklärt werden, ob dieses Erfordernis generell rechtskonform ist. All diese Fragen sind nämlich für das vorliegende Verfahren insofern nicht rechtserheblich, als eine Qualifikation des streitbetroffenen Lastwagens als Veteranenfahr- zeug – wie aufgezeigt – bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die ge- winnstrebige Beschwerdeführerin den Lastwagen für Transporte im Rah- men ihres regulären Leistungserstellungsprozesses eingesetzt hat (und davon auszugehen ist, dass für die in Frage stehenden Fahrten im Ergeb- nis eine Entschädigung zu entrichten war, welche die Fahrzeugkosten so- wie den Auslagenersatz des Fahrzeugführers überstieg. Auf letzteren Um- stand abzustellen und damit entsprechend den Weisungen für Veteranen- fahrzeuge eine der Qualifikation als solches Fahrzeug entgegenstehende Verwendung anzunehmen, ist – wie gesehen – mit dem übergeordneten Recht vereinbar. Letzteres gilt im Übrigen auch unabhängig davon, ob in diesen Weisungen eine Verwendung für rein private Zwecke bei Vorliegen einer solchen Entschädigung richtigerweise verneint wird). 4.5.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin muss vorliegend zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass es sich bei den Weisungen für Vete- ranenfahrzeuge nur um eine sich an die für den Strassenverkehr zuständi- gen Direktionen der Kantone richtende Auslegungshilfe handle und das er- wähnte, zu diesen Weisungen verfasste Schreiben des ASTRA vom 3. No- vember 2008 «überhaupt keine rechtliche Wirkung» entfalte. Die Weisungen für Veteranenfahrzeuge sind zwar als Verwaltungsverord- nung für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich (vgl. E. 2.3). Wie aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich wird, lassen diese Weisun- gen aber eine dem vorliegenden Einzelfall angepasste und gerecht wer- dende Auslegung der anwendbaren Vorschrift von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV zu. Insoweit dürfen und sollen die Weisungen für Veteranenfahrzeuge im vorliegenden Kontext berücksichtigt werden. Das Begleitschreiben des ASTRA vom 3. November 2008 zu den genann- ten Weisungen wurde vorliegend – wie aufgezeigt – nur insoweit herange- zogen, als dessen Inhalt mit dem allgemeinen Sprachgebrauch des in Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV verwendeten Begriffes des Veteranenfahrzeuges
A-3274/2017 Seite 15 übereinstimmt. Insofern kann die Frage offen gelassen werden, ob und in welchem Ausmass diesem Schreiben bindende Wirkung zukommt. 4.5.3 Für den vorliegenden Entscheid, dass keine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SVAV zu gewähren ist, ist gemäss den vorstehen- den Ausführungen die Auslegung einer Verordnungsvorschrift massge- bend. Jedenfalls in diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurtei- lende Fall – anders, als dies die Beschwerdeführerin geltend macht – nicht rechtswesentlich von der mit Urteil des BVGer A-2644/2015 vom 8. Januar 2016 beurteilten Konstellation. Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses (die Abgabebefreiung von nicht ordentlich immatriku- lierten Fahrzeugen mit schweizerischen Händlerschildern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f SVAV betreffende) Urteil zur Begründung des angefochtenen Entscheids herangezogen hat. Aus dem Umstand, dass das Bundesver- waltungsgericht in diesem Urteil von einer restriktiven Handhabung von Art. 24 Abs. 4 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV, SR 741.31) spricht und darin von einer zurückhaltenden An- wendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV und/oder Ziff. 2 Bst. b der Weisun- gen für Veteranenfahrzeuge keine Rede ist, kann nichts zugunsten der Be- schwerdeführerin abgeleitet werden. Denn – wie gesehen – erscheint es unabhängig von diesem Urteil als geboten, den Begriff des Veteranenfahr- zeuges in Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV eng zu verstehen. 5. Da die Vorinstanz nach dem Gesagten zulässigerweise eine Ermessens- veranlagung vorgenommen hat (vgl. E. 4), ist zu untersuchen, ob sich diese im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen durchzuführenden Überprüfung als pflichtwidrig erweist (vgl. E. 3.9). Im streitbetroffenen Einspracheentscheid erklärt die Vorinstanz, die Fahr- leistung werde auf 8'000 km geschätzt, weil aus einer von der Beschwer- deführerin vorgelegten Aufnahme des Kilometerstandes von 611'017 km das Datum nicht hervorgehe, neben dieser Aufnahme keine für die Ermes- senveranlagung heranziehbaren Dokumente vorliegen würden und die Be- schwerdeführerin angegeben habe, mit dem Lastwagen im fraglichen Zeit- raum «ca. 7'500 km» zurückgelegt zu haben. Unter Berücksichtigung der geschätzten Fahrleistung von 8'000 km resultiert nach dem angefochtenen Einspracheentscheid ein Abgabebetrag von Fr. 4'464.-. Die Differenz zwischen dem Kilometerstand von 611'017 km, welcher auf einer aktenkundigen Fotografie des unbestrittenermassen zum in Frage
A-3274/2017 Seite 16 stehenden Fahrzeug gehörenden Armaturenbretts ersichtlich ist (vgl. Ak- ten Vorinstanz, act. 13 Blatt 3), und dem im Fahrzeugausweis für den streit- betroffenen Lastwagen festgehaltenen Kilometerstand von 603'593 km am 4. September 2012 beträgt 7'425 km. Letztere Distanz stimmt ungefähr mit der nach Angaben der Beschwerdeführerin gefahrenen Strecke von «ca. 7'500 km» überein. Zwar ist die von der Beschwerdeführerin am 24. April 2017 bei der OZD eingereichte Fotografie in der Tat nicht datiert. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Fotografie bereits vor Ablauf der hier in Frage stehenden Zeitspanne bis zum 24. November 2016 aufgenommen worden wäre. Dementsprechend gibt es auch keinen Grund, mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Fahrzeug im streitbetroffenen Zeitraum bis zum 24. November 2016 mehr gefahren ist als die erwähnte Differenz von 7'425 km. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann somit allein aufgrund der fehlenden Datie- rung der Fotografie kein Aufschlag auf 8'000 km vorgenommen werden. Für eine solche Schätzung fehlt jegliche Grundlage. Vor diesem Hintergrund ist der nachzuerhebenden LSVA als Bemessungs- grundlage eine Fahrleistung von 7'425 km zugrunde zu legen. Beim unbe- strittenen Gewicht des zur Abgabekategorie 1 zählenden Fahrzeu- ges von 18 Tonnen ergibt dies eine Zahl von 133'658 Tonnenkilometern so- wie – unter Anwendung des Ansatzes von Fr. 0.031 pro Tonnenkilome- ter (vgl. E. 3.4) – einen Abgabebetrag von Fr. 4'143.15. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und das Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids insoweit abzuändern, als die geforderte LSVA neu auf Fr. 4'143.15 festzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Nach dem Vorstehenden unterliegt die Beschwerdeführerin unter Be- rücksichtigung der Abgabenachforderung von Fr. 4'464.-, die nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids noch im Streit lag, zu rund 90 %. Entsprechend hat sie 90 % der auf Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrens- kosten (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und damit Fr. 900.- zu tragen.
A-3274/2017 Seite 17 Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu ent- nehmen. Der Restbetrag von Fr. 100.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss ist der teilweise bzw. im Umfang von rund 10 % obsie- genden Beschwerdeführerin sodann eine reduzierte, mangels Kostennote praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzende Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 14 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3274/2017 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Dispositiv des angefoch- tenen Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 12. Mai 2017 wird im Sinne der Erwägungen dahingehend abgeändert, dass die von der Be- schwerdeführerin geforderte LSVA neu auf Fr. 4'143.15 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und im Umfang von Fr. 900.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
A-3274/2017 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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