B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 18.07.2017 (1C_163/2017)
Abteilung I A-3273/2016, A-3274/2016, A-3275/2016, A-3276/2016, A-3277/2016, A-3278/2016
Urteil vom 7. Februar 2017 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey, Binder Rechtsanwälte, Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2,
gegen
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8, c/o Dr. iur. Peter Bont, Präsident, Dornacherstrasse 26, Postfach, 4603 Olten, Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignungsentschädigungen für die Erneuerung von Dienstbarkeiten (Überleitungsrechte für eine Hochspan- nungsleitung).
A-3273/2016 et al. Seite 3 Sachverhalt: A. Die 220-kV-Freileitung Niederwil-Obfelden, die 1953 erstellt wurde, führt auf dem Gebiet der Gemeinde Niederwil AG über mehrere mit Wohnhäu- sern überbaute Parzellen. Die Dienstbarkeiten, welche die Grundeigentü- mer zur Duldung der Freileitung verpflichteten, waren bis zum Jahr 2001 befristet. Ab dem Jahr 2010 bemühte sich die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG als Betreiberin der Freileitung um den freihändigen Er- werb der seit 2001 erforderlichen Überleitungsrechte. Da mit verschiede- nen Grundeigentümern keine Einigung erzielt wurde, gelangte die Swiss- grid AG, die den Betrieb der Freileitung unterdessen übernommen hatte, am 23. September 2014 an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8 (nachfolgend: ESchK). Sie ersuchte um die Einleitung von Enteig- nungsverfahren und beantragte, es seien ihr befristet bis 2030 die erfor- derlichen Überleitungsrechte einzuräumen. B. Innert der Eingabefrist erhoben mehrere Grundeigentümer Einsprache ge- gen die Enteignung und beantragten, es sei der Weiterbestand und -betrieb der Freileitung zu verweigern, eventuell seien die Überleitungsrechte bis 2025 zu befristen. Auch meldeten sie ihre Entschädigungsforderungen an. C. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Oktober 2015 zogen die be- treffenden Grundeigentümer ihre Einsprachen gegen die Enteignung zu- rück. Über die Höhe der Enteignungsentschädigungen kamen hingegen keine Einigungen zustande. Die ESchK leitete entsprechend die Schät- zungsverfahren ein. D. Mit Urteilen vom 29. März 2016 entschied die ESchK über die streitigen Entschädigungsforderungen. Sie sprach den Grundeigentümern für die Einräumung der bis 2030 befristeten Überleitungsrechte folgende Entschä- digungen zu (jeweilige Dispositiv-Ziffer 1): – Hans Schmid (Parzelle Nr. 756): Fr. 2'600.– – Rita und Rudolf Weber (Parzelle Nr. 924): Fr. 3'500.– – Patrizia und Urs Schweizer (Parzelle Nr. 545): Fr. 1'000.– – Sonja und Peter Stenz (Parzelle Nr. 1092): Fr. 2'800.– – Marie-Louise und Albert Studerus (Parzelle Nr. 795): Fr. 2'600.– – Simona und Stephan Bärtschi (Parzelle Nr. 796): Fr. 3'000.–
A-3273/2016 et al. Seite 4 Die ESchK ordnete jeweils an, die Entschädigung sei ab dem 1. Januar 2001 zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen. Weiter sprach die ESchK den Grundeigentümern Parteientschädigungen von je Fr. 2'500.– zu (jeweilige Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten auferlegte sie der Swissgrid AG (jeweilige Dispositiv-Ziffer 3). E. Am 24. Mai 2016 erhebt die Swissgrid AG gegen die Urteile vom 29. März 2016 je eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die jeweilige Dispositiv-Ziffer 1 der Urteile sei aufzuheben und den Grund- eigentümern folgende Entschädigungen zuzusprechen: – Hans Schmid (Verfahren A-3273/2016): Fr. 504.85; eventualiter Fr. 680.– – Rita und Rudolf Weber (Verfahren A-3274/2016): Fr. 596.–; eventualiter Fr. 806.95 – Patrizia und Urs Schweizer (Verfahren A-3275/2016): Fr. 261.85; eventualiter Fr. 341.55 – Sonja und Peter Stenz (Verfahren A-3276/2016): Fr. 535.25; eventualiter Fr. 722.35 – Marie-Louise und Albert Studerus (Verfahren A-3277/2016): Fr. 504.85; eventualiter Fr. 680.– – Simona und Stephan Bärtschi (Verfahren A-3278/2016): Fr. 565.60; eventualiter Fr. 764.65 F. Am 25. Mai 2016 reichen auch die erwähnten Grundeigentümer je eine Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen jeweils, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des betreffenden Urteils vom 29. März 2016 seien aufzuheben und es sei ihnen eine Entschädigung zuzusprechen, die mindestens 15% des Verkehrswerts ihrer Liegenschaft im unbelasteten Zu- stand entspreche. Diese sei wie von der ESchK angeordnet zu verzinsen. Weiter sei im jeweiligen Fall eine Parteientschädigung von Fr. 5'408.55 zu- zusprechen.
A-3273/2016 et al. Seite 5 G. Die Swissgrid AG (Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Enteignerin) reicht am 30. Juni 2016 ihre Beschwerdeantwor- ten zu den Beschwerden der Grundeigentümer ein. Sie beantragt, die Be- schwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. H. Die Grundeigentümer (Beschwerdeführende 2 und Beschwerdegegner 1; nachfolgend: Enteignete) beantragen in ihren Stellungnahmen vom 1. Juli 2016 ihrerseits, die Beschwerden der Enteignerin seien abzuweisen. Wei- ter reichen sie verschiedene Parteigutachten ein, die sich zum Minderwert ihrer Liegenschaften äussern. Gestützt darauf beziffern sie ihre Entschädi- gungsforderungen nunmehr wie folgt: – Hans Schmid (Verfahren A-3273/2016 [Subgeschäft A-3384/2016]): Fr. 214'000.– – Rita und Rudolf Weber (Verfahren A-3274/2016 [Subgeschäft A-3382/ 2016]): Fr. 154'000.– – Patrizia und Urs Schweizer (Verfahren A-3275/2016 [Subgeschäft A-3386/2016]): Fr. 213'000.– – Sonja und Peter Stenz (Verfahren A-3276/2016 [Subgeschäft A-3383/ 2016]): Fr. 340'000.– – Marie-Louise und Albert Studerus (Verfahren A-3277/2016 [Subge- schäft A-3385/2016]): Fr. 119'000.– – Simona und Stephan Bärtschi (Verfahren A-3278/2016 [Subgeschäft A-3387/2016]): Fr. 193'000.– Die Enteigneten beantragen weiterhin, die Entschädigungen seien wie von der ESchK angeordnet zu verzinsen. I. Die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet mit Eingabe vom 4. Juli 2016 auf eine Vernehmlassung zu den verschiedenen Beschwerden. J. Die Enteigneten und die Enteignerin reichen am 5. August 2016 bzw. am 22. August 2016 die jeweiligen Schlussbemerkungen ein. Sie halten an ih- ren Anträgen fest.
A-3273/2016 et al. Seite 6 K. Am 1. September 2016 reichen die Enteigneten je eine weitere Rechts- schrift ein. L. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen mehrere Urteile der Vorinstanz und haben verschiedene Enteignungsentschädigungen zum Gegenstand. Da sich in allen Fällen die gleichen Rechtsfragen stellen und die Enteigneten von derselben Anwältin vertreten werden, rechtfertigt es sich indes, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil über die Beschwerden zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_256/2014 vom 17. März 2016 E. 1.3 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.17). 2. 2.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissio- nen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundes- verwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichts- gesetz (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Artikel 37 ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). 2.2 Die Enteignerin und die Enteigneten sind als Hauptparteien der Enteig- nungsverfahren und als Schuldnerin bzw. Gläubiger der streitigen Enteig- nungsentschädigungen ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu Art. 78 Abs. 1 EntG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
A-3273/2016 et al. Seite 7 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus einem anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) oder den angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2). Ausgangslage 4. 4.1 Im Jahr 1953 wurde die 220-kV-Freileitung Niederwil-Obfelden erstellt. Mit den betroffenen Grundeigentümern waren in den Jahren 1951 und 1952 Dienstbarkeitsverträge für die Erstellung und den Betrieb der Freilei- tung über eine Dauer von 50 Jahren abgeschlossen worden. Die Freilei- tung führte damals nicht durch das Siedlungsgebiet. Dieses wurde in den 60er-Jahren aus Richtung Osten unmittelbar bis zur Freileitung ausge- dehnt. In diesem Zusammenhang wurde jeweils zusätzlich zur befristeten Dienstbarkeit, die den Grundeigentümer zur Duldung der Freileitung ver- pflichtete, ein unbefristetes Bau- und Pflanzverbot ins Grundbuch eingetra- gen, wonach Bauten und Pflanzen einen ausreichenden Abstand zur Frei- leitung aufweisen müssen. In den vorliegenden Fällen wurden die Wohngebäude (Einfamilienhäuser) in nächster Nähe zur Freileitung erstellt; diese überspannt jeweils ganz oder teilweise den zur Parzelle gehörenden Garten. Auf der von den Wohn- gebäuden abgewandten Seite verläuft parallel zur Freileitung zusätzlich eine 50-kV-Freileitung. Die Enteigneten haben die Parzellen zwischen 1971 und 2003 erworben. Da die 1951 und 1952 begründeten Dienstbarkeiten auf 50 Jahre befristet waren, sind sie im Jahr 2001 abgelaufen. Zwar ist geplant, die Freileitung durch eine neue Hochspannungsleitung mit anderer Linienführung zu er- setzen, doch kann sich deren Realisierung nach Einschätzung der Enteig- nerin bis zum Jahr 2030 verzögern. Für den Zeitraum von 2001 bis 2030 werden daher neue Überleitungsrechte benötigt. Die Enteigneten fordern für die Einräumung dieser Überleitungsrechte jeweils eine Entschädigung. Diese habe dem Minderwert zu entsprechen, den ihre unterdessen in eine
A-3273/2016 et al. Seite 8 Bauzone umgezonten und überbauten Liegenschaften angesichts der Be- lastung mit dem Überleitungsrecht aufweisen würden. Die Vorinstanz hat demgegenüber die Entschädigungsansätze herangezogen, die bei Land- wirtschaftsland zur Anwendung kommen, und hat diese um das 10-Fache erhöht. Daraus resultierten Entschädigungen von lediglich Fr. 1'000.– bis Fr. 3'500.–. 4.2 Die Enteigneten halten in ihren Beschwerden daran fest, es sei ihnen der Minderwert ihrer umgezonten und überbauten Liegenschaften zu er- setzen. Die Enteignerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Recht die Entschädigungsansätze für Landwirtschaftsland herangezo- gen, habe diese allerdings zu Unrecht um das 10-Fache erhöht. Verfahrensantrag der Enteignerin 5. Die Enteigneten haben mit ihren Stellungnahmen vom 1. Juli 2016 ver- schiedene Parteigutachten eingereicht. Im Einzelnen handelt es sich um sechs Gutachten von Kurt Zumsteg und Diego Pergher, datierend jeweils vom 17. Mai 2016, die sich zu den Verkehrswerten der sechs Liegenschaf- ten ohne die Hochspannungsleitungen äussern (nachfolgend: Gutachten Zumsteg/Pergher). Hinzu kommt ein Gutachten von Barbara Weber vom 21. Juni 2016, das sich zu den Minderwerten äussert, die aufgrund der ein- geräumten Überleitungsrechte bestehen (nachfolgend: Gutachten Weber). Die Enteignerin beantragt in ihren Schlussbemerkungen vom 22. August 2016, es sei ihr eine angemessene Frist anzusetzen, um zu diesen Partei- gutachten Stellung zu nehmen. 5.1 Zur Begründung ihres Antrags führt die Enteignerin aus, die Stellung- nahmen der Enteigneten vom 1. Juli 2016 und die diesen Stellungnahmen beiliegenden Parteigutachten seien ihr Anfangs bzw. Mitte Juli 2016 zuge- stellt worden. Der Instruktionsrichter habe ihr eine Frist bis zum 8. August 2016 angesetzt, um sich dazu zu äussern. Da es in den Sommerferien nicht möglich gewesen sei, einen Schätzungsexperten zu finden und zu instruieren, habe sie um eine Fristerstreckung bis zum 12. September 2016 ersucht. Diese sei ihr indes nur teilweise gewährt und die Frist lediglich bis zum 22. August 2016 erstreckt worden. Damit hätten der Enteignerin ge- rade mal 7.5 Tage ausserhalb der Sommer-Gerichtsferien zur Verfügung gestanden, um sich zu den Parteigutachten zu äussern. Eine solche Frist- ansetzung untergrabe den Anspruch auf rechtliches Gehör. Insbesondere
A-3273/2016 et al. Seite 9 sei der Enteignerin durch die nur teilweise Gewährung der anbegehrten Fristerstreckung der Beizug eines Experten verunmöglicht worden. 5.2 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, so- weit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell ge- eignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). In Gerichtsverfahren ist den Parteien über dieses Replikrecht im engeren Sinn hinaus die Möglichkeit zu geben, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.3). Auch wenn das Gericht darauf verzichtet, einen weiteren Schrif- tenwechsel anzuordnen, hat es die eingereichten Eingaben daher an die Parteien weiterzuleiten und ihnen vor seinem Entscheid ausreichend Zeit für eine allfällige Stellungnahme zu lassen (vgl. BGE 142 III 48 E. 4.1.1; vgl. zum Ganzen auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.47). Vorliegend legt die Enteignerin in ihren Schlussbemerkungen vom 22. Au- gust 2016 über 15 Seiten detailliert dar, weshalb die Parteigutachten ihrer Ansicht nach zu hohe Verkehrs- bzw. Minderwerte ausweisen. Sie konnte ihr Recht auf Stellungnahme damit wirksam wahrnehmen. 5.3 Zu beurteilen bleibt, ob der Enteignerin noch Gelegenheit zu geben ist, selber einen Experten zu mandatieren und diesen ebenfalls ein Parteigut- achten erstellen zu lassen. 5.3.1 Parteigutachten enthalten Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines rechtserheblichen Sachverhalts beweismässig bei- tragen können (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c). Sie sind mithin als Beweismittel zu qualifizieren, die der freien Beweiswürdigung unterliegen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 und BVGE 2013/9 E. 3.8.1). Zwar besitzen sie nicht den glei- chen Rang wie ein vom Gericht nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c), doch darf ihnen der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/dd und BVGE 2013/9 E. 3.8.1; vgl. zum Ganzen auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 3.147; zur teilweise anderen Betrachtungsweise im Zivil- und im Strafprozess: BGE 141 III 433 E. 2.6 bzw. BGE 141 IV 369 E. 6.2). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass das Gericht alle erhebli- chen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihm angebotenen Beweise
A-3273/2016 et al. Seite 10 abnimmt. Auf die Abnahme eines Beweises darf daher nur verzichtet wer- den, wenn dieser eine nicht erhebliche Tatsache betrifft, wenn er zur Ab- klärung des Sachverhalts untauglich ist oder wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, diese werde durch weiter Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3, BGE 134 I 140 E. 5.3 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 3.144). 5.3.2 Wie dargelegt (E. 4), ist die Vorinstanz den Vorbringen der Enteigne- ten nicht gefolgt, wonach ihnen der Minderwert ihrer in eine Bauzone umgezonten und überbauten Liegenschaften zu ersetzen sei. Sie hat diese Minderwerte daher auch nicht ermittelt. Nachfolgend wird dieses Vorgehen zu überprüfen sein. Sollte sich dabei ergeben, dass entgegen den Annah- men der Vorinstanz die Minderwerte der umgezonten und überbauten Lie- genschaften massgeblich sind, läge es indes nicht am Bundesverwaltungs- gericht, diese Minderwerte als erste Instanz zu ermitteln. Vielmehr wäre die Sache zur neuen Bemessung der Entschädigungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Bei Einleitung der vorliegenden Beschwerdeverfahren bestand somit kein Anlass zur Annahme, das Bundesverwaltungsgericht werde sich mit der genauen Höhe der erwähnten Minderwerte befassen. Die von den Enteig- neten eingereichten Parteigutachten, die der näheren Bezifferung dieser Minderwerte dienen, beziehen sich mithin auf eine Frage, die für die Be- schwerdeverfahren nicht erheblich ist. Dasselbe würde auch für ein allfälli- ges von der Enteignerin in Auftrag gegebenes "Gegengutachten" gelten. 5.3.3 Der Enteignerin muss somit keine Gelegenheit gegeben werden, sel- ber ein Parteigutachten einzureichen. Die Frage nach der genauen Höhe der von den Enteigneten angeführten Minderwerte – und damit auch die Frage nach einem "Gegengutachten" – hätte gegebenenfalls die Vorin- stanz zu beurteilen. 5.4 Der Verfahrensantrag der Enteignerin ist demnach abzuweisen. Bemessung der Enteignungsentschädigungen 6. Zunächst ist darzulegen, nach welchen Grundsätzen die Entschädigungen vorliegend zu bemessen sind.
A-3273/2016 et al. Seite 11 6.1 Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (vgl. Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 16 EntG). Bei der Festsetzung der Entschädi- gung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner Rechte erwachsen (vgl. Art. 19 EntG). Wird von einer Parzelle oder von mehreren wirtschaftlich zusam- menhängenden Parzellen nur ein Teil in Anspruch genommen, ist demnach – neben dem vollen Verkehrswert des beanspruchten Teils (vgl. Art. 19 Bst. a EntG) – auch der Betrag zu vergüten, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert (vgl. Art. 19 Bst. b EntG). Eine entspre- chende Wertminderung des verbleibenden Teils kann sich ergeben, wenn dieser klein oder schlecht geformt und daher nur erschwert zu nutzen ist. Auch kann der verbleibende Teil durch das auf der enteigneten Fläche er- richtete Werk, namentlich durch dessen Immissionen, in seinem Wert ge- mindert werden (vgl. BGE 106 Ib 381 E. 2b). Die Entschädigung kann im Fall einer solchen räumlichen Teilenteignung nach der Differenzmethode ermittelt werden. Diese besteht darin, dass der Verkehrswert der Liegenschaft vor der Enteignung mit jenem des Rest- grundstücks nach der Enteignung verglichen und die Differenz als der durch die Enteignung bewirkte und zu entschädigende Minderwert betrach- tet wird (vgl. BGE 93 I 554 E. 4). Die Differenzmethode kommt zudem zur Anwendung, wenn nicht eine räumliche, sondern eine rechtliche Teilenteig- nung vorliegt. Gemeint sind damit Fälle, in denen nicht das Eigentum an einem Grundstück oder Grundstückteil enteignet, sondern die Eigentums- rechte lediglich eingeschränkt werden. Dies insbesondere, indem ein Grundstück zwangsweise mit einer Dienstbarkeit belastet wird. In diesen Fällen erfolgt die Schadensermittlung dadurch, dass vom Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks derjenige des belasteten Grundstücks abgezo- gen wird (vgl. HEINZ HESS / HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986 [nachfolgend: HESS/WEIBEL, Band I], Art. 19 Rz. 167 und 173; vgl. auch BGE 141 I 113 E. 6.5.1 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Wie erwähnt, kann der verbleibende Teil einer Liegenschaft unter an- derem dadurch eine Wertminderung erfahren, dass er durch das auf der enteigneten Fläche errichtete Werk mit Immissionen belastet wird. In die- sem Zusammenhang ist die Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 EntG zu be- achten, wonach bei einer Teilenteignung auch derjenige Schaden zu be- rücksichtigen ist, "der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten ge- blieben wären".
A-3273/2016 et al. Seite 12 6.2.1 Mit dieser Formulierung wird einerseits betont, dass auch die nicht unmittelbar auf einem Rechtsanspruch gründenden Eigenschaften eines Grundstücks ihren Niederschlag im Verkehrswert finden (vgl. HESS/WEI- BEL, Band I, Art. 22 Rz. 8). Die vom errichteten Werk ausgehenden Immis- sionen sind demnach unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie über- mässig im Sinn von Art. 684 ZGB sind (vgl. BGE 106 Ib 381 E. 2b). Ande- rerseits wird darauf hingewiesen, dass zwischen der Enteignung und der Wertminderung des verbleibenden Teils ein adäquater Kausalzusammen- hang bestehen muss: Eine Entschädigung ist nur für diejenigen Nachteile zu leisten, die der Enteignete ohne den Rechtsverlust aller Voraussicht nach von sich hätte abwenden können (vgl. HESS/WEIBEL, Band I, Art. 22 Rz. 9 sowie BGE 106 Ib 381 E. 2b und 3a). Ein solcher Kausalzusammen- hang ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn die enteignete Teilfläche eine "Schutzschildfunktion" gegen Immissionen solcher Art erfüllte, wie sie nunmehr vom errichteten Werk ausgehen (vgl. dazu BGE 141 I 113 E. 6.5.1 und BGE 106 Ib 381 E. 2b). 6.2.2 Im Einzelnen hat das Bundesgericht einen adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen der Enteignung und der Wertminderung des verblei- benden Teils in einem Fall bejaht, in dem für die Verlegung einer Strasse "ein beträchtlicher Teil des vor dem Wohnhaus liegenden Gartens, der als Garant für ungeschmälerte Aussicht und ungestörtes Wohnen gelten durfte" von einem Grundstück abgetrennt wurde. Für eine andere Liegen- schaft verneinte es einen solchen Zusammenhang hingegen, "weil die ge- ringe Abtretungsfläche keinerlei Schutzfunktion erfüllen konnte" (vgl. BGE 106 Ib 381 E. 3a mit Hinweisen). Diese Unterscheidung behielt es in der Folge im Wesentlichen bei: So hielt es in einem weiteren Fall fest, der von der Erstellung einer Strasse betroffene Eigentümer, dessen Grundeigen- tum sich von seinem Wohnhaus über 80 m weit bis zum Seeufer erstreckt habe, habe nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit rechnen dürfen, dass er Beeinträchtigungen durch den Strassenverkehr vom Wohnhaus fernhalten könne (vgl. BGE 106 Ib 381 E. 4b). Hingegen wies es in BGE 110 Ib 43 darauf hin, die für den Nationalstrassenbau beanspruchte Fläche – ein Dreieck mit einer Tiefe von höchstens 15 m – habe den noch über- baubaren Teil der betroffenen Parzelle in keiner Weise zu schützen ver- mocht (vgl. BGE 110 Ib 43 E. 2). Auch im Fall des Doppelspurausbaus ei- ner Bahnlinie verneinte es den adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen der Abtretung eines schmalen Landstreifens und den verstärkten Lärm- und Staubimmissionen aus dem Bahnbetrieb, da die Verstärkung dieser Immissionen auch eingetreten wäre, wenn das zweite Gleis ohne
A-3273/2016 et al. Seite 13 Inanspruchnahme des Bodens der Enteigneten erstellt worden wäre (vgl. BGE 131 II 458 E. 4). 6.2.3 Erfüllte die enteignete Teilfläche keine "Schutzschildfunktion", kann sich der Eigentümer einzig darauf berufen, dass seine nachbarlichen Ab- wehrrechte nach Art. 679 Abs. 1 ZGB unterdrückt werden. Solche Abwehr- rechte bestehen allerdings nur gegen Immissionen, die im Sinn von Art. 684 ZGB übermässig sind (vgl. dazu BGE 106 Ib 381 E. 2a). Gemäss der im Enteignungsrecht ergangenen Rechtsprechung gelten die vom Schienen- und Strassenverkehr ausgehenden Immissionen nur dann als übermässig im Sinne dieser Bestimmung und lassen den Enteigner ersatz- pflichtig werden, wenn sie für den Grundeigentümer nicht vorhersehbar wa- ren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursa- chen (vgl. BGE 110 Ib 43 E. 4; zum Ganzen zudem BGE 141 I 113 E. 6.5.1 und BGE 131 II 458 E. 4). 6.3 Die erwähnten Überlegungen gelten nicht nur im Fall der Enteignung eines Landstreifens für den Strassen- oder Eisenbahnbau, sondern grund- sätzlich auch im Fall der Erstellung einer Hochspannungs-Freileitung. In letzterem Fall gilt es jedoch, gewisse Besonderheiten zu beachten. Darauf bliebt an dieser Stelle näher einzugehen. 6.3.1 Wird ein Grundstück mit einer Dienstbarkeit belastet, die den Eigen- tümer zur Duldung einer Hochspannungsleitung verpflichtet, ist diesem – wie bei jeder rechtlichen Teilenteignung – die Differenz zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und demjenigen des belaste- ten Grundstücks zu ersetzen (vgl. dazu BGE 129 II 420 E. 3.1.1). Zu be- achten ist dabei, dass die Liegenschaft auch insoweit, als ihre Überbau- barkeit nicht eingeschränkt wird, eine Wertminderung erfahren kann. Ge- mäss dem Bundesgericht kann dies der Fall sein, wenn der Verkehrswert massgeblich von der landschaftlichen Schönheit mitbestimmt wird, allen- falls aber auch aufgrund des Umstands, dass sich potenzielle Käufer aus rein psychologischen Gründen nicht für Liegenschaften interessieren, die sich in unmittelbarer Nähe einer Hochspannungsleitung befinden (vgl. BGE 102 Ib 348 E. 3 [vor E. 3a]). Hinzu kommen die Befürchtung, dass Mast- Elemente oder Leitungen herunterfallen könnten, die von den Leitungen ausgehenden Geräusche sowie die elektromagnetischen Felder, wobei Letztere auch unter die erwähnten bloss psychologischen Gründe fallen können (vgl. BGE 129 II 420 E. 4.3.1). Wie im Fall einer räumlichen Teil- enteignung muss dabei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Enteignung und der Wertminderung des verbleibenden Teils bestehen,
A-3273/2016 et al. Seite 14 womit sich die Frage nach der "Schutzschildfunktion" der von den Leitun- gen überspannten Teilfläche stellt (vgl. dazu BGE 129 II 420 E. 3.1.2 und 4.3.1). Erfüllte die überspannte Teilfläche keine "Schutzschildfunktion", hat der Ei- gentümer wiederum nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn er von übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB betroffen ist und sich daher auf eine Unterdrückung seiner nachbarlichen Abwehrrechte nach Art. 679 Abs. 1 ZGB berufen kann. Auch elektromagnetische Felder gelten dabei nur dann als übermässig, wenn die Voraussetzungen der Un- vorhersehbarkeit und der Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens erfüllt sind (vgl. dazu BGE 129 II 420 E. 4.3.2). 6.3.2 Andere Grundsätze gelten allerdings, wenn die Hochspannungslei- tung nicht auf einer überbauten oder überbaubaren Liegenschaft erstellt wird, sondern über reines Landwirtschaftsland führt. In einem solchen Fall wird die Entschädigung in der Regel nicht nach der Differenzmethode be- stimmt. Dies, weil sich die Auswirkungen eines einfachen Durchleitungs- rechts für eine Hochspannungsleitung auf den Verkehrswert von landwirt- schaftlichem Boden nur schwer einschätzen lassen. Ebenso ergeben sich Schwierigkeiten, eine Entschädigung für die errichteten Masten festzule- gen, die nicht nur eine bestimmte Bodenfläche beanspruchen, sondern als Hindernisse auch die Bewirtschaftung erschweren. Praxisgemäss wird die Entschädigung daher anhand der vom Verband Schweizerischer Elektrizi- tätsunternehmen (VSE) und vom Schweizerischen Bauernverband (SBV) gemeinsam herausgegebenen Empfehlungen "Entschädigungsansätze für elektrische Freileitungen und Masten" (nachfolgend: VSE/SBV-Empfehlun- gen; abrufbar unter <www.strom.ch> > Download) bemessen. Diese ma- chen die Entschädigung einerseits von der Beschaffenheit des Bodens und der Nutzungsintensität und andererseits von der Art der Leitung, der Anzahl Masten und der Anzahl Laufmeter abhängig; ebenfalls berücksichtigt wird die Zeitdauer der Belastung (vgl. BGE 111 Ib 287 E. 1; vgl. auch Urteile des BGer 1E.1/2007 vom 8. Juni 2007 E. 4 und 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 3 sowie HESS/WEIBEL, Band I, Art. 19 Rz. 174). 7. In den vorliegenden Fällen geht es nicht um die Einräumung einer Dienst- barkeit für eine neue Hochspannungs-Freileitung, sondern um die Erneue- rung einer befristeten Dienstbarkeit für eine bereits bestehende Leitung. Es stellt sich als Erstes die Frage, ob in einem solchen Fall erneut Anspruch auf eine Entschädigung besteht.
A-3273/2016 et al. Seite 15 7.1 Das Elektrizitätsgesetz (EleG, SR 734.0) sah früher ausdrücklich vor, dass Dienstbarkeiten für Starkstromanlagen entweder dauernd oder bloss für eine begrenzte längere Zeitdauer beansprucht werden konnten (vgl. dazu BGE 99 Ib 87 E. 3a und HESS/WEIBEL, Band I, Art. 5 Rz 35 und Art. 19 Rz. 40). Wie HESS und WEIBEL in ihrem Kommentar von 1986 ausführen, sind dauernde Enteignungen von Durchleitungsrechten bis zu diesem Zeit- punkt in der Praxis kaum vorgekommen, "da in der Regel zur Erreichung des Enteignungszweckes ein befristetes Durchleitungsrecht genügt und somit auf den weitergehenden Eingriff der dauernden Enteignung verzich- tet werden kann". Normalerweise wurden die Durchleitungsrechte für die Dauer von 50 Jahren begründet (vgl. HEINZ HESS / HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band II, 1986 [nachfolgend: HESS/WEIBEL, Band II], Rz. 75 und 76 zum Elektrizitätsgesetz). Auch in den vorliegenden Fällen fand eine solche Befristung auf 50 Jahre statt. 7.2 Ist die auf dem Enteignungsweg errichtete Dienstbarkeit befristet, muss die Entschädigung für dieselbe Frist festgelegt werden (vgl. HESS/ WEIBEL, Band I, Art. 19 Rz. 168). Sie hat also lediglich den in diesem Zeit- raum tatsächlich entstehenden Schaden bzw. den angesichts der begrenz- ten Dauer der Belastung tatsächlich bestehenden Minderwert zu decken (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. September 2016 E. 12). So wird die Entschädigung auch in den VSE/SBV-Empfehlungen von der Zeitdauer der Belastung abhängig gemacht (vgl. oben E. 6.3.2). Dem EleG konnte denn auch entnommen werden, dass bei Erneuerung eines befris- teten Durchleitungsrechts erneut eine Entschädigung zu leisten ist, enthielt es doch besondere Verfahrensbestimmungen dazu (vgl. dazu HESS/WEI- BEL, Band II, Rz. 153 zum Elektrizitätsgesetz). 7.3 Festzuhalten ist somit, dass die Dienstbarkeiten vorliegend aus Grün- den der Verhältnismässigkeit auf 50 Jahre befristet worden sind. Weiter ist nur für diese Frist eine Entschädigung geleistet worden. Die Enteigneten haben für die Erneuerung dieser befristeten Dienstbarkeiten daher An- spruch auf eine neue Entschädigung. 8. Die Vorinstanz hat den Enteigneten für die Einräumung der neuen Überlei- tungsrechte denn auch Entschädigungen zugesprochen. Die Enteigneten beanstanden allerdings, dass sich diese Entschädigungen an den Ansät- zen orientieren, die gemäss den VSE/SBV-Empfehlungen für Landwirt- schaftsland gelten. Sie stellen sich auf den Standpunkt, da ihre Liegen- schaften unterdessen in der Bauzone lägen und überbaut seien, sei ihnen
A-3273/2016 et al. Seite 16 eine nach der Differenzmethode bestimmte Minderwertentschädigung zu- zusprechen. Es sei ihnen also die Differenz zwischen dem Verkehrswert ihrer Liegenschaft ohne Überleitungsrecht (d.h. ohne die Freileitung) und demjenigen mit Überleitungsrecht (d.h. mit der Freileitung bis 2030) zu er- setzen. 8.1 Vorab ist in diesem Zusammenhang auf den Fall einzugehen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 und in der Folge dem Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2014 zugrunde lag. 8.1.1 In jenem Fall war der Enteignete seit längerem Eigentümer einer mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle. Zu einem späteren Zeitpunkt kaufte er die benachbarte landwirtschaftliche Parzelle hinzu, die bereits mit einer Hochspannungsleitung überspannt war. Die Dienstbarkeit, die den Enteig- neten zur Duldung dieser Leitung verpflichtete, war bis zum 4. Februar 2009 befristet und musste daher erneuert werden. Dabei forderte der Ent- eignete auch für die nicht von der Freileitung überspannte Wohnhaus-Par- zelle eine Entschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem entgegen, der Enteignete habe die landwirtschaftliche Parzelle erst erworben, als die Freileitung bereits bestanden habe. Diese Parzelle habe daher nie die Funktion eines "Schutzschilds" für die Wohnhaus-Parzelle wahrnehmen können. Auch habe der Enteignete beim Kauf der landwirtschaftlichen Parzelle nicht da- rauf vertrauen dürfen, dass die Leitung nach Ablauf des Dienstbarkeitsver- trags im Jahr 2009 entfernt würde. Eine solch weitreichende Schlussfolge- rung habe sich aus der Befristung der Dienstbarkeit nicht ziehen lassen. Vielmehr liege es auf der Hand und habe auch für den Enteigneten erkenn- bar sein müssen, dass die Betreiberin auf eine bestehende, funktionsfä- hige und unbefristet bewilligte Freileitung nicht verzichten, sondern deren Fortbestand nötigenfalls mittels Enteignung sichern werde (vgl. Urteil des BVGer A-602/2012 vom 27. Februar 2013 E. 5.5.2). Da die Voraussetzun- gen für eine Entschädigung wegen Unterdrückung nachbarlicher Abwehr- rechte nicht gegeben seien, sei das Begehren des Enteigneten um eine Entschädigung für die Wohnhaus-Parzelle abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer A-602/2012 vom 27. Februar 2013 E. 5.4 und 5.6). 8.1.2 Dem widersprach das Bundesgericht: Das bisherige Überleitungs- recht sei bis zum 4. Februar 2009 befristet gewesen. Ab diesem Zeitpunkt gelte die landwirtschaftliche Parzelle insoweit als unbelastet. Zu beurteilen sei ein neues Überleitungsrecht, für das ein neues Enteignungsverfahren
A-3273/2016 et al. Seite 17 eingeleitet und durchgeführt worden sei. Der Zeitpunkt des Erwerbs der beiden Grundstücke durch den Enteigneten sei daher für die Frage der Schutzschildfunktion nicht relevant. Ebenso wenig sei von Bedeutung, ob der Enteignete damit habe rechnen müssen, dass die Betreiberin ein neues Enteignungsverfahren einleiten würde. Entscheidend sei vielmehr, dass der landwirtschaftlichen Parzelle zum Zeitpunkt, der für die Entschädi- gungsbemessung massgeblich sei, bei objektiver Betrachtung eine Schutzschildfunktion gegenüber der Wohnhaus-Parzelle zugekommen sei. Das Wohnhaus büsse aufgrund der geringen Entfernung von rund 35 m zur Freileitung an Wert ein und diese Werteinbusse stehe in kausalem Zu- sammenhang zur Enteignung. Wäre nicht auf die Dienstbarkeitsberechti- gung gegriffen und eine andere Linienführung gewählt oder die Leitung in den Boden verlegt worden, wäre der Schaden aller Voraussicht nach nicht eingetreten (vgl. Urteil des BGer 1C_356/2013 vom 5. März 2014 E. 2.5.2). Das Bundesgericht hielt fest, der Enteignete könne sich somit mit Erfolg auf Art. 19 Bst. b EntG berufen. Es wies die Sache zur Bemessung einer entsprechenden Entschädigung an die Schätzungskommission zurück (vgl. Urteil des BGer 1C_356/2013 vom 5. März 2014 E. 2.5.2 und 4). 8.1.3 Die Schätzungskommission sprach dem Enteigneten darauf eine nach der Differenzmethode bestimmte Minderwertentschädigung zu. Der entsprechende Entscheid wurde von beiden Parteien beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten. Dieses wies die Beschwerden im Wesentlichen ab (vgl. Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. September 2016 [rechts- kräftig]). 8.2 Die Schutzschildfunktion der überspannten Teilflächen kann vorliegend somit nicht mit dem Argument verneint werden, die Freileitung habe schon vor dem Jahr 2001 bestanden. Wie aus dem erwähnten Urteil des Bundes- gerichts hervorgeht, ist das Vorliegen eines Schutzschilds im Fall der Er- neuerung einer befristeten Dienstbarkeit vielmehr abstrakt zu bestimmen, d.h. wie wenn die Freileitung erst neu erstellt würde (vgl. wiederum Urteil des BGer 1C_356/2013 vom 5. März 2014 E. 2.5.2). 8.2.1 Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Urteilen sinngemäss aus, die Frage nach der Schutzschildfunktion der überspannten Teilflächen stelle sich vorliegend gar nicht. Sie sei lediglich zu prüfen, wenn es um mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Parzellen gehe, von denen nur ein Teil in Anspruch genommen werde. In den vorliegenden Fällen ver- laufe die Freileitung hingegen über die überbauten Parzellen selber. Nur
A-3273/2016 et al. Seite 18 schon deshalb sei grundsätzlich für den gesamten Minderwert der Parzel- len eine Entschädigung zu leisten. Diese Überlegungen der Vorinstanz treffen nicht zu: Wie aus Art. 19 Bst. b EntG hervorgeht, sind mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Grund- stücke so zu betrachten, als ob es sich um ein einziges Grundstück han- deln würde. Es ist somit nicht danach zu unterscheiden, ob ein Teil einer "selbständigen" Parzelle oder ein Teil von mehreren wirtschaftlich zusam- menhängenden Parzellen in Anspruch genommen wird. Das Bundesge- richt hat in den weiter oben erwähnten Urteilen (vgl. E. 6.2) denn auch nie eine entsprechende Unterscheidung getroffen. In beiden Fällen ist gege- benenfalls also zu prüfen, ob die enteignete Teilfläche eine "Schutzschild- funktion" erfüllte. 8.2.2 Wie bereits dargelegt, bejaht das Bundesgericht den adäquaten Kau- salzusammenhang zwischen Enteignung und der Wertminderung des ver- bleibenden Teils, wenn der Eigentümer aufgrund der Grösse und der Lage der enteigneten Teilfläche damit rechnen durfte, dass diese die fraglichen Beeinträchtigungen vom überbauten Bereich fernhalten würde. Wird nur eine geringe Fläche am Rand der Liegenschaft in Anspruch genommen, verneint das Bundesgericht die Schutzschildfunktion hingegen (vgl. oben E. 6.2.2). Dies, weil die Beeinträchtigung in letzterem Fall nicht wesentlich geringer ausfallen würde, wenn das Werk ohne Inanspruchnahme der Lie- genschaft, aber unmittelbar an ihrer Grenze erstellt worden wäre. Die Im- missionen sind damit "nicht Folge der Enteignung, sondern des Werks" (vgl. dazu BGE 131 II 458 E. 4). So führte das Bundesgericht in BGE 110 Ib 43 aus, dass die Liegenschaft den gleichen oder noch stärkeren Immis- sionen ausgesetzt wäre, würde die enteignete Teilfläche nicht beansprucht, die Nationalstrasse stattdessen aber längs der ursprünglichen Grenze der Liegenschaft verlaufen (vgl. BGE 110 Ib 43 E. 2). Wird eine Liegenschaft für eine Hochspannungsleitung in Anspruch genommen, ist ebenfalls da- nach zu fragen, ob die Beeinträchtigung bei einer anderen Linienführung ohne Inanspruchnahme der Liegenschaft vermieden worden wäre (vgl. HESS/WEIBEL, Band I, Art. 19 Rz. 23 [drittes Beispiel]; vgl. zum Ganzen auch ADRIAN GOSSWEILER, Entschädigungen für Lärm von öffentlichen Ver- kehrsanlagen, 2014, Rz. 525 [S. 315]). 8.2.3 In den vorliegenden Fällen ist somit danach zu fragen, ob die Beein- trächtigung wesentlich geringer ausfallen würde, wenn die Freileitung den zur Parzelle gehörenden Garten nicht überspannen, sondern unmittelbar jenseits der Parzellengrenze verlaufen würde.
A-3273/2016 et al. Seite 19 Die Enteignerin stellt sich in ihren Beschwerdeantworten vom 30. Juni 2016 auf den Standpunkt, dies sei nicht der Fall: Sie weist auf das oben (E. 8.1.2) erwähnte Urteil des Bundesgerichts hin, in dem festgehalten wird, das dortige Wohnhaus büsse "aufgrund der geringen Entfernung von rund 35 m zur Hochspannungs-Freileitung und der von dieser ausgehen- den Immissionen" an Wert ein (vgl. Urteil des BGer 1C_356/2013 vom 5. März 2014 E. 2.5.2). Ausgehend davon, so die Enteignerin, sei selbst ein Garten mit einer Ausdehnung von 35 m nicht als Schutzschild geeignet. Vergleiche man in den vorliegenden Fällen die tatsächliche Linienführung der Freileitung mit einer Linienführung an der Parzellengrenze, ergebe sich denn auch kein Distanzunterschied, der im Hinblick auf die geltend ge- machten, insbesondere psychologischen Einwirkungen von Relevanz sei. Den Gärten der Enteigneten komme aufgrund ihrer zu geringen Dimensio- nen somit keine Schutzschildfunktion zu. Es trifft zu, dass die Freileitung jeweils einen Abstand zum Wohngebäude von weniger oder nur wenig mehr als 35 m aufweisen würde, wenn sie un- mittelbar jenseits der Parzellengrenze verliefe. Die Wohngebäude der Ent- eigneten wären also auch bei einer solchen Linienführung kaum frei von Beeinträchtigungen. Es ist daher fraglich, ob den von der Freileitung über- spannten Teilflächen eine Schutzschildfunktion zukommt. Doch wäre im je- weiligen Einzelfall zu prüfen, wie es sich damit genau verhält. Allenfalls käme es in einigen Fällen auch in Frage, eine gewisse Schutzschildfunk- tion der überspannten Teilfläche anzuerkennen, dem betreffenden Enteig- neten aber lediglich die Wertdifferenz zwischen der Liegenschaft mit der Freileitung an der Parzellengrenze (statt ganz ohne Freileitung) und der Liegenschaft, die von der Freileitung überspannt wird, zu ersetzen. Ange- sichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich indes, näher darauf einzugehen. 8.2.4 Festzuhalten ist somit, dass die Schutzschildfunktion der überspann- ten Teilflächen in den vorliegenden Fällen fraglich ist. 8.3 Bei der Beurteilung der Schutzschildfunktion nicht zu berücksichtigen ist nach dem Gesagten, dass die Liegenschaften bereits vor dem Zeit- punkt, ab dem die Überleitungsrechte einzuräumen sind, mit der Freileitung überspannt waren. Es bleibt zu prüfen, ob dieser Umstand anderweitig re- levant ist. 8.3.1 Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Urteilen aus, die Enteig- neten hätten beim Kauf der Liegenschaften nicht darauf vertrauen dürfen,
A-3273/2016 et al. Seite 20 die Freileitung werde im Jahr 2001 entfernt. Allein aus der Befristung der Dienstbarkeiten habe sich dieser Schluss nicht ziehen lassen. Vielmehr habe es auf der Hand gelegen, dass die Enteignerin auf eine bestehende, funktionsfähige und unbefristet bewilligte Freileitung nicht verzichten werde, solange diese zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung not- wendig sei. Dies insbesondere auch aufgrund der im Grundbuch eingetra- genen und auch abgegoltenen unbefristeten Bau- und Pflanzverbote. Es sei daher davon auszugehen, so die Vorinstanz sinngemäss, dass die Be- einträchtigung der Wohngebäude durch die Freileitung bei der Festlegung der Kaufpreise berücksichtigt worden sei und dafür keine Entschädigungen mehr zu leisten seien. Die Enteignerin stellt sich in ihren Beschwerdeantworten vom 30. Juni 2016 ebenfalls auf den Standpunkt, dass der Fortbestand der Freileitung beim Kauf der Liegenschaften durch die Enteigneten bereits eingepreist worden sei. Sie verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung zur Berück- sichtigung einer vorbestehenden Lärmbelastung, die im Zusammenhang mit "direkten Überflügen" durch landende Flugzeuge entwickelt worden ist. 8.3.2 Die von der Enteignerin erwähnte, im Zusammenhang mit direkten Überflügen ergangene Rechtsprechung bezieht sich auf eine Konstellation, in der Verkäufer und Käufer den Entschädigungsanspruch nicht antizipie- ren konnten: In jenen Fällen bestand zum Kaufzeitpunkt bereits ein gewis- ser lärmbedingter Minderwert, ohne dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt waren. Der Anspruch entstand erst später aufgrund einer nicht konkret voraussehbaren Änderung des Anflugregimes. Unter diesen Umständen wird es als unbillig erachtet, dem Käufer den bereits beim Kauf bestehenden Minderwert zu ersetzen, soweit dieser schon zu einer Preisreduktion geführt hat (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 18.3.1; vgl. auch BGE 129 II 72 E. 2.7 und Urteil des BGer 1C_256/2014 vom 17. März 2016 E. 5.4). Vorliegend mussten die Enteigneten grundsätzlich aber damit rechnen, dass sich die Enteignerin die ab 2001 erforderlichen Überleitungsrechte auf dem Enteignungsweg sichern und die Freileitung bestehen bleiben würde. So führte das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Feb- ruar 2013 aus, der Enteignete habe in jenem Fall beim Kauf der landwirt- schaftlichen Parzelle nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Freileitung nach Ablauf des Dienstbarkeitsvertrags entfernt würde. Eine solch weitrei- chende Schlussfolgerung habe sich aus der Befristung der Dienstbarkeit
A-3273/2016 et al. Seite 21 nicht ziehen lassen. Vielmehr habe es auf der Hand gelegen, dass die Be- treiberin auf eine bestehende, funktionsfähige und unbefristet bewilligte Freileitung nicht verzichten, sondern deren Fortbestand nötigenfalls mittels Enteignung sichern werde (vgl. wiederum Urteil des BVGer A-602/2012 vom 27. Februar 2013 E. 5.5.2). Das Bundesgericht hielt zwar fest, diese Überlegungen seien im Hinblick auf die Schutzschildfunktion nicht relevant. Es führte aber nicht aus, dass sie ganz generell nicht zutreffen würden (vgl. dazu wiederum Urteil des BGer 1C_356/2013 vom 5. März 2014 E. 2.5.2). Die ursprünglichen Eigentümer und die Enteigneten konnten den Entschä- digungsanspruch zum Kaufzeitpunkt somit jeweils antizipieren und bei der Preisbildung berücksichtigen. Auch hatten sie die Möglichkeit, im Kaufver- trag eine Regelung für den Fall zu treffen, dass die Entschädigung höher oder tiefer als erwartet ausfallen würde. Es war ihre Sache, dies zu tun oder zu lassen. Bei der Entschädigungsbemessung spielt es daher keine Rolle, dass die Liegenschaften seit der Erstellung der Freileitung den Ei- gentümer gewechselt haben. 8.3.3 Der Umstand, dass die Enteigneten die Liegenschaften erst nach Er- stellung der Freileitung erworben haben, kann sich demnach nicht auf die Höhe der Entschädigungen auswirken. Dies bedeutet aber nicht, dass das Vorbestehen der Freileitung irrelevant wäre: Zu beachten ist in den vorlie- genden Fällen, dass die Leitung ursprünglich über landwirtschaftlich ge- nutztes Land führte und bei ihrer Erstellung für den Minderwert dieses Lands eine Entschädigung geleistet worden ist. Unterdessen befinden sich die Liegenschaften in einer Bauzone und sind überbaut worden. Es stellt sich die Frage, ob nunmehr für den Minderwert der umgezonten und über- bauten Liegenschaften eine Entschädigung zu leisten ist. Darauf ist im Fol- genden näher einzugehen. 8.3.4 Das EntG ist vom Gedanken getragen, dass der durch die Enteig- nung entstehende Schaden mit der Enteignungsentschädigung ein für al- lemal abgegolten werden soll. Die Entschädigung muss daher für die ganze Dauer der Enteignung vorweg bestimmt werden. Auch steht es der Schätzungskommission nicht zu, die periodische Überprüfung einer Ent- schädigung anzuordnen oder eine Anpassungsklausel vorzusehen (vgl. dazu BGE 134 II 49 E. 20, BGE 129 II 72 E. 2.8 und BGE 99 Ib 87 E. 2 sowie HESS/WEIBEL, Band I, Art. 17 Rz. 3). Konsequenterweise sieht Art. 6 Abs. 1 EntG denn auch vor, dass sich eine vorübergehende Enteignung grundsätzlich höchstens auf fünf Jahre erstrecken darf. Ausgehend davon
A-3273/2016 et al. Seite 22 kommt eine vorübergehende Enteignung nur bei einer von Vornherein pro- visorischen Beanspruchung in Frage. In der Praxis geht es dabei insbe- sondere um Rechte, die lediglich während des Baus eines auf Dauer an- gelegten Werks benötigt werden (vgl. zu Letzterem BGE 99 Ib 87 E. 3a und HESS/WEIBEL, Band I, Art. 6 Rz. 12). Soweit die einzuräumenden Rechte für das auf Dauer angelegte Werk selber benötigt werden, sind sie dem- nach aber dauernd und nicht bloss für eine begrenzte längere Zeitdauer zu enteignen. Eine Situation, in der für dieselbe Anlage zweimal eine Entschä- digung zu leisten ist – einmal bei ihrer Erstellung und ein weiteres Mal an- lässlich der Erneuerung der erforderlichen Rechte – kann nach der Kon- zeption des EntG an sich also nicht eintreten. Vorbehalten bleibt einzig die Bestimmung von Art. 41 EntG, die vorsieht, dass der Enteignete unter ge- wissen Voraussetzungen eine nachträgliche Entschädigungsforderung geltend machen kann. Nach Art. 19 bis Abs. 1 EntG ist für die Festsetzung der Entschädigung der Verkehrswert des abgetretenen Grundstücks im Zeitpunkt der Einigungs- verhandlung massgebend (Schätzungsstichtag). Auf dieses Datum ist für die Frage abzustellen, welche rechtliche und welche tatsächliche Situation der Bewertung des enteigneten Grundstücks zugrunde zu legen ist (vgl. BGE 112 Ib 531 E. 3). Zwar wird der Verkehrswert einer Liegenschaft auch von den zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten beeinflusst. Die Möglichkeit einer besseren Verwendung ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes da- her zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag bereits bestanden hat oder ohne die Enteignung in nächster Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Bloss theoretische Möglichkeiten oder vage Aus- sichten auf eine zukünftige günstigere Nutzung genügen jedoch nicht (vgl. HESS/WEIBEL, Band I, Art. 19 Rz. 56 ff. und Art. 20 Rz. 1, BGE 134 II 176 E. 11.4 und Urteil des BVGer A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 5.1). 8.3.5 Wird eine Hochspannungsleitung auf Landwirtschaftsland errichtet und ist dessen Umzonung in eine Bauzone nicht ausreichend konkret zu erwarten, ist dem Eigentümer somit nur der angesichts der landwirtschaft- lichen Nutzung bestehende Minderwert zu ersetzen. Kommt es in der Folge dennoch zu einer solchen Umzonung, entgeht dem Eigentümer aufgrund der bestehenden Freileitung zwar ein Teil des zu diesem Zeitpunkt mögli- chen "Aufwertungsgewinns" (Mehrwerts). Er kann dafür jedoch keine zu- sätzliche Entschädigung fordern. Ein entsprechendes Begehren lässt sich insbesondere auch nicht auf Art. 41 EntG stützen: Eine nachträgliche Ent- schädigungsforderung kann gemäss dieser Bestimmung nur aus Gründen geltend gemacht werden, die in der Person des Enteigneten oder seines
A-3273/2016 et al. Seite 23 Vertreters liegen (vgl. Abs. 1 Bst. a), oder aus solchen, die der Enteigner aufgrund seines eigenen Verhaltes gegen sich gelten zu lassen hat (vgl. Abs. 1 Bst. b; vgl. HESS/WEIBEL, Band I, Art. 41 Rz. 8 ff.). Im Fall der Um- zonung ist der nachträglich eintretende zusätzliche Minderwert demgegen- über auf das Verhalten eines Dritten – nämlich des Gemeinwesens, das die Umzonung vornimmt – zurückzuführen. Da grundsätzlich kein An- spruch auf Einweisung in die Bauzone besteht (vgl. BGE 132 II 218 E. 2.2), ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Eigentümer für den entgange- nen "Aufwertungsgewinn" entschädigt werden sollte. Wird eine Hochspannungsleitung auf reinem Landwirtschaftsland erstellt, und erfolgt später eine Umzonung in eine Bauzone, ist der dadurch zusätz- lich eintretende Minderwert letztlich also nicht Folge der Enteignung, son- dern der Umzonung. Aus diesem Grund ist keine zusätzliche Entschädi- gung geschuldet. 8.3.6 Vorliegend wurden die Dienstbarkeiten, welche die Grundeigentümer zur Duldung der Freileitung verpflichten, gestützt auf die damaligen Spe- zialbestimmungen des EleG allerdings auf 50 Jahre befristet. Für die Er- neuerung der befristeten Dienstbarkeiten besteht nunmehr erneut An- spruch auf eine Entschädigung (vgl. oben E. 7). Es stellt sich die Frage, ob bei der Bemessung dieser Entschädigung zu berücksichtigen ist, dass die Liegenschaften unterdessen umgezont und überbaut wurden. Da nach der Konzeption des EntG für eine Anlage nur einmal eine Entschädigung zu leisten ist (vgl. E. 8.3.4), enthält es dazu keine Regelung. So äussert sich auch die Bestimmung von Art. 19 bis Abs. 1 EntG betreffend den Schät- zungsstichtag allein zur Schadensermittlung, nicht jedoch zur Frage, wer den Schaden in einer Konstellation wie der Vorliegenden zu tragen hat. Wie bereits dargelegt, wurden die Dienstbarkeiten für Hochspannungs- Freileitungen aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf 50 Jahre befristet, "da in der Regel zur Erreichung des Enteignungszweckes ein befristetes Durchleitungsrecht genügt und somit auf den weitergehenden Eingriff der dauernden Enteignung verzichtet werden kann" (vgl. oben E. 7.1). Welche Überlegungen im Einzelnen hinter dieser Praxis standen, lässt sich heute indes nicht mehr nachvollziehen. So führte das Bundesgericht bereits in BGE 99 Ib 87 aus, dass sich die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) die notwendigen Dienstbarkeiten in jenem Fall anstatt auf 50 Jahre befris- tet auch unbefristet hätten einräumen lassen können, da ein Dahinfallen des verfolgten Zwecks und damit des öffentlichen Interesses an der Lei-
A-3273/2016 et al. Seite 24 tung noch für unbestimmte Zeit unwahrscheinlich sei. Es widerspreche je- der Vernunft, einem Enteigner die Enteignung nur auf kurze Zeit zu gewäh- ren, wenn die Anlage, für die das Enteignungsrecht beansprucht werde, auf unbeschränkte Dauer angelegt sei. Einem Erwerb der Durchleitungs- rechte auf möglichst lange Zeit stünden ausser den in diesem Zusammen- hang nicht massgeblichen finanziellen Interessen des Enteigneten kaum irgendwelche rechtserheblichen privaten Interessen entgegen. Sollte die Leitung später einmal wegfallen, weil sie verlegt oder ganz aufgehoben werde, gehe die Dienstbarkeit ohnehin unter bzw. könne ihre Löschung im Grundbuch verlangt werden. Änderten sich die Verhältnisse auf andere Weise, stünden dem Enteigneten die entsprechenden Rechtsbehelfe offen (vgl. BGE 99 Ib 87 E. 3b). Auch vorliegend war es zum Erstellungszeitpunkt nicht absehbar, dass das öffentliche Interesse an der Freileitung innert 50 Jahren dahinfallen würde. Dennoch wurden die Dienstbarkeiten auf diesen Zeitraum befristet. Letzte- res vermag indes nichts am Umstand zu ändern, dass die Betreiberinnen zwar für die Existenz der Freileitung einzustehen haben, jedoch nicht für die später erfolgte Umzonung in eine Bauzone (vgl. E. 8.3.5). Sie schulden für den aufgrund dieser Umzonung zusätzlich eingetretenen Minderwert daher weiterhin keine Entschädigung. 8.3.7 Anzumerken ist allerdings, dass das Bundesgericht in BGE 99 Ib 87 davon ausging, im Fall einer Umzonung in eine Bauzone sei ohnehin noch eine zusätzliche Entschädigung zu leisten. Werde die betroffene Parzelle zu Bauland und die Leitung nicht verlegt, könne der Enteignete verlangen, dass die SBB ein Bauverbot oder eine Baubeschränkung enteigneten und ihn entsprechend entschädigten (vgl. BGE 99 Ib 87 E. 2 [in fine]). Das Bun- desgericht sah darin einen der Rechtsbehelfe, die dem Enteigneten im Fall einer Veränderung der Verhältnisse zur Verfügung stehen würden (vgl. BGE 99 Ib 87 E. 3b [S. 94]). Diese Überlegungen gehen darauf zurück, dass die Überleitungs-Dienst- barkeit den Grundeigentümer nach damaligem Verständnis zwar zur Dul- dung der betreffenden Leitung verpflichtete, nicht jedoch dazu, auf Bauten und Bepflanzungen im Bereich dieser Leitung zu verzichten. Wurde dem Grundeigentümer nicht zusätzlich ein entsprechendes Bau- und Pflanzver- bot auferlegt, konnte er aus zivilrechtlicher Perspektive daher die Verle- gung der Leitung verlangen, sobald er in diesem Bereich ein Gebäude er- stellen oder Pflanzen wachsen lassen wollte (vgl. dazu HESS/WEIBEL,
A-3273/2016 et al. Seite 25 Band II, Rz. 70 zum Elektrizitätsgesetz). Offenbar liessen sich die Betrei- ber selbst bei der Erstellung von Hochspannungs-Freileitungen allein die erforderliche Überleitungs-Dienstbarkeit einräumen, ohne sich gegen den "Verlegungsanspruch" abzusichern. Entsprechend geringer fiel die Ent- schädigung aus. Erst wenn der Grundeigentümer das Land überbauen wollte, erwarb der Betreiber zusätzlich ein Bau- und Pflanzverbot und leis- tete für die damit verbundene zusätzliche Eigentumsbeschränkung eine Entschädigung (vgl. dazu HESS/WEIBEL, Band II, Rz. 125 ff. zum Elektrizi- tätsgesetz). Auch dieses Vorgehen widersprach der Konzeption des EntG: Danach hätte der Betreiber schon zum Erstellungszeitpunkt alle Rechte erwerben müssen, die zur Sicherung des Bestands der Leitung erforderlich sind, und für alle zu diesen Zeitpunkt ausreichend konkret zu erwartenden Nachteile ein- für allemal eine Entschädigung zu leisten gehabt (vgl. dazu E. 8.3.4 und 8.3.5). Vorliegend erwarb die Betreiberin (damals die Nordostschweizerische Kraftwerke AG [NOK]) bei der Erstellung der Freileitung ebenfalls nur die erforderlichen Überleitungs-Dienstbarkeiten, ohne sich gegen den "Verle- gungsanspruch" abzusichern. Die entsprechenden Bau- und Pflanzverbote liess sie sich erst anlässlich der Umzonung des bis dahin landwirtschaftlich genutzten Landes einräumen. Zumindest die Überleitungs-Dienstbarkeiten wurden damit aber lange vor der Umzonung erworben. Was die Erneue- rung dieser Dienstbarkeiten betrifft, bleibt es somit dabei, dass die Umzo- nung bei der Entschädigungsbemessung nicht zu berücksichtigen ist. Die Bau- und Pflanzverbote sind zwar nicht vor, sondern erst im Hinblick auf die Umzonung erworben worden. Sie sind jedoch unbefristet, weshalb für sie nicht erneut eine Entschädigung zu leisten ist. Im vorliegenden Zusam- menhang spielen sie daher keine Rolle. 8.3.8 Festzuhalten ist somit, dass die Enteignerin zwar für die Existenz der Freileitung, nicht jedoch für die später erfolgte Umzonung in eine Bauzone einzustehen hat. Bei der Bemessung der Entschädigungen für die Erneu- erung der befristeten Dienstbarkeiten ist daher nicht zu berücksichtigen, dass die Liegenschaften unterdessen umgezont und überbaut worden sind. Grundsätzlich haben die Enteigneten daher keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Minderwert der umgezonten und überbauten Liegenschaf- ten ersetzt wird. Die Entschädigungen sind vielmehr ausgehend von einer landwirtschaftlichen Nutzung des betroffenen Lands festzulegen, wie sie bei Erstellung der Freileitung bestanden hat.
A-3273/2016 et al. Seite 26 8.4 Die Enteigneten machen demnach zu Unrecht geltend, es sei ihnen generell die Differenz zwischen dem Verkehrswert ihrer Liegenschaft ohne die Freileitung und demjenigen mit der Freileitung bis 2030 zu ersetzen: Zu prüfen wäre zunächst, ob der überspannten Teilfläche im jeweiligen Fall überhaupt Schutzschildfunktion zukommt (vgl. E. 8.2). Die Frage kann in- des offen gelassen werden, da bei der Entschädigungsbemessung ohne- hin nicht von der aktuellen Nutzung der umgezonten und überbauten Lie- genschaften, sondern von der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen ist (vgl. E. 8.3). Die Vorinstanz hat sich daher grundsätzlich zu Recht an den Ansätzen orientiert, die gemäss den VSE/SBV-Empfehlun- gen für Landwirtschaftsland gelten. 9. Allerdings machen die Enteigneten in ihren Beschwerden geltend, bereits 1985 und 1986 sei von Seiten der NOK gegenüber der Öffentlichkeit kom- muniziert worden, dass die Freileitung vom Bauzonenbereich weg verlegt werde. Im Jahr 1997 hätten die NOK in einem Orientierungsschreiben an alle betroffenen Grundeigentümer denn auch ausdrücklich von einer Opti- mierung der Linienführung im Bereich der Bauzonen von Niederwil gespro- chen. In einem Schreiben vom 16. Dezember 2002 an Hans Schmid hätten sie zudem bestätigt, die Freileitung werde Anfang 2005 vom Nahbereich der Bauzone wegverlegt. Wie aus den bisherigen Ausführungen hervorgeht, durften die Enteigneten allein aufgrund der Befristung der Dienstbarkeiten nicht davon ausgehen, dass die Freileitung entfernt würde (vgl. E. 8.3.2). Es bleibt jedoch zu prü- fen, ob sie aufgrund einer besonderen Zusicherung seitens der Betreibe- rinnen darauf vertrauen durften, die Leitung werde entfernt, und ihnen aus diesem Grund eine zusätzliche Entschädigung auszurichten ist. 9.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht dem Rechtsuchenden Anspruch auf den Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte. Damit dieser Vertrauensschutz zum Tragen kommt, wird insbesondere vorausgesetzt, dass die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war oder vom Betroffenen für zuständig betrachtet wer- den durfte, dass der Betroffene die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und dass er im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat, die er nicht oder nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (vgl. dazu BGE 137 II 182 E. 3.6.2 und HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 667 ff.).
A-3273/2016 et al. Seite 27 Diese Kriterien sind vorliegend analog anzuwenden: Bei der Betreiberin ei- ner Hochspannungsleitung handelt es sich zwar nicht um eine Behörde. Doch gilt der Grundsatz von Treu und Glauben gestützt auf Art. 2 Abs. 1 ZGB auch im Rechtsverkehr unter Privaten. Zudem löst die Enteignerin, indem sie nunmehr das Enteignungsrecht in Anspruch nimmt, einen ho- heitlichen Eingriff in private Rechtsgüter aus. Die Enteigneten dürften sich daher auch auf Art. 9 BV berufen können. Die Enteigneten machen sinngemäss geltend, sie hätten ihre Liegenschaf- ten nicht oder nicht zum selben Preis erworben, wenn sie nicht auf eine Verlegung der Freileitung vertraut hätten. Gemäss dem Bundesgericht kann eine nachteilige Disposition denn auch darin liegen, dass der Be- troffene im Vertrauen auf die erteilte Auskunft ein für seine Zwecke nicht geeignetes Grundstück erwirbt (vgl. dazu BGE 114 Ia 209 E. 3b). Zu prüfen ist somit, ob den Enteigneten vor Abschluss der Kaufverträge unzutref- fende Auskünfte betreffend die Verlegung der Freileitung erteilt wurden. 9.2 Gemäss den Ausführungen der Enteigneten haben die NOK erstmals im Jahr 1985 von einer Verlegung der Leitung gesprochen. Soweit die Ent- eigneten ihre Liegenschaften vor diesem Jahr erworben haben, können sie sich somit von Vornherein nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 9.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, durften die Enteigneten indes auch im Zeitraum nach 1985 nicht darauf vertrauen, die Freileitung werde bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verlegt. 9.3.1 Gemäss dem Schreiben der NOK vom 8. April 1986 an die Gemeinde Niederwil, das der Anzeige von Vermessungsarbeiten diente, war bereits zu diesem Zeitpunkt eine Erhöhung der Betriebsspannung der Freileitung geplant. Die NOK hielten fest, um den neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, werde es unumgänglich sein, an einigen Orten eine neue Linien- führung zu suchen. Auch das von den Enteigneten erwähnten Orientierungsschreiben aus dem Jahr 1997 diente der Anzeige von Vermessungsarbeiten. Die NOK informierten die Grundeigentümer in diesem Zusammenhang über ihre Ab- sicht, die Freileitung etappenweise für den Betrieb mit 380 kV umzubauen. Sie legte dar, es seien verschiedene mögliche Varianten für die Linienfüh- rung untersucht worden. Im November 1995 habe das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) entschieden, dass ein Detailprojekt mit einer
A-3273/2016 et al. Seite 28 Linienführung auf der bestehenden Trasse ausgearbeitet werden solle, wo- bei im Bereich der Bauzonen von Niederwil und Hermetschwil-Staffeln die Leitungsführung optimiert werden solle. Im Schreiben vom 16. Dezember 2002 an Hans Schmid führten die NOK aus, dass es "aus heutiger Sicht" möglich sein "sollte", dem ESTI bis Mitte 2003 ein genehmigungsfähiges Projekt einzureichen. Anschliessend finde die öffentliche Planauflage statt. Weiter hielten die NOK fest: "Vorausge- setzt, dass gegen das Projekt keine erheblichen Einwände erhoben wer- den, sollte bis Ende 2004 eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen, so dass Anfang 2005 mit dem Leitungsneubau begonnen und anschliessend die bestehende 220-kV-Gittermastenleitung entlang der Bauzone Niederwil demontiert werden kann." 9.3.2 Wie aus diesen Verlautbarungen hervorgeht, informierten die NOK die Grundeigentümer zutreffend darüber, dass eine Erhöhung der Betriebs- spannung von 220 kV auf 380 kV projektiert war und die Freileitung im Fall einer solchen Spannungserhöhung voraussichtlich vom Bereich der Bau- zone weg verlegt würde. Damit gaben die NOK den Grundeigentümern in- des noch keine Zusicherung ab, dass das Projekt tatsächlich realisiert würde. Auch stellte sie keinen Zusammenhang zwischen der Leitungsver- legung und dem Auslaufen der befristeten Dienstbarkeiten her. Allein schon aufgrund des Umstands, dass das Projekt noch ein Plangenehmigungs- und allenfalls ein Rechtsmittelverfahren zu durchlaufen hatte, musste zu- dem mit grösseren Verzögerungen gerechnet werden. So nannten die NOK denn auch erstmals im Schreiben vom 16. Dezember 2002 einen konkreten Realisierungstermin, wobei sie aber gleichzeitig auf das bevor- stehende Verfahren und die Möglichkeit "erheblicher Einwände" hinwiesen. Es kann somit nicht gesagt werden, die NOK hätten den Eindruck erweckt, die Verlegung der Freileitung stehe bereits fest. 9.3.3 Auch soweit die Enteigneten ihre Liegenschaften im Zeitraum ab 1985 erworben haben, können sie sich daher nicht auf den Vertrauens- schutz berufen. 9.4 Einzugehen bleibt allerdings noch auf die Vorbringen von Simona und Stephan Bärtschi (Verfahren A-3278/2016), die ihre Liegenschaft im Jahr 2003 erworben haben. Sie führen in ihrer Beschwerde aus, ein bestimmter Mitarbeiter der NOK habe ihnen kurz vor dem Kauf Pläne gezeigt, aus de- nen hervorgegangen sei, "dass die Leitung demnächst um rund 300 m von ihrem Grundstück entfernt verschoben werden sollte".
A-3273/2016 et al. Seite 29 Aufgrund dieser Vorbringen von Simona und Stephan Bärtschi bleibt offen, ob der Mitarbeiter der NOK ihnen gegenüber den Eindruck erweckt hat, die Verlegung der Freileitung stehe bereits fest. Selbst wenn dem so sein sollte, liessen sich die Aussagen des Mitarbeiters, da sie mündlich erfolg- ten, zudem nicht belegen. Sollten diese Aussagen für den Kaufentscheid ausschlaggebend gewesen sein, hätte es an Simona und Stephan Bärtschi gelegen, sie sich von den NOK schriftlich bestätigen zu lassen. Dies umso mehr, als sie gemäss ihren Angaben im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Plädoyernotizen vom 16. März 2016 Rz. 18) vom Schreiben vom 16. De- zember 2002 an Hans Schmid Kenntnis hatten. Wie aufgezeigt, wiesen die NOK in jenem Schreiben auf das bevorstehende Verfahren und die Mög- lichkeit "erheblicher Einwände" hin. Auch Simona und Stephan Bärtschi können sich demnach nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 9.5 Es ergibt sich somit, dass seitens der Betreiberinnen der Freileitung keine vertrauensbegründenden Zusicherungen erfolgten, die zu einem zu- sätzlichen Entschädigungsanspruch der Enteigneten führen. 10. Es bleibt auf die Kritik der Enteignerin am Vorgehen der Vorinstanz einzu- gehen: Diese hat die Ansätze, die gemäss den VSE/SBV-Empfehlungen für Landwirtschaftsland gelten, nicht unverändert herangezogen, sondern hat sie um das 10-Fache erhöht. In den angefochtenen Urteilen begründet sie dies damit, dass das von der Freileitung überspannte Land weder Land- wirtschaftsland noch Bauland gleichgestellt werden könne. Als sachge- rechte Mittellösung möge jedoch dienen, dass Bauland in der "Baulandre- serve" einen rund 10 Mal höheren Wert als Landwirtschaftsland aufweise. Es erscheine daher angebracht, die Ansätze der VSE/SBV-Empfehlungen um das 10-Fache zu erhöhen. Die Enteignerin stellt sich in ihren Beschwer- den auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Recht die Entschädi- gungsansätze für Landwirtschaftsland herangezogen, habe diese aller- dings zu Unrecht um das 10-Fache erhöht. 10.1 Wird Land überbaut, so wird es zum Umschwung des errichteten Ge- bäudes. Anders als nicht überbautes Land kann Umschwung nicht gehan- delt werden: Er ist Teil eines Ganzen und weist keinen eigenen Verkehrs- wert mehr auf (vgl. FRANCESCO CANONICA, Die Immobilienbewertung, Schätzerwissen im Überblick, 2009, S. 295; vgl. auch Urteil des BVGer A-6731/2014 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.5).
A-3273/2016 et al. Seite 30 Bei den Gärten der Enteigneten handelt es sich um Umschwung. Das be- treffende Land weist daher keinen eigenständigen Verkehrs- bzw. Minder- wert auf. Der Minderwert, der aufgrund des Überleitungsrechts eintritt, trifft vielmehr die jeweilige Liegenschaft (Parzelle) als Ganzes. Er entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und demjenigen des belasteten Grundstücks (vgl. E. 6.3.1). 10.2 Vorliegend ist den Enteigneten dieser Minderwert ihrer umgezonten und überbauten Liegenschaften indes nicht zu ersetzen: Wie aus den bis- herigen Ausführungen hervorgeht, hat die Enteignerin zwar für die Existenz der Freileitung, nicht jedoch für die später erfolgte Umzonung in eine Bau- zone einzustehen. Bei der Bemessung der Entschädigungen ist daher nicht zu berücksichtigen, dass die Liegenschaften unterdessen umgezont und überbaut worden sind, sondern von der ursprünglichen landwirtschaft- lichen Nutzung auszugehen (vgl. E. 8.3). Den Enteigneten ist damit ledig- lich der hypothetische Minderwert zu ersetzen, der bestehen würde, wenn sich ihre Liegenschaften nach wie vor nur landwirtschaftlich nutzen liessen. 10.3 Im Ergebnis hat sich die Vorinstanz bei der Entschädigungsbemes- sung damit zu Recht an den VSE/SBV-Empfehlungen orientiert (vgl. zu diesen Empfehlungen E. 6.3.2). Dies allerdings nicht, weil die von der Frei- leitung überspannten Teilflächen den Wert von Landwirtschafts- oder Bau- erwartungsland aufweisen würden. Vielmehr sind die Enteigneten aus rechtlichen Gründen so zu stellen, wie wenn ihre Liegenschaften nach wie vor landwirtschaftlich genutzt würden. Für die von der Vorinstanz vorge- nommene Erhöhung der Ansätze um das 10-Fache besteht unter diesen Umständen kein Anlass. Die VSE/SBV-Empfehlungen sind bei der Ent- schädigungsbemessung demnach unverändert heranzuziehen. 11. 11.1 Was die Enteignungsentschädigungen betrifft, ist zusammenfassend somit Folgendes festzuhalten: Im Fall der Erneuerung befristeter Dienst- barkeiten für eine bereits bestehende Freileitung besteht erneut Anspruch auf eine Entschädigung (E. 7). Vorliegend ist allerdings fraglich, ob die zur Bejahung der Kausalität erforderliche "Schutzschildfunktion" der über- spannten Teilflächen gegeben ist. Dies kann indes offen gelassen werden, da die Enteignerin zwar für die Existenz der Freileitung, nicht jedoch für die später erfolgte Umzonung einzustehen hat. Bei der Entschädigungsbe- messung ist daher ohnehin nicht von der aktuellen Nutzung der umgezon-
A-3273/2016 et al. Seite 31 ten und überbauten Liegenschaften, sondern von der ursprünglichen land- wirtschaftlichen Nutzung auszugehen (E. 8). Auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes lässt sich kein zusätzlicher Entschädigungsanspruch ableiten (E. 9). Bei der Entschädigungsbemessung sind daher die Ansätze heranzuziehen, die gemäss den VSE/SBV-Empfehlungen für Landwirt- schaftsland gelten (E. 10). 11.2 Mit der aktuellen Fassung der VSE/SBV-Empfehlungen (Ausgabe 2016/2017, gültig ab 1. Januar 2016) wurden die Entschädigungsansätze erhöht. Da kein Grund ersichtlich ist, auf ältere Werte abzustellen, ist diese Fassung heranzuziehen. Sie sieht für Gittermastenleitungen mit einer Spannung bis zu 400 kV und einer Breite bis zu 20 m eine Entschädigung von Fr. 12.60 pro Laufmeter vor. Dieser Wert gilt allerdings für eine Ent- schädigungsdauer von 25 Jahren, während vorliegend eine Entschädigung für 30 Jahre zu leisten ist. Es rechtfertigt sich, dem durch eine pauschale Erhöhung des Ansatzes um 1/5 auf Fr. 15.12 Rechnung zu tragen (eine genaue Barwertberechnung ergäbe einen leicht tieferen Wert). Es resultie- ren damit folgende Beträge: – Hans Schmid (26 m zu Fr. 15.12): Fr. 393.10 – Rita und Rudolf Weber (32 m zu Fr. 15.12): Fr. 483.85 – Patrizia und Urs Schweizer (10 m zu Fr. 15.12): Fr. 151.20 – Sonja und Peter Stenz (28 m zu Fr. 15.12): Fr. 423.35 – Marie-Louise und Albert Studerus (26 m zu Fr. 15.12): Fr. 393.10 – Simona und Stephan Bärtschi (30 m zu Fr. 15.12): Fr. 453.60 Die Enteignerin anerkennt zudem, die in den VSE/SBV-Empfehlungen fest- gelegte "Entschädigung Vertragsabschluss und Beurkundung" zu schul- den. Es handelt sich dabei nicht um eine Entschädigung nach Art. 19 Bst. a und b EntG, sondern um eine solche nach Art. 19 Bst. c EntG. Gemäss der aktuellen Fassung der Empfehlungen beläuft sich diese auf Fr. 130.–. Da die Enteignungsentschädigung der Disposition der Parteien unterliegt (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2450/2016 vom 29. November 2016 E. 8.3), braucht nicht geprüft zu werden, ob dieser Betrag tatsächlich auch bei Durchführung eines Schätzungsverfahrens zu bezahlen ist. Er ist den je- weiligen Enteigneten ohne Weiteres zusätzlich zur soeben festgelegten "Entschädigung pro Laufmeter" zuzusprechen.
A-3273/2016 et al. Seite 32 Verzinsung der Enteignungsentschädigungen 12. Die Vorinstanz ordnete in ihren Urteilen an, die Entschädigungen seien ab dem 1. Januar 2001 zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen. 12.1 Die Enteignerin bestreitet den Verzinsungsanspruch in ihren Be- schwerdeantworten vom 30. Juni 2016. Sie führt aus, da die Entschädigun- gen noch nicht rechtskräftig festgelegt seien, habe sie bislang nicht in Ver- zug geraten können. Auch habe keine vorzeitige Besitzeinweisung im Sinn von Art. 76 EntG stattgefunden. Für eine rückwirkende Verzinsung bestehe nach der klaren gesetzlichen Ordnung kein Raum. Die Enteigneten halten dem in ihren Schlussbemerkungen vom 5. August 2016 entgegen, nach dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 5 EntG sei die Ent- schädigung ab dem Zeitpunkt der Besitzergreifung zu verzinsen. Dies schliesse nicht nur eine vorzeitige Besitzeinweisung, sondern auch eine faktische Inbesitznahme ein. Vorliegend hätten es die Betreiberinnen der Freileitung unterlassen, sich frühzeitig um den Rechtserwerb zu kümmern, und die Freileitung ab dem Jahr 2001 ohne entsprechende Überleitungs- rechte betrieben. Die Grundstücke der Enteigneten seien für den Weiter- betrieb der Freileitung demnach faktisch in Besitz genommen worden. 12.2 Gemäss Art. 91 Abs. 1 EntG erwirbt der Enteigner das auf dem Ent- eignungsweg eingeräumte Recht erst durch die Bezahlung der Enteig- nungsentschädigung. Diese ist nach Art. 88 Abs. 1 EntG innert 20 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu entrichten und nach Ablauf die- ser Frist zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen. Gestützt auf Art. 76 EntG kann der Enteigner indes schon vor Bezahlung der Entschädigung zur Be- sitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts ermächtigt werden (vgl. Art. 76 Abs. 1 EntG). Im Fall einer solchen vorzeitigen Besitzeinweisung ist die endgültige Entschädigung vom Tag der Besitzergreifung an zu verzin- sen (vgl. Art. 76 Abs. 5 Satz 3 EntG). Eine Verfügung betreffend vorzeitige Besitzeinweisung kann nach Art. 76 Abs. 2 EntG frühestens zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung ergehen. Im Fall der Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte sind die übermäs- sigen Immissionen, die vom Betrieb des öffentlichen Werks herrühren, bei Einleitung der Enteignungsverfahren in der Regel aber schon vorhanden. Die Inbesitznahme des Rechts, das Gegenstand der Enteignung bildet, er-
A-3273/2016 et al. Seite 33 folgt damit unabhängig von einer formellen Verfügung. Diese "faktische In- besitznahme" ist einer vorzeitigen Besitzergreifung im Sinn von Art. 76 EntG gleichzusetzen und die Zinsen laufen grundsätzlich ab diesem Zeit- punkt (vgl. BGE 121 II 350 E. 5e). 12.3 Vorliegend haben es die Betreiberinnen der Freileitung versäumt, sich rechtzeitig um die Erneuerung der befristeten Dienstbarkeiten zu küm- mern, was zumindest eine gewisse Nachlässigkeit darstellt (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 6.4). Die Enteigneten haben es somit nicht zu vertreten, dass die Entschädigungen erst zum jetzigen Zeitpunkt ausgerichtet werden. Sie machen zu Recht geltend, dass die Überleitungsrechte durch den Weiterbetrieb der Leitung über das Jahr 2001 hinaus – ähnlich wie im Fall der Unterdrückung nachbarlicher Ab- wehrrechte – faktisch in Besitz genommen wurden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. September 2016 E. 15.3). Entsprechend sind die Entschädigungen ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen. An diesen Überlegungen vermag grundsätzlich auch die von der Enteigne- rin angeführte Rechtsprechung nichts zu ändern, wonach keine Zinszah- lung zu leisten ist, wenn die Nutzung des Grundstücks aufgrund der Bean- spruchung durch den Enteigner nicht beeinträchtigt wird (vgl. BGE 134 II 152 E. 11.4). Denn unabhängig davon, ob man auf die ursprüngliche land- wirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften oder auf deren aktuelle Nut- zung zu Wohnzwecken abstellt, besteht aufgrund der Freileitung eine Nut- zungseinbusse: Bei reinem Landwirtschaftsland wird von einer zwar gerin- gen, aber immerhin vorhandene Erschwerung der landwirtschaftlichen Nut- zung ausgegangen (vgl. dazu E. 6.3.2). Bei selbst genutztem Wohneigen- tum (Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum) besteht die Nutzungs- einbusse in der Beeinträchtigung der Wohnqualität (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. September 2016 E. 15.3; analog für Lärmim- missionen zudem BGE 134 II 49 E. 21). Für beide Fälle hat das Bundes- verwaltungsgericht den Anspruch auf Verzinsung denn auch bereits bejaht (vgl. dazu Urteil des BVGer A-602/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4.6 bzw. Urteile des BVGer A-4998/2015 vom 17. November 2016 E. 5.1 und A-3465/2015 vom 15. September 2016 E. 15.4). Die Enteigneten haben somit Anspruch auf Verzinsung der "Entschädigung pro Laufmeter" ab dem Jahr 2001. Nicht zu verzinsen ist hingegen die zu- sätzlich zuzusprechende "Entschädigung Vertragsabschluss und Beurkun-
A-3273/2016 et al. Seite 34 dung", da sie nicht die Nutzungseinbusse, sondern die dem Grundeigentü- mer bei Einräumung der Dienstbarkeit einmalig entstehenden "Umtriebe" abdeckt. 12.4 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der massgebliche "üb- liche Zinsfuss" den vom Bundesgericht und vom Bundesverwaltungsge- richt festgelegten Zinssätzen entspricht (abrufbar unter <www.bvger.ch> > Das Gericht > Aufgaben/Zuständigkeit > Aufsicht > Üblicher Zinsfuss). Seit dem 1. Januar 2010 entsprechen diese Zinssätze ihrerseits dem vom Bun- desamt für Wohnungswesen (BWO) publizierten hypothekarischen Refe- renzzinssatz bei Mietverhältnissen. Es ergibt sich damit, dass die "Ent- schädigung pro Laufmeter" ab dem 1. Januar 2001 zu folgenden Jahres- zinssätzen zu verzinsen ist: – 4.5% vom 1. Januar 2001 bis zum 31. August 2002 – 4% vom 1. September 2002 bis zum 30. April 2003 – 3.5% vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2009 – 3% vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Dezember 2010 – 2.75% vom 2. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2011 – 2.5% vom 2. Dezember 2011 bis zum 1. Juni 2012 – 2.25% vom 2. Juni 2012 bis zum 2. September 2013 – 2% vom 3. September 2013 bis zum 1. Juni 2015 – 1.75% seit dem 2. Juni 2015 Die "Entschädigung Vertragsabschluss und Beurkundung" ist demgegen- über, wie erwähnt, nicht zu verzinsen. Parteientschädigungen für die vorinstanzlichen Verfahren 13. Gestützt auf Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren in der Regel eine angemessene Entschädi- gung zu bezahlen. 13.1 Vorliegend hat die Vertreterin der Enteigneten für die sechs Verfahren einen Aufwand von 108.35 Stunden ausgewiesen, die zu Fr. 250.– in Rech- nung gestellt wurden. Dies ergab ein Honorar von Fr. 27'087.50. Hinzu
A-3273/2016 et al. Seite 35 kommen Auslagen der Vertretung von Fr. 2'960.– sowie die Mehrwert- steuer von Fr. 2'403.80. Die Kosten der Vertretung beliefen sich damit auf insgesamt Fr. 32'451.30 bzw. auf Fr. 5'408.55 pro Fall. Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Urteilen aus, dieser Aufwand erscheine den gegebenen Streitfällen nicht mehr angemessen. Dies, zu- mal das Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht sei und im Einigungsverfahren zur Beurteilung der technischen Fragen von Amtes we- gen das Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI) beigezogen wor- den sei. Die Praxis sehe sodann eine Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 250.–, in ausserordentlich komplexen Fällen auch von bis zu Fr. 280.– vor. In Anbetracht all dieser Umstände erscheine eine pauschale Entschä- digung von insgesamt Fr. 15'000.– bzw. von Fr. 2'500.– pro Fall als ange- messen. 13.2 Die Enteigneten halten dem in ihren Beschwerden entgegen, weder der geltend gemachte Aufwand der Vertreterin von 108.35 Stunden noch der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.– seien zu beanstanden. Berücksichtige man neben der Redaktion der Einsprachen und des Plä- doyers für die Schätzungsverhandlung auch das in allen Fällen erforderli- che Aktenstudium, die nötigen Telefonate und Korrespondenzen mit den einzelnen Klienten sowie die Teilnahme an der Einigungs- und der Schät- zungsverhandlung, seien die geltend gemachten Kosten der Vertretung von Fr. 5'408.55 pro Fall mehr als moderat. 13.3 Hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung geht aus Art. 115 Abs. 1 EntG lediglich hervor, dass für die "notwendigen ausserge- richtlichen Kosten" eine "angemessene Entschädigung" geschuldet ist. Weiter kann indes Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0; nachfolgend: VKEV) analog herangezogen werden. Dieser Artikel wiede- rum sieht in seinem Absatz 2 vor, dass sinngemäss auf Art. 8 bis 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) abgestellt wird. Ein Heranziehen dieser Bestimmungen ist jedoch nur insoweit möglich, als dies mit Art. 115 EntG vereinbar ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.2, A-363/2016 vom 22. April 2016 E. 3.2, A-2153/2012 vom 1. April 2014 E. 10.5 und A-4836/2012 vom 13. März 2014 E. 9.5).
A-3273/2016 et al. Seite 36 13.4 Der Schätzungskommission steht bei der Festlegung der Parteient- schädigung ein weiter Ermessenspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 27.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 6). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob in einem konkreten Fall nur notwendige Aufwendungen in Rech- nung gestellt werden und die geforderte Parteientschädigung angemessen ist, bildet die von der betreffenden Partei einzureichende Kostennote. In analoger Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VKEV (vgl. soeben E. 13.3) hat des- halb die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, der Schät- zungskommission vor deren Entscheid eine detaillierte Kostennote einzu- reichen. Reicht sie keine Kostennote ein, so setzt die Schätzungskommis- sion die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest (vgl. Urteil des BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 7.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 10.1). Damit eine Kosten- note als detailliert gelten kann, muss aus dieser insbesondere ersichtlich sein, welche einzelnen Tätigkeiten von welchen Personen zu welchem Tarif erbracht wurden und wie viel Zeit für welche Tätigkeiten im Einzelnen auf- gewendet wurde. Denn nur so kann überprüft werden, ob es sich beim gel- tend gemachten Aufwand vollumfänglich um entschädigungsberechtigten notwendigen Aufwand handelt (vgl. Urteil des BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 7.3.1; vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer A-957/ 2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.4 und A-2153/2012 vom 1. April 2014 E. 10.6 [vor E. 10.6.1]). Bei der Überprüfung der von der Schätzungskommission festgesetzten Parteientschädigung übt das Bundesverwaltungsgericht Zurückhaltung, weil die Schätzungskommission besser in der Lage ist, die Bemühungen und Leistungen des Anwalts zu beurteilen und den örtlichen Gegebenhei- ten Rechnung zu tragen. Das Gericht ändert deshalb den zugesprochenen Betrag nur dann, wenn dieser als offensichtlich ungenügend oder unver- hältnismässig hoch erscheint (vgl. BGE 129 II 106 E. 5, Urteil des BGer 1E.15/2007 vom 8. Februar 2008 E. 23 und Urteil des BVGer A-2153/2012 vom 1. April 2014 E. 10.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4). 13.5 Die Kostennote der Vertreterin der Enteigneten vom 8. April 2016 weist zwar aus, welche einzelnen Tätigkeiten an welchem Tag erbracht wurden. Der angefallene Zeitaufwand wird jedoch nicht für jeden einzelnen Arbeitsschritt ausgewiesen, sondern nur als Gesamttotal pro Tag. Damit lässt sich insbesondere nicht nachvollziehen, welcher Teil des Aufwands auf eigentliche juristische Tätigkeiten entfiel (Aktenstudium, Verfassen der
A-3273/2016 et al. Seite 37 Stellungnahmen) und welcher Teil für die Kommunikation mit den Klienten und administrative Tätigkeiten angefallen ist. Insofern liegt keine hinrei- chend detaillierte Leistungsabrechnung vor. Die Vorinstanz durfte die Par- teientschädigung daher nach Ermessen festsetzen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung von insgesamt Fr. 15'000.– bzw. von Fr. 2'500.– pro Fall erweist sich indes als offensicht- lich ungenügend: Auch wenn es sich um sechs weitgehend gleich gela- gerte Fälle handelte, hatte die Vertreterin doch sechs verschiedene Klien- ten zu betreuen sowie an einer Einigungs- und einer Schätzungsverhand- lung teilzunehmen. Was die Bemessung der Enteignungsentschädigungen betrifft, stellten sich zudem schwierige Rechtsfragen. Angesichts dessen wird der Stundenansatz der Vertreterin von Fr. 250.– von der Vorinstanz denn auch zu Recht nicht beanstandet (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_100/ 2011 vom 9. Dezember 2011 E. 14.3.2 sowie Urteile des BVGer A-2153/ 2012 vom 1. April 2014 E. 10.6.3 und A-4858/2012 vom 15. August 2013 E. 10.4). Der zugesprochene Betrag von Fr. 15'000.– entspricht jedoch le- diglich einem Honorar von Fr. 13'888.90 zuzüglich Mehrwertsteuer. Ausge- hend vom erwähnten Stundenansatz von Fr. 250.– deckt die Entschädi- gung somit einen Aufwand von insgesamt 55.6 Stunden ab. Es konnte von der Vertreterin nicht verlangt werden, den vorliegenden Fällen innert dieses Zeitraums gerecht zu werden. 13.6 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf den von der Vertre- terin ausgewiesenen Aufwand für die vorinstanzlichen Verfahren von ins- gesamt 108.35 Stunden abzustellen und den Enteigneten die beantragten Parteientschädigungen von je Fr. 5'408.55 zuzusprechen. Ausgang des Beschwerdeverfahrens 14. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerden der Enteignerin teilweise gut- zuheissen sind. Die jeweilige Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Urteile ist aufzuheben und die Enteignungsentschädigungen sind auf die in E. 11.2 erwähnten Beträge festzusetzen. Die Enteignerin ist zu verpflichten, die Entschädigungen nach Massgabe von E. 12.4 zu verzinsen. Soweit die Enteignerin tiefere Entschädigungen beantragt bzw. sich gegen eine Ver- zinsung ausspricht, sind ihre Beschwerden abzuweisen. Die Beschwerden der Enteigneten sind ebenfalls teilweise gutzuheissen. Die jeweilige Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Urteile ist aufzuheben
A-3273/2016 et al. Seite 38 und die Parteientschädigungen für die vorinstanzlichen Verfahren, welche die Enteignerin zu bezahlen hat, sind jeweils auf Fr. 5'408.55 festzusetzen. Was die Enteignungsentschädigungen betrifft, sind die Beschwerden ab- zuweisen. 15. Wie sich aus Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Bst. a und b EntG ergibt, wäre die jeweilige Entschädigung pro Laufmeter an sich zuhanden der Enteigneten ans Grundbuchamt zu leisten. Dieses hätte gestützt auf Art. 90 und 94 ff. EntG das Verteilungsverfahren durchzuführen. Aufgrund der sehr geringen Entschädigungsbeträge würde die Durchführung des Verteilungsverfah- rens jedoch einen formalistischen Leerlauf darstellen. Es ist daher die un- mittelbare Leistung der Entschädigungen an die Enteigneten anzuordnen. Kosten- und Entschädigungsfolgen 16. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein- schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent- eigner (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigne- ten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verur- sacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG). Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Gel- tendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind vor- liegend keine Gründe ersichtlich. Die Enteigneten unterliegen mit ihren Be- gehren zwar im Wesentlichen, angesichts der Schwierigkeit der sich stel- lenden Rechtsfragen vermag ihnen dies jedoch nicht zum Nachteil zu ge- reichen. Die Verfahrenskosten sind damit der Enteignerin aufzuerlegen und diese ist zur Leistung von Parteientschädigungen an die Enteigneten zu verpflichten. Die anderslautenden Anträge der Enteignerin sind abzu- weisen. 17. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur subsidiären Anwendbarkeit siehe vorne
A-3273/2016 et al. Seite 39 E. 2.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kos- ten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4 VGKE, die für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichts- gebühr vorsieht: Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtskosten (und auch der Parteient- schädigung) nicht ausschlaggebend sein (vgl. Urteil des BVGer A-7434/ 2010 vom 5. April 2011 E. 7.1; vgl. auch Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 16.2 und A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26). Angesichts der Schwierigkeit der Fragen, die zu beurteilen waren, und der Anzahl der Verfahren ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Die Enteignerin hat somit Verfahrenskosten in dieser Höhe zu tragen. Sie sind im Umfang von insgesamt Fr. 6'000.– den geleisteten Kostenvorschüssen zu entnehmen. 18. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). 18.1 Die Enteigneten haben dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Sep- tember 2016 die Kostennote ihrer Vertreterin eingereicht. Diese weist für die sechs Verfahren einen Aufwand von 118.95 Stunden aus, die zu Fr. 250.– in Rechnung gestellt werden. Dies ergibt ein Honorar von Fr. 29'737.50. Hinzu kommen Auslagen der Vertretung von Fr. 3'452.– so- wie die Mehrwertsteuer von Fr. 2'655.15. Die Kosten der Vertretung belau- fen sich damit auf insgesamt Fr. 35'844.65. Auch diese Kostennote weist den angefallenen Zeitaufwand nicht für jeden einzelnen Arbeitsschritt, sondern nur als Gesamttotal pro Tag aus. Insofern liegt also wiederum keine hinreichend detaillierte Leistungsabrechnung vor (vgl. dazu oben E. 13.4 und 13.5). Die Entschädigung ist damit aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 VGKE). Da sich der geltend gemachte Aufwand von 118.95 Stunden aufgrund der Akten als plausibel erweist, rechtfertigt es sich, trotz unzureichender Detaillierung der Kostennote da- rauf abzustellen. Der Stundenansatz von Fr. 250.– ist nicht zu beanstan- den (vgl. zur Überprüfung der Stundenansätze im Beschwerdeverfahren: Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.3).
A-3273/2016 et al. Seite 40 Den Enteigneten sind somit Kosten der Vertretung von Fr. 35'844.65 zu ersetzen. 18.2 Die Enteigneten beantragen zudem, es seien ihnen die Kosten für die Gutachten Zumsteg/Pergher und das Gutachten Weber zu ersetzen, die sich auf Fr. 2'820.15 pro Liegenschaft belaufen. In ihren Beschwerden füh- ren die Enteigneten dazu aus, sie seien im vorinstanzlichen Verfahren in guten Treuen davon ausgegangen, dass die Vorinstanz die Minderwertbe- rechnungen gestützt auf die Untersuchungsmaxime selbst vornehmen würde. Da dies nicht der Fall gewesen sei, hätten sie nach Erhalt der an- gefochtenen Urteile zur genaueren Bezifferung ihrer Entschädigungsforde- rungen und damit für eine sorgfältige Prozessführung ein Expertenduo mandatiert. 18.2.1 Die Parteientschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG und Art. 8 Abs. 2 VGKE). Für Parteigutachten sind daher in der Regel keine Vergütungen zuzusprechen, da in den Schätzungskommissionen selbst die benötigten Fachleute vertreten sind oder solche, falls notwendig, zu- sätzlich beigezogen werden können. Entschädigungen für Parteigutachten werden nur ausnahmsweise gewährt, wenn sich ein Enteignungsverfahren als schwierig und die Arbeit des von der Partei beigezogenen Experten als nützlich erweist (vgl. dazu HESS/WEIBEL, Band I, Art. 115 Rz. 3, BGE 109 Ib 26 E. 3, Urteil des BGer 1C_356/2013 vom 5. März 2014 E. 3.2 und Ur- teil des BVGer A-3465/2015 vom 15. September 2016 E. 17.2). Die von den Enteigneten eingereichten Parteigutachten dienen der nähe- ren Bezifferung der Minderwerte ihrer umgezonten und überbauten Liegen- schaften. Wie dargelegt (E. 5.3.2), bestand bei Einleitung der Beschwer- deverfahren allerding kein Anlass zur Annahme, das Bundesverwaltungs- gericht werde sich mit der genauen Höhe dieser Minderwerte befassen. Diese erweisen sich zudem auch im Rahmen des vorliegenden Urteils als nicht massgeblich. Die Parteigutachten können somit auch nicht nachträg- lich (in einem erneuten Verfahren vor der Vorinstanz) Verwendung finden. Die entsprechenden Kosten stellen daher einen nicht notwendigen Auf- wand dar. 18.2.2 Die Enteigneten gingen gemäss ihren Ausführungen indes davon aus, eine sorgfältige Prozessführung gebiete es, die Entschädigungsforde- rung zu beziffern. Dies zu Unrecht: Die Bezifferung der Entschädigungsfor-
A-3273/2016 et al. Seite 41 derung durch den Enteigneten ist zwar erwünscht, aber nicht Gültigkeits- erfordernis (vgl. dazu HESS/WEIBEL, Band I, Art. 36 Rz. 7 und 8). Sie kann jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn der Enteignete hierzu einen Experten mandatieren müsste (vgl. dazu BGE 131 II 65 E. 3, wonach vom Enteigneten nicht erwartet werden kann, dass er selber einen Experten mit Abklärungen betraut). Entsprechendes gilt praxisgemäss auch in Be- schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und vor Bundesgericht. (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 1C_256/2014 vom 17. März 2016, Sachverhalt C [das Bundesgericht akzeptierte jene Rechtsbegehren, die lediglich Höchstbeträge enthielten, ohne Weiteres]). 18.2.3 Am bisher Gesagten ändern sodann auch jene Entscheide nichts, die im oben in E. 8.1 erwähnten Fall ergangen sind. In jenem Fall wurde dem Enteigneten für die von ihm eingereichten Gutachten zwar jeweils eine Entschädigung geleistet. Dies allerdings nur, weil sie sich nach Ansicht des Bundesgerichts als nützlich erwiesen (vgl. Urteil des BGer 1C_356/2013 vom 5. März 2014 E. 3.3) bzw. weil die Gegenpartei ebenfalls einen Schät- zungsexperten mandatiert hatte und der Enteignete von der Schätzungs- kommission ferner ausdrücklich aufgefordert worden war, bezüglich der Minderwertentschädigung konkretere Anträge zu stellen (vgl. Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. September 2016 E. 17.3). 18.2.4 Neben den Kosten der Vertretung sind den Enteigneten somit keine weiteren Auslagen zu ersetzen. 18.3 Die Enteignerin hat den Enteigneten demnach Parteientschädigun- gen von insgesamt Fr. 35'844.65 auszurichten. Es ergibt sich damit ein Be- trag von Fr. 5'974.10 pro Verfahren. Die Enteignerin ist zu verpflichten, den Enteigneten jeweils eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen.
A-3273/2016 et al. Seite 42 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren A-3273/2016, A-3274/2016, A-3275/2016, A-3276/2016, A-3277/2016 und A-3278/2016 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2 vom 24. Mai 2016 werden teilweise gutgeheissen. Die jeweilige Dispositiv- Ziffer 1 der Urteile der Vorinstanz vom 29. März 2016 wird aufgehoben und die Entschädigungen werden wie folgt festgesetzt: – Hans Schmid (Parzelle Nr. 756): Fr. 393.10 zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2001 zu den in E. 12.4 erwähnten Zinssätzen sowie Fr. 130.– ohne Zins – Rita und Rudolf Weber (Parzelle Nr. 924): Fr. 483.85 zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2001 zu den in E. 12.4 erwähnten Zinssätzen sowie Fr. 130.– ohne Zins – Patrizia und Urs Schweizer (Parzelle Nr. 545): Fr. 151.20 zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2001 zu den in E. 12.4 erwähnten Zinssätzen sowie Fr. 130.– ohne Zins – Sonja und Peter Stenz (Parzelle Nr. 1092): Fr. 423.35 zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2001 zu den in E. 12.4 erwähnten Zinssätzen sowie Fr. 130.– ohne Zins – Marie-Louise und Albert Studerus (Parzelle Nr. 795): Fr. 393.10 zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2001 zu den in E. 12.4 erwähnten Zinssätzen sowie Fr. 130.– ohne Zins – Simona und Stephan Bärtschi (Parzelle Nr. 796): Fr. 453.60 zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2001 zu den in E. 12.4 erwähnten Zinssätzen sowie Fr. 130.– ohne Zins Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 3. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2 und Beschwerdegegner 1 vom 25. Mai 2016 werden teilweise gutgeheissen. Die jeweilige Dispositiv- Ziffer 2 der Urteile der Vorinstanz vom 29. März 2016 wird aufgehoben und die Parteientschädigungen für die vorinstanzlichen Verfahren, die von der
A-3273/2016 et al. Seite 43 Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2 zu bezahlen sind, wer- den wie folgt festgesetzt: – Hans Schmid: Fr. 5'408.55 – Rita und Rudolf Weber: Fr. 5'408.55 – Patrizia und Urs Schweizer: Fr. 5'408.55 – Sonja und Peter Stenz: Fr. 5'408.55 – Marie-Louise und Albert Studerus: Fr. 5'408.55 – Simona und Stephan Bärtschi: Fr. 5'408.55 Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 4. Die Entschädigungen gemäss Ziffer 2 sind unmittelbar an die Berechtigten zu leisten. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– werden der Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2 auferlegt. Sie werden im Umfang von insge- samt Fr. 6'000.– den geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Der Restbetrag von Fr. 9'000.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 6. Die Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgende Parteient- schädigungen zu bezahlen: – Hans Schmid: Fr. 5'974.10 – Rita und Rudolf Weber: Fr. 5'974.10 – Patrizia und Urs Schweizer: Fr. 5'974.10 – Sonja und Peter Stenz: Fr. 5'974.10 – Marie-Louise und Albert Studerus: Fr. 5'974.10 – Simona und Stephan Bärtschi: Fr. 5'974.10
A-3273/2016 et al. Seite 44 7. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführenden 2 und Beschwerdegegner 1 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nrn. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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