A-3269/2021

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3269/2021

Urteil vom 24. März 2023 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.

Gegenstand

Berufszulassungen und Installationsbewilligungen; Widerruf der Bewilligung.

A-3269/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. B., geboren am [...], ist Verwaltungsratspräsident der A.. Der Gesellschaftszweck besteht in der Ausführung von Elektro-, Telefon-, TV- und Funkinstallationen, Elektroplanungen, dem Vertrieb von elektri- schen Apparaten sowie Handel mit Waren aller Art. B. Am 3. Juli 2002 erteilte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) der A._______ die allgemeine Bewilligung zur Ausführung von Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (Allgemeine Installationsbe- willigung für Betriebe Nr. [...]). Als fachkundiger Leiter und Bewilligungsträ- ger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über elektrische Nie- derspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) ist B._______ (nachfolgend: Bewilligungsträger) mit ei- nem Beschäftigungsgrad von 100% eingetragen. Er hat die Meisterprüfung im Elektroinstallationsgewerbe erfolgreich bestanden und am 11. Dezem- ber 1973 das Meisterprüfungszeugnis erhalten. C. Am 5. Februar 2021 führte das ESTI eine Aufsichtsinspektion der allgemei- nen Installationsbewilligung für Betriebe Nr. [...] bei der A._______ durch. Dabei wurden beim Bewilligungsträger Mängel festgestellt, woraufhin der Bewilligungsträger mit E-Mail vom 9. Februar 2021 zum Fachgespräch ein- geladen wurde. D. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 erhob die A._______ beim ESTI Ein- sprache gegen den Inspektionsbericht. Sie sei mit dem Vorwurf, der Bewil- ligungsträger habe sich nicht weitergebildet, nicht einverstanden. Dieser sei nicht bereit, am Fachgespräch teilzunehmen. Nach telefonischer Kon- taktaufnahme durch das ESTI und der Zusendung weiterer Informationen zum Fachgespräch erklärte sich der Bewilligungsträger mit E-Mail vom 28. April 2021 bereit, am 10. Mai 2021 am Fachgespräch teilzunehmen. E. Beim Fachgespräch am 10. Mai 2021 wurden beim Bewilligungsträger er- hebliche Lücken im Kenntnisstand festgestellt. Diese wurden ihm nach dem Fachgespräch mündlich erläutert. Zudem wurde dem Bewilligungsträ- ger vom ESTI aufgezeigt, welche Vorgehensweisen der A._______ offen stehen, um die Mängel zu beheben.

A-3269/2021 Seite 3 F. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 teilte die A._______ dem ESTI mit, dass sie die Installationstätigkeit per 30. Juni 2022 definitiv einstellen werde. Das verbleibende Jahr benötige sie für den Abschluss der laufenden Ser- vicearbeiten, zur ordentlichen Auflösung des Installationsbetriebes, zur Re- duktion der noch bestehenden Materialbestände sowie zur korrekten Infor- mation und Weiterleitung der Kunden. G. Der Bericht mit dem Ergebnis des Fachgesprächs wurde der A._______ am 18. Mai 2021 zugestellt. Darin wurde festgehalten, dass die vom Bewil- ligungsträger am Fachgespräch gezeigten Fähigkeiten nicht dem Niveau, das ein fachkundiger Leiter aufweisen müsse, entsprechen würden. So- wohl das theoretische Wissen als auch die praktischen Fähigkeiten (Mes- sungen) seien nicht auf dem notwendigen Stand der Technik gewesen. H. Am 18. Mai 2021 teilte das ESTI der A._______ mit, es beabsichtige, die allgemeine Installationsverfügung für Betriebe Nr. [...] zu widerrufen und gewährte der Aktiengesellschaft hierzu das rechtliche Gehör. Zugleich wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Gesuch um Änderung der be- stehenden Installationsbewilligung mit dem Eintrag eines anderen fachkun- digen Leiters, ein Gesuch um Erteilung einer Ersatzbewilligung mit einer verantwortlichen Person oder ein Gesuch um Löschung der allgemeinen Installationsbewilligung einzureichen. I. Am 25. Juni 2021 nahm das ESTI zur sinngemässen Einsprache des Be- willigungsträgers vom 23. Februar 2021 gegen den Inspektionsbericht [...] Stellung und kam zum Schluss, dass dieser auch unter Berücksichtigung der Einwände des Bewilligungsträgers nicht zu beanstanden sei. Das ESTI verlängerte die Frist gegenüber der A._______ zur Behebung der bei der Inspektion festgestellten und im Inspektionsbericht [...] festgehaltenen Mängel und zur Einreichung der Mängelbehebungsanzeige bis zum 15. Juli 2021. J. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 widerrief das ESTI die allgemeine Installa- tionsbewilligung für Betriebe Nr. [...] per 30. September 2021 mit der Be- gründung, die Bewilligungsvoraussetzungen seien nicht mehr gegeben.

A-3269/2021 Seite 4 Die Gebühr für den Erlass der Verfügung betrage Fr. 1’324.– (6.5h juristi- sche Arbeiten à Fr. 192.– und 1h administrative Arbeiten à Fr. 76.–) und sei innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung zu bezahlen. Der Betrag werde der A._______ auferlegt. K. Gegen diese Verfügung erhob die A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) am 15. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 8. Juli 2021 sei aufzuhe- ben. L. In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2021 beantragt das ESTI (nach- folgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. M. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. Oktober 2021 eine Replik, die Vorinstanz am 29. November 2021 ihre Schlussbemerkungen mit je unver- änderten Rechtsbegehren ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. auch Art. 23 des Bundesgesetzes be- treffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]; Urteil des BVGer A-5271/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 1.1). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3 Eine Beschwerde ist zu begründen, wobei an eine Laienbeschwerde – wie vorliegend – weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.3, m.w.H.). Vor diesem

A-3269/2021 Seite 5 Hintergrund erweist sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2021 als genügend. 1.4 Adressat der Verfügung vom 8. Juli 2021 war die A.. Die Be- schwerde vor Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juli 2021 wurde von B. in eigenem Namen eingereicht. Als zur Einzelunterschrift be- rechtigter Verwaltungsratspräsident der A._______ ist B._______ berech- tigt, die Firma zu vertreten. Aufgrund des Titels der Rechtsschrift «Ein- spruch gegen die Verfügung gegen die A.» und da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist anzunehmen, dass B. die Be- schwerde im Namen der A._______ einreichte. Infolgedessen ist die Be- schwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs.1 VwVG gegeben. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verlet- zungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei technischen Problemen, Fachfragen oder sicherheitsrelevan- ten Einschätzungen auferlegt es sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung (Urteil des BVGer A-5271/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2). 3. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorinstanz die allgemeine Bewilli- gung zur Ausführung von Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstal- lationen der A._______ mit Verfügung vom 8. Juli 2021 zu Recht widerru- fen hat und eine Erstreckung der Bewilligung bis zum 30. Juni 2022 – wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss verlangt – nicht angezeigt war. 3.1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und In- standhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähn- ten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanla- gen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr über-

A-3269/2021 Seite 6 tragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bun- desrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Ge- stützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Niederspan- nungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) und die Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung; SR 734.24) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektri- schen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Zudem sieht sie grund- legende Anforderungen an die Sicherheit vor (Art. 3 NIV). Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Ver- kehr unterstehen, ist gemäss Art. 1 Abs. 1 ESTI-Verordnung das ESTI. 3.2 Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des ESTI (Art. 6 NIV). Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 1 NIV, wenn sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter; Bst. a), der Ausbildungsstand der fach- kundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Per- sonen dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbil- dung gewährleistet ist (Bst. b), und sie Gewähr bieten, dass sie die Vor- schriften dieser Verordnung einhalten (Bst. c). Eine Person gilt als fachkun- dig, wenn sie die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstalla- tions- und Sicherheitsexperte bestanden hat (Art. 8 Abs. 1 NIV). 3.3 Das ESTI beaufsichtigt die Inhaber einer allgemeinen Installationsbe- willigung, wozu auch die fachlichen Kenntnisse eines fachkundigen Leiters gehören. Es unterstützt die übrigen Kontrollorgane in der Durchführung der Überwachung der Installationskontrolle und kann die dafür notwendigen Massnahmen anordnen (Art. 34 Abs. 1 NIV). Das ESTI inspiziert in regel- mässigen Abständen die Bewilligungsinhaber und überprüft, ob die Vor- aussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach wie vor erfüllt sind. Dazu gehören neben der Organisation des Betriebs auch das fachliche Wissen, die technischen Hilfsmittel wie Schutzausrüstungen und Messge- räte und die Überprüfung, ob die Weiterbildung des Bewilligungsträgers dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Bestehen Zweifel darüber, ob eine fachkundige Person ihre Aufgaben noch den Anforderung entspre- chend ausüben kann, klärt das ESTI diese Frage im Rahmen eines Fach-

A-3269/2021 Seite 7 gesprächs. Diese Vorgehensweise ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung zulässig (Urteil des BGer 2A.366/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.2). Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Installati- onsbewilligung nicht mehr erfüllt sind, kann das ESTI als Aufsichts- und Kontrollbehörde die Installationsbewilligung widerrufen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a NIV; Merkblatt ESTI, Wirksame technische Aufsicht über die Instal- lationsarbeiten, November 2014, m.w.H., < www.esti.admin.ch > Themen

Themen A–Z > Pflichten einer fachkundigen Person, besucht am

  1. März 2023). 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine sachlich nicht gerecht- fertigte Gleichbehandlung von Einzelbetrieben und Grossbetrieben; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Kleinbetrieb und ein Grossbetrieb in Be- zug auf die Prüfung einer Installationsbewilligung gleich behandelt werden. Sie habe vorgeschlagen, die Installationstätigkeit per 30. Juni 2022 defini- tiv einzustellen. Der Bewilligungsträger habe angegeben, nur noch mit ei- nem Pensum von ca. 50% zu arbeiten und lediglich kleine Installationen, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten auszuführen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das NIV auswendig rezitiert werden müsse, da man jederzeit alles elektronisch oder auf Papier nachschlagen könne. Viele Bereiche, die beim Fachgespräch abgefragt worden seien, führe er seit längerem nicht mehr aus, was er auch erläutert habe. Die vom ESTI vorgeschlagenen alternati- ven Lösungen seien nicht finanzierbar, da der Betrieb nur noch Arbeit für eine ca. 30 – 50 %-Stelle generiere und diese sukzessive weiter reduziert werde. Es sei zudem willkürlich, dass der Entscheid über den Entzug der Bewilligung in der Frist von zwei Monaten zu Stande gekommen sei, ohne Kenntnis der Werkstatt und des Lagers. Eine Besichtigung wäre zwingend gewesen. Die Vorinstanz bringt vor, es sei während des Fachgesprächs vom
  2. Mai 2021 ersichtlich geworden, dass der Bewilligungsträger in deutli- cher Weise keine ausreichenden Kenntnisse der NIV, dem Geltungsbe- reich der Niederspannungsinstallationsnorm (NIN) und dem Aufbau oder den Grenzwerten der Schutzmassnahmen habe. Es hätten sich zusätzli- che Lücken insbesondere bei den Themen Fundamenterder, Schutzpoten- tialausgleich, Überspannungsschutz, Badezimmer, Schutzleiterprüfung, Sichtkontrolle, Isolationsmessung, IK-Messung oder Grenzwert PE-Mes- sung offenbart. Ungenügende Kenntnisse im Bereich der lebenswichtigen Sicherheitsregeln hätten zusätzlich gezeigt, dass die Lücken erheblich seien. Die Vorinstanz könne nicht eine Person, die nicht auf dem aktuellen Stand der Technik eines fachkundigen Leiters sei, als Fachperson zulassen

A-3269/2021 Seite 8 im Vertrauen darauf, dass sich diese Person nur in einem eng umgrenzten Bereich (Reparatur- und Servicearbeiten) betätige. Sofern die fachlichen Anforderungen an eine fachkundige Person nicht mehr gegeben seien, würden die Bewilligungsvoraussetzungen aus Sicherheitsgründen nicht mehr als gegeben erachtet. Mildere Massnahmen als der Widerruf der all- gemeinen Installationsbewilligung seien im vorliegenden Fall nicht ange- zeigt gewesen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe (Abschluss der laufenden Servicearbeiten, ordentliche Auflösung des In- stallationsbetriebs, Reduktion der noch bestehenden Materialbestände, korrekte Information und Weiterleitung der Kunden) würden eine Weiter- führung der Tätigkeit als fachkundiger Leiter bis zum 30. Juni 2022 – und somit einer weiterhin geltenden Bewilligung zu Gunsten der Beschwerde- führerin bis zum genannten Datum – vor dem Hintergrund des Bedürfnis- ses der Öffentlichkeit nach sicheren Elektroinstallationen nicht zu rechtfer- tigen vermögen. Die Bewilligungsvoraussetzungen der Beschwerdeführe- rin mit B._______ als Bewilligungsträger und fachkundigem Leiter seien nicht mehr erfüllt. Mögliche Massnahmen um den Weiterbestand der allge- meinen Installationsbewilligung für Betriebe zu sichern seien seitens der Beschwerdeführerin in der vorgegebenen Frist nicht eingeleitet worden und ein Antrag auf selbständige Löschung der allgemeinen Installationsbe- willigung für Betriebe Nr. [...] sei nicht eingegangen. Um dem Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach einem geordneten Abschluss der Tätigkeiten des Installationsbetriebs der A._______ gerecht zu werden, werde das Da- tum des Widerrufs auf den 30. September 2021 festgesetzt. 3.5 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Vorinstanz – wenn Zweifel daran bestehen, ob ein Bewilligungsträger und fachkundiger Leiter in der Lage ist, die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirk- sam auszuüben und Gewähr für die Einhaltung der anwendbaren Vor- schriften bietet – dies durch ein Fachgespräch überprüfen. Ferner verletzt die Praxis, fachkundige Personen bei der Erteilung neuer Bewilligungen ab Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze regelmässig zu einem Ge- spräch aufzufordern, weder das Willkür- noch das Diskriminierungsverbot (Urteil des BGer 2A.366/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2; Urteil des BVGer A-5271/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 3.5.2). Aus dem Detail-Protokoll des Fachgesprächs vom 12. Mai 2021 geht her- vor, dass das Gespräch mit Fragen zur Tätigkeit des Bewilligungsträgers innerhalb der Firma begonnen hat. Im weiteren Verlauf wurden einige the- oretische Fragen zur NIV gestellt. Es folgte ein technischer Teil und ein Teil

A-3269/2021 Seite 9 über praktische Messungen. Gemäss dem Protokoll wies der Bewilligungs- träger erhebliche Defizite in den überprüften Bereichen auf. Aufgrund der festgestellten erheblichen Lücken im Kenntnisstand des Bewilligungsträ- gers erachtete die Vorinstanz mildere Massnahmen als den Widerruf der Bewilligung (z.B. die Anordnung von Kursen) als nicht zielführend. Insge- samt legt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und ergänzend in ihrer Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig dar, welche Anforderungen an einen Bewilligungsträger und fachkundigen Lei- ter gestellt werden und weshalb der Bewilligungsträger der Beschwerde- führerin diese nicht erfüllt. Es besteht kein Anlass, an den nachvollziehba- ren Feststellungen der Vorinstanz zu zweifeln. Ohnehin ist von den Sach- verhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur zurückhaltend abzuweichen, da es technische, die Sicherheit betreffende Fragen zu klären gilt, die Spezi- alkenntnisse erfordern. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. Mit einer allgemeinen Installationsbewilligung wird gene- rell die Erlaubnis zur Ausübung der unter den Bewilligungsvorbehalt ge- stellten Tätigkeiten erteilt. Insofern spielt es für die Erteilung der Bewilli- gung keine Rolle, welche dieser Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin auch tatsächlich ausgeübt werden. Die Bewilligung berechtigt sodann so- wohl Einzelbetriebe als auch Grossbetriebe gleichermassen zur Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten. Vor dem Hintergrund des Bedürfnisses der Öffentlichkeit nach sicheren Elektroinstallationen ist deshalb zwingend notwendig, dass auch Einzelbetriebe eine fachkundige Person beschäfti- gen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es werde eine Gleichbe- handlung von Einzelbetrieben und Grossbetrieben vorgenommen, die nicht nachvollziehbar sei, trifft nicht zu. In Bezug auf die Betriebsorganisation schreibt Art. 10 Abs. 1 NIV vor, dass Betriebe pro 20 in der Installation be- schäftigten Personen mindestens einen fachkundigen Leiter vollzeitlich be- schäftigen müssen. Die Anzahl fachkundiger Leiter in einem Betrieb wird somit von der Anzahl in der Installation beschäftigten Personen abhängig gemacht. Die fehlende Fähigkeit des Bewilligungsträgers, seine Aufsichts- funktion wahrzunehmen, wurde von der Vorinstanz auf der Grundlage des durchgeführten Fachgesprächs generell und betriebsunabhängig festge- stellt. Der Vorwurf der Willkür aufgrund fehlender Besichtigung der Werk- statt und des Lagers ist folglich unzutreffend. Es ist sodann die Aufgabe der Vorinstanz, den Bewilligungsinhaber – vorliegend die Beschwerdefüh- rerin – über die festgestellten Mängel zu informieren und Möglichkeiten zur Mängelbehebung aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat keine der vor- geschlagenen Möglichkeiten zur Mängelbehebung (Gesuch um Änderung

A-3269/2021 Seite 10 der bestehenden Installationsbewilligung mit dem Eintrag eines anderen fachkundigen Leiters, Gesuch um Erteilung einer Ersatzbewilligung mit ei- ner verantwortlichen Person, Gesuch um Löschung der allgemeinen Instal- lationsbewilligung) vorgenommen. Da die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 NIV zum Erhalt der allgemeinen Installationsbewilligung nicht mehr erfüllt, erfolgte der Widerruf zu Recht. Angesichts des Bedürfnisses der Öffentlichkeit nach sicheren Elektroinstal- lationen und der festgestellten Lücken im Kenntnisstand des Bewilligungs- trägers wurde eine Weiterführung des Betriebs der Beschwerdeführerin bis zum 30. Juni 2022 mit B._______ als Bewilligungsträger und fachkundi- gem Leiter zu Recht untersagt. Der Widerruf der Installationsbewilligung auf einen Zeitpunkt von rund drei Monaten nach Erlass der Verfügung – den 30. September 2021 – erscheint als angemessen und verhältnismäs- sig, um die Möglichkeit einer geordneten Beendigung der Installationstätig- keit zu gewähren. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 5. Der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG); die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Dies hat vorliegend dazu ge- führt, dass die Vollstreckbarkeit des Widerrufs gehemmt worden und das Datum, auf welches hin die Installationsbewilligung widerrufen worden ist (30. September 2021), verstrichen ist. Das Datum, auf welches hin die all- gemeine Installationsbewilligung für Betriebe Nr. [...] der Beschwerdefüh- rerin zu widerrufen ist, ist folglich neu auf den 30. Juni 2023 festzusetzen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht von Fr. 1’500.– der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Be- schwerdeführerin ist infolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso

A-3269/2021 Seite 11 wenig hat die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-3269/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die allgemeine Installationsbewilli- gung für Betriebe Nr. [...] der Beschwerdeführerin wird per 30. Juni 2023 widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlten Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Benjamin Strässle

A-3269/2021 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-3269/2021 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

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Entscheidungsdatum
24.03.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026