B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3255/2012
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Verfügung der IVSTA vom 25. Mai 2012).
A-3255/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der (...) 1952 geborene Staatsangehörige von Serbien und Montenegro B._______ (nachfolgend: der Versicherte) war in den Jahren von 1979 bis 1993 (mit einem Unterbruch im Jahr 1986) in der Schweiz als Maurer er- werbstätig, bezog von 1994 bis 1995 Arbeitslosenentschädigung, und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Anschliessend kehrte er in sein Heimatland nach Serbien zurück, wo er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und am 3. März 2012 verstarb. B. Am 2. August 2005 reichte der Versicherte über den serbischen Sozial- versicherungsträger ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung ein. Das Gesuch wurde am 10. Novem- ber 2006 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) weitergeleitet und ging dort am 27. November 2006 ein (act. IVSTA 14). Mit Verfügung vom 13. November 2008 (act. IVSTA 51) wies die IVSTA das Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. C. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 (act. IVSTA 54/3–5) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragte, die Verfügung vom 13. November 2008 sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2004 zuzusprechen. Mit Urteil C-8083/2008 vom 10. Dezember 2010 (act. IVSTA 74) hiess das Bundesverwaltungsgericht die fragliche Beschwerde in dem Sinn gut, als es die Verfügung vom 13. November 2008 aufhob und die Sache an die IVSTA zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinn der Er- wägungen treffe und über den Rentenanspruch neu verfüge. In seiner Begründung (E. 2.3.1 des fraglichen Urteils) hält das Bundesverwal- tungsgericht zunächst fest, dass für den Zeitpunkt der Anmeldung die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger massgebend sei. Als massgebliches Anmeldedatum habe daher der 2. August 2005 zu gelten. In E. 4.4 f. führt das Bundesverwaltungsgericht sodann aus, dass die im Recht liegenden medizinischen Beurteilungen unvollständig seien und sich daher nicht nachvollziehen lasse, inwieweit der Versicherte aufgrund der von ihm geschilderten, psychischen und physischen Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die IVSTA habe daher ergän-
A-3255/2012 Seite 3 zend zu den bereits vorhandenen medizinischen Akten die gesundheitli- chen Einschränkungen des Versicherten aus orthopädischer, neurologi- scher und psychiatrischer Sicht abklären zu lassen. D. In der Folge gab die IVSTA beim Zentrum für Medizinische Begutachtung in Basel (nachfolgend: ZMB) ein interdisziplinäres medizinisches Gutach- ten betreffend den Versicherten in Auftrag (act. IVSTA 82). Im entsprechenden Gutachten vom 20. Dezember 2011 (nachfolgend: ZMB-Gutachten bzw. Gutachten; act. IVSTA 120) ist bezüglich der bishe- rigen Tätigkeit des Versicherten als Bauarbeiter (Maurer) eine Arbeitsun- fähigkeit von 100% festgehalten. In leidensangepassten Tätigkeiten be- stehe eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 30% bzw. eine Arbeitsunfä- higkeit von mindestens 70%. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Ver- sicherten äussern sich die Gutachter wie folgt (s. die "Bemerkungen" un- ter Ziff. 13 auf S. 39 des Gutachtens): "Der zeitliche Verlauf der gesund- heitlichen Beeinträchtigung ist aufgrund der dürftigen Aktenlage nicht ganz sicher eruierbar. Andererseits kann aber aufgrund der erheblichen degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat gesagt werden, dass diese sicher schon seit Jahren bestehen. Sie dürften schon vor dem Jahr 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestanden haben. Der Explorand [der Versicherte] war mit anderen Worten höchstwahrschein- lich schon bei seiner Anmeldung an die IV im Jahr 2005 im heute be- schriebenen Umfang arbeitsunfähig. Lediglich die Affektion an der rechten Schulter ist anamnestisch im Jahr 2010 hinzu gekommen. Aber auch oh- ne Rotatorenmanschettenläsion wäre der Explorand [der Versicherte] nicht in höherem Grad arbeitsfähig." E. In Kenntnis dieses Gutachtens hielt Dr. med. C._______, Facharzt für All- gemeine Medizin und beurteilender Arzt des Regionalen Ärztlichen Diens- tes der Invalidenversicherung (nachfolgend: RAD), in seinem Schlussbe- richt vom 17. Januar 2012 (act. IVSTA 125) fest, der Versicherte sei seit dem 1. Juli 2007 in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100% und in einer adaptierten Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig. F. Mit Einkommensvergleich vom 10. Februar 2012 (act. IVSTA 128) legte die IVSTA die Erwerbseinbusse (= Invalidität) des Versicherten bei Ver- wertung einer gemäss ZMB-Gutachten zumutbaren Restarbeitsfähigkeit
A-3255/2012 Seite 4 von 30% in Verweistätigkeiten auf rund 80% seit dem 1. Juli 2007 fest. Entsprechend teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Feb- ruar 2012 (act. IVSTA 129) mit, er habe nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr, somit seit dem 1. Juli 2008, Anspruch auf eine ganze Rente der IV. G. Mit Schreiben vom 7. März 2012 (act. IVSTA 135) brachte der Rechtsver- treter des zwischenzeitlich verstorbenen Versicherten seine Einwendun- gen gegen diesen Vorbescheid vor. Zunächst machte er geltend, der Ver- sicherte habe sein Gesuch um IV-Leistungen bereits am 18. April 2005 und nicht erst am 2. August 2005 eingereicht. Jenes Datum müsse daher als massgebliches Anmeldedatum gelten. Im Weiteren finde sich im Schlussbericht von Dr. C._______ keinerlei Begründung, weshalb der Versicherte erst ab dem 1. Juli 2007 im gutachtlich festgestellten Aus- mass arbeitsunfähig sein soll. Eine solche Beurteilung sei mit Blick auf die übrigen Akten denn auch nicht nachvollziehbar. Vielmehr gehe aus der ausführlichen medizinischen Dokumentation aus Serbien sowie ins- besondere dem ZMB-Gutachten hervor, dass der Versicherte "bereits lange" vor seiner IV-Anmeldung (angeblich) vom 18. April 2005 für sämtli- che Tätigkeiten zu mindestens 70% arbeitsunfähig gewesen sei. Der An- spruch des Versicherten auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung sei daher bereits ab dem 1. April 2004 (rückwirkend 12 Monate ab 18. April 2005 [geltend gemachtes Datum der Gesuchseinreichung]) an- zuerkennen. H. Daraufhin legte die IVSTA diese Einwendungen Dr. C._______ zur Stel- lungnahme vor. In der entsprechenden Stellungnahme vom 27. März 2012 (act. IVSTA 141) führt dieser aus, seine Beurteilung vom 17. Januar 2012 basiere auf dem ZMB-Gutachten, aus dem sich ergebe, dass die massgeblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Versicherten erst seit dem Jahr 2007 (sinngemäss seit Juli 2007) bestünden. Zwar habe der Versicherte bereits im Jahr 2004 eine Rippenfraktur mit Hämatothorax er- litten. Eine solche Verletzung ziehe indes nur eine kurzzeitige Arbeitsun- fähigkeit nach sich. I. Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 (act. IVSTA 152) hielt die IVSTA (nach- folgend: Vorinstanz) sinngemäss fest, A._______ habe als Witwe bzw. Al- leinerbin des verstorbenen Versicherten Anspruch auf den Betrag der
A-3255/2012 Seite 5 diesem für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. März 2012 zuste- henden ganzen Invalidenrente. J. Dagegen erhob der Rechtsvertreter des (verstorbenen) Versicherten, lic. iur. Gojko Reljic, mit Eingabe vom 19. Juni 2012 (act. BVGer 1) im Namen des verstorbenen Versicherten Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragt im Wesentlichen aus den bereits mit Einwen- dung vom 7. März 2012 vorgebrachten Gründen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Versicherten bereits ab dem 1. April 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei – unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. K. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2012 (act. BVGer 3) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zwar treffe zu, dass gemäss ZMB-Gutachten die degenerativen Veränderungen am Bewegungsappa- rat des Versicherten höchstwahrscheinlich schon im Zeitpunkt des Ren- tengesuchs im August 2005 bestanden hätten. Eine gesicherte, medizi- nisch objektivierte Diagnose läge bezüglich dieser degenerativen Verän- derungen jedoch erst seit dem Befund von Dr. D._______ vom 12. Juli 2007 (recte: 3. September 2007; act. IVSTA 24) vor. Aus diesem Grund sei der beurteilende RAD-Arzt zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Versicherte die gutachtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit erst seit Juli 2007 aufweise. Die festgestellte Erwerbseinbusse von 80% erleide der Versicherte somit seit dem 1. Juli 2007, womit der Anspruch auf eine ganze IV-Rente nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ab 1. Juli 2008 ge- geben sei. Der Anspruchsbeginn bzw. der Beginn der betreffenden Ren- tenzahlungen sei in der angefochtenen Verfügung demnach korrekt ermit- telt worden. L. Mit Replik vom 19. Oktober 2012 (act. BVGer 7) bzw. Duplik vom 5. No- vember 2012 (act. BVGer 9) halten die Parteien je an ihren Anträgen fest. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2014 (act. BVGer 13) wies das Bun- desverwaltungsgericht lic. iur. Gojko Reljic darauf hin, dass der zum Zeit- punkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde bzw. Eingabe vom 19. Juni 2012 bereits verstorbene Versicherte offensichtlich keinen Be- schwerdewillen haben könne. Lic. iur. Gojko Reljic werde daher aufgefor-
A-3255/2012 Seite 6 dert, dem Gericht bis zum 27. Juni 2014 unter Beilage der erforderlichen Beweismittel (Erbenbescheinigung, Vollmacht) mitzuteilen, ob mit der Eingabe vom 19. Juni 2012 ein oder mehrere Erben des verstorbenen Versicherten – namentlich dessen Ehefrau A._______ – in eigenem Na- men (bzw. allenfalls als Vertreter/in der entsprechenden Erbengemein- schaft) Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 25. Mai 2012 führen wolle. Bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Eingabe vom 19. Juni 2012 nicht eingetreten. N. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 (act. BVGer 15) verbesserte lic. iur. Gojko Reljic die Beschwerde vom 19. Juni 2012 dahingehend, dass er dem Gericht eine Erklärung von A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) über deren vorhandenen Beschwerdewillen im vorliegenden Fall, ein Gerichtsurteil, das diese als Alleinerbin des verstorbenen Versi- cherten ausweist, sowie eine entsprechende, auf ihn lautende Vertre- tungsvollmacht für das vorliegende Verfahren einreichte. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird weiter – soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) und in Sozialversicherungssachen nicht das ATSG (SR 830.1) zur Anwendung gelangt (Art. 3 Bst. d bis VwVG). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Alleinerbin des Versicherten und Adressatin der angefochtenen Verfügung durch dieselbe besonders be-
A-3255/2012 Seite 7 rührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges In- teresse (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur vorlie- genden Beschwerde legitimiert. 1.2.3 Da sie die Beschwerde im Übrigen frist- und schliesslich auch – nachdem sie der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung gemäss Zwischenverfügung vom 27. Mai 2014 innert Frist nachkam – formgerecht (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht hat, ist darauf einzutre- ten. 1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich- tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C-3255/2012 wurde daher auf A-3255/2012 geändert. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt. Er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs- te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Im Folgenden ist vorab festzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegen- den Verfahren zur Anwendung gelangen.
A-3255/2012 Seite 8 3.1 Der Versicherte war serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroa- tien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Si- cherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 (nachfolgend: Abkommen mit Jugoslawien) Anwendung. Nach des- sen Art. 2 stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenver- sicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelan- gen, ist die vorliegende Beschwerdesache ausschliesslich nach dem in- nerstaatlichen schweizerischen Recht zu beurteilen. 3.2 In tatsächlicher Hinsicht stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den Sachverhalt ab, wie er bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachver- halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu- en Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungs- anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri- gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Daher sind vorliegend bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837) und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (AS 2003 3859) anwendbar (4. IV- Revision). Soweit Ansprüche im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. De- zember 2011 zu prüfen sind, sind die Bestimmungen der erwähnten Er- lasse in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anwendbar (5. IV- Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155]). Schliesslich sind ab dem
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Weiter sind die zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache massgeben- den gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel- ten Grundsätze darzulegen. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Ver- sicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehen- den Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs.2 IVG [4. IV-Revision]). 4.2 4.2.1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% ar- beitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG [4. IV-Revision]). Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG (4. IV-Revision) gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesund- heitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbes- sern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV [4. IV-Revision]). In den ande- ren Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (4. IV-Revision). Nach der Rechtsprechung gilt diese Wartefrist ab dem Zeitpunkt als eröffnet, ab welchem eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-168/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.3, C-3721/2012 vom 7. November 2013 E. 5.3, je mit Hinweisen).
A-3255/2012 Seite 10 4.2.2 Unter (relevanter) Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (4. IV-Revision) ist die medizinisch festgestellte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe- reich zu verstehen (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2). Dabei muss arbeitsrecht- lich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsver- mögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung durch den Arbeitgeber oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten muss die Leistungseinbusse in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig- keit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Ver- gleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leis- tung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizini- schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sein (vgl. hiervor E. 2.3). Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-3721/2012 vom 7. November 2013 E. 5.4). 4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40% invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
A-3255/2012 Seite 11 besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. und 6. IV- Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG (4. IV-Revision; respektive Art. 29 Abs. 4 IVG [5. und 6. IV-Revision]) werden Renten, die einem Invalidi- tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarun- gen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Serbien und Monte- negro jedoch nicht der Fall ist (vgl. Art. 8 Bst. e des Abkommens mit Ju- goslawien). 5. 5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi- gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün- de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini- sche These abstellt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2099/2012 vom 6. Juni 2014 E. 5.1). 5.2 Bezüglich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI
A-3255/2012 Seite 12 2001 S. 114 E. 3b). So ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer- kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Indes kann auch auf Stellung- nahmen des RAD nur abgestellt werden, wenn sie den dargestellten all- gemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Zudem müssen solche Ärztinnen und Ärzte über die im Einzel- fall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Nicht zwingend erforder- lich ist, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird (vgl. Urtei- le des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 6. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente erfüllt und daher zu Recht unbestritten. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ab welchem Zeitpunkt der Versicherte Anspruch auf eine solche Rente hat. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend als massgebliches Anmelde- datum der 2. August 2005 zu gelten hat, d.h. der Tag, an dem der Versi- cherte das fragliche Rentengesuch beim serbischen Versicherungsträger einreichte bzw. durch seinen Rechtsvertreter, von dem sich auch die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vertreten lässt, einreichen liess. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist in den beiden Schreiben des fraglichen Rechtsvertreters vom 18. April 2005 keine An- meldung zum Bezug von IV-Leistungen zu erblicken. Denn in diesen
A-3255/2012 Seite 13 Schreiben wird einzig um Zustellung eines Auszugs aus dem individuellen Konto des Versicherten (Schreiben mit Betreff "Auszug aus dem individu- ellen Konto" [act. IVSTA 1 bzw. Beilage zu act. BVGer 1]) bzw. um Zustel- lung des Anmeldeformulars für eine IV-Rente (Schreiben mit Betreff "IV- Leistungen" [act. IVSTA 9/4 bzw. Beilage zu act. BVGer 1]) ersucht. Auf diese Sach- und Rechtslage wurde der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin, damals noch als Vertreter des Versicherten, im Übrigen bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8083/2008 vom 10. Dezem- ber 2010 (vgl. dort E. 2.3.1) hingewiesen. 6.2 Weiter ist zu bemerken, dass gemäss dem erwähnten Gutachten der (externen) Spezialärzte des ZMB, auf das vorliegend in medizinischer Hinsicht (unbestrittenermassen) abzustellen ist (vgl. E. 5.2), im Wesentli- chen erhebliche degenerative (d.h. funktionsmindernde) Veränderungen am Bewegungsapparat des Versicherten (insb. arthrotische Erkrankun- gen sowie Morbus Forestier) für dessen gutachtlich festgestellte Arbeits- unfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit ursächlich sind (vgl. S. 39, Ziff. 13 des Gutachtens). Als "Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" sind im Einzelnen die folgenden festgehalten: "Claudica- tio spinalis bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule bei Morbus Forestier, chronisches lumbovertebrales Syndrom, Rotatoren- manschettenläsion rechts, sekundäre Handgelenksarthrose rechts nach Handgelenksfraktur 1992, Fingerpolyarthrose beidseits, Rhizarthrose beidseits, Varusgonarthrose beidseits" (ZMB-Gutachten S. 33, Ziff. 5.3.1). Angesichts des labilen, dynamischen Charakters dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist von einer langandauernden Krankheit auszuge- hen. Für den Beginn der Wartefrist ist daher die Arbeitsunfähigkeit im Sinn der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf und nicht die Erwerbsunfähigkeit massgebend (vgl. E. 4.2.1 f.). Was so- dann die Dauer dieser Wartefrist anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gülti- gen Fassung (4. IV-Revision) ein Jahr veranschlagt. Denn für den An- spruchsbeginn ist das im Zeitpunkt der Anmeldung – vorliegend also am 2. August 2005 (vgl. hiervor E. 6.1) – anwendbare Recht massgebend (vgl. E. 3.2). 6.3 Nach der zuletzt zitierten, hier demnach anwendbaren Bestimmung des IVG entstand der Anspruch des Versicherten auf eine ganze IV-Rente (frühestens) im Zeitpunkt, in dem er während eines Jahres ohne wesent- lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig ge- wesen war, wobei nach der Rechtsprechung die Wartefrist ab dem Zeit-
A-3255/2012 Seite 14 punkt zu laufen beginnt, ab welchem eine Arbeitsunfähigkeit von mindes- tens 20% vorliegt (E. 4.2.1). Zur Klärung des strittigen Anspruchsbeginns ist mithin zu prüfen, wann die einjährige Wartefrist vorliegend als erfüllt zu gelten hat. 6.3.1 Zunächst ist der Vorinstanz insoweit Recht zu geben, als aus Sicht der Rechtsprechung grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Dokumen- tation erforderlich ist, damit auf das Vorliegen bzw. den Eintritt einer in Bezug auf den Anspruchsbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit im er- wähnten Sinn (bei Eröffnung mindestens 20% und dann durchschnittlich mindestens 40% im Wartejahr; nachfolgend bloss noch: relevante Ar- beitsunfähigkeit) geschlossen werden kann (E. 4.2.2). Die von der Be- schwerdeführerin ins Feld geführten "Bemerkungen" gemäss Ziff. 13 des ZMB-Gutachtens vom 20. Dezember 2011, wonach die für die Arbeitsun- fähigkeit des Versicherten ursächlichen degenerativen Veränderungen "schon vor dem Jahr 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestan- den haben dürften" bzw. wonach der Versicherte "höchstwahrscheinlich schon bei seiner Anmeldung [am 2. August 2005] im [gutachtlich festge- stellten] Umfang arbeitsunfähig" gewesen sei (vgl. Sachverhalt Bst. D), stellen dagegen keine echtzeitliche ärztliche Dokumentation dar. Die betreffenden Aussagen beinhalten vielmehr eine erst nach Jahren rück- wirkend vorgenommene medizinisch-theoretische Einschätzung des Zeit- punkts der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des Eintritts der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit. Eine solche rückwirkende Einschätzung genügt rechtsprechungsgemäss für sich allein genommen nicht, um eine für den Anspruchsbeginn relevante Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Es braucht dazu zusätzlich eine entsprechende echtzeitli- che ärztliche Dokumentation, durch welche die fraglichen retrospektiven Aussagen (in medizinisch-tatsächlicher Hinsicht) in rechtsgenügendem Ausmass objektiv abgestützt sind (vgl. E. 4.2.2). Somit stellt sich die Frage, ob für die zitierten gutachtlichen "Bemerkun- gen" eine solche Dokumentation vorliegt. Die Vorinstanz bestreitet dies und macht gestützt auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 17. Ja- nuar 2012 sowie vom 27. März 2012 geltend, die der gutachtlich festge- stellten Arbeitsunfähigkeit zu Grunde liegenden degenerativen Verände- rungen seien erstmals mit dem Befund von Dr. D._______ vom 12. Juli 2007 (recte: 3. September 2007) ärztlich dokumentiert, womit eine rele- vante Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erst per Anfang Juli 2007 als eingetreten gelten könne und nicht bereits im bzw. vor dem Jahr 2005.
A-3255/2012 Seite 15 Ob die Vorinstanz damit Recht hat, bleibt nachfolgend anhand eines chronologischen Nachvollzugs der aktenkundigen ärztlichen Dokumenta- tion zu prüfen. 6.3.2 Der früheste Arztbericht in den Akten betrifft einen Aufenthalt des Versicherten in der Klinik in X._______ im Zeitraum vom 26. Juli 1988 bis 5. August 1988 (act. IVSTA 11/12–13, Übersetzung act. BVGer 18/2). Die behandelnden Ärzte Dr. E._______ und Dr. F._______ diagnostizierten damals eine chronische Niereninsuffizienz in Verbindung mit Azotämie, arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) mit Hypertonikerherz, sekundäre Anämie, einen Status post Laparotomie und Peritonitis. Jedoch ergeben sich – zum einen – aus den Akten keine Hinweise, dass mit diesen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen bereits eine (relevante) Arbeitsunfä- higkeit des Versicherten bzw. eine Leistungseinbusse in der bisherigen Tätigkeit einher ging (vgl. E. 4.2.2). So liegt den Akten etwa keine ent- sprechende Stellungnahme des seinerzeitigen schweizerischen Arbeitge- bers des Versicherten bei. Der Versicherte selbst gibt in seiner Anmel- dung zum Bezug von IV-Leistungen (act. IVSTA 14) an, eine Arbeitsunfä- higkeit bestehe bei ihm erst seit 1998. Im Übrigen macht auch die Be- schwerdeführerin nicht geltend, der Versicherte habe bereits während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine relevante Arbeitsunfähigkeit erlitten. Zum anderen ist insbesondere festzustellen, dass im fraglichen Arztbericht die degenerativen körperlichen Veränderungen, die zur vorlie- genden, im ZMB-Gutachten beweiskräftig festgestellten Arbeitsunfähig- keit des Versicherten geführt haben, noch nicht diagnostiziert werden bzw. noch nicht echtzeitlich objektiv dokumentiert sind. Der nächste aktenkundige Arztbericht wurde ebenfalls im Rahmen eines Aufenthalts des Versicherten in der Klinik in X._______ erstellt (act. IVSTA 11/8, Übersetzung act. BVGer 18/8). Der Versicherte wurde dort vom 25. Juni 2004 bis 29. Juni 2004 von den Dres. G._______ und H._______ wegen einer Rippenfraktur mit Hämatothorax behandelt (Di- agnose: Rippenfrakturen IV bis VIII links mit Hautschürfung, arterielle Hy- pertonie, Varizen [Krampfadern] linker Oberschenkel). Vom 6. Juli 2004 bis 14. Juli 2004 befand sich der Versicherte erneut wegen des Häma- tothorax links bei Status nach Rippenfrakturen IV bis VIII bei den fragli- chen Ärzten in Behandlung (act. IVSTA 11/10, Übersetzung act. BVGer 18/1). Indes markieren auch diese medizinischen Dokumente noch nicht den Eintritt einer für den Anspruchsbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Einerseits ist wiederum zu bemerken, dass in diesen Berichten die für die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten massgeblichen
A-3255/2012 Seite 16 degenerativen Veränderungen noch nicht diagnostiziert werden bzw. echtzeitlich dokumentiert sind. Andererseits scheint die Einschätzung des RAD-Arztes, dass eine Rippenfraktur mit Hämatothorax nur eine kurzzei- tige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe, nachvollziehbar (vgl. Stellung- nahme Dr. C._______ vom 27. März 2012 [act. IVSTA 141]). Die Be- schwerdeführerin macht im Übrigen nichts anderes geltend. Von entscheidender Bedeutung erweist sich vorliegend jedoch der nächstfolgende ärztliche Bericht in den Akten. Es handelt sich dabei um einen Bericht von Dr. I._______ vom 7. Juni 2005 (act. IVSTA 28/1, Über- setzung act. BVGer 18/4). Darin werden beim Versicherten erstmals eine beidseitige Gonarthrose sowie eine degenerative chronische Polyarthritis diagnostiziert ("Dg. Gonarthrosis bill. pr. lat. sin., Polyarthritis chr. degene- rativa"). Mit dieser Diagnose ist ein objektiver medizinischer Anhaltspunkt gegeben, dass die gemäss ZMB-Gutachten für die 100%ige Arbeitsunfä- higkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit verantwortlichen de- generativen Veränderungen am Bewegungsapparat zumindest teilweise schon im Juni 2005 vorlagen. Durch den Befund vom 7. Juni 2005 wird mit anderen Worten die rückwirkende medizinisch-theoretische Einschät- zung der ZMB-Fachärzte vom Dezember 2011, wonach für das Jahr 2005 von einem im Wesentlichen gleichen Beschwerdebild und demgemäss ebenfalls von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bis- herigen Tätigkeit auszugehen sei, in medizinisch-tatsächlicher (bzw. echt- zeitlicher) Hinsicht plausibilisiert. Offen bleiben kann, ob damit in beweis- rechtlicher Hinsicht feststeht, dass beim Versicherten seit 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliegt. Denn zumindest er- scheint es unter den geschilderten Umständen als überwiegend wahr- scheinlich und damit als rechtsgenügend nachgewiesen (vgl. E. 2.3), dass der Versicherte ab Juni 2005 in seiner bisherigen Tätigkeit als Bau- arbeiter bzw. Maurer (wenigstens) in einem für den Anspruchsbeginn re- levanten Ausmass arbeitsunfähig war (d.h. Anfang Juni 2005 mindestens zu 20% und zwischen Juni 2005 und Juni 2006 durchschnittlich mindes- tens zu 40% [vgl. E. 4.2.1]). Entsprechend ist die Eröffnung der einjähri- gen Wartefrist vorliegend auf den 1. Juni 2005 und der Leistungsbeginn auf den 1. Juni 2006 festzusetzen. Die anderslautende Schlussfolgerung des RAD-Arztes vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Di- agnose vom 7. Juni 2005 in den betreffenden Stellungnahmen vom 17. Januar 2012 und 27. März 2012 – wie übrigens auch im ZMB- Gutachten, auf das sich der RAD-Arzt im Wesentlichen abstützt – völlig unberücksichtigt bleibt. Ohnehin obliegt die Beantwortung der Frage, wann aus Sicht der freien Beweiswürdigung eine relevante Arbeitsunfä-
A-3255/2012 Seite 17 higkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist, grundsätz- lich dem Gericht und nicht den Ärzten. Dass die vorliegend massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. eine relevante Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bereits zu einem Zeit- punkt vor dem 1. Juni 2005 eingetreten ist, kann mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung dagegen nicht als rechtsgenügend nachgewiesen gelten, denn diesbezüglich liegt kein echtzeitlicher ärztli- cher Befund bei den Akten (E. 4.2.2). Daran ändert nichts, dass – wie im ZMB-Gutachten ausgeführt wird – der Eintritt einer relevanten Arbeitsun- fähigkeit "schon vor dem Jahr 2005" zumindest aus medizinischer Sicht "überwiegend wahrscheinlich" sein mag. Es bestehen ferner keine An- haltspunkte, wonach die medizinische Aktenlage diesbezüglich unvoll- ständig ist und relevante frühere – d.h. vor dem Arztbericht vom 7. Juni 2005 datierende – Echtzeitzeugnisse vorhanden wären (vgl. E. 2.1 f.). Die Beschwerdeführerin bringt derlei denn auch nicht vor. Hinzu kommt, dass sie bzw. (seinerzeit) der Versicherte von der Vorinstanz aufgefordert wur- den, sämtliche relevanten Unterlagen wie Arzt- und Spitalberichte einzu- reichen (vgl. act. IVSTA 16/1–2, 19, 20/7). 6.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Befund von Dr. D._______ vom 12. Juli 2007 (recte: 3. September 2007) zu Unrecht als Auslöser der ein- jährigen Wartefrist betrachtet. Als massgeblich hat diesbezüglich vielmehr der Bericht von Dr. I._______ vom 7. Juni 2005 zu gelten. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist hat der Versicherte somit ab dem 1. Juni 2006 (bis – was zu Recht unbestritten ist – 31. März 2012 [Art. 30 IVG]) An- spruch auf eine ganze Rente der IV. Dieser Leistungsanspruch steht nach dem Vorversterben des Versicherten der Beschwerdeführerin als dessen Alleinerbin zu. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und im Übrigen, d.h. soweit die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente bereits ab dem 1. April 2004 beantragt, abzuweisen. 7. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden: 7.1 Die Beschwerdeführerin hat die Ausrichtung einer ganzen Invaliden- rente für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. März 2012 beantragt. In der angefochtenen Verfügung wird ein solcher Anspruch lediglich für die
A-3255/2012 Seite 18 Dauer vom 1. Juli 2008 bis 31. März 2012 anerkannt. Nach dem vorlie- genden Urteil ist indes der Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. März 2012 als massgeblich zu betrachten. Auf der einen Seite hat also die Vorin- stanz einen um 25 Monate zu späten Rentenbeginn verfügt, auf der an- deren Seite beantragt die Beschwerdeführerin vorliegend einen um 26 Monate zu frühen Rentenbeginn. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde daher zu rund 50%. Entsprechend hat sie die Verfah- renskosten, die gesamthaft auf Fr. 400.-- festzusetzen sind (vgl. u.a. Art. 63 Abs. 4 bis und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]), im Umfang von Fr. 200.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem von ihr einbezahlten Kostenvor- schuss von Fr. 400.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind – auch wenn sie vorliegend ebenfalls als zu rund 50% unterliegend zu betrachten ist – als Bundesbehörde keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die zur Hälfte obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin hat ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), ist die reduzierte Parteientschädigung ermessensweise und unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.-- (inklusive Ausla- gen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat – ob- schon sie vorliegend ebenfalls zur Hälfte obsiegt – als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-3255/2012 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Ver- fügung vom 25. Mai 2012 im entsprechenden Umfang aufgehoben. Es ist der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. März 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden im Umfang von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kos- tenvorschuss von Fr. 400.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-3255/2012 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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