B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3238/2020
Urteil vom 21. Dezember 2020 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
A._______, vertreten durch Gerhard Hauser, Rechtsanwalt, hauser junker Anwaltsbüro, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für (...), Vorinstanz.
Gegenstand
Bundespersonal; Arbeitszeugnis.
A-3238/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ war ab dem 1. Oktober 2003 beim Bundesamt für (...) in ver- schiedenen Funktionen beschäftigt. Zunächst fungierte er als "Leiter Pro- zess Zulassungen" und war Mitglied der Geschäftsleitung. Ab 1. April 2009 übernahm er die Leitung der Abteilung Vollzug und die Stellvertretung des Leiters (...). In dieser Funktion war er weiterhin Mitglied der Geschäftslei- tung. Im Zusammenhang mit einer Reorganisation der Zentralstelle des Bundesamtes für (...) übernahm er zusätzlich die Verantwortung für die Bereiche Kommunikation (ab Mitte 2015) und Rechtsdienst (ab Oktober 2015). Ab dem 1. Februar 2016 fungierte A._______ als Leiter des neuge- schaffenen Direktionsbereichs Strategisch-politische Grundlagen. Dabei blieb er weiterhin stellvertretender Leiter (...) und Mitglied der Geschäfts- leitung. Im Rahmen einer Teilreorganisation der Zentralstelle des Bundes- amtes für (...) wurde der Direktionsbereich Strategisch-politische Grundla- gen per 1. April 2018 aufgehoben. A._______ schied auf diesen Zeitpunkt hin aus der Geschäftsleitung aus und gab die Funktion als stellvertretender Leiter (...) ab. Er übernahm neu die Leitung des Bereichs Steuerungs-Con- trolling, eine amtsinterne Führungsunterstützungsfunktion. Aufgrund lau- fender organisatorischer Veränderungen reduzierte sich das Tätigkeitsge- biet von A._______ in quantitativer und inhaltlicher Hinsicht kontinuierlich. Ab dem 14. Februar 2019 stand er daher mit einem Pensum von 40% für den Bereich (...) beim Generalsekretariat des Departementes für Wirt- schaft, Bildung und Forschung (WBF) im Einsatz. Aus diesem ursprünglich befristeten Teileinsatz ergab sich für A._______ die Möglichkeit, dort ab
A-3238/2020 Seite 3 D. Mit E-Mail vom 7. Mai 2020 bedankte sich A._______ für die übernomme- nen Änderungen, stellte jedoch fest, dass weiterhin Differenzen bestehen würden. Er teilte dem Bundesamt für (...) mit, dass für ihn mit drei – in der E-Mail näher bezeichneten – Änderungen ein Kompromiss denkbar sei und er auf die weiteren, nicht übernommen Anpassungen verzichte, ohne sich allerdings in einem allfälligen Verfahren darauf behaften zu lassen. E. Nachdem das Bundesamt für (...) A._______ ebenfalls am 7. Mai 2020 mitgeteilt hatte, es handle sich um die definitive Fassung des Arbeitszeug- nisses und weitere Änderungen seien ausgeschlossen, verlangte A._______ gleichentags eine anfechtbare Verfügung. F. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 lehnte das Bundesamt für (...) die von A._______ mit E-Mail vom 7. Mai 2020 verlangten drei Anpassungen des Arbeitszeugnisses ab und bestätigte dieses gemäss Fassung vom 28. April 2020. G. Gegen diese Verfügung vom 20. Mai 2020 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuhe- ben und das Arbeitszeugnis gemäss der im Rechtsbegehren formulierten Fassung anzupassen. Nebst den drei Änderungsanträgen, welche das Bundesamt für (...) (nachfolgend: Vorinstanz) in der angefochtenen Verfü- gung abwies, macht der Beschwerdeführer weitere Anpassungen geltend. H. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 schliesst die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. I. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 27. August 2020 an seinen Anträgen und Standpunkten fest. J. Am 21. Oktober 2020 reicht der Beschwerdeführer nachträgliche Bemer- kungen ein.
A-3238/2020 Seite 4 K. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reicht die Vorinstanz am 12. November 2020 fehlende Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ein. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Aus- nahme im erwähnten Sinne liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1], wonach Verfügungen des Arbeitgebers mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er- halten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz die mit E-Mail vom 7. Mai 2020 verlangten drei Anpassungen
A-3238/2020 Seite 5 des Arbeitszeugnisses ablehnte und das Arbeitszeugnis gemäss Fassung vom 28. April 2020 bestätigte, sowohl formell als auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses ange- fochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Fragen, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Aus prozess- ökonomischen Gründen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus- nahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn ein enger Bezug zum bishe- rigen Streitgegenstand besteht und sich die Verwaltung zu dieser Streit- frage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.208 und 2.213, je mit Hinweisen; BGE 130 V 501 E. 1.2). In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz drei Änderungsan- träge des Beschwerdeführers gemäss E-Mail vom 7. Mai 2020 ab. Streit- gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren können somit grund- sätzlich einzig diese drei abgewiesenen Änderungsanträge bilden. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinausgehend weitere Anpassungen des Arbeitszeugnisses verlangt (vgl. zu diesen Anpassungen im Einzelnen nachfolgend E. 7.1), liegen diese ausserhalb des Streitgegenstandes. Eine ausnahmsweise Ausdehnung des Streitgegenstandes fällt vorliegend aus- ser Betracht. Die Vorinstanz hat sich weder in der angefochtenen Verfü- gung noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren inhaltlich zu den weite- ren vom Beschwerdeführer verlangten Änderungen geäussert. Einzig in ih- rer E-Mail vom 28. April 2020, mit welchem sie dem Beschwerdeführer ein überarbeitetes Arbeitszeugnis zustellte, hat sie partiell zu diesen Anträgen Stellung genommen. Eine abschliessende materielle Stellungnahme der Vorinstanz, auch unter Einbezug der vom Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 7. Mai 2020 gemachten Ausführungen, liegt somit nicht vor. Da dem Arbeitgeber zudem betreffend Wortlaut des Arbeitszeugnisses ein ge- wisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. nachfolgend E. 3.5) und sich
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das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung einer Leistungsbeur-
teilung auch eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. nachfolgend E. 2),
kann das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren über Anpassungen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü-
gung bildeten, nicht entscheiden. Auf diese ist deshalb nicht einzutreten.
1.4 Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings auf den Standpunkt, die
Vorinstanz hätte auch über seine weiteren, in der angefochtenen Verfü-
gung nicht behandelten Anträge befinden müssen. Sinngemäss macht er
damit auch eine formelle Rechtsverweigerung geltend. Eine solche liegt
vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt
oder diese ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und
behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn ein-
zelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184
VwvG, 2. Aufl. 2019, Art. 46a N 9 m.w.H.).
1.4.1 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer an-
fechtbaren Verfügung kann gemäss Art. 46a VwVG ebenfalls Beschwerde
geführt werden. Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde im Sinne von Art. 46a VwVG richtet sich an diejenige Beschwer-
deinstanz, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss er-
gangen wäre (Urteil des BVGer A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.3; Bot-
schaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl
2001 4408; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.18 m.w.H.).
Die Zuständigkeit für die sinngemäss geltend gemachte Rechtsverweige-
rung liegt damit ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht.
1.4.2 Die Beschwerdelegitimation bei einer Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt voraus, dass bei der zuständigen
Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und
Anspruch darauf besteht (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2016/20 E. 3
und 2010/29 E. 1.2.2; Urteile des BVGer A-653/2019 vom 3. Juli 2019
E. 2.1 und 3501/2018 vom 3. Mai 2019 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 5.20). Ob die zuständige Behörde tatsächlich den Erlass
einer anfechtbaren Verfügung verweigert oder verzögert hat, bildet hinge-
gen nicht Gegenstand der Eintretensprüfung; diese Frage ist vielmehr im
Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerde zu klären (Urteile des
A-3238/2020 Seite 7 BVGer A-7443/2015 vom 18. Juli 2016 E. 1.1 und A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 2.3.2; MÜLLER/BIERI, a.a.O., Art. 46a N 21). Der Beschwerdeführer hat in seiner E-Mail vom 16. April 2020 die Vorinstanz um Vornahme diverser Anpassungen gemäss einer im Überar- beitungsmodus beigefügten Fassung des Arbeitszeugnisses ersucht. Da- runter befanden sich sämtliche nun im vorliegenden Verfahren geltend ge- machten Modifikationen. Nachdem sich die Parteien in der Folge über den Wortlaut des Arbeitszeugnisses nicht einigen konnten, verlangte der Be- schwerdeführer am 7. Mai 2020 eine anfechtbare Verfügung. Die Vorinstanz war somit verpflichtet, über die damals noch strittigen Punkte im Arbeitszeugnis in Form einer Verfügung zu befinden, zumal der Arbeit- geber eine Verfügung zu erlassen hat, sofern bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist damit gege- ben. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher unter Berücksichtigung der vor- stehenden Erwägungen einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts- verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens- ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht indes namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwal- tungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zu- sammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich in- sofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (statt vie- ler: Urteil des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.160).
A-3238/2020 Seite 8 3. 3.1 Das BPG enthält keine Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb diesbezüglich sinngemäss Art. 330a des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG). Für das Arbeitszeugnis im öffentlichen Dienst gelten daher prinzipiell dieselben Grundsätze wie im Privatrecht. Entsprechend ist bei dessen Auslegung grundsätzlich die dazu ergangene Rechtsprechung und Doktrin zu beachten (statt vieler: Urteil des BVGer A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 7.2 m.w.H.). 3.2 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlan- gen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1 OR). Ein solches qualifiziertes Zeugnis bzw. Vollzeugnis soll einerseits das berufli- che Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und deshalb wohlwollend for- muliert werden. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr, klar und vollständig zu sein hat. Es sind mithin insbesondere die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollstän- digkeit und des Wohlwollens zu beachten (BGE 136 III 510 E. 4.1; BVGE 2012/22 E. 5.2 m.w.H.). Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens vor. Das Interesse des zukünftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeitnehmers an ei- nem möglichst günstigen Zeugnis (Urteil des BGer 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; BVGE 2012/22 E. 5.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2, A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2 und A-6127/2017 vom 30. April 2018 E. 4.2). 3.3 Aus den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit des Arbeits- zeugnisses folgt, dass ein qualifiziertes Zeugnis über alle in Art. 330a Abs. 1 OR erwähnten Punkte Auskunft geben muss (BGE 129 III 177 E. 3.2). Zudem ist es verkehrsüblich, dass sich das Zeugnis neben der Be- urteilung einzelner Aspekte auch über eine Gesamtbeurteilung ausspricht (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 330a Rz. 3; STEPHAN FISCHER, Arbeitszeugnis, Beurteilung und Durchsetzung, 2016, S. 28). Dem Vollständigkeitsgebot ist Genüge getan, wenn die wesentlichen Tatsachen und Urteile unter Berücksichtigung der Wahrheitspflicht zusammengefasst dargestellt werden (ALEX ENZLER, Der arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, 2012, Rz. 116).
A-3238/2020 Seite 9 Die Leistungsbeurteilung umfasst die Bewertung von Arbeitsmenge, Ar- beitsgüte und Arbeitsbereitschaft. Ihr ist ein objektiver Massstab zugrunde zu legen. Eigenschaften wie Fleiss, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Initiative, Ein- stellung zur Arbeit, Ausdauer und Belastbarkeit werden ebenfalls der Leis- tung zugeordnet. Arbeitnehmer können verlangen, dass besondere Einzel- leistungen, z.B. Erfindungen, ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden (ENZLER, a.a.O., Rz. 138 ff. m.w.H.; FISCHER, a.a.O., S. 27 ff.). Die Verhaltensbeurteilung kommentiert das Auftreten bzw. dienstliche Ver- halten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sowie gegenüber Kunden und weiteren Dritten. Es geht hierbei prinzipiell um die Beurteilung der angemessenen sozialen Interaktion mit den entsprechenden Personenkreisen. Gemeint sind die Umgangsformen des Arbeitnehmers, welche anhand der gesellschaftlich anerkannten und vor allem branchenüblichen Höflichkeitsregeln und Eti- kette beurteilt werden. Auch hier gilt ein objektiver, verkehrsüblicher Mass- stab (ENZLER, a.a.O., Rz. 142 ff.; FISCHER, a.a.O., S. 29 ff.). Das Arbeitszeugnis hat schliesslich eine detaillierte Auflistung der wichti- gen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu enthalten, wobei allerdings nicht die vertraglich verein- barte, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit massgebend ist. Es muss mithin nicht zu jedem einzelnen Aspekt der Aufgaben des Arbeitneh- mers detailliert Auskunft erteilen. Es soll eine aussagekräftige Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers sowie seines Verhaltens enthalten und es einem unbeteiligten Dritten erlauben, sich insgesamt ein zutreffendes Bild vom Arbeitnehmer zu machen (vgl. Urteil des BGer 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2021/2019 vom 18. Sep- tember 2019 E. 3.3 und A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.2; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3). 3.4 Bei Werturteilen hat der Arbeitgeber nach verkehrsüblichen Massstä- ben und pflichtgemässem Ermessen vorzugehen. Sowohl bezüglich der Leistungs- wie auch der Verhaltensbeurteilung verfügt der Arbeitgeber über ein Beurteilungsermessen (BVGE 2012/22 E. 5.2; Urteile BVGer A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3; REHBINDER/STÖCKLI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar [Art. 319–330b OR], 2010, Art. 330a N 7 f.). Ebenso bleibt es dem Beurteilungsermessen des Arbeitgebers überlassen, welche positiven oder negativen Verhaltensweisen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hervorheben will (REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 330a N 9; zum Ganzen:
A-3238/2020 Seite 10 Urteile des BVGer A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 3.4, A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und A-6127/2017 vom 30. April 2018 E. 4.4). 3.5 Betreffend Wortlaut bzw. Wortwahl kommt dem Arbeitgeber bei der Er- stellung des Arbeitszeugnisses ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Rahmen der vorgenannten Grundsätze ist er grundsätzlich frei, das Ar- beitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ei- nen bestimmten Zeugnisinhalt oder von ihm gewünschte Formulierungen (Urteil des BGer 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; BVGE 2012/22 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 3.6, A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3). 3.6 Die (objektive) Beweislast betreffend die anbegehrten Änderungen trägt dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) folgend die angestellte bzw. beschwerdefüh- rende Person. Diese ist für die dem beantragten Zeugnistext zugrundelie- genden Tatsachen beweispflichtig bzw. hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der Arbeitgeber hat indes bei der Sachverhaltsermittlung mitzu- wirken. Für vom Arbeitnehmer substanziiert bestrittene Inhalte des Arbeits- zeugnisses ist umgekehrt der Arbeitgeber als beweispflichtig zu betrach- ten, wobei wiederum den Arbeitnehmer, welcher ein Arbeitszeugnis ver- langt hat, eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) trifft (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 3.7, A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 und A-6127/2017 vom 30. April 2018 E 4.5, je m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, den letzten Absatz auf Seite 2 des Arbeitszeugnisses wie folgt zu ergänzen: Wortlaut des Arbeitszeugnisses (letzter Absatz auf Seite 2): "Die Arbeitsweise von A._______ war sehr gewissenhaft, exakt, sorgfältig und systematisch. Gleichzeitig war sie geprägt von Resultat- und Zielorientie- rung. Sein grosses Engagement zeigte sich z.B. 2015 in einer Phase, in der sich der Leiter (...) schwergewichtig um komplexe strategische Projekte küm- mern musste. A._______ unterstützte und entlastete ihn während dieser Zeit substantiell."
A-3238/2020 Seite 11 Beantragte Ergänzung (am Schluss des Absatzes): "Er war insbesondere federführend in der erfolgreichen Beratung und Unter- stützung des Departementschefs während der parlamentarischen Debatte zur Revision des (...)gesetzes. Dabei stelle er in hohem Masse sein strategi- sches und politisches Denken unter Beweis." In Bezug auf den ersten Satz seiner beantragten Ergänzung bringt der Be- schwerdeführer vor, es müsse zum Ausdruck gebracht werden, dass er den Amtsdirektor 2015 nicht bloss operativ, sondern durch die Übernahme der Federführung in einem strategisch-politischen Geschäft unterstützt habe. Naturgemäss lese der Amtsdirektor die meisten Dokumente durch, bevor sie dem Departementsvorsteher vorgelegt würden. Es treffe auch zu, dass er kaum alleine den Dialog mit dem Departementsvorsteher geführt habe. Allerdings habe der Amtsdirektor an den Dokumenten kaum je materielle Änderungen vorgenommen, sondern habe sie lediglich durchgewunken. Zahlreiche "Notes jaunes" und "Speaking Notes" würden ihn als Autor und Ansprechperson ausweisen. Er habe in Alleinregie einen Bericht des WBF zuhanden der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates ver- fasst, der entscheidend dazu beigetragen habe, dass das Parlament die Zulassungsbedingungen zum (...) nicht verschärft habe. Faktisch habe er die Federführung (im Sinne von "Verantwortlichkeit", "Zuständigkeit") inne- gehabt, was in der Beurteilung 2015 zum Ausdruck komme. Wie in der Stellenbeschreibung vom 8. Juli 2011 festgehalten, habe er delegierte Auf- gaben selbständig wahrgenommen, was mit "federführend" gleichzusetzen sei. Synonyme für federführend seien gemäss Duden "massgeblich", "ton- angebend", "wegweisend" oder "zuständig". Er habe zudem 2014 eine Spontanprämie erhalten, weil er die Dokumentationen für den Departe- mentschef unter erheblichem zeitlichen Druck sorgfältig, mit grossem Ver- antwortungsgefühl und in weitgehender Autonomie zeitgerecht erstellt habe. Den zweiten Satz seiner Ergänzung begründet er damit, dass die Würdi- gung seiner strategischen und politischen Leistungen fehle. Die Vorinstanz verschweige bewusst die strategisch-politische Dimension und Qualität seines Beitrages. Damit verstosse sie gegen den Grundsatz der Wahrheit. 4.2 Die Vorinstanz erachtet die vom Beschwerdeführer verlangte Anpas- sung als inhaltlich unrichtig. Sie stehe im Widerspruch zur Wahrheitspflicht. Federführung bedeute gemäss Duden "Verantwortlichkeit, Zuständigkeit innerhalb einer Dienststelle o.Ä.". Die Federführung in diesem Sinne für die Beratung und Unterstützung des Departementsvorstehers habe in allen
A-3238/2020 Seite 12 Geschäften zu jeder Zeit vollumfänglich beim Leiter Vollzugstelle bzw. beim Amtsdirektor gelegen. Zu keinem Zeitpunkt seien dem Departementsvor- steher vom Beschwerdeführer erstellte Dokumente vorgelegt worden, die nicht vorgängig vom Leiter geprüft, gegebenenfalls angepasst, explizit gut- geheissen und vollumfänglich verantwortet worden seien. Der Beschwer- deführer habe als Beisitzer an Amtssitzungen mit dem Departementsvor- steher und im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Revision des (...)gesetzes an einzelnen Sitzungen der Sicherheitspolitischen Kom- mission der Eidgenössischen Räte teilgenommen. Er habe aber nie einen selbständigen direkten Dialog mit dem Departementsvorsteher geführt. Die direkte Unterstützung und Beratung des Departementsvorstehers in den Amts- und Kommissionssitzungen sei dabei jederzeit durch den Leiter bzw. Amtsdirektor erfolgt. Aus diesem Grund entbehre auch die vom Beschwer- deführer mit dem zweiten Satz verlangte Ergänzung einer Grundlage. Dass der Beschwerdeführer bei der Revision des (...)rechts Vorarbeiten geleistet und mitgewirkt habe, wobei sein Wissen und seine Erfahrung erfolgreich eingeflossen seien, werde im Arbeitszeugnis explizit festgehalten. 4.3 Wie erwähnt hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen bestimm- ten Zeugnisinhalt oder von ihm gewünschte Formulierungen. Im Rahmen der dargelegten Zeugnisgrundsätze ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Anspruch auf die beantragte Ergänzung hätte der Beschwerdeführer daher nur dann, wenn sie zur Vermittlung ei- nes korrekten und vollständigen Bildes des Beschwerdeführers erforderlich wäre. Im Arbeitszeugnis werden die wichtigen Funktionen und die das Ar- beitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers erwähnt. Auch erfolgt eine Leistungsbeurteilung. Aus dem Arbeitszeugnis ergibt sich, dass die Ausführung delegierter Aufgaben auf Stufe Leitung (...), wie beispielsweise die Bearbeitung von strategischen Sachgeschäften, Kon- takte mit Parlamentskommissionen, die Vorbereitung von Dossiers für den Departementschef oder das Verfassen von Grundlagenpapieren und Be- richten, zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als Leiter Vollzug und stellvertretender Leiter (...) gehörten. Daraus geht somit ohne Weiteres hervor, dass der Beschwerdeführer strategische Sachgeschäfte erledigte, seine Tätigkeit eine politische Dimension aufwies und er vom Leiter (...) delegierte Aufgaben ausführte. Zudem übernahm der Beschwerdeführer per 1. Februar 2016 die Leitung des Direktionsbereichs Strategisch-politi- sche Grundlagen. Dabei gehörten die Erarbeitung von strategischen und politischen Grundlagen und Konzepten sowie die Erarbeitung von Dossiers für die Departementsleitung (inkl. notes jaunes), die Sicherheitskommis- sion und die Eidgenössischen Räte zu seinen Aufgaben. Damit wird aus
A-3238/2020 Seite 13 dem Arbeitszeugnis hinreichend ersichtlich, dass der Beschwerdeführer fä- hig ist, strategisch-politische Arbeiten zu erledigen. Sodann wird im Arbeits- zeugnis allgemein festgehalten, dass der Beschwerdeführer "zeitgerecht qualitativ hochstehende Ergebnisse" ablieferte, womit auch seine strate- gisch-politischen Aufgaben mitumfasst sind. Insofern enthält das Arbeits- zeugnis auch eine Würdigung der strategisch-politischen Arbeit des Be- schwerdeführers. Da das Arbeitszeugnis nicht zu jedem einzelnen Aspekt der Aufgaben des Arbeitnehmers detailliert Auskunft erteilen muss und es dem Arbeitgeber obliegt, welche positiven oder negativen Eigenschaften er im Zeugnis hervorheben will, ist diese zusammenfassende Darstellung nicht zu beanstanden. Was die Revision des (...)gesetzes anbelangt, so wird im Arbeitszeugnis festgehalten, dass der reiche Erfahrungs- und Wissensschatz des Be- schwerdeführers erfolgreich in die Revisionen des (...)rechts einfloss. So- dann wird allgemein sein grosses Engagement hervorgehoben und als Bei- spiel hierfür erwähnt, dass der Beschwerdeführer den Leiter (...) im Jahr 2015 substanziell unterstützte und entlastete. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzung, wonach diese Entlastung insbesondere in der Fe- derführung der erfolgreichen Beratung und Unterstützung des Departe- mentschefs während der parlamentarischen Debatte zur Revision des (...)gesetzes bestanden habe, würde die Aussage im Arbeitszeugnis si- cherlich konkretisieren und verstärken. Es kann jedoch nicht gesagt wer- den, dass der Verzicht der Vorinstanz auf eine solche Konkretisierung ein falsches oder unvollständiges Bild über den Beschwerdeführer vermitteln würde. In Anbetracht der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses – das Ar- beitsverhältnis dauerte vom 1. Oktober 2003 bis 31. März 2020, wobei sich das Arbeitszeugnis insbesondere über die Tätigkeit ab dem 1. April 2009 äussert – und der Vielzahl von Aufgaben, welche der Beschwerdeführer über die Jahre zu erledigen hatte, erscheint der vom Beschwerdeführer geleistete Beitrag bei der Revision des (...)gesetzes nicht als derart prä- gend für das Arbeitsverhältnis, dass er zwingend im Arbeitszeugnis noch näher dargelegt werden müsste. Auch kann in seinem Beitrag keine Ein- zelleistung erblick werden, die – wie beispielsweise eine Erfindung – die Aufnahme ins Arbeitszeugnis erforderlich machen würde. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer als federführend anzusehen wäre, zumal die (selbständige) Ausführung von vom Leiter (...) delegierten Auf- gaben wie die Vorbereitung von Dossiers für den Departementschef oder das Verfassen von Berichten zu seinen ordentlichen Aufgaben gehörte, was im Arbeitszeugnis bereits erwähnt wird.
A-3238/2020 Seite 14 4.4 Zusammengefasst ergibt sich aus den gemachten Ausführungen, dass die Vorinstanz durch die Ablehnung der verlangten Ergänzung keine Zeug- nisgrundsätze verletzt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die von ihm verlangte Anpassung hat. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, der Satz "Seine eigene Posi- tion brachte A._______ prononciert zum Ausdruck." sei durch die Formu- lierung "Seine eigene Position konnte A._______ gut begründet vertreten." zu ersetzen. Zur Begründung macht er geltend, das Wort "prononciert" sage nichts über die Qualität aus, sondern nur über die Art und Weise der Argumentation. Das Wort habe etwas Zwiespältiges, was in einem Arbeitszeugnis negativ zu verstehen sei, gegen den Grundsatz der Klarheit verstosse und daher unzulässig sei. So bedeute "prononciert" auch "kategorisch", was wiede- rum "keinen Widerstand duldend" ausdrücke. Dies sei klarerweise negativ zu verstehen und zudem unzutreffend. Das Zwischenzeugnis vom 5. Ok- tober 2017 enthalte folgenden Satz: "Seine eigene Position bringt A._______ mit souveräner Argumentation prononciert zum Ausdruck." Das Weglassen des Satzteils "mit souveräner Argumentation" sei eindeutig eine Verschlechterung im Vergleich zum Zwischenzeugnis, wofür die Vorinstanz keinen nachvollziehbaren Grund angebe. 5.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, das Wort "prononciert" sei gemäss Du- den nicht negativ zu verstehen. Es sei ein Synonym für "nachdrücklich". Da ein Nachweis einer negativen Konnotation fehle, könne das Arbeits- zeugnis diesbezüglich im Vergleich zum Zwischenzeugnis vom 5. Oktober 2017 nicht als schlechter beurteilt werden. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf von ihm gewünschte Formulierungen. 5.3 "Prononciert" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "ein- deutig", "entschieden", "mit Nachdruck vorgebracht", "scharf betont", "deut- lich ausgesprochen". Als Synonyme gelten u.a. "ausdrücklich", "bestimmt", "betont", "kategorisch" oder auch "nachdrücklich" (Duden Online Wörter- buch, Stichwort "prononciert", < www.duden.de/rechtschreibung/pronon- ciert, abgerufen am 3. Dezember 2020; Brockhaus, Wahrig – Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 1172, Stichwort "prononciert"). Im Zwischen-
A-3238/2020 Seite 15 zeugnis vom 5. Oktober 2017 wurde noch festgehalten, dass der Be- schwerdeführer seine eigene Position "mit souveräner Argumentation pro- nonciert zum Ausdruck" bringe. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob das Wort "prononciert" negativ behaftet ist. Jedenfalls lässt sich nicht in Abrede stellen, dass mit der Weglassung des Satzteils "mit souve- räner Argumentation" im Schlusszeugnis eine Verschlechterung der im Zwischenzeugnis gemachten Aussage erfolgte, denn im Wort "prononciert" ist die Bedeutung des weggelassenen Satzteils nicht mitenthalten. Eine Position könnte durchaus auch ohne (souveräne) Argumentation pronon- ciert zum Ausdruck gebracht werden. Verschlechterungen im Schlusszeug- nis gegenüber einem kurz zuvor ausgestellten Zwischenzeugnis setzen je- doch voraus, dass seit dem Zwischenzeugnis erhebliche Änderungen ein- getreten sind, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen, oder das Zwischenzeugnis nachweislich falsch war. (Urteile des BVGer A-6127/2017 vom 30. April 2018 E. 4.6 und A-5819/2016 vom 22. Novem- ber 2017 E. 7.5; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 5a; EN- ZLER, a.a.O., Rz. 121). Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb in diesem strittigen Punkt eine im Vergleich zum Zwischenzeugnis schlechtere Beur- teilung gerechtfertigt wäre. Sie erblickt in ihrer im Schlusszeugnis vorge- nommenen Beurteilung denn auch gar keine Verschlechterung, sondern erachtet die Formulierungen im Zwischen- und Schlusszeugnis vielmehr – zu Unrecht – als gleichwertig. Abzustellen ist daher auf die bessere Beur- teilung im Zwischenzeugnis vom 5. Oktober 2017. Der Beschwerdeführer hat nun aber nicht die Übernahme der Formulierung aus dem Zwischen- zeugnis verlangt, sondern eine davon abweichende ("Seine eigene Posi- tion konnte A._______ gut begründet vertreten."). Seine beantragte For- mulierung stellt im Vergleich zur derjenigen im Schlusszeugnis eine Ver- besserung dar, ohne allerdings über die Beurteilung im Zwischenzeugnis hinauszugehen. Es spricht deshalb nichts dagegen, die Formulierung des Beschwerdeführers zu übernehmen. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen und das Arbeitszeugnis entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers anzupassen. Die Vorinstanz ist in diesem Sinne anzu- weisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren folgende Ergänzung des drittletzten Absatzes des Arbeitszeugnisses:
A-3238/2020 Seite 16 Wortlaut des Arbeitszeugnisses (drittletzter Absatz): "A._______ zeichnete sich durch angenehme Umgangsformen aus. Wir lern- ten ihn als eine ausgeglichene, freundliche, korrekte und jederzeit authenti- sche und transparente Persönlichkeit mit einem Gespür für feinen Humor kennen und schätzen."
Beantragte Ergänzung (am Schluss des Absatzes): "Er wurde von seinen Mitarbeitenden, den Vorgesetzten und den externen Ansprechpersonen gleichermassen geschätzt." Er macht geltend, im Arbeitszeugnis würde eine wesentliche Aussage feh- len, solange es sich nicht über das Verhältnis des Arbeitnehmers zu Vor- gesetzten, Mitarbeitenden und allfälligen externen Ansprechpersonen äussere. Auch in beredtem Schweigen könne eine unerlaubte Codierung liegen. Dies sei etwa der Fall, wenn bei der Verhaltensbeurteilung nur das Verhalten zu Mitarbeitenden und Kunden erwähnt werde, nicht aber dasje- nige zu Vorgesetzten. Das Arbeitszeugnis sei vom Direktor und der Leiterin Human Resources unterzeichnet. Das Wort "wir" beziehe sich somit rein sprachlich lediglich auf diese beiden Personen. Die Erwähnung der ehe- mals dem Beschwerdeführer direkt unterstellten Mitarbeitenden fehle so- mit. Er sei nachweislich als Vorgesetzter erfolgreich und beliebt gewesen. Es müsse sodann von "den Vorgesetzten" (Plural) gesprochen werden. Das stelle eine übliche Formulierung dar und zudem seien neben dem di- rekten Vorgesetzten auch der Departementschef und das Generalsekreta- riat zu seinen Vorgesetzten zu zählen. Adressaten des Arbeitszeugnisses würden die interne Organisation nicht kennen und würden bei der Erwäh- nung nur einer vorgesetzten Person (Singular) stutzig werden. Eine solche Formulierung würde die Vermutung nahelegen, dass es sich um eine be- wusste Auslassung handle, was ihm zum Nachteil gereichen würde. Es sei naturgemäss schwierig, Belege dafür beizubringen, dass er von dritten An- sprechpersonen geschätzt worden sei. In den – vom Beschwerdeführer näher bezeichneten Unterlagen – seien aber starke Indizien hierfür zu fin- den. 6.2 Nach Ansicht der Vorinstanz erschliesse sich aus der Formulierung "wir" ohne Weiteres, dass die Beurteilung für den direkten Vorgesetzten und die Mitarbeitenden der Verwaltungseinheit gelte. Inhaltlich sei die For- derung des Beschwerdeführers bereits erfüllt. Der Beschwerdeführer habe nur einen direkten Vorgesetzten. Mit seiner Forderung soll die Vorinstanz gezwungen werden, eine Bewertung des Verhältnisses zu Vorgesetzten,
A-3238/2020 Seite 17 denen der Beschwerdeführer nicht direkt unterstellt sei, und zu Dritten ab- zugeben und diesbezüglich die Wahrheitspflicht wahrzunehmen. Es ob- liege dem Beschwerdeführer, die Richtigkeit seiner Behauptungen nachzu- weisen. 6.3 Das Arbeitszeugnis muss eine Beurteilung des Auftretens bzw. des dienstlichen Verhaltens des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sowie gegenüber Kunden und weiteren Dritten enthalten (vgl. vor- stehend E. 3.3). Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Arbeits- zeugnis nicht. Davon, dass der Beschwerdeführer von seinem direkten Vorgesetzten und seinen Mitarbeitenden geschätzt wurde, geht auch die Vorinstanz aus. Allerdings ergibt sich dies aus der von ihr gewählten For- mulierung nicht mit der erforderlichen Klarheit. So bezieht sich das Wort "wir" rein sprachlich lediglich auf den direkten Vorgesetzten und die Leiterin Human Resources, welche das Arbeitszeugnis unterzeichneten. Von den Mitarbeitenden ist im Zeugnis hingegen nicht die Rede. Nach dem Grund- satz der Klarheit ist daher – dem Antrag des Beschwerdeführers folgend – im Arbeitszeugnis ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den Mitarbeitenden geschätzt wurde. Sodann mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer nur einen direkten Vorgesetzten hatte. Nichtdestotrotz erscheint es angebracht, von "Vorgesetzten" (Plural) zu sprechen. Einer- seits war der Beschwerdeführer zumindest indirekt auch dem Departe- mentschef unterstellt und andererseits gab es per 1. August 2013 einen Wechsel in der Person des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers, so dass er während seiner Anstellungszeit jedenfalls mehreren unter- schiedlichen Personen direkt unterstellt war. Im Übrigen entspricht die Ver- wendung des Plurals der Praxis und dient der Klarheit. Wie der Beschwer- deführer zu Recht vorbringt, hat ein Adressat des Zeugnisses mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Kenntnis der internen Organisation der Vorinstanz. Die Erwähnung nur eines Vorgesetzten könnte von den Adressaten daher fälschlicherweise als qualifiziertes bzw. beredtes Schweigen (vgl. zum Begriff: FISCHER, a.a.O., S. 25; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 9; ENZLER, a.a.O., Rz. 117) aufgefasst werden und den Eindruck entstehen lassen, der Beschwerdeführer werde von den übrigen Vorgesetzten nicht geschätzt. Schliesslich fehlt im Arbeitszeugnis gänzlich eine Beurteilung des Verhal- tens des Beschwerdeführers gegenüber Dritten, womit die Vorinstanz ge- gen das Gebot der Vollständigkeit verstösst. Dass das Verhalten des Be- schwerdeführers gegenüber Dritten Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, macht die Vorinstanz nicht geltend und auch aus den Akten ergeben
A-3238/2020 Seite 18 sich hierfür keine Anhaltspunkte. Es kann insofern von einem einwand- freien bzw. guten Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Dritten ausgegangen werden. Zwar ist damit streng genommen noch nicht gesagt, dass er von diesen auch geschätzt wurde. Die Formulierung in einem Ar- beitszeugnis, wonach ein Arbeitnehmer von Dritten geschätzt wurde, ist in der Praxis jedoch weitverbreitet, um ein gutes Verhalten gegenüber Dritten zum Ausdruck zu bringen (vgl. die Beispiele in: FISCHER, a.a.O., S. 158 ff., insbesondere S. 173). Insofern ist die vom Beschwerdeführer beantragte Formulierung nicht zu beanstanden und ist entsprechend zu übernehmen. 6.4 Nach dem Ausgeführten ist der Antrag des Beschwerdeführers gutzu- heissen und die Vorinstanz anzuweisen, den dritten letzten Absatz des Ar- beitszeugnisses wie folgt zu ergänzen (am Schluss des Absatzes): "Er wurde von seinen Mitarbeitenden, den Vorgesetzten und den externen An- sprechpersonen gleichermassen geschätzt.". 7. 7.1 Wie bereits erwähnt macht der Beschwerdeführer nebst den drei vor- gehend beurteilten Änderungsanträgen (E. 4–6) weitere Modifikationen geltend, welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht beur- teilte. Konkret verlangt der Beschwerdeführer folgende Anpassungen:
A-3238/2020 Seite 19 Wortlaut des Arbeitszeugnisses:
Wortlaut gemäss Antrag des Beschwerdeführers:
A-3238/2020 Seite 20 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe der Vorinstanz in seiner E-Mail vom 16. April 2020 die gewünschten Änderungen zukommen las- sen. In der E-Mail vom 7. Mai 2020 habe er als Kompromiss drei Änderun- gen vorgeschlagen und mitgeteilt, dass er, ohne sich in einem allfälligen Verfahren darauf behaften zu lassen, auf die weiteren, nicht übernomme- nen Anpassungen verzichte. Da es nun zu einem Verfahren komme, halte er an den weiteren Modifikationen fest. 7.4 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Hin- weis in der E-Mail vom 7. Mai 2020, wonach der Verzicht erfolge, ohne dass sich der Beschwerdeführer in einem allfälligen Verfahren darauf be- haften liesse, sei zu jenem Zeitpunkt unbeachtlich gewesen. Sein Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung enthalte keinen Hinweis auf ein Rückkommen auf seinen Verzicht. Sie habe daher in guten Treuen eine Verfügung betreffend die drei Änderungsanträge, an denen der Beschwer- deführer festgehalten habe, erlassen. 7.5 Mit E-Mail vom 16. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Vornahme diverser Anpassungen gemäss einer im Überar- beitungsmodus beigefügten Fassung des Arbeitszeugnisses. Diese ent- hielt auch die noch strittigen Modifikationen. Nachdem die Vorinstanz ein- zelne Änderungen übernommen hatte, teilte ihr der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. Mai 2020 mit, dass für ihn mit drei in der E-Mail näher be- zeichneten und von der Vorinstanz schliesslich in der angefochtenen Ver- fügung abgelehnten Änderungen ein Kompromiss denkbar sei. Sodann führte er Folgendes aus: "Ich verzichte, ohne dass ich mich in einem allfäl- ligen Verfahren darauf behaften liesse, an den weiteren Anpassungen, die Du nicht übernommen hast, festzuhalten." Schliesslich machte er auch zu diesen Anpassungen gewisse Bemerkungen. Die Mitteilung des Beschwer- deführers lässt sich nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass er im Sinne eines Kompromisses bereit gewesen wäre, bei Übernahme der drei in der E-Mail angeführten Änderungen auf die weiteren Anpassungen ge- mäss E-Mail vom 16. April 2020, welche von der Vorinstanz bis dahin nicht übernommen wurden, zu verzichten. Sollte es jedoch mangels Einigung zu einem formellen Verfahren kommen, so wäre sein Verzicht hinfällig. Der Verzicht des Beschwerdeführers erfolgte somit nicht vorbehaltlos, sondern war an die Bedingung geknüpft, dass es nicht zu einem formellen Verfah- ren kommt. Nachdem die Vorinstanz in ihrem Antwortschreiben weitere Än- derungen ausgeschlossen und der Beschwerdeführer daraufhin eine an- fechtbare Verfügung verlangt hatte, lag seitens des Beschwerdeführers kein Verzicht mehr auf bestimmte Änderungsbegehren vor. Die Vorinstanz
A-3238/2020 Seite 21 hätte daher über sämtliche vom Beschwerdeführer verlangten und noch nicht übernommenen Anpassungen gemäss dessen E-Mail vom 16. April 2020 in Form einer Verfügung befinden müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung nicht darauf hinwies, dass sein Verzicht auf bestimmte Änderungen keine Gültigkeit mehr habe. Wie ausgeführt ergibt sich dies bereits aus seiner früheren Mitteilung, wonach er sich in einem allfälligen Verfahren nicht auf den Verzicht behaften lasse. Die Vorinstanz hätte somit auch über die in E. 7.1 aufgeführten Änderungsanträge eine anfechtbare Verfügung erlassen müssen. Indem sie diese Anträge nicht behandelte, beging sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. vorstehend E. 1.4). 7.6 Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbe- schwerde gut, weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen, insbeson- dere die Sache an die Hand zu nehmen, an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand her- zustellen, gibt es im Normalfall nicht; insbesondere darf das Gericht grund- sätzlich nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt. Ausnahmsweise kann aller- dings in der Sache entschieden werden, wenn prozessuale Leerläufe ver- mieden werden sollen oder die Feststellung der Rechtsverweigerung zur Wiedergutmachung nicht genügt und weitere Anordnungen zu treffen sind (BVGE 2016/20 E. 10.1 und 2009/1 E. 4.2; Urteile des BVGer A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 2.9 und A-2317/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 6; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.25). 7.7 Ein Entscheid in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend aus denselben Gründen nicht zulässig, wie auch eine Ausdeh- nung des Streitgegenstandes ausser Betracht fällt. Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen in E. 1.3 verwiesen werden. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anordnung, über die noch nicht beurteilten Änderungsanträge (vgl. E. 7.1) in Anwen- dung von Art. 34 Abs. 1 BPG zu verfügen. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung entsprechend aufzuheben ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Arbeitszeugnis im Sinne der Erwägungen anzupassen und über die noch
A-3238/2020 Seite 22 nicht beurteilten Änderungsanträge (vgl. E. 7.1) zu verfügen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 9.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt sie nur teilweise, ist die Parteientschädigung ent- sprechend zu kürzen. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auf- treten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 ff. VGKE). Die Parteien, die Anspruch auf Par- teientschädigung erheben, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine de- taillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Bundesver- waltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem not- wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wo- bei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). In Bezug auf die drei in der angefochtenen Verfügung beurteilten Änderun- gen obsiegt der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln. Auf seine weiteren Än- derungsanträge ist zwar nicht einzutreten, womit der Beschwerdeführer diesbezüglich als unterliegend anzusehen ist, allerdings ist seine damit sinngemäss geltend gemachte Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzu- heissen und die Vorinstanz anzuweisen, über diese Änderungsanträge noch zu verfügen. Insgesamt erscheint es daher angemessen, den Be- schwerdeführer als zu drei Vierteln obsiegend zu betrachten.
A-3238/2020 Seite 23 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 21. Oktober 2020 eine Kostennote eingereicht. Darin macht er bei einem Zeitaufwand von 18 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.– eine Entschädigung von Fr. 4'900.– (inkl. Auslagen von Fr. 50.– und Mehrwertsteuer) geltend. An- gesichts der Schwierigkeit des Falles und des Umfangs der Rechtsschrif- ten sowie der Akten erscheint dieser Aufwand angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz entspricht sodann dem gesetzlichen Rahmen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf drei Viertel der verlangten Parteientschädigung und damit auf Fr. 3'675.–. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat hingegen keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Folglich hat die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'675.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2020 entsprechend aufge- hoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Arbeitszeugnis im Sinne der Erwägungen anzupassen und über die noch nicht beurteilten Änderungs- anträge (vgl. E. 7.1) zu verfügen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'675.– zu bezahlen.
A-3238/2020 Seite 24 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat WBF (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Marcel Zaugg
Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: