A-3235/2010

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3235/2010 Urteil vom 14. Februar 2011 Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alain Chablais, Gerichtsschreiberin Anita Schwegler. Parteien A._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Energie BFE, Sektion Recht, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Investitionshilfe für den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung durch eine Wärmepumpe.

A-3235/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Rahmen konjunktureller Stützungsmassnahmen beschloss der Bund neben anderem ein Förderprogramm für den Ersatz von Elektro- Speicherheizungen. A._______ stellte beim Bundesamt für Energie (BFE) ein Gesuch um Ausrichtung einer Investitionshilfe; dieses datiert vom 5. April 2009, der Zeitpunkt seines Eingangs beim BFE ist zwischen den Parteien umstritten. Am 6. Januar 2010 erkundigte sich A._______ beim BFE nach dem Stand der Bearbeitung seines Gesuchs. Zugleich reichte er eine Kopie der Rechnung für die Wärmepumpe ein, die er inzwischen hatte einbauen lassen. B. Mit Verfügung vom 30. März 2010 wies das BFE das Gesuch von A._______ ab. Es erwog, dessen Gesuch sei beim zuständigen Bearbeitungszentrum des BFE erst am 6. Januar 2010 eingegangen, nicht bereits im April 2009. Aus den Gesuchsunterlagen gehe klar hervor, dass mit dem Bau erst nach dem Vorliegen der Beitragsverfügung begonnen werden dürfe. C. Am 5. Mai 2010 führt A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des BFE (Vorinstanz) und – sinngemäss – die Gutheissung seines Beitragsgesuchs. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Zum einen seien die Beitragsvoraussetzungen wegen des vorzeitigen Baubeginns nicht erfüllt gewesen, zum andern sei das Gesuch als verspätet zu erachten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht vor Ablauf der Meldefrist, spätestens aber vor Baubeginn nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe. E. In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.

A-3235/2010 Seite 3 F. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des BFE betreffend Finanzhilfen für den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 Bst. d VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFE. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt. Er ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Beitragsgesuch nicht durchgedrungen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist daher beschwerdeberechtigt. 1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

A-3235/2010 Seite 4 3. Gestützt auf Art. 126 und 167 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bewilligte die Bundesversammlung in der Märzsession 2009 im Rahmen der 2. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen einen Nachtragskredit von 710 Millionen Franken für das Jahr 2009. Davon waren 10 Millionen Franken für Investitionshilfen für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen vorgesehen (Bundesbeschluss über den Nachtrag Ia zum Voranschlag 2009 vom 11. März 2009, BBl 2009 2267). Ziel dieser Massnahme war der Ersatz von Elektro-Zentralheizungen in Ein- und Zweifamilienhäusern durch Heizsysteme mit erneuerbaren Energieträgern, d.h. insbesondere Wärmepumpen, Holzheizungen und Solarthermie (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5138/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4). 4. Art. 13 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und Art. 15 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) legen die Voraussetzungen für eine mögliche Unterstützung fest. Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen hat die Vorinstanz die Kriterien für die Gewährung der Investitionshilfen für den Ersatz von Elektro- Speicherheizungen ausgearbeitet und im „Faktenblatt Förderungsprogramm für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen vom 23. März 2009“ sowie im Beiblatt zum Antragsformular „Gesuch um Investitionshilfen für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen“ veröffentlicht. Beiden Dokumenten lässt sich entnehmen, dass mit dem Bau der neuen Heizanlage erst nach Erlass der Beitragsverfügung begonnen werden dürfe und Antragsformulare nur bis zum 30. Juni 2009 eingereicht werden könnten oder bis das gesamte Fördervolumen von 10 Millionen Franken verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese einschränkenden Bedingungen nicht gekannt zu haben. 5. Der Beschwerdeführer hat seine Elektro-Speicherheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt, bevor die Vorinstanz über sein Beitragsgesuch entschieden hatte (vgl. die Rechnung der Firma X._______ AG vom 8. Oktober 2009). Er begründet dies damit, er hätte bei weiterem Zuwarten den Winter 2009/10 ohne neue Heizung verbringen müssen (vgl. Eingabe vom 26. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht). Dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass damit eine der Bedingungen für die Ausrichtung von Förderbeiträgen nicht erfüllt war. Der

A-3235/2010 Seite 5 Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesuch bereits anfangs April 2009 eingereicht zu haben. Diesfalls wäre aber von ihm zu erwarten gewesen, sich vor Fristablauf oder zumindest vor Baubeginn bei der Vorinstanz nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen, nachdem er auch nach mehreren Wochen noch keine Eingangsbestätigung, geschweige denn eine inhaltliche Stellungnahme der Vorinstanz zu seinem Gesuch, erhalten hatte. Bereits aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Beitragsgesuch zu Recht abgewiesen, und die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 6. Weiteres kommt dazu: Der Beschwerdeführer will sein Beitragsgesuch zwar bereits anfangs April 2009 eingereicht haben. Die Vorinstanz macht aber geltend, davon erst aufgrund des Schreibens vom 6. Januar 2010 Kenntnis erhalten zu haben, als sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Gesuchs erkundigte und eine Rechnungskopie einreichte. Dabei kann keine der Parteien die Richtigkeit ihres Standpunkts beweisen. Bei dieser Ausgangslage trägt in Analogie zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) derjenige die Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. BGE 114 Ia 1 E. 8.c; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 997). Die Beweislast für das frist- und formgerechte Einreichen einer Eingabe trifft somit grundsätzlich jene Partei, die die entsprechende Handlung vorzunehmen hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2P.60/2002 vom 16. April 2002 E. 2.4.2). Dies ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer: Er hätte aus der Rechtzeitigkeit seines Gesuchs Ansprüche ableiten wollen, weshalb er dafür beweisbelastet ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 6718/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.1 f.). Das Argument des Beschwerdeführers in seiner Antwort auf die Vernehmlassung vom 26. Juli 2010 verfängt nicht. Mit der Formulierung: "Zusammenfassend hält das BFE fest, dass das Gesuch zum einen verspätet eingegangen ist..." bezog sich die Vorinstanz auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2010, welchem er eine Kopie des auf den 5. April 2009 datierten Begleitschreibens beigelegt hatte. Sie deutete damit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht an, das Gesuch schon vor dem 6. Januar 2010 erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer ist den Beweis, dass er das Gesuch tatsächlich vor dem 30. Juni 2009 eingereicht hat, schuldig geblieben. Insbesondere konnte er keine Postaufgabebestätigung vorweisen. Es kann folglich

A-3235/2010 Seite 6 nicht von einer rechtzeitigen Gesuchseinreichung ausgegangen werden. Auch aus diesem Grund wäre die Beschwerde somit abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontonummer bekannt zu geben. 7.2. Eine Parteientschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

A-3235/2010 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontonummer bekannt zu geben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. STAB-EH; Einschreiben) – Das GS UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Lorenz KneubühlerAnita Schwegler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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