B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3183/2022
Urteil vom 28. Juni 2023 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
Parteien
A._______, (...), vertreten durch (...), Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-DE).
A-3183/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn, Deutschland (nach- folgend: ersuchende Behörde), hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 ein Amtshilfeersuchen (nachfolgend: Amtshilfeersuchen) gestützt auf Art. 27 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (SR 0.672.913.62; nachfolgend: DBA CH-DE) betreffend C., (...), Deutschland (nachfolgend: betroffene Person), an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet. A.b Die ersuchende Behörde hat bezüglich Sachverhalt das Folgende aus- geführt: Der deutsche Steuerpflichtige mache einkommensmindernde Aus- gaben an eine einfache Gesellschaft geltend, bei der nicht feststehe, ob deren Einnahmen verbucht und von den Gesellschaftern in der Schweiz versteuert würden. Ein deutscher, in der Schweiz ansässiger Steuerbera- ter, ein A., laut Internet «Seniorpartner» der B._______ Gesell- schaft, habe im Dezember 2019 über die einfache Gesellschaft B._______ Gesellschaft CHF [über 55'000.-] für Beratung an den deutschen Staats- bürger C._______ berechnet und im Dezember 2020 CHF [über 27’000.-] erhalten. Es solle sich um Beratungen des Jahres 2015 und 2016 handeln. Für die deutsche Besteuerung sei entscheidend für den Abzug der Kosten, dass der wirtschaftlich Berechtigte der Schweizer einfachen Gesellschaft diese Einnahmen gegen sich gelten lasse und in der Schweiz tatsächlich versteuert habe. A.c Die ersuchende Behörde ersuchte die ESTV für den Zeitraum vom
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A-3183/2022 Seite 4 b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des innerstaatli- chen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 27 Absatz 1 des DBA CH-DE genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. B. B.a Dagegen lässt die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 20. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragen, die Schlussver- fügung der ESTV vom 22. Juni 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Amtshilfeersuchen gegenüber der ersuchenden Behörde zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ausschliess- lich die Frage zu beantworten, welche die ersuchende Behörde gestellt hat und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuüberweisen. B.b Mit Eingabe vom 23. August 2022 stellt der Beschwerdeführer ein «Gesuch auf publikums-öffentliche Verhandlung». B.c Mit Vernehmlassung vom 19. September 2022 schliesst die Vorinstanz auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde wie auch des Gesuchs «um publikums-öffentliche Verhandlung». Im Weiteren reicht sie die amtli- chen Akten Nr. 1 bis 65 ein. B.d Gemäss Mitteilung des Beschwerdeführers vom 16. November 2022 via Kontaktformular des Bundesverwaltungsgerichts hat er keine vollstän- dige Akteneinsicht erhalten. Dementsprechend beantragt er Einsicht in die Vorgänge ab den amtlichen Akten Nr. 65 ff. Zudem bittet er das Bundes- verwaltungsgericht, der Vorinstanz aufzugeben, die aktuellen Vorgänge dem Beschwerdeführer vor der finalen Stellungnahme zur Verfügung zu stellen. B.e Mit Verfügung vom 17. November 2022 entspricht der Instruktionsrich- ter dem sinngemäss gestellten Akteneinsichtsgesuch «in act. 65 der vo- rinstanzlichen Akten». Eine Kopie der Beilage 65 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. September 2022 gehe an den Beschwerdeführer. Über das zusätzlich gestellte Editionsbegehren (hinsichtlich «aktuelle
A-3183/2022 Seite 5 Vorgänge») werde zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im Endent- scheid, entschieden. B.f Mit Fax vom 16. Dezember 2022 repliziert der Beschwerdeführer auf die Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2022. Er hält dabei an seiner Darstellung und insbesondere an seinem Ge- such um «publikums-öffentliche Verhandlung» fest. B.g Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erklärt die Vorinstanz unter Ver- weis auf die Schlussverfügung und die Vernehmlassung, sie verzichte auf weitere Eingaben. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird – sofern dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchen- den Behörde vom 5. Oktober 2021 gestützt auf das DBA CH-DE zugrunde. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfe- gesetz, StAhiG, SR 651.1), soweit dem DBA CH-DE nichts anderes zu ent- nehmen ist (Art. 1 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-DE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 bis 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts Anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz als beschwerdeberechtigte Person qualifiziert wurde, ist als Adressat der an- gefochtenen Schlussverfügung und Person, über die Daten übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG und Art. 48 VwVG).
A-3183/2022 Seite 6 Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rü- gen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 1.4 Eine Beschwerde hat Devolutiveffekt, wonach die Behandlung der Sa- che, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (vgl. Art. 54 VwVG). Aufgrund des Devolutiveffekts verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, d.h. insbesondere darüber materiell zu entscheiden oder den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklä- ren (BGE 143 I 177 E. 2.5.2 m.w.H.). 2. 2.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) gehört, dass die Behörde die Vorbringen der Verfahrensbeteilig- ten tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Da- mit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Begründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist. Die Be- gründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die sachge- rechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Trag- weite machen können. Deshalb müssen in jedem Fall kurz die wesentli- chen Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Be- hörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erfor- derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (zum Ganzen statt vieler: BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.6 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_156/2023 vom 21. März 2023]). 2.2 Zum sinngemässen beschwerdeführerischen Antrag auf Edition von Akten betreffend «aktuelle Vorgänge» ergibt sich Folgendes:
A-3183/2022 Seite 7 Wie dargelegt, soll über das zusätzlich gestellte Editionsbegehren (hin- sichtlich «aktuelle Vorgänge») zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im Endentscheid, entschieden werden (Sachverhalt, Bst. B.e). Seit der An- tragsstellung und bis zum Erlass des vorliegenden Endentscheids, hat das Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz weder zusätzliche Unterla- gen eingefordert, noch hat die Vorinstanz solche dem Bundesverwaltungs- gericht spontan übermittelt. Nach dem Devolutiveffekt der Beschwerde wäre die Vorinstanz ohnehin nicht mehr befugt, den Sachverhalt materiell (weiter) abzuklären (E. 1.4). Es ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass die ESTV im Laufe des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der vorlie- genden Sache mit den betreffenden ausländischen Behörden korrespon- diert hat, ohne das Bundesverwaltungsgericht zu informieren. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition von Akten betreffend «aktuelle Vor- gänge» ist somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (dazu Urteil des BVGer A-615/2022 vom 23. Mai 2023 E. 4.2). 3. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer- sachen gegenüber Deutschland ist Art. 27 DBA CH-DE sowie Ziff. 3 des ebenfalls unter SR 0.672.913.62 aufgeführten dazugehörigen Protokolls vom 21. Dezember 1992 (nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-DE). Art. 27 DBA CH-DE entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung (OECD-MA 2010). 3.2 Gemäss Ziff. 3 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-DE besteht Einver- nehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 27 der zuständigen Be- hörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu übermitteln hat: hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, so- weit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identi- fizierende Informationen) (Bst. aa); die Zeitperiode, für welche die Informa- tionen verlangt werden (Bst. bb); eine Beschreibung der verlangten Infor- mationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersu- chende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. cc); den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (Bst. dd); und den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. ee).
A-3183/2022 Seite 8 3.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-DE tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre- chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei wird der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-DE (persönlicher Gel- tungsbereich) und Art. 2 DBA CH-DE (sachlicher Geltungsbereich) einge- schränkt (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-DE). 3.4 3.4.1 Nach Ziff. 3 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-DE sind sich die Ver- tragsparteien in Bezug auf Art. 27 DBA CH-DE einig darüber, «dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau- ben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder Informationen anzufordern, de- ren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. [...]». 3.4.2 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausge- schlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.3.2.3). 3.4.3 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeit- punkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglich- keit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Infor- mationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchte Staat hat sich im Rahmen des
A-3183/2022 Seite 9 Amtshilfeverfahrens nicht zum innerstaatlichen Steuer- und Verfahrens- recht des ersuchenden Staats zu äussern. Für die voraussichtliche Erheb- lichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Ver- wendung im ausländischen Verfahren als potenziell geeignet erscheinen (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersu- chenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten In- formationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6, 142 II 218 E. 3.6, 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.4.2). 3.5 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht formell be- troffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interes- sen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (Ur- teil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.4.4 m.w.H.). 3.6 Gemäss Ziff. 3 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-DE «besteht Einver- nehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem inner- staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.5.1). 3.7 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärun- gen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451
A-3183/2022 Seite 10 E. 2.2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.5 m.w.H.). 4. Die Massgeblichkeit des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) bzw. der datenschutzrechtliche Aspekt wurde bereits in anderen, ähnlichen Verfahren vorgebracht und höchstrichterlich beurteilt. Das Bun- desgericht hat die Anwendung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach DSG im internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen grund- sätzlich bejaht (Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3). Jedoch werden die Vorschriften des DSG verdrängt, soweit das anwendbare DBA sowie das StAhiG und die Verordnung über die interna- tionale Amtshilfe in Steuersachen vom 23. November 2016 (Steueramts- hilfeverordnung, SR 651.11, StAhiV) selbst datenschutzrechtliche Bestim- mungen enthalten (Vorrang des Völkerrechts sowie des Spezialgesetzes; BGE 147 II 13 E. 3.4.2; Urteile des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3, 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2 und 4.4; betref- fend Dritte: BGE 146 I 172 E. 7.2 und 7.4). Denn insoweit ist die erforderli- che Abwägung der Interessen des ersuchenden Staats an der Klärung der steuerlichen Verhältnisse gegenüber den Geheimhaltungsinteressen eines Steuerpflichtigen bereits erfolgt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 3.1 m.w.H.). Ziff. 3 Bst. g des Protokolls zum DBA CH-DE sieht ausführ- liche Datenschutzregelungen für personenbezogene Daten vor. 5. Nachfolgend ist zunächst auf den beschwerdeführerischen Antrag auf «publikums-öffentliche» Verhandlung einzugehen. 5.1 5.1.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist die Anwendung der strafpro- zessualen Verfahrensgarantien von Art. 6 der Europäischen Menschen- rechtskonvention vom 4. November 1950 (SR 0.101; nachfolgend: EMRK) für das Amtshilfeverfahren grundsätzlich abzulehnen (BGE 139 II 404 E. 6 m.w.H.; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.2.2 m.w.H. [Entscheid bestätigt durch Urteil des BGer 2C_156/2023 vom 21. März 2023]). 5.1.2 Art. 40 Abs. 1 VGG sieht vor: Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der EMRK zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die
A-3183/2022 Seite 11 Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: eine Par- tei es verlangt (Bst. a); oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtferti- gen (Bst. b). Nach Art. 40 Abs. 2 VGG kann auf Anordnung des Abteilungs- präsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzel- richters beziehungsweise der Einzelrichterin eine öffentliche Parteiver- handlung auch in anderen Fällen als gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK durchge- führt werden. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag in seiner Eingabe vom 23. August 2022 damit, dass die Vorinstanz die im Amtshilfeverfahren gestellte Frage entweder nicht verstanden oder falsch ausgelegt habe und eine mündliche Erörterung vor Gericht notwendig und zielführend er- scheine. Zudem seien rechtsprechungsgemäss «Civil right» nicht nur zivil- rechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingriffen. Die sei zweifellos so auszulegen, dass Steuern, Abgaben die Eigentumsgarantie den Vermö- gensbereich tangieren würden. 5.2.2 Die Vorinstanz entgegnet u.a. unter Berufung auf Art. 40 VGG, recht- sprechungsgemäss seien die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK auf Amtshilfeverfahren in Steuersachen grundsätzlich nicht anwendbar, da hier weder über eine strafrechtliche Anklage noch über zivilrechtliche Ansprü- che und Verpflichtungen entschieden werde. Inwiefern eine öffentliche Par- teiverhandlung für die Beurteilung der Sache dienlich sein könnte, sei nicht ersichtlich, da es u.a. dem Bundesverwaltungsgericht möglich sei, die Sachlage gestützt auf die ausführlichen Akten zu beurteilen. Das vorlie- gende Amtshilfeverfahren betreffe «vordergründig» die formell vom Amts- hilfeersuchen betroffene Person, deren Geheimhaltungsinteressen (als be- teiligte Person) einer publikums-öffentlichen Verhandlung ebenfalls entge- genstünden. 5.3 Zunächst fällt die vorliegend zu beurteilende Amtshilfe an Deutschland wie dargelegt nicht unter zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche An- klagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (E. 5.1.1). Hierbei ist überdies zu berücksichtigen, dass es sich beim Amtshilfeverfahren um ein blosses Hilfsverfahren handelt. Die allfällige eigentliche Steuerpflicht der betroffe- nen Person in Deutschland wird im Rahmen des dortigen Steuerverfahrens zu beurteilen sein. Somit können vorliegend von vornherein keine Vermö- gens- oder Eigentumswerte des Beschwerdeführers unmittelbar berührt
A-3183/2022 Seite 12 bzw. vermindert werden. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz nicht ersicht- lich, inwiefern eine öffentliche Parteiverhandlung für die Beurteilung der Sache dienlich bzw. unerlässlich sein könnte. Die Vorbringen des Be- schwerdeführers in seiner Beschwerde vom 20. Juli 2022 sind für das Bun- desverwaltungsgericht hinreichend klar und erlauben zusammen mit den von der Vorinstanz edierten Akten, die beschwerdeführerischen Rügen zu beurteilen. Auch für eine von der der Abteilungspräsidentin angeordnete Parteiverhandlung besteht keine Veranlassung (Art. 40 Abs. 2 VGG). Somit erübrigt sich die Prüfung von allfälligen, der öffentlichen Verhandlung ent- gegenstehenden Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person (Art. 40 Abs. 3 VGG). Nach dem Gesagten ist der Verfahrensantrag auf Durch- führung einer publikums-öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK und Art. 40 VGG abzuweisen. 6. Streitig und im Folgenden anhand der konkreten Rügen des Beschwerde- führers zu prüfen ist die gemäss angefochtener Schlussverfügung vom 22. Juni 2022 vorgesehene Amtshilfe an die ersuchende Behörde. 7. Zunächst ist der beschwerdeführerische Vorwurf «nicht genutzter Rechts- behelfe» der betroffenen Person in Deutschland zu beurteilen. 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die formell vom Amtshilfeersuchen betroffene Person habe in Deutschland mögliche aussergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten nicht genutzt, was aber vorrangig hätte erfolgen müssen. 7.1.2 Die Vorinstanz hält dagegen, diese Frage müsse nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens beantwortet werden. Es sei nicht Aufgabe der er- suchten Behörde, im Amtshilfeverfahren Fragen der Auslegung und An- wendung des Steuer- und Steuerverfahrensrecht des ersuchenden Staa- tes zu klären. Die formell betroffene Person habe der Übermittlung der er- suchten Informationen zugestimmt. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt implizit eine Verletzung des Subsidiaritäts- prinzips. Zum einen hat die ersuchende Behörde bestätigt, sie habe alle üblichen Informationsquellen ausgeschöpft (Amtshilfeersuchen vom 5. Ok- tober 2021, Ziff. A1-6). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung nicht ernsthaft und substantiiert insbesondere nicht, was die behauptete
A-3183/2022 Seite 13 Nichtausschöpfung der besagten deutschen Rechtsbehelfe durch die be- troffene Person für ihn (den Beschwerdeführer) im vorliegenden Verfahren für eine rechtliche Bedeutung haben soll. Zudem hat die formell betroffene Person der Übermittlung der ersuchten Informationen zugestimmt (Sach- verhalt, Bst. A.d). Somit liegt kein Verstoss gegen das Subsidiaritätsprinzip vor. 8. Nachfolgend sind die Vorwürfe der Unzulässigkeit des Amtshilfeersuchens, der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie der Übermittlung nicht ersuchter Informationen zu beurteilen. 8.1 8.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, da das Amtshilfeersuchen weder innerstaatlichem deutschen Recht und Verwaltungspraxis entspreche, noch im Einklang mit dem DBA CH-DE stehe, müsse von einer Unzuläs- sigkeit des Amtshilfeersuchens ausgegangen werden. Diese Mängel könn- ten auch nicht unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Vertrauens- prinzips geheilt werden und würden einer Plausibilitätskontrolle nicht Stand halten. Laut Beschwerdeführer existiert keine entsprechende deutsche Rechtsnorm, wonach eine Rechnung einer Firma mit Sitz in der Schweiz, ausgestellt an einen Leistungsempfänger in Deutschland, per se nicht be- gründet sei, so lange der Nachweis nicht erbracht werde, dass die Einnah- men in der Schweiz besteuert worden seien. Eine solche Rechtsnorm sei in Deutschland nicht existent, daher sei die Amtshilfe willkürlich. Die Vorinstanz habe zudem den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und in der Schlussverfügung falsch wiedergegeben. Es gehe einzig um die Frage, ob die betreffende B._______ Gesellschaft -Rech- nung in der Schweiz versteuert worden sei oder nicht. So seien die Sach- verhaltsausführungen der ESTV konfus, wenn ausgeführt werde, dass es um Beratungsleistungen an die betroffene Person in der Höhe von CHF [über 55’000.-] (im Jahr 2019) und CHF [über 27’000.-] (im Jahr 2020) gehe. Bei den CHF [über 27’000.-] handle es sich nicht um eine zweite Rechnung der B._______ Gesellschaft, sondern um die Gutschrift der B._______ Gesellschaft vom 18. Dezember 2020. Es seien ausschliesslich diejenigen Informationen zu übermitteln bzw. die Frage zu beantworten, welche von der ersuchenden Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens gestellt worden seien. Die Vo- rinstanz beabsichtige, Informationen von der Steuerverwaltung [Kanton]
A-3183/2022 Seite 14 sowie hinsichtlich des Jahres 2019 zu übermitteln, welche nicht ersucht worden seien. 8.1.2 Die Vorinstanz entgegnet unter Hinweis auf die Rechtsprechung, es sei nicht ihre Aufgabe, die vom Beschwerdeführer angeführte Argumenta- tion, dass keine entsprechende deutsche Rechtsnorm existiere, zu prüfen. Weiter sei festzuhalten, dass vorerwähntes Vorbringen des Beschwerde- führers als reine Behauptung erfolge und nicht mit klärenden allfälligen wei- teren Erläuterungen oder Dokumenten belegt werde. Die vorgebrachte Ar- gumentation hinsichtlich des ausländischen Rechts könne vor den zustän- digen ausländischen Behörden in Deutschland vorgebracht werden. Im vorliegenden Fall seien nach einer Plausibilitätskontrolle weder aufgrund der Angaben im Ersuchen noch aufgrund der Ausführungen des Beschwer- deführers Hinweise auf offensichtliche Fehler oder Widersprüche im Zu- sammenhang mit der Rechtmässigkeit des im Ausland durchgeführten Steuerverfahrens durch die ersuchende Behörde ersichtlich, welche das Vertrauensprinzip in Frage zu stellen vermöchten. Die Vorinstanz räumt ein, in der Schlussverfügung versehentlich die Be- rechnungsleistungen sowie den Zeitpunkt der Inrechnungstellung nicht korrekt wiedergegeben zu haben. Richtigerweise gehe es darum zu eruie- ren, ob der Beschwerdeführer den von der formell betroffenen Person aus- gelösten Zahlungsauftrag von CHF [über 27’000.-] (datiert vom 23. De- zember 2020) gegen sich als Einnahmen aus diesen Geschäftsvorfällen gelten lasse und ob diese Einnahmen gegebenenfalls im ersuchten Zeit- raum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 in der Schweiz als steu- erpflichtiges Einkommen deklariert worden sei. Diese Unklarheiten hätten aber im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf den Gesamtsachverhalt und das Dispositiv der Schlussverfügung. Der von ihr (der Vorinstanz) in der Schlussverfügung dargelegte Sachverhalt sei ausreichend, um den not- wendigen Zusammenhang zwischen den Darstellungen der ersuchenden Behörde und dem Nutzen für das deutsche Steuerverfahren darzulegen. Weiter seien die Grundlagen und Motivation für die Informationsbeschaf- fung genügend ausgeführt. Daher sei der notwendige Konnex zwischen dem Sachverhalt und den verlangten Informationen als verständlich wie- dergegeben zu erachten. Dem Amtshilfeersuchen sei zu entnehmen, dass die benötigten Auskünfte von den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen ersucht würden, in welchen der Beschwerdeführer über ein Steuerdomizil verfügt habe. Die Inhaber der ersuchten Informationen seien somit zweifellos hinreichend
A-3183/2022 Seite 15 identifizierbar gewesen und hätten von ihr (der Vorinstanz) durch Anfrage an den Aufenthaltsdienst des Staatssekretariats für Migration (sowie durch Mitteilung des kantonalen Steueramts [Kanton]) von ihr (der Vorinstanz) ohne grösseren Aufwand bestimmt werden können. Daher sei die Edition bei der Steuerverwaltung [Kanton] aufgrund des Hinweises des kantonalen Steueramts [Kanton] rechtmässig gewesen. Es liege somit keine spontane Amtshilfe durch sie (der Vorinstanz) vor. Ein Zusammenhang zwischen den ersuchten Informationen und dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt sei somit offensichtlich gegeben und die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu bejahen. 8.2 Trotz der von der Vorinstanz eingeräumten Ungereimtheiten in der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Schlussverfügung vom 22. Juni 2022, ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hinreichend dargetan. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Schlussver- fügung vom 22. Juni 2022 war angesichts der während des vorinstanzli- chen Verfahrens erfolgten Akteneinsicht (Sachverhalt, Bst. A.d) sowie der ausführlichen tatsächlichen und rechtlichen beschwerdeführerischen Vor- bringen im vorliegenden Verfahren offensichtlich möglich, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (E. 2). 8.3 Das Amtshilfeersuchen vom 5. Oktober 2021 der ersuchenden Be- hörde ist kohärent und enthält alle Angaben, welche nach dem DBA CH- DE erforderlich sind (E. 3.2). Hinweise auf offensichtliche Fehler oder Wi- dersprüche in der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde, wel- che das Vertrauensprinzip in Frage zu stellen vermöchten, sind nicht er- sichtlich (E. 3.7). Eine «fishing expedition» ist damit bereits ausgeschlos- sen (E. 3.4.2). Die steuerrechtliche Bedeutung einer Rechnung und die Vo- raussetzungen für eine einkommensmindernde Geltendmachung dersel- ben sind letztlich materiellrechtliche Fragen des deutschen Steuerrechts. Solche materiellen Fragen sind im vorliegenden Amtshilfeverfahrens als Hilfsverfahren nicht zu prüfen. Die betroffene Person bzw. der Beschwer- deführer haben ihre entsprechenden Einwände im deutschen Steuerver- fahren vorzubringen (E. 3.4.3). Eine «Unzulässigkeit» des vorliegend zu beurteilenden Amtshilfeersuchens vom 5. Oktober 2021 liegt nicht vor. 8.4 Wie dargelegt führt die ersuchende Behörde aus, es müsse namentlich geklärt werden, ob der Beschwerdeführer den von der formell betroffenen Peron ausgelösten Zahlungsauftrag in Höhe von CHF [über 27’000.-] (da- tiert vom 23. Dezember 2020) gegen sich als Einnahmen gelten lasse und ob diese Einnahmen gegebenenfalls im ersuchten Zeitraum in der Schweiz
A-3183/2022 Seite 16 als steuerpflichtiges Einkommen deklariert worden seien (Sachverhalt, Bst. A.b). Nach dem Gesagten sind die ersuchten und vom kantonalen Steueramt [Kanton] und der Steuerverwaltung [Kanton] sowie dem Aufent- haltsdienst des Staatssekretariats für Migration (SEM) edierten Informatio- nen (Sachverhalt, Bst. A.d), die im Übrigen den ersuchten Zeitraum betref- fen (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020; Sachverhalt, Bst. A.c) geeig- net, zumindest Hinweise zu liefern, ob der Beschwerdeführer die von der betroffenen Person geltend gemachten einkommensmindernden Ausga- ben in der Schweiz deklariert hat. Der Zusammenhang zwischen den er- suchten Informationen und dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt lässt sich dadurch herstellen. Demnach ist die voraussichtliche Erheblich- keit der ersuchten Informationen, worin auch der Beschwerdeführer als Drittperson erscheint, für die Besteuerung der betroffenen Person in Deutschland zu bejahen (E. 3.5). 9. Ferner ist auf den Vorwurf der Verletzung datenschutzrechtlicher Normen einzugehen. 9.1 9.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass von einer Übermittlung von Informationen, welche von der ersuchenden Behörde nicht explizit ein- gefordert wurden, eine Verletzung des Datenschutzrechts der B._______ Gesellschaft und deren Gesellschafter ausgehe. Er (der Beschwerdefüh- rer) habe bei der deutschen Datenschutzbehörde das Gesuch gestellt, zu untersuchen und gegebenenfalls zu sanktionieren, falls die ersuchende Behörde durch das willkürlich gestellte Amtshilfeersuchen an die Vo- rinstanz (mit Übermittlung von Informationen) gegen die EU-Datenschutz- grundverordnung verstossen habe. 9.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Übermittlung von Daten im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens stelle rechtsprechungsgemäss keine unrecht- mässige Bearbeitung von Daten der betroffenen Personen dar, soweit die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe erfüllt seien. Die Bestimmun- gen des DBA CH-DE würden dabei einen hinreichenden datenschutzrecht- lichen Schutz gewährleisten. Der Beschwerdeführer bringe vorliegend auch nicht vor, dass die Übermittlung von ersuchten Daten im Rahmen ei- nes Amtshilfeverfahrens an sich nicht zulässig sei, da bspw. in Bezug auf die ihn betreffenden Daten kein angemessener datenschutzrechtlicher Schutz in Deutschland bestehe.
A-3183/2022 Seite 17 9.2 Mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf die konstante Rechtspre- chung (E. 4) ergeben sich vorliegend keine datenschutzrechtlichen Beden- ken gegen die Übermittlung der ersuchten Informationen. Insbesondere verpflichtet Ziff. 3 Bst. g des Protokolls zum DBA CH-DE die ersuchende Behörde zumindest subsidiär zur Einhaltung ausführlicher Datenschutzre- gelungen für personenbezogene Daten. Hinweise, dass die Beachtung von Ziff. 3 Bst. g des Protokolls zum DBA CH-DE in Deutschland nicht ga- rantiert sind, liegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer laut eigener Aussage bei der «deutschen Daten- schutzbehörde» erst ein Gesuch um datenschutzrechtliche Untersuchung gestellt hat und demnach kein entsprechender Endentscheid vorliegt, des- sen rechtliche Massgeblichkeit vorliegend unter Umständen geprüft wer- den müsste. Die Argumentation des Beschwerdeführers stösst ins Leere. 10. Schliesslich ist der beschwerdeführerische Vorwurf der Diskriminierung zu prüfen. 10.1 10.1.1 Laut Beschwerdeführer vollziehen die Deutschen Steuerbehörden einseitig wettbewerbsbehindernde Massnahmen gegen ausländische Be- ratungsunternehmen. Somit sei ohne irgendeinen rechtlichen Zweifel eine direkte Diskriminierung und Behinderung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem deutschen Markt durch deutsche Behörden gegeben. Die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens bzw. der Bilateralen Abkommen zu bean- spruchende Dienstleistungsfreiheit werde durch deutsche Behörden für Schweizerische Beratungsdienstleister in unzulässiger Weise einge- schränkt. B._______ Gesellschaft habe eine Beschwerde bei der Europäi- schen Kommission in Brüssel mit dem Ziel eingereicht, diesen Missbrauch durch deutsche Behörden zu rügen und abzustellen. 10.1.2 Die Vorinstanz hält unter Verweis auf die angefochtene Schlussver- fügung dagegen, dass alle formellen und materiellen Voraussetzungen nach Art. 27 DBA CH-DE inklusive Ziff. 3 zu Art. 27 des Protokolls und Art. 6 StAhiG vorliegend erfüllt seien und keine Gründe der beabsichtigten Über- mittlung der ersuchten Informationen entgegenstünden. Mithin lägen keine Hinweise vor, welche den Schluss erlauben würden, dass das vorliegende Amtshilfeverfahren von der ersuchenden Behörde mit dem Ziel der Diskri- minierung oder Behinderung der wirtschaftlichen Tätigkeit der beschwer- deberechtigten Person auf dem deutschen Markt gestellt worden sei. Es
A-3183/2022 Seite 18 sei weder in genereller Weise noch im konkreten Fall ersichtlich, inwiefern der Austausch von Informationen über eine Person, welche Beratungs- dienstleistungen in Anspruch genommen habe, eine Diskriminierung von schweizerischen Beratungsdienstleistern gemäss EU-Recht zur Folge ha- ben solle. Ein entsprechender Diskriminierungstatbestand sei zudem noch von keiner Instanz festgestellt worden. Gemäss Beschwerdeführer sei vor der Europäischen Kommission lediglich um Einleitung eines entsprechen- den Untersuchungsverfahrens gebeten worden. Es bestehe kein Anlass, von einer beabsichtigten Diskriminierung auszugehen. Der behauptete Diskriminierungstatbestand stehe somit einer Übermittlung der ersuchten Informationen nicht entgegen. 10.2 Vorliegend ist entscheidend, ob die staatsvertraglichen und gesetzli- chen Voraussetzungen für die ersuchte Amtshilfe erfüllt sind, was wie in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt, der Fall ist. Zudem ist ge- mäss Darstellung des Beschwerdeführers das Verfahren vor der Europäi- schen Kommission in Brüssel lediglich anhängig gemacht. Es liegt folglich wiederum kein Schlussentscheid vor, so dass sich auch die Frage nach einem allfälligen Verstoss gegen den Ordre public durch die ersuchte Amts- hilfe nicht stellt (E. 3.7). Somit ist der Stand des allfälligen Verfahrens vor der Europäischen Kommission betreffend Diskriminierung irrelevant. 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Voraussetzun- gen für die in der Schlussverfügung vom 22. Juni 2022 vorgesehene Amts- hilfeleistung sind erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass hierbei offenbleiben kann, ob die Fax-Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2022 (Sachverhalt, Bst. B.f) überhaupt als rechts- genüglich eingereichte Eingabe zu qualifizieren ist, da auch deren materi- elle Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag. 12. 12.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskos- ten zu verwenden.
A-3183/2022 Seite 19 12.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 13. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-3183/2022 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition von Akten betreffend «aktu- elle Vorgänge» wird abgewiesen. 2. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer pub- likums-öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Kaspar Gerber
A-3183/2022 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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