B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 25.11.2024 (9C_3/2024)
Abteilung I A-3145/2021
Urteil vom 14. November 2023 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG, (...), vertreten durch Dr. Guido E. Urbach, Rechtsanwalt, und MLaw Daniel Rosenfeld, Rechtsanwalt, Kohli Urbach Rechtsanwälte AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Zoll Nord, Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Einfuhrveranlagung Fruchtsaft.
A-3145/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Importeurin oder Abgabepflichtige) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in (...). Gemäss Handelsregistereintrag be- zweckt sie unter anderem die Produktion von und den Handel mit Geträn- ken und Konzentraten aller Art. B. B.a Am 23. September 2020 meldete die Speditionsfirma B._______ AG (nachfolgend: Zollanmelderin) bei der Zollstelle (...) (nachfolgend: Zoll- stelle) im EDV-Verfahren «e-dec» eine für die Importeurin bestimmte Sen- dung aus Deutschland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter anderem gab die Zollanmelderin für das Produkt «(Marke) Cran- berry Classic», «Wasser oder Mineralwasser, gesüsst oder aromatisiert, ohne Alkohol, nicht in Glas od. Alu» eine Eigenmasse von 21'509.4 kg, eine Rohmasse von 22'511.3 kg und eine Zusatzmenge von 20'700 kg an. Sie verwendete dabei die Tarifnummer 2202.1000, Schlüssel 819 sowie den unter dieser Tarifnummer vorgesehenen Normal-Zollansatz von Fr. 2.00 je 100 kg brutto. B.b Das EDV-System «e-dec» qualifizierte die Anmeldung als «gesperrt». Die Waren wurden am selben Tag einer materiellen Kontrolle (Beschau) unterzogen. Im Befund wurde Folgendes festgehalten: «'Cranberry Classic' der Marke '(...)', Cranberry-Fruchtsaftgetränk (Moos- beeren). Zusammensetzung (gemäss Etikett): Wasser, Cranberrysaft aus Cranberrysaftkonzentrat: 27 %, Zucker, Vitamin C, Gemüse- und Frucht- saftkonzentrat (Karotten, Cranberry), natürliches Aroma. Rote, klare Flüs- sigkeit in durchsichtiger 1 l PET-Flasche, EVA bestehend aus 6 PET-FIa- schen. Gewogenes Gewicht pro EVA: 6.56 kg. 3450 EVA x 6.56 kg = 22'632 kg. 3450 EVA verteilt auf 30 EPAL.» Im Rahmen dieser Beschau entnahm die Zollstelle der Einfuhrsendung ein Warenmuster und unterbreitete dieses für eine Laboruntersuchung dem Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS). Für die Dauer der Abklä- rungen erstellte die Zollstelle eine neue Einfuhrzollanmeldung, die sie mit der Versionsnummer 2 bezeichnete. Die Zollstelle veranlagte die Einfuhr provisorisch und setzte dabei die Einfuhrabgaben nach Massgabe der Ta- rifnummer 2202.9932, Schlüssel 819, Normal-Zollansatz von Fr. 59.50 je 100 kg brutto fest.
A-3145/2021 Seite 3 B.c Am 9. Oktober 2020 schlug das METAS, nachdem der Laborbefund vorlag, die Tarifnummer 2202.9932 für das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» vor. B.d Die Zollstelle teilte der Zollanmelderin mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 mit, dass das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnum- mer 2202.9932 eingereiht werde. Gleichzeitig nahm die Zollstelle die Um- wandlung der provisorischen in eine definitive Einfuhrzollanmeldung vor (Versionsnummer 3). Wie bereits für die provisorische Veranlagung ver- wendete sie die Tarifnummer 2202.9932, Schlüssel 819, Normal-Zollan- satz von Fr. 59.50 je 100 kg brutto für das entsprechende Produkt. Das EDV-System stellte mit Datum vom 19. Oktober 2020 die entsprechende Veranlagungsverfügung über einen Zollbetrag von Fr. 13'394.20 aus. C. C.a Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 reichte die mittlerweile vertretene Importeurin bzw. Abgabepflichtige beim Zoll Nord (ehemals Zollkreisdirek- tion I in Basel) eine Beschwerde gegen diese Veranlagung ein. Sie zeigte sich mit der Einreihung in die Tarifnummer 2202.9932 nicht einverstanden und verlangte eine Einreihung in die Tarifnummer 2202.1000. Die Abgabe- pflichtige monierte insbesondere, gemäss Art. 95 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV, SR 817.02) gelte eine Übergangsfrist von vier Jahren für die Zusammen- setzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchs- gegenstände, welche die Zollstelle nicht beachtet habe. Sodann sei aus dem Laborbefund des METAS nicht ersichtlich, nach welcher Methode die Prozentanteile an Moosbeeren-Saft (engl. Cranberry-Saft) ermittelt worden seien. C.b Am 20. Januar 2021 teilte der Zoll Nord der Abgabepflichtigen schrift- lich mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen sei. Im Üb- rigen seien die vorgelegten Beweismittel ungenügend und die anbegehrte Tarifeinreihung nicht belegt. Die LGV habe keinen direkten Einfluss auf die zolltarifarische Einreihung; die tatsächliche Zusammensetzung sei mass- gebend. C.c Mit drei Schreiben, je datierend vom 4. Februar 2021, reichte die Ab- gabepflichtige fristgerecht Beschwerde ein betreffend drei weitere, mittler- weile durch dieselbe Zollstelle am 20. November 2020 ausgestellte Veran- lagungsverfügungen. Diese betrafen ebenfalls das Produkt «(Marke)
A-3145/2021 Seite 4 Cranberry Classic» sowie das Produkt «(Marke) Cranberry Classic lite» bzw. «(Marke) Cranberry Classic light», welche allesamt unter der Tarif- nummer 2202.9932 angemeldet und veranlagt wurden. Die insgesamt vier Beschwerden wurden mit Einverständnis der Abgabepflichtigen vom 17. Februar 2020 [recte: 2021] aus prozessökonomischen Gründen – drei von vier betrafen unter anderem die zolltarifarische Einreihung des Produk- tes «(Marke) Cranberry Classic» – zusammengeführt. C.d Mit Beschwerdeentscheid vom 4. Juni 2021 wies der Zoll Nord die Be- schwerde der Abgabepflichtigen gegen die vier Veranlagungsverfügungen vom 19. Oktober 2020 und vom 20. November 2020 ab. Der Zoll Nord führte unter anderem aus, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» ent- halte gemäss den Feststellungen anlässlich der Beschau sowie der La- boruntersuchung einen Gehalt von mehr als 25 % Cranberry-Saft und ge- höre somit zu den Tarifnummern 2202.9911 bis 2202.9989. Es handle sich um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft der Tarifnummer 2202.9932 und gerade nicht um ein aromatisiertes Tafelgetränk der Tarifnummer 2202.1000. Eine Ermittlung des Saftgehalts aufgrund des Brix-Wertes sei nicht notwendig. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid des Zoll Nord (nach- folgend: Vorinstanz) vom 4. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Be- schwerdeentscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1), eine Verzollung gemäss der Tarifnummer 2202.1000 (anstatt der Tarifnummer 2202.9932) sei vorzunehmen (Ziff. 2) und die Sache sei zur Vornahme der Tarifierung gemäss Ziffer 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht wird das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, die Akten des Vorverfahrens von der Vorinstanz beizuziehen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» beinhalte einen Anteil von weniger als 25 % Cranberry-Saft und falle demnach in die Tarifnummer 2202.1000. Die Vorinstanz könne nicht beweisen, welchen Prozentsatz Cranberry-Saft das Erzeugnis enthalte. Selbst wenn ein höherer Prozentsatz enthalten wäre, was bestritten werde, wäre aufgrund der Verletzung von Bundesrecht durch die Nichtberücksich- tigung von Art. 95 LGV die bisherige Tarifnummer 2202.1000 anwendbar. Weiter habe die Vorinstanz gegen das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV und
A-3145/2021 Seite 5 gegen das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 BV verstossen. Sodann sei der Laborbefund des METAS mangelhaft und die anlässlich der Beschau auf- genommenen Fotografien hätten keinen Beweiswert. E. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2021 beantragt die Vorinstanz (Zoll Nord, handelnd durch die Eidgenössische Zollverwaltung [EZV; seit dem 1. Januar 2022 umbenannt in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit {BAZG, AS 2020 2743}], Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht) die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie hält insbesondere dagegen, weder Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) noch das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) seien verletzt worden. Art. 95 LGV komme als Grundlage für eine Einreihung nicht in Betracht. Aufgrund ihrer Beschaf- fenheit sei die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen. Sie (die Vorinstanz) habe weder das Gleichbehandlungsgebot noch das Lega- litätsprinzip verletzt. Durch die chemische Analyse und den Prüfbericht Nr. X des METAS – welcher im Rahmen der Vernehmlassung nun einge- reicht werde – sei von ihr der Nachweis erbracht worden, dass die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen sei. Ebenso sei in der Stel- lungnahme des METAS begründet worden, wie der Anteil an Cranberry- Saft ermittelt worden sei. Der Laborbefund des METAS sei nicht mangel- haft. Anhand des Prüfberichts und den Erläuterungen des METAS werde der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Cranberry-Saft 27 % betrage und für dessen Bestimmung die Brix-Werte nicht relevant seien. Es gebe keine Hinweise darauf, an der Tauglichkeit der anlässlich der Beschau auf- genommenen Fotos zu zweifeln. F. Die Beschwerdeführerin antwortet mit Replik vom 18. November 2021, die Vorinstanz mit Duplik vom 23. Dezember 2021. Beide halten an ihren je- weiligen Anträgen fest bzw. stellt die Vorinstanz nunmehr den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die Vorinstanz reicht im Rahmen ihrer Duplik sodann ein Schreiben des METAS (inkl. vier Beilagen) vom 8. Dezember 2021 ein. Am 28. März 2022 reicht die Beschwerdefüh- rerin eine (freigestellte) Stellungnahme ein, woraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. April 2022 antwortet. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird − soweit dies für den Entscheid wesentlich ist − im Rahmen der folgenden Erwä- gungen eingegangen.
A-3145/2021 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeent- scheid des Zoll Nord ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Als dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD zugeordnete Dienststelle ist der Zoll Nord, der eine Zollkreisdirektion im Sinne von Art. 91 Abs. 1 ZG ist (vgl. Art. 221e der Zollverordnung vom 1. November 2007 [ZV, SR 631.01] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]) zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge- richts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist dem- nach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 116 ZG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.1 und E. 1.6). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist sie zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundes- verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch in Steuerverfahren den Untersuchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der An- wendbarkeit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gewährt werden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2; Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.3, A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1, A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 2.2).
A-3145/2021 Seite 7 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.5 1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich (vgl. E. 1.3) von der Untersu- chungsmaxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.49 ff.; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2 f.; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.1, A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.2). 1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteile des BVGer A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 1.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_798/2021 vom 11. Mai 2022], A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.140). 1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er- wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach ob- jektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung über- zeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es
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genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine
ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht
erscheinen (BGE 144 II 332 E. 4.1.2, 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer
A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.7 mit weiterem Hinweis). Verlangt
wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit
der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Nicht ausrei-
chend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit be-
steht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271
4. Juli 2022 E. 1.3.3; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.141).
1.5.4 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich
des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6,
138 II 465 E. 6.8.2; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember
2022 E. 1.8.4, A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.5). Demnach hat jene
Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen
gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (BGE 144 II 332 E. 4.1.3, 133 V 205
E. 5.5; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.150). Abgesehen von Besonderheiten,
welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt im Zoll-
recht – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Be-
hörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begrün-
den oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabe-
pflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen
beweisbelastet (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-6217/2020
vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.4, A-3787/2018 vom 30. April 2019
E. 1.5.3; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.151).
1.5.5 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der
Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnor-
men und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden
erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MO-
SER ET AL., a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus
dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt sodann,
dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die
rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
VwVG). Es kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen (ganz oder teilweise) gutheissen oder den angefochtenen
A-3145/2021 Seite 9 Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begrün- dung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 1.5.4, A-825/2016 vom 10. No- vember 2016 E. 2.2). 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem ZTG veranlagt werden. 2.1.1 Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird (vgl. dazu Art. 21 ff. ZG). Hinsichtlich der diesbe- züglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 149 II 129 E. 3.4.1, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 2.1, A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 8.1.1, A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2; BARBARA SCHMID, in: Ko- cher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nach- folgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f. mit weiteren Hinweisen). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG; zur hier nicht interessierenden Einschrän- kung der grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollan- meldung vgl. Art. 34 ZG). 2.1.2 Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die einmal angenommene Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht dem BAZG die Möglichkeit der Beschau offen (Art. 36 ZG). Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. In der Folge bildet das Ergebnis der Beschau, der sog. Zollbefund, die Grundlage für die Veranlagung und all- fällige weitere Verfahren (Art. 37 Abs. 3 ZG). Der Zollbefund ersetzt dem- nach die eigentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. De- zember 2022 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.1, A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1).
A-3145/2021 Seite 10 2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzol- len, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 2.3 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvor- schriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt- handelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Überein- kommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.2, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Gene- raltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässig- ten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zoll- ansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zoll- ansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund au- tonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.2, A-5562/2019 vom 27. De- zember 2021 E. 2.2, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2; COT- TIER/HERREN, Zollkommentar, Einleitung N. 103). 2.4 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
A-3145/2021 Seite 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Ge- brauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (BGE 142 II 433 E. 5; statt vieler: Urteil des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.3; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmoni- sierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017 S. 12; COTTIER/HERREN, Zoll- kommentar, Einleitung N. 96 ff.). 2.5 2.5.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne: E. 2.3) – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternum- mern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenum- mern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. dazu nachfolgend: E. 2.5.4) sowie alle Ab- schnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dür- fen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unter- nummern des Harmonisierten Systems nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.1, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.1, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 14). 2.5.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die syste- matische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische No- menklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zoll- verwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwen- dungsgebot massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesver- waltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni
A-3145/2021 Seite 12 2023 E. 2.4.2, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch: ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578). 2.5.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfolgend: Ein- reihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems (AHS) geneh- migt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkom- mens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavisen zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zu- sätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen an- stelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.3, A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.3; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17 f.). 2.5.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll- behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Ab- schnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vor- schriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffen- den Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertrag- lich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine
A-3145/2021 Seite 13 Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-6248/2018 vom 8. Ja- nuar 2020 E. 3.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (nachfolgend: E. 2.5.6; Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.4, A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4). Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätz- lich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des Harmonisierten Systems unterstehen, müssen die schweizerischen Unter- nummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Praxis und Lehre entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abwei- chung vom klaren Wortlaut ist demnach (anders als bei den sechsstelligen Nummern gemäss der HS Nomenklatur) zulässig, aber nur, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Be- stimmung wiedergibt (statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999, in: Verwaltungspraxis der Bundes- behörden [VPB] 64.10 E. 3a mit Hinweisen; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 588; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17 f.). 2.5.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium aus- drücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwen- dungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.5, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1). 2.5.6 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:
A-3145/2021 Seite 14 a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Num- mern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermas- sen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwen- den, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung ge- bracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen (vgl. Ziff. 1 AV). Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3). Gemäss Ziff. 6 AV sind massgebend für die Einreihung von Wa- ren in die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternummern und der Unternummern-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorste- henden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungs- stufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind – vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen – die Ab- schnitt-, und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls anwendbar. 2.5.7 Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss Ziff. 1 der ergänzenden schweizerischen Vor- schriften der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorste- henden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der glei- chen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind – vorbehältlich gegenteiliger Bestim- mungen betreffend die schweizerischen Unternummern – die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (statt vie- ler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.7, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.3, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.3).
A-3145/2021 Seite 15 2.6 2.6.1 Dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, al- koholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatz- stoffe», Kapitel 22 des schweizerischen Gebrauchstarifs war im Zeitpunkt der strittigen Einfuhr am 23. September 2020 unter anderem folgende Ta- rifnummerneinteilung zu entnehmen: 22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig 2202 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Koh- lensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und an- dere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009: 2202.1000 - Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlen- säure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder an- deren Süssstoffen oder aromatisiert
A-3145/2021 Seite 16 2.6.2.2 In Bezug auf die Tarifnummer 2202 ist in den Erläuterungen zu Ka- pitel 22 − soweit hier relevant − festgehalten, dass: «A) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert. Hierher gehören insbesondere:
A-3145/2021 Seite 17 Nr. 304.3.2009.1 betreffend eines nichtalkoholischen Getränks aus Kokos- nusssaft [Kokoswasser]). 3. Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin im- portierte Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnum- mer 2202.1000 (‹aromatisiertes Tafelgetränk›; so die Beschwerdeführerin) oder die Tarifnummer 2202.9932 (‹ein mit Wasser verdünnter Fruchtsaft›; so die Vorinstanz) einzureihen ist. Dazu werden zunächst die Auffassun- gen der Verfahrensbeteiligten wiedergegeben (E. 3.1), bevor das angeru- fene Gericht zur Prüfung übergeht (E. 3.2 ff.). Schliesslich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat (E. 3.6). 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, das Pro- dukt «(Marke) Cranberry Classic» beinhalte einen Anteil von weniger als 25 % Cranberry-Saft und falle demnach in die Tarifnummer 2202.1000. Die Vorinstanz könne nicht beweisen, welchen Prozentsatz Cranberry-Saft das Erzeugnis enthalte. Doch selbst wenn darin ein höherer Prozentsatz an Cranberry-Saft enthalten sein sollte, was bestritten werde, wäre aufgrund der Verletzung von Bundesrecht durch die Nichtberücksichtigung von Art. 95 LGV die bisherige Tarifnummer 2202.1000 anwendbar. Die Über- gangsbestimmung von Art. 95 LGV erlaube es nämlich, dass innerhalb von vier Jahren nach altem Recht die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln erfolgen dürfe und ermögliche so eine Einrei- hung in die Tarifnummer 2202.1000. Die Vorinstanz habe unrechtmässig strengere Regeln bzw. strengeres Recht angewendet, indem sie nach im Zeitpunkt der Verzollung geltendem Recht gehandelt und diese Über- gangsbestimmungen nicht berücksichtigt habe. Laut Bundesverwaltungs- gericht könnten sich nämlich auch Ausnahmen vom Grundsatz der allge- meinen Zollpflicht aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmun- gen sowie Verordnungen ergeben. Zudem seien die Erläuterungen zum Zolltarif, auf welche sich die Vorinstanz berufe, keine Gesetze, sondern blosse Dienstvorschriften bzw. Verwaltungsverordnungen. Diese dürften nicht geltendem Recht bzw. der LGV widersprechen. Weiter habe die Vor- instanz gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verstos- sen. Aufgrund der fehlenden Definition eines verbindlichen Brix-Wertes zur Berechnung des Anteils Cranberry-Saft, sowohl im betreffenden Zollrecht zur Tarifnummer 2202.9932 als auch im Laborbefund, sei eine Überprüfung der Einreihung gar nicht möglich. Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 BV sei verletzt. Sodann sei der Laborbefund mangelhaft, da er in keiner Weise
A-3145/2021 Seite 18 aufzeige, wie bzw. nach welcher Methode die 25 % Gewichtsprozente Cranberry-Saft ermittelt worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, wel- cher Brix-Wert verwendet worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) be- zweifle, «dass das [...] METAS überhaupt in der chemisch-technischen Lage ist, einen Laborbefund wie den gegenständlichen zu erstellen bzw. ob überhaupt eine [...] Laboruntersuchung durchgeführt wurde». Schliess- lich hätten die anlässlich der Beschau aufgenommenen Fotografien keinen Beweiswert, weil sie nicht datiert seien und das Foto mit den Inhaltsanga- ben genau bei der Angabe über den Anteil an Cranberry-Saft abgeschnit- ten worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. D). 3.1.2 Die Vorinstanz hält entgegen, Getränke mit einem Anteil an Moos- beeren-Fruchtsaft oder Moosbeeren-Fruchtmark von mindestens 25 % ge- hörten zu den Tarifnummern 2202.9911 bis 2202.9989. Das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthalte gemäss den Feststellungen anläss- lich der Beschau sowie der Laboruntersuchung einen Gehalt von mehr als 25 % Cranberry-Saft. Auch die Etikette des Produkts und eine Internet- recherche würden dies bestätigen. Daher handle es sich um «einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft» der Tarifnummer 2202.9932 und gerade nicht um «ein aromatisiertes Tafelgetränk» der Tarifnummer 2202.1000. Eine Ermittlung des Saftgehalts aufgrund des Brix-Wertes sei nicht notwen- dig (vgl. Sachverhalt Bst. C.d). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führt sie (die Vorinstanz) ausserdem aus, die von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile hinsichtlich Ausnah- men vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht handelten alle von Grenz- zonenverkehr, welcher für zollfrei erklärt worden sei, und eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht bilde. Vorliegend handle es sich jedoch um vier Veranlagungen von Handelswaren. Eine Ausnahme von der allgemei- nen Zollpflicht stehe daher nicht zur Diskussion. Die Erläuterungen zum Zolltarif dienten der einheitlichen Anwendung des Zolltarifs und deckten sich im Wesentlichen mit den Erläuterungen des HS, welche verbindlich seien. Daneben bleibe Raum für den Erlass zusätzlicher schweizerischer Erläuterungen durch die Oberzolldirektion (OZD). Entsprechend würden diese Erläuterungen einen rechtlichen Charakter erhalten. In den schwei- zerischen Erläuterungen werde für den Tarifnummernbereich 2202.9911/9989 ein Mindestanteil an Fruchtsaft festgelegt. Für Cranberry- Saft betrage dieser 25 %. Nur wenn dieser nicht erreicht werde, komme eine Einreihung als «aromatisiertes Tafelgetränk» unter die Tarifnummer 2202.1000 in Betracht. Weder Art. 7 ZG noch das ZTG seien verletzt wor- den. Art. 95 LGV komme somit für eine Einreihung nicht in Betracht.
A-3145/2021 Seite 19 Aufgrund ihrer Beschaffenheit sei die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen. Sollten Änderungen in Rechtsgrundlagen Einfluss auf die Tarifierung einer Ware haben, werde dies in die Erläuterungen über- nommen oder schriftlich bekannt gegeben. Vorliegend seien weder bei der Erhöhung des Saftanteils per 1. April 2014 [recte: 1. Januar 2014] auf 30 % noch bei der Senkung auf 25 % per 1. Mai 2017 Übergangsfristen vorge- sehen gewesen. Das Gleichbehandlungsgebot sei nicht verletzt worden. Mittlerweile habe sie (die Vorinstanz) den Nachweis erbracht, dass die strit- tige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen sei. Vorliegend sei der Brix-Wert nicht von Bedeutung, weshalb das Legalitätsprinzip nicht verletzt sei. Das METAS führe chemische Analysen für sie (die EZV bzw. das BAZG) durch. Sie hätten eine Leistungsvereinbarung unterzeichnet. Die zustän- dige Stelle im METAS sei für solche Analysen nach ISO 17025:2017 ak- kreditiert (Prüfstelle STS 0119). Im Laborbefund werde das Resultat der Untersuchung festgehalten. Angaben zur Methodik und den Messresulta- ten würden im Prüfbericht – welcher der Beschwerdeführerin nun ausge- händigt worden sei – genannt. Das METAS habe den Anteil an Cranberry- Saft mit Hilfe des Kaliumgehalts ermittelt. Durch den Vergleich des Resul- tats mit dem Referenzwert aus der Fachliteratur könne der Gehalt an Cran- berry-Saft ermittelt werden. Die Herstellerangabe von 27 % Cranberry-Saft (aus Konzentrat) auf der Flasche sei bestätigt worden. Da das Getränk aus Cranberry-Saft einen Zusatz von Zucker enthalte, könne der Brix-Messwert nicht zur Bestimmung des Saftanteils verwendet werden. Zudem sei das Analyseresultat aus praktischen Gründen in Gewichtsprozent angegeben worden. Der Wert in Volumenprozent sei fast identisch bzw. unter Berück- sichtigung der Rundungsregel ergebe sich das gleiche Resultat. Insgesamt werde anhand des Prüfberichts und den Erläuterungen des METAS der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Cranberry-Saft 27 % betrage und die Brix-Werte nicht relevant seien. Die Gehaltsangabe sei in der französi- schen Fassung der Etikette gut ersichtlich. In den Verfahrensakten befände sich ausserdem eine besser lesbare Version der Fotografie der Inhaltsan- gaben. Die Originalflasche befände sich im Archiv des METAS. Es gebe somit keine Hinweise, an der Tauglichkeit der Fotos zu zweifeln. Die Ver- anlagungsverfügungen vom 20. November 2020 seien antragsgemäss und ohne Kontrolle ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin belege nicht, dass diese Anmeldungen unter ausdrücklichem Vorbehalt erfolgt seien. Auch bezüglich der Produkte «(Marke) Cranberry Classic lite» und «(Marke) Cranberry Classic light» lege die Beschwerdeführerin keine
A-3145/2021 Seite 20 Nachweise vor, welche eine Einreihung in die Tarifnummer 2202.1000 zu begründen vermögen (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt Bst. E). 3.2 Vorab ist zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 95 LGV sei die Tarifnummer 2202.1000 anwendbar, Folgendes festzuhalten: Die Zollgesetzgebung sowie die Lebensmittelgesetzgebung verfolgen un- terschiedliche Ziele. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebens- mittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0), auf welches sich die LGV stützt, bezweckt unter anderem den Schutz der Gesundheit der Kon- sumentinnen und Konsumenten, zudem sollen diese im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen geschützt und es sollen die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung ge- stellt werden (vgl. Art. 1 Bst. c und d LMG). Die LGV hat dementsprechend unter anderem ausführende Bestimmungen zur Kennzeichnung und Auf- machung von Lebensmitteln, die Werbung für sie sowie die über sie ver- breiteten Informationen zum Gegenstand (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c LGV). Für Getränke hat das EDI gestützt auf Art. 36 Abs. 3 und 4 LGV die Ver- ordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke (SR 817.022.12, hiernach: «Getränkeverordnung») erlassen, welche die Anforderungen so- wie die besondere Kennzeichnung und Anpreisung spezifisch für Getränke regelt. Das ZTG hat demgegenüber die steuerliche Belastung des grenzüber- schreitenden Warenverkehrs zum Ziel (vgl. den Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht in Art. 1 ZTG). Zwar kann die Zollverwaltung – soweit es das Ta- rifsystem zulässt (d.h. betreffend die schweizerischen Unternummern; dazu näher unten: E. 3.3.3) – die zollrechtlichen mit den lebensmittelrecht- lichen Vorgaben koordinieren, was vorliegend hinsichtlich der erforderli- chen Mindestgehalte für die Fruchtsorten Moosbeeren und Preiselbeeren geschah. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin sowohl die gestützt auf das Lebensmittelrecht erfolgte Erhöhung des Saftgehalts per 1. Januar 2014 (gemäss der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über al- koholfreie Getränke [AS 2005 6135, in der Fassung vom 1. Januar 2014 war in Anhang 2 ein Mindestgehalt von 30 Volumenprozent festgelegt]), als auch dessen Senkung per 1. Mai 2017 (gemäss Anhang 5 der Geträn- keverordnung auf 25 Volumenprozente) schriftlich mit (Vernehmlassungs- beilage [VB] 37, Zirkular Nr. Y vom [Datum]; Beschwerdebeilage [BB] 5, Mitteilung der EZV vom 9. Dezember 2013). Gemäss Art. 95 Abs. 2 LGV gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von
A-3145/2021 Seite 21 Lebensmittel eine Übergangsfrist von vier Jahren und sogar nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Diese lebensmit- telrechtliche Übergangsfrist betrifft jedoch nur die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung aus der alleinigen Perspektive des Lebens- mittelrechts und ist für die abgabenrechtliche Behandlung nicht massge- bend; das Zollrecht sieht keine Übergangsfrist vor. Für die zolltarifliche Einreihung von Waren sind – wie gezeigt (E. 2.5.4) – der Wortlaut der Nummern, dann jener der Abschnitt- oder Kapitel-Anmer- kungen und schliesslich die Allgemeinen Vorschriften entscheidend (nach- folgend: E. 3.3). Der Wortlaut der Nummern wird anhand der einschlägigen Erläuterungen bzw. Einreihungsavisen (vgl. dazu vorne: E. 2.5.3) ausge- legt. Hierbei zählt jeweils der aktuelle Stand der Erläuterungen zum Zeit- punkt der Zollanmeldung (vorliegend am 23. September 2020). Laut den schweizerischen Erläuterungen war ein Mindestgehalt von 25 % an Moos- beeren(frucht)saft erforderlich (E. 2.6.2.3). Massgebend ist sodann die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Nicht relevant für die Zollbelastung ist hingegen, wie die Herstellerin die Ware kennzeichnet (ausführlich: E. 2.5.5) bzw. welche for- malen Anforderungen lebensmittelrechtlich an die Produktkennzeichnung gestellt werden. Folglich spielt – wie erwähnt – keine Rolle, dass gemäss Art. 95 Abs. 2 LGV eine Übergangsfrist galt. 3.3 Das einzureihende Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthält unbe- strittenermassen Wasser, Cranberry-Saft, Zucker, Vitamin C, Gemüse- und Fruchtsaftkonzentrat (Karotten, Cranberry) und natürliches Aroma. Nicht im Streit liegt zudem, dass es keinen Alkohol enthält und nicht in einem Behältnis aus Glas, sondern in PET-Flaschen abgefüllt war (vgl. VB 5, La- borbefund des METAS vom 9. Oktober 2020; siehe auch: VB 2, Beschau- befund [inkl. Fotografien] vom 25. September 2020; dazu auch: Sachver- halt Bst. B.b). Bestritten und für die vorliegende Tarifierung entscheidend ist, wie insbesondere nachfolgend in Erwägung 3.3.3 aufgezeigt wird, wel- cher Gehalt an Cranberry-Saft im Produkt enthalten ist. Für die Tarifeinreihung ist nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich fest- gelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen (vgl. soeben und E. 2.5.4). Demnach ist für die Beantwortung der Frage, ob das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnum- mer 2202.1000 («Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit
A-3145/2021 Seite 22 Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert») oder in die Tarifnummer 2202.9932 («Furcht- oder Gemüsesaft, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt; mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen; in anderen Be- hältnissen, als Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl») einzuordnen ist, zunächst der Wortlaut des Tariftextes bzw. der Nummern heranzuziehen, welcher anhand der einschlägigen Erläuterun- gen (vgl. dazu vorne: E. 2.5.3) auszulegen ist. 3.3.1 Zur Tarifnummer 2202 gehören gemäss Wortlaut «Wasser, ein- schliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009» (vgl. E. 2.6.1). Laut Erläuterungen zur Tarifnummer 2202 gehö- ren hierher insbesondere Getränke wie Limonaden, Kola-, Orangen- oder Zitronengetränke aus gewöhnlichem Trinkwasser, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, aromatisiert mit Fruchtsäften, Es- senzen oder zusammengesetzten Auszügen, manchmal auch mit Zusatz von Weinsäure oder Zitronensäure (E. 2.6.2.2). Relevante Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen bestehen keine. Da beide in Frage kommenden Tarifnummern der Tarifnummer 2202 ange- hören, ist eine Einreihung gestützt auf Ziff. 1 AV (E. 2.5.4) nicht möglich. Folglich sind die Bestimmungen zu den Unternummern zu beachten. Laut Ziff. 6 AV sind massgebend für die Einreihung von Waren in die Unternum- mern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternummern und der Unternum- mern-Anmerkungen sowie die Vorschriften von Ziff. 1-5 AV, wobei nur Un- ternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Vorliegend bestehen keine einschlägigen Unternummern- Anmerkungen. Gemäss Erläuterungen zu Vorschrift Ziff. 6 AV (im Internet abrufbar unter < http://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/dokumentation/richtlinien/d6- erlaeuterungen-zum-zolltarif.html >, zu finden über den Link «Vorbemer- kungen», abgerufen am 14. November 2023) gelten – soweit vorliegend interessierend – als «Unternummern der gleichen Gliederungsstufe» ent- weder die Unternummern mit einem Unterteilungsstrich (Gliederungs- stufe 1) oder die Unternummern mit zwei Unterteilungsstrichen (Gliede- rungsstufe 2). Daraus folgt, so die Erläuterungen weiter, dass – wenn im Rahmen der gleichen Nummer zwei oder mehr Unternummern mit einem Unterteilungsstrich in Übereinstimmung mit der Vorschrift von Ziff. 3 a) AV
A-3145/2021 Seite 23 in Betracht kommen können – die Genauigkeit jeder dieser Unternummern mit einem Unterteilungsstrich bezüglich eines bestimmten Artikels aus- schliesslich aufgrund ihres eigenen Wortlautes beurteilt werden muss. Ist die genaueste der Unternummern mit einem Unterteilungsstrich bestimmt und diese selbst noch unterteilt, dann und nur dann ist zum Bestimmen der schlussendlich anzuwendenden Unternummer auf den Text der in Frage kommenden Unternummern mit zwei Unterteilungsstrichen abzustellen. 3.3.2 Die Tarifnummer 2202.1000 (erste Unternummer mit einem Untertei- lungsstrich [erste Gliederungsstufe], wobei es zwei Unterteilungsstriche auf derselben Stufe hat; vgl. E. 2.6.1) lautet beim ersten Unterteilungsstrich «Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromati- siert». Dass das vorliegende Produkt «(Marke) Cranberry Classic» unter anderem Wasser und Zucker enthält, ist unbestritten (vgl. E. 3.3). Was je- doch aromatisiertes Wasser im Sinne der Tarifnummer 2202.1000 bzw. des ZTG bedeutet, bedarf weiterer Klärung. Laut Erläuterungen zur Tarifnum- mer 2202 bedeutet aromatisiertes Wasser («eaux aromatisées»; «waters flavoured »), dass das gewöhnliche Trinkwasser unter anderem mit Frucht- säften aromatisiert wurde (E. 3.3.1). Mit anderen Worten rührt das Aroma aus dem Fruchtsaft. Das vorliegende Produkt enthält unbestrittenermas- sen Gemüse- und Fruchtsaft (Karotte, Cranberry, vgl. E. 3.3). Wie hoch der Anteil an zugesetztem Fruchtsaft sein darf, so dass noch von aromatisier- tem Wasser gesprochen werden kann, ergibt sich nicht explizit aus dem ersten Unterteilungsstrich der Tarifnummer 2202.1000. Zur Klärung ist folg- lich der erste Unterteilungsstrich vom zweiten Unterteilungsstrich (dersel- ben Gliederungsstufe) dieser Unternummer abzugrenzen; dieser lautet «andere» und ist seinerseits noch unterteilt. Dazu gehört auch die Tarif- nummer 2202.9932. Hierbei muss – wie soeben gezeigt – die Genauigkeit dieser Unternummern ausschliesslich aufgrund ihres eigenen Wortlautes beurteilt werden. Unter «andere», «andere [als alkoholfreies Bier {das vor- liegend unbestrittenermassen nicht vorliegt (zur Zusammensetzung be- reits: E. 3.3)}]», fallen «Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt [...]». Das streitbetroffene Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthält weder Trauben- noch Kernobstsaft. Es beinhaltet dagegen Gemüsesaft- konzentrat aus Karotte. Aufgrund der Zutatenauflistung (E. 3.3) erhellt, dass der Cranberry-Saft gegenüber dem Gemüse- bzw. Karottensaft vor- herrschend ist, was nicht bestritten ist. Folglich könnte das streitbetroffene Produkt, das in PET-Flaschen abgefüllt war (E. 3.3), unter «andere [Säfte als Trauben-, Kernobst- oder Gemüse] mit Zusatz von Zucker [...] in ande- ren Behältnissen [als Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von
A-3145/2021 Seite 24 nicht mehr als 2 dl]» fallen. Zusammengefasst handelt es sich gemäss Wortlaut der Tarifnummer 2202.9932 folglich um einen mit Wasser ver- dünnten Fruchtsaft, der weder Trauben- noch Kernobstsaft enthält, welcher mit Zucker/anderen Süssstoffen angereichert und nicht in Glasflaschen (mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl) verpackt ist. Bei der Tarifnummer 2202.9932 handelt es sich um eine schweizerische Un- ternummer. 3.3.3 Die Abgrenzung zwischen einem Produkt, das als mit Fruchtsaft aro- matisiertes Wasser in die Tarifnummer 2202.1000 fällt oder als Produkt, das als mit Wasser verdünnten Fruchtsaft in die Tarifnummer 2202.9932 fällt, lässt sich anhand eines Mindestgehalts vornehmen. Gemäss den ein- schlägigen schweizerischen Erläuterungen (vgl. E. 2.6.2.3) benötigen Ge- tränke mit Moosbeeren – in Übereinstimmung mit der Getränkeverordnung (vgl. E. 3.2) – einen Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft; enthalten sie weniger, gelten sie als aromatisierte Tafelgetränke. Da sich die Abgrenzung der beiden in Frage stehenden Tarifnummern nur anhand eines Mindestgehalts treffen lässt und es sich bei der Tarifnummer 2202.9932 um eine schweizerische Unternummer handelt, ist der festge- setzte Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft nicht zu bean- standen. Inwiefern die Erläuterungen gegen geltendes Recht bzw. gegen die LGV – welche vorliegend (wie in E. 3.2 dargelegt) nicht einschlägig ist – verstossen, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Das Le- galitätsprinzip ist nicht verletzt. Zudem sprechen auch keine zwingenden Gründe gegen die Anwendung der Vorschrift/Erläuterung, da sie – wie soeben aufgezeigt – weder mit Blick auf den Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifs als unhaltbar erscheint noch aufgrund gefestigter wissen- schaftlicher Erkenntnisse mittlerweile überholt ist. 3.3.4 An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen der Be- schwerdeführerin hinsichtlich Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht nichts zu ändern. Eine solche ist vorliegend weder ersichtlich noch sind die von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile, welche alle vom Grenzzonenverkehr handeln, einschlägig. 3.4 Weiter ist strittig und zu prüfen, welcher Gehalt an Moosber- ren(frucht)saft im streitbetroffenen «(Marke) Cranberry Classic» tatsächlich enthalten war. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Stand- punkt, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» beinhalte einen Anteil von
A-3145/2021 Seite 25 weniger als 25 % Cranberry-Saft. Die Vorinstanz sei ihrer Beweisführungs- last nicht nachgekommen. Der Laborbefund des METAS sei mangelhaft, da sich daraus insbesondere nicht ergebe, wie der Gehalt ermittelt worden sei. Die anlässlich der Beschau aufgenommenen Fotografien hätten kei- nen Beweiswert (ausführlich: E. 3.1.1). Die Vorinstanz entgegnet, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» ent- halte gemäss den Feststellungen anlässlich der Beschau, laut Laborbe- fund sowie Prüfbericht einen Gehalt von mehr als 25 % Cranberry-Saft. Der Laborbefund sei nicht mangelhaft. Auch die Etikette des Produkts und eine Internetrecherche würden dies bestätigen. Weiter gebe es keine Hin- weise, an der Tauglichkeit der Fotos zu zweifeln (ausführlich: E. 3.1.2). 3.4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 21. November 2012 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMV, SR 941.272) er- bringt das METAS wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das BAZG. Es führt insbesondere chemische Analysen für das BAZG durch. Die zuständige Stelle im METAS ist für solche Analysen nach der Norm SN EN ISO/IEC 17025:2017 akkreditiert (Prüfstelle STS 0119; < https://www.metas.ch/metas/de/home/fabe/Chemische_Pruefungen_ und_Beratungen.html > zuletzt besucht am 14. November 2023; vgl. VB 38, Prüfbericht Nr. X vom 7. Oktober 2020). Entgegen den Behauptun- gen der Beschwerdeführerin ist das METAS folglich zuständig (und auch in der Lage), solche chemischen Analysen durchzuführen. 3.4.3 3.4.3.1 Im Laborbefund des METAS vom 9. Oktober 2020 (VB 5) wird le- diglich das Resultat zum unterbreiteten Muster festgehalten und eine Tarif- nummer vorgeschlagen. Angaben zur Methodik und den Messresultaten fehlen. Hierzu dient der Prüfbericht (VB 38, Prüfbericht Nr. X vom 7. Okto- ber 2020). Daraus erhellt, dass das METAS den Anteil an Cranberry-Saft mit Hilfe des Kaliumgehalts (Mineralstoff) ermittelt hat (Spektroskopie, ICP- OES). Der Kaliumgehalt beträgt laut Prüfbericht 208 mg/kg. Dieser Prüfbe- richt wurde der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Vernehmlassung zugestellt (zu den diesbezüglichen Rechtsfolgen: E. 3.6). Das METAS erklärt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2021 (VB 39), der Anteil an Cranberry-Saft könne mit Hilfe des Kaliumgehalts ermittelt werden. Die Messung erfolge mittels ICP-OES (optische Emissionsspekt- rometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma). Durch den Vergleich des Ana- lyseresultats mit dem Referenzwert aus der Fachliteratur (USDA Nutritient
A-3145/2021 Seite 26 Database) könne der Gehalt an Cranberry-Saft ermittelt werden. Im streit- betroffenen Saft sei ein Kaliumgehalt von 208 mg/kg gemessen worden. Der Referenzwert aus der Fachliteratur für reinen Cranberry-Saft (100 %) betrage 770 mg/kg (die diesbezüglich verwendete Tabelle, auf die bereits in der Vernehmlassung verwiesen wurde, reicht die Vorinstanz im Rahmen ihrer Duplik nach [Stellungnahme METAS vom 8. Dezember 2021, Ref. 1]). Daraus resultiere in der Probe ein Gehalt an Cranberry-Saft von (rund) 27 % (208 mg/kg * 100 / 770 mg/kg = 27 %). Da dem Produkt «(Marke) Cranberry Classic» Zucker zugesetzt worden sei, so das METAS weiter in seiner Stellungnahme, werde der Zuckergehalt über denjenigen Wert er- höht, der natürlicherweise durch den Anteil des Cranberry-Safts vorhanden wäre. Da mit dem Brix-Wert ein unspezifischer Gesamtzuckergehalt ermit- telt werde, könne der Brix-Messwert nicht zur Bestimmung des Saftanteils verwendet werden, da ein Teil des Wertes durch den zusätzlich zugesetz- ten Zucker zustande komme. Der Brix-Wert aus der Fachliteratur könne für die Berechnung eines Gehalts an Fruchtsaft aus einem rückverdünnten Fruchtsaftkonzentrat verwendet werden. Vorliegend liege jedoch ein ver- dünnter, gezuckerter Saft vor. 3.4.3.2 «Grad Brix» ist eine Masseinheit der relativen Dichte von Flüssig- keiten. Eine Flüssigkeit weist 1 Grad Brix (°Bx) auf, wenn sie dieselbe Dichte hat wie eine einprozentige Zuckerlösung (also 1 g Saccharose auf 99 g Wasser). Der Brix-Wert wird dazu verwendet, das Massenverhältnis von Zucker und Wasser zu bestimmen, wenn eine bestimmte Menge Zu- cker in der Lösung enthalten ist (vgl. Urteil des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.3.3). Da im Produkt «(Marke) Cranberry Classic» unbestrittenermassen (natürlicherweise vorhandener und zugesetzter) Zu- cker enthalten ist (zur Zusammensetzung: E. 3.3) erhellt, dass der Brix- Wert vorliegend nicht bzw. nicht ohne den Gesamtzuckergehalt im Produkt um den Zuckergehalt des zugesetzten Zuckers zu bereinigen, zur Bestim- mung des Cranberry-Saftanteils verwendet werden kann. Das METAS hat daher anhand des Kaliumgehalts, welcher mittels ICP-OES gemessen und mit dem Referenzwert aus der Fachliteratur verglichen wurde, den Cran- berry-Saftanteil eruiert. Diese Methode erscheint nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezem- ber 2019 E. 2.3.2 und E. 3.4.1, in welchem ebenfalls auf Referenzwerte aus der Fachliteratur verwiesen wird). Die Beschwerdeführerin entgegnet im Rahmen ihrer freigestellten Stellungnahme vom 28. März 2022, es gäbe eine gewisse Schwankungsbreite der Mineralstoffgehalte (und so auch des Referenzwertes) in natürlichen Fruchtsäften. Dies mag zwar durchaus zu- treffen. Vorliegend wurde das Resultat jedoch durch die Herstellerangaben
A-3145/2021 Seite 27 auf der Flasche des streitbetroffenen Produkts bestätigt. Es besteht vorlie- gend somit gerade kein Grund, an den Herstellerangaben zu zweifeln. Letztlich handelt es sich auch bei den Brix-Werten um Referenz- bzw. sta- tistische Durchschnittswerte. Die Entgegnung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz willkürlich handle, vermag daher nicht zu überzeu- gen. Im Laborbefund des METAS vom 9. Oktober 2020 (VB 5) wird das Mess- resultat in Gewichtsprozent angegeben, obwohl das Volumenprozent gilt (Stellungnahme des METAS vom 25. August 2021 [VB 39]). Als Erklärung führt das METAS unter anderem in seiner Stellungnahme vom 8. Dezem- ber 2021 aus, welche im Rahmen der Duplik vom 23. Dezember 2021 ein- gereicht wurde, dass die Differenz zwischen Gewichts- und Volumenpro- zent sehr klein sei (nach der Rundung resultiere gar dasselbe Ergebnis). Dies rühre daher, dass die relative Dichte der Ware nahe bei 1.0 (konkret bei: 1.012) liege. Auch dies erscheint nachvollziehbar. Da sich letztlich aber sowohl aufgrund des Gewichts- als auch aufgrund des Volumenprozents ein Gehalt an Cranberry-Saft von über 25 % ergibt, kann die Beschwerde- führerin aus ihren diesbezüglichen Ausführungen nichts für sich ableiten. 3.4.3.3 Auf den anlässlich der Beschau vom 23. September 2020 aufge- nommen Fotos des Produkts «(Marke) Cranberry Classic» (VB 2, Be- schaubefund [inkl. Fotografien] vom 25. September 2020) ist die (deut- sche) Gehaltsangabe tatsächlich nicht (gut) lesbar. Die französische Fas- sung der Etikette ist jedoch gut ersichtlich («jus de cranberry à base de concentré [27 %]). Im Rahmen ihrer Duplik reicht die Vorinstanz Fotos der Vorder- und Rückseite der Flasche mit der Prüfberichtnummer X ein (vgl. Stellungnahme METAS vom 8. Dezember 2021, Ref. 3 und 4). Dort ist ein Gehalt an Cranberry-Saft von 27 % ablesbar. Da diese Angabe ausserdem den Befund und den Prüfbericht des METAS bestätigen, gibt es keinen Grund, an der Tauglichkeit dieser Fotos zu zweifeln. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin mit Replik (Beilage 4) ein Foto einreicht, auf welchem eine Etikette mit einer Gehaltsangabe für Cran- berry-Saft von 23 % erkennbar ist. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist damit nämlich nicht belegt, ob das Etikett bzw. die Ware dem vorliegend streitbetroffenen und einzureihenden Produkt «(Marke) Cran- berry Classic» entspricht, welches das METAS im Herbst 2020 untersucht hat. Tatsächlich ist nicht auszuschliessen, dass der Hersteller des Safts die Rezeptur mittlerweile angepasst und den Anteil an Cranberry-Saft unter 25 % gesenkt hat. Auch aus dem Umstand, dass die Fotos nicht datiert sind, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Auf dem durch
A-3145/2021 Seite 28 die Vorinstanz mit Duplik eingereichten Foto der Vorderseite der Flasche mit der Prüfberichtnummer X ist das Datum vom 23. September 2020 ver- merkt (vgl. Stellungnahme METAS vom 8. Dezember 2021, Ref. 3). 3.4.4 Insgesamt ist die Messmethode des METAS aufgrund des Kaliumge- halts nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das Resultat wird ausser- dem durch die Herstellerangaben auf der Flasche des streitbetroffenen Produkts «(Marke) Cranberry Classic» bestätigt. Auf den Brix-Wert ist vor- liegend nicht abzustellen und auch die Fotos anlässlich der Beschau sind nicht zu beanstanden. Da die Brix-Werte vorliegend – wie erwähnt – nicht ausschlaggebend sind, stösst auch die diesbezügliche Rüge der Be- schwerdeführerin, das Legalitätsprinzip sei verletzt, ins Leere. Insgesamt wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz somit nicht unrichtig festge- stellt. Das vorliegend streitbetroffene Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthält einen Gehalt von 27 % Moosbeeren(frucht)saft. 3.5 3.5.1 Da das streitbetroffene Produkt «(Marke) Cranberry Classic» einen Gehalt von 27 % Moosbeeren(frucht)saft enthält (soeben: E. 3.4.4), han- delt es sich um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft und ist in die Ta- rifnummer 2202.9932 einzureihen (E. 3.3.3). 3.5.2 Dies gilt auch für die durch dieselbe Zollstelle am 20. November 2020 ausgestellten Veranlagungsverfügungen, welche ebenfalls das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» betrafen. Teilweise beinhalteten diese Veran- lagungsverfügungen auch die Produkte «(Marke) Cranberry Classic lite» und «(Marke) Cranberry Classic light», welche allesamt unter der Tarifnum- mer 2202.9932 angemeldet und veranlagt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. C.c; VB 12-14, Veranlagungsverfügungen vom 20. November 2020). Dass diese Anmeldungen «unter ausdrücklichem Vorbehalt» erfolgt sein sollen, ist weder belegt noch ergibt sich das aus den Akten; unbestrittener- massen hat die Beschwerdeführerin (auch) gegen diese Veranlagungsver- fügungen Beschwerde eingereicht. Im Rahmen ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin aber keine Nachweise hinsichtlich dieser Produkte vor, welche eine andere Einreihung bzw. eine Einreihung in die Tarifnum- mer 2202.1000 zu begründen vermögen. Insbesondere wird nicht belegt, dass das Produkt «(Marke) Cranberry Classic lite» oder das Produkt «(Marke) Cranberry Classic light» eine andere Zusammensetzung bzw. ei- nen anderen Gehalt an Moosbeeren(frucht)saft enthalten.
A-3145/2021 Seite 29 3.6 Unbestritten ist vorliegend, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin im Rahmen der Akteneinsicht den Prüfbericht Nr. X, welcher Angaben zur Methodik und den Messresultaten enthält, nicht zur Verfügung gestellt hatte. Erst im Rahmen der Vernehmlassung hat sie diesen eingereicht (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.4.3.1). Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz das rechtli- che Gehör verletzt hat. 3.6.1 Diesbezüglich moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe infolge fehlender Begründung zur Berechnung des Anteils an Cranberry- Saft einen Ermessensspielraum ausgenützt, was eine Ungleichbehand- lung gemäss Art. 8 BV zur Folge haben könnte. Durch die nicht rechtsge- nügsame Ermittlung der Prozente Cranberry-Saft in ihrem (demjenigen der Beschwerdeführerin) Erzeugnis – die materielle Richtigkeit und formelle Vollständigkeit der Beschau sei nicht protokolliert und offengelegt worden – sei die Vorinstanz der Beweislastregelung gemäss Art. 8 ZGB nicht nach- gekommen. Es liege somit auch eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9 BV vor. Insgesamt rügt die Beschwerdeführerin somit sinngemäss, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Dies sei bei der Kosten- verlegung zu berücksichtigen. Hiergegen erwidert die Vorinstanz, die Bestimmung der Tarifnummer lasse keinen Ermessenspielraum offen. Mit ihrer Beurteilung und insbesondere mit der Beweiswürdigung sei das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt worden. Durch die chemische Analyse und den (mittlerweile eingereichten) Prüfbericht Nr. X des METAS, habe sie (die Vorinstanz) den Nachweis er- bracht, dass die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen sei. Ebenso sei in der Stellungnahme des METAS begründet worden, wie der Anteil an Cranberry-Saft ermittelt worden sei. Eine Heilung des allen- falls verletzten Gehörsanspruch durch das Bundesverwaltungsgericht er- scheine als zielführend. 3.6.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen An- spruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist (BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1). Sinn und Zweck des Aktenein- sichtsrechts ist, dass die Parteien jene Elemente kennen, die für den Ent- scheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein kön- nen (WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 32). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes
A-3145/2021 Seite 30 Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 129 I 249 E. 3). Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen ver- mag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verwei- gert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belang- los. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Rele- vanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteile des BGer 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.2, 1B_287/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3). 3.6.3 Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren die Art. 26-28 VwVG das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertre- ter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehm- lassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstü- cke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantona- len Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt die Ausnahmen. 3.6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Ver- letzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Ver- letzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechts- mittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechts- lage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 9.6, A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 5.1.2, A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2). Wird die vor- instanzliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Der betroffenen Person sind keine oder – falls es sich um einen geringfügigen Mangel handelt –
A-3145/2021 Seite 31 bloss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, und ihr ist allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.4, 126 II 111 E. 7b; Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7.4; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.114a). 3.6.5 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin – wie gezeigt – (erst) mit Vernehmlassung den Prüfbericht, welcher Angaben zur Methodik und den Messresultaten enthält, zukommen lassen. Auch ihrer Begründungspflicht, als Teil des Gehörsanspruchs, welcher ebenfalls der nachträglichen Ge- währung des rechtlichen Gehörs zugänglich ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7.3), ist sie somit erst in diesem Zeitpunkt nachgekommen. Dadurch hat die Vorinstanz das rechtliche Ge- hör verletzt. Immerhin konnte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik und in ihrer (freigestellten) Stellungnahme zum Prüfbericht äussern. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in den sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz, und der Be- schwerdeführerin stehen vor Bundesverwaltungsgericht dieselben Mitwir- kungsrechte wie vor der Vorinstanz zu. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde somit zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Unter diesen Umständen ist im Sinne der Heilung des Mangels praxisgemäss von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. Die festgestellte Gehörsverletzung führt je- doch zu Kosten- und Entschädigungsfolgen (sogleich: E. 4). Inwiefern dar- über hinaus das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich. Ausserdem wurde auch der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt. 3.7 Insgesamt ist die in Frage stehende Ware – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Zolltarifnummer 2202.9932 zuzuordnen und die Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unterliegende Partei hat die Be- schwerdeführerin die Verfahrenskosten grundsätzlich in vollem Umfang zu tragen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend praxisgemäss und dem Auf- wand entsprechend auf Fr. 4'250.-- festzusetzen. Aufgrund der festgestell- ten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (E. 3.6.5) rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten teilweise zu
A-3145/2021 Seite 32 erlassen (vgl. E. 3.6.4; vgl. Urteile des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.1, A-4651/2020 vom 6. Oktober 2020, A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 18 mit weiteren Hinweisen). Folglich sind von den auf Fr. 4'250.-- festzusetzenden Verfahrenskosten Fr. 3'000.-- durch die Beschwerdeführerin zu tragen. Der letztere Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'250.-- zu entnehmen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 1'250.-- ist der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht grundsätzlich keine Par- teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten rechtfertigt es sich jedoch, angesichts der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vom Unterliegerprinzip ausnahms- weise abzuweichen und der Beschwerdeführerin gestützt auf das Verursa- cherprinzip eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Urteile des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.2, A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Mangels Kostennote ist diese praxisgemäss nach freiem richterlichen Ermessen auf Fr. 1’900.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). 5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.
A-3145/2021 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'000.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'250.-- ent- nommen. Der Restbetrag von Fr. 1'250.-- wird der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Strässle
Versand:
A-3145/2021 Seite 34 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)