B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3128/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______, c/o ..., Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
A-3128/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ beantragte bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 28. Juni 2011 und gleichzeitiger Einreichung des amt- lichen Formulars Nr. 60 die vollumfängliche Rückerstattung der auf den in den Jahren 2008, 2009 und 2010 von verschiedenen schweizerischen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden erhobenen Verrechnungs- steuern im Betrag von Fr. [...]. Seinen entsprechenden Antrag stützte er auf das Abkommen vom 14. Juli 1988 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men (DBA-ET, SR 0.672.932.15). Vorgängig zu diesem Antrag hatte A._______ bereits mit der ESTV Kontakt aufgenommen und sich über die Voraussetzungen einer Rückerstattung informiert. Am 24. Juni 2011 hatte zudem eine Besprechung zwischen der ESTV und A._______ stattgefun- den. B. Nach weiterer Korrespondenz erliess die ESTV am 4. Juni 2012 einen anfechtbaren Entscheid. Darin wies sie den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuern vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, A._______ erfülle weder das Erfordernis der Ansäs- sigkeit in Ägypten noch habe er eine entsprechende Bestätigung der ägyptischen Steuerbehörde auf dem Formular Nr. 60 eingereicht. C. Mit Eingabe vom 10. Juni 2012 erhob A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und beantragt die Rückerstattung des ihm zustehenden Teils der Verrechnungssteuer. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es sei ihm unmöglich, die von der ESTV auf dem Formular Nr. 60 ver- langte Bestätigung der ägyptischen Steuerbehörde zu erbringen. Keine ägyptische Behörde würde ein nicht in der Amtssprache – Arabisch – ver- fasstes Dokument bestätigen. Das Formular Nr. 60 gebe es jedoch nur in französischer und englischer Sprache. Dies verunmögliche es, eine Bes- tätigung zu erlangen. Er habe daher als Bestätigung seiner Ansässigkeit ein Schreiben der ägyptischen Steuerbehörde beigelegt, welches zudem von der Schweizer Botschaft beglaubigt worden sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 beantragte die ESTV die Ab-
A-3128/2012 Seite 3 weisung der Beschwerde. Die ESTV hält dabei an ihrer Begründung fest, dass der Nachweis der Ansässigkeit vom Beschwerdeführer nicht er- bracht worden sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente würden hierzu nicht genügen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Anfechtbar sind insbesondere auch Verfügungen der De- partemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene Entscheid der ESTV vom 4. Juni 2012 ist als eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung zu quali- fizieren. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festge- stellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Ausle- gung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag bewegli- chen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und
A-3128/2012 Seite 4 Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Ver- rechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gegenstand dieser Steuer sind u.a. die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und die sonstigen Erträge auf den von einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Steuer- pflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG) und damit im Falle von Aktienerträgen die Dividenden ausschüttende Ge- sellschaft. Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubi- gers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). 2.2 Während ein Inländer die auf Erträgen aus beweglichem Kapitalver- mögen erhobene Verrechnungssteuer zurückfordern kann, wenn er bei deren Fälligkeit das Recht zur Nutzung hatte und die Rückerstattung nicht zu einer Steuerumgehung führt (Art. 21 ff. VStG), gelten für ausländische Leistungsempfänger teilweise andere Voraussetzungen. Einen Anspruch auf teilweise oder vollständige Entlastung haben sie nur dann, wenn ein zwischen der Schweiz und dem entsprechenden Ansässigkeitsstaat ab- geschlossenes Abkommen – insbesondere ein Doppelbesteuerungsab- kommen (DBA) – dies vorsieht (vgl. MAJA BAUER-BALMELLI, in: Zwei- fel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [Kommentar VStG], 2. Aufl., Basel 2012, Art. 21 N 55). Die Schweiz verfolgt als Kapitalexportstaat die Politik, im Zusam- menhang mit Kapitalerträgen die Besteuerungsbefugnis des Quellenstaa- tes möglichst einzuschränken (vgl. RENÉ MATTEOTTI, «Treaty Shopping» und seine Grenzen in der schweizerischen Rechtsprechung, veröffentlicht in Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht [zsis] vom 24. Oktober 2008, Zürich 2008, Ziff. I [Einleitung]). Abkommen mit Drittstaaten kamen zustande, weil sich die Vertragsparteien auf der Basis des Prinzips der Reziprozität gegenseitig bereit erklärten, auf einen Teil des nach internem Recht steuerbaren Einkommens und Vermögens zu Gunsten der anderen Vertragspartei zu verzichten (vgl. RENÉ MATTEOTTI, Die Verweigerung der Entlastung von der Verrechnungssteuer wegen Treaty Shoppings, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgabe- recht [ASA] 75 S. 794; [statt zahlreicher] Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 2.4, A-4683/2010 vom 12. Mai 2011 E. 4.1, A-2744/2008 vom 23. März 2010 E. 3.4). 2.3 Die Entlastung von den Steuern eines Vertragsstaats setzt in der Re- gel nicht voraus, dass der Empfänger die Versteuerung im anderen Ver- tragsstaat nachweist. Eine effektive Doppelbesteuerung ist nicht Voraus-
A-3128/2012 Seite 5 setzung für die Anwendung eines DBA; es wird auch eine virtuelle Dop- pelbesteuerung vermieden. Einzelne DBA sehen indessen vor, dass der andere Vertragsstaat besteuern darf, beispielsweise dann, wenn der grundsätzlich zur Besteuerung berechtigte Vertragsstaat von dieser Be- fugnis keinen Gebrauch macht (sog. "Subject-to-tax-Klausel"; vgl. PETER LOCHER, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2005, S. 202 f.). Eine solche Ausnahme muss aber aus- drücklich vorgesehen sein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1819/2011 vom 29. August 2011 E. 3.2, A-4677/2010 vom 12. Mai 2011 E. 4.2). 2.4 2.4.1 Das DBA-ET gilt nach dessen Art. 1 für Personen, die in einem Ver- tragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA-ET bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat an- sässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Orts ihrer Ge- schäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Art. 4 Abs. 1 DBA-ET entspricht – soweit vorliegend relevant – Art. 4 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermö- gen (OECD-MA). Diese Bestimmungen definieren die Voraussetzungen der Ansässigkeit nicht eigenständig, sondern verweisen auf die Merkma- le, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten die unbeschränkte Steuerpflicht einer Person begründen (vgl. MORIS LEHNER, in: Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsab- kommen, Kommentar, München 2008, Art. 4 Rz. 2). Demgegenüber kommt es für die Ansässigkeit nicht darauf an, ob und wie die Person be- steuert wird. Die Verteilungsnorm erfordert als Anwendungsvorausset- zung nicht, dass die Person tatsächlich (unbeschränkt) besteuert wird; sie setzt nur voraus, dass die Person zumindest zu einem der beiden Ver- tragsstaaten – dem "Ansässigkeitsstaat" – diejenige Beziehung aufweist, die zu ihrer unbeschränkten Besteuerung führen kann (vgl. LEHNER, a.a.O., Art. 4 Rz. 82). Wegen dieser Anknüpfung beurteilt sich letztlich die Ansässigkeit einer Person auf Abkommensebene nach dem jeweiligen innerstaatlichen Steuerrecht (vgl. HARALD SCHAUMBURG, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Köln 2011, Rz. 16.173). 2.4.2 Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Ägypten ansässige Person zahlt, können in Ägypten gemäss ägypti-
A-3128/2012 Seite 6 schem Steuerrecht besteuert werden. Diese Dividenden können jedoch auch in der Schweiz gemäss schweizerischem Recht besteuert werden (Art. 10 Abs. 2 DBA-ET); die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungs- berechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Divi- denden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Ein- künfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründer- anteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Ge- winnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichge- stellt sind (Art. 10 Abs. 3 DBA-ET). 3. 3.1 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwal- tungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2b; zum Ganzen statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 2, A-1370/2006 vom 8. Juli 2008 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.). 3.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweis- würdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserheb- liche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist ge- leistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.2). Gelangt die Entscheidinstanz
nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Umstand verwirk-
licht hat, so fragt es sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen
hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Un-
gunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321
gungsverfahren, Zürich 1989, S. 108 ff.). Diese Beweislastregel greift frei-
lich erst dann, wenn es sich unter Berücksichtigung des Untersuchungs-
grundsatzes und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als un-
möglich erweist, den Sachverhalt zu ermitteln (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.3).
Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 6). Demnach
hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus
ihr Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Im Steuerrecht gilt der allge-
mein anerkannte Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast
für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen trägt, während
der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und steuermindernden
Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. dazu etwa [anstelle zahlreicher] das
Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75
S. 495 ff. E. 5.4; BVGE 2009/60 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1819/2011 vom 29. August 2012
E. 4.2, A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.3). Dies bedeutet für die Ver-
rechnungssteuer, dass dem Antragsteller im Rückerstattungsverfahren
der Beweis obliegt, dass er die entsprechenden Voraussetzungen für eine
Rückerstattung erfüllt. Liegen Beweisschwierigkeiten vor, die typischer-
weise bei bestimmten Sachverhalten auftreten, werden Beweiserleichte-
rungen vorgesehen. Diese so genannte „Beweisnot“ liegt aber nicht
schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne
weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen
werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen.
Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu ei-
ner Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2 mit Hinweisen;
A-3128/2012 Seite 8 zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7570/2009 und A-7572/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.3.2). 4. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer als Empfänger der Dividenden zum Zeitpunkt der steuerbaren Leistung in Ägypten an- sässig im Sinn von Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA-ET war. Ist dies der Fall und sind auch die restlichen Voraussetzungen erfüllt, wären ihm die ent- richteten Verrechnungssteuern im Umfang von 20% zurückzuerstatten (35% minus 15%; Art. 10 Abs. 2 DBA-ET). 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Hauptsache vor, ihm sei es unmög- lich, die von der ESTV verlangte Bestätigung auf dem Formular Nr. 60 bei der zuständigen ägyptischen Steuerbehörde einzuholen. Das Formular Nr. 60 sei nur in Französisch und in Englisch erhältlich; keine ägyptische Behörde würde jedoch einen amtlichen Stempel auf einem Formular an- bringen, welches nicht in der Amtssprache – Arabisch – verfasst sei. Die Vorinstanz verlange von ihm somit Unmögliches. Der Beschwerdeführer reicht zum Nachweis seiner Ansässigkeit in Ägypten ein Schreiben der ägyptischen Steuerbehörde ein, welches gemäss beigelegter Überset- zung bestätigt, dass keine Steuerakte des Beschwerdeführers in Ägypten vorhanden sei. Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdefüh- rer dazu aus, dass er in Ägypten gar keine Steuern bezahlen müsse, da er nicht in einem Anstellungsverhältnis stehe. Zudem reichte der Be- schwerdeführer Kopien seines Reisepasses ein, worauf jeweils die ihm erteilten Visen abgebildet sind. 4.2 4.2.1 Die ESTV verlangt, dass der Beschwerdeführer seine Ansässigkeit in Ägypten durch eine Bestätigung der ägyptischen Steuerverwaltung auf dem Formular Nr. 60 nachzuweisen hat. Zu beachten ist, dass für die Frage der Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 DBA-ET entscheidend ist, ob eine Person zu Ägypten diejenige Beziehung aufweist, die dort zur unbe- schränkten Besteuerung führen kann (E. 2.4.1). Über die entsprechende Kenntnis verfügt die zuständige Steuerbehörde in Ägypten. Es erscheint daher als grundsätzlich sachgerecht, wenn die ESTV für den Nachweis der Ansässigkeit in Ägypten eine solche Bestätigung auf dem Formular Nr. 60 verlangt. Ausnahmen müssen jedoch in gewissen Fällen zugelas- sen sein. Falls es nämlich dem Gesuchsteller faktisch – nahezu – unmög- lich ist, eine solche Bestätigung von der zuständigen Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates zu bekommen, muss es ihm auch gestattet
A-3128/2012 Seite 9 sein, auf andere geeignete Art seine Ansässigkeit nachzuweisen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2C_818/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.4.4; MI- CHAEL BEUSCH/MARTIN ZWEIFEL, Zum Verhältnis von nationalem Verfah- rensrecht und materiellem Staatsvertragsrecht – dargestellt am Beispiel des Steuerrechts, in: Festgabe Prof. Dr. Ulrich Cavelti, Nr. 63 der Schrif- tenreihe – Der Kanton St. Gallen heute und morgen, St. Gallen 2012, S. 68). 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat offensichtlich keine Bestätigung auf dem eingereichten Formular Nr. 60 beigebracht. Das dem Schreiben vom 28. Juni 2011 beigelegte Dokument enthält an der entsprechenden Stelle gar keine Bestätigung. Das vom Beschwerdeführer dazu vorgebrachte Argument, es sei in Ägypten unmöglich, eine solche Bestätigung auf ein nicht in arabischer Sprache verfasstes Dokument zu erhalten, substanti- iert er jedoch in keiner Weise. So zeigt er nicht auf, welche Schritte er un- ternommen hat, und es fehlen jegliche Belege – zum Beispiel (ablehnen- de) Schreiben der ägyptischen Steuerverwaltung oder Kontaktaufnahme mit der Schweizer Botschaft in Ägypten – dafür, dass er alles ihm Zumut- bare getan hatte, um eine solche Bestätigung zu erhalten. Allein der Um- stand, dass in Ägypten die arabische Sprache die Amtssprache ist, ge- nügt hierzu nicht, zumal Englisch im internationalen Steuerrecht weit ver- breitet, das DBA-ET unter anderem auch in Englisch verfasst und dabei Englisch im Zweifelsfall die massgebende Vertragssprache ist. Aus die- sen Gründen ist es nicht erstellt, dass die Erlangung einer Bestätigung der ägyptischen Steuerverwaltung unmöglich ist. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch entscheidwesentlich vom mit Urteil 2C_818/2011 vom 18. Januar 2012 entschiedenen, Thailand betreffenden Sachverhalt. Der Beschwerdeführer kann aus dem blossen Argument, man verlange von ihm etwas Unmögliches, nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. 4.2.3 Der Beschwerdeführer versucht, seine Ansässigkeit in Ägypten mit- tels eines Schreibens der ägyptischen Steuerbehörde und den in seinem Reisepass enthaltenen Visen zu belegen. Im übersetzten Schreiben der ägyptischen Steuerbehörde heisst es einzig, "dass aufgrund der zentralen Computersuche für den Erwähnten innerhalb der Verwaltung keine Steu- erakte vorhanden ist". Auch wenn der Beschwerdeführer – vor der Vorin- stanz – dazu noch erklärt, er müsse in Ägypten – abgesehen von Zöllen und der "Verkaufssteuer" – gar keine Steuern bezahlen, weil er keiner unselbständigen Arbeit nachgehe, ist es für das Gericht nicht zu erken- nen, wie aus diesem Dokument auf eine Ansässigkeit in Ägypten ge-
A-3128/2012 Seite 10 schlossen werden muss. Wie erwähnt, ist es vorliegend nicht relevant, ob der Beschwerdeführer in Ägypten tatsächlich Steuern bezahlt. Einzig ent- scheidend ist, dass der Beschwerdeführer zu Ägypten diejenige Bezie- hung aufweist, die zu seiner dortigen unbeschränkten Besteuerung füh- ren kann (E. 2.4.1). Eine solche geht aus dem vorgelegten Dokument in- des nicht hervor. Dieses bestätigt lediglich das Fehlen einer Steuerakte. Daraus können verschiedene Schlüsse gezogen werden; so unter ande- rem und insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer in Ägypten gar nicht ansässig ist. Die zusätzlich eingereichten Passkopien ändern daran nichts. Alleine aus der Erteilung eines Visums sowie der regelmässigen Ein- und Ausreise in ein Land ist ebenfalls nicht zwingend auf eine An- sässigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-ET zu schliessen. Es ist folglich – auch bei Einbezug sämtlicher Unterlagen und nicht nur des Formulars Nr. 60 – nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer im rele- vanten Zeitraum in Ägypten ansässig war. Da er die Folgen der Beweis- losigkeit bei steueraufhebenden bzw. -mindernden Tatsachen zu tragen hat (E. 3.2), ist eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss DBA-ET nicht möglich. Anzumerken bleibt damit lediglich noch, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die elektronische Version des Formulars Nr. 60 im "Snapview"-Format nicht zu erkennen ist, inwieweit dies im vor- liegenden Fall von Relevanz sein könnte. Ob ein Dokument einseitig auf zwei Blättern oder doppelseitig auf einem Blatt ausgedruckt wird, ändert an der Eigenschaft des Dokuments nichts. Entscheidend ist – wie bei al- len mehrseitigen Dokumenten – einzig, dass die Einheit des Dokuments sichergestellt ist. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
A-3128/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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