B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 27.02.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_138/2023)
Abteilung I A-3116/2022
Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
Parteien
A._______, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unternehmensabgabe Radio und Fernsehen (Jahr 2022).
A-3116/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ ist seit dem 1. September 2018 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im MWST-Register (unter der MWST-Nr. [...]) eingetragen. Er deklarierte für die Steuerperiode 2021 (Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021) einen Umsatz in Höhe von gesamthaft Fr. 1’364'292.-. A.b Am 21. Mai 2022 stellte die ESTV A._______ die Unternehmensab- gabe 2022 für Radio und Fernsehen in Rechnung. Diese belief sich auf Fr. 325.- und basierte darauf, dass der erwähnte Umsatz von gesamthaft Fr. 1’364'292.- der Steuerperiode 2021 unter die Tarifkategorie 03 fällt (Art. 70 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 67b Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). A.c Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 bestritt A._______ die Erhebung der Un- ternehmensabgabe 2022 für Radio und Fernsehen und beantragte den Er- lass einer anfechtbaren Verfügung. A.d Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 erkannte die ESTV, dass A._______ der ESTV für das Jahr 2022 Fr. 325.- Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen zuzüglich allfällige Verzugszinsen schuldet. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet. B. B.a Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein- gabe vom 14. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde sinn- gemäss mit dem Antrag, die verfügte «ESTV-Unternehmensabgabe» sei aufzuheben. B.b Mit Vernehmlassung vom 30. August 2022 schliesst die ESTV (nach- folgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Begründung der Bestreitung wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-3116/2022 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 RTVG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist so- mit zur Beschwerde legitimiert. Er hat die Beschwerde frist- und formge- recht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss recht- zeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.4 1.4.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun- gen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Gan- zen statt vieler: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.1 m.w.H. [auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit seinem Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht eingetreten]). 1.4.2 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Rechtmässigkeit bzw. Höhe der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2022. Somit kommen das RTVG sowie die RTVV in ihrer im Jahr 2022 gültigen Fassung zur Anwendung. Auf diese wird nachfolgend – soweit nicht anders vermerkt – referenziert.
A-3116/2022 Seite 4 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 1.6.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101, nachfolgend: BV]). 1.6.2 Im Abgaberecht kommt dem Gesetzmässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell-gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 15 m.w.H.). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestal- tung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegen- stand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst – d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn – zu regeln ist. Dabei sind – soweit es die Art der Steuer zulässt – insbesondere die in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmäs- sigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Diese Grundsätze konkre- tisieren das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV im Bereich der Steuern (vgl. BGE 142 II 197 E. 6.1). Der erste Grundsatz ver- langt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetz- lichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem zweiten Prinzip sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu be- lasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Ver- hältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Drittens müssen die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehen- den Mittel gleichmässig besteuert werden; die Steuerbelastung hat sich nach den ihnen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und ihren per- sönlichen Verhältnissen zu richten (vgl. BGE 145 II 206 E. 2.4.2; 136 I 65 E. 5.2; 133 I 206 E. 6.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.6.2).
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Seite 5
1.6.3 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Ver-
ordnungsgeber (auf Bundesebene an den Bundesrat) übertragen, spricht
man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (for-
mellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbstständigen) Ver-
ordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164
Abs. 1 BV; statt vieler: BGE 144 II 376 E. 7.2; 143 I 220 E. 5.1.1; 137 II 409
1.6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung
des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und
Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete bzw. akzessorische Normen-
kontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen prüft das Bundesverwal-
tungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz
eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2016/31 E. 4.1; 2010/33
E. 3.1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.177 ff.). Erweist sich die
Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat
nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässig-
keit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer
A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 1.6.4; vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/ UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 370; zum Ganzen:
Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.6.4).
2.
2.1 Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung
und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhal-
tung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und
die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar
und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93
Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Auto-
nomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV).
Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und
Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechni-
schen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des
Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Ge-
setzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für
die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und
dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013
zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und
A-3116/2022 Seite 6 Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. mit Verweis auf: MÜLLER/LOCHER, Gutachten zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfassungsrechtlicher Sicht, 13. November 2009, S. 20, letztmals abgerufen unter: www.bakom.ad- min.ch am 24. November 2022; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2874; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1 m.w.H.). 2.2 2.2.1 Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Be- schwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern (Art. 82 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerdeinstanz ist nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG zuständig u.a. für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redak- tioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98 RTVG). 2.2.2 Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amts- sprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeord- net ist (Art. 91 Abs. 1 RTVG). Die SRG sieht eigene unabhängige Ombuds- stellen vor (Art. 91 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 91 Abs. 3 RTVG behandeln die Ombudsstellen Beanstandungen gegen: ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts (Bst. a); veröffentlichte, von der Redaktion gestal- tete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verlet- zung von Artikel 5a (Bst. a bis ); die Verweigerung des Zugangs zum Pro- gramm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestal- teten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Bst. b). Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen u.a. gegen redaktionelle Publikationen we- gen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes (Art. 92 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Absätze 2 bis 5 von Art. 92 RTVG regeln das Verfahren der Beanstandung.
A-3116/2022 Seite 7 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Fi- nanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. E. 2.1). Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1; A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unterneh- men erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unter- nehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.2.1).
2.3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt als Unternehmen, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unterneh- men gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationen- rechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein solches Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat fest- gelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abge- schlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) erreicht hat. Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwen- dung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuer- gruppe massgebend (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unter- nehmen von der Abgabe befreit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je ei- nem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG). Art. 70 RTVG legt zumindest in groben Zügen den Kreis der Abgabepflich- tigen, den Gegenstand, die Höhe und die Berechnungsgrundlage dieser Abgabe fest. Dort steht nämlich, dass der Kreis der Abgabepflichtigen aus
A-3116/2022 Seite 8 den mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen besteht, unter Vorbehalt von befreiten Kleinunternehmen, dass die Höhe der Abgabe nach dem Umsatz festgelegt wird, nach einer Skala, die progressiv sein muss (Tarifkatego- rien). Es ist daher davon auszugehen, dass Art. 70 RTVG eine ausrei- chende gesetzliche Grundlage darstellt (Urteil des BVGer A-3926/2021 vom 1. März 2022 E. 5.3 betreffend Art. 70 Abs. 3 RTVG). 2.3.3 Gestützt auf Art. 70 Abs. 4 und 5 RTVG bestimmte der Bundesrat in Art. 67b Abs. 1 RTVV, dass kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.- von der Abgabepflicht ausgenommen sind. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mehrfach mit der neuen Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen befasst: 2.4.1 In seinem Urteil A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 hatte es die Gelegenheit, sich mit der Rechtsnatur der Unternehmensabgabe näher zu befassen (vgl. des Weiteren Urteile des BVGer A-2856/2019 vom 16. De- zember 2020 E. 2.5; A-3926/2021 vom 1. März 2022 E. 4.3.2 und 5.2). Es entschied, dass die Unternehmensabgabe als Steuer – und nicht als Kau- salabgabe oder Lenkungsabgabe – zu qualifizieren sei (Urteil des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.6). Jedes mehrwertsteuer- pflichtige Unternehmen habe die Abgabe zu entrichten, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitze oder nicht sowie unabhängig davon, ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen habe oder nicht. Auch ju- ristische Personen profitierten von einem funktionierenden und unabhän- gigen Rundfunksystem und der daraus resultierenden Staats- und Wirt- schaftsstabilität. Dieser abstrakte Nutzen könne jedoch nicht als konkrete und individuell zurechenbare Gegenleistung oder als individuell zurechen- barer Vorteil bezeichnet werden. Somit würden nicht individuell zurechen- bare Leistungen oder Vorteile die Unternehmensabgabepflicht begründen, sondern allein die Gebietsunterworfenheit. Grundsätzlich seien alle Unter- nehmen in der Schweiz (ab einem bestimmten Mindestumsatz) steuer- pflichtig, wobei aus Praktikabilitätsgründen auf die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz abgestellt werde. Die für Steuern geltenden Grundsätze seien somit zu beachten (Urteil A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.6.7; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.3.1). 2.4.2 Im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 hatte das Bundesver- waltungsgericht die Gelegenheit, aArt. 67b Abs. 2 RTVV (Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft ab 1. November 2017 bis 31. Dezember 2020 [AS 2017 5519]), welcher die Tarife für die Unternehmensabgabe festlegt
A-3116/2022 Seite 9 (vgl. E. 2.3.2), einer konkreten Normenkontrolle zu unterziehen. Im zu be- urteilenden Fall betraf der Sachverhalt ein Unternehmen der Tarifstufe 3 mit einem deklarierten Umsatz in der Höhe von rund Fr. 5'764'000.-. Das Gericht entschied in diesem Anwendungsfall, dass die vorgesehene Rege- lung zwar gesetzmässig, aber in ihrer Ausgestaltung nicht verfassungskon- form sei (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.1 und 3.4.2 f.). Es hielt fest, dass in den sechs festgesetzten Tarifstufen jeweils sehr heterogene Unternehmen zusammengefasst würden. So sei ein Un- ternehmen mit einem Umsatz von 5 Mio. Fr. kaum mit einem solchen mit einem Umsatz von knapp 20 Mio. Fr. (beide Tarifstufe 3) zu vergleichen. Auch nähmen die Umsatzunterschiede innerhalb der Tarifstufen in jeder höheren Tarifstufe zu, was dazu führe, dass die relative Belastung der Un- ternehmen mit steigendem Umsatz stetig abnehme (degressive Belas- tung). Schliesslich sei die relative Belastung der umsatzstärksten Unter- nehmen mit einer Belastung zwischen 0.01% und 0.0036% des Umsatzes verschwindend klein. Sachliche Gründe, welche eine so grobe Schemati- sierung bzw. die Begrenzung auf nur sechs Tarifstufen sowie die weitge- hend degressive Tarifgestaltung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Da- mit verletze die Regelung das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.3). Dem Ver- ordnungsgeber wurde nahegelegt, den Mangel zu analysieren und zeitnah zu beheben. Im Urteil des BVGer A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 hatte das Ge- richt mit Blick auf ein Unternehmen der höchsten Tarifstufe (6) eine Verlet- zung der Rechtsgleichheit hingegen verneint. Dies mit der Begründung, die betroffene Beschwerdeführerin sei – anders als in der Konstellation im Ur- teil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 – verhältnismässig und rechtswe- sentlich weniger stark belastet als Unternehmen, deren Umsatz den Tarif- stufen 1 bis 5 zuzuordnen sei (vgl. Urteil des BVGer A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 3.3.3). Im Urteil A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass sich die Regelung im konkreten Anwendungsfall eines kleinen Unternehmens, welches in die tiefste Tarifstufe gemäss aArt. 67b Abs. 2 RTVV fiel, als verfassungskon- form erweise. Dies mit der Begründung, dass für Unternehmen dieser Ka- tegorie gemäss aArt. 67f RTVV ein Korrektiv über den Gewinn geschaffen und somit das schematische Abstellen auf den Umsatz abgeschwächt wor- den sei (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.3.2 m.w.H.).
A-3116/2022 Seite 10 2.4.3 Der Bundesrat hat am 16. April 2020 beschlossen, die Tarifstruktur gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV zu verfeinern. Gemäss der entsprechenden seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung sieht Art. 67b Abs. 2 RTVV insgesamt 18 Tarifstufen vor. Dem Erläuternden Bericht zur Teilrevi- sion (vgl. Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV], Erläuternder Bericht, 16. April 2020, Ziff. 2.4) ist zu entnehmen, dass damit den Empfehlungen des Bundesver- waltungsgerichts nachgekommen werden soll (Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.4). 2.4.4 Gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr (vgl. auch Urteil des BVGer A-3926/2021 vom 1. März 2022 E. 4.2):
Im vorliegenden Fall ist die Unternehmensabgabe (Abgabepflicht und
-höhe) für Radio und Fernsehen für das Jahr 2022 streitig und zu prüfen.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde vom 14. Juli
2022 auf sein Schreiben vom 1. Juni 2022 an die ESTV (Sachverhalt,
Bst. A.c). Im Schreiben vom 1. Juni 2022 führt er aus, die von Bundesbern
Umsatz in Franken Abgabe in Franken
A-3116/2022 Seite 11 gesteuerten Medien hätten den Souverän betreffend die Corona-Massnah- men während den letzten zwei Jahren mit Halbwahrheiten und verzerrten Darstellungen vorsätzlich getäuscht. Noch so fundierte Opposition von namhaften Ärzten und Rechtswissenschaftlern sei auf unzulässige Art und Weise zensuriert und sogar im Keime erstickt worden. Die Landesführung mit seinen Helfern, das seien vor allem die Medien, würden antidemokrati- sche und verfassungswidrige Energie hegen, welche er (der Beschwerde- führer) nicht mittragen werde. Die Nachrichtendienste hätten betreffend die sogenannte Pandemie den Auftrag gehabt, die Sache objektiv, ehrlich und von allen Seiten her zu beleuchten, so dass sich der Bürger ein reelles Bild machen und seine Meinung bilden könne. Stattdessen sei gezielte Angst- macherei und Druckausübung betrieben worden. Die Hetze und Diskrimi- nierung von Andersdenkenden sei eine massive Unterwanderung unseres Rechtsstaats und eine unerhörte Anmassung der Landesführung, aber auch der Kantone. Auf die vielen verprassten Milliarden Franken, der tief- greifenden Spaltung der Gesellschaft etc. gehe er (der Beschwerdeführer) hier nicht ein. Er (der Beschwerdeführer) bitte die ESTV um die Beantwor- tung folgender, nicht abschliessender Kernfragen: Warum hätten die Me- dien jegliche ärztliche, juristische und bürgerliche Opposition ignoriert und verschwiegen? Warum sei die Wirksamkeit der Massnahmen und der Imp- fungen nie verifiziert worden? Warum sei nicht schon längst eine Parla- mentarische Untersuchungskommission (PUK) organisiert worden, welche die Missstände untersuche (Impfschäden etc.)? Warum hätten die Medien während den zwei letzten Jahren über Fr. 20 Mio. zusätzliche Subventio- nen erhalten? Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 14. Juli 2022 zu- sätzlich vor, er werde die Unternehmensabgabe nicht bezahlen. Die Höhe des Betrages spiele hierbei nicht die Hauptrolle, auch gehe es hier nicht um die gesetzliche Rechtmässigkeit dieser Steuer. Es gehe um den fehl- geleiteten Verwendungszweck, beziehungsweise um die massive Unter- wanderung des «code of conduct» des schweizerischen Journalismus. Die letzten zwei Jahre hätten eindrücklich gezeigt, dass die subventionierten Medien nicht unabhängig und objektiv berichten würden. Der Souverän sei betreffend das ganze Covid-Thema mit dem vorgefassten Standpunkt von Bundesbern inquisitorisch eingeschüchtert und entmündigt worden. Die Obrigkeiten und vor allem die Medien hätten dabei zugesehen und mitge- macht. In den vergangenen zwei Jahren seien von den Behörden und den Medien etliche, strafrechtlich relevante Verstösse gegen Volk und Verfas- sung begangen worden, bis jetzt sei alles ohne Konsequenzen geblieben.
A-3116/2022 Seite 12 Im Hinblick auf diese Tatsachen sehe er die Forderung der ESTV als ge- genstandslos. Das alles werde er unter keinen Umständen mittragen. 3.1.2 Die Vorinstanz verweist vollumfänglich auf die Begründung in der Verfügung vom 28. Juni 2022 und wiederholt bzw. ergänzt Folgendes: Der Beschwerdeführer bringe neuerlich hauptsächlich inhaltliche Kritik an den mit der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen finanzierten Pro- grammen vor. Die ESTV habe den Beschwerdeführer bereits in ihrer Ver- fügung vom 28. Juni 2022 darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm geäusserte Kritik der Festsetzung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen 2022 nicht entgegenstehe, da diese als Steuer vorausset- zungslos und ohne Gegenleistung geschuldet sei. Weiter sei der Be- schwerdeführer in der genannten Verfügung darauf hingewiesen worden, dass die ESTV mangels Zuständigkeit nicht zum Inhalt der mit der Unter- nehmensabgabe für Radio und Fernsehen finanzierten Programme Stel- lung nehmen könne und habe ihn an die dafür zuständigen Stellen verwie- sen. Zu den in der Bestreitung vom 1. Juni 2022 gestellten Fragen, auf die in der Beschwerde ebenfalls verwiesen werde, habe sie (die ESTV) inhaltlich mangels Zuständigkeit resp. mangels Verfahrensgegenstand nicht geäus- sert und dies dem Beschwerdeführer in der vorgenannten Verfügung mit- geteilt. Die Fragen beträfen nebst der bereits erwähnten inhaltlichen Kritik auch «zusätzliche Subventionen in Höhe von über Fr. 20 Mio. an die Me- dien in den letzten zwei Jahren». Da dies vom Beschwerdeführer nicht nä- her erläutert werde, gehe sie (die ESTV) vorliegend davon aus, dass er hierbei auf Zahlungen im Umfang von höchstens Fr. 20 Mio. an private Ra- dio- und Fernsehstationen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Sep- tember 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bun- desrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) verweise. Diese Zahlungen seien gemäss Covid-19-Gesetz jedoch mit den bereits vorhandenen Mitteln aus der Haushalts- und Unter- nehmensabgabe für Radio und Fernsehen zu finanzieren. Zudem könne darauf hingewiesen werden, dass die Einnahmen aus der Unternehmens- abgabe für Radio- und Fernsehen im Jahr 2021 – insbesondere aufgrund der seit dem 1. Januar 2021 geltenden neuen Tarifstruktur – um ca. Fr. 30 Mio. gegenüber dem Vorjahr gesunken seien. Es handle sich somit bei den erwähnten Zahlungen nicht um zusätzliche Mittel. Für die Frage, weshalb nicht eine PUK organisiert worden sei, um angeb- liche Missstände zu untersuchen, sei der Beschwerdeführer an die Politik
A-3116/2022 Seite 13 zu verweisen, da sie (die ESTV) als Teil der Exekutive nicht dafür zuständig sei. Indem sie (die ESTV) dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfü- gung zudem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabepflicht und Abgabehöhe dargelegt und festgehalten habe, dass diese vorliegend alle- samt erfüllt seien, sei ihm das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt worden. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde – namentlich eine an- gebliche Zensur sowie angeblich strafrechtliche Verstösse durch Behörden und Medien – seien im Übrigen unbelegt. Zu den ebenfalls behaupteten, jedoch nicht näher substantiierten Verfassungsverletzungen sei der Voll- ständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass Bundesgesetze nach Art. 190 BV für die Gerichte und die anderen rechtsanwendenden Behörden mass- gebend sind. Da die Voraussetzungen für die Abgabepflicht des Beschwer- deführers und die Abgabehöhe in Bezug auf die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen 2022 vorliegend klarerweise erfüllt seien, sei die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend weder die Implikationen des Covid-19-Gesetzes noch allfällige parlamentarische Untersuchungen im Zusammenhang mit der eventuellen Verletzung journalistischer Standards im Rahmen der Berichterstattung über Covid-19 zu beurteilen sind. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die mit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2022 gestützt auf die einschlägigen Normen des RTVG und der RTVV beschlossene, vom Beschwerdeführer zu bezahlende Unterneh- mensabgabe in der Höhe von Fr. 325.- für das Jahr 2022. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer stellt betreffend die von ihm zu bezahlende Unternehmensabgabe die «gesetzliche Rechtmässigkeit dieser Steuer» nicht in Frage. Er kritisiert vielmehr den «fehlgeleiteten Verwendungs- zweck» der Unternehmensabgabe, mithin dass «die subventionierten Me- dien nicht unabhängig und objektiv berichten» würden, insbesondere beim «Covid-Thema». Der Beschwerdeführer stört sich demnach sinngemäss am aus seiner Sicht unbefriedigenden Programm derjenigen Medien, wel- chen die Unternehmensabgabe zugutekommt. Aus diesem Grund hält er die von ihm geforderte Unternehmensabgabe für unzulässig (dazu E. 3.4). 3.3.2 Zur Frage der rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der von der Vorinstanz verlangten Unternehmensabgabe, insbesondere zur früheren
A-3116/2022 Seite 14 Kritik des Bundesverwaltungsgerichts an der zu groben Tarifstruktur ge- mäss aArt. 67b Abs. 2 RTVV äussert sich der Beschwerdeführer demnach nicht. Gemäss der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung sieht Art. 67b Abs. 2 RTVV nunmehr insgesamt 18 Tarifstufen vor (E. 2.4.4). Diese neue Regelung trägt den Empfehlungen des Bundesver- waltungsgerichts offensichtlich Rechnung (E. 2.4.3). So hat das Bundes- verwaltungsgericht in seinem Urteil A-3926/2021 vom 1. März 2022 in E. 5.3 (betreffend rechtliche Grundlagen) die ab 1. Januar 2021 geltende – und auch vorliegend relevante (E. 1.4.2) – Fassung von Art. 67b Abs. 2 RTVV nicht beanstandet. Deswegen und insbesondere mangels entspre- chender Rügen des Beschwerdeführers besteht vorliegend keine Veran- lassung für eine (erneute) eingehende bundesverwaltungsgerichtliche Prü- fung von Art. 67b Abs. 2 RTVV (E. 1.5). Somit ist in casu die rechtliche Grundlage der Bemessung der Unternehmensabgabe (Tarifstruktur) als rechtmässig zu betrachten. 3.4 3.4.1 Für die Pflicht zur Leistung der Unternehmensabgabe als eine Steuer bzw. für deren Höhe sind einzig die Mehrwertsteuerpflicht des betreffenden Unternehmens sowie die Höhe dessen Umsatzes in der im vorangegange- nen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 MWSTG massgebend (E. 2.3.2). Weitere gesetzliche Voraussetzungen für die obli- gatorische Unternehmensabgabe bestehen nicht. Kommt hinzu, dass – wie dargelegt – jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen bei Erreichen des Mindestumsatzes die Abgabe zu entrichten hat, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder nicht oder ob es ein Radio- oder Fern- sehprogramm bezogen hat oder nicht (E. 2.3.1 und 2.4.1; vgl. auch Art. 190 BV). Dies gilt daher umso mehr, wenn das mehrwertsteuerpflichtige Unter- nehmen mit dem gesendeten Programm nicht einverstanden ist, unabhän- gig davon, ob es die aus seiner Sicht unbefriedigenden Programminhalte tatsächlich konsumiert oder nicht. Mit der Vorinstanz ist der Beschwerde- führer für seine Kritik am Inhalt der Medienprogramme zunächst an die zu- ständige Ombudsstelle zu verweisen (E. 2.2.2). 3.4.2 Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer daher seine grundsätzli- che Pflicht zur Entrichtung der Unternehmensabgabe nicht, nachdem der für die Unternehmensabgabe im Jahr 2022 massgebende, im Jahr 2021 erzielte Umsatz in der Höhe von gesamthaft Fr. 1’364’292.- (Sachverhalt, Bst. A.a) den erforderlichen Mindestumsatz von Fr. 500’000.- unstreitig überschreitet (E. 2.3.2 f.).
A-3116/2022 Seite 15 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet auch die vorinstanzliche rein franken- mässige Berechnung der Unternehmensabgabe in der Höhe von Fr. 325.- gemäss Tarifstufe 3 (E. 2.4.4) nicht, und auch für das Bundesverwaltungs- gericht ergeben sich aus den Akten keine entgegenstehenden Hinweise (E. 1.5). 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2022 nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerde- führer hat die Unternehmensabgabe von Fr. 325.- für das Jahr 2022 zu entrichten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.- fest- zusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-3116/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Kaspar Gerber
A-3116/2022 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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