B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3107/2021

Urteil vom 28. April 2022 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.

Parteien

A., vertreten durch Dr. B., Rechtsanwalt, und C._______, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zoll; Sicherstellungsverfügung.

A-3107/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 31. Mai 2021 verfügte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; ab

  1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfol- gend: EZV) gegenüber A._______ die Sicherstellung für Forderungen der EZV von insgesamt Fr. (...) (Ziff. 1 des Dispositivs). Sie ordnete an, dass A._______ die Sicherheit in Form von Geld für die Forderungen im genann- ten Umfang innert 10 Tagen auf ein bezeichnetes Konto der EZV zu leisten habe (Ziff. 3 und 6). Sodann belegte sie die sich auf einem Konto der EZV befindenden Fr. (...) mit Arrest (Dispositiv Ziff. 4). Weiter wies sie darauf hin, dass die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar (Dispositiv Ziff. 5) und innert 30 Tagen mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsge- richt anfechtbar sei (Dispositiv Ziff. 7). Bei den von der EZV sichergestellten Forderungen handelt es sich gemäss EZV um rechtskräftige Nachforderungen samt Zinsen sowie weitere aufge- laufene Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. (...). Die EZV begründete die für die Sicherstellung erforderliche Gefährdung der Forderungen damit, dass A._______ mit der Zahlung des rechtskräftigen Teils der Forderungen in Verzug sei, sie davon ausgehen müsse, dass A._______ seinen Wohn- sitz im Ausland habe und sie in Bezug auf die betroffenen Forderungen über kein Zollpfand verfüge. Die Arrestlegung bezieht sich auf zwei Zah- lungen vom 22. Dezember 2015 und 15. November 2019 von total Fr. (...), die namens A._______ auf das Sachkonto Nr. (...) der EZV überwiesen worden waren. B. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 (Postaufgabe am 2. Juli 2021; eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2021) lässt A._______ (nach- folgend: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sicherstellungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen: «1. Es sei die Sicherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2021 als nichtig festzustellen.
  2. Eventualiter sei die Sicherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2021 aufzuheben, unter gleichzeitiger Aufhebung des Arrest- beschlags über das verarrestierte Guthaben auf dem Sachkonto Nr. (...) der EZV (...).

A-3107/2021 Seite 3 3. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdefüh- rer eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7,7 % MwSt.) zu bezah- len. Alle Kosten zu Lasten der Staatskasse (zzgl. MwSt.).» C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde prima vista nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerde- frist eingereicht worden sei. Er forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu begründen und zu bele- gen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und auf die Beschwerde allenfalls unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. D. Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2021 räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sei und zog entsprechend sein Eventualbegehren zurück. Indes- sen liess er an seinem Hauptantrag lautend auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festhalten. Dies mit der Begründung, dass die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden festzustellen sei. E. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 28. Septem- ber 2021 beantragt die EZV (nachfolgend: Vorinstanz) erstens auf die Be- schwerde sei mangels Fristwahrung nicht einzutreten. Zweitens sei der An- trag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichtigkeit abzuweisen und es sei festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Sicherstellungsverfügung nicht nichtig sei; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. F. Nachdem der Beschwerdeführer eine entsprechende Fristansetzung be- antragt hatte, liess er mit Replik vom 8. November 2021 an seinem (ange- passten) Beschwerdebegehren festhalten. Zur Begründung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung lässt er im Wesentlichen vorbringen, er habe Wohnsitz in der Schweiz, die Verarrestierung von Vermögen auf einem ei- genen Konto sei grob unsinnig und der Vorinstanz fehle es an einem Fest- stellungsinteresse hinsichtlich der «Nicht-Nichtigkeit» der angefochtenen Verfügung.

A-3107/2021 Seite 4 G. Mit Duplik vom 18. November 2021 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und nimmt zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung. H. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 lässt der Be- schwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz bestreiten. I. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 verzichtet die Vorinstanz auf die Ein- reichung einer weiteren Stellungnahme.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die ange- fochtene Sicherstellungsverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die EZV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 50 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Art. 211 Abs. 2 der Zollverord- nung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]; vgl. Urteile des BVGer A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 1.1, A-6950/2016 vom 26. Januar 2017 E. 1.2.2 und 1.5.1 und A-6119/2007 vom 19. November 2007 E. 1.1). 1.2 Das Verfahren richtet sich, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Sicherstellungsverfügung zur Beschwer- deführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde

A-3107/2021 Seite 5 formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss fristge- recht geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Unbestritten ist, dass die Be- schwerde nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde (Art. 50 VwVG; vgl. Sachverhalt Bst. D). Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf verspätete Beschwerden nicht ein (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Entsprechend hat der Beschwerdeführer seinen Eventualantrag, lautend auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zurückgezogen. Insofern ist das Verfahren infolge teilweisen Rückzugs der Beschwerde in Bezug auf den Eventualantrag als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. In Bezug auf seinen Hauptantrag, lautend auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, stellt sich der Beschwerdeführer demge- genüber auf den Standpunkt, dass dieser zu behandeln bleibe, da die Nich- tigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden festzu- stellen sei. 2.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Sie kann auf- grund ihrer fehlenden Rechtswirkung kein Anfechtungsobjekt einer Verwal- tungsgerichtsbeschwerde sein. Auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzutreten, jedoch ist die Nichtigkeit im Disposi- tiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; zum Ganzen: BVGE 2015/15 E. 2.5.1). Fehlerhafte Verfügungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und werden durch Nicht- anfechtung rechtsgültig (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, 144 IV 362 E. 1.4.3, 137 I 273 E. 3.1). Als nichtig erweisen sie sich nach der sog. Evidenztheorie erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefähr- det wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachli- che Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfah- rensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4, 144 IV 362 E. 1.4.3; zum Gan- zen: BVGE 2015/15 E. 2.5.2).

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2.2 Die Nichtigkeit eines Entscheids ist nach der Rechtsprechung «jeder-

zeit und von Amtes wegen» zu beachten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass

eine beliebige Behörde auf Feststellung des entsprechenden Mangels an-

gerufen werden kann. Diese Aufgabe fällt vielmehr jener Behörde zu, die

mit der Sache befasst ist (BGE 137 I 273 E. 3.1). In diesem Zusammen-

hang ist eine Behörde mit der Sache befasst, wenn sich die behauptete

Nichtigkeit auf den Ausgang des Verfahrens auswirken kann (zum Ganzen:

Urteil des BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). Rechtsmittelbe-

hörden, denen keine Aufsichtsfunktion über die verfügende Behörde zu-

kommt, können sich demzufolge nur dann zu einer behaupteten Nichtigkeit

äussern, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und sie darauf eintreten müs-

sen. Ist hingegen auf ein Rechtsmittel aufgrund verspäteter Rechtsmitteler-

hebung nicht einzutreten, ist die Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit

durch die angerufene Rechtsmittelbehörde nicht möglich (BGE 145 III 436

  1. 3, 135 III 46 E. 4.2; Urteile des BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019
  2. 1.3, 5A_393/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1). Es handelt sich also

beim Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nicht um ein eigenständiges

ausserordentliches Rechtsmittel, sondern gemeint ist mit der Möglichkeit

der Feststellung der Nichtigkeit durch «jede Behörde und in jedem Verfah-

ren» lediglich eine vorfrageweise Berücksichtigung im Fall eigener Zustän-

digkeit (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Aufl. 2020, Rz. 1101). Ansonsten würde der Umgehung der Rechtsmit-

telfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit steht, Tür und Tor

geöffnet (Urteil des BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.4). Kann

gegen eine Verfügung kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) ergriffen wer-

den, ist ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit an die verfügende Be-

hörde zu richten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1100).

3.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Eingabe an das Bun-

desverwaltungsgericht unbestrittenermassen erst nach Ablauf der 30-tägi-

gen Beschwerdefrist eingereicht (Sachverhalt Bst. D). Da das Bundesver-

waltungsgericht auf verspätete Beschwerden nicht eintritt (E. 1.2), ist es

nicht mit der Sache befasst. Die behauptete Nichtigkeit der Sicherstel-

lungsverfügung kann sich im vorliegenden Fall folglich nicht auf das Ver-

fahren auswirken. Das Bundesverwaltungsgericht übt im Übrigen auch

keine Aufsichtsfunktion über die Vorinstanz aus, welche es – im Rahmen

einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage – erlauben würde, die allfäl-

lige Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung ausserhalb einer Beschwerde

festzustellen (vgl. BGE 145 III 436 E. 3; Urteil des BGer 5A_758/2018 vom

18. April 2019 E. 1.3). Eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung

A-3107/2021 Seite 7 durch das Bundesverwaltungsgericht ist demnach vorliegend ausgeschlos- sen (E. 2.2). Nach dem Gesagten ist auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit das Ver- fahren gegenstandslos wurde, hat der Beschwerdeführer die Gegenstand- losigkeit durch den Rückzug seines Eventualantrags zu vertreten (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Ver- fahrenskosten sind auf Fr. 1’000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5’000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 4’000.-- ist dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-3107/2021 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als durch Rück- zug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Letzterer Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.-- wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo Gregor Gassmann

A-3107/2021 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, soweit die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-3107/2021 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)

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28.04.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026