A-3091/2023

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

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Geschäfts-Nr. A-3091/2023 wii/snn

Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 28. J u n i 2 0 2 3

In der Beschwerdesache

Parteien

A._______ GmbH, (...), vertreten durch Dr. iur. Marianne Klöti-Weber, Rechtsanwältin, Wunderlin Klöti Bürgi, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Verrechnungssteuer (geldwerte Leistung),

A-3091/2023 Seite 2 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einspracheent- scheid vom 26. April 2023 unter anderem die Einsprache der A._______ GmbH abgewiesen (Ziff. 1) und erkannt hat, die A._______ GmbH schul- de der ESTV eine Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 974'680.-- zu- züglich Verzugszins im Umfang von Fr. 285'659.50 (Ziff. 3 und Ziff. 4), dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 30. Mai 2023 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 den Eingang der Beschwerde bestätigt und die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert hat, einen Kostenvor- schuss von Fr. 12'000.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskos- ten bis zum 22. Juni 2023 zu leisten, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwal- tungsgericht mit Schreiben vom 21. Juni 2023 bekannt gegeben hat, dass über B., den Begünstigten der angeblichen geldwerten Leistung (vgl. Verfahren A-3087/2023) der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. Amts- blatt des Kantons C., vorläufige Konkursanzeige B._______ vom [Datum], Publ.-Nr. [...] [Datum der Konkurseröffnung: {Datum}]); dass die Beschwerdeführerin ausserdem ausführt, dass dies zur Folge habe, dass B._______ verfügungsunfähig geworden sei und Verwaltungsverfahren gestützt auf Art. 207 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) eingestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im erwähnten Schreiben vom 21. Juni 2023 beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sis- tieren (Ziff. 1) und für die Dauer der Sistierung sei sie (die Beschwerde- führerin) von der Leistung des Kostenvorschusses zu befreien (Ziff. 2); dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge unter anderem damit begrün- det, dass das vorliegende Verfahren in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren A-3087/2023 stehe; dass sich der unmittelbare, enge Zusam- menhang bereits daraus ergebe, dass die ESTV im vorinstanzlichen Ver- fahren die Verfahren der A._______ GmbH und von B._______ vereinigt hatte; dass für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens die Beurteilung der Beschwerde von B._______ beziehungsweise die Möglichkeit des

A-3091/2023 Seite 3 Bundesverwaltungsgerichts, auch dessen Akten beizuziehen und den In- halt von dessen Beschwerde zu prüfen, faktisch unabdingbare Voraus- setzung sei, dass die Leistung eines Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung darstellt, deren Nichterfüllung das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat (vgl. Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], vgl. auch Ver- fügung vom 1. Juni 2023); dass über das Gesuch um Sistierung deshalb erst nach Leistung des Kostenvorschusses entschieden wird, dass im vorliegenden Fall zunächst darüber zu befinden ist, ob der Kos- tenvorschuss aus anderen Gründen (vorläufig) nicht zu erheben ist, dass gemäss Art. 63 Abs. 4 1. Satz VwVG der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt; dass die Kos- tenvorschusspflicht somit als Regel gilt (MARCEL MAILLARD, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 2. Aufl. [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 63 N. 34 ff.; vgl. auch: ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.25 und Rz. 4.31), dass der Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Verfahrenskosten dient (MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 4.31), dass der zuständige Instruktionsrichter bzw. die zuständige Instruktions- richterin nur dann ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss verzich- ten kann, wenn besondere Gründe vorliegen (Art. 63 Abs. 4 3. Satz VwVG), wobei die speziellen Gegebenheiten in Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses an und für sich darzutun sind und einen Verzicht auf dessen Erhebung angezeigt erscheinen lassen müssen (Urteil des BGer 2A.536/2005 vom 16. September 2005 E. 3); dass die Prozessar- mut für natürliche Personen von vornherein keinen besonderen Grund im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG darstellt und nichts anderes für juristische Personen gilt (MAILLARD, VwVG-Kommentar, Art. 63 N. 37 f. vgl. auch: MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 4.32), dass die Rechtsprechung einen Verzicht auf den Kostenvorschuss insbe- sondere dann als angezeigt erachtet, wenn die Beschwerdeführerin aus irgendeinem Grund die Verfahrenskosten selbst dann nicht zu tragen hät- te, wenn sie unterliegen sollte (vgl. etwa Art. 63 Abs. 2 VwVG; vgl. auch:

A-3091/2023 Seite 4 MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 4.31) oder wenn die Rechtsuchende zwar über Vermögen verfügt, ihr aber die Bezahlung eines (beträchtlichen) Kosten- vorschusses mangels Liquidität Schwierigkeiten bereiten würde (Urteil des BGer 2A.488/2006 vom 1. September 2006 E. 3.2 mit weiterem Hin- weis; MAILLARD, VwVG-Kommentar, Art. 63 N. 39); dass besondere Gründe ausserdem zum einen diejenigen sein können, welche einen Ver- zicht auf Verfahrenskosten rechtfertigen würden (Art. 6 Bst. b des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und zum anderen aber auch in der Dringlichkeit des Verfahrens liegen oder im Umstand, dass bereits bei Eingang der Beschwerde klar wird, dass diese voraus- sichtlich gutzuheissen sein wird (MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 4.32); dass selbst ein teilweiser Verzicht auf den Kostenvorschuss gemäss ausdrück- licher gesetzlicher Regelung nur unter den gleichen Voraussetzungen zu- lässig ist, wie ein gänzlicher Verzicht (MAILLARD, VwVG-Kommentar, Art. 63 N. 41), dass die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist; dass, wenn innert laufender Zahlungsfrist ein Fristerstre- ckungsgesuch oder ein Gesuch um Reduktion des zu bevorschussenden Betrages gestellt worden ist, vorab darüber zu entscheiden ist und bei Ab- lehnung eines solchen eine neue Zahlungsfrist anzusetzen ist (MAILLARD, VwVG-Kommentar, Art. 63 N. 45 f.), dass die Beschwerdeführerin vorliegend noch innert laufender Zahlungs- frist bis am 22. Juni 2023 ihr Gesuch gestellt hat, dass die Beschwerdeführerin keine Prozessarmut geltend macht, wobei eine solche von vornherein keinen besonderen Grund darstellen würde; dass sie auch keine Liquiditätsschwierigkeiten als Gründe aufführt; dass vorliegend ausserdem keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten selbst dann nicht zu tragen hätte, wenn sie unterliegen sollte; dass die Beschwerdeführerin einzig vorbringt, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sei die Beurtei- lung der Beschwerde von B._______ (beziehungsweise die Möglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts, auch dessen Akten beizuziehen und den Inhalt von dessen Beschwerde zu prüfen) unabdingbare Voraussetzung; dass zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ (als deren Einzel- zeichnungsberechtigten) zwar ein Zusammenhang besteht; dass die Be-

A-3091/2023 Seite 5 gründung der Beschwerdeführerin trotzdem nicht nachvollziehbar er- scheint, handelt es sich doch einerseits um zwei verschiedene Personen und könnte andererseits sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerde- führerin im vorliegenden Verfahren Beweise, welche sie als wesentlich erachten, dem Bundesverwaltungsgericht einreichen; dass hieran auch nichts zu ändern vermag, dass das vorinstanzliche Verfahren vereinigt geführt wurde; dass vorliegend weder besondere Gründe gemäss Art. 6 Bst. b VGKE, noch eine besondere Dringlichkeit des Verfahrens vorliegen und dass nicht bereits bei Eingang der Beschwerde klar wird, dass diese voraussichtlich gutzuheissen sein wird; dass die Beschwerdeführerin kei- ne weiteren speziellen Gegebenheiten in Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses dartut und vorliegend auch sonst keine besonderen Gründe auszumachen sind, aufgrund derer ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss verzichtet werden kann, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin, für die Dauer der Sistierung von der Kostenvorschusspflicht befreit zu werden, folglich abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin somit aufzufordern ist, einen Kostenvor- schuss von Fr. 12'000.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskos- ten zu leisten; dass dieser Betrag ist bis zum 19. Juli 2023 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen ist, dass weitere prozessleitende Verfügungen bzw. dass die Behandlung des Antrags auf Sistierung erst nach Eingang der Zahlung des Kostenvor- schusses in Höhe von Fr. 12'000.-- erfolgen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-3091/2023 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 gesetzte Frist bis zum 22. Juni 2023 für die Leistung des Kostenvorschusses wird abgenom- men. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorläufige Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 19. Juli 2023 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schwei- zerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Aus- land muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsge- richts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat der Beschwerdeführer diese zu bezahlen. 5. Das Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2023 geht an die Vorinstanz. 6. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die Instruktionsrichterin:

Iris Widmer

A-3091/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-3091/2023 Seite 8 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2023)

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Entscheidungsdatum
28.06.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026