B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3085/2016
Urteil vom 26. Juni 2017 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______, vertreten durch lic. iur. Nicolas Proschek, Advokat, Bündtenweg 2, 4303 Kaiseraugst, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Verein für technische Inspektionen (SVTI), Richtistrasse 15, Postfach, 8304 Wallisellen, Vorinstanz.
Gegenstand
Marktüberwachung: Kontrollverfahren betreffend Dampfanlage.
A-3085/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Im August 2010 lieferte und installierte die A. _______ im Auftrag der X. _______ bei der Y. _______ eine aus Einzelkomponenten bestehende Dampfanlage. B. Mit Schreiben vom 20. November 2015 orientierte die Marktüberwachung Druckgeräte die A. _______ darüber, dass aufgrund einer Meldung sowie einer anschliessend erfolgten Kontrolle der bei der Y. _______ installierten Dampfanlage ein Verfahren eröffnet wurde. Anlässlich dieser Kontrolle war festgestellt worden, dass die Sicherheits- und Entlüftungsleitung unzuläs- sigerweise zusammengeschlossen worden waren, was ein Mangel an der Dampferzeugungsanlage und damit ein Verstoss gegen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Produktesicherheit darstellt. Dieser Mangel wird seitens der A. _______ nicht bestritten. C. Der Schweizerische Verein für technische Inspektionen (SVTI) ist für den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Produktesicherheit im Bereich Druckbehälter und Druckgeräte beauftragt. Mit Verfügung vom 14. April 2016 entschied der SVTI, die durch die A. _______ bei der Y. _______ installierte Dampfanlage (Gesamtanlage) entspreche in den geprüften As- pekten nicht den gesetzlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die A. _______ habe sämtliche Bestandteile der Baugruppe "Dampferzeugungsanlage" offeriert, geliefert, vor Ort montiert und die Anlage einer Inbetriebnahmeprüfung un- terzogen, weshalb sie als Inverkehrbringerin im Sinne des Gesetzes zu se- hen sei. Es stehe fest, dass der Zusammenschluss der beiden Rohrleitun- gen durch die A. _______ erfolgt sei, obwohl die damit verbundenen Ge- fahren bekannt gewesen seien. Damit könne festgestellt werden, dass die gesamte Anlage nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, solange der Mangel nicht behoben sei und die gesetzlich geforderten Konformitäts- bewertungsverfahren nicht durchgeführt worden seien. Die Anordnung der Behebung des Mangels erweise sich sodann als verhältnismässig. Im Wei- teren entzog der SVTI einem allfälligen Rechtsmittel mit Verweis auf die durch den Mangel verursachte Gefährdung von Personen die aufschie- bende Wirkung und verpflichtete die A. _______ als Inverkehrbringerin der Dampferzeugungsanlage unter Androhung einer Busse im Unterlassungs-
A-3085/2016 Seite 3 falle, den sicherheitstechnischen Mangel an der Abgasleitung der Dampf- erzeugungsanlage zu beheben und der Marktüberwachung Druckgeräte einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. D. Gegen diese Verfügung des SVTI (Vorinstanz) vom 14. April 2016 erhebt die A. _______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, es seien die Ziffern 2, 3 und 8 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung inzwischen erfüllt habe. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und eventu- aliter seien die genannten Ziffern im Sinne der Beschwerde abzuändern und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die Akten der Vorinstanz vollumfänglich beizuziehen. Sie fügt an, die Beschwerde werde vorsorglich erhoben, um allfälligen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteilen vorzubeugen. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, in- dem der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig erho- ben worden sei. Die Verfügung verletze zudem Bundesrecht, die Vo- rinstanz überschreite resp. missbrauche ihr Ermessen und die Verfügung sei schliesslich unangemessen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die von ihr gestellten und begründeten Rechtsbegehren seien alle- samt von der Vorinstanz überhaupt nicht gewürdigt worden und diese habe sich mit ihren Einwänden nicht auseinandergesetzt. Eine Akteneinsicht sei nur partiell und in anonymisierter Form gewährt worden, weshalb auch dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz ausschliesslich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gehan- delt, obwohl einer der zwei in der angefochtenen Verfügung behandelten Mängel klar der X. _______ zuzuordnen sei. Die Vorinstanz habe demzu- folge Bundesrecht verletzt, indem sie voreingenommen gehandelt sowie ihr Ermessen missbraucht oder überschritten habe. Ausserdem sei die Kostenauferlegung unangemessen ausgefallen. Zumal der Mangel an der Anlage inzwischen behoben worden sei, bestehe auch keine Gefährdung für Personen mehr, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. E. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2016 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Verfügung vom 14. April 2016 und führt im Weiteren aus, sie habe ihren Entscheid
A-3085/2016 Seite 4 aufgrund ausführlicher Erwägungen getroffen, die Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin insofern berücksichtigt, als diese für das Verwaltungsver- fahren von Relevanz gewesen seien und diese angemessen gewürdigt. Was die Rüge des unvollständig und unrichtig festgestellten Sachverhaltes betreffe, so sei die Marktüberwachung Druckgeräte im Zuge des Verfah- rens zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin als alleinige Inverkehrbringerin des Anlageteils "Dampferzeugung" zu betrachten sei. Die Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt dennoch nicht näher sub- stantiiert oder richtiggestellt. Auch habe sie die Einschätzung der Vo- rinstanz nicht bestritten. Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs betreffe, sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt habe, zu den geplanten Massnahmen und zur Kosten- auferlegung Stellung zu nehmen. Die anonymisierte und bloss teilweise Akteneinsicht sei im Übrigen aufgrund eines Geheimhaltungsinteresses resp. zum Schutz von Personendaten erfolgt und deshalb als verhältnis- mässig beurteilt worden. Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, die X. _______ sei nicht ins Verfahren einbezogen worden, da es nach Lesart des Gesetzes nur eine Person geben könne, welche das Inverkehrbringen des Produktes zu verantworten habe. Der Einbezug einer weiteren Person sei deshalb ausgeschlossen. Im Übrigen sei infolge der Aufteilung der An- lage in zwei Teile und demzufolge in zwei Verantwortlichkeiten ein eigenes Verfahren gegen die X. _______ eröffnet worden. Auch die Kosten könnten sodann nur einer Verfahrenspartei, nicht jedoch Dritten auferlegt werden, was so erfolgt sei. Die Auferlegung der Gebühr zu Lasten der Beschwer- deführerin sei somit nicht unangemessen erfolgt. Betreffend das Gesuch um Erteilung resp. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt sie aus, zwar würde aufgrund einer Behebung des Mangels keine Gefahr und somit keine Dringlichkeit mehr bestehen, doch habe es die Beschwer- deführerin unterlassen, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. So- mit sei die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung nach wie vor als nicht erfüllt zu betrachten und der Entzug der aufschiebenden Wirkung entspre- chend gerechtfertigt. F. Mit Replik vom 6. September 2016 lässt sich die Beschwerdeführerin ver- nehmen und hält vollumfänglich an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. Präzisierend und ergänzend führt sie aus, beim anonymisierten Melder handle es sich um den Inhaber der X. _______, weshalb es umso weniger nachvollziehbar sei, dass diese Firma nicht in das Verfahren einbezogen und bevorzugt behandelt worden sei. Es sei im Übrigen auch klarzustellen, dass ihre ursprüngliche Zeichnung der Anlage fehlerfrei gewesen und
A-3085/2016 Seite 5 durch die X. _______ nachträglich abgeändert worden sei. Betreffend das rechtliche Gehör sei dieses insbesondere dadurch verletzt worden, dass sie nicht zur Begehung resp. zum Augenschein eingeladen und dement- sprechend nicht angehört worden sei. G. In ihrer Duplik vom 22. September 2016 hält die Vorinstanz an ihren Anträ- gen fest und verweist im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung sowie auf ihre Vernehmlassung vom 2. August 2016. Sie präzisiert, es sei letztlich unerheblich, wer die mangelhafte Anlage gemeldet habe, sie sei von Amtes wegen dazu verpflichtet gewesen, den Sachverhalt abzuklären und habe sich aufgrund ihrer Kontrolle der Anlage ein eigenes Bild der Sachlage gemacht. Dabei habe es sich weder um eine Begehung noch um einen Augenschein gehandelt, sondern es sei allein Ziel der Kontrolle ge- wesen, den Sachverhalt unabhängig und vor der Eröffnung eines Verfah- rens festzustellen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 sei der Beschwer- deführerin sodann das rechtliche Gehör zur Einschätzung der Vorinstanz gewährt worden. Die Abänderung der Zeichnung durch die X. _______ sei ausserdem irrelevant, da diese Änderung den Anlageteil "Warmwasser" betroffen habe und nicht die Dampferzeugungsanlage. H. In ihrer Vernehmlassung (Triplik) vom 5. Oktober 2016 hält die Beschwer- deführerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Insbesondere macht sie Ausführungen zu ihrer Motivation, die vorliegende Beschwerde zu erheben und erklärt, aus der angefochtenen Verfügung gehe in keiner Weise hervor, dass – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – infolge des Mangels am Anlageteil "Warmwasser" ein zweites Verfahren gegen die da- für verantwortliche X. _______ eröffnet worden sei. Es könne unmöglich sein, dass die Beschwerdeführerin eine Gebühr für das Kontrollverfahren für die Gesamtanlage bezahlen müsse. Aus diesem Grund beanstande sie auch ausdrücklich die auferlegten Kosten. Das Vorgehen der Vorinstanz sei deshalb unangemessen und stelle eine Ermessensüberschreitung resp. einen Ermessensmissbrauch dar. I. In ihrer Stellungnahme (Quadruplik) vom 21. Oktober 2016 hält die Vor- instanz an ihren Anträgen fest, verweist auf die bereits in ihren Rechts- schriften gemachten Ausführungen und ergänzt, es sei nicht richtig, dass sie die Beschwerdeführerin als alleinige Verantwortliche behandle, habe
A-3085/2016 Seite 6 sie diese doch auch nur verpflichtet, den Mangel am Anlageteil "Dampfer- zeugung" zu beheben. Im Übrigen seien die Kosten für die Untersuchung zu einem Zeitpunkt festgelegt worden, als die Dampfanlage zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens insgesamt nicht den Anforderungen entsprochen habe. Die Gebühr bemesse sich sodann am entstandenen Zeitaufwand. Als sich herausgestellt habe, dass sich ein Teil des entstandenen Aufwan- des auf den Anlageteil "Warmwasser" bezog, seien die betreffenden Stun- den gegenüber der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht und der X. _______ im entsprechenden separaten Verfahren auferlegt worden. J. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vollzugsorgane im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11). Dem Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI) obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbrin- gen von Druckbehältern und Druckgeräten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Ver- ordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111] i.V.m. Art. 3 sowie Anhang 1 Bst. d der Verordnung des WBF über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit [ZustV-PrSV, SR 930.111.5]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einem für den Vollzug der Marktüberwachung zuständigen
A-3085/2016 Seite 7 Kontrollorgan im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG erlassen wurde. Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 15 PrSG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver- fügung vom 14. April 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un- richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 VwVG). 3. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs sei auf verschiedene Weise verletzt worden. So sei der Entscheid der Vorinstanz von dieser unzureichend be- gründet worden, die Akteneinsicht sei ihr nur partiell gewährt worden, wo- bei die Akten auch noch anonymisiert gewesen seien und sie sei zu einem von der Vorinstanz durchgeführten Augenschein nicht eingeladen worden. 3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) niedergelegt und ergibt sich ausserdem aus Art. 29 f. VwVG. Er besagt, dass niemand in seiner Rechts- stellung beeinträchtigt werden darf, ohne vorher angehört worden zu sein und umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie
A-3085/2016 Seite 8 in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt ande- rerseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Der Anspruch umfasst diverse Teilgehalte, so unter anderem die Möglichkeit sich zu äus- sern, bevor entschieden wird und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Prüfung aller vorgebrachten rechtserhebli- chen Anträge und Stellungnahmen durch die entscheidende Instanz sowie auf einen begründeten Entscheid (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 214; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 838; PATRICK SUTTER, Art. 30, in: Christoph Auer/Markus Mül- ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Rz. 1 und 5; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Bern 2013, Rz. 3.84 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass dessen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des Ent- scheides führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in de- nen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefug- nis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3423/2016 vom 26. April 2017 E. 5). 3.2 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, den Entscheid zu begründen nicht nachgekommen. 3.2.1 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihre im Verfahren vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren seien alle- samt wohl begründet und mit Beweisunterlagen belegt gewesen, von der Vorinstanz jedoch überhaupt nicht gewürdigt worden. Sie habe zwar die Rechtsbegehren in ihrem Entscheid wiedergegeben, sich jedoch in keiner Weise mit den rechtlichen und tatsächlichen Einwänden der Beschwerde- führerin auseinandergesetzt. Damit seien sodann die materiellen Voraus- setzungen für ein ordentliches Verfahren nicht gegeben. 3.2.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung ihres Entscheides und entgegnet,
A-3085/2016 Seite 9 sie habe bei der Entscheidfindung die Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr wohl berücksichtigt, sofern diese für das Verwaltungsverfahren von Relevanz gewesen seien. Einige Rechtsbegehren hätten sich jedoch auf zivil- oder baurechtliche Sachverhalte bezogen, welche weder Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen seien, noch rechtserheblichen Ein- fluss darauf gehabt hätten. Insbesondere hebt die Vorinstanz in ihrer Ver- nehmlassung vom 2. August 2016 hervor, dass konkret die Rechtsbegeh- ren Nr. 4, 5, 6 und 7 von ihr gewürdigt worden seien. 3.2.3 Die Begründungspflicht (vgl. auch Art. 35 VwVG) soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sach- gerecht anfechten zu können. Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Trag- weite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen an- geführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind dabei umso höher, je grösser der Entscheidungsspiel- raum der Behörde ist (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 324 E. 3.6 m.w.H., 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1, 137 II 266 E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 4.1.1., 4.2.3; FELIX UHLMANN/ALE- XANDRA SCHILLING-SCHWANK, Art. 35 VwVG, in: Bernhard Waldmann/Phi- lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Rz. 17 ff., 21). 3.2.4 Der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. März 2016 sieben Anträge gestellt hatte. Diese betrafen die Offenlegung der Vertragsverhältnisse zwi- schen der Betreiberin und der Totalunternehmerin, die Offenlegung der kantonalen Bau- und Einrichtungsbewilligung für die Aufstellung der Dampfanlage, die Offenlegung des Standes des Zivilverfahrens, die Befra- gung eines Monteurs und ehemaligen Mitarbeiters der Beschwerdeführe- rin, die Sistierung des Verfahrens und der Antrag auf Eröffnung eines Ver- fahrens gegen die Totalunternehmerin, ein Verzicht auf die Aufteilung der Baugruppe sowie die Verhältnismässigkeitsprüfung einer allfälligen Kos- tenauferlegung zulasten der Beschwerdeführerin und in diesem Zuge die Überbindung der Kosten auf die Totalunternehmerin.
A-3085/2016 Seite 10 In ihren Erwägungen führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei der kon- trollierten Anlage um ein Druckgerät handle, weshalb die Zuständigkeit der Marktüberwachung Druckgeräte gegeben sei und die Produktesicherheits- gesetzgebung zur Anwendung gelange. Sie stellte im Weiteren klar, dass es in diesem Rahmen nicht die Aufgabe der Behörde sein könne, zivilrecht- lich strittige Sachverhalte zu klären, wenn diese zur Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren nichts beitragen würden. Aus diesem Grund könne sodann den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden, soweit diese ausschliesslich (strittige) zivilrechtliche Fragen be- treffen würden, welche für die Anwendbarkeit des PrSG nicht relevant seien. Darin ist der Vorinstanz zuzustimmen. Sie hat zu Recht die Vorbringen mit offensichtlich zivilrechtlichem – und für das Verwaltungsverfahren irrele- vantem – Bezug von den Erwägungen ausgenommen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz – wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2016 dar- legt – die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer Art und Weise in Er- wägung gezogen und begründet, dass diese in der Lage war, gegen die Verfügung vom 14. April 2016 sachgerecht Beschwerde zu führen, was so- dann auch erfolgt ist. Insbesondere legt die Vorinstanz die Rechtsgrundla- gen der Produktesicherheitsgesetzgebung dar, setzt sich mit der Konstruk- tion der Anlage, den bei der Installation verursachten Mängeln an der An- lage, mit der Bestimmung des Inverkehrbringers sowie mit der Auferlegung resp. allfälligen Teilung der Verfahrenskosten auseinander. Der angefochtenen Verfügung lassen sich somit die wesentlichen Überle- gungen entnehmen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess. Diese hat die relevanten Vorbringen behandelt, erwogen und begründet. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. 3.3 Im Weiteren ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, sie habe nur partiell in die Akten Einsicht nehmen können und diese seien anonymi- siert gewesen. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge im Wesentlichen damit, es sei weder ein öffentliches, noch ein privates Interesse ersichtlich, wel- ches eine anonymisierte resp. partielle Akteneinsicht rechtfertigen würde. Von der Vorinstanz sei sodann auch kein solches Interesse kommuniziert worden und ein solches Vorgehen schütze die Interessen der X. _______ in besonderem Masse. Dies sei nicht nachvollziehbar, sei diese nämlich nicht eine unbeteiligte Drittpartei, sondern direkt ins Verfahren involviert.
A-3085/2016 Seite 11 3.3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2016 aus, es sei korrekt, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollbericht vom 5. November 2015 sowie die Meldung vom 14. Oktober 2015 inkl. Beilagen in anonymisierter Form zugestellt worden seien und dass es sich dabei nur um einen Teil der Verfahrensakten gehandelt habe. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass sie den Rechtsvertreter auf ein bestehendes Ge- heimhaltungsinteresse hingewiesen und zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Einsicht der Dokumente nur in anonymisierter Form erfolgen könne. Der Rechtsvertreter habe sich sodann damit einverstanden erklärt, dass auf eine Zustellung der durch die Beschwerdeführerin bereits einge- reichten Aktenstücke verzichtet werde. Das Geheimhaltungsinteresse habe vorliegend an den privaten Daten des Melders als Informationsquelle bestanden, welche es aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschut- zes zu schützen gegolten habe. Im Übrigen sei die Akteneinsicht auch des- halb beschränkt erfolgt, da sich eine Verweigerung als unverhältnismässig erwiesen hätte. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2016 das rechtliche Gehör gewährt worden. 3.3.3 Das Recht auf Akteneinsicht als Partei während eines hängigen Ver- fahrens ist in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Es umfasst insbesondere auch das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Gemäss Rechtsprechung ist den Beteiligten grundsätzlich in sämtliche beweiserheblichen Akten Einblick zu gewähren, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird, d.h. in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke und in Niederschriften eröff- neter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Die betroffene Partei kann sich nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise füh- ren oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unter- lagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.4.1 und A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 7.7.1; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, Art. 26, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 58 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht kann allerdings dort eine Grenze finden, wo überwiegende Interessen des Staa- tes oder berechtigte Interessen Dritter bestehen, wo also Persönlichkeits- rechte oder andere Geheimhaltungsinteressen tangiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 5.3; WALDMANN/OESCHGER, Art. 27, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 1 ff., 9, 15 f.).
A-3085/2016 Seite 12 3.3.4 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Ak- ten insbesondere dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interes- sen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und c VwVG) oder wenn wesentliche private In- teressen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern. Dabei darf sich die Verweigerung der Einsichtnahme nur auf die Aktenstücke er- strecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). So ist es insbesondere zulässig, dass die Behörden ein Akteneinsichts- recht beschränken, wenn wesentliche private Interessen die Geheimhal- tung erfordern. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es darum geht, Personendaten Dritter zu schützen (vgl. WALDMANN/OESCHGER, Art. 27, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 27 ff., 40). 3.3.5 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sich ihr Rechtsvertreter einverstanden erklärt hat, auf eine Zustellung der bereits durch sie eingereichten Akten zu verzichten und bestätigt in ihrer Vernehm- lassung vom 6. September 2016 die Sachverhaltsdarstellung der Vo- rinstanz. Darüber hinaus geht aus den Akten (Duplik der Vorinstanz vom 22. September 2016 sowie Aktenverzeichnis) hervor, dass im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin die Vorakten neben diesen Dokumenten der Beschwerdeführerin aus dem Kontrollbericht vom 5. November 2015 sowie der Meldung vom 14. Oktober 2015 inkl. Beilagen bestanden, welche der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen – letz- tere allerdings in anonymisierter Form – zugestellt wurden. Die Akten stan- den der Beschwerdeführerin demzufolge in ihrem Umfang im Zeitpunkt der Gewährung des Akteneinsichtsrechts vollständig zur Verfügung, weshalb von einer bloss partiellen Akteneinsicht keine Rede sein kann. Die Rüge des verletzten Akteneinsichtsrechts ist demzufolge allein in Bezug auf die Anonymisierung der erwähnten Meldung zu prüfen, wobei es insbesondere zu klären gilt, ob der meldenden Person ein berechtigtes Geheimhaltungs- interesse zukommt. 3.3.6 Bei dem anonymisierten Dokument handelt es sich um das Meldefor- mular für Marktbeobachter, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirt- schaft SECO. Es beinhaltet die Meldung vom 14. Oktober 2015 inkl. Beila- gen, mit welchem der Vorinstanz die technischen Mängel der Anlage durch die meldende Person zur Kenntnis gebracht wurden. Gemäss der Rubrik "Ihre Referenz" kommen als Marktbeobachter – und damit als meldende Personen – Bürgerinnen und Bürger, Kontrollorgane, Behörden, etc. in Frage, was den Sinn und Zweck des PrSG widerspiegelt, die Sicherheit von Konsumentinnen und Konsumenten gefährdende Produkte möglichst
A-3085/2016 Seite 13 lückenlos zu entdecken, durch verschiedene Personen auf die Mängel auf- merksam gemacht zu werden und deren Behebung zu veranlassen. Art. 8 Abs. 5 PrSG sieht sodann vor, dass eine (Selbst)Anzeige durch den Her- steller oder Inverkehrbringer zu erfolgen hat. In welcher Eigenschaft die meldende Person handelte, kann vorliegend jedoch offen bleiben: Einer- seits besteht nämlich grundsätzlich ein Anspruch auf Geheimhaltung von persönlichen Daten resp. der Identität von Personen, welche einer Melde- pflicht nachgekommen sind, insbesondere in jenen Fällen, wo den Behör- den zur Wahrung öffentlicher Interessen am Funktionieren der jeweiligen Verfahren Mitteilung gemacht wird (so auch das Verfahren gemäss Art. 8 Abs. 5 PrSG und Art. 10 PrSG i.V.m. Art. 4 PrSV). Andererseits enthält das Meldeformular persönliche Daten der als Informationsquelle handelnden Person, welche an sich gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG ein Geheim- haltungsgrund zur Wahrung wesentlicher privater Interessen darstellen können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 25. September 2015, SOG 2015 Nr. 31 E. 4.3; WALDMANN/OESCHGER, Art. 27, in: Praxis- kommentar VwVG, Rz. 29 ff., insb. Rz. 33; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.98; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 504, 507, 509 f.; HANS-JOACHIM HESS, Produktesicherheitsgesetz [PrSG], Stämpflis Hand- kommentar, Bern 2010 [nachfolgend: SHK PrSG], Art. 8 Rz. 39 ff. und Art. 10 Rz. 9; EUGÉNIE HOLLIGER-HAGMANN, Produktesicherheitsgesetz PrSG, Zürich 2010, S. 62 und 167 ff.). Das Geheimhaltungsinteresse und das Interesse der Beschwerdeführerin am Einsichtsrecht sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip wegleitend ist. Wird ein Geheimhaltungs- grund bejaht, so ist gegebenenfalls – als mildere Massnahme gegenüber der Einsichtsverweigerung – eine Einsicht durch Anonymisierung oder Ab- deckung von Passagen einzuschränken (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 5.4; WALDMANN/OESCH- GER, Art. 27, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 39 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.92, 3.94). 3.3.7 Gemäss dem Prüfungsschema der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV) muss die Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesses – resp. im privaten Interesse des unbeteilig- ten Dritten – liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Be- lastungen stehen, die der Beschwerdeführerin auferlegt werden, d.h. zu- mutbar sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 521 ff.).
A-3085/2016 Seite 14 Die Anonymisierung des Meldeschreibens inkl. Beilagen ist geeignet, das Interesse an der Geheimhaltung zu wahren und erforderlich, um die Iden- tität der meldenden Person zu schützen. Die Anonymisierung bezog sich nur insoweit auf das Aktenstück, als ein Geheimhaltungsinteresse bestand. Jedenfalls macht die Beschwerdeführerin nichts anderes geltend. Eine mil- dere Massnahme ist demzufolge nicht ersichtlich, würde eine gänzliche Verweigerung der Einsichtnahme doch dem Sinne des Art. 27 Abs. 2 VwVG zuwider laufen. Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen den In- teressen der Beschwerdeführerin an der Kenntnis der Identität der melden- den Person und deren Interesse an der Geheimhaltung seiner persönli- chen Daten sowie dem öffentlichen Interesse an einem Funktionieren des durch das PrSG institutionalisierten Kontrollverfahrens vorzunehmen. Das Interesse der meldenden Person, ihre Identität in einem Aufsichts- resp. Kontrollverfahren, das sie nicht unmittelbar betrifft (vgl. dazu unten E. 3.4.3 f.), zu schützen, ist als hoch einzuschätzen. Ebenso besteht ein grosses Interesse der Öffentlichkeit daran, die durch den Gesetzgeber fest- gelegten Kontrollverfahren im Bereich der Produktesicherheit – und somit zur Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten – möglichst lücken- los zur Anwendung bringen zu können. Dazu sind die Vollzugsorgane des PrSG darauf angewiesen, dass ihnen Unregelmässigkeiten in Bezug auf Produkte oder Gefahren, welche von diesen ausgehen, gemeldet werden (vgl. Botschaft zum PrSG vom 25. Juni 2008, BBl 2008 7441 ff.). Ein Zu- rückschrecken vor einer solchen Meldung aus Furcht vor einer Veröffentli- chung der Identität, würde die Effizienz der Kontrolltätigkeit der Vollzugsor- gane einschränken und auf Kosten der Konsumentinnen und Konsumen- ten das durch den Gesetzgeber angestrebte Ziel einer möglichst hohen Produktesicherheit beeinträchtigen. Demgegenüber ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Kenntnis der Identität der meldenden Person als gering zu betrachten. Sie ist nicht auf ihre Kenntnis angewiesen, zumal sie daraus für ihre eigene Position im Verfahren keinerlei Vorteile abzulei- ten vermag. Das Interesse an der Geheimhaltung der Identität der melden- den Person resp. der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Kontrolle, ist somit höher zu gewichten. Überdies ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich, welcher der Beschwerdeführerin angesichts der Ano- nymisierung des Dokuments erwachsen würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.48; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Solo- thurn vom 25. September 2015, SOG 2015 Nr. 31 E. 4.9). Die Verhältnismässigkeit der Anonymisierung des Dokumentes ist damit gegeben, die Massnahme erweist sich als zumutbar. Eine Beschränkung
A-3085/2016 Seite 15 der Akteneinsicht durch die Vorinstanz erfolgte demzufolge im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 ff. VwVG, Art. 36 BV). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich auch bezüglich der Akteneinsicht als unbegründet. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem, es sei zwar ein Augen- schein durchgeführt worden, doch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass sie als direkt betroffene Partei nicht dazu eingeladen worden sei und nicht habe an diesem mitwirken können. Das rechtliche Gehör sei ihr erst nachträglich gewährt worden, wobei jedoch in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf ihre Äusserungen ein- gegangen worden sei. 3.4.2 Dem entgegnet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Au- gust 2016 im Wesentlichen, sie habe am 5. November 2015 nicht einen Augenschein durchgeführt, sondern eine Kontrolle gemäss Art. 22 PrSV. Diese entspreche der Kontrolltätigkeit der Vollzugsorgane im Rahmen der Marktüberwachung und erfolge aufgrund von Hinweisen auf eine mangel- hafte Anlage. Sie diene vorab der unabhängigen Ermittlung des Sachver- haltes sowie des Inverkehrbringers des Objekts, wobei bei fehlenden Un- terlagen oder festgestellten Mängeln am Objekt erst gestützt darauf ein Verfahren eröffnet werde. Eine Teilnahme des Inverkehrbringers an dieser Kontrolle sei jedenfalls nicht vorgesehen. 3.4.3 Gemäss Art. 12 Bst. d VwVG stellt der Augenschein ein Beweismittel dar, dessen sich die Behörde im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung be- dient. Der Augenschein im Sinne des VwVG kann innerhalb eines laufen- den Verfahrens zum Tragen kommen, seine Anordnung ist jedoch nicht zwingend. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hat ein Augenschein grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen. Unterbleibt eine Teilnahme, so sind die Parteien nachträglich einzuladen, zum Beweiser- gebnis Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.1 (m.w.H.); MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 3.138 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATHRIN EMMENEGGER/ FABIO BABEY, Art. 12, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 132 ff., insb. 136, 140).
A-3085/2016 Seite 16 Die Gesetzgebung betreffend die Produktesicherheit sieht vor, dass die Vollzugsorgane aufgrund einer Meldung (Art. 8 Abs. 5 PrSG) oder auf ei- genes Betreiben hin ihre Kontrolltätigkeit aufnehmen (Art. 10 Abs. 1 PrSG i.V.m. Art. 22 PrSV) resp. einen spezifischen Sachverhalt überprüfen, bei Vorliegen der festgestellten Voraussetzungen ein Marktüberwachungsver- fahren eröffnen und die notwendigen Massnahmen verfügen (Art. 10 Abs. 2 PrSG; vgl. HESS, SHK PrSG, Art. 8 Rz. 39 ff. und Art. 10 Rz. 2 ff.). 3.4.4 Die Kontrolltätigkeit der Vollzugsbehörde vor Ort hat demnach zwar ebenfalls den Charakter eines Augenscheins, jedoch nicht im Sinne eines Beweismittels nach Art. 12 Bst. d VwVG. Während Letzterer grundsätzlich im Laufe eines hängigen Verwaltungsverfahrens erfolgt, bei dem die Ver- fahrensparteien bereits bestimmt sind und diese grundsätzlich Anspruch auf eine Teilnahme haben, ist es – wie im Übrigen durch die Beschwerde- führerin nicht bestritten wird – die Aufgabe des Kontrollgangs im Sinne des PrSG, vor Eröffnung eines eigentlichen Kontrollverfahrens u.a. die Parteien resp. den Inverkehrbringer ausfindig zu machen, den Sachverhalt zu erhe- ben sowie die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Marktüberwa- chungsverfahrens zu prüfen. Aus diesem Grund kann kein Anspruch auf Teilnahme an diesem Kontrollgang bestehen, wenngleich die Wahrung des rechtlichen Gehörs durch nachträgliche Stellungnahme zu wahren ist (Art. 22 Abs. 6 PrSV; vgl. HESS, SHK PrSG, Art. 10 Rz. 6 ff. insb. Rz. 8). 3.4.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat sich die Vorinstanz an dieses Vorgehen gehalten. Den Akten (Schreiben der Vorinstanz vom 20. Novem- ber 2016 an die Beschwerdeführerin) ist zu entnehmen, dass sie die Be- schwerdeführerin über den Eingang einer Meldung sowie den erfolgten Kontrollgang vom 5. November 2016 orientiert und in der Folge ein Verfah- ren eröffnet hat. Mit demselben Schreiben wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt vernehmen zu lassen. Dem- zufolge ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht ver- letzt wurde. Selbst wenn im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen wäre, wäre die betreffende Gehörsverlet- zung jedenfalls mangels drohender nicht wiedergutzumachender Nachteile als leicht einzustufen. Es hätte der Beschwerdeführerin offen gestanden, im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht – das mit voller Prüfungsbefugnis entscheidet (vgl. E. 2) – erneut ein Akteneinsichtsgesuch
A-3085/2016 Seite 17 zu stellen. Ein solches ist jedoch nicht erfolgt. Deswegen – sowie ange- sichts der einlässlichen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren – wäre eine allfällige Gehörsverletzung als im vorliegenden Verfahren geheilt zu betrachten (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 548 ff.). 4. 4.1 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht gel- tend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig resp. unvollständig festgestellt worden. Sie begründet dies insbesondere damit, dass sich die Vorinstanz nicht mit ihren rechtlichen und tatsächlichen Einwänden ausei- nandergesetzt habe. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, die durch die Beschwerdeführerin behaup- tete unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes werde nicht näher substantiiert. Der Sachverhalt werde weder aus deren Sicht richtiggestellt, noch würde die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Be- schwerdeführerin als Inverkehrbringerin der Dampferzeugungsanlage zu betrachten sei, bestritten. Vielmehr habe sie sogar gemäss eigener Aus- sage den Mangel an der Dampferzeugungsanlage behoben. Worin nun die unrichtige resp. unvollständige Feststellung des Sachverhaltes bestehen soll, sei hingegen nicht ersichtlich. 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG gilt – wie im Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht – der Untersuchungsgrundsatz. Demnach hat die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen, wobei eine Verletzung dieser Pflicht gemäss Art. 49 Bst. b VwVG einen Beschwerdegrund darstellt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 456). Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Ent- scheid einfloss. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleich- zeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2 f., A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar
A-3085/2016 Seite 18 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administ- rative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). 4.4 Wenn die Beschwerdeführerin die unrichtige resp. unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Vorbringen rügt, so will sie aus einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Beschwerdegrund gemäss Art. 49 Bst. b VwVG ableiten. Wie jedoch bereits in E. 3.2 ausgeführt wurde, erweist sich vorlie- gend die Begründungspflicht als erfüllt und der Anspruch auf das rechtliche Gehör gewahrt. Auch im Übrigen ist die Vorinstanz ihrer Pflicht nachge- kommen, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben, hat sie mit ihrem Vorgehen doch den Vorgaben von Art. 22 PrSV nachgelebt und hat somit den Untersuchungsgrundsatz gewahrt. Aus diesem Grund ist ihr zu folgen: Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, worin die unrichtige resp. unvollständige Erhebung des Sachverhaltes besteht und unterlässt es, die Einschätzung der Vorinstanz, sie als Inverkehrbringerin der Dampf- erzeugungsanlage zu betrachten, zu bestreiten. Auch in ihren Vernehmlas- sungen verzichtet sie darauf, den Sachverhalt zu berichtigen oder ihre ei- gene Sicht darzulegen (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Art. 12 in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 15 f., 19 ff., 59). Damit erweist sich die Be- schwerde in diesem Punkt als ungenügend substantiiert. Die Rüge des un- richtig resp. unvollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts ist somit unbegründet und die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuwei- sen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Verletzung von Bun- desrecht geltend und rügt, der Vorinstanz müsse Voreingenommenheit, Er- messensmissbrauch sowie Unangemessenheit angelastet werden. Sie führt zur Begründung aus, die Vorinstanz habe gemäss Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zwei Mängel festgestellt, wovon der eine klarerweise einer Drittperson anzulasten sei. Diese sei durch die Vo- rinstanz jedoch nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen und richtig- gehend verschont worden.
A-3085/2016 Seite 19 5.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Erwägungen betreffend den durch die Drittperson zu verantwortenden Mangel in Bezug auf die Warmwasseran- lage seien allein der Vollständigkeit halber in die angefochtene Verfügung aufgenommen worden. Diese hätten jedoch zu keinerlei Massnahmen zu Lasten der Beschwerdeführerin geführt, weshalb diese dadurch auch nicht beschwert sei. Gemäss Verfahren nach PrSG könne es sodann nur eine einzige Person geben, welche für das Inverkehrbringen eines Produktes verantwortlich sei. Zunächst sei sie zwar davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als alleinige Inverkehrbringerin zu betrachten sei, habe aufgrund ihrer Untersuchung jedoch festgestellt, dass das Verfahren aufgrund des durch die Drittperson zu verantwortenden Mangels an der Warmwasseranlage aufzuteilen sei, was so in der angefochtenen Verfü- gung festgehalten worden sei. Gegen die Drittperson sei sodann ein sepa- rates Verfahren nach PrSG eröffnet worden. Deshalb könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ausschliesslich zu Ungunsten der Be- schwerdeführerin entschieden, ihr Ermessen missbraucht oder sie sei vor- eingenommen gewesen. Vielmehr habe sie die Sachlage differenziert be- urteilt. 5.3 Eine Rechtsverletzung liegt unter anderem dann vor, wenn die an und für sich zutreffende Norm fehlerhaft angewandt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt, d.h. wenn das Ermessen (Entschliessungsermessen oder Auswahlermessen) miss- braucht oder über- resp. unterschritten wird. Ein Missbrauch des Ermes- sens liegt dann vor, wenn die Behörden zwar in den Grenzen ihres Ermes- sens handeln, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lassen oder allgemeine Rechts- prinzipien verletzen. Keine Rechtsverletzung stellt hingegen ein unange- messener Entscheid dar. Ein solcher liegt vor, wenn der Entscheid zwar innerhalb des Ermessensspielraums liegt, das Ermessen jedoch in un- zweckmässiger Weise ausgeübt wird (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1037, 1047 f.; MARCO DONATSCH, Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., §50 Rz. 25 ff.; RENÉ RHI- NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1593; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §26 Rz. 8, 11, ff.).
A-3085/2016 Seite 20 5.4 5.4.1 Aufsichtsverfahren richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Art. 71 VwVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass jederzeit bei der Auf- sichtsbehörde ein Handeln oder Unterlassen von Behörden oder ihres Per- sonals angezeigt und damit einer Aufsichtsbeschwerde zugeführt werden kann. Art. 71 VwVG verlangt, dass die vorgebrachten Tatsachen ein Ein- schreiten der Beschwerdeinstanz gegen die Vorinstanz im öffentlichen In- teresse erfordern. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann die Verletzung von Rechtssätzen und die Missachtung von öffentlichen Interessen gerügt wer- den, wobei an deren Wichtigkeit keine grossen Anforderungen gestellt wer- den (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde verleiht grundsätzlich keine Parteirechte (vgl. OLIVER ZIEBUNG, Art. 71, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 3 ff., 12 ff., VERA MARANTELLI/SAID HUBER, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 59 f.). Auch das durch das PrSG vorgesehene Verfahren (Art. 8 Abs. 5 PrSG i.V.m. Art. 4 f. PrSV) ist als Aufsichtsverfahren i.S.v. Art 71 VwVG zu quali- fizieren (vgl. E. 3.3.6). Die Stellung des Anzeigers hat deshalb der Recht- sprechung und Lehre zur Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG zu fol- gen, weshalb ihm grundsätzlich keine Parteistellung zu gewähren wäre. 5.4.2 Hingegen ist zu prüfen, ob sich eine Parteistellung resp. Legitimation des Anzeigers aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG ergeben kann. (vgl. BGE 139 II 279 ff.; vgl. auch Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.4 ff. und A-678/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4.1; MARANTELLI/HUBER, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 59). Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien im Verwaltungsverfahren Personen, deren Rechte oder Pflichten die Ver- fügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behör- den, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfah- ren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Par- teistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren einschliesslich der damit verbundenen Parteipflichten und –rechte. 5.4.3 Derjenige, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, erlangt im
A-3085/2016 Seite 21 Aufsichtsverfahren deshalb dann Parteistellung, wenn er durch die Verfü- gung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt bzw. auf- grund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa- che stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Der Anzeiger muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des be- anstandeten Entscheides ziehen, seine Situation muss somit durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde. Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet und in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. (vgl. BGE 139 III 504 E. 3.3, 139 II 279 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1 und 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 6195/2015 vom 17. März 2017 E. 3.4.1 ff., A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.2.6 ff., A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5 m.w.H., C-4863/2012 vom 20. August 2014 E. 5.4.3 und B-3311/2012 vom 13. De- zember 2012 E. 3.1; MARANTELLI/HUBER, Art. 48, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 12). 5.4.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. April 2016 klar darge- legt, dass sich das Aufsichtsverfahren gemäss PrSG nur gegen eine ein- zige Person, nämlich gegen den Inverkehrbringer resp. Händler (vgl. Art. 8 Abs. 5 PrSG) richten kann. Sie hat die Mängel betreffend die überprüfte Anlage bei der Y. _______ zwei Unternehmen zugeordnet und in der Folge zwei getrennte Verfahren betreffend die für die beiden Anlagenteile Verant- wortlichen eingeleitet. Aus Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung geht klar hervor, worin die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführe- rin besteht, nämlich, dass sie allein und nur für die Mängel an dem die Dampferzeugung betreffenden Anlageteil einzustehen hat. Die Vorinstanz legt in ihren Erwägungen dar, dass jeder Inverkehrbringer für sein Produkt resp. für den in seiner Verantwortung erstellten Anlageteil gemäss PrSG selber und allein Rechenschaft abzulegen hat. Das vorliegend zu beurteilende Verfahren richtet sich deshalb nur gegen die Beschwerdeführerin. Zwar steht die anzeigende Drittperson in einer na- hen Beziehung zur beurteilten Anlage, bilden die beiden Anlagenteile doch ein einheitliches Werk. Dennoch ist die Drittperson durch die erlassene Verfügung nicht direkt resp. besonders berührt und könnte aus einer allfäl-
A-3085/2016 Seite 22 ligen Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides auch kei- nen Nutzen für sich ziehen. Mangels unmittelbarem eigenen Interesse war der anzeigenden Drittperson im Verfahren der Beschwerdeführerin des- halb richtigerweise keine Parteistellung einzuräumen. 5.4.5 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz ihr Ermessen in unzweckmässiger Weise ausgeübt hat und eine dem Sachverhalt nicht adäquate Lösung ge- troffen hat. Wie bereits in den oben gemachten Ausführungen (E. 5.4.4) gezeigt, hat sich die Vorinstanz bei ihrem Handeln offensichtlich nicht nur im gesetzlich eingeräumten Handlungsspielraum bewegt, sondern sich vielmehr genau an die gesetzlichen Vorgaben des PrSG und der PrSV gehalten. Die Vo- rinstanz hat in Ziffer 3 der Erwägungen ausführlich begründet, weshalb die Gesamtanlage in die zwei Baugruppen "Dampferzeugungsanlage" und "Warmwasseranlage" aufgeteilt wird und weshalb das Verhalten der Ver- antwortlichen in zwei getrennten Verfahren beurteilt wird. Die Tiefe der Er- wägungen lässt sodann auch erkennen, dass sich die Vorinstanz nicht von sachfremden und unsachlichen Kriterien hat leiten lassen und damit den Zweck der gesetzlichen Bestimmungen des PrSG verfehlt hätte. Eine Un- angemessenheit liegt somit nicht vor. 5.5 Es ist demzufolge festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung erfolgte. Eine Voreingenommenheit kann ihr nicht angelastet werden. Auch im Üb- rigen liegen weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüber- schreitung und damit keine Verletzung von Bundesrecht vor. Auch eine Un- angemessenheit ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist auch deshalb be- züglich der gerügten Rechtsverletzung abzuweisen. 6. 6.1 Aus dem Versäumnis, die ebenfalls für die mangelhafte Ausführung der Anlage verantwortliche Drittperson in das vorliegende Verfahren einzube- ziehen, leitet die Beschwerdeführerin ihre Benachteiligung resp. eine dar- aus resultierende Unangemessenheit bei der Kostenauferlegung ab. Sie bezieht sich dabei auf ihre Stellungnahme vom 10. März 2016, wobei sie geltend macht, der anzeigenden Drittperson seien sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, sei dieses doch aufgrund deren An- zeige eröffnet worden. Dabei habe diese die Beschwerdeführerin wider
A-3085/2016 Seite 23 besseres Wissen angeschwärzt und suggeriert, sie selber habe keine Feh- ler begangen. Im Übrigen habe der Umstand, dass ein Verfahren gegen die anzeigende Drittperson eröffnet wurde, einen Einfluss auf die Kosten- beteiligung. Aus der Verfügung gehe nämlich keine Kostenbeteiligung ei- nes weiteren Verantwortlichen hervor und es gehe insbesondere nicht an, dass die Beschwerdeführerin eine Gebühr für das Kontrollverfahren für die Gesamtanlage bezahlen müsse. 6.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung von 2. August 2016 sowie in ihren weiteren Rechtsschriften aus, die Gebühr für das Verfahren ge- mäss PrSG könne nur einer Verfahrenspartei, nicht jedoch Anzeige erstat- tenden Dritten ohne Parteistellung auferlegt werden. Auch sei es nicht kor- rekt, dass sie die beiden bemängelten Anlagenteile ausschliesslich der Be- schwerdeführerin als einzige Verantwortliche zugeschrieben und ihr die Gesamtkosten des Verfahrens auferlegt habe. Die Gebühr sei sodann an der Anzahl aufgewendeter Stunden bemessen worden, wobei der in Bezug auf die Warmwasseranlage entstandene Aufwand in Abzug gebracht wor- den sei. Die Gebühr zu Lasten der Beschwerdeführerin erweise sich somit als angemessen. 6.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen ihre Pflicht, für die durch die Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten aufzukommen. Wäh- rend in der durch die Beschwerdeführerin zum integrierenden Bestandteil zur Beschwerde vom 17. Mai 2016 erklärten Stellungnahme vom 10. März 2016 eine Kostentragungspflicht noch gänzlich bestritten wurde, geht sie in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 von einer Kostenbeteiligung aus, dies mit Verweis auf ihre in der Beschwerdeschrift gestellten Rechts- begehren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie für das von ihr verursachte Verfahren eine Kostentra- gung trifft. Jedoch geht sie davon aus, dass ihr die Kosten betreffend das Verfahren für die Gesamtanlage auferlegt wurden. 6.3.1 Gemäss Art. 27 PrSV erheben die Behörden Gebühren für Kontrol- len, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften ent- spricht (Bst. a); für Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärun- gen und technische Unterlagen (Bst. b); für andere Verfügungen und Mas- snahmen nach Art. 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst (Bst. c). Diese Gebühren (Abs. 1 Bst. a) bemessen sich gemäss Art. 28 PrSV nach einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ( Abs. 2).
A-3085/2016 Seite 24 6.3.2 Wenn Art. 27 Bst. a PrSV die Kostenerhebung für die Kontrolltätigkeit der Behörde davon abhängig macht, ob das Produkt nicht den Vorschriften entspricht, so verfolgt diese Bestimmung den Zweck, an die (mangelhafte) Eigenschaft des Produktes anzuknüpfen. Daraus ist abzuleiten, dass der für einen Mangel verantwortlich zu machende Inverkehrbringer auch die Kosten für die Kontrolltätigkeit sowie die daraus resultierende Verfügung trägt. Diese Auffassung wird durch Art. 27 Bst. c PrSV gestützt, welche den Inverkehrbringer als Veranlasser der Behördentätigkeit bestimmt. 6.3.3 Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Inverkehrbringerin des Anlageteils "Dampferzeugung" identifiziert wurde, was diese denn auch nicht bestreitet und durch die Ausführung von Arbei- ten zur Behebung des mangelhaften Zustandes der Anlage implizit bestä- tigte. Demnach hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht Ver- fahrenskosten auferlegt. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 denn auch ausführlich und überzeugend darlegt, hat sie die gesamten Kosten dem Sachverhalt entsprechend auf den der Be- schwerdeführerin zuzurechnenden Anlageteil "Dampferzeugung" be- schränkt und entsprechend die Kostenverlegung zu deren Lasten vorge- nommen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass – wie die Vorinstanz darlegt – Positionen, welche beide Anlageteile umfassten, nur zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt wurden. Der auf diese Weise belegte Stundenaufwand von 17,5 Stunden für die Bearbeitung des Verfahrens be- treffend den Anlageteil "Dampferzeugung" ergibt bei dem gesetzlich fest- gelegten Stundenansatz von Fr. 200.-- die von der Vorinstanz verfügten Kosten in Höhe von Fr. 3'500.--. Diese wurden der Beschwerdeführerin zu Recht und korrekt bemessen auferlegt. Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde: Die Vorinstanz hat weder ihre Begründungspflicht, noch das Recht der Beschwerdeführerin auf Aktenein- sicht durch die Anonymisierung der Akten verletzt. Die Rüge, die Akten seien nur partiell zugänglich gemacht worden, hat sich nicht erhärtet. Bei dem durch die Vorinstanz durchgeführten Kontrollgang zur mangelhaften Anlage handelte es sich nicht um einen Augenschein im Sinne des VwVG, sondern um die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, bevor ein Verfah- ren gegen die Inverkehrbringerin eröffnet wurde. Im Weiteren hat sich er- geben, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder un-
A-3085/2016 Seite 25 vollständig noch fehlerhaft erhoben, durch den Nicht-Einbezug der anzei- genden Drittperson kein Bundesrecht verletzt und die Kosten des Verfah- rens in angemessener Weise der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollum- fänglich abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung deshalb ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter- liegend. Ihr sind deshalb die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 8.2 Der Beschwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens von vorn- herein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Eine solche ist auch der Vorinstanz als Bundes- behörde nicht zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-3085/2016 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern sie nicht als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 15123141; Einschreiben) – das GS WBF (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: