B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3067/2023
Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Tobias Egli.
Parteien
A._______, vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, Gilomen & Brigger Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerisches Bundesarchiv BAR, Vorinstanz.
Gegenstand
Bundespersonal; Arbeitszeugnis.
A-3067/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ war seit dem (...) als (...) beim Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) angestellt. B. Aufgrund eines Vorgesetztenwechsels (...) wurde A._______ am (...) ein Zwischenzeugnis ausgestellt. C. Am (...) kündigte A._______ sein Arbeitsverhältnis auf den (...). D. Am (...) stellte das BAR A._______ sein Arbeitszeugnis zu. Das Dokument datiert vom (...). E. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 teilte A._______ dem BAR mit, er sei mit dem Arbeitszeugnis nicht einverstanden. Er forderte ein bereinigtes, in- haltlich dem Zwischenzeugnis vom (...) entsprechendes Arbeitszeugnis. F. Das BAR stellte A._______ am (...) ein teilweise bereinigtes Arbeitszeug- nis zu. Während es die Aufgabengebiete analog dem Zwischenzeugnis vom (...) angepasst hatte, wurden die anderen Änderungsvorschläge nicht übernommen. Diese überarbeitete Version datiert ebenfalls vom (...). G. A._______ war mit dem bereinigten Arbeitszeugnis nicht einverstanden. Er ersuchte mit Schreiben vom 1. März, 13. März und 17. April 2023 um Er- lass einer anfechtbaren Verfügung. H. Mit Verfügung vom 27. April 2023 hielt das BAR an seinem Arbeitszeugnis fest. I. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Ver- fügung des BAR (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und sie sei an- zuweisen, das Arbeitszeugnis vom (...) gemäss der in der Beschwerde
A-3067/2023 Seite 3 dargelegten Form zu berichtigen. Zur Begründung bringt er im Wesentli- chen vor, das Arbeitszeugnis falle im Vergleich zum Zwischenzeugnis in- haltlich deutlich schlechter aus. J. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2023 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. K. Am 4. August 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkun- gen ein. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) können Verfügungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Beim angefochte- nen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 VwVG, die von der Vorinstanz als Arbeitgeberin erlassen wurde. Das Bundesverwal- tungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, d.h. in Bezug auf das ihm ausgestellte Arbeitszeugnis, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
A-3067/2023 Seite 4 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verlet- zungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht indes namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwal- tungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zu- sammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich in- sofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (statt vie- ler: Urteile des BVGer A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 2 und A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.1). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bin- dung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebli- che Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsa- che keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Be- weislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des BGer 2C_168/2019 vom 15. April 2019 E. 2.5).
A-3067/2023 Seite 5 3. 3.1 Zunächst erhebt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2023 die Rüge des unrichtig respektive unvollständig festge- stellten Sachverhaltes. Gemäss Art. 12 VwVG gilt sowohl im vorinstanzlichen Verfahren, wie auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Untersuchungs- grundsatz. Eine Verletzung von Art. 49 Bst. b VwVG liegt vor, wenn eine der Untersuchungsmaxime unterworfene Behörde den Sachverhalt fehler- haft respektive unrichtig oder unvollständig erhoben hat. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder ent- scheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewür- digt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserhebli- chen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsa- che zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteil des BVGer A-3542/2018 vom 28. August 2019 E. 5; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER , Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 49 Rz. 39 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.188 ff., 3.119 ff.). 3.2 Im zu beurteilenden Fall ergibt sich der rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus der angefochtenen Verfügung sowie aus den Akten. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge nicht substanzi- iert und es ist auch nicht ersichtlich, bezüglich welcher Punkte eine Unvoll- ständigkeit oder eine Unrichtigkeit zu überprüfen wäre. Ebenfalls hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Beweisanträge gestellt. Der durch die Vorinstanz dargelegte Sachverhalt ist deshalb als entscheiderheblich zu beurteilen. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet und ist nicht zu hören. Soweit er darin eine unrichtig respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts erblickt, dass sich Zwischenzeugnis und Arbeitszeugnis – entgegen der Auffassung der Vor- instanz – widersprechen würden, ist darauf im Rahmen der rechtlichen Be- urteilung des Arbeitszeugnisses einzugehen.
A-3067/2023 Seite 6 4. 4.1 Das BPG enthält keine Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb Art. 330a des Obligationenrechts (OR, SR 220) sinngemäss zur Anwen- dung gelangt (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG; BGE 144 II 345 E. 5.2.1). Für das Arbeitszeugnis im öffentlichen Personalrecht gelten daher prinzipiell die- selben Grundsätze wie im Privatrecht. Entsprechend ist grundsätzlich die dazu ergangene Rechtsprechung und Doktrin zu beachten (statt vieler: Ur- teil des BVGer A-364/2022 vom 17. August 2023 E. 2.2.1). 4.2 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlan- gen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1 OR). Ein solches qualifiziertes Zeugnis bzw. Vollzeugnis soll einerseits das berufli- che Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und deshalb wohlwollend for- muliert werden. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr, klar und vollständig zu sein hat. Es sind mithin insbesondere die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollstän- digkeit und des Wohlwollens zu beachten (BGE 144 II 345 E. 5.2.1, 136 III 510 E. 4.1; BVGE 2012/22 E. 5.2 m.w.H.). Der Anspruch des Arbeitneh- mers geht auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens vor. Das Interesse des zukünftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Aussa- gen im Arbeitszeugnis muss höherrangig eingestuft werden als das Inte- resse des Arbeitnehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis (Urteil des BGer 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; BVGE 2012/22 E. 5.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-364/2022 vom 17. August 2023 E. 2.2.1 und A-4470/2020 vom 11. August 2022 E. 9.1.2). 4.3 Aus den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit des Arbeits- zeugnisses folgt, dass ein qualifiziertes Zeugnis über alle in Art. 330a Abs. 1 OR erwähnten Punkte Auskunft geben muss (BGE 129 III 177 E. 3.2). Zudem ist es verkehrsüblich, dass sich das Zeugnis neben der Be- urteilung einzelner Aspekte auch über eine Gesamtbeurteilung ausspricht (Urteil des BVGer A-3238/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.3; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskom- mentar, 7. Aufl. 2012, Art. 330a Rz. 3; STEPHAN FISCHER, Arbeitszeugnis, Beurteilung und Durchsetzung, 2016, S. 28).
A-3067/2023 Seite 7 Die Leistungsbeurteilung umfasst die Bewertung von Arbeitsmenge, Ar- beitsgüte und Arbeitsbereitschaft. Ihr ist ein objektiver Massstab zugrunde zu legen. Eigenschaften wie Fleiss, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Initiative, Ein- stellung zur Arbeit, Ausdauer und Belastbarkeit werden ebenfalls der Leis- tung zugeordnet (Urteile des BVGer A-3238/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.3 und A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 3.3; ALEX ENZLER, Der arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, 2012, Rz. 138 ff.; FISCHER, a.a.O., S. 27 ff.). Die Verhaltensbeurteilung kommentiert das Auftreten bzw. dienstliche Ver- halten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sowie gegenüber Kunden und weiteren Dritten. Auch hier gilt ein objektiver, verkehrsüblicher Massstab (Urteile des BVGer A-3238/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.3 und A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 3.3; ENZLER, a.a.O., Rz. 142 ff.; FISCHER, a.a.O., S. 29 ff.). Das Arbeitszeugnis hat schliesslich eine detaillierte Auflistung der wichti- gen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu enthalten. Massgebend ist allerdings nicht die vertraglich vereinbarte, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Es muss mithin nicht zu jedem einzelnen Aspekt der Aufgaben des Arbeitnehmers detail- liert Auskunft erteilen. Es soll eine aussagekräftige Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers sowie seines Verhaltens enthalten und es einem unbe- teiligten Dritten erlauben, sich insgesamt ein zutreffendes Bild vom Arbeit- nehmer zu machen (vgl. Urteil des BGer 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1; Urteile des BVGer A-3238/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.3 und A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 3.3, STREIFF/VON KA- ENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3). 4.4 Bei Werturteilen hat der Arbeitgeber nach verkehrsüblichen Massstä- ben und pflichtgemässem Ermessen vorzugehen. Sowohl bezüglich der Leistungs- wie auch der Verhaltensbeurteilung verfügt der Arbeitgeber über ein Beurteilungsermessen (BVGE 2012/22 E. 5.2; Urteile des BVGer A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3; MANFRED REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, in: Hausheer/Wal- ter [Hrsg.], Berner Kommentar [Art. 319–330b OR], 2010, Art. 330a N 7 f.). Ebenso bleibt es dem Beurteilungsermessen des Arbeitgebers überlassen, welche positiven oder negativen Verhaltensweisen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hervorheben will (zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-3067/2023 Seite 8 A-3238/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.4 und A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 3.4). 4.5 Betreffend Wortlaut bzw. Wortwahl kommt dem Arbeitgeber bei der Er- stellung des Arbeitszeugnisses ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Rahmen der vorgenannten Grundsätze ist er grundsätzlich frei, das Ar- beitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ei- nen bestimmten Zeugnisinhalt oder von ihm gewünschte Formulierungen (Urteil des BGer 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; BVGE 2012/22 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-3238/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.5 und A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.4). Nach dem Grundsatz der Klar- heit müssen Formulierungen in Arbeitszeugnissen aber eindeutig und frei von jeder verdeckten Kennzeichnung sein. Sprachliche Formulierungen, deren versteckte Bedeutung nur eingeweihten Arbeitgebern bekannt ist, dem uneingeweihten Leser aber verborgen bleibt (sog. Geheimcodes bzw. Codierungen), sind deshalb unzulässig (Urteil des BVGer A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 3.6; EDI CLASS, Das Arbeitszeugnis und seine Geheimcodes, 7. Aufl. 2014, S. 28; ENZLER, a.a.O., Rz. 95; FISCHER, a.a.O., S. 12; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 330a N 13; STREIFF/ VON KA- ENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 9; ROLAND MÜLLER /PHILIPP THALMANN, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. Aufl. 2016, S. 64 ff.). 4.6 Die (objektive) Beweislast betreffend die anbegehrten Änderungen trägt dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 ZGB folgend die angestellte bzw. beschwerdeführende Person. Diese ist für die dem beantragten Zeug- nistext zugrundeliegenden Tatsachen beweispflichtig bzw. hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der Arbeitgeber hat indes bei der Sachver- haltsermittlung mitzuwirken. Für vom Arbeitnehmer substantiiert bestrittene Inhalte des Arbeitszeugnisses ist umgekehrt der Arbeitgeber als beweis- pflichtig zu betrachten, wobei wiederum den Arbeitnehmer, der ein Arbeits- zeugnis verlangt hat, eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3238/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.6, A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 3.7 und A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.5, je m.w.H.). 4.7 Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, ist ein allenfalls bestehendes Zwi- schenzeugnis durch ein Schlusszeugnis, das sich über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses äussert, zu ersetzen. Der Arbeitnehmer darf hier- bei davon ausgehen, dass das Schlusszeugnis nicht wesentlich von frühe- ren Zwischenzeugnissen abweicht. Deshalb ist das Schlusszeugnis so auszugestalten, wie wenn dem Arbeitnehmer zuvor nie ein
A-3067/2023 Seite 9 Zwischenzeugnis ausgestellt worden wäre. D.h. der Arbeitnehmer kann verlangen, dass im Schlusszeugnis zumindest sinngemäss wiederholt wird, was bereits im Zwischenzeugnis festgehalten wurde, unter der Vor- aussetzung, dass kein Sachverhalt aufgetreten ist, der die Unrichtigkeit des damaligen Zwischenzeugnisses zu belegen vermag. Für Tatsachen, die zu einem schlechteren Schlusszeugnis führen, wird der Arbeitgeber beweis- pflichtig (Urteile des BVGer A-3238/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3, A-6127/2017 vom 30. April 2018 E. 4.6 und A-5819/2016 vom 22. Novem- ber 2017 E. 7.5; STREIFF/ VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 5a; ENZLER, a.a.O., Rz. 121). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Arbeitszeugnis im Ver- gleich zum Zwischenzeugnis inhaltlich deutlich schlechter ausfalle. Es handle sich dabei nicht bloss um alternative Formulierungen, die im Ermes- sensbereich der Vorinstanz lägen. So gehe aus der E-Mailkorrespondenz vom 29. September bis 23. Dezember 2022 ausdrücklich hervor, dass er in guten Treuen darauf habe vertrauen dürfen, die Vorinstanz werde ihm ein Schlusszeugnis ausstellen, das im Wesentlichen dem Zwischenzeug- nis vom (...) entsprechen werde. Die Vorinstanz habe ihn – bewusst oder unbewusst – in diesem Glauben gelassen. Vor diesem ursprünglich er- weckten Vertrauen sei die Vorinstanz ohne Vorliegen sachlicher Gründe abgewichen. Damit verstosse sie gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben. Dies erstaune umso mehr, als sich der in den bisherigen Personalge- sprächen noch nicht dokumentierte Beurteilungszeitraum des neuen Vor- gesetzten auf lediglich fünf Monate erstrecke. Ferner ignoriere die Argu- mentation der Vorinstanz den Umstand, dass die Bewertungen seines Ar- beitsverhaltens betreffend die Jahre 2019, 2020 und 2021 bereits in das Zwischenzeugnis von (...) eingeflossen seien. Somit würden diese Jahres- beurteilungen nicht als Begründung dienen, das Abschlusszeugnis im Ver- gleich zum Zwischenzeugnis mit einer signifikant schlechteren Leistungs- beurteilung auszustellen. Auch das Jahr 2021 sei bereits anlässlich des Personalentwicklungsgesprächs vom (...) mit dem früheren Vorgesetzten abschliessend beurteilt worden. 5.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die Aussagen im Arbeitszeugnis einer Zusammenfassung der Leistungen des Beschwer- deführers während seiner Zeit im Schweizerischen Bundesarchiv entspre- chen. Sie würden seinen «Jahres-Gesamtbeurteilungen» entsprechen. Der Beschwerdeführer sei in seinen Jahresbeurteilungen zweimal mit
A-3067/2023 Seite 10 «gut» und einmal mit «sehr gut» beurteilt worden. Diese Beurteilung habe er mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen und nicht bestritten. Das Arbeitszeugnis erfülle die rechtlichen Anforderungen und entspreche in- haltlich den unbestrittenen Jahresbeurteilungen. Eine Zusage durch sie, wonach das Schlusszeugnis inhaltlich dem Zwi- schenzeugnis entsprechen werde, sei nicht belegt und widerspreche der Rechtslage. Der Wortlaut liege in ihrem Ermessen. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch darauf, dass im Arbeitszeugnis eine bestimmte For- mulierung verwendet werde. 6. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte ist nachfolgend ein- zugehen. 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Schlusszeugnis seien zwei zent- rale Führungsaufgaben unerwähnt geblieben: Die «Stabilisierung des Dienstes (...)» sowie die «Teambildung» würden nicht aus dem Arbeits- zeugnis hervorgehen. Im Zwischenzeugnis sei noch erwähnt gewesen, er habe den Dienst (...) in kurzer Zeit stabilisiert, weiterentwickelt sowie aus seinen Mitarbeitern ein engagiertes und hochmotiviertes Team geformt. Somit sei dort differenziert auf die vorhandenen Qualifikationen und das Fachwissen mit Bezug auf sein Aufgabengebiet eingegangen worden. Ebenfalls seien die Art seiner Führung sowie seine erreichten Erfolge de- tailliert beschrieben worden. Demgegenüber habe die Vorinstanz im Schlusszeugnis auf eine Präzisierung des Aufgabenbereichs komplett ver- zichtet. Zwar sei mittlerweile der Aufgabenbereich analog dem Zwischen- zeugnis übernommen worden, dennoch diene die beantragte Präzisierung dem Grundsatz der Klarheit. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen, dass im Zwischenzeugnis zusätzliche Tätigkeitsgebiete und Funktionen ausführlich und detailliert beschrieben worden seien. Namentlich vermisse er – im Vergleich zum Zwischenzeugnis – folgende Passage: «Er ist für (..) ihm direkte Mitarbeitende verantwortlich. Ein wesentlicher Teil des breiten Aufgabengebiets von (...) besteht in (...).» Im Arbeitszeugnis würden sol- che schlüssigen und aussagekräftigen Angaben fehlen. Dort werde nur in sehr rudimentärer und karger Weise sein Verhalten beschrieben. Damit stehe fest, dass aussagekräftige und detaillierte Beschreibungen sowohl
A-3067/2023 Seite 11 seines Verhaltens als auch seiner Leistungen im Zwischenzeugnis durch wenig aussagekräftige Verallgemeinerungen im Schlusszeugnis ersetzt worden seien. 6.1.2 Die Vorinstanz hält entgegen, dass der gesamte Beschrieb des Auf- gabengebiets im Arbeitszeugnis «1:1» dem Rechtsbegehren des Be- schwerdeführers entspreche. Es sei unerklärlich, wie dies von ihm zwar anerkannt werde, er aber dennoch zur Behauptung gelange, auf eine Prä- zisierung des Aufgabenbereichs sei komplett verzichtet worden. 6.1.3 Das Arbeitszeugnis geht auf einer ganzen Seite, unterteilt in «Füh- rungsaufgaben», «Fachaufgaben» und «Spezialaufgaben» umfangreich auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein. Die auf- gelisteten Aufgaben geben Aufschluss über die wesentlichen Tätigkeitsge- biete und erscheinen ausreichend konkret beschrieben. Insbesondere geht die Vorinstanz in ihrem Arbeitszeugnis an prominenter Stelle darauf ein, dass der Beschwerdeführer für (...) Mitarbeitende verantwortlich war. Ebenfalls wird mehrfach auf seine Tätigkeiten im Bereich (...) eingegan- gen. Nicht jeder einzelne Aspekt der Arbeit muss erwähnt sein. Ein gewisser Abstraktionsgrad der beschriebenen Inhalte ist zulässig (vgl. E. 4.3). Die beantragten Ergänzungen stellen Teilaspekte der angeführten, teilweise allgemeiner formulierten Aufgaben dar. Die Auflistung erscheint jedenfalls nicht ungebührlich verkürzt verfasst, sodass sie mit den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit unvereinbar wäre. Demnach ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz die verlangten Ergänzungen abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.2 6.2.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, im Zwischenzeugnis sei im Vergleich zum Arbeitszeugnis das ihm attestierte Fachwissen (noch) aus- drücklich präzisiert worden: Es sei die Rede gewesen von «hervorra- gende[m], in die Tiefe gehende[m] Fachwissen» und «besonders umfang- reiche[r] Erfahrung in der Digitalisierung / IT Management, Organisations- entwicklung sowie Projekt- und Prozessmanagement». Demgegenüber würden im Arbeitszeugnis «fundiertes Fachwissen» und «umfangreiche Er- fahrung» aufgeführt. Sämtliche Attribute, die ihm eine überdurchschnittli- che Leistung attestieren würden, seien gestrichen worden.
A-3067/2023 Seite 12 Von seiner Seite lägen keine Sachverhalte vor, die eine Schlechterstellung im Vergleich zum Zwischenzeugnis rechtfertigen würden. Die Vorinstanz habe weder Beweise für eine Verschlechterung seines Verhaltens oder sei- ner Leistungen vorgebracht, noch mache sie solche geltend. Sie verweise lediglich pauschal und sehr verkürzt auf die Gesamtbeurteilungen der Jahre 2019, 2020 und 2021, indem sie «nur die Zahlenbewertungen 3 be- ziehungsweise 4 mit dem jeweiligen Vermerk ‘gut’ bzw. ‘sehr gut’» er- wähne. Diese Argumentation ignoriere den Umstand, seine Beurteilungen der erwähnten Jahre seien bereits in das Zwischenzeugnis (...) eingeflos- sen. Damit würden diese Jahresbeurteilungen nicht als Begründung die- nen, das Abschlusszeugnis im Vergleich zum Zwischenzeugnis mit einer signifikant schlechteren Leistungsbeurteilung auszustellen. Des Weiteren habe die Jahresbeurteilung 2021 am (...) und damit kaum zwei Monate nach Stellenantritt seines neuen Vorgesetzten stattgefunden. Damit sei dem neuen Vorgesetzten wohl kaum genügend Zeit geblieben, um ihn zu beurteilen. Trotzdem habe sein neuer Vorgesetzter dem Verneh- men nach den Beurteilungsvorschlag der Vorgängerin, die bis zum (...) die Abteilung geleitete habe, nicht übernehmen wollen. Stattdessen habe er ihn nach seinem eigenen Gutdünken bewertet. Mit diesen Ausführungen habe die Vorinstanz ihre eigene Ansicht wider- legt, wonach es sich beim Arbeitszeugnis vom (...) um ein objektives, wohl- wollendes und wahrheitsgetreues Arbeitszeugnis für den gesamten Anstel- lungszeitraum handle. Es lägen keine – zumindest keine sachlich vertret- baren – Gründe vor, weshalb das Arbeitszeugnis inhaltlich vom Zwischen- zeugnis abweichen sollte. Zusammenfassend habe die Vor- instanz offensichtlich Bundesrecht verletzt, indem sie ihm im Vergleich zum vorangegangenen Zwischenzeugnis ein inhaltlich erheblich schlechteres Arbeitszeugnis ausgestellt habe. 6.2.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass alle vom Beschwerdefüh- rer kritisierten Formulierungen ihm eine gute Arbeitsleistung attestieren und den rechtlichen Anforderungen an ein Arbeitszeugnis genügen wür- den. Die von ihm kritisierten Formulierungen «fundiertes Fachwissen» und «umfangreiche Erfahrung» würden inhaltlich eine gute Bewertung der Leis- tungen darstellen. Diese gute Bewertung entspreche der Gesamtbewer- tung seiner Leistungen während seiner gesamten Tätigkeit für die Vor- instanz. Die Textpassagen seien zwar kürzer als im Zwischenzeugnis, weil sie sich aber der Logik des Arbeitszeugnisses folgend auf sämtliche aufge- führten Führungs-, Fach- und Spezialaufgaben beziehen würden, seien sie
A-3067/2023 Seite 13 «eine gute, wahre, klare, vollständige und wohlwollende Einstufung der Leistungen des Beschwerdeführers». 6.2.3 Die konkrete Formulierung des Schlusszeugnisses liegt im Ermessen der Vorinstanz. Der Arbeitnehmer kann insbesondere nicht den Gebrauch bestimmter Ausdrücke verlangen. Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Formulierungen des Zwischenzeugnisses im Schlusszeugnis übernommen werden (Urteil des BVGer A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 7.7). Allerdings darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ein Schlusszeugnis nicht wesentlich von früheren Zwischenzeugnissen ab- weicht. Er kann grundsätzlich verlangen, dass im Schlusszeugnis zumin- dest sinngemäss wiederholt wird, was bereits im Zwischenzeugnis festge- halten wurde (vgl. E. 4.7). Der Ausdruck «fundiertes Fachwissen» ist nach dem Sprachgebrauch «gu- ten Kenntnissen» gleichzusetzen (vgl. Urteil des BVGer A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 5.2.3, m.w.H.; Duden, Deutsches Universalwörter- buch, 10. Aufl. 2023, S. 669 [Stichwort: «fundieren»]). Insofern attestiert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrem Arbeitszeugnis ein gutes Fachwissen. Damit fällt das Arbeitszeugnis in diesem Punkt weniger positiv aus, als das Zwischenzeugnis, in dem noch von einem «hervorragende[n], in die Tiefe gehende[n] Fachwissen» die Rede war. Gleiches gilt augen- scheinlich auch für die Formulierung «umfangreiche Erfahrung» bzw. «be- sonders umfangreiche Erfahrung». Verschlechterungen im Schlusszeugnis gegenüber einem kurz zuvor ausgestellten Zwischenzeugnis setzen vo- raus, dass seit dem Zwischenzeugnis erhebliche Änderungen eingetreten sind, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen, oder das Zwi- schenzeugnis nachweislich falsch war (Urteile des BVGer A-3238/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3 und A-6127/2017 vom 30. April 2018 E. 4.6). Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb in diesem strittigen Punkt eine im Vergleich zum Zwischenzeugnis schlechtere Beurteilung gerecht- fertigt wäre. Sie erblickt in ihrer im Schlusszeugnis vorgenommenen Beur- teilung denn auch gar keine Verschlechterung, sondern erachtet die For- mulierungen im Zwischen- und Schlusszeugnis vielmehr – zu Unrecht – als gleichwertig. Aus den Akten gehen keine Vorfälle hervor, die dazu führen würden, dass das Schlusszeugnis wesentlich schlechter auszufallen hätte als das Zwischenzeugnis vom (...). Die Vorinstanz wäre diesbezüglich je- doch beweispflichtig (vgl. E. 4.6 f.). Auch der von der Vor- instanz vorgebrachte Vorgesetztenwechsel und die Änderung im Prozess vermögen die schlechtere Beurteilung im angefochtenen Arbeitszeugnis nicht zu begründen.
A-3067/2023 Seite 14 Was der vom Beschwerdeführer anbegehrte Zusatz «in der Digitalisie- rung / IT Management, Organisationsentwicklung sowie Projekt- und Pro- zessmanagement» angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die exakte For- mulierung im Ermessen der Vorinstanz liegt. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine von ihm gewünschte Formulierung. Die Aufga- bengebiete des Beschwerdeführers werden im Arbeitszeugnis zu Beginn in drei Absätzen umfangreich aufgelistet. Entsprechend liegt es im Ermes- sen der Vorinstanz, ob sie diese nochmals punktuell wiedergibt oder einen pauschalen Verweis («in seinem Aufgabenbereich») anbringt. Jedenfalls ist darin keine Verschlechterung im Vergleich zum Zwischenzeugnis zu se- hen. Abzustellen ist folglich auf die bessere Beurteilung im Zwischenzeugnis vom (...). Die Vorinstanz ist in teilweiser Gutheissung des Antrags des Be- schwerdeführers anzuweisen, das Arbeitszeugnis um die Formulierungen «hervorragendes, in die Tiefe gehendes Fachwissen» und «besonders um- fangreiche Erfahrung» zu ergänzen. 6.3 6.3.1 Weiter moniert der Beschwerdeführer, im Arbeitszeugnis entfalle der Hinweis, dass seine Leistungen «überdurchschnittlich» gewesen seien. Stattdessen habe die Vorinstanz offene Formulierungen verwendet, die auch in durchschnittlichen Zeugnissen verwendet würden wie beispiels- weise «fand sich leicht zurecht». 6.3.2 Der konkret bemängelten Formulierung hält die Vorinstanz nichts ent- gegen. 6.3.3 Im Zwischenzeugnis vom (...) ist die Rede davon, dass der Be- schwerdeführer «die ihm übertragenen Aufgaben in überdurchschnittlicher Qualität» erledige. Eine gleichwertige Formulierung findet sich im Arbeits- zeugnis nicht. Die Erwähnung im Arbeitszeugnis, dass er sich «in neuen Aufgabenstellungen leicht zurecht [fand]», deckt die erwähnte Formulie- rung im Zwischenzeugnis nur teilweise ab. Darüber hinaus stellt sie gegen- über dem Zwischenzeugnis in qualitativer Hinsicht eine Verschlechterung dar. Auch in diesem Punkt begründet die Vorinstanz nicht, weshalb die Be- urteilung schlechter ausfällt. Folglich ist auf die bessere Beurteilung im Zwi- schenzeugnis abzustellen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Formulie- rung, der Beschwerdeführer «[habe] die ihm übertragenen Aufgaben in
A-3067/2023 Seite 15 überdurchschnittlicher Qualität [erledigt]», ins Arbeitszeugnis aufzuneh- men. 6.4 6.4.1 Zusätzlich bringt der Beschwerdeführer vor, die Arbeitserledigung sei gemäss Arbeitszeugnis «zeitgerecht» erfolgt und nicht wie im Zwischen- zeugnis erwähnt «rasch». Dies lasse einen neutralen Leser darauf schlies- sen, dass Fristen zwar eingehalten würden, was einer erwartbaren, durch- schnittlichen Leistung entspreche. Die Arbeitserledigung erscheine jedoch keineswegs überdurchschnittlich schnell, wie sich dies aus dem Begriff «rasch» herauslesen liesse. 6.4.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Auseinanderset- zung des Beschwerdeführers mit den Begriffen «rasch» und «zeitgerecht» zeige anschaulich, dass sich Zwischen- und Arbeitszeugnis sprachlich zwar unterscheiden würden, inhaltlich aber kein schlechteres Zeugnis vor- liege. Es sei unerklärlich, wie die Formulierung «Entscheidungen traf er selbständig und setzte diese zeitgerecht mit viel Sachkenntnis in die Praxis um.» als weniger gut, wahr, klar, vollständig oder wohlwollend zu verstehen sei als «Er nimmt die Anliegen der Kunden sehr ernst und sorgt für fun- dierte Beratung und eine rasche Erledigung der Aufträge.». Einerseits wür- den die Passagen unterschiedliche Eigenschaften behandeln: Im Arbeits- zeugnis gehe es um das Treffen von Entscheidungen, während es im Zwi- schenzeugnis um die Erledigung von Aufträgen gehe. Andererseits fokus- siere «rasch» ausschliesslich auf die Geschwindigkeit, während «zeitge- recht» eine Priorisierung der Pendenzen erkennen lasse. Folglich sei «zeit- gerecht» mindestens sinngemäss, wenn nicht sogar besser und wohlwol- lender zu verstehen als «rasch». 6.4.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die referenzierten Passagen unterschiedliche Eigenschaften betreffen. Während die Aussage im Zwi- schenzeugnis («Er nimmt die Anliegen der Kunden sehr ernst und sorgt für fundierte Beratung und eine rasche Erledigung der Aufträge.») sich auf den Umgang mit Kundinnen und Kunden der Vorinstanz bezieht, hat die refe- renzierte Formulierung im Arbeitszeugnis («Entscheidungen trag er selb- ständig und setzte diese zeitgerecht mit viel Sachkenntnis in die Praxis um.») den Umgang mit Entscheidungen allgemeiner Art zum Inhalt. Aller- dings greift die Vorinstanz den Umgang mit Kundinnen und Kunden im Ar- beitszeugnis an anderer Stelle auf: Im zweitletzten Absatz des Arbeitszeug- nisses vom (...) heisst es «Die Anliegen der Kunden nahm er sehr ernst,
A-3067/2023 Seite 16 erkannte schnell ihre Bedürfnisse und sorgte für eine sachkundige Bera- tung». Damit enthält das Arbeitszeugnis hinsichtlich des Umgangs mit Kun- dinnen und Kunden der Vorinstanz eine alternative, gleichwertige sprachli- che Formulierung. Eine Verschlechterung im Schlusszeugnis gegenüber dem zuvor ausgestellten Zwischenzeugnis liegt nicht vor. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die konkrete Ausformulierung des Arbeitszeugnis- ses im Ermessen der Arbeitgeberin steht, solange eine Aussage wahr, voll- ständig und klar ist (vgl. E. 4.2). Da die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Änderungsbegehren des Beschwerdeführers in diesem Punkt abzuweisen. 6.5 6.5.1 Als weitere Rüge erwähnt der Beschwerdeführer, dass beim Zwi- schenzeugnis der Zusatz angebracht wurde, dieses sei nicht codiert. Im Arbeitszeugnis fehle dieser Zusatz. Ebenso sei im Arbeitszeugnis nirgends erwähnt, dass sein Austritt bedauert werde. Dies weise auf eine Codierung des Arbeitszeugnisses hin. 6.5.2 Soweit ersichtlich äusserte sich die Vorinstanz nicht dazu. 6.5.3 Nach dem Grundsatz der Klarheit müssen Formulierungen in Arbeits- zeugnissen eindeutig und frei von jeder verdeckten Kennzeichnung sein. Sprachliche Formulierungen, deren versteckte Bedeutung nur eingeweih- ten Arbeitgebern bekannt ist, dem uneingeweihten Leser aber verborgen bleibt (sog. Geheimcodes bzw. Codierungen), sind deshalb unzulässig (vgl. E. 4.5). Gelegentlich werden Zeugnisse mit einem klärenden Vermerk versehen, dass sie uncodiert formuliert seien, um so Missinterpretationen durch den Leser vorzubeugen. Einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine solche Ergänzung besteht jedoch nicht (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2006 E. 2b (ZBR.2006.68), in: RBOG 2007 Nr. 8 = SJZ 2009 S. 147 f.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLF, a.a.O., Art. 330a N 9; ferner: Fischer, a.a.O., S. 13, MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 66 f.). Da die Verwendung von Geheimcodes im Übrigen recht- lich unzulässig ist, kann auf eine solche Ergänzung verzichtet werden. Hinsichtlich der Schlussformel ist zu bemerken, dass kein klagbarer An- spruch des Arbeitnehmers auf bestimmte Formulierungen wie Bedauerns- bekundungen über den Austritt, Dankesworte oder Zukunftswünsche be- steht. Ein Arbeitgeber kann mithin nicht verpflichtet werden, gegen seinen Willen sein Bedauern und seinen Dank auszusprechen sowie gute
A-3067/2023 Seite 17 Wünsche zu äussern (Urteil des BGer 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5; BVGE 2012/22 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.9). Es liegt somit im Ermessen der Vorinstanz, ob und in welcher Form sie ihr Bedauern über den Austritt des Beschwerdeführers aussprechen will. Die von der Vorinstanz getroffene Formulierung des Schlussabschnit- tes ist klar, korrekt und nicht negativ, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Aufgrund dessen sind die beiden Änderungsbegehren abzuweisen. 6.6 6.6.1 In seinen Schlussbemerkungen rügt der Beschwerdeführer die ihm im Arbeitszeugnis attestierten «guten Sprachkenntnisse» sowie die Formu- lierung, wonach er «ausnahmslos eine offene Einstellung gegenüber neuen Technologien und deren mögliche gewinnbringende Anwendungen» gezeigt habe. Auch wenn seine guten Sprachkenntnisse durchaus zutref- fen würden, handle es sich in Bezug auf die Arbeitsleistung sowie auf den Umgang mit den Mitarbeitenden um keine nennenswerten Qualitäten. Ebenfalls könne der Passage hinsichtlich seiner offenen Einstellung ge- genüber neuen Technologien keinen nennenswerten Gehalt zur Beschrei- bung seines Verhaltens bzw. seiner erzielten Leistungen entnommen wer- den. 6.6.2 Die Vorinstanz liess sich dazu nicht vernehmen. 6.6.3 Die bemängelten Formulierungen sind ohne Weiteres mit den Grundsätzen der Wahrheit, der Klarheit, der Vollständigkeit und des Wohl- wollens vereinbar (vgl. E. 4.2). Der Arbeitgeber verfügt über ein Beurtei- lungsermessen, welche positiven oder negativen Verhaltensweisen und Ei- genschaften des Arbeitnehmers er hervorheben will (vgl. E. 4.4). Auch hin- sichtlich des Wortlauts bzw. der Wortwahl verfügt der Arbeitgeber über ei- nen Ermessensspielraum – solange die vorgenannten Grundsätze einge- halten sind. (E. 4.5). Eine Verschlechterung gegenüber dem Zwischen- zeugnis macht der Beschwerdeführer in diesem Punkt – zu Recht – nicht geltend. Angesichts des Ermessensspielraums der Vorinstanz sind die ge- rügten Formulierungen nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerde- führers ist in diesem Punkt abzuweisen. 6.7 6.7.1 Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Liste an Unterschieden zwischen dem Zwischenzeugnis und dem Arbeitszeug- nis zweifelsohne beliebig erweitern liesse. Bei vielen Absätzen seien die
A-3067/2023 Seite 18 Unterschiede jedoch nicht gleich gravierend wie bei den aufgeführten Bei- spielen. Dennoch ergebe sich für den neutralen Leser respektive für einen potentiellen zukünftigen Arbeitgeber ein deutlich schlechteres Gesamtbild. Dies liege auch an der von der Vorinstanz selbst aufgeführten Verallgemei- nerung, die letztlich den Wert eines Arbeitszeugnisses massiv ein- schränke. 6.7.2 Diesbezüglich erwähnt die Vorinstanz namentlich, dass die Textpas- sagen im Arbeitszeugnis zwar kürzer als im Zwischenzeugnis seien, sich aber der Logik des Arbeitszeugnisses folgend auf sämtliche aufgeführten Führungs-, Fach- und Spezialaufgaben beziehen würden. Sie seien eine gute, wahre, klare, vollständige und wohlwollende Einstufung des Be- schwerdeführers. 6.7.3 Soweit der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, das Arbeitszeugnis falle im Vergleich zum Zwischenzeugnis deutlich schlechter aus, unterlässt er es, Änderungen im Einzelnen substanziiert zu begründen (zur Beweis- last vgl. E. 4.6 f.). Seine pauschale Rüge lässt sich somit mangels genü- gender Substanziierung nicht überprüfen. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – wie von ihm selbst vor- gebracht – insgesamt ein gutes Zeugnis ausgestellt hat. 6.8 Indem der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass ein Schluss- zeugnis ohne sachliche Gründe nicht wesentlich von einem kurz zuvor aus- gestellten Zwischenzeugnis abweichen darf, wird dem Vertrauensschutz Genüge getan. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern sich aus dem Vertrau- ensschutz weitergehende Ansprüche auf den zu beurteilenden Sachverhalt ableiten lassen, zumal der Arbeitgeber bei der Wahl des Wortlauts grund- sätzlich über einen Ermessensspielraum (E. 4.5) verfügt. Die Rüge des Be- schwerdeführers ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Im Ergebnis ist die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2023 aufzuhe- ben und die Vorinstanz anzuweisen, das Arbeitszeugnis (...) im Sinne der Erwägungen anzupassen und neu auszustellen.
A-3067/2023 Seite 19 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten für den Beschwerdeführer unabhän- gig vom Ausgang des Verfahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht zu Lasten der Vor- instanz eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not- wendigen Kosten zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Wird – wie vorliegend – keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeit- aufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 1’500.– als angemessen. Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde, die als Partei auftritt, trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
A-3067/2023 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Arbeitszeugnis vom (...) (datiert vom [...]) im Sinne der Erwägungen anzupassen und neu auszustellen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat des Eidgenössischen Departement des Innern.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic Tobias Egli
A-3067/2023 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-3067/2023 Seite 22 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – Generalsekretariat EDI (Gerichtsurkunde)