B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3030/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG, (...), vertreten durch Rechtsanwalt Diego Clavadetscher und Rechtsanwältin Sonja Bossart Meier, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Zolltarif (Granatsand).
A-3030/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in B.. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie u.a. die Herstellung, den Vertrieb und die Entwicklung von Industrie- produkten in der Oberflächentechnik, den Handel mit technischen Er- zeugnissen und mit diesen Produkten zusammenhängende Dienstleis- tungen. B. Am 10. Juli 2012, am 13. August 2012 und am 4. September 2012 melde- ten drei verschiedene Spediteure im EDV-Verfahren bei den Zollstellen Kreuzlingen, Schaffhausen DA Thayngen und Schaffhausen DA Fracht (hiernach: Zollstelle), je eine für die Abgabepflichtige bestimmte Sendung wie folgt zur Einfuhr an: Veranlagung Nr. [...]: Ware Tarif-Nr. Eigengewicht Rohgewicht Ansatz X. 2513.2090 24000 24000 3.90
Veranlagung Nr. [...]: Ware Tarif-Nr. Eigengewicht Rohgewicht Ansatz Natürlicher Granat- sand, gesiebt 2513.2090 24000 24416 3.90
Veranlagung Nr. [...]: Ware Tarif-Nr. Eigengewicht Rohgewicht Ansatz Natürliche Sande 2505.9000 24000 24000 0.0
Die Zollstellen Kreuzlingen und Schaffhausen DA Thayngen nahmen die Veranlagungen Nr. [...] und Nr. [...] antragsgemäss vor. Mit Veranla- gungsverfügung Nr. [...] vom 11. Juli 2012 und Nr. [...] vom 14. August 2012 erhoben sie einen Zoll von Fr. 936.00 bzw. Fr. 952.20.
A-3030/2013 Seite 3 Die Zollstelle Schaffhausen DA Fracht ordnete für die Veranlagung Nr. [...] eine Beschau an und unterbreitete ein aus der Sendung entnom- menes Muster der Sektion Chemisch-technische Kontrolle (SCTK) der Oberzolldirektion (OZD) zur Überprüfung der Tarifeinreihung. Die Zollab- gaben wurden mit provisorischer Veranlagung nach Tarifnummer 2513.2090 erhoben. Laut Zollbefund der OZD handle es sich beim unter- suchten Muster "X._______ 80 Mesh" um einen feinen, rötlichen, spezi- fisch schweren und weitgehend bearbeiteten Granatsand der Tarifnum- mer 2513.2090. Die provisorische Veranlagung wurde entsprechend dem Zollbefund der OZD mit korrigiertem Rohgewicht zum Zollansatz von Fr. 3.90 je 100 kg brutto mit Veranlagungsverfügung Nr. [...] vom 2. Oktober 2012 definitiv veranlagt und die Zollstelle erhob einen Zollbetrag von Fr. 783.10. C. Gegen die Veranlagungsverfügungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] erhob die Abgabepflichtige bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen am 12. September 2012 Beschwerde. Sie brachte u.a. vor, sie habe den Granatsand bis anhin unter der Nummer 2505.9000 importiert. Diese Ta- rifnummer sei ohne Ankündigung auf die Nummer 2513.2010 und letztlich gar auf die Nummer 2513.2090 geändert worden. Die Abgabepflichtige gab dabei an, der durch die C._______ importierte Granatsand werde in der Europäischen Union (EU) getrocknet, gesiebt und verpackt. Mit kostenpflichtigem Beschwerdeentscheid vom 23. April 2013 wies die Zollkreisdirektion Schaffhausen die Beschwerde ab und bestätigte die Einreihung in die Tarifnummer 2513.2090. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, natürlicher Granatsand sei in der Nummer 2513 na- mentlich erwähnt, weshalb die Nummer 2505 ausgeschlossen werden könne. Weiter gelte der streitbetroffene Granatsand nicht mehr als "roh oder in unregelmässigen Stücken" im Sinne der Tarifnummer 2513.2010, da er eine weitergehende Behandlung (Sieben) erfahren habe. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 erhebt die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 23. April 2013 der Zollkreisdirektion (Ziff. 1) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zu- dem sei der mit den Einfuhren vom 10. Juli 2012, vom 13. August 2012 und vom 4. September 2012 (Veranlagungsverfügungen Nr. [...], Nr. [...]
A-3030/2013 Seite 4 sowie Nr. [...]) eingeführte Granatsand unter die Zolltarifnummer 2505.900 [recte: 2505.9000] einzureihen und der Zollansatz sei entspre- chend festzusetzen (Ziff. 2). Eventualiter sei der in den drei genannten Einfuhren eingeführte Granatsand unter die Zolltarifnummer 2513.2010 einzureihen und der Zollansatz sei entsprechend festzusetzen (Ziff. 3). Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, die Prüfberichte der SCTK stellten keine zulässigen Beweismittel dar, da die Beschwerde- führerin bei der Untersuchung des Materials nicht beiwohnen konnte und somit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Weiter könne sie aufzei- gen, dass der Granatsand nicht maschinell gemahlen oder gebrochen worden sei und grundsätzlich keine scharfen Kanten habe. Die Aussagen in den Prüfberichten – das Material sei "[...] nicht abgerundet (wahr- scheinlich gemahlen)" bzw. "gebrochen" – könnten demnach widerlegt werden. Wortlautgemäss falle der umstrittene Granatsand unter die Tarif- nummer 2505.9000, da es sich um natürlichen Sand handle, der bereits als Sand vorgefunden und getrennt, getrocknet und gesiebt werde, was aber eine Einreihung unter Tarifnummer 2505 nicht ausschliesse. Weiter sei der Granatsand mit Quarzsand zu vergleichen, welcher klarerweise unter Nummer 2505 falle; eine andere Behandlung sei nicht angezeigt. Zudem falle Granatsand in der europäischen Nomenklatur unter Nummer 2505.9000; die tarifarische Einordnung in der EU sei für die Schweiz zwar nicht verbindlich, aber durchaus ein starkes Indiz für die Einreihung. Un- ter Nummer 2513.20 falle gemäss Wortlaut nur natürlicher Granat, der als Schleifstoff diene; also ein Mittel "zum Schleifen". Beim umstrittenen Gra- natsand handle es sich aber nicht um einen Schleifstoff, sondern um ein Strahlmittel. Der Wortlaut verbiete folglich eine Einreihung unter die Nummer 2513. Schliesslich bedinge die richtige Auslegung, dass – falls die Nummer 2513 überhaupt anwendbar wäre – der strittige natürliche Granatsand unter Nummer 2513.2010 falle; er befände sich nämlich im- mer noch im Rohzustand bzw. sei auch die Tatbestandsvariante "oder in unregelmässigen Stücken" gegeben. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2013 schliesst die OZD – han- delnd für die Zollkreisdirektion Schaffhausen – (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, die Annahme der Beschwerdeführerin, die Tarifein- reihung resultiere daraus, dass der Granatsand gebrochen oder gemah- len worden sei, sei nicht korrekt. Der strittige Granatsand sei durch Sie- ben in spezifische Korngrössen getrennt worden, was einer Kalibrierung im Sinne der Erläuterungen zu Nummer 2513 entspräche. Diesfalls liege
A-3030/2013 Seite 5 eine genauere Warenbeschreibung vor als in Position 2505, in welcher Granatsand – im Gegensatz zu anderen Sanden – nicht explizit erwähnt werde. Da der Beschwerdeführerin im Rahmen der vollständigen Akten- einsicht und der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Prüfberichte durch die Zollkreisdirektion zugestellt worden seien, könne von einer Ver- letzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Weiter seien Tarifeinrei- hungen ausländischer Zollbehörden für die schweizerische Zollbehörde formell nicht verbindlich. Der Ausdruck "natürliche Schleifmittel" entsprä- che der deutschen Übersetzung der französischen und englischen HS- Fassung. Hierunter seien alle Arten von Waren eingeschlossen, die sich für den Einsatz in abrasiven Technologien (inkl. Wasserstrahlschneiden) eignen würden. Auch eine Einreihung unter 2513.2010 komme nicht in Frage, da durch das Trennen, Trocknen und Sieben des Granatsands ei- ne gewollte und gezielte Korngrössenverteilung erreicht werde (Kalibrie- rung) und letztlich nicht mehr von einem rohen Granatsand bzw. von ei- nem Granatsand in unregelmässigen Brocken ausgegangen werden kön- ne. F. Mit Verfügung vom 23. September 2013 entsprach das Bundesverwal- tungsgericht dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. August 2013 um Akteneinsicht (betreffend die Stellungnahme des Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] vom 15. Juli 2013) und der Einsicht in drei Musterpro- ben (Ref.-Nr. [...], Ref.-Nr. [...] und Ref.-Nr. [...]). Mit Replik vom 29. Oktober 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 24. Mai 2013 fest und ersucht um deren Gutheis- sung. Sie stützt sich auf den von der Vorinstanz am 6. August 2013 neu erstellten Bericht, in welchem die anlässlich der Beschauen genommenen Proben erneut untersucht worden sind. Dieser bestätige, dass die drei importierten Granatsande natürlich vorkommende Sande seien und somit nicht maschinell gebrochen bzw. gemahlen worden seien. Mithin sei er- stellt, dass die ursprünglichen Prüfberichte falsch gewesen seien und ei- ne Einreihung unter Nummer 2505.9000 ohne Weiteres angezeigt sei. Sie präzisiert, mit Nummer 2513 solle nur "Granat" erfasst werden, der natürlicherweise als Gestein und nicht als Sand vorkomme. Das Argu- ment der Vorinstanz des "kalibrierten" Granats gehe fehl, da nur in den Erläuterungen der Begriff "kalibriert" verwendet werde. Da sich Nummer 2513 nur auf Granat als Stein (oder auf daraus künstlich hergestellten Granatsand) – und nicht auf natürlich vorkommenden Granatsand – be- ziehe, treffe die Beschreibung "kalibrierter natürlicher Granat" auf die strit- tige Ware nicht zu. Zwar könnten kalibrierte natürliche Granate unter die
A-3030/2013 Seite 6 Nummer 2513 fallen; wenn sie jedoch keine Schleifmittel seien, sei diese Nummer nicht anwendbar. Letztlich sei Sieben oder Trennen auch nicht mit Kalibrieren gleichzusetzen. Weiter erinnert die Beschwerdeführerin erneut daran, der eingeführte Granatsand sei immer noch "roh" und "in unregelmässigen Stücken" vorhanden. Der Amtsbericht des SECO könne nicht klären, welche ratio legis die schweizerischen Unternummern heute noch hätten, was im Rahmen einer historischen und teleologischen Aus- legung zu beachten sei. Schliesslich lägen keine sachlichen Gründe vor, um von der Tarifierung in der EU abzuweichen. Nachdem die Proben nochmals von der Vorinstanz untersucht und ihr jene zur Einsicht zuge- sandt worden seien, seien die ursprünglich gerügten Gehörsverletzungen nicht mehr relevant. G. Am 12. Dezember 2013 reichte die Vorinstanz ihre Duplik ein. Sie schliesst nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und führt u.a. aus, "Granat" bezeichne nicht einen einzelnen Stein, son- dern sei die Bezeichnung einer ganzen Mineraliengruppe. Die Vorinstanz stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, Strahlen sei eine abrasive Bear- beitung und ein Abrasivstoff sei letztlich nichts anderes als ein Schleif- stoff. Da die Grössenverteilung anhand der Siebfeine definiert werde, stelle das Sieben eine Kalibrierung dar. H. Auf weitere Sachverhaltselemente und die Parteivorbringen wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen nachfolgender Erwägungen eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) – nach den Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
A-3030/2013 Seite 7 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung selbst findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Die Zollveranlagung unterliegt den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Ver- fahrensvorschriften des Zollrechts, welche dem VwVG vorgehen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.2 und A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.2.1, A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 1.2). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwer- deentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxi- me, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 30 Rz. 23), und der Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 1.2 und A-7046/2010 vom 1. April 2011 E. 1.2). An die von den Parteien oder der Vorinstanz vorgebrachten Begründungen ist das Bundesverwaltungsge- richt nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 1.4 Eine Behörde ist nur dann verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts tauglich erscheinen. Von der Abnahme eines beantragten Beweis- mittels kann abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Be- hörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdi- gen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2013/19 E. 7.1, BVGE 2012/33 E. 6.2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 1.3.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
A-3030/2013 Seite 8 sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.144). 2. 2.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenz- überschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bunds (Art. 133 BV). Wa- ren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausge- führt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. Vorbehalten bleiben Abwei- chungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmun- gen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrats, die sich auf die- ses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.1, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2 und A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.1). 2.1.1 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach- tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der na- tionalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschrif- ten, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Über- einkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Be- zeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachun- gen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er wi- derspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizie- rung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS]
A-3030/2013 Seite 9 sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1, A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1). 2.1.2 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhän- ge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum ZTG; Art. 15 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 [PublV, SR 170.512.1]). Trotz fehlender Veröf- fentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.3, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.2, A-606/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.2, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.1; THOMAS COT- TIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Einleitung Rz. 96 ff.). 2.2 2.2.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.1.1), darun- ter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Har- monisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternum- mern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. E. 2.3.2) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.1 und A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.1). 2.2.2 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln («Règles générales
A-3030/2013 Seite 10 pour l'interprétation du Système Harmonisé»), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2). Denselben Zweck erfüllen die sog. «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungs- avisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfol- gend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vor- schlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell interna- tionales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht ver- bindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3.2 und A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2). 2.3 2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Be- schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle ge- stellt worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpo- sitionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urtei- le des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.1, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1 und A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemei- nen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Texts des HS- Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen so- wie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden
A-3030/2013 Seite 11 Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfol- gende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorange- hende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifie- rung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.2, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.2 und A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grund- sätzlich ebenfalls nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Un- ternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede ande- re Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Lehre und Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden (insbesondere also auch die histori- sche und die teleologische Auslegung). Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist allerdings nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. zum Ganzen Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 19. Februar 1999, in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a mit weiteren Hinweisen; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Kol- ler/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 588). Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die Vorschriften der AV, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitts-, Kapitel- und Unternummer-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.4). 2.3.3 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Num- mern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Wa- ren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen
A-3030/2013 Seite 12 Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt ge- nannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzu- wenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwen- den, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung brachte usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmer- kungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.3, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.3 und A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen). 2.4 Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizeri- sche Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwal- tung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten – gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission – tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.4, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.5, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.5 und A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.4; MICHAEL BEUSCH, Der Einfluss "fremder" Richter – Schweizer Verwal- tungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juris- tenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 356). 2.5 2.5.1 Das Zollverfahren ist – wie erwähnt – vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21 ff. ZG; vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.1 mit weiteren Hinwei- sen). Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die einmal angenommene Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustel- len, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht der Eidgenössischen Zollverwaltung die Möglichkeit der Beschau offen (Art. 36 ZG). Wird sie angeordnet, kann sie umfassend – bezogen auf sämtliche Waren einer Anmeldung – oder stichprobenweise – nur bei ei- nem Teil der Sendung – durchgeführt werden (PATRICK RAEDERSDORF, in: Kocher/Clavadetscher, a.a.O., Art. 36 Rz. 2; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 706). Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Dieser Zollbefund ersetzt selbst bei einer bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung die ei-
A-3030/2013 Seite 13 gentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle. Für die weitere Veran- lagung gilt damit im Sinn einer gesetzlichen Vermutung oder Fiktion der Zollbefund für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art als massgebende Grundlage des Verfahrens (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZG; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.1 und A-956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.4; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 707). 2.5.2 Hat die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, au- genblickliche Fallkonstellation im Auge, lassen sich aus ihr keine rechts- verbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne dass sich die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagungen be- rufen könnte (Urteile des Bundesgerichts 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.4.3, 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012; in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 [2012/2013] S. 588 ff. E. 3.2; Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.2). 2.5.3 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen oh- ne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten An- spruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusiche- rungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend ge- währt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3, A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.4). Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips be- darf es zunächst eines Anknüpfungspunkts; es muss eine Vertrauens- grundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwar- tungen auslöst (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3, A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.2, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Auf die weiteren Voraussetzungen muss im vorliegenden Verfahren nicht einge- gangen werden.
A-3030/2013 Seite 14 3. Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung des Granatsands "X." und "Y." der Einfuhren vom 11. Juli 2012, 14. August 2012 und 2. Oktober 2012 strittig. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Gra- natsand "X." und "Y." müsse unter der Tarifnummer 2505.9000, eventualiter unter der Tarifnummer 2513.2010, eingereiht werden. Die Vorinstanz ist dagegen der Meinung, es komme die Tarif- nummer 2513.2090 zur Anwendung. Die hier in Frage stehenden Tarif- nummern gehören alle zum Abschnitt V "Mineralische Stoffe", Kapitel 25 "Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement".
3.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der jeweiligen Einfuhr des in Frage stehenden Granatsands "X." und "Y." aus dem Kapitel 25 Folgendes zu entnehmen:
2505 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26: 2505.1000 - kieselsaure Sande und Quarzsande 2505.9000 - andere
2513 Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Gra- nat und andere natürliche Schleifstoffe, auch wärmebe- handelt: 2513.1000 - Bimsstein 2513.20 - Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und ande- re natürliche Schleifstoffe: 2513.2010 -- roh oder in unregelmässigen Stücken 2513.2090 -- andere
3.2 3.2.1 Den Anmerkungen zum Kapitel 25 liess sich u.a. entnehmen, zu den Nummern dieses Kapitels gehörten nur Stoffe im Rohzustand oder Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreini- gungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebro- chen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, mag- netische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfah- ren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind.
3.2.2 Die Erläuterungen (D.6) zu Kapitel 25 hielten unter der Nummer 2505 soweit vorliegend relevant Folgendes fest:
A-3030/2013 Seite 15 [...], gehören zu dieser Nummer alle Arten von Sand aus Meeren, Seen, Flüssen oder Sandgruben, die in der Natur als Sand vorkommen, d.h. in Form von mehr oder weniger feinen Teilchen, die durch die natürliche Verwit- terung von Mineralien entstanden sind, jedoch unter Ausschluss von Sand und pulverförmigen Erzeugnissen, die insbesondere durch Zerkleinern künst- lich gewonnen sind (Nr. 2517 oder Nummern der entsprechenden Gesteins- arten). Zu dieser Nummer gehören daher insbesondere:
Demgegenüber stand zu Nummer 2513 Folgendes:
[...]. Zu den anderen natürlichen Schleifstoffen gehören [...] Granatarten, andere als solche, die Schmucksteine des Kapitels 71 sind (einschliesslich Staub und Pulver). Sie gehören zu dieser Nummer, auch wenn sie wärme- behandelt sind, wie das bei kalibrierten natürlichen Granaten der Fall ist, die bisweilen wärmebehandelt werden, um ihre Kapillarität zu verbessern und ih- re Härte zu erhöhen. 4. 4.1 Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Granatsand "X." und "Y." um sog. "Z." ([...]), wobei die Qualität beider bzgl. der vorliegend interes- sierenden Eigenschaften weitgehend übereinstimmt; auf die offerierte Parteibefragung hinsichtlich der Vergleichbarkeit der beiden Produkte kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.4) verzichtet werden. "Z." wird an Stränden abgebaut; weiter ist nunmehr unbestritten, dass er nicht maschinell gemahlen oder gebrochen ist und dementspre- chend durch die natürliche Abnutzung abgerundete Kanten aufweist (vgl. Prüfbericht der Vorinstanz vom 6. August 2013, act. 17). Das diesbezüg- lich beantragte Sachverständigengutachten, die offerierte Zeugenaussa- ge und die Befragung der Personen, welche die Prüfberichte erstellt ha- ben, sind in der Folge ebenfalls nicht erforderlich.
4.2 Zu klären ist, ob der Granatsand "X." und "Y." als "natürlicher Sand aller Art" unter die Tarifnummer 2505 oder als "natürli- cher Granat und andere natürliche Schleifstoffe" unter die Tarifnummer 2513 fällt.
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, wortlautgemäss falle der umstrit- tene Granatsand unter die Tarifnummer 2505.9000, da es sich um natürli-
A-3030/2013 Seite 16 chen Sand handle, der bereits als Sand vorgefunden und abgebaut wer- de (also nicht durch Zerkleinern künstlich gewonnen werde). Dass der Sand getrennt, getrocknet und gesiebt werde, schliesse eine Einreihung unter Tarifnummer 2505 nicht aus. Weiter sei der Granatsand mit Quarz- sand zu vergleichen, welcher klarerweise unter Nummer 2505 falle; eine andere Behandlung sei nicht angezeigt. Unter Nummer 2513.20 falle nur natürlicher Granat, der als Schleifstoff diene. Dies rühre daher, dass zur Auslegung einzig der Wortlaut massgeblich sei; beim Wortlaut "Schleif- stoff" sei klar, dass es sich um ein Mittel "zum Schleifen" handeln müsse. Beim umstrittenen Granatsand handle es sich aber nicht um einen Schleifstoff, sondern um ein Strahlmittel. Es sei zwar richtig, dass "Gra- nat" in der Nummer 2513 namentlich genannt werde; da aber letztlich der Verwendungszweck – und nicht das Material an sich – entscheidend sei, sei "Granat", der anderen Zwecken als dem Schleifen diene, gemäss dem Wortlaut von Nummer 2513 ausgeschlossen (vgl. Sachverhalt Bst. D). In der Replik vom 29. Oktober 2013 präzisiert die Beschwerdeführerin, eine Einreihung unter Nummer 2513 sei u.a. auch deswegen ausgeschlossen, weil anzunehmen sei, dass mit Nummer 2513 nur "Granat" erfasst wer- den sollte, der natürlicherweise als Gestein und nicht als Sand vorkom- me. Das Argument der Vorinstanz des "kalibrierten" Granats gehe fehl, da zum einen die Auslegungsregel der "genaueren Warenbezeichnung" sich nur auf im Tarif selbst enthaltene Bezeichnungen oder die Anmerkungen, nicht aber auf die Erläuterungen, beziehe (nur in den Erläuterungen wer- de der Begriff "kalibriert" verwendet). Da sich Nummer 2513 zum anderen nur auf Granat als Stein (oder auf daraus künstlich hergestellten Granat- sand) – und nicht auf natürlich vorkommenden Granatsand – beziehe, treffe die Beschreibung "kalibrierter natürlicher Granat" auf die strittige Ware nicht zu. Weiter sei der Begriff "kalibriert" kein Qualifikationsmerk- mal für die Einordnung unter Nummer 2513, da er lediglich klarstellen soll, dass die thermische Behandlung – welche bei kalibrierten Granat- steinen vorkommen könne – nicht schädlich für die Einordnung sei. Zwar könnten kalibrierte natürliche Granate unter die Nummer 2513 fallen; wenn sie jedoch keine Schleifmittel seien, sei diese Nummer nicht an- wendbar. Letztlich bedeute "kalibriert" nach allgemeinem Verständnis "auf ein genaues Mass bringen" bzw. "auf eine einheitliche, genormte Grösse bringen", also eine Vereinheitlichung mit geringen Abweichun- gen/Toleranzen, was vorliegend bei dem strittigen Granatsand durch das Trennen und Sieben nicht erreicht werde; Sieben oder Trennen sei dem- nach nicht mit Kalibrieren gleichzusetzen (vgl. Sachverhalt Bst. F).
A-3030/2013 Seite 17 4.2.2 Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Meinung, der strittige Gra- natsand sei durch Sieben in spezifische Korngrössen getrennt worden, was einer Kalibrierung im Sinne der Erläuterungen zu Nummer 2513 ent- spräche. Diesfalls liege eine genauere Warenbeschreibung vor als in Po- sition 2505. Weiter würden unter der Tarifnummer 2505 ganz allgemein natürliche Sande tarifiert, wobei Granatsand – im Gegensatz zu anderen Sanden – nicht explizit erwähnt werde. Der Ausdruck "natürliche Schleif- mittel" entspräche der deutschen Übersetzung der französischen und englischen HS-Fassung. Hierunter seien alle Arten von Waren einge- schlossen, die sich für den Einsatz in abrasiven Technologien (inkl. Was- serstrahlschneiden) eignen würden. Beim Wasserstrahlschneiden werde nämlich Material aus dem zu schneidenden Objekt abgetragen, also wür- den "Atome" aus dem Objekt geschlagen bzw. aus dem zu schneidenden Objekt werde "abrasiv" Material abgetragen. Demnach sei die Unter- scheidung zwischen Schleifen und Schneiden in dem strittigen Punkt der Tarifierung nicht relevant (vgl. Sachverhalt Bst. E). In ihrer Duplik vom 12. Dezember 2013 führt die Vorinstanz weiter aus, "Granat" bezeichne nicht einen einzelnen Stein, sondern sei die Bezeichnung einer ganzen Mineraliengruppe. Es sei nicht beschrieben, in welcher Form das Mineral Granat in die Tarifnummer 2513 eingereiht werde; lediglich die Verwen- dung als Schmuckstein sei ausgeschlossen. Die Vorinstanz stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, bei einem Strahlmittel handle es sich streng genommen um eine spezielle Form eines Schleifstoffs (denn Strahlen sei eine abrasive Bearbeitung); ein Abrasivstoff sei letztlich nichts anderes als ein Schleifstoff. Da die Grössenverteilung anhand der Siebfeine definiert werde, sei das Sieben sehr wohl eine Kalibrierung bzw. ein "auf eine einheitliche, genormte Grösse bringen" (vgl. Sachver- halt Bst. G).
4.3 Bei der Einreihung in eine Tarifnummer ist vom Wortlaut der Tariftexte auszugehen (vgl. E. 2.3.2 und E. 3.1). Dabei sind die Einreihungsavisen und die Erläuterungen zu berücksichtigen (E. 2.2.2).
4.3.1 Den verbindlichen Erläuterungen der Tarifnummer 2505 ist zu ent- nehmen, zu dieser Nummer gehörten alle Arten von Sand aus Meeren, Seen, Flüssen oder Sandgruben, die in der Natur als Sand vorkommen (E. 3.2.2). Granatsand wird unter der beispielhaften Aufzählung nicht er- wähnt. Quarzsand wird sowohl im Gebrauchstarif unter Nummer 2505.1000, als auch in den verbindlichen Erläuterungen der Tarifnummer 2505 erwähnt; eine gleiche Behandlung von Granat- und Quarzsand ist folglich nicht angezeigt (E. 3.1 und E. 3.2.2). Hingegen ist in den Erläute-
A-3030/2013 Seite 18 rungen der Tarifnummer 2513 natürlicher Granat erwähnt, wobei die Gra- natarten zu den anderen natürlichen Schleifstoffen gezählt werden – aus- genommen Schmucksteine des Kapitels 71 – einschliesslich Staub und Pulver (E. 3.2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diesfalls unter "Granat" nicht nur Granat als Stein zu verstehen; die Erläu- terungen sprechen vielmehr von Granatarten (einschliesslich solcher, die in Form von Staub und Pulver vorliegen). Es ist mit der Beschwerdeführe- rin jedoch einig zu gehen, dass gemäss Wortlaut aber letztlich der Ver- wendungszweck – und nicht das Material an sich – entscheidend ist. Wird im Tariftext selbst die Verwendung der Ware als Einreihungskriterium ge- nannt, ist diese zu beachten (vgl. E. 2.3.1). Hierbei geht es im vorliegen- den Fall nicht um die konkrete Verwendung der Waren, sondern um de- ren Eignung zu einer bestimmten Verwendung (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 4.3.2.2).
4.3.2 Demnach ist abzuklären, ob der strittige Granatsand "X." und "Y." geeignet ist, als natürlicher Schleifstoff zu dienen und deshalb eine Einreihung unter die Tarifnummer 2513 zu erfolgen hat, oder ob der Granatsand anderen Zwecken dient und eine Einreihung unter 2505 angezeigt ist.
4.3.2.1 Gemäss dem in den Akten vorzufindenden Hinweis der Herstelle- rin des Produkts wird Granatsand vorwiegend als Strahlmittel für das Sandstrahlen und das Wasserstrahlschneiden verwendet. Beim Sand- strahlen wird das Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die zu be- handelnde Oberfläche gerichtet, wobei die auftreffenden Körner von die- ser abprallen, bei diesem unelastischen Stoss einen Teil ihrer Energie an die Oberfläche abgeben und diese dadurch verändern. Im Weiteren zeigt die von der Beschwerdeführerin beigelegte Expertise auf, dass beim Wasserstrahlschneiden Wasser in einer Hochdruckpumpe auf Drücke bis zu 6'200 bar gebracht und anschliessend einem Schneidsystem zugeführt wird, in welchem der erzeugte Druck in kinetische Energie umgesetzt wird. Die kontinuierlich mitgerissenen Abrasivpartikel treffen auf die Ober- fläche des zu bearbeitenden Materials und übertragen dort ihre Energie, was zum kontrollierten Schnitt des Materials führt.
4.3.2.2 Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass so- wohl das Sandstrahlen als auch das Wasserstrahlschneiden – laut einem von der Beschwerdeführerin beigelegten Ausdruck aus Wikipedia zum Suchbegriff "Strahlspanen" – Fertigungsverfahren des Strahlspanens sind, "deren zerspanende Wirkung auf einem Hochdruckstrahl mit oder
A-3030/2013 Seite 19 ohne abrasive Zusätze (Strahlmittel) beruht." Des Weiteren ist beizu- stimmen, dass das Strahlspanen als technisches Fertigungsverfahren von jenem des Schleifens zu unterscheiden ist. Laut "Meyers Grosses Universallexikon" bedeutet Schleifen "in der Technik das Abnehmen feiner und feinster Teilchen von der Oberfläche eines Werkstücks mit Hilfe von Schleifmittelpulvern oder mit Schleifpapier, Schleifsteinen [...], um Un- ebenheiten, auch ganze Schichten sowie Verunreinigungen zu entfernen [...]". Das "Schleifmittel" wird beschrieben als "feinkörnige, harte Sub- stanzen, die als solche oder auch in Form von Aufschlämmungen, Pasten bzw. gepresst (z.B. als Schleifscheiben) zum Schleifen von Werkstücken verwendet werden. Wichtige Schleifmittel sind z.B. [...], Quarzsand [...]" (Meyers Grosses Universallexikon, Mannheim/Wien/Zürich 1984, Bd. 12, zum Begriff "Schleifen" und "Schleifmittel", S. 390). Gemäss einem auch hier von der Beschwerdeführerin beigelegten, mittlerweilen aber überar- beiteten Ausdruck aus Wikipedia zum Suchbegriff "Schleifen" ist das Schleifen ein spanendes, wegbestimmtes Fertigungsverfahren zur Bear- beitung von Oberflächen oder zum Trennen von Werkstoffteilen mit Schleifmitteln und gebundenem Schneidkorn; dies erfolgt manuell oder auf Schleifmaschinen. Im Nachfolgenden ist zu klären, ob der vorliegende Granatsand, obwohl er nicht für das eigentliche Fertigungsverfahren "Schleifen" geeignet er- scheint (sondern für das Fertigungsverfahren "Strahlspanen" [bzw. das Wasserstrahlschneiden und Sandstrahlen]), dennoch als "natürlicher Schleifstoff" im Sinn der Tarifnummer 2513 dienen kann.
4.3.2.3 Zur Klärung dieser Frage ist der Begriff "Schleifstoff" wortlautge- mäss auszulegen. Dazu ist vorab zu erwähnen, dass als Besonderheit bei der grammatikalischen Auslegung des Zolltarifs – abweichend von der in der Schweiz geltenden Gleichwertigkeit der Formulierung von Geset- zesnormen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch – im Falle der Nomenklatur gemäss HS der französischen Sprachfassung ein gewisser Vorrang gebührt. Dies rührt daher, weil das HS im Original nur in Französisch und Englisch vereinbart worden ist (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 580 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-143/96, Knubben Speditions GmbH/Hauptzollamt Mannheim, Slg., I-7039). Aus diesem Grund kann auch die englische Fassung des HS zur Auslegung zumindest hilfsweise herangezogen wer- den. Vorliegend benutzt die französische Sprachfassung (statt den deut- schen Begriff "natürliche Schleifstoffe") den Ausdruck "abrasifs naturels". Entsprechend spricht auch die englische Fassung von "natural abrasi-
A-3030/2013 Seite 20 ves". Zum französischen Begriff "abrasifs" führt die "Encyclopédie La- rousse en ligne" aus: "Substance minérale dure et tranchante capable d'arracher par frottement des particules d'un matériau. [...] Les abrasifs sont utilisés sous forme de grains (silex, quartz, grenat [...] à l'état libre (sablage, polissage), incorporés à un liquide ou à une pâte (usage ména- ger), agglomérés entre eux, appliqués sur un support ou encore incorpo- rés à un tissu." (Eintrag zum Stichwort "abrasif" in: ENCYCLOPÉDIE LA- ROUSSE EN LIGNE, abrufbar unter http://www.larousse.fr, besucht am 2. April 2014). Im "Grand Larousse Universel" wird sodann der Begriff "sablage" umschrieben mit: "[...] Il est exécuté au moyen d'une substance abrasive entraînée et projetée à une grande vitesse par un jet d'air com- primé exempt d'huile de graissage, qui altérerait l'effet de l'abrasif. [...]" (Grand Larousse Universel – Grand dictionnaire encyclopédique Larous- se, Paris 1991, Bd. 13, zum Begriff "sablage", p. 9201). Im Weiteren wird der englische Begriff "abrasive" wie folgt umschrieben: "sharp, hard mate- rial used to wear away the surface of softer, less resistant materials. [...] Abrasives are used in the form of grinding wheels, sandpapers, honing stones, polishes, cutoff wheels, tumbling and vibratory mass-finishing media, sandblasting, pulpstones, ball mills, and still other tools and prod- ucts" (Eintrag zum Suchbegriff "abrasive" in: Encyclopædia Britannica, abrufbar unter http://www.britannica.com, besucht am 2. April 2014). Der englische Term "abrasives" kann mit Abrasivmittel und feste Strahl- mittel übersetzt werden (vgl. RICHARD ERNST, Wörterbuch der industriel- len Technik, Band II, 7. Aufl., Wiesbaden 2007, S. 2). Sowohl der franzö- sische Begriff "abrasif" als auch der englische "abrasive" und der deut- sche "abrasiv" kommen vom lateinischen "abradere", das "abkratzen" be- deutet (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2007, S. 93). 4.3.2.4 Die französischen und englischen Originaltexte verlangen dem- nach übereinstimmend bloss ein natürliches Abrasivmittel. Dieses ist ge- eignet, die Oberfläche von weniger resistenten Materialien im Rahmen von unterschiedlichen technischen Verfahren abzutragen. Nicht voraus- gesetzt wird, dass sich dieses Abrasivmittel spezifisch für das technische Fertigungsverfahren "Schleifen" eignet. Daran kann die deutsche Fas- sung der Tarifnummer mit dem Term "natürliches Schleifmittel" nichts än- dern, da der Originalfassung des HS der Vorrang zukommt. Gemäss den obigen Ausführungen (vgl. Definition "sablage" und "abrasive") werden Abrasivmittel u.a. auch beim Sandstrahlen ("sablage" bzw. "sandblasting") eingesetzt. Im Weiteren trifft dies auch auf das Wasser- strahlschneiden zu. In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten In-
A-3030/2013 Seite 21 ternetauszug "FAQ Sandstrahlmittel" wird Wasserstrahlschneiden gar als "Abrasivschneiden" bezeichnet. 4.3.2.5 Zusammenfassend ergibt die grammatikalische Auslegung des Begriffs "abrasifs naturels" bzw. "natürlicher Schleifstoff" im Sinn der Ta- rifnummer 2513, dass damit generell natürliche Abrasivstoffe gemeint sind. Der vorliegende Granatsand stellt einen solchen Abrasivstoff dar. Auch auf der Homepage des Herstellers des umstrittenen Granatsands wird das entsprechende Sandstrahlmittel mit einem Abrasivstoff gleichge- setzt (publiziert auf der Webseite der X._______ Group <[...]> Sand- strahlmittel > Vorteile gegenüber anderen Abrasivmitteln, besucht am 2. April 2014). Anzumerken ist, dass der Hersteller das Sandstrahlmittel auf seiner Homepage in französischer Version letztlich selber als "abrasif de sablage" bezeichnet (vgl. [...], besucht am 2. April 2014). Im Zusammenhang mit der Eignung der vorliegenden Granatsande für das Fertigungsverfahren "Schleifen" verlangt die Beschwerdeführerin die Abnahme von Partei- und Zeugenaussagen und den Beizug eines Sach- verständigengutachtens. Für die hier – wie soeben dargelegt – einzig zu prüfende Einordnung des natürlichen Granatsands als Strahlmittel unter die natürlichen Abrasivstoffe ist die Eignung des Granatsands für das Schleifen (als Fertigungsverfahren) nicht entscheidend. Die Anträge betreffen demnach – für das vorliegende Verfahren – nicht erhebliche Tatsachen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann das Bun- desverwaltungsgericht deshalb auf die Einholung der betreffenden Aus- sagen bzw. des Gutachtens verzichten (vgl. E. 1.4).
4.4 Dem Gesagten zufolge fällt der Granatsand "X." und "Y." als natürlicher Abrasivstoff unter die Tarifnummer 2513.
4.5 Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Einreihung vor, diese ent- spreche nicht derjenigen der EU. Sie legt ihrer Beschwerde denn auch zwei Zolltarifauskünfte (VZTA) vom 13. November 2001 und vom 25. Februar 2013 aus Frankfurt am Main und Hannover bei. Diese Tarif- auskünfte hatten natürlichen Granatsand "X." als Gegenstand. Die deutschen Behörden entschieden, den Granatsand "X." in die Tarifnummer 2505.9000 einzureihen. Sie kamen mithin zu einem an- deren Ergebnis als die Schweizer Zollbehörden.
Dies steht der Einreihung unter die Tarifnummer 2513 jedoch nicht entge- gen, da Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden beim Vorliegen von
A-3030/2013 Seite 22 sachlich überzeugenden Gründen für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich sind (vgl. E. 2.4). Wie aufgezeigt, liegen sachlich triftige Gründe vor, um der Einreihung der deutschen Zollbehörden nicht zu folgen.
4.6 Damit ist auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin einzu- gehen, soweit diese vorstehend nicht explizit oder implizit bereits behan- delt worden sind.
4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sowohl die Hersteller von Wasserstrahlschneide-Technologien als auch die Anwen- der der Technologie einem hohen Konkurrenzdruck durch die ausländi- schen Anbieter unterworfen sind. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin kann hier aber nicht entscheidend sein, ob die Wettbe- werbsfähigkeit der betroffenen Kreise in der Schweiz geschwächt werden. Wie gesehen (E. 2.3.1) sind für die Tarifeinreihung lediglich die Art, Men- ge, Beschaffenheit und allenfalls der Verwendungszweck massgebend.
4.6.2 4.6.2.1 Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, die Vorinstanz sei wäh- rend Jahrzehnten nicht dagegen eingeschritten, dass die Importeure den Granatsand zollfrei mit Tarifnummer 2505.9000 oder 2513.2010 einge- führt haben. Die Importeure hätten aufgrund der Rechtslage in der EU und ihrer möglichen zollfreien Einfuhr in der Vergangenheit keinen Anlass dazu gehabt, von einem Ansatz von Fr. 3.90 auszugehen. Die Vorinstanz nähme im Moment flächendeckend bei Importeuren von natürlichem Gra- natsand Korrekturen vor und mache teilweise Nachforderungen über die letzten fünf Jahre geltend.
4.6.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, diese Rüge sei in zeitlichem Umfang unbegründet, da bereits im Jahre 2008 eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde betreffend Tarifeinreihung von Granatsand bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen abgewiesen worden sei. Dieser Be- schwerdeentscheid sei nie angefochten worden und weitere Einfuhren, die zwischenzeitlich erfolgt seien, seien von der Beschwerdeführerin nie beanstandet worden.
4.6.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dem betreffenden Ein- wand auf das Prinzip des Vertrauensschutzes berufen will, ist festzuhal- ten, dass dessen Voraussetzungen von Vornherein nicht gegeben sind. Da die Vorinstanz seit 2008 immer wieder Einfuhren der Beschwerdefüh-
A-3030/2013 Seite 23 rerin von Granatsand unter die Tarifnummer 2513.2090 eingereiht hat und diese von der Beschwerdeführerin nie angefochten wurden, konnte die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin kein Vertrauen erweckt haben, Granatsand unter die Nummer 2505.9000 oder 2513.2010 zu tarifieren (vgl. E. 2.5.3). Im Übrigen ist grundsätzlich auf das Prinzip der Selbstde- klaration hinzuweisen; hierbei trägt die Abgabepflichtige die Verantwor- tung für die korrekte Deklaration (vgl. E. 2.5.1).
4.7 Damit ist die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen.
5.1 Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin den Eventualantrag, die Einreihung des Granatsands "X." und "Y." habe – falls die Nummer 2513 überhaupt anwendbar wäre – unter Nummer 2513.2010 zu fallen. Dies rühre daher, dass der besagte Granatsand sich immer noch im Rohzustand befände – da in die Granatkörner nicht ein- gegriffen werde – bzw. die Tatbestandsvariante "oder in unregelmässigen Stücken" gegeben sei. Hierbei handle es sich klarerweise um zwei eigen- ständige Tatbestandsvarianten; die Vorgehensweise der Vorinstanz, wel- che beide Tatbestandsvarianten einander gleichsetze, verletze klar den Wortlaut von Nummer 2513.2010 und damit übergeordnetes Recht. Glei- chermassen seien die Schweizerischen Erläuterungen, soweit sie den Wortlaut einengen, unzulässig.
5.2 Die Vorinstanz hält entgegen, auch eine Einreihung unter 2513.2010 komme nicht in Frage, da durch das Trennen, Trocknen und Sieben des Granatsands eine gewollte und gezielte Korngrössenverteilung erreicht werde (Kalibrierung) und letztlich nicht mehr von einem rohen Granat- sand bzw. von einem Granatsand in unregelmässigen Brocken ausge- gangen werden könne.
5.3 Sofern die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Unterschei- dung von natürlichen Schleifstoffen in "roh oder in unregelmässigen Stü- cken" gemäss Nummer 2513.2010 bzw. "andere" laut Nummer 2513.2090 sei nicht rechtmässig, ist sie darauf hinzuweisen, dass den schweizerischen Unternummern (siebte und achte Tarifposition) Geset- zesrang zukommt, soweit diese mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578). Dies ist hier der Fall. Die vorliegend re- levante Unterscheidung von natürlichen Schleifstoffen in "roh oder in un- regelmässigen Stücken" (damalige Tarifnummer 2513.2100) bzw. "ande- re" (damalige Tarifnummer 2513.2900) war bereits im Zeitpunkt des In-
A-3030/2013 Seite 24 krafttretens des ZTG bzw. dessen Anhänge 1 und 2 am 1. Januar 1988 vorgesehen (vgl. AS 1987 1949). Somit ist die Unterscheidung von natür- lichem Granat in "roh oder in unregelmässigen Stücken" bzw. "andere" rechtmässig. Da sowohl Bundesgesetze wie auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-1727/2006 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1; ARPA- GAUS, a.a.O., Rz. 578). 5.4 Wie gesehen (E. 2.3.2), finden bei der Auslegung der schweizeri- schen Unternummern die von der schweizerischen Lehre und Praxis ent- wickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung. Ausgangspunkt bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur aus- nahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Grün- de können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ih- rem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vor- schriften ergeben (BGE 137 V 126 E. 4.1, BGE 136 II 149 E. 3). Im Fol- genden sind für die Frage der Einreihung des Granatsands unter die Ta- rifnummer 2513.2010 die Begriffe "roh" und "unregelmässig" bzw. "regel- mässig" auszulegen. 5.4.1 5.4.1.1 Bei der grammatikalischen Auslegung ist der Begriff "roh" wort- lautgemäss auszulegen. Der Begriff "roh" wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch u.a. umschrieben als "nicht bearbeitet, nicht verarbeitet [...]" (Duden, a.a.O., S. 1403). Der Rohzustand definiert sich somit gera- de durch die Abgrenzung von einer Bearbeitung/Verarbeitung. Demnach führt lediglich die Bearbeitung/Verarbeitung an sich dazu, dass ein Stoff nicht mehr als "roh" bezeichnet werden kann. Der Zustand "roh" um- schreibt nach seinem Wortlaut letztlich nichts anderes als den Urzustand eines Produktes; als Synonym wird denn auch u.a. "naturbelassen" ge- nannt (vgl. Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim 2007, S. 718). Gemäss grammatikalischer Auslegung des Begriffs "roh" definiert sich dieser Zustand somit dadurch, dass keine Bearbeitung/Verarbeitung bzw. kein den Urzustand des Produktes verändernder Eingriff stattgefun- den haben darf (so auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.5.2, in welchem ein Bodenerzeug- nis noch als "roh" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen qualifiziert
A-3030/2013 Seite 25 wurde, solange eine Bearbeitung lediglich zur Gewinnung oder zum Ab- transport des Erzeugnisses stattgefunden habe).
5.4.1.2 Bei der teleologischen Auslegung wird auf die Zweckvorstellung einer Rechtsnorm abgestellt. Laut dem Bericht des SECO vom 15. Juli 2013 gründete der wesentliche Unterschied zwischen rohem Schmirgel und Schmirgelfabrikaten bei der Zollbelastung darin, die sich damals im- mer noch im Entwicklungsstadium befindende einheimische Schmirgelin- dustrie zu schützen (vgl. auch BBl Nr. 21 vom 17. Mai 1890). Der ur- sprünglich aus Gründen des Industrieschutzes eingeführte Unterschied in der Zollbelastung sei zwar reduziert, jedoch bis zuletzt teilweise aufrecht- erhalten worden. Es gebe keine Hinweise auf Begehren der Wirtschaft, den Zollansatz für Schmirgelprodukte an denjenigen für rohen Schmirgel anzugleichen; die bestehende Situation könne somit nur als historisch begründet bezeichnet werden. Im Bericht des SECO vom 22. November 2013 wird weiter ausgeführt, dass der Gesetzgeber den Unterschied bei den Zollansätzen, auch wenn er sich nicht explizit dazu geäussert habe, bewusst beibehalten wollte. Zudem würden in der Schweiz weiterhin Schmirgelprodukte hergestellt werden.
5.4.1.3 Bezüglich der historischen Auslegung – der Frage nach dem Sinn einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung – zeigt der Bericht des SECO vom 15. Juli 2013 auf, dass bereits im Zolltarif von 1891 zwischen rohem Schmirgel und Schmirgelfabrikaten ein wesentlicher Unterschied bei der Zollbelastung bestanden habe. Auch im Zolltarif von 1902 und im Gene- raltarif von 1906 sei dieser unverändert beibehalten worden, wobei in der diesbezüglichen Botschaft des Bundesrates keine Begründung für die Beibehaltung der differenzierten Zollbelastung genannt werde. Letztlich sei diese Zollbelastung bis Ende 1959 unverändert aufrechterhalten wor- den und mit dem Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Han- delsabkommen (GATT) und den damit verbundenen Zollabbauverpflich- tungen habe sich die Differenz in der Zollbelastung zwar vermindert, habe aber letztlich bis heute Bestand. Im Bericht des SECO vom 22. November 2013 wird präzisiert, die Zolltarife von 1891 und 1902 hätten den Verar- beitungsgrad der jeweiligen Erzeugnisse berücksichtigt und sodann zwi- schen rohem Schmirgel und Schmirgelfabrikaten unterschieden. Der Bundesrat habe diese differenzierte Zollbelastung vorgeschlagen und das Parlament sei der Argumentation gefolgt und habe den Zolltarif geneh- migt.
A-3030/2013 Seite 26 5.4.2 Als Auslegungsergebnis ist damit festzuhalten, dass mit dem Begriff "roh" ein Zustand definiert wird, bei welchem keine Bearbei- tung/Verarbeitung bzw. kein den Urzustand des Produktes verändernder Eingriff stattgefunden haben darf. An dieser wortlautgemässen Auslegung vermag auch die teleologische und historische Auslegung nichts zu än- dern. 5.4.3 Die Anmerkungen zu Kapitel 25 (E. 3.2.1) sind bei der Auslegung der schweizerischen Unternummern ebenfalls anwendbar (vgl. E. 2.3.2). Sie unterteilen die zum Kapitel gehörenden Stoffe in solche im Rohzu- stand und Stoffe, die geschlämmt [...], gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder an- dere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristalli- sation) angereichert sind. Somit legen auch die Anmerkungen klar dar, dass ein Stoff, der durch Sieben bearbeitet worden ist, nicht mehr im Rohzustand vorliegt. Schliesslich führen auch die Schweizerischen Erläu- terungen zur Tarifnummer 2513.2010 aus, unter diese Nummer fielen na- türliche Schleifrohstoffe nur in der ursprünglichen, im Bergbau anfallen- den Form (rohe, unregelmässige Bruchstücke ohne thermische Behand- lung). Auch die Schweizerischen Erläuterungen bestätigen somit das Aus- legungsresultat. 5.4.4 Der vorliegende Granatsand wird durch Sieben in verschiedene Korngrössen sortiert. Durch diese Bearbeitung liegt der Granatsand nicht mehr im Urzustand vor. Er kann deshalb nicht mehr als "roh" gelten. Ob der Granatsand eine untergeordnete bzw. eine weiterführende Behand- lung erfahren hat, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – für die Qualifizierung des Materials als "roh" und somit letztlich für die Ein- reihung irrelevant. 5.5 5.5.1 Gemäss seinem Wortlaut bedeutet der Begriff "regelmässig" u.a. "bestimmten Gesetzen der Harmonie in der Form, Gestaltung entspre- chend, [...] einer bestimmten festen Ordnung, Regelung entsprechend" (Duden, a.a.O., S. 1370). Diese Auslegung bestätigt auch der französis- che Text in welchem von "en morceaux irréguliers" die Rede ist; gemäss "Le Petit Robert" bedeutet "irrégulier" "qui n'est pas régulier dans sa for- me, ses dimensions, sa disposition, [...] qui n'est pas conforme à la règle établie [...]" (Le Petit Robert – Dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, 2012, p. 1372). Die grammatikalische Auslegung führt hier zu einem eindeutigen Ergebnis. Im Weiteren liegen keine trifti-
A-3030/2013 Seite 27 gen Gründe dafür vor, dass der klare Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. E. 2.3.2).
5.5.2 Vorliegend siebt die Beschwerdeführerin den strittigen Granatsand in unterschiedliche Korngrössen (80 Mesh, 30/60 Mesh usw.). Die Be- schwerdeführerin führt aus, die Teilchengrösse innerhalb einer bestimm- ten Körnung sei nicht uniform, sondern liege in einer gewissen Bandbreite (z.B. 80 Mesh: 0.15-0.30 mm). Wie gesehen, bedeutet regelmässig nicht völlig gleich in der Form, Grösse oder Gestaltung; vielmehr definiert sich "Regelmässigkeit" dadurch, dass etwas einer bestimmten Ordnung, Re- gelung oder Gesetzen der Harmonie in der Form, Gestaltung entspricht. Obwohl vorliegend die Teilchengrösse des Granatsands nicht völlig gleich sind (und das grösste Korn doppelt so gross sein kann wie das kleinste Korn), bewegen sich diese dennoch in einer exakt definierten Bandbreite (z.B. bei 80 Mesh: 0.15-0.30 mm) und folgen letztlich dieser vorgegebe- nen Ordnung bzw. Regelung. Der Granatsand liegt demnach auch nicht "in unregelmässigen Stücken" vor. 5.6 Der strittige Granatsand "X." und "Y." kann somit weder als "roh" noch "in unregelmässigen Stücken" bezeichnet werden und fällt deshalb nicht unter die Tarifnummer 2513.2010. Er ist demnach unter die Tarifnummer 2513.2090 einzureihen.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im Übrigen auch der Bundesrat kürz- lich auf eine parlamentarische Anfrage, welche konkreten Produkte bzw. Handelswaren von der Zollverwaltung unter der Nummer 2513.2010 und welche unter der Nummer 2513.2090 eingereiht werden würden, dieses Resultat bestätigte. Er gab zur Antwort, unter diesen Nummern würden Schleifstoffe wie z.B. Schneidehilfsmittel, Strahlmittel usw. eingereiht. Hierbei würden als "roh oder in unregelmässigen Stücken" gemäss Tarif- nummer 2513.2010 natürliche Schleifrohstoffe nur in der ursprünglichen, im Bergbau anfallenden Form gelten, d.h. rohe, unregelmässige Bruch- stücke ohne thermische Behandlung. Zur Tarifnummer 2513.2090 gehör- ten mit der Bezeichnung "andere" weiter gehend behandelte Erzeugnisse wie z.B. Schneidehilfsmittel, Strahlmittel usw., die geschlämmt, gesiebt, gebrochen, gemahlen oder gebrannt wurden. Nach einer bestimmten Körnung sortierte Schleifrohstoffe würden demzufolge nicht mehr als "roh oder in unregelmässigen Stücken" gelten (vgl. Antwort des Bundesrats vom 10. Juni 2013 auf die parlamentarische Anfrage "Anwendungsbe- reich von bestimmten Zolltarifpositionen" vom 5. Juni 2013 [Curia Vista 13.5188]).
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5.7 Auch der Eventualantrag ist abzuweisen.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerde- führerin sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die im Streit liegenden Einfuhren sind unter der Tarifnummer 2513.2090 einzureihen. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Hö- he wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
A-3030/2013 Seite 29 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Anna Strässle
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