B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3029/2014
Urteil vom 30. März 2016 Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
Wohlfahrtsfonds der A._______ AG (...), ..., Beschwerdeführer,
gegen
BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau, Schlossplatz 1, Postfach 2427, 5001 Aarau, Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren für die Prüfung der Jahresberichterstattung; Verfügungen BVSA vom 2. Mai 2014.
A-3029/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Wohlfahrtsfonds der A._______ AG (...) (nachfolgend: Wohlfahrts- fonds) mit Sitz in (...) ist seit (...) 1974 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Er bezweckt laut Handelsregisterauszug die [Mitar- beiter der Stifterin in Fällen persönlicher Notlage, hohem Alter und dauern- der Arbeitsunfähigkeit zu unterstützen]. B. Die Aufsicht über die Stiftung wird von der BVSA BVG- und Stiftungsauf- sicht Aargau (nachfolgend: BVSA oder Vorinstanz) wahrgenommen. C. Mit zwei Verfügungen je vom 2. Mai 2014 setzte die Vorinstanz gestützt auf § 9 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 15. Januar 2013 (G-BVSA, Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts [SAR] 210.700) sowie § 2 und 4 der Gebührenordnung der BVG- und Stif- tungsaufsicht Aargau vom 11. Juni 2012 (Gebührenordnung BVSA, SAR 210.120) die Aufsichtsgebühr einerseits für die Periode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 und andererseits für jene vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 auf je Fr. 2'000.-- fest. D. Gegen diese Verfügungen erhob der Wohlfahrtsfonds (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 2. Juni 2014 (Datum des Poststempels: 3. Juni 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Aufsichts- gebühr sei auf je Fr. 1'000.-- zu reduzieren – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung bringt er vor, § 3 Gebührenordnung BVSA sehe für klassische Stiftungen bei einem Brutto- vermögen zwischen einer bis fünf Millionen Franken eine jährliche Auf- sichtsgebühr von Fr. 1'000.-- vor. Er sei eine solche klassische Stiftung und keine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (patronale Stiftung). Die Steu- erbefreiung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sei ihm vor Jahren abgesprochen worden. E. Den mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 einverlangten Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- leistete der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014.
A-3029/2014 Seite 3 F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2014 stellt die Vorinstanz den An- trag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung legt die Vorinstanz zusammengefasst dar, gemäss dem Stiftungszweck des Beschwerdeführers in Art. 3 der Stiftungsurkunde vom 1. April 1976 sei der Beschwerdeführer eine Stiftung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem- ber 1907 (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (BVG, SR 831.40). Das kantonale Steueramt bestreite diese Rechtsnatur des Beschwerdeführers nicht. Ausserdem richte sich diese vorliegend nur nach dem ZGB und dem BVG, nicht aber nach dem Steu- errecht. Weiter spreche der Umstand, dass das Testat, welches die Revi- sionsstelle einreiche, demjenigen Wortlaut der Schweizer Treuhand-Kam- mer (seit 1. April 2015: EXPERTsuisse) vom 15. Oktober 2012 entspreche, welcher für Stiftungen der beruflichen Vorsorge und Anlagestiftungen ver- wendet werde, dafür, dass der Beschwerdeführer eine Stiftung der berufli- chen Vorsorge sei. Ein weiteres Indiz sei die Darstellung der jährlichen Be- richterstattungen, welche den Swiss GAAP FER 26 entsprächen. Weiter sei der Beschwerdeführer im Verzeichnis der beaufsichtigten Vorsorgeein- richtungen nach Art. 3 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1, SR 831.435.1) in der Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ih- rem Zweck der beruflichen Vorsorge dienten, aufgeführt. Es handle sich damit beim Beschwerdeführer um einen typischen Wohlfahrtsfonds ge- mäss Art. 89a ZGB. G. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 26. September 2014 an seinen Anträgen fest. Den Ausführungen der Vorinstanz hält er entgegen, von einer Mitarbeiterin der BVSA sei versprochen worden, die unbefriedi- gende Situation mit dem Steueramt zu besprechen, wobei die Resultate der Besprechung nicht bekannt seien. Der Text der Schweizer Treuhand- Kammer sei der Revisionsstelle von der Vorinstanz ebenso vorgegeben worden wie die Anwendung der Swiss GAAP FER 26. Eine Rechnungsle- gung nach dem Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sei zurückgewiesen worden, womit für den Beschwerdeführer zwei unter- schiedliche Rechnungslegungen zwingend seien, da für das Steueramt nach OR abzurechnen sei. Was den Eintrag in der Liste betreffe, sei er nicht angefragt worden, ob er aufgeführt werden wolle. Sollte ein Wahlrecht bestehen, beantrage er die Streichung von der Liste.
A-3029/2014 Seite 4 H. Die Vorinstanz erneuert in ihrer Duplik vom 23. Oktober 2014 ihre Anträge. Sie erklärt, die Befreiung von der Steuerpflicht falle nicht in ihre Kompe- tenz. Gemäss Art. 89a ZGB i.V.m. Art. 65a BVG und Art. 48 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) seien die Aktiven und Passiven nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu be- werten. Daher verlange sie vom Beschwerdeführer die Anwendung dieser Bestimmungen. Die Praxis des Steueramts sei nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens. Im Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung vom 22. August 2014. I. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behör- den. 1.2 Die angefochtenen behördlichen Anordnungen sind als Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Die BVSA gilt gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG als Vorinstanz, nachdem sie als Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 61 BVG verfügt hat und die Anfechtbarkeit ihrer Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht in Art. 74 Abs. 1 BVG vorgesehen ist. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig.
A-3029/2014 Seite 5 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbeson- dere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht an- wendbar (Art. 2 ATSG e contrario). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Als Adressat der Verfügungen ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG). Auf die Be- schwerde ist deshalb einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 1.5 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes- senheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG). 1.6 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen der Vorinstanz vom 2. Mai 2014. Sie sind Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Streitgegenstand ist daher die von der Vorinstanz verfügte Prüfgebühr zum Ansatz für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Sofern der Beschwerdeführer – wie er in der Replik vom 26. September 2014 anmerkt – einerseits die Streichung von der Liste der nicht registrier- ten Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienten, und andererseits eine einheitliche Qualifizie- rung im Kanton beantragen wollte, wäre darauf nicht einzutreten, da diese Anträge nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und damit nicht Streitgegenstand sein können. Da der Beschwerdeführer keine for- mellen Anträge stellt, ist darauf nicht weiter einzugehen. 2. 2.1 Die Gebührenordnung BVSA legt fest, dass die BVSA unter anderem eine jährliche Aufsichtsgebühr erhebt (§ 1 Abs. 1 Bst. a Gebührenordnung BVSA). Diese bemisst sich nach dem Bruttovermögen. Für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit einem Bruttovermögen von Fr. 1'000'001.-- bis Fr. 2'500'000.-- beträgt sie Fr. 2'000.-- (§ 2 Abs. 1 Gebührenordnung
A-3029/2014 Seite 6 BVSA). Handelt es sich hingegen um eine klassische Stiftung, beträgt sie Fr. 1'000.-- bei einem Bruttovermögen von Fr. 1'000'001.-- bis Fr. 5'000'000.-- (§ 3 Abs. 1 Gebührenordnung BVSA). 2.2 2.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die sich auch auf die Lehre stützt, zeichnet sich die Personalfürsorgestiftung durch ihren beson- deren Destinatärkreis sowie Zweck aus. Der Destinatärkreis umfasst die Arbeitnehmer eines oder mehrerer Unternehmen, das heisst diejenigen Personen, die in einem Arbeitsverhältnis (Art. 319 ff. OR i.V.m. Art. 331 OR) zum Arbeitgeber stehen oder gestanden haben, und ihre Angehörigen. Der Zweck besteht in der Personalvorsorge. Darunter fallen Leistungen für bestimmte Wechselfälle des Lebens, wie insbesondere für Alter, Tod und Invalidität. Dabei kann die Ausrichtung dieser Leistungen vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitnehmers abhängig gemacht wer- den. Zu den typischen Wesensmerkmalen einer Personalfürsorgestiftung im Sinn von Art. 89a Abs. 6 ZGB (bis zum 31. Dezember 2012: Art. 89 bis
Abs. 6 ZGB) gehört, dass sie den beitragspflichtigen Destinatären plan- mässig Rechtsansprüche auf versicherungsmässige Leistungen (Renten, Kapital oder Kombinationen) beim Eintritt versicherter Risiken gewährt (Einrichtungen mit Versicherungscharakter). Werden hingegen den Desti- natären ohne Beitragspflicht blosse Ermessensleistungen (in Kapital- oder Rentenform) ohne festen Plan, ohne versicherbare Risikodeckung und ohne Rechtsanspruch gewährt, welche allein durch die Stifterfirma finan- ziert werden, handelt es sich um einen patronalen Wohlfahrtsfonds (BGE 138 V 362 E. 3.1.1 [bestätigt in BGE 140 V 304 E. 2.2] mit zahlreichen Hin- weisen auf Rechtsprechung und Lehre; JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER/ANNE MEIER, Les fondations patronales de prévoyance: actualités jurisprudenti- elles et législatives, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2014, S. 420 ff., 421 f.; JÜRG BRECHBÜHL, Mangelhafte Zweckerreichung bei patronalen Wohlfahrtsfonds, in: Gäch- ter/Mosimann [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Stellwerk der Sozialen Sicher- heit, Dr. iur. Hermann Walser zum 70. Geburtstag, 2013, S. 21 ff., Ziff. I./2.; HERMANN WALSER, Ein vorsorgerechtlicher Spezialfall: der patronale Wohl- fahrtsfonds, in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 967 ff., 968; DERS., Wie weiter mit den Wohlfahrtsfonds?, in: Schweizer Personalvorsorge [SPV] 25 [2012], Heft 4, S. 85 ff., 85; YO- LANDA MÜLLER, Patronale Wohlfahrtsfonds, Ihre Rolle, ihre Leistungen, in: SPV 28 [2015] Heft 5, S. 74 ff., 74).
A-3029/2014 Seite 7 2.2.2 Das Bundesgericht hat erwogen, dass sich unter den Begriff «Perso- nalfürsorgestiftungen», wie er in Art. 89a Abs. 6 ZGB verwendet wird, grundsätzlich sowohl Stiftungen subsumieren lassen, die Destinatären reg- lementarische Rechtsansprüche verleihen, als auch solche, gegenüber welchen die Destinatäre keine reglementarischen Rechtsansprüche ha- ben. Die Unterscheidung zwischen einer Personalfürsorgestiftung gemäss Art. 89a Abs. 6 ZGB und einem patronalen Wohlfahrtsfonds finde ihre Be- gründung jedoch in der Konzeption des BVG, wonach die zweite Säule dem Versicherungsgedanken Rechnung trage (Botschaft vom 19. Dezem- ber 1975 zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1976 I 149, insbesondere S. 160 unten; vgl. auch SCHNEIDER/MEIER, a.a.O., S. 424; BRECHBÜHL, a.a.O., S. 23). Daraus ergebe sich, dass patronale Wohlfahrtsfonds nicht direkt Art. 89a Abs. 6 ZGB unterstellt sein könnten (BGE 138 V 346 E. 3.1.2). 2.2.3 Die Rechtsfrage, ob eine Personalfürsorgestiftung ein patronaler Wohlfahrtsfonds oder eine Vorsorgeeinrichtung im Sinn von Art. 89a Abs. 6 ZGB ist, beurteilt sich nach dem reglementarisch umschriebenen Stiftungs- zweck und der stiftungsrechtlich vorgesehenen Finanzierung der Stiftungs- aufgaben (BGE 138 V 346 E. 3.1.3 mit Hinweis). 2.2.4 Trotz ihrer Einbettung in den BVG-Kontext können – wiederum ge- mäss höchstrichterlicher Rechtsprechung – patronale Wohlfahrtsfonds auf Grund ihrer Eigenheiten (E. 2.2.1 f.) jedoch nicht durchwegs wie reglemen- tarische, nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen behandelt werden. Der – stark angewachsene und über bloss Rechtlich-Organisatorisches weit hinausgehende – Kriterienkatalog von Art. 89a Abs. 6 ZGB darf nicht unbesehen auf patronale Wohlfahrtsfonds übertragen werden. Insbeson- dere darf nicht bedenkenlos von seiner integralen und strikten Anwendbar- keit ausgegangen werden (so auch BRECHBÜHL, a.a.O., S. 23, insb. FN 5). Wird das besondere Wesen patronaler Wohlfahrtsfonds ausgeblendet, würde dies zu einer unsachgemässen und letztlich vom Gesetzgeber nicht gewünschten Gleichstellung mit den reglementarischen Vorsorgeeinrich- tungen gemäss Art. 89a Abs. 6 ZGB führen. In diesem Sinn ist der Verweis- katalog von Art. 89a Abs. 6 ZGB auf patronale Wohlfahrtsfonds analog an- zuwenden, wenn und soweit die BVG-Normen mit deren Charakter verein- bar sind (BGE 138 V 346 E. 4.5 mit Hinweisen, bestätigt in BGE 140 V 304 E. 4.1; Urteil des BGer 9C_451/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.2.1; dif- ferenziert zur Anwendbarkeit von Art. 89a Abs. 6 auf patronale Wohlfahrts- fonds: WALSER, a.a.O., S. 969 ff.).
A-3029/2014 Seite 8 2.2.5 Einer Analogie zugänglich ist die Bestimmung betreffend die Aufsicht (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 ZGB). Zum einen sind auch klassische Stiftungen der Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 2 ZGB) und – seit 1. Januar 2006 – der Revisionspflicht (Art. 83b ZGB) unterstellt. Zum andern hat die Bezie- hungsnähe von patronalen Wohlfahrtsfonds zu den Personalfürsorgestif- tungen in diesem Zusammenhang klar Übergewicht (MÜLLER, a.a.O., S. 74, die festhält, patronale Wohlfahrtsfonds ständen unter vorsorgerecht- licher Aufsicht). Art. 61 BVG bestimmt zudem, dass jeder Kanton eine Be- hörde bezeichnet, die einerseits die Vorsorgeeinrichtungen, andererseits aber auch jene Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vor- sorge dienen, mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Das BVG geht hier dem ZGB als lex specialis vor (CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Wohlfahrtsfonds heute: Ein Auslaufmodell, oder ...?, in: Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], BVG- Tagung 2009, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, 2009, S. 153 ff., 156, 166). Konsequenz der analogen Anwendung von Art. 61 - 62a BVG ist, dass die Aufsicht unter Art. 74 BVG fällt. Damit rechtfertigt sich auch die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren (zum Ganzen: BGE 138 V 346 E. 4.6; Urteil des BGer 9C_451/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.2.2 und 2.3). Der Vollständigkeit halber kann er- wähnt werden, dass mit der Revision von Art. 89a ZGB vom 25. September 2015 die Bestimmungen über die Aufsicht nicht mehr nur analog, sondern direkt auf patronale Wohlfahrtsfonds anwendbar werden sollen (HANS MI- CHAEL RIEMER, Die patronalen Wohlfahrtsfonds [mit Ermessensleistungen] der beruflichen Vorsorge nach der Revision von Art. 89a ZGB vom 25. Sep- tember 2015, in: SZS 2016 S. 2 ff., 4 f.; SCHNEIDER/MEIER, a.a.O., S. 431). 2.2.6 Die Aufsichtsbehörde wacht somit darüber, dass die Vorsorgeeinrich- tungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für be- rufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der be- ruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs. 1 BVG). Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Art. 85 und 86-86b ZGB (Art. 62 Abs. 2 BVG). Die stiftungsrechtlichen Bestimmun- gen sind bei Wohlfahrtseinrichtungen in der Rechtsform einer Stiftung nicht zu vernachlässigen (RUGGLI-WÜEST, a.a.O., S. 162). Diese Zuständigkeit gilt auch für nicht registrierte Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Ge- biet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 6 ZGB). Sie hat auch für einen patronalen Wohlfahrtsfonds zu gelten, da für diese die entsprechenden Bestimmungen in analoger Anwendung von Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 ZGB gelten (E. 2.2.5). Insgesamt ergibt sich da- raus, dass die Aufsicht bei Stiftungen, die der beruflichen Vorsorge dienen,
A-3029/2014 Seite 9 wozu hier auch die patronalen Wohlfahrtsfonds zählen, schwergewichtig den Bestimmungen über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge folgt. 3. Damit ist – nach zwei Vorbemerkungen (E. 3.1) – zu beurteilen, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine klassische Stiftung, um eine solche ge- mäss Art. 89a Abs. 6 ZGB oder einen patronalen Wohlfahrtsfonds handelt (E. 3.2), und anschliessend, wie sich dieser Befund auf die Höhe der Auf- sichtsgebühren auswirkt (E. 3.3). 3.1 3.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass Entscheide eines Steueramtes keinen Einfluss auf das vorliegende Urteil haben können. Einer steuerrechtlichen Einordnung liegen nämlich andere Überlegungen zugrunde als dem vorlie- genden Verfahren. Das Ergebnis der Überprüfung der Steuerbefreiung des Beschwerdeführers durch das kantonale Steueramt Aargau vom 12. No- vember 2007 ist somit für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell. Erst recht kann diese Überprüfung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens bilden. 3.1.2 Die Begründung der Vorinstanz erweist sich in mehrfacher Hinsicht als zirkulär: – Aus dem Umstand, dass die Revisionsstelle des Beschwerdeführers eine Vorlage der schweizerischen Treuhandkammer verwendet, kann sie keine Schlüsse bezüglich der Rechtsnatur des Beschwerdeführers ziehen, wenn sie der Revisionsstelle zuvor die Auflage erteilt hat, diese Vorlage zu verwenden. – Gleiches gilt für die Rechnungslegung nach den Swiss GAAP FER 26. – Auch für den Eintrag in der Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrich- tungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vor- sorge dienen, hat dies zu gelten, wurde der Beschwerdeführer doch unwidersprochen nicht auf seine Initiative hin in diese Liste aufgenom- men. Nachfolgend ist daher unabhängig von diesen Argumenten über die Rechtsnatur des Beschwerdeführers zu befinden. Die gerade genannten Auflagen der Vorinstanz an den Beschwerdeführer (bzw. dessen Revisi- onsstelle) bilden dabei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und werden nicht überprüft (E. 1.6).
A-3029/2014 Seite 10 3.2 Zur Feststellung der Rechtsnatur des Beschwerdeführers ist in erster Linie auf die Zweckumschreibung in der Stiftungsurkunde abzustellen (E. 2.2.3). 3.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Stiftungsurkunde vom 1. April 1976 be- zweckt die Stiftung «die Unterstützung der Mitarbeiter der Stifterfirma in Fällen persönlicher Notlage, bei hohem Alter und dauernder Arbeitsunfä- higkeit. Beim Tode von Mitarbeitern können Zuwendungen an die Hinter- bliebenen gemacht werden. Der Fonds kann auch in Anspruch genommen werden zur Unterstützung von Arbeitnehmern bei Betriebseinstellung und Arbeitseinschränkung, soweit in solchen Fällen nicht durch die öffentliche Fürsorge ausreichend Hilfe geboten wird. Ferner können aus Stiftungsmit- teln Beiträge an die bestehende Personalfürsorgestiftung der Stifterfirma geleistet und Leistungen im Rahmen der beruflichen Altersvorsorge (2. Säule) erbracht werden.» Abs. 2 hält fest, «[d]ie Leistungen erfolgen in erster Linie aus den Zinserträgen. In dringenden Fällen darf auch das Stif- tungsvermögen angegriffen werden.» Abs. 3 bestimmt: «Aus dem Stif- tungsvermögen und seinen Erträgnissen dürfen keine Leistungen erbracht werden, denen lohnähnlicher Charakter zukommt, wie z.B. Teuerungszu- lagen, Familienzulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke usw.». Art. 4 besagt, dass «[d]ie Mitarbeiter der Stifterfirma [...] keinen rechtlichen Anspruch auf Leistungen aus dem Stiftungsvermögen [besitzen].» Art. 6 hält im ersten Satz fest: «Der Stiftungsrat verfügt im Rahmen des Stiftungs- zweckes frei über das Stiftungsvermögen und die Zinserträge.» Das Ver- mögen der Stiftung wird «durch weitere Zuwendungen der Stifterfirma und durch die Anlage nicht verbrauchter Zinse geäufnet. Zuwendungen seitens der Mitarbeiter der Stifterfirma werden nicht geleistet» (Art. 2 der Stiftungs- urkunde). 3.2.2 Der Destinatärkreis ist in der Stiftungsurkunde klar bestimmt. Es han- delt sich um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stifterfirma so- wie – im Falle des Todes von Mitarbeitern – deren Hinterbliebene. Die Stif- tung kann Leistungen ausrichten, wenn Mitarbeitende sich in einer persön- lichen Notlage befinden, infolge hohen Alters oder dauernder Arbeitsunfä- higkeit, weiter im Fall einer Betriebseinstellung oder bei Arbeitseinschrän- kungen, wobei hier die Leistungen öffentlicher Fürsorge vorgehen. Schliesslich kann die Stiftung Beiträge an die Personalfürsorgestiftung der Stifterfirma leisten und Leistungen im Rahmen der beruflichen Altersvor- sorge erbringen. Damit ist Zweck der Leistungen die Vorsorge der Arbeit- nehmer und der Arbeitgeberin. Die Arbeitnehmer der Stifterfirma haben al-
A-3029/2014 Seite 11 lerdings keinen Anspruch auf die Leistungen, sondern es liegt in der Kom- petenz des Stiftungsrates, im Rahmen des Stiftungszwecks Leistungen zu- zusprechen oder auch nicht. Schliesslich wird das Vermögen nur durch die Stifterfirma, also durch die Arbeitgeberin (und Anlage nicht verbrauchter Zinsen), nicht aber durch die Arbeitnehmer geäufnet. 3.2.3 Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche Merkmale eines patro- nalen Wohlfahrtsfonds (E. 2.2.1): die Destinatäre sind Arbeitnehmer eines bestimmten Unternehmens bzw. deren Hinterbliebene; die von der Stiftung geleisteten Beiträge bewegen sich im Rahmen der beruflichen Vorsorge, es besteht seitens der Destinatäre kein Anspruch auf solche Leistungen und das Stiftungsvermögen wird durch die Arbeitgeberin geäufnet. 3.2.4 Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass es sich beim Beschwerde- führer um einen patronalen Wohlfahrtsfonds und nicht um eine Personal- fürsorgestiftung im Sinn von Art. 89a Abs. 6 ZGB, aufgrund der Einbettung in den vorsorgerechtlichen Kontext aber auch nicht um eine gewöhnliche klassische Stiftung handelt. 3.3 Damit bleibt zu prüfen, welche Folge diese Einordnung des Beschwer- deführers auf die Höhe der von diesem zu bezahlenden jährlichen Prüfge- bühr hat. 3.3.1 Die Bestimmungen von Art. 89a Abs. 6 ZGB sind zwar nicht direkt, jedoch analog auf patronale Wohlfahrtsfonds anwendbar (E. 2.2.4). Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Aufsicht (E. 2.2.5). 3.3.2 Daraus ergibt sich, dass die Aufsicht über einen patronalen Wohl- fahrtsfonds den gleichen Regeln folgt wie die Aufsicht über eine Stiftung im Sinn von Art. 89a Abs. 6 ZGB. Folgt aber die Aufsicht (in analoger Anwen- dung) denselben Regeln wie die Aufsicht über Personalfürsorgestiftungen, drängt es sich auf, dass auch die Prüfgebühr nach denselben Ansätzen zu bemessen ist, entspricht doch der Aufwand demnach ebenfalls demjenigen bei der Aufsicht über eine Personalfürsorgestiftung. Bei der Prüfung eines patronalen Wohlfahrtsfonds durch die Stiftungsaufsichtsbehörde kann diese demnach dem Fonds jene (Grund-)Gebühren in Rechnung stellen, die auch für Personalfürsorgestiftungen im Sinn von Art. 89a Abs. 6 ZGB gelten. 3.3.3 Da es vorliegend nur um die jährlichen Grundgebühren geht, ist nicht darauf einzugehen, ob allenfalls für einzelne weitere Leistungen, die die Stiftungsaufsicht einer Stiftung verrechnen kann, immer auf die Sätze für
A-3029/2014 Seite 12 Personalfürsorgestiftungen abzustellen ist, oder ob gegebenenfalls – je nach Art der Leistung – auch die Sätze für «gewöhnliche» Stiftungen zur Anwendung gelangen können. 3.3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, der in den Jahren 2012 und 2013 ein Bruttovermögen im Bereich zwischen Fr. 1 Mio. und Fr. 2,5 Mio. aufwies, zu Recht die jährliche Gebühr für Ein- richtungen der beruflichen Vorsorge im Umfang von Fr. 2'000.-- pro Jahr auferlegt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten- vorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3029/2014 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: