BGE 133 I 89, BGE 125 I 119, 1B_194/2009, 1P.512/2004, 2E_1/2008
Abt ei l un g I A-30 0 1 /2 01 0 {T 1 /2 } Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0 Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alain Chablais, Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger. Roger Schawinski, Kapfstrasse 28, 8032 Zürich, Christoph Bürge, Elefefterie St. 25, Bucharest 4, Romania, Heinz Lang, Klostermatt 5, 5742 Kölliken, gemeinsam Radio AG (in Gründung) alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Zucker, meyerlustenberger Rechtsanwälte, Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich, Beschwerdeführende 1, Roger Schawinski, Kapfstrasse 28, 8032 Zürich, Daniel Sigel, Finne 55, 9496 Balzers, Stefan Bühler, c/o Casanova Druck und Verlag AG, Rossbodenstrasse 33, Postfach, 7004 Chur, gemeinsam Radio Südost AG (in Gründung), alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, Gäuggelistrasse 16/Brunnenhof, Postfach 545, 7002 Chur, Beschwerdeführende 2, gegen B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n
A- 30 01 /2 0 1 0 Radio Argovia AG, Bahnhofstrasse 41, Postfach, 5001 Aarau, vertreten durch Rechtsanwalt Professor Dr. iur. Urs Saxer, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin 1, Südostschweiz Radio AG, Kasernenstrasse 1, Postfach 85, 7007 Chur, vertreten durch Allmediaconsulting AG, Weierweg 6, 4852 Rothrist, Beschwerdegegnerin 2, und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz 1, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz 2. Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren A-2160/2010. Se ite 2 Ge ge n s ta nd
A- 30 01 /2 0 1 0 Sachverhalt: A. Am 1. März 2010 erliess das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) im Fernseh- bzw. Radio-Konzessionierungsverfahren der Versorgungsgebiete 11, 15 und 32 eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher es den Parteien den beabsichtigten Verfahrensablauf bekanntgab. B. Gegen diese Verfügung erhoben mehrere am Konzessionsverfahren Beteiligte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die betreffenden Beschwerdverfahren wurden mit Zwischenverfügung vom 9. April 2010 vereinigt und unter der gemeinsamen Verfahrensnummer A-2160/2010 (nachfolgend: Hauptverfahren) weitergeführt. Gleichzeitig wurde mit derselben Verfügung der Spruchkörper, bestehend aus Richter André Moser, Richter Lorenz Kneubühler, Richterin Marianne Ryter Sauvant und Gerichtsschreiber Johannes Streif für das Hauptverfahren bekanntgegeben und eine Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die eingesetzten Gerichtspersonen eingeräumt. C. Mit Eingabe vom 23. April 2010 stellt die Beschwerdegegnerin 2 des Hauptverfahrens, die Südostschweiz Radio AG, gegen sämtliche mit Zwischenverfügung vom 9. April 2010 eingesetzten Richter ein Aus- standsbegehren. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes an: Es seien drei (unter anderem die Beschwerdegegnerin 2) be- treffende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vorzeitig den Be- schwerdeführenden, nicht aber den Beschwerdegegnerinnen, über- geben worden. Die Beschwerdeführenden hätten die Urteile sodann zwei Tage vor der offiziellen Urteilseröffnung über Radio und Medien- agenturen publik gemacht und dadurch einen medialen Vorteil ge- zogen, den die Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr habe ausgleichen können. So sei die Beschwerdegegnerin 2 in medialer Hinsicht als Verliererin dagestanden, was der Sache nicht gerecht werde und durch den obgenannten Spruchkörper verursacht worden sei. Das Hauptverfahren sei durch Richter zu beurteilen, die mit der Sache in keinem Zusammenhang stünden. Se ite 3
A- 30 01 /2 0 1 0 D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 wurden die vom Ausstandsbegehren betroffenen Richter für das anstehende, vorab zu behandelnde Ausstandsverfahren A-3001/2010 durch Richter Markus Metz (Instruktionsrichter und möglicher Einzelrichter), Richter Jérôme Candrian und Richter Alain Chablais sowie Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger ersetzt, unter Ansetzung einer Frist bis zum 14. Mai 2010 für die Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens gegen die neu eingesetzten Gerichtspersonen. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 (Eingang: 17. Mai 2010) stellte die Be- schwerdegegnerin 2 erneut ein Ausstandsbegehren und verlangte diesmal den Ausstand von Instruktionsrichter Markus Metz für das Ausstandsverfahren A-3001/2010. F. Mit Zwischenentscheid A-3544/2010 vom 23. August 2010 wurde das zweite Ausstandsbegehren der Beschwerdegegnerin 2 vom 12. Mai 2010 abgewiesen und Richter Markus Metz als Instruktionsrichter und möglicher Einzelrichter im Ausstandsverfahren A-3001/2010 bestätigt. G. In ihren Stellungnahmen vom 27., 30. und 31. August 2010 äussern sich Richter André Moser, Richter Lorenz Kneubühler und Richterin Marianne Ryter Sauvant zu den vorgebrachten Ausstandsgründen. Alle drei Richter sind der Auffassung, dass die angeführten Gründe nicht zum Ausstand führen. H. Auf die weiteren Ausführungen wird nachfolgend – soweit entscheiderheblich – eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes Se ite 4
A- 30 01 /2 0 1 0 bestimmt (Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche liegt nicht vor. Das BAKOM ist zudem als Behörde im Sinn von Art. 33 VGG zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Hauptverfahren zuständig, sofern nicht das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig ist, an das die Beschwerdeführenden ebenfalls Beschwerde erhoben. Diese Frage ist im Hauptverfahren zu prüfen. Im Rahmen des Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Behandlung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1), wobei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG). 1.2Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Aus- standsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betrof- fenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung äussert sich nicht darüber, in welcher Besetzung der Entscheid über ein Ausstandsbegehren zu ergehen hat. Die allge- meinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel die Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Beim Entscheid über ein Ausstandsbegehren handelt es sich zwar um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG). Da aber mit diesem Entscheid abschliessend über das Vorliegen von Ausstandsgründen befunden wird, erscheint es auch in diesen Fällen angebracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen Bestimmungen zu bilden. Entsprechend ist auch über Ausstandsbegehren in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden (Zwischenentscheide des Se ite 5
A- 30 01 /2 0 1 0 Bundesverwaltungsgerichts A-5698/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 1.2 und A-3544/2010 vom 23. August 2010 E. 1.2). 1.3Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Ausstandsbegehren (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 2. Art. 34 Abs. 1 BGG gewährleistet - wie schon Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - die Beurteilung durch ein unparteiisches, un- befangenes und unvoreingenommenes Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 30 Abs. 1 BV, welche bei der Auslegung und Anwendung von Art. 34 BGG sinngemäss heranzuziehen ist, muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wobei jedoch das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen muss und nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann (BGE 133 I 89 E. 3.2 S. 92; 131 I 113 E. 3.4, je mit Hinweisen). In Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e BGG werden die einzelnen Ausstandsgründe genannt: persönliches Interesse (Bst. a); Tätigkeit in anderer Stellung in der gleichen Sache (Bst. b); Verwandtschaft, Ehe, Partnerschaft und Lebensgemeinschaft (Bst. c und Bst. d); andere Gründe (Bst. e). Art. 34 Abs. 2 BGG bestimmt, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein kein Ausstandsgrund bildet. 3. Im Folgenden sind die von der Beschwerdegegnerin 2 vorgebrachten Gründe anhand der genannten Ausstandskriterien zu prüfen. 3.1Im Einzelnen macht die Beschwerdegegnerin 2 Folgendes geltend: Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7799/2008 vom 3. Dezember 2009, A-7801/2008 vom 7. Dezember 2009 und A- 7762/2008 vom 10. Dezember 2009 seien den Beschwerdeführenden vorzeitig übergeben worden. Die Beschwerdeführenden hätten die Urteile sodann zwei Tage vor der offiziellen Urteilseröffnung über Radio- und Medienagenturen publik gemacht und ausgewählten Se ite 6
A- 30 01 /2 0 1 0 Adressaten wie ihnen nahestehenden Medienagenturen verschickt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe erst durch die Medienpublikationen der Beschwerdeführenden von den Urteilen erfahren und erst auf Nachfrage beim Bundesverwaltungsgericht – nachdem ihr zuerst mit- geteilt worden sei, es lägen keine entsprechenden Urteile vor – ein nicht unterschriebenes Urteil kommentarlos über E-Mail zugestellt bekommen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei so lange hingehalten worden, dass ihr keine Zeit mehr zur eigenen Kommentierung ge- blieben sei. So hätten sie als Beschwerdegegnerin den medialen Vor- teil der Beschwerdeführenden nicht mehr ausgleichen können und sei in medialer Hinsicht die Verliererin, was der Sache nicht gerecht werde und durch den obgenannten Spruchkörper verursacht worden sei. Die Beschwerdegegnerin 2 und die anderen Beschwerdegegner hätten daraufhin schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Ver- letzung der Gleichbehandlung und Begünstigung einer Partei protestiert. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts habe daraufhin das Gespräch mit der Beschwerdegegnerin 2 gesucht. Die ihr von diesem vorgelegte Geschichte, wonach ein Bundesgerichts- korrespondent (ein akkreditierter Journalist des Bundesverwaltungs- gerichts) die Urteile entgegen den Bestimmungen des Gerichts weitergegeben habe, entspreche nicht den Tatsachen. Aus den Zeit- angaben, der bei der Beschwerdegegnerin 2 eingetroffenen E-Mails ergebe sich, dass Roger Schawinski als Erster im Besitz der Urteile gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe dem Präsidenten ge- sagt, dass das wichtigste Gut eines Journalisten seine Informationen seien. Diese wolle er auf jeden Fall in den Medien seines Arbeitgebers veröffentlichen. Mit Sicherheit gehe kein Bundesgerichtskorrespondent das Risiko ein, vertrauliche Dokumente an Personen weiterzugeben, die Schwierigkeiten bereiten könnten. Die Vorstellung, dass ein Bundesgerichtskorrespondent einem Medienunternehmer, der gleich- zeitig Partei sei und sich verschiedentlich nicht an gemeinsame Ab- machungen gehalten habe, vertrauliche Unterlagen gäbe, sei absurd. Der Bundesgerichtskorrespondent würde auch deshalb nicht als Ver- breiter von vertraulichen Papieren in Frage kommen, weil die Kommunikation des Bundesverwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Ver- öffentlichung durch die Beschwerdeführenden gar nicht gewusst habe, dass die Urteile bereits vorlägen. Ansonsten hätte diese den beiden Radios und dem Ostschweizer Fernsehen nicht die Auskunft gegeben, es lägen keine Urteile vor. Die Beschwerdegegnerin 2 habe dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts gesagt, die Urteile seien Se ite 7
A- 30 01 /2 0 1 0 vom Gericht an die Beschwerdeführenden oder an dessen Anwälte weitergereicht worden (vgl. dazu auch das Schreiben der Be- schwerdegegnerin 2 vom 1. Februar 2010 an Frau Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf). Die Beschwerdegegnerin 2 sei überzeugt, dass es im Interesse aller sei, wenn dieser unglücklich verlaufener Fall von Richtern beurteilt würde, die mit der Sache in keinem Zusammenhang stünden. 3.2Richter Lorenz Kneubühler bemerkt in seiner Stellungnahme, aufgrund der arbeitsteiligen Organisation des Bundesverwaltungs- gerichts habe der Spruchkörper kaum einen Einfluss auf den Versand der Urteile. Insbesondere die Modalitäten der Informationen der Medien sei dessen Einfluss entzogen. Aus diesem Grunde hätten sich allfällige Fehler bei der Information der Parteien und der Öffentlichkeit ohne sein Zutun ereignet, weshalb diese nach seinem Dafürhalten keinen Ausstandsgrund für seine Person darstellten. Er fühle sich auch sonst in keiner Weise befangen. 3.3Richterin Marianne Ryter Sauvant führt an, auf die Medienmit- teilungen des Gerichts bzw. im konkreten Fall auf das Verhalten einzelner akkreditierter JournalistInnen – habe doch im betreffenden Fall der vorzeitige Bruch der Sperrfrist zu einer ungleichen Information der Parteien geführt – habe der urteilende Spruchkörper keinen Ein- fluss. Allfällige Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der Urteils- eröffnung seien äusserst bedauerlich, berührten aber die richterliche Unbefangenheit nicht. In diesem Sinne fühle sie sich nicht befangen, in der Sache mitzuwirken und zu urteilen. 3.4Richter André Moser bringt schliesslich vor, als vorsitzender Richter übernehme er letztlich die Verantwortung, dass es im Ver- fahren A-7801/2008 bei der Eröffnung des Urteils vom 7. Dezember 2009 zu einer Panne gekommen sei. Wie der in Kopie beigelegten Korrespondenz mit den AZ Medien AG entnommen werden könne, habe ihn dieser Vorfall persönlich sehr geärgert und er habe sich dafür entschuldigt. Die Unterstellung, die Beschwerdegegnerin des damaligen Verfahrens (absichtlich) so lange hingehalten zu haben, dass ihr keine Zeit mehr zur eigenen Kommentierung geblieben sei, weise er ebenso zurück, wie den Vorwurf, das Bundesverwaltungs- gericht habe die Parteien ungleich behandeln wollen. Hinsichtlich des Verfahrens A-2160/2010 halte er fest, dass er mit Bezug auf die Be- Se ite 8
A- 30 01 /2 0 1 0 schwerdegegnerin 2 keine vorgefasste Meinung habe und sich nicht befangen fühle. Dem von Richter André Moser erwähnten Schreiben an die AZ Medien AG vom 28. Dezember 2009 ist sodann zu entnehmen, dass sich dieser ausdrücklich für den Vorfall entschuldigt hat. Das von der Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts seinen akkreditierten Journalisten eingeräumte Vertrauen sei bedauerlicherweise krass missbraucht worden, indem sich einer der Journalisten nicht an die Sperrfrist gehalten habe. Mit diesem Embargo solle sichergestellt werden, dass das Urteil den Parteien bzw. deren Vertretern eröffnet werden könne, bevor in den Medien darüber berichtet werde. Da die Spielregeln in diesem Fall nicht eingehalten worden seien, müsse das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis nun überdenken. Abschliessend könne er versichern, dass das Urteil an die Parteien bzw. deren Vertretern gleichzeitig abgeschickt worden sei, dass sich ein Informationsvorsprung auf Seiten der Beschwerdeführenden mithin aus dem oben erwähnten Verhalten eines Journalisten ergeben haben müsse und nicht etwas aus einer Ungleichbehandlung der Parteien seitens des Gerichts. 4. 4.1Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG treten Gerichtspersonen in den Ausstand, wenn sie aus "anderen Gründen", insbesondere Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter befangen sein könnten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen Auffang- tatbestand, der im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszulegen ist. Zur Annahme von Feindschaft muss Qualität und Intensität der be- treffenden Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweichen und bei objektiver Betrachtung geeignet sein, sich auf den Prozess aus- zuwirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_194/2009 vom 31. August 2009 E. 2.1; REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 133). Ein Ausstandsgesuch kann grundsätzlich nicht mit dem Er- gebnis bzw. dem Inhalt bereits gefällter Entscheidungen begründet werden (Urteil des Bundesgerichts 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). Ebensowenig vermögen Verfahrensfehler einen Anschein der Befangenheit des Richters zu begründen, es sei denn, sie seien von grossem Gewicht, träten wiederholt auf und brächten auf diese Weise eine Voreingenommenheit oder eine Benachteiligung der einen Se ite 9
A- 30 01 /2 0 1 0 Prozesspartei zum Ausdruck (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e, 116 Ia 135 E. 3a, 114 Ia 153 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 1P.512/2004 vom 6. Januar 2005 E. 4.1; ferner REGINA KIENER, a.a.O., S. 105 f.). 4.2Richter Lorenz Kneubühler, Richter André Moser und Richterin Marianne Ryter Sauvant können keine, geschweige denn grobe Ver- fahrensfehler vorgeworfen werden. Weder auf den praktischen Vollzug der Eröffnung – also auf den Versand – noch auf die Umsetzung der Medienmitteilung hat der Spruchkörper einen Einfluss. Das Bundes- verwaltungsgericht ist arbeitsteilig organisiert. Der Spruchkörper darf und muss nach Fällung des Urteils darauf vertrauen, dass die Kanzlei das Urteil richtig versendet und die Pressestelle die Medien bzw. die akkreditierten Journalisten getreu den vordefinierten Regeln informiert. Noch viel weniger Einfluss hat der Spruchkörper sodann auf das Ver- halten einzelner akkreditierter Journalisten. Für die Frage der Befangenheit der genannten Richter spielt es somit keine Rolle, ob die Ursache für die vorliegend thematisierte Kommunikationspanne beim Gericht oder bei einem akkreditierten Journalisten liegt. Sowohl allfällige Fehler der Gerichtskanzlei beim Versenden der Urteile oder Fehler der gerichtlichen Pressestelle beim Informieren der Medien wie auch das Verhalten einzelner akkreditierter Journalisten sind grundsätzlich ungeeignet, den Spruchkörper als Befangen erscheinen zu lassen, hat dieser nach dem Gesagten doch keinen Einfluss auf diese Sachverhalte. Schon deshalb liegen keine Ausstandsgründe vor. 4.3Zudem ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts auch nicht davon auszugehen, dass die Ursache für die vorliegend interessierende Kommunikationspanne beim Bundesverwaltungs- gericht liegt. Die genannten Urteile wurden am 14. Dezember 2009 von der Abteilungskanzlei an alle Parteien bzw. deren Vertreter gleichzeitig versandt. Für eine frühere Zustellung der Urteile seitens des Gerichts bzw. der genannten Richter gibt es keine ernsthaften Hinweise. Die in diese Richtung gehenden Unterstellungen der Be- schwerdegegnerin 2, die Urteile seien vorzeitig vom Gericht den Be- schwerdeführenden oder an dessen Anwälte weitergereicht worden und sie sei (vom Gericht) absichtlich so lange hingehalten worden, dass ihr keine Zeit mehr zur eigenen Kommentierung geblieben sei, entbehren jeglicher Grundlage und sind rein spekulativ. Die Be- schwerdegegnerin 2 nennt weder eine Gerichtsperson, die sie konkret Se it e 10
A- 30 01 /2 0 1 0 verdächtigt noch verliert sie ein Wort darüber, wie sich das von ihr dargestellte Szenario konkret abgespielt haben soll. Ihre Darstellungen erschöpfen sich in vagen Vermutungen und unbelegten Behauptungen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie aus der Behauptung, aus den Zeitangaben der sich in im Besitz der Beschwerdegegnerin 2 be- findlichen E-Mail ergebe sich, dass entgegen den Ausführungen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Chefredaktor des Mediendienstes "Persönlich", sondern die Beschwerdeführenden zuerst im Besitz der Urteile gewesen seien, geschlossen werden soll, das Gericht oder eine Gerichtsperson habe die Urteile vorzeitig den Beschwereführenden zukommmen lassen. Vielmehr ist aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen von Richter Lorenz Kneubühler, Richter André Moser und Richterin Marianne Ryter Sauvant davon auszugehen, dass ein akkreditierter Journalist oder eine akkreditierte Journalistin sich nicht an die Sperrfrist gehalten und die Urteile vorzeitig weitergegeben hat. Angesichts des Wertes, den solche Informationen für Journalisten haben, ist ein solcher Ver- trauensbruch in der Tat unverständlich, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 aber offensichtlich nicht völlig absurd bzw. undenkbar, wie der vorliegende Fall zeigt. Im Ergebnis erweist sich damit auch der Vorwurf, das Gericht oder eine Gerichtsperson habe die genannten Urteile vorzeitig den Be- schwerdeführenden zukommen lassen als unbelegte Behauptung. 4.4Des Weiteren ist festzustellen, dass sich weder aus der Be- gründung des Ausstandsbegehrens der Beschwerdegegnerin 2 noch aus den Stellungnahmen der Richter konkrete Hinweise auf das Be- stehen einer persönlichen Feindschaft zwischen den Genannten er- gibt. 5. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass bei objektiver Be- trachtung keine Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen- heit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Das Ausstandsbegehren ist deshalb abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin 2 die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Se it e 11
A- 30 01 /2 0 1 0 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdegegnerin 2 von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). 7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs und von Radio und Fernsehen betreffend Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, können ungeachtet dessen, ob es sich um einen Zwischen- oder Endentscheid handelt, nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. p Ziff. 1 BGG). Da der Gegenstand des Hauptver- fahrens A-2160/2010 in den Bereich der Ausnahmeregelung von Art. 83 Bst. p Ziff. 1 BGG fällt, ist auch der vorliegenden Entscheid endgültig und tritt mit Eröffnung in Rechtskraft (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 9 zu Art. 83 BGG). Se it e 12
A- 30 01 /2 0 1 0 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden 1 (Einschreiben) -die Beschwerdeführenden 2 (Einschreiben) -die Beschwerdegegnerin 1 (Einschreiben) -die Beschwerdegegnerin 2 (Einschreiben) -die Vorinstanz 1 (Einschreiben) -die Vorinstanz 2 (Einschreiben) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Markus MetzCesar Röthlisberger Versand: Se it e 13