B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
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Geschäfts-Nr. A-2997/2020 stj/kru
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 2 0
In der Beschwerdesache
Parteien
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Plangenehmigung N04 Neue Axenstrasse; Abschnitt Ingenbohl-Gumpisch; Etappen 1 und 3,
A-2997/2020 Seite 3 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Am 8. September 2014 reichte der Kanton Schwyz – federführend für die Kantone Schwyz und Uri – das Ausführungsprojekt «N04 Neue Axenstrasse, Abschnitt Ingenbohl – Gumpisch; Etappen 1 und 3» beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation (UVEK) zur Genehmigung ein. Das Ausführungsprojekt sieht den Anschluss der «N04 Neue Axenstras- se» an die bestehende Nationalstrasse N04 in Ingenbohl und Gumpisch vor. Die «N04 Neue Axenstrasse» setzt sich aus dem 2'889 m langen Morschacher Tunnel, dem kurzen Abschnitt der «Offenen Strecke Ort» und dem 4'442 m langen Sisikoner Tunnel zusammen. In Gumpisch soll neben dem Portal des Sisikoner Tunnels der Ausfahrtstunnel Gumpisch gebaut werden. Dieser hätte eine Länge von 426 m und würde als ni- veaufreier Halbanschluss für die Ausfahrt nach Sisikon von Süden aus dienen. Der Bereich zwischen den Portalen des Sisikoner Tunnels sowie dem Ausfahrtstunnel Gumpisch und dem bestehenden Tunnel Gumpisch Süd, welcher das Projektende markiert, soll mit einer Galerie überdacht werden, um den Abschnitt vor Naturgefahren zu schützen. Nachdem während der Bauphase die ökologische Vernetzung eines nationalen Am- phibienobjekts tangiert würde, ist zudem die Erstellung zweier Ersatzbio- tope in Ingenbohl vorgesehen (Ersatzbiotop 1 oberhalb des Morschacher Tunnels, Ersatzbiotop 2 beim Nordportal des bestehenden Mositunnels). Ferner sind flankierende Massnahmen auf der alten Axenstrasse geplant («Flankierende Massnahmen alte Axenstrasse»), die sicherstellen sollen, dass der Transitverkehr die neue Axenstrasse benutzt. B. Das UVEK leitete am 17 September 2014 das ordentliche Plangenehmi- gungsverfahren ein. Gegen das Auflageprojekt sowie gegen die vom Kan- ton Schwyz am 22. Oktober 2015 eingereichte und anschliessend aufge- legte Projektänderung wurden beim UVEK diverse Einsprachen einge- reicht, unter anderem die gemeinsame Einsprache der Alpen-Initiative, der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz und des Verkehrs-Clubs der Schweiz VCS. Mit Verfügung vom 30. April 2020 erteilte das UVEK die Plangenehmigung unter Auflagen. Unter anderem wies es den Kanton an, die «Flankierenden Massnahmen alte Axenstrasse» unter Berücksichti- gung der im generellen Projekt formulierten Ziele erneut zu überprüfen sowie zu überarbeiten. Die neuen Pläne seien im Rahmen eines separa-
A-2997/2020 Seite 4 ten Ausführungsprojekts rechtzeitig vor der Inbetriebnahme der neuen Axenstrasse durch das UVEK genehmigen zu lassen und umzusetzen. Die Einsprache der genannten Vereine hiess es teilweise gut, soweit es darauf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden war. C. Gegen die besagte Plangenehmigung des UVEK (nachfolgend: Vo- rinstanz) lassen die Alpen-Initiative, die Ärztinnen und Ärzte für Umwelt- schutz und der Verkehrs-Club der Schweiz VCS (nachfolgend: Be- schwerdeführende) mit Schreiben vom 9. Juni 2020 gemeinsam Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Darin stellen sie fol- gende Anträge:
A-2997/2020 Seite 5 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegner. D. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 ersuchen die Kantone Schwyz und Uri (nachfolgend: Beschwerdegegner) um Entzug der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde. Konkret beantragen sie Folgendes:
A-2997/2020 Seite 6 derzeit laufenden geologischen und technischen Abklärungen im Bereich Gumpischtal vorliegen. 2.2 Diese Ergebnisse der derzeit laufenden geologischen und technischen Abklärungen seien nach deren Vorliegen von den Beschwerdegegnern zu edieren bzw. vom Gericht von Amtes wegen beizuziehen, und es sei den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung der sich gegebenenfalls aus diesen Abklärungen ergebenden Anträge einzuräumen. 2.3 Eventualiter sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung diesbezüglich nur im Sinne der Erwägungen unter den Bedingungen gemäss der nach- folgenden Begründung zu bewilligen. 3. Es sei die vorzeitige Erstellung der beiden Ersatzbiotope Ingenbohl nur unter der Bedingung zu bewilligen, dass die bestehenden Biotope im Be- reich des Werkareals der Holcim (Schweiz) AG während der Dauer des Beschwerdeverfahrens unangetastet erhalten bleiben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulas- ten der Beschwerdegegner. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit für die vorliegende Zwischenver- fügung relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Befugnis zum Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wir- kung setzt die Zuständigkeit in der Hauptsache voraus. Vorab ist deshalb summarisch zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht für die Behand- lung der Beschwerde zuständig ist und ob es darauf wird eintreten kön- nen. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
A-2997/2020 Seite 7 nicht gegeben (Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde voraussichtlich sachlich zu- ständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). Für den Entscheid über den prozessualen Antrag der Beschwerdegegner ist der Instruktionsrichter zuständig (vgl. Art. 55 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 VGG). 1.2. Über die Legitimation entscheidet die Beschwerdeinstanz im Endent- scheid. Bis dahin hat jeder Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass ihm effektiver Rechtsschutz gewährt und die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde nicht in ermessensfehlerhafter Weise entzogen wird. Die fehlende Legitimation in der Hauptsache kann jedoch, sofern sie eindeu- tig ist, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, d.h. bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGE 129 II 286 E. 1.2). Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz bestreiten die Recht- zeitigkeit der Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführenden. 1.2.1. Die Beschwerdegegner machen geltend, dass gemäss der Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post die Plangenehmigungsverfü- gung vom 30. April 2020 am 11. Mai 2020 am Schalter zugestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund erstaune es sehr, dass sich der Leiter Alpen- schutzpolitik der Alpen-Initiative bereits im Bote der Urschweiz vom 5. Mai 2020 dahingehend geäussert habe, dass das 100-seitige Dossier nun erst einmal eingehend zu analysieren sei. Die Beschwerdeführenden hät- ten somit die Plangenehmigungsverfügung – wohl von einer anderen Ver- fahrenspartei – bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten. Ansonsten wären diese Aussagen nicht möglich gewesen. Die Einreichung der Be- schwerde innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist sei deshalb fraglich. 1.2.2. Die Vorinstanz erachtet das Verhalten der Beschwerdeführenden als treuwidrig. Für die Berechnung der Beschwerdefrist sollte daher spätestens das Datum des ersten Presseberichts vom 5. Mai 2020 herangezogen werden. Entsprechend hätte die Beschwerdefrist am 4. Juni 2020 geendet, weshalb auf die Beschwerde vom 9. Juni 2020 wegen Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten sei.
1.2.3. Die Beschwerdeführenden entgegnen, dass für die Fristauslösung einzig die seitens der Vorinstanz korrekt erfolgte Zustellung der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung an ihren Rechtsvertreter
A-2997/2020 Seite 8 massgebend sei. Es stehe somit ausser Frage, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. 1.2.4. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Behörde eröffnet Ver- fügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Der Begriff der Mitteilung ist umfassend zu verstehen und umfasst die Zustel- lung von Verfügungen und Entscheiden. Zweck von Art. 11 Abs. 3 VwVG ist es, im Interesse der Rechtssicherheit von vornherein allfällige Zweifel darüber zu beseitigen, ob eine Mitteilung an die Partei selbst oder an ih- ren Vertreter zu erfolgen hat, und klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebende Mitteilung ist (RES NYFFENEGGER, in: Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Rz. 27 zu Art. 11 VwVG). Die Mittei- lung einer Verfügung oder eines Entscheids an die Partei anstatt an den Vertreter ist mangelhaft, aber nicht ungültig oder nichtig. Folge davon ist, dass die Rechtsmittelfrist entgegen der Vorschrift von Art. 20 VwVG nicht zu laufen beginnt, bis die Verfügung oder der Entscheid (auch) dem Ver- treter mitgeteilt worden ist (NYFFENEGGER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 30 zu Art. 11 VwVG; BGE 113 Ib 296 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4P.273/1999 vom 20. Juni 2000 E. 5b). Eine eingeschriebene Sendung gilt als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt und dies unterschriftlich bestätigt. Kann die eingeschriebene Sen- dung am Wohnort oder Geschäftssitz nicht gegen Unterschrift ausgehän- digt werden, wird im Briefkasten oder Postfach eine Abholungseinladung hinterlegt. Wird die Sendung innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen auf der Post abgeholt, gilt sie am Tag der Abholung als zugestellt (statt vieler BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Rechtsmissbrauch besteht in Zusam- menhang mit der Zustellung von Verfügungen darin, dass der Adressat die Zustellung schuldhaft vereitelt. Dies trifft dann zu, wenn er sich wei- gert, eine Sendung überhaupt entgegenzunehmen oder die Abholungs- frist unbenutzt verstreichen lässt. Holt der Adressat die eingeschriebene Sendung trotz Kenntnis von ihrem Eingang erst mit Ablauf der Abholungs- frist ab, so gilt dies hingegen nicht als schuldhaft vereitelte Zustellung (Ur- teil des Verwaltungsgerichts Zürich PB.2008.00052 vom 16. Dezember 2009 E. 4.1.5 m. H.).
A-2997/2020 Seite 9 1.2.5. Die Plangenehmigungsverfügung wurde dem Rechtsvertreter am 11. Mai 2020 am Schalter zugestellt. Die Beschwerdeerhebung vom 9. Juni 2020 erfolgte somit innerhalb der Beschwerdefrist. Prima facie spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführenden bereits zuvor informell Kenntnis von der Plangenehmigung erhielten. Selbst wenn ihnen die Plangenehmigung direkt durch die Vorinstanz zugestellt worden wäre, käme es für den Beginn der Rechtsmittelfrist immer noch auf den Eröffnungszeitpunkt der an den Rechtsvertreter adressierten Verfügung an. Weiter scheint es sich nicht als rechtsmissbräuchlich zu erweisen, dass der Rechtsvertreter die eingeschriebene Verfügung erst am letzten Tag der Abholfrist auf der Post abholte (vgl. zum Ganzen oben E. 1.2.4) 1.2.6. Prima facie scheint die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden zu sein. 1.3. Nach dem Gesagten wird das Bundesverwaltungsgericht voraus- sichtlich auf die Beschwerde einzutreten und in der Hauptsache zu ent- scheiden haben. Der bezeichnete Instruktionsrichter kann daher über das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befin- den. 2. 3. In der Regel kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll. Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die Beschwerde führende Person die nachteiligen Wirkungen der Verfügung solange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Der Beschwerde führenden Partei wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfü- gung bestanden hat, bis zum Entscheid des Gerichts in der Sache auf- rechterhalten bleibt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.19 m.H.). 3.1. Nach Art. 55 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die auf- schiebende Wirkung einer Beschwerde entziehen, sofern die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Gemäss der Rechtspre- chung müssen für den Entzug keine ganz aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, aber doch zumindest überzeugende Gründe gegeben sein. Es
A-2997/2020 Seite 10 ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, oh- ne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Sie trifft ihren Ent- scheid "prima facie". Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflich- ten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel. Der durch den Endentscheid zu regelnde Zustand soll jedoch weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (statt vieler BGE 130 II 149 E. 2.2 und 129 II 286 E. 3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.18 ff.). 3.2. Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist fol- gende Systematik zu beachten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.28a m.H.): Zuerst bedarf es einer Entscheidprognose, dann ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen. Anschliessend ist eine Interessenab- wägung vorzunehmen und zu untersuchen, ob die Massnahme verhält- nismässig ist. 3.2.1. Die Entscheidprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie ein- deutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hin- gegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Ent- scheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 m.H.). 3.2.2. In einem nächsten Schritt ist nach dem Anordnungsgrund für den beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung zu fragen. Ein solcher liegt vor, wenn zumindest überzeugende Gründe für den Entzug der auf- schiebenden Wirkung sprechen. Der Entzug muss mithin durch öffentli- che oder private Interessen gerechtfertigt sein. Als zulässige öffentliche Interessen gelten Anliegen, die in der Rechtsordnung allgemein ausge- wiesen sind, wie beispielsweise der Schutz gefährdeter Polizeigüter (RE- GINA KIENER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 55 VwVG). Da- bei ist Dringlichkeit vorausgesetzt. Es muss sich also als zeitlich notwen- dig erweisen, die Wirkung der angefochtenen Verfügung sofort eintreten zu lassen. Sodann muss der Verzicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, wobei ein tatsächliches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-312/2019 vom 14. März 2019 E. 6.1).
A-2997/2020 Seite 11 3.2.3. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Gründe, welche für die soforti- ge Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, die öffentlichen und privaten Interessen überwiegen, die für die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung angeführt werden können. Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie im Hinblick auf das angestrebte Ziel geeignet und erfor- derlich ist und ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und -wirkung wahrt (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 21 Rz. 2). Zur Beurteilung, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung zumutbar ist, sind die an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung bestehenden Interessen in Betracht zu ziehen. Insbesondere gilt es zu vermeiden, dass durch die vorläufige Ausübung einer sich später als unrechtmässig erweisenden Bewilligung ein irreversibler Nachteil re- sultiert und damit der Endentscheid unzulässig präjudiziert wird. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kann eine be- willigte Baute (auf Kosten des Bauherrn) wieder abgebrochen werden, so spricht dies für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, jedenfalls wenn die Abbaukosten relativ geringfügig sind. Weitgehend irreversibel kann der Nachteil hingegen sein, wenn für die Erstellung der Baute zum Bei- spiel schützenswerte andere Bauten abgebrochen oder schützenswerte Biotope zerstört werden oder wenn Organismen freigesetzt werden, die nachträglich nicht wieder eingefangen werden können (vgl. BGE 129 II 286 E. 4.1; Zwischenverfügung BVGer A-312/2019 vom 14. März 2019 E. 7.1; HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 55 Rz. 101 m.H.). Ist die Öffentlich- keit dringend auf ein Werk angewiesen, ist dies ein wichtiges, bei der In- teressenabwägung zu berücksichtigendes Interesse (XAVER BAUMBER- GER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentli- chen Recht, Zürich 2006, Rz. 686 m. H.). Ersatzbiotope in Ingenbohl 4. 4.1. Bezüglich den Ersatzbiotopen in Ingenbohl bringen die Beschwerde- gegner vor, dass während den Bauphasen die ökologische Vernetzung eines nationalen Amphibienobjekts tangiert werde. Solche Kleinstgewäs- ser seien ein wichtiger Lebensraum für viele seltene oder bedrohte Arten. Die im Ausführungsprojekt geplanten Massnahmen im Bereich des Am- phibienobjekts sollten den Amphibien einerseits neue Lebensräume und Laichplätze bieten, andererseits die Vernetzung wiederherstellen. Anstelle
A-2997/2020 Seite 12 der bestehenden Biotope im Bereich des Werkareals der Holcim (Schweiz) AG würden zwei neue, grössere Ersatzbiotope erstellt. Die Bio- tope müssten in den Wintermonaten bzw. vor Ende Februar 2021 fertig gestellt werden können, denn nur so könne sichergestellt werden, dass jeweils im März 2021 und 2022 Laich und Larven der zu schützenden Amphibien von den bestehenden Standorten in die neuen Biotope umge- siedelt werden könnten. Damit dieser Zeitplan eingehalten werden könne, müsse mit den entsprechenden Bauarbeiten rechtzeitig begonnen wer- den. Ansonsten würden sich die Bauarbeiten um ein ganzes Jahr ver- schieben, was für den Bau der gesamten «N04 Neue Axenstrasse» er- hebliche Verzögerungen mit sich bringen würde. Sollte das Projekt der gerichtlichen Prüfung nicht standhalten, wäre die einzige Folge, dass im Bereich Ingenbohl im Interesse der zu schützenden Amphibien zwei neue Biotope erstellt worden wären. Diese würden auf jeden Fall stehen blei- ben und nicht wieder zurückgebaut. 4.2. Die Vorinstanz erachtet den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Ersatzbiotope in Ingenbohl als unproblema- tisch, da diese keine baulichen Berührungspunkte zur «N04 Neuen Axenstrasse» als solche haben. 4.3. Mit der vorzeitigen Erstellung der beiden Ersatzbiotope sind die Be- schwerdeführenden einverstanden, sofern die bestehenden Biotope wäh- rend der Dauer des Beschwerdeverfahrens unangetastet erhalten bleiben und im Fall der ganzen oder teilweisen Gutheissung der Beschwerde ein- fach zwei neue Biotope dazukommen würden. Eine vorzeitige Beeinträch- tigung oder Zerstörung der bestehenden Biotope wäre ein nicht wieder- gutzumachender Nachteil und würde in unzulässiger Weise den Ent- scheid in der Hauptsache vorwegnehmen. 4.4. In der Beschwerde wird im Hauptantrag die vollumfängliche Aufhe- bung der Plangenehmigungsverfügung beantragt, was die Aufhebung der Ersatzbiotope mitumfassen würde. Gestützt auf den heutigen Verfahrens- stand ist es nicht möglich, im Rahmen einer summarischen Prüfung die Rechtmässigkeit der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung zu be- urteilen, nachdem die Beschwerdeführenden zahlreiche Rügen gegen das Projekt vorbringen (unzulässige Aufklassierung der neuen Axenstras- se durch den Bundesrat, Verstoss gegen die Alpenschutzkonvention und das Klimaübereinkommen von Paris, unzulässige Abweichungen vom generellen Projekt, fehlende Koordination mit der NEAT, Konflikt mit nati- onalen Naturschutzobjekten). Die vorgebrachten Rügen verlangen eine
A-2997/2020 Seite 13 vertiefte Prüfung verschiedener Aspekte, die sich im Rahmen eines «pri- ma-vista»-Entscheids nicht beurteilen lassen. Eine eindeutige Entscheid- prognose ist daher nicht möglich. Immerhin kann festgestellt werden, dass die Erstellung der Ersatzbiotope als solche nicht konkret in Frage gestellt wird. 4.5. Den Ausführungen der Beschwerdegegner zu Folge müssen die Er- satzbiotope fertiggestellt sein, bevor die Bauarbeiten beginnen. Dabei ist nachvollziehbar, dass diese möglichst frühzeitig erstellt werden müssen, damit möglichst viele Amphibien in die neuen Biotope überführt werden können und die Vernetzung wiederhergestellt werden kann. Bezeichnen- derweise sind solche Überführungen während zweier Jahre vorgesehen (Frühjahre 2021 und 2022). Es besteht daher ein öffentliches Interesse an der vorzeitigen Realisierung dieser Ersatzbiotope. Ein solches ist auch insofern gegeben, als mit deren vorgängigen Erstellung die anderweitigen Bauarbeiten im Bewilligungsfall zügig in Angriff genommen werden könn- ten. Die Dringlichkeit wurde ebenfalls dargetan. Es leuchtet ein, dass die Laich- und Larvenüberführungen nur nach der Laichzeit, mithin im Früh- ling durchgeführt werden können und daher das Zeitfenster eng begrenzt ist. Ein aufgrund der Ersatzbiotope erzwungener Aufschub der Bauarbei- ten am Morschacher Tunnel von einem Jahr würde zudem wegen des Zeitverlusts ohne weiteres einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für die dadurch betroffene Bauherrschaft darstellen. Ein Anord- nungsgrund ist deshalb gegeben. 4.6. Die zeitnahe Erstellung der Ersatzbiotope ist geeignet, um ihren an- gestrebten Zweck sicherzustellen. Sie ist auch erforderlich; Alternativen wurden keine vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Zudem sind die Aussagen der Beschwerdegegner dahingehend zu verstehen, dass die Ersatzbiotope im Falle einer Gutheissung der Beschwerde auf jeden Fall bestehen bzw. nachträglich bewilligt würden. Eine gänzliche Fehlinvestiti- on fällt daher ausser Betracht. Ausserdem präjudizieren die Ersatzbiotope die übrigen Bauten nicht. Gegenteilige Interessen sind nicht ersichtlich und werden auch von den Beschwerdeführenden nicht vorgebracht. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Er- satzbiotope in Ingenbohl erweist sich somit als verhältnismässig. 4.7. Zusammengefasst ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entziehen, soweit diese die Erstellung der Ersatzbiotope 1 und 2 in Ingenbohl betrifft. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Be- schwerdegegner nicht den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be-
A-2997/2020 Seite 14 schwerde bezüglich allfällig vorzunehmenden baulichen Veränderungen an den bestehenden Biotopen beantragten. Solche wären deshalb unzu- lässig und es gäbe auch keinen Grund dafür, da mit dem Bau des Mor- schacher Tunnels ohnehin nicht während dem Beschwerdeverfahren be- gonnen werden darf. Mithin ist ein Bedarf für das Land bei den alten Bio- topen während dieser Zeit nicht gegeben. Galerie Gumpisch inklusive Hilfsbrücke und Baustromversorgung 5. 5.1. Was die Galerie Gumpisch inklusive Hilfsbrücke und Baustromver- sorgung anbelangt, bringen die Beschwerdegegner vor, dass es am 5. Mai 2020 im Bereich Gumpisch zu einem erneuten Murgang gekom- men sei, welcher eine mehrstündige Sperrung der Axenstrasse zur Folge gehabt habe. Da sich noch rund 100’000 Kubikmeter Geröll im Gum- pischtal befinden würde, seien Murgänge immer wieder möglich und in der Vergangenheit bereits mehrfach vorgekommen. Aus diesem Grund sei beim vorliegenden Projekt im Bereich des Gumpischtals und direkt anschliessend an das Südportal des Sisikoner Tunnels eine Galerie ge- plant, wodurch die bestehende Axenstrasse geschützt werden sollte. Mit diesem Bauwerk könnten solche Sperrungen der Axenstrasse, welche in der Vergangenheit zum Teil mehrere Wochen gedauert hätten, verhindert und deren volkswirtschaftlichen sowie ökologischen Folgen aufgrund des grossen Umwegs des gesamten Verkehrs über die A2 via Seelisberg – Luzern eliminiert werden. Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer würde mit der Galerie Gumpisch zudem massiv verbessert. Aus diesen Gründen sei es wichtig, dass mit dem Bau der Galerie Gumpisch, inklusive der für die Realisierung der Galerie notwendigen Hilfsbrücke, der Baustromver- sorgung sowie allfälligen dafür notwendigen Rodungen und weiteren Ar- beiten möglichst zeitnah begonnen werden könne. Nur damit sei eine dauerhaft sichere Verbindung zwischen den Kantonen Uri und Schwyz und somit auf der Nord-Süd-Achse möglich und die Versorgungssicher- heit gewährleistet. Der jetzige Zustand berge Gefahren und erweise sich zunehmend als unhaltbar. Dass hierfür ganz überwiegende öffentliche In- teressen sprechen würden, bedürfe keiner weiteren Begründung. Ferner sei die Erstellung der Galerie nicht als abschliessendes Präjudiz für die Realisierung des Sisikoner Tunnels oder des Ausfahrtstunnels Gumpisch zu betrachten, auch wenn diese baulich eng zusammenhängen und sinn- vollerweise koordiniert anzugehen seien. Die im Jahr 2019 durch das ASTRA getätigten Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren seien
A-2997/2020 Seite 15 nicht auf Dauer ausgelegt, sondern dienten nur zur Überbrückung, bis die Galerie erstellt sei. 5.2. Die Vorinstanz bemerkt, dass die Situation bezüglich der latent dro- henden Naturgefahr im Bereich Gumpisch hinreichend bekannt sei und die Dringlichkeit der Umsetzung insbesondere der baulichen Schutzmas- snahmen ausreichend zu begründen vermöge. Im Übrigen läge die be- stehende Axenstrasse heute als Nationalstrasse in der Verantwortung des Bundes, vertreten durch das ASTRA. Soweit das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung die bestehende Axenstrasse und insbeson- dere die baulichen Schutzmassnahmen im Bereich Gumpisch betreffe, erachte sie es daher als sinnvoll, das ASTRA ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen und in dieser Frage anzuhören. 5.3. Die Beschwerdeführenden entgegnen, die Beschwerdegegner wür- den in ihrem Gesuch verschweigen, dass aufgrund der Naturereignisse der vergangenen Monate derzeit geologische und technische Abklärun- gen im Gumpischtal laufen würden, welche allenfalls zu Projektänderun- gen führen könnten. Gemäss dem Regierungsrat des Kantons Uri hätten die geologischen Abklärungen zum Ziel, die bisherigen Annahmen zu ve- rifizieren oder einen allfälligen Bedarf an zusätzlichen Schutzmassnah- men aufzuzeigen. Erst danach könne beurteilt werden, ob und wie die Galerie allenfalls verstärkt werden soll. Zudem habe das Baudepartement des Kantons Schwyz mitgeteilt, dass die Geologen und Ingenieure frü- hestens im Herbst 2020 eine fundierte Aussage machen könnten. Nach- dem somit noch gar nicht feststehe, ob das Ausführungsprojekt im Be- reich Gumpisch überhaupt in der in der Plangenehmigungsverfügung be- willigten Form realisiert werden könne, erweise sich das diesbezügliche Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als ver- früht. Zuerst seien die Ergebnisse der besagten Abklärungen abzuwarten. Ein öffentliches Interesse an einem vorzeitigen Baubeginn im Bereich Gumpisch könne überhaupt nur bejaht werden, wenn diese Abklärungen ergeben würden, dass das Ausführungsprojekt in der von der Vorinstanz bewilligten Form den geologischen und technischen Anforderungen ge- nüge. Diese Grundvoraussetzung fehle derzeit. Weil sie sich einem vorzeitigen Baubeginn im Bereich Gumpisch unter Einhaltung gewisser Bedingungen nicht grundsätzlich verschliessen wür- den, stellten sie derzeit bloss einen Sistierungsantrag, bis die Ergebnisse der Abklärungen vorliegen würden. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unter der Bedingung zu entziehen, dass vorge-
A-2997/2020 Seite 16 zogene Arbeiten nur soweit erfolgen dürften, als sie die Umsetzung der noch ausstehenden Ergebnisse der laufenden Abklärungen keinesfalls präjudizieren würden. Dies würde das Interesse an der Sicherheit der späteren Benutzer der Galerie Gumpisch erfordern. Zudem müsse si- chergestellt werden, dass trotz eines vorzeitigen Baubeginns der Ent- scheid über die Beschwerde hinsichtlich des gerügten kreuzungsfreien Ausfahrtstunnels Gumpisch nicht präjudiziert werde. Das Gericht müsse zur Klarstellung gegebenenfalls explizit festhalten, dass mit dem Bau des Ausfahrtstunnels Gumpisch nicht begonnen werden dürfe. Weiter müsse das Gericht klarstellen, dass die im generellen Projekt vorgesehene hö- hengleiche Verzweigung (Linksabbiegespur à niveau nach Sisikon) auch bei vorzeitigem Baubeginn realisierbar bleiben müsse. Andernfalls würde der Entscheid in der Sache in unzulässiger Weise vorweggenommen. Ohne diese Bedingungen und Auflagen müsse das Gesuch abgewiesen werden. 5.4. Bezüglich der Entscheidprognose kann auf die Ausführungen in E. 4.4 verwiesen werden. Das dort Gesagte gilt ebenfalls für die Galerie Gumpisch. Auch hier kann festgestellt werden, dass die Galerie Gum- pisch als solche nicht konkret in Frage gestellt wird. 5.5. Im Bereich Gumpisch gehen regelmässig Steinschläge und Murgän- ge nieder, welche eine Gefahr für die Strassenverkehrsteilnehmenden auf der darunterliegenden Axenstrasse darstellen. Diese Ereignisse ziehen teils mehrwöchige Sperrungen der Axenstrasse nach sich, wie die Block- und Steinschläge im Sommer 2019, welche eine siebenwöchige Sperrung zur Folge hatten (vgl. zum Überblick: www.astra.admin.ch > Themen > Nationalstrassen > Baustellen und Projekte > Zentral- und Nordwest- schweiz > A4 Axenstrasse > Chronik [nachfolgend Chronik]). Die geplante Galerie Gumpisch ist gemäss den Akten so konzipiert, dass sie Stein- schlagereignisse, wie sie alle 100 Jahre auftreten, sowie Lawinen und Murgangereignisse, wie sie alle 300 Jahre auftreten, aufzunehmen und abzuleiten vermag. Sie dient somit dem Schutz von Leib und Leben so- wie der Aufrechterhaltung einer wichtigen Verkehrsverbindung. An deren Erstellung besteht daher unzweifelhaft ein grosses öffentliches Interesse. Deren Dringlichkeit ist aufgrund der konkreten Gefährdung ebenfalls zu bejahen, nachdem sich Steinschläge- und Murgänge jederzeit ereignen können und es sich nicht voraussagen lässt, wann das nächste Jahrhun- dertereignis eintreten wird. Für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden ist der Bau der Galerie von hoher Wichtigkeit. Sich aus der ungenügen- den Sicherung ereignende Personen- und Sachschäden würden mitunter
A-2997/2020 Seite 17 nicht wiedergutzumachende Nachteile ergeben. Das Vorliegen eines An- ordnungsgrunds ist deshalb zu bejahen. 5.6. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auf je- den Fall geeignet, die bestehende Axenstrasse im Bereich Gumpisch re- lativ zeitnah vor den erwähnten Naturgefahren zu schützen. Was die Er- forderlichkeit anbelangt, so wurden nach den schwerwiegenden Stein- schlägen im Jahr 2019 Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit ergrif- fen. Mittels installierten Radaranlagen werden die Bewegungen im Lo- ckergestein registriert, was im Ereignisfall zur Sperrung des Strassenab- schnitts führt. Zudem wurden zahlreiche Steinschlagnetze montiert und ein Umlenkdamm gebaut, der einen allfälligen Murgang kanalisieren soll (vgl. www.astra.admin.ch > Themen > Nationalstrassen > Baustellen und Projekte > Zentral- und Nordwestschweiz > A4 Axenstrasse > Überwa- chungs- und Alarmsystem). Der Beschreibung zu Folge vermögen diese Massnahmen die Strassenverkehrsteilnehmenden auf der Axenstrasse vor gewissen Ereignissen zu schützen. Zum Schutz vor einem Jahrhun- dertereignis scheinen sie jedoch nicht geeignet zu sein, nachdem die temporären Schutzmassnahmen bereits nach kleineren Steinschlägen und Murgängen im Frühling und Sommer 2020 repariert werden mussten (vgl. Chronik). Die Beschwerdeführenden behaupten denn auch nicht, dass die temporären Schutzmassnahmen einen gleichwertigen Schutz wie die geplante Galerie böten. Somit ist auch die Erforderlichkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegeben. Weiter sind keine öffentlichen oder privaten Interessen ersichtlich, welche gegen die vorzeitige Erstellung der Galerie Gumpisch sprechen könnten. Die Kosten für die Galerie Gumpisch belaufen sich zwar gemäss dem beilie- genden Kostenvoranschlag auf ca. Fr. 27'521’000.--. Indes ist nicht davon auszugehen, dass sich diese im Falle einer Gutheissung der Beschwerde gänzlich als Fehlinvestition erweisen würden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Galerie Gumpisch aufgrund ihrer unbestrittenen Notwendigkeit nicht abgebrochen, sondern einer nachträglichen Bewilligung zugeführt würde. Zusammengefasst sind die Bedingungen für den Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Galerie Gum- pisch erfüllt. 5.7. Daran vermögen auch die Einwendungen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern: Die geologischen und technischen Untersuchungen ha- ben zum Ziel, die Notwendigkeit zusätzlicher Schutzmassnahmen zur be- reits geplanten Galerie zu eruieren, was der vorzeitigen Realisierung letz- terer nicht entgegensteht. Im Übrigen müsste ein wesentlich geändertes
A-2997/2020 Seite 18 Projekt ohnehin den Betroffenen erneut zur Stellungnahme unterbreitet und gegebenenfalls öffentlich aufgelegt werden (vgl. Art. 15 der Natio- nalstrassenverordnung [NSV, SR 725.111]). Der Rechtsschutz wäre in ei- nem solchen Fall gewährleistet. Vor diesem Hintergrund ist dem Sistie- rungsantrag der Beschwerdeführenden, welcher inhaltlich einem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung gleichkommt, nicht zu folgen. Demgegenüber sind die Ergebnisse der Abklärungen dem Gericht unverzüglich einzureichen. Die Beschwerde- führenden werden im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs dazu Stellung nehmen können. 5.8. Weiter wird der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur für die Galerie Gumpisch beantragt, nicht aber für den Ausfahrtstun- nel Gumpisch. Dieser darf deshalb gestützt auf die vorliegende Zwi- schenverfügung nicht vorzeitig erstellt werden. Ob die von den Be- schwerdeführenden beantragte Linksabbiegespur mit der geplanten Gale- rie Gumpisch realisierbar wäre, lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung der Unterlagen nicht sagen. Immerhin ist mit Blick auf das Aus- mass der geplanten Galerie Gumpisch prima facie nicht davon auszuge- hen, dass die Realisierung einer Linksabbiegespur von vornherein nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand in Frage kommen würde, zumal dann der für den Ausfahrtstunnels Gumpisch vorgesehene Platz für die Ausfahrtsspur mutmasslich entfallen würde. Die Beschwer- degegner bestätigten auch, dass der Bau der Galerie Gumpisch jener des Ausfahrtstunnels Gumpisch nicht abschliessend präjudizieren würde. Das Risiko allfälliger nachträglicher Änderungen an der Galerie Gumpisch zur Realisierung der Linksabbiegespur tragen jedenfalls vollumfänglich die Beschwerdegegner. 5.9. Im Ergebnis ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüg- lich der Galerie Gumpisch inkl. Hilfsbrücke und Baustromversorgung ebenfalls zu entziehen. Der Antrag der Vorinstanz auf Anhörung des ASTRA in dieser Sache wird vor diesem Hintergrund gegenstandslos. Sisikoner Tunnel 6. 6.1. Hinsichtlich des Sisikoner Tunnels bringen die Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, dass dieser dem Schutz vor latenten und bereits mehr- fach konkret zutage getretenen Naturgefahren sowie dem Langsamver-
A-2997/2020 Seite 19 kehr auf der bestehenden Axenstrasse diente. Dabei würden sich Mass- nahmen im Bereich des Gumpisch sowie des Dorfes Sisikon als beson- ders dringlich erweisen, um die Bevölkerung von Sisikon mit dem gleich- namigen Tunnel nachhaltig vom Durchgangsverkehr zu entlasten und vor den massiven Umweltbelastungen (Lärm, Abgase etc.) zu schützen. Die Sicherungsmassnahmen im Bereich der Galerie Gumpisch seien mit dem neuen Sisikoner Tunnel baulich zwar nicht zwingend, aber doch eng ver- knüpft, was eine koordinierte Realisierung aufdränge. Bestandteil dieses Tunnels seien auch die mit diesem in Zusammenhang stehenden, not- wendigen Baumassnahme im Bereich Ort. Ferner würden die nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile auf der Hand liegen. Je länger mit ei- ner Realisierung des Tunnels gewartet werde, desto grösser sei die Ge- fahr von erneuten Strassensperrungen mit gravierenden Auswirkungen auf Sicherheit, Umwelt und Volkswirtschaft. Bezüglich der Abwägung der widerstreitenden Interessen würden sie die Interessen der Beschwerde- führenden im Bereich des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes an- erkennen, weshalb von ihrer Seite aus auch alles unternommen werde, damit die Einwirkungen möglichst gering ausfallen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass umgekehrt die Beschwerdeführenden auch ihre Interessen an einer raschen Realisierung des Sisikoner Tunnels aner- kennen würden 6.2. Die Vorinstanz erachtet es als nachvollziehbar, dass bei Schnittstel- len mit Anschlussbauwerken die entsprechenden Synergien genutzt wer- den möchten. Soweit dies nach Beurteilung des Bundesverwaltungsge- richts ohne präjudizierende Auswirkung auf das Gesamtprojekt möglich sei, könne auch dem Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Sisiko- ner Tunnel als entsprechendes Anschlussbauwerk zugestimmt werden. 6.3. Dem entgegnen die Beschwerdeführenden, dass in ihrer Beschwer- de mit detaillierter Begründung Rechtsmängel des Ausführungsprojekts gerügt würden. Werde die Beschwerde gutgeheissen, könne das Ausfüh- rungsprojekt so nicht realisiert werden, sei es wegen der rechtsverletzen- den Aufklassierung bzw. der damit fehlenden rechtlichen Grundlage so- wie des Konflikts mit dem Alpen- und Klimaschutz. Dies gelte insbeson- dere für den Teil Sisikoner Tunnel des Ausführungsprojekts. Weiter wür- den die gerügten unzulässigen Abweichungen vom generellen Projekt mindestens hinsichtlich den Abweichungen bei der offenen Strecke Ort und beim Anschluss Gumpisch mit dem geplanten Ausfahrtstunnel auch den Sisikoner Tunnel betreffen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für den Sisikoner Tunnel würde den Entscheid des Bun-
A-2997/2020 Seite 20 desverwaltungsgerichts in der Hauptsache vorwegnehmen und präjudi- zieren. Ausserdem sei die diesbezügliche Dringlichkeit nicht gegeben. Diese sei hinsichtlich der geltend gemachten Naturgefahren für diesen Bereich völlig unsubstantiiert. Die Beschwerdegegner würden überdies die angebliche Dringlichkeit gleich selbst relativieren, wenn sie ausführen, dass die Sicherungsmassnahmen im Bereich der Galerie Gumpisch mit dem neuen Sisikoner Tunnel baulich nicht zwingend, sondern bloss eng verknüpft seien. 6.4. Bezüglich der Entscheidprognose kann ebenfalls auf die Ausführun- gen in E. 4.4 verwiesen werden. Das dort Gesagte gilt ebenfalls für den Sisikoner Tunnel. 6.5. Weiter ist nicht erstellt, in welchem Masse die parallel zum geplanten Sisikoner Tunnel verlaufende bestehende Axenstrasse durch Naturgefah- ren gefährdet sein sollte. Anders als bei der Galerie Gumpisch zeigen die Beschwerdeführenden keine konkreten Gefährdungen auf. Der Bau des Sisikoner Tunnels ist auch nicht eine zwingende Voraussetzung, damit der Bau der Galerie Gumpisch angegangen werden kann. Ferner ist es zwar verständlich, dass ein öffentliches Interesse an der schnellen Entlas- tung des Dorfs Sisikon vom Durchgangsverkehr und den damit einherge- henden Umwelteinwirkungen besteht. Dass diese Umweltbelastungen ein Ausmass aufweisen, welche den vorzeitigen Bau eines Tunnels in dieser Grössenordnung vor der definitiven Klärung seiner Rechtmässigkeit als dringlich erscheinen lassen, ist jedoch nicht erkennbar und wird auch von den Beschwerdegegnern in ihrem Gesuch nicht konkret dargetan. Ein Anordnungsgrund liegt daher nicht vor. 6.6. Selbst wenn ein Anordnungsgrund vorliegen würde, würde sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als unverhältnismässig erweisen. Zwar erscheint es mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als fraglich, ob der Bau des Sisikoner Tunnels als Teil des generellen Pro- jekts überhaupt noch grundsätzlich in Frage gestellt werden kann (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 3; BGE 118 Ib 206 E. 8 b-d). Wäre dies nicht möglich, würde ein diesbezüglicher Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von vornherein keine prä- judizierende Wirkung entfalten (vgl. Zwischenverfügung und Teilentscheid BVGer A-4010/2007 vom 7. November 2007 E. 7.2). Inwiefern die gerüg- te fehlende sachliche Zuständigkeit des Bundesrats zur Aufklassierung der «N04 Neue Axenstrasse» zu einer Nationalstrasse der 2. Klasse da- rauf einen Einfluss hätte, bedarf noch einer eingehenden Prüfung im Ent-
A-2997/2020 Seite 21 scheid über die Hauptsache. Sollte nachträglich ein Beschuss des Parla- ments nötig sein, so wäre dessen Ausgang naturgemäss ungewiss. Folg- lich kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der vorzeiti- ge Bau des Sisikoner Tunnels aufgrund der hohen Kosten (ca. Fr. 348‘690‘000.--) ein unzulässiges Präjudiz schaffen würde, selbst wenn die Gutheissung der Beschwerde nur Anpassungen am Ausführungspro- jekt des Tunnels zur Folge hätte. Die Beschwerdeführenden rügen denn auch Abweichungen des Ausführungsprojekts vom generellen Projekt, welche Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung des Sisikoner Tunnels haben könnten (Verschiebung des Trassees der Neuen Axenstrasse bei der offenen Strecke Ort; Verschiebung des Südportals des Sisikoner Tun- nels zur Galerie Gumpisch um 50 m). 6.7. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für den Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich des geplanten Sisiko- ner Tunnels nicht gegeben. Das Gesuch ist in diesen Punkt abzuweisen. 7. Im Ergebnis ist das Gesuch der Beschwerdegegner teilweise gutzuheis- sen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist bezüglich der ge- planten Ersatzbiotope in Ingenbohl sowie der Galerie Gumpisch inkl. Hilfsbrücke und Baustromversorgung zu entziehen. Im Übrigen ist das Gesuch abzuweisen.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Beschwerdegegner um Entzug der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird bezüglich der Ersatzbiotope in Ingenbohl sowie der Galerie Gumpisch inkl. Hilfsbrücke und Baustromversorgung im Sinne der Erwägungen entzogen. Im Übrigen wird das Gesuch abgewie- sen. 2. Über die Verfahrenskosten dieser Zwischenverfügung und eine allfällige Parteientschädigung wird mit der Hauptsache entschieden. 3. Je ein Exemplar der Stellungnahme vom 4. August 2020 und der Ver-
A-2997/2020 Seite 22 nehmlassung vom 18. August 2020 der Vorinstanz (inkl. Beilagenver- zeichnis), der Stellungnahme vom 19. August 2020 der Beschwerdefüh- renden (inkl. Beilagen) sowie der Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 der Beschwerdegegner (inkl. Beilagen) gehen wechselseitig an die übrigen Verfahrensbeteiligten. 4. Den in den Dispositivziffern 5 bis 10 genannten Stellen werden je folgen- de Unterlagen zugestellt: Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2020 (inkl. Bei- lagenverzeichnis), Gesuch der Beschwerdegegner vom 22. Juni 2020, Stellungnahme der Vorinstanz vom 4. August 2020, Vernehmlassung vom 18. August 2020 (inkl. Beilagenverzeichnis), Stellungnahme der Be- schwerdeführenden vom 19. August 2020 (inkl. Beilagenverzeichnis) so- wie Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 (inkl. Beilagenverzeichnis). 5. Das BAFU wird ersucht, bis zum 26. Oktober 2020 einen Fachbericht in 5 Exemplaren einzureichen. 6. Das ASTRA wird ersucht, bis zum 26. Oktober 2020 einen Fachbericht in 5 Exemplaren einzureichen. 7. Das ARE wird ersucht, bis zum 26. Oktober 2020 einen Fachbericht in 5 Exemplaren einzureichen. 8. Das BAK wird ersucht, bis zum 26. Oktober 2020 einen Fachbericht in 5 Exemplaren einzureichen. 9. Die ENHK wird ersucht, bis zum 26. Oktober 2020 einen Fachbericht in 5 Exemplaren einzureichen. 10. Das BAV wird ersucht, bis zum 26. Oktober 2020 einen Fachbericht in 5 Exemplaren einzureichen. 11. Den Verfahrensbeteiligten wird nach Erhalt der Fachberichte die Gele-
A-2997/2020 Seite 23 genheit gegeben, zu diesen und zu den weiteren Eingaben Stellung zu nehmen. 12. Diese Verfügung geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein, mit Beilagen) – die Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein, mit Beilagen) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.2-00104, Einschreiben mit Rückschein, mit Beilagen) – das BAFU (Einschreiben, mit Beilagen) – das ASTRA (Einschreiben, mit Beilagen) – das ARE (Einschreiben, mit Beilagen) – das BAK (Einschreiben, mit Beilagen) – die ENHK (Einschreiben, mit Beilagen) – das BAV (Einschreiben, mit Beilagen)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Andreas Kunz
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh- rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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