B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 26.08.2020 (2C_466/2020)
Abteilung I A-2978/2019
Urteil vom 30. April 2020 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
Stiftung A._______, vertreten durch SwissVAT AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.
Gegenstand
MWST (1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2012).
A-2978/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Stiftung A._______ (nachfolgend auch: Steuerpflichtige) mit Sitz in (...) bezweckt die Finanzierung und Förderung von Klimaschutzprojekten und -massnahmen in der Schweiz und im Ausland in Zusammenarbeit mit geeigneten Partnern aus Wissenschaft, Politik, Gesellschaft und Wirt- schaft. Es handelt sich bei der Steuerpflichtigen unbestrittenermassen um eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 3 Bst. j des Bundesge- setzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuerge- setz, MWSTG, SR 641.20). Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Januar 2007 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. B. Die Steuerpflichtige stand wiederholt im Austausch mit der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung (ESTV) betreffend die Steuerbarkeit ihrer Leistun- gen im Bereich der CO 2 -Kompensation. Am 12. November 2009 hielt die ESTV unter Bezugnahme auf einen Mustervertrag in einem Schreiben an die Steuerpflichtige unter anderem fest, dass Zuwendungen von juristi- schen Personen, die mit einer Gegenleistung verbunden seien, nicht in ei- nen steuerfreien (Spende) und einen steuerbaren Anteil (Kommunikations- und Marketingdienstleistungen) aufgeteilt werden könnten, sondern ge- samthaft steuerbar seien. Des Weiteren qualifizierte die ESTV die Tätigkeit im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten als steuerbare Dienstleis- tung. C. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 informierte die ESTV die Steuerpflichtige darüber, dass der Handel mit CO 2 -Emissionsrechten ab dem 1. Juli 2010 gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG als von der Steuer ausge- nommener Umsatz gelte. D. Nach einer Kontrolle betreffend die Steuerperioden 2010 – 2012 wurden der Steuerpflichtigen mit Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vom 1. Juni 2015 CHF 135'913.- nachbelastet. Aufgrund einer diesbezüglichen Be- streitung seitens der Steuerpflichtigen bestätigte die ESTV die Nachbelas- tung gemäss Einschätzungsmitteilung Nr. (...) mit Verfügung vom 23. Mai 2017. Zur Begründung führte sie aus, dass Einnahmen im Zusammenhang mit Verträgen, welche Kommunikations- und Marketingdienstleistungen bzw. den Kauf oder Verkauf von Emissionszertifikaten zum Gegenstand hätten, nicht als Spenden zu qualifizieren seien. Auch eine Aufteilung der
A-2978/2019 Seite 3 Einnahmen in Spenden resp. Entschädigungen für Bekanntmachungsleis- tungen falle ausser Betracht. E. Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2017 liess die Steuerpflichtige am 30. Juni 2017 Einsprache erheben. Sie brachte darin vor, die Einnahmen aus den Vertragsverhältnissen mit der B._______ Genossenschaft (nach- folgend: B.), der C. AG (nachfolgend: C.), der D. AG (nachfolgend: D.), der E. AG (nachfol- gend: E.) und der F. AG (nachfolgend: F._______) seien als Spenden und nicht als Entgelt für Bekanntmachungsleistungen zu qua- lifizieren. Des Weiteren würden Kosten, die eindeutig Spendenerträgen zu- gewiesen werden könnten, nicht der gemischten Verwendung unterliegen, was zu einem höheren Vorsteuerabzug führe. F. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 hiess die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen vom 30. Juni 2017 insoweit gut, als sie den Abzug sämtlicher geltend gemachter Vorsteuern – welche Spendenerträgen zugeordnet werden konnten – in der Höhe von CHF 113'309.- zuliess. Was die Einnahmen aus den besagten Vertragsverhältnissen betrifft, wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte, dass es sich dabei um Entgelte für Bekanntmachungsleistungen handle. Darüber hinaus qualifizierte die ESTV die Einnahmen aus dem Handel mit Emissionszertifikaten basierend auf der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (A-5769/2016 vom 11. April 2017) bzw. des Bundesgerichtes (2C_488/2017 vom 9. April 2019) neu als steuerbar. Dies führte im Ergebnis zu einer (erhöhten) Steuernachbelastung im Betrag von CHF 455'690.-. Die ESTV hielt weiter fest, im Hinblick auf die drohende Verjährung der Steuerforderung sei es trotz der eingetretenen reformatio in peius nicht möglich gewesen, der Steuerpflichtigen vor Erlass des Einspracheent- scheides das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Einspracheverfahren wäre gemäss Art. 83 Abs. 5 MWSTG aber selbst bei einem Rückzug der Einsprache fortzuführen gewesen. G. G.a Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 lässt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der ESTV (nachfol-
A-2978/2019 Seite 4 gend: Vorinstanz) vom 14. Mai 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungs- gericht erheben. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Ein- spracheentscheides und bringt vor, die Steuerforderung sei gemäss Art. 42 Abs. 3 MWSTG verjährt. Die Vorinstanz habe innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist keinen «materiell korrekten Entscheid mit Wahrung des rechtlichen Gehörs» fällen können. G.b Eventualiter sei die Forderung der Vorinstanz auf CHF 53'837.- zu re- duzieren. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe auf die Auskunft der Vorinstanz, wonach Einnahmen im Zu- sammenhang mit dem Handel mit Emissionszertifikaten von der Steuer ausgenommen seien, vertrauen dürfen. Die rückwirkende Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletze deshalb den Vertrauens- schutz und wäre auch ohne Auskunft seitens der Vorinstanz verfassungs- widrig. Betreffend die Einnahmen aus den genannten Vertragsverhältnis- sen führt die Beschwerdeführerin wiederum aus, es handle sich dabei um Spenden und nicht um Entgelt für Bekanntmachungsleistungen. G.c Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2019 nimmt die Vorinstanz Stellung. Sie beantragt in Bezug auf den Verkauf von CO 2 -Zertifikaten die Gutheis- sung im Betrag von CHF 380’151.-, im Übrigen aber die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Un- terlagen wird – sofern sie für den Entscheid relevant sind – in den folgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorlie- gend stellt der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die
A-2978/2019 Seite 5 Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundes- verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheides zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Aus Praktikabilitäts- gründen erfolgt der Bezug der Mehrwertsteuer auf Stufe der leistungser- bringenden Personen, obschon nicht diese, sondern die leistungsbezie- henden Personen die Destinatäre der Mehrwertsteuer sind (BGE 142 II 488 E. 2.2.2, mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1). 2.2 2.2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs- periode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehr- wertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2, A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 2.6; nichts daran ändert, dass neuere deutschsprachige Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1, mit Hinweisen]).
A-2978/2019 Seite 6 2.2.2 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchfüh- ren (Art. 78 MWSTG; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2). Diese werden mit einer Einschätzungsmitteilung abgeschlos- sen, welche den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Steuer- periode und die steuerliche Nachbelastung bzw. Steuergutschrift festhält (Art. 78 Abs. 5 MWSTG; vgl. BEATRICE BLUM, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kom- mentar 2019], Art. 78 Rz. 46). Die ESTV hat die Steuerforderung für die betreffende Steuerperiode im Rahmen ihrer Einschätzungsmitteilung um- fassend zu prüfen (Urteil des BGer 2C_190/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2.2). 2.2.3 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch eine auf Fest- setzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürf- tige schriftliche Erklärung, Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Erfolgt diese Unterbrechung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz, so beginnt die Verjährung neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre (Art. 42 Abs. 3 MWSTG). Damit die Verjährung wirklich un- terbrochen werden kann, wird vorausgesetzt, dass die unterbrechende Handlung spätestens am letzten Tag der Frist für den Zahlungspflichtigen erkennbar gewesen sein muss (vgl. MICHAEL BEUSCH, MWSTG Kommen- tar 2019, Art. 42 Rz. 23). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstan- den ist (Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Die Verjährung der Mehrwertsteuerforde- rung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 133 II 366 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_227/2010 vom 5. August 2010 E. 2.2; BVGE 2009/12 E. 6.3.1; zur Ver- jährung nach MWSTG vgl. auch Urteil des BVGer A-1214/2011 vom 2. Ok- tober 2012 E. 4.1.1; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nachfolgend: Steuerforderung], S. 282, mit zahlreichen weiteren Hin- weisen). Eine Veranlagungsverfügung, die trotz eingetretener Verjährung ergeht, ist nicht nichtig, sondern anfechtbar (BGE 133 II 366 E. 3.4; vgl. auch BEUSCH, MWSTG Kommentar 2019, Art. 42 Rz. 4). 2.3 2.3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit
A-2978/2019 Seite 7 das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.3.2 Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG). Als Lieferung gilt insbesondere das Verschaffen der Befähigung, im eige- nen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG). Die Verfügungsmacht kommt dem Abnehmer dann zu, wenn er den Gegenstand wie ein Eigentümer selber verbrauchen oder gebrauchen kann (vgl. SONJA BOSSART/DIEGO CLAVADETSCHER, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 3 Rz. 63; FELIX GEIGER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 3 Rz. 22). Ebenfalls als Lieferung gilt das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die nicht als Lieferung qualifiziert wer- den kann (Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. BOSSART/CLAVADETSCHER, a.a.O., Art. 3 Rz. 43). 2.3.3 Eine steuerbare Leistung setzt voraus, dass sie im Austausch mit ei- nem Entgelt erfolgt, also (gemäss der Legaldefinition des Entgelts von Art. 3 Bst. f MWSTG) ein Vermögenswert gegeben ist, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwen- det. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austausch- verhältnis, ist die Tätigkeit mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.2.3, A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.1.2). 2.3.4 2.3.4.1 Eine sog. Bekanntmachungsleistung bezweckt das In-Verbindung- Bringen des Zuwenders mit einer bestimmten Organisation, mit dem Ziel, den Bekanntheitsgrad und das Image des Zuwenders zu fördern (vgl. Urteil des BGer 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.4; MWST-Info 04 «Steuerobjekt», Ziff. 6.27.3). 2.3.4.2 Eine Bekanntmachungsleistung beruht auf einem Leistungsverhält- nis, derweil Spenden als freiwillige Zuwendungen in der Absicht, den Emp- fänger ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn
A-2978/2019 Seite 8 zu bereichern, gelten (vgl. Art. 3 Bst. i MWSTG; Urteil des BGer 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.4; GEIGER, MWSTG Kom- mentar 2019, Art. 3 Rz. 62). Eine Zuwendung gilt auch dann noch als Spende, wenn sie in einer Publikation in neutraler Form ein- oder mehrma- lig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders verwendet wird (Art. 3 Bst. i MWSTG). Eine Nennung einer Zuwendung «in neutraler Form» im Sinne von Art. 3 Bst. i MWSTG kann nach Verwaltungs- praxis und Doktrin nur vorliegen, wenn die Nennung des Zuwendenden in der Publikation nicht mit Werbeslogans versehen ist, darin nicht auf seine Produkte hingewiesen wird und auch keine zusätzlichen Bemerkungen zu seiner Geschäftstätigkeit enthalten sind (Urteil des BVGer A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.4; MWST-Info 05 «Subventionen und Spenden», Ziff. 2.2.1; GEIGER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 3 Rz. 64). Diese Regelung dient der Abgrenzung von (mangels Entgelts bzw. Leis- tungsverhältnisses) nicht steuerbaren Verdankungen von Spenden von den grundsätzlich steuerbaren Werbe- bzw. Bekanntmachungsleistungen (vgl. Urteil des BVGer A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.4). Keine Spende liegt vor, wenn die Zahlung erkennbar um Erlangung einer Leistung willen erbracht wird (vgl. Urteil des BGer 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.3; GEIGER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 3 Rz. 62). 2.3.4.3 Ausgenommen von der Steuer sind Bekanntmachungsleistungen von gemeinnützigen Organisationen zugunsten Dritter und von Dritten zu- gunsten gemeinnütziger Organisationen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG). 2.4 Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammen- hang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624). Widersprüchliches Verhalten von Verwal- tungsbehörden verstösst gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Wenn Private auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut ha- ben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden, unter den ge- gebenen weiteren Voraussetzungen, eine Verletzung des Vertrauens- schutzprinzips (Art. 9 BV) dar (vgl. HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 713). Voraus- gesetzt ist, dass a) die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, b) die Auskunft
A-2978/2019 Seite 9 sich auf eine konkrete, den betroffenen Bürger berührende Angelegenheit bezieht, c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilte, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrach- ten durfte, d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen traf, f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die Gleiche wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung ist, sowie g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (vgl. zum Gan- zen: BGE 137 II 182 E. 3.6.2; Urteile des BVGer A-601/2019, A-606/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.6.1, A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 E. 3.1 ff.). 3. 3.1 3.1.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe «die Festsetzungsverjährung von Art. 42 Abs. 3 MWSTG massiv ausgehöhlt», indem sie der Beschwerdeführerin trotz einer reformatio in peius das rechtliche Gehör nicht gewährt und kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist einen nichtigen Einspracheentscheid erlassen habe. Die Steuerforderung sei deshalb verjährt und untergegangen. 3.1.2 Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbro- chen. Erfolgt diese Unterbrechung durch die ESTV oder eine Rechtsmitte- linstanz, so beginnt die Verjährung neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre (E. 2.2.3). Die Vorinstanz erliess am 23. Mai 2017 die Verfügung betreffend die Mehr- wertsteuer der Steuerperioden 2010 bis 2012, welche Gegenstand der Ein- sprache der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2017 bildete. In der Folge erliess die Vorinstanz am 14. Mai 2019 den Einspracheentscheid. Letzterer erfolgte damit innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist, welche frühes- tens am 23. Mai 2019 endete. Da ein in Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommener Entscheid in aller Regel nicht nichtig, sondern le- diglich anfechtbar ist, und Letzteres, d.h. blosse Anfechtbarkeit, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall gelten muss (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1, BGE 120 V 357 E. 2a; vgl. PATRICK SUT- TER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2018, Art. 29 N. 18), vermochte der an-
A-2978/2019 Seite 10 gefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 die Verjährung zu un- terbrechen. Damit kann ungeachtet einer allfälligen Verletzung des rechtli- chen Gehörs festgehalten werden, dass die im Streit liegende Steuerfor- derung nicht verjährt ist. 3.2 3.2.1 Eventualiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe auf die Aus- kunft der Vorinstanz vertrauen dürfen, wonach die Einnahmen im Zusam- menhang mit dem Handel mit CO 2 -Zertifikaten von der Steuer ausgenom- men seien. Dementsprechend und entgegen ihren Erwägungen im Ein- spracheentscheid beantragt auch die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung diesbezüglich die Gutheissung der Beschwerde.
3.2.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, wurde die Steu- erbarkeit des Handels mit CO 2 -Zertifikaten in verschiedenen Korrespon- denzen zwischen ihr und der Vorinstanz thematisiert. Unter anderem gilt dies für das Schreiben vom 13. Januar 2010, worin die Vorinstanz hinläng- lich darlegte, dass Einkünfte aus dem besagten Handel steuerbar seien. In der Folge teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin indessen mit, dass ab 1. Juli 2010 «der Handel mit CO 2 -Emissionsrechten neu als von der Steuer ausgenommener Umsatz nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG» gelte und verwies auf die entsprechende MWST-Praxis-Info. In einem späteren Schreiben vom 9. April 2014 bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diese Rechtslage sowie die rückwirkende Anwendung der Änderung per 1. Juli 2010 aufgrund der pendenten Bestreitung. Dieser Rechtsauffassung entsprechend erliess die Vorinstanz auch ihre Verfü- gung vom 23. Mai 2017. 3.2.3 Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdeführerin zurecht da- rauf vertrauen, dass ihre Einkünfte aus dem Handel mit Emissionszertifika- ten von der Steuer ausgenommen seien (vgl. E. 2.4). Davon geht nun auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus. Weitere Ausführungen zum Vertrauensschutz erübrigen sich. Den Anträgen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz entsprechend, ist die Beschwerde somit insofern gut- zuheissen, als für die fraglichen Steuerperioden die Einnahmen im Zusam- menhang mit dem Handel mit CO 2 -Zertifikaten von der Steuer ausgenom- men sind. 3.3 Betreffend die Qualifikation der Einnahmen im Zusammenhang mit be- stimmten Vereinbarungen bringt die Beschwerdeführerin vor, es handle
A-2978/2019 Seite 11 sich dabei um Spenden und nicht um Entgelte für Bekanntmachungsleis- tungen. Im Streit liegt konkret die Qualifikation der Zahlungen seitens der B., C., D., E. und F.. 3.3.1 3.3.1.1 Die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und B. stipuliert, dass die Beschwerdeführerin ihre Vertragspartei «in allen Kommunikationsbelangen» unterstützt, indem sie «die aktive und un- aufgeforderte Bedienung von B._______ mit aktuellen Informationen zu den mitfinanzierten Projekten» und die Beantwortung von Fragen der B.-Kunden sicherstellt. Zudem kann B. das Label «(ein Label von A.)» verwenden. 3.3.1.2 Aus diesen Vertragsbedingungen ist ersichtlich, dass die Zahlun- gen von B. keineswegs nur als freiwillige Zuwendungen ohne Er- wartung einer Gegenleistung bezeichnet und folglich als Spende qualifi- ziert werden können (vgl. E. 2.3.4.2). Die Leistungen der Beschwerdefüh- rerin erschöpfen sich nicht in einer blossen «Erwähnung» einer Zuwen- dung (welche zudem in neutraler Form erfolgen müsste) im Sinn von Art. 3 Bst. i MWSTG. Vielmehr erreicht B._______ durch ihren Beitrag, dass sie sich in ihrer gesamten Kommunikation «(ein Label von A.)» nen- nen darf und dass die Beschwerdeführerin sie in dieser Kommunikation unterstützt, wodurch ihr Beitrag zum Klimaschutz erkenntlich gemacht wird und ihr Image in der Öffentlichkeit gefördert wird (vgl. E. 2.3.4.1). Es han- delt sich bei den Zahlungen der B. an die Beschwerdeführerin mit- hin um ein Entgelt für Bekanntmachungsleistungen. 3.3.2 3.3.2.1 Die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ definiert den Nutzen für letztere wie folgt: «Mit dem einzigarti- gen und umfassenden (...) Angebot erhält die G._______ Group einen starken Auftritt als zukunftsorientiertes Unternehmen. Zürich hat das Ziel der 2000 Watt Gesellschaft: das C._______ ist als Pionierhotel mit dabei». Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin «die Zusammenarbeit mit dem C._______ über eigene Kommunikationskanäle» erwähnen und «un- terstützt das Hotel hinsichtlich Kommunikationsfragen gegenüber Corpo- rate Clients». Letztlich ist auch C._______ berechtigt, «das A.- Logo sowie andere von A. bereitgestellte Text- und Bildmaterialien für interne und externe Kommunikationszwecke zu nutzen».
A-2978/2019 Seite 12 3.3.2.2 Auch diese Vertragsbestimmungen offenbaren, dass die Zahlun- gen von C._______ nicht ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgten (vgl. E. 2.3.4.2). Insbesondere der in der Vereinbarung festgeschriebene Nutzen für C._______ verdeutlicht, dass durch die Kooperation das Image des Unternehmens gefördert werden soll (vgl. E. 2.3.4.1). Das vorn in E. 3.3.1.2 Gesagte gilt sinngemäss. Es handelt sich folglich auch in diesem Fall um Entgelt für Bekanntmachungsleistungen und nicht um eine Spende. 3.3.3 3.3.3.1 Die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ sieht vor, dass die Beschwerdeführerin D._______ «auf Wunsch Text- und Bildmaterial des unterstützten Klimaschutzprojektes so- wie das A.-Logo für interne und externe Kommunikation zur Ver- fügung» stellt und dass die Beschwerdeführerin «die Zusammenarbeit mit D. in der alphabetischen Referenzliste auf der Website sowie nach Möglichkeit auch über andere Kommunikationskanäle» erwähnen kann. Zudem sind beide Vertragsparteien berechtigt, jeweils das Logo der ande- ren für die interne und externe Kommunikation zu verwenden. 3.3.3.2 Die dargelegten Vertragsbestimmungen lassen wiederum darauf schliessen, dass die Zahlungen von D._______ auf die Erlangung einer Gegenleistung gerichtet sind und folglich nicht als Spende qualifiziert wer- den können (vgl. E. 2.3.4.2). Das unter E. 3.3.1.2 Gesagte gilt sinngemäss. Vielmehr handelt es sich dabei um Entgelt für Bekanntmachungsleistun- gen, mit dem Zweck der Imageförderung von D._______ (vgl. E. 2.3.4.1). 3.3.4 3.3.4.1 Laut der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und E._______ erwähnt erstere «die Zusammenarbeit mit E._______ bei den Referenzen auf der Website sowie nach Möglichkeit auch über andere Kommunikationskanäle». Die Beschwerdeführerin stellt E._______ «auf Wunsch Text- und Bildmaterial sowie das A.-Logo für interne und externe Kommunikation zur Verfügung» und E. ist berechtigt, «das A.-Logo sowie andere von A. bereitgestellte Text- und Bildmaterialien für interne und externe Kommunikations- und Marke- tingzwecke zu nutzen».
Zertifikaten gutzuheissen (vgl. E. 3.2.3), im Übrigen aber abzuweisen ist. Aufgrund der teilweisen Gutheissung sind die anrechenbaren Vorsteuern neu zu berechnen. Es kann auf die detaillierten Berechnungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden, die von der
A-2978/2019 Seite 14 Beschwerdeführerin nicht weiter bestritten worden sind. Die Beschwerde ist in der Folge insgesamt im Betrage von CHF 380'151.- gutzuheissen. 4. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sie bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teil- weise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unter- liegens aufzuerlegen (statt vieler: Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 7.1). Streitig war in der vorliegenden Sache eine Steuernachforderung in Höhe von CHF 455'690.-. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Umfang von CHF 380'151.-, also zu rund 83%. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8’500.- im Umfang von CHF 1'400.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 8’500.- zu entnehmen. Der Überschuss von CHF 7’100.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuer- statten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Im Rahmen ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kos- tennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos- tennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 7.2). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen und des teilweisen Unterliegens ist die Parteientschädigung für das Verfahren
A-2978/2019 Seite 15 vor dem Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auf CHF 10’000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8’500.- werden der Beschwer- deführerin im Umfang von CHF 1’400.- auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten verwendet und der Mehrbetrag von CHF 7’100.- nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschä- digung in der Höhe von CHF 10'000.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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