B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-296/2020
Urteil vom 3. November 2020 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Pronovo AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, Vorinstanz.
Gegenstand
Energie; Einspracheentscheid.
A-296/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 11. Oktober 2012 meldete A., Inhaber des Einzelunterneh- mens Schlosserei (...), die für seine Schlosserei vorgesehene Photovolta- ikanlage «PV Schlosserei (...)» für den Erhalt der kostendeckenden Ein- speisevergütung (KEV) bei der Swissgrid AG an. Mit Bescheid vom 27. No- vember 2012 der Swissgrid AG wurde die Anlage als grundsätzlich förder- würdig eingestuft und auf die Warteliste genommen (Projekt-Nr. [...]). Per 18. Dezember 2012 ging diese in Betrieb. Die als akkreditierte Inspektions- stelle tätige B. AG beglaubigte die Photovoltaikanlage am 6. Feb- ruar 2013 als «integriert» und sandte anschliessend die Beglaubigungsdo- kumente samt zweier Fotos der Anlage der Swissgrid AG zu. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 informierte letztere A._______ dahingehend, dass das per 1. Januar 2018 in Kraft tretende neue Energiegesetz für Photovol- taikanlagen von der Grössenordnung wie die seine nur noch eine Einmal- vergütung vorsehe. B. Mit Schreiben vom 26. März 2018 machte die mittlerweile zuständige Voll- zugsstelle Pronovo AG (nachfolgend: Pronovo) A._______ darauf auf- merksam, dass ihr eine Kategorisierung seiner Photovoltaikanlage als «in- tegriert» aufgrund der undeutlichen Fotos nicht möglich sei. Infolgedessen bat sie ihn, ihr Fotos zuzusenden, aus denen klar ersichtlich sei, wie die Photovoltaikmodule in die bestehende Dachkonstruktion eingebaut seien. Mit Schreiben vom 5. April 2018 nahm A._______ unter Einreichung meh- rerer Fotos dazu Stellung. Er teilte mit, dass keine Fotos vom Bau der An- lage vorhanden seien. Neben der Stromproduktion diene die Anlage als zweite «Wärmeschutz-Dachhaut», wobei das Unterdach aus geschäumten Blechpanelen bestehe. Bei blankem Frost habe sich an der Überlappung der Blechpanelen-lnnenseite Raureif gebildet, der sich bei direkter Son- neneinstrahlung sofort aufgelöst und zu tropfen begonnen habe. Die Reifbildung und das schnelle Auftauen sei mit dem Solardachbau gelöst worden. Deshalb sei die Anlage ganzflächig dem Dach angepasst und ringsum eingekleidet worden. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 legte die Pronovo die definitive Höhe der Einmalvergütung für die Anlage von A._______ basierend auf dem Tarif für angebaute Anlagen auf Fr. 98'495.-- fest.
A-296/2020 Seite 3 D. A._______ erhob mit Schreiben vom 6. November 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2018 der Pronovo. Im Wesentlichen machte er geltend, dass die Anlage nach den damaligen Auflagen als inte- griert gebaut, kontrolliert und abgenommen worden sei. Auch wenn sich das Gesetz geändert habe, sei der Mehraufwand für die Einkleidung und die ganzflächige Anpassung der Anlage auf das Dach riesig gewesen. Es sei für ihn nur schwer nachvollziehbar, weshalb seine Anlage nun als an- gebaut qualifiziert werde. E. Mit Schreiben vom 2. September 2019 forderte die Pronovo weitere Fotos vom Unterdach an. Zudem wies sie A._______ darauf hin, dass er mit sei- nen Vorbringen implizit einen nicht quantifizierten Vertrauensschaden gel- tend mache, der unter Umständen ersatzfähig sei. Sollte seine Photovolta- ikanlage als angebaut kategorisiert werden, könnten ihm jene Kosten er- setzt werden, die er nur auf sich genommen habe, um eine «scheininte- grierte» Photovoltaikanlage zu erstellen. Er werde deshalb gebeten, ihr den effektiv entstandenen Mehraufwand mit Unterlagen begründet darzu- legen. F. A._______ kam dem mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 und 21. Oktober 2019 nach. Insgesamt machte er für die Einkleidung der Anlage Mehrkos- ten im Umfang von Fr. 26'515.90 geltend (selbstgeleistete Arbeit von A.: Fr. 16'055.-- [169 h à Fr. 95.--], Blechbestand ab Lager: Fr. 1'500.--; Befestigungsmaterial ab Lager: Fr. 800.--; Gerüstkosten der W. GmbH: Fr. 1'500.--; Bleche von X.: Fr. 4'161.45; Schrauben der Y. AG: Fr. 168.70; Vierkantrohre der Z.: Fr. 486.55 und Fr. 161.20; Blindmodule: Fr. 1'683.-- [6 Stück à 280.50]). G. In der Folge hiess die Pronovo die Einsprache von A. mit Ein- spracheentscheid vom 19. Dezember 2019 teilweise gut und sprach ihm einen Betrag von Fr. 7'658.90 als Vertrauensschaden zu (Dispositivziff. 1). Zudem verfügte sie, dass die Kategorisierung der Photovoltaikanlage mit der Projekt-Nr. 95370 als angebaut verbleibt und die Einmalvergütung Fr. 98'495.-- beträgt (Dispositivziff. 2).
A-296/2020 Seite 4 Zur Begründung führte die Pronovo im Wesentlichen aus, dass eine Pho- tovoltaikanlage gemäss den anwendbaren Verordnungsbestimmungen so- wohl in das Gebäude integriert sein als auch eine Doppelfunktion (Wetter- schutz, Wärmeschutz/Isolation oder Absturzsicherung) erfüllen müsse, um als «integriert» zu gelten. Den eingereichten Fotos zufolge befände sich unter der Anlage eine Dachkonstruktion, welche sich aus Fertigelementen aus geschäumten Blechpanelen zusammensetze. Die sogenannten «Sandwichpanele» würden als kombinierte Dachdämmung und Dachde- ckung eingesetzt. Diese würden bereits ein komplettes Dach bilden, auf welche die Anlage aufgesetzt worden sei. Letztere könne daher nicht als effektiv in das Gebäude eingebaut bzw. integriert gelten. Weiter habe im Zeitpunkt der Erstellung der Anlage eine als Vollzugshilfe dienende Richt- linie des Bundesamtes für Energie BFE die Anlagekategorien präzisiert. Diese sei inhaltlich über die in der Verordnung vorgesehene Definition von integrierten Anlagen hinausgegangen. So habe die Richtlinie den Begriff erweitert, in dem auch Anlagen ohne Doppelfunktion, aber mit entspre- chender Einfassung des Daches als integriert kategorisiert worden seien. Diese Praxis sei mit den gesetzlichen Grundlagen nicht in Einklang gestan- den und sei deshalb zwischenzeitlich aufgegeben worden. Weil A._______ noch davor im Vertrauen darauf, den Vergütungssatz für integrierte Anla- gen zu erhalten, gestützt auf die besagte Richtlinie eine scheinintegrierte Anlage erstellt habe, sei ihm Ersatz für seinen dadurch erlittenen Vertrau- ensschaden zu leisten. Dieser entspreche dem Total der ausgelösten In- vestitionen, mithin dem Ersatz der den Dachabschlüssen zugrundliegen- den Spenglerarbeiten. Diesbezüglich bejahte die Pronovo vorbehaltlos die Anrechenbarkeit der Kosten von Fr. 7'277.90 für den Blechbestand, das Befestigungsmaterial, die Bleche, die Schrauben und die Vierkantrohre. Von den Kosten der sechs geltend gemachten Blindmodulen akzeptierte sie nur jene für eines (Fr. 280.50), da der Einbau der restlichen fünf nicht auf den konsultierten Satellitenbildern erkennbar sei. Fr. 100.50 anerkannte sie als Anteil der Ge- rüstkosten für die entstandene Mehrarbeit. Hingegen verweigerte sie mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Anrechnung der Eigenleistungen im Umfang von Fr. 16'055.--. H. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 erhebt A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Pro- novo (nachfolgend: Vorinstanz) vom 19. Dezember 2019 beim Bundesver-
A-296/2020 Seite 5 waltungsgericht. Er rügt, dass ihm zu Unrecht nur eines der sechs Blind- module angerechnet worden sei, sich die Berechnungsweise der anteils- mässigen Gerüstkosten als unverhältnismässig erweise und die Vorinstanz fälschlicherweise seine Eigenarbeit nicht als Vermögensschaden aner- kenne. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. März 2020 die teil- weise Gutheissung der Beschwerde. Neu sei eine Entschädigung von Fr. 9'079.40 als Vertrauensschaden festzusetzen. Zur Begründung legt sie dar, dass sie die restlichen fünf Blindmodule nach einer erneuten Überprü- fung der Fotos habe lokalisieren können. Folglich seien dem Beschwerde- führer die Kosten von Fr. 1'683.-- für die sechs Blindmodule anzurechnen. Dies habe zudem einen höheren Anteil an den Gerüstkosten zur Folge, weshalb der diesbezügliche Vertrauensschaden auf Fr. 118.50 festzuset- zen sei. Hingegen sei die geltend gemachte Eigenleistung nach wie vor nicht anzurechnen bzw. gegebenenfalls in einer Höhe von max. Fr. 7'600.-- (80 Arbeitsstunden à Fr. 95.--). J. Mit Schlussbemerkungen vom 7. April 2020 hält der Beschwerdeführer an der Unrechtmässigkeit der anteilsmässigen Gerüstkosten und der Nichtbe- rücksichtigung seiner Eigenarbeit fest. K. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 66 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730.0]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
A-296/2020 Seite 6 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) soweit das Ver- waltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids sowohl for- mell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfeh- ler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 In letzterem Punkt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz oder der ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.w.H, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1526/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.1). 2.3 Anträge der Verwaltung auf Gutheissung der Beschwerde befreien das Bundesverwaltungsgericht nicht von seiner Prüfungs- und Begründungs- pflicht. Vielmehr hat es die tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsvoraus- setzungen einer Leistung selbst zu prüfen und das entsprechende Ergeb- nis zumindest summarisch festzuhalten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.211; Urteil BGer 9C_683/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2.3; Urteil BVGer A-348/2019 vom 28. August 2019 E. 3).
A-296/2020 Seite 7 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob bzw. in welcher Höhe dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einklei- dung seiner Photovoltaikanlage Ersatz für die Kosten der fünf restlichen Blindmodule (nachfolgend: E. 3.3), seiner Eigenleistung (nachfolgend: E. 3.4) und der Gerüstkosten (nachfolgend: E. 3.5) zu leisten ist. Die Qua- lifikation der Photovoltaikanlage als «angebaut» ist nicht mehr strittig. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass in Konstellationen wie der vorliegenden die Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauensschutz grundsätzlich erfüllt sind (vgl. Urteile BVGer A-1526/2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.2; A-4809/2016 vom 26. Ja- nuar 2017 E. 4.4.2, A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 8.2.1 f. und A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 7.1 – 7.3). Ebenso hat es in kon- stanter Rechtsprechung erwogen, dass bei scheinintegrierten Photovolta- ikanlagen das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die privaten Interessen überwiegen würde und folglich eine Bindung des Staa- tes an die Vertrauensgrundlage (sog. Bestandesschutz), mithin die Vergü- tung des höheren KEV-Tarifs für integrierte Anlagen, zu verweigern sei. In- dessen sei die betroffene Person in ihrem berechtigten Vertrauen zu schüt- zen und für die erlittenen Nachteile zu entschädigen. Der Betroffene sei grundsätzlich so zu stellen, wie wenn er die gestützt auf die Vertrauens- grundlage vorgenommenen Dispositionen nicht getätigt hätte (Ersatz des sog. Vertrauensschaden bzw. des negativen Interesses; vgl. Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.6.4, A-565/2018 vom 11. April 2018 E. 2.1 und A-5561/2016 vom 17. Mai 2017 E. 6.2). 3.2 Mit der Frage der Bemessung des Vertrauensschadens hat sich das Bundesverwaltungsgericht in gleich gelagerten Fallkonstellationen einge- hend auseinandergesetzt. Praxisgemäss ist der effektive Schaden zu er- mitteln. Massgeblich sind dabei die Baukosten der Anlage bzw. die konkret nachgewiesenen Mehrkosten für die optisch integrierte Bauweise. Nur falls dies nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist, kann (und muss) der Schaden geschätzt werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; BGE 134 II 306 E. 4.1.2; Urteil des BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1 m.w.H.; Urteile BVGer A-565/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1, A-5561/2016 vom 17. Mai 2017 E. 6.3.2 und A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 9.2). Grundsätzlich ist vom Staat ein voller Schadenersatz zu leis- ten; ausnahmsweise kann sich aber auch die teilweise Entschädigung der getätigten Aufwendungen rechtfertigen, wenn eine Blockierung staatlicher
A-296/2020 Seite 8 Aktivitäten droht (vgl. Urteil BVGer A-5561/2016 vom 17. Mai 2017 E. 6.2), was vorliegend nicht der Fall ist. 3.3 Bezüglich den im Vorverfahren umstritten gewesenen fünf Blindmodu- len beantragt die Vorinstanz die Gutheissung der diesbezüglichen Be- schwerde. 3.3.1 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass ein erneuter Abgleich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos ergeben habe, dass auf den Satellitenfotos aufgrund des auskragenden Daches des Hauptgebäudes eine aus fünf Modulen bestehende Modulreihe auf dem weniger hohen Anbau nicht erkennbar gewesen sei. Dem Beschwer- deführer seien deshalb die geltend gemachten Kosten von Fr. 1'683.-- für die sechs Blindmodule anzurechnen. 3.3.2 Die Schlosserei besteht aus einem Hauptgebäude und einem kleine- ren Anbau mit niedrigerer Dachhöhe. Die Photovoltaikmodule wurden auf beiden Dächern angebracht. Ein Vergleich der Satellitenbilder mit den ein- gereichten Fotos bestätigt, dass auf den Satellitenbildern aufgrund der Auskragung des Daches des Hauptgebäudes auf dem Dach des Anbaus fünf Module nicht zu sehen sind. Letztere sind deshalb zu Unrecht nicht von der Vorinstanz berücksichtigt worden. Es ist somit erwiesen, dass alle Module verbaut worden sind. Folglich ist für die sechs Blindmodule Ersatz in der Höhe von Fr. 1'683.-- (6 x Fr. 280.50) zu leisten. 3.4 Weiter verlangt der Beschwerdeführer Ersatz für seine Eigenarbeit, welche er in Bezug auf die Einkleidung der Photovoltaikanlage leistete. 3.4.1 Dazu führt er aus, dass die Vorinstanz die Arbeit der Schlosserei (...) nicht als Vermögensschaden anerkenne, obwohl die Firmenumsätze wäh- rend der Bauphase massiv niedriger gewesen seien. Das Baumaterial habe vermessen, gezeichnet, zugeschnitten, gebohrt und montiert werden müssen. Die ganze Photovoltaikanlage habe Eigenarbeit in der Höhe von Fr. 29'600.-- erfordert, wovon Fr. 16'055.-- auf die Einkleidung entfallen seien. Insgesamt seien 169 Stunden für die Einkleidung geleistet worden, was einen totalen Einkommensausfall während zweier Monate für seine Firma zur Folge gehabt habe. Die Einkleidung sei durch ihn selbst herge- stellt und montiert worden. Diese sei nicht einer Schnellmontage wie von einer Spenglerei, welche mit 0.5 mm Bleche arbeite und diese mit Popnie-
A-296/2020 Seite 9 ten befestige, gleichgekommen. Er habe im Vergleich dazu einen grösse- ren Aufwand gehabt, da er 1.5 mm Bleche verwendet habe, welche alle verschraubt worden seien. 3.4.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass in solchen Fällen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015 kein Ersatz für selbstgeleistete Arbeit zuzusprechen sei, da kein vermögens- werter Schaden anfalle. Daran ändere auch der Umstand, wonach der Be- schwerdeführer die von ihm geleistete Arbeit über sein nicht im Handelsre- gister eingetragenes Einzelunternehmen abgerechnet habe, nichts. Das Geschäft des Inhabers eines Einzelunternehmens sei nämlich kein von die- sem getrenntes Rechtssubjekt, sondern ein Vermögensbestandteil dessel- ben. Aufgrund dieser Identität habe sich die selbstgeleistete Arbeit des Be- schwerdeführers nicht vermögensvermindernd ausgewirkt, weshalb diese Position nicht als Vertrauensschaden zu ersetzen sei. Sollte das Gericht die Position der selbstgeleisteten Arbeit des Beschwerdeführers anrech- nen wollen, sei der geltend gemachte Betrag von Fr. 16'055.-- angemessen zu kürzen. Es sei davon auszugehen, dass der Arbeitsaufwand von 169 Stunden im Vergleich mit ähnlich grossen Projekten zu hoch angesetzt sei und im konkreten Fall 80 Stunden für die Montage der Spenglereinfassun- gen ausgereicht hätten. Demnach wären dem Beschwerdeführer max. Fr. 7'600.-- (80 h x Fr. 95.--) zuzusprechen. 3.4.3 3.4.3.1 Die vorinstanzliche Auffassung trifft zu, dass der Inhaber eines Ein- zelunternehmens kein von diesem getrenntes Rechtssubjekt, sondern nur ein Vermögensbestandteil desselben darstellt (RINO SIFFERT, in: Die Ge- schäftsfirmen, Art. 944 - 956 OR, BK - Berner Kommentar, 2017, Rz. 7 zu Art. 945; BGE 74 II 224 E. 2). Der Aufwand der «Schlosserei» des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit der Einkleidung der Photovoltaik- anlage kommt daher seiner diesbezüglichen selbst geleisteten Arbeit bzw. Eigenleistung gleich. 3.4.3.2 Im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Nichtanrechenbarkeit von Eigenleistungen im Zusammenhang mit Vertrau- ensschäden damit begründet, dass diese sich nicht vermögensmindernd auswirke (vgl. Urteil BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht legte indes nicht dar, wie es zu dieser
A-296/2020 Seite 10 Schlussfolgerung kam. Es ist daher eingehender zu prüfen, ob Eigenleis- tungen Gegenstand eines Vertrauensschadens bzw. des negativen Inte- ressens sein können (vgl. oben E. 3.1). 3.4.3.3 Das negative Interesse entspricht dem Total der durch die Vertrau- ensgrundlage ausgelösten Investitionen. Die betroffene Person ist grund- sätzlich so zu stellen, wie wenn sie die gestützt auf die Vertrauensgrund- lage vorgenommenen Dispositionen nicht getroffen hätte (BGE 105 II 75 E. 3; Urteil BGer 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 4.5.4 und 4.6.3; Urteile BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.6.4 und A-1526/2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.2). Dazu zählt unter anderem der Ersatz der Kosten aus erbrachter Eigenleistung (Urteil BGer 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 4.7.2; WEBER/EMMENEGGER, in: Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, Rz. 88 zu Art. 109 OR; TOM FREY, Die Ermittlung des Schadens und anderer quantifizierbarer Werte im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 OR, Zürcher Studien zum Privatrecht [ZStP] Nr. 278, 2017, Rz. 283; FURRER/WEY, in: Obligationen- recht - Allgemeine Bestimmungen, CHK - Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 30 zu Art. 109 OR). Es darf als allgemein notorisch gelten, dass Eigenleistungen naturgemäss kaum belegbar sind. Entsprechend handelt es sich dabei um einen "nicht ziffernmässig nach- weisbaren Schaden" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR, der nach Ermessen des Gerichts abzuschätzen ist (Urteil BGer 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 4.7.2). 3.4.3.4 Nachdem der Ersatz von Eigenleistungen im Falle eines Vertrau- ensschadens von Bundesgericht und Lehre anerkannt wird (vgl. oben E. 3.4.3.4), ist nicht länger an der bisherigen bundesverwaltungsgerichtli- chen Rechtsprechung festzuhalten. Die fachmännische Eigenleistung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Einkleidung der Photovol- taikanlage stellt unzweifelhaft eine geldwerte Leistung dar, welcher nach den Angaben der damaligen Richtlinien des BFE eine erhöhte Gegenleis- tung in der Form eines höheren KEV-Tarifs gegenübergestanden wäre. In- dem letzterer dem Beschwerdeführer nun verweigert wird, erweist sich seine fachmännische Eigenleistung – mal abgesehen von dem sich bieten- den Schutz gegen Raureifbildung – als nutzlos, weshalb ihm dafür Ersatz zu leisten ist. 3.4.4 Der Schadenersatz für Eigenleistungen ist nach Ermessen zu schät- zen (vgl. oben E. 3.4.3.3). Nachdem die Vorinstanz besser mit der Materie vertraut ist, wird die Sache in solchen Fällen regelmässig an letztere zur
A-296/2020 Seite 11 Festsetzung des Schadenersatzes zurückgewiesen (vgl. Urteile BVGer A-5561/2016 vom 17. Mai 2017 E. 6.5 und A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 7.2). Indes hat sich die Vorinstanz bereits im vorliegenden Verfah- ren dazu geäussert (vgl. oben E. 3.4.2). 3.4.5 Die Vorinstanz verfügt über die notwendigen Unterlagen, um über den Ersatz für die vom Beschwerdeführer erbrachte Eigenleistung befin- den zu können. Zudem ist es glaubhaft, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit einen grossen Erfahrungsschatz bezüglich des anfallenden Zeitaufwandes für die Einkleidung von Photovoltaikanlagen verschiedener Grössenord- nungen aufweist. Mit Blick auf die Grösse der Anlage und unter Berück- sichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach eigenen An- gaben eine aufwändigere Montageweise anwandte als nötig gewesen wäre (vgl. oben E. 3.4.1), erscheint die beantragte Reduktion auf 80 Ar- beitsstunden als angezeigt. Weiter ist der Stundenansatz von Fr. 95.-- für die vom Beschwerdeführer fachmännisch erbrachte Spenglerarbeit unbe- stritten. Im Ergebnis erachtet das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz eventualiter anerkannte Schadenersatzhöhe über Fr. 7'600.-- für die vom Beschwerdeführer geleistete Eigenarbeit als angemessen. Folglich ist ihm auch diese Schadenersatzposition zuzusprechen. 3.5 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung des Schadenersatzes für die Gerüstkosten. 3.5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Berechnungsweise des anerkannten Anteils der Gerüstkosten für die Einkleidung des Daches un- verhältnismässig sei. Die Standdauer habe sich massiv wegen den Einrah- mungsarbeiten verlängert. Anstatt die Gerüstkosten anteilsmässig nach dem Aufwand der auf dem Rapport ersichtlichen Arbeitsstunden anzurech- nen (zwei Teile Montage Module / drei Teile für Montage Einkleidung), sei dafür das Verhältnis der Materialkosten herangezogen worden. 3.5.2 Die Vorinstanz verweist bezüglich der Berechnungsweise der anteils- mässigen Gerüstkosten auf die Verfügung der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission ElCom 221-00137 vom 11. September 2019, welcher ebenfalls die Erstellung einer scheinintegrierten Photovoltaikanlage zu- grunde lag. Die ElCom erachtete die Berechnung der Gerüstkosten für die Spenglerarbeiten aufgrund der zusätzlich benötigten Zeitdauer (Gerüst- kosten * (Zusatztage/Gesamttage)) als nicht sachgerecht, nachdem Mon- tage und Demontage des Gerüsts, welche auch bei einer nicht scheininte-
A-296/2020 Seite 12 grierten Anlage angefallen wären, einen überwiegenden Anteil an den Ge- samtkosten ausmachen würden. Stattdessen zog sie die Kosten für die Spenglerarbeiten heran und dividierte diese durch die Gesamtkosten der betreffenden Photovoltaikanlage (inkl. Gerüstkosten). Der sich daraus er- gebende Quotient multiplizierte sie mit den Gerüstkosten. Das entspre- chende Ergebnis anerkannte die ElCom als den diesbezüglich ersatzfähi- gen Mehraufwand für die Erstellung der scheinintegrierten Photovoltaikan- lage (vgl. Verfügung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom 221-00137 vom 11. September 2019 Rz. 78 ff.). Dementsprechend setzte die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Gesamtkos- ten für die Photovoltaikanlage von Fr. 112'562.90 (Fr. 103'504.50 [Kosten für 269 Solarmodule] + Fr. 7'277.90 [Materialkosten für Spenglereinfas- sung] + 280.50 [ein Blindmodul] + Fr. 1'500.-- [Gerüstkosten]) in Relation zu den Kosten für die Spenglerarbeiten von Fr. 7'558.40 (Fr. 7'277.90 [Ma- terialkosten für Spenglereinfassung] + 280.50 [ein Blindmodul]). Dies ergab einen Anteil von 6.7 % der Spenglerarbeiten an den Gesamtkosten, ent- sprechend einem anrechenbaren Schadenersatz für die Gerüstkosten von Fr. 100.50 (Fr. 1'500.-- * 0.067). In ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz aufgrund der fünf zusätzlich zu berücksichtigenden Blindmo- dule eine Erhöhung des Kostenanteils an den Gerüstkosten auf Fr. 118.50. 3.5.3 Die Ansicht der ElCom, auf welche sich die Vorinstanz stützt, über- zeugt nicht. Der Aufwand für die Montage und Demontage des Gerüsts dient sowohl der Installation der Photovoltaikanlage als auch deren Einklei- dung. Es ist nicht einzusehen, wieso die anteilsmässige Berücksichtigung der diesbezüglich entstehenden Kosten, gemessen an der jeweiligen Nut- zungsdauer des Gerüsts für die einzelnen Arbeitsschritte, nicht zum sach- gerechtesten Ergebnis führen sollte. Insbesondere nachdem die Höhe der Gerüstkosten mit der Standdauer des Gerüsts zusammenhängen dürfte, was der Beschwerdeführer sinngemäss bestätigt (vgl. oben E. 3.5.1). Demgegenüber besteht von vornherein kein sachlicher Zusammenhang zwischen den Gerüstkosten und dem Wert der zu verbauenden Materia- lien. Zusammengefasst ist der Anteil der zu berücksichtigenden Gerüstkos- ten gemessen an der Dauer für die Einkleidung der Photovoltaikanlage zu berechnen bzw. gegebenenfalls zu schätzen (vgl. oben E. 3.2). 3.5.4 Den Akten liegt ein Arbeitsrapport des Beschwerdeführers bei. Die zusammengefassten Angaben zu den täglich ausgeführten Tätigkeiten sind grundsätzlich glaubhaft und erlauben zumindest eine Schätzung des
A-296/2020 Seite 13 Arbeitsaufwands für die Einkleidung der Photovoltaikanlage. Dem Arbeits- rapport lässt sich entnehmen, dass das Gerüst vom ersten bis zum letzten Arbeitstag auf Platz war. Weiter hält dieser fest, dass insgesamt 476 Stun- den für die Erstellung der Photovoltaikanlage aufgewendet wurden. Darauf entfielen explizit 104 Stunden auf die Montage der Solarmodule und 169 Stunden auf die Einkleidung der Photovoltaikanlage, welche dem Be- schwerdeführer jedoch nur im Umfang von 80 Stunden anzurechnen sind (vgl. oben E. 3.4.5). Nachdem letzterer sinngemäss geltend macht, dass das Gerüst nur für diese beiden Arbeitsschritte in Anspruch genommen worden sei (vgl. oben E. 3.5.1), ist davon auszugehen, dass die restlichen 203 Arbeitsstunden (476 h - 104 h - 169 h) ohne Verwendung des Gerüsts bewerkstelligt werden konnten. Dabei ist anzunehmen, dass die restlichen Arbeitsstunden die Standdauer des Gerüsts ebenfalls verlängerten und sich somit auf die Höhe der Gerüstkosten auswirkten. Ausgehend von ei- nem (reduzierten) Gesamtaufwand von 387 Stunden (80 h + 104 h + 203 h) machen die Arbeiten für die Einkleidung der Photovoltaikanlage da- von somit ca. 20% aus (80 h/387 h). Dementsprechend ist dem Beschwer- deführer für die anteilsmässigen Gerüstkosten ein Betrag von Fr. 300.-- (0.2 * Fr. 1'500.--) als Ersatz zu leisten. 3.6 Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung sei- ner Beschwerde ein Betrag von insgesamt Fr. 16'860.90 (Fr. 7'277.90 [un- bestrittene Materialkosten] + Fr. 1'683.-- [sechs Blindmodule] + Fr. 7'600.-- [Eigenleistung] + Fr. 300.-- [Anteil Gerüstkosten]) als Ersatz für seinen Vertrauensschaden zuzusprechen. 4. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 4.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das für die Kos- tenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens hängt vorab von den im konkreten Fall gestellten Rechtsbegehren ab (MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 13 zu Art. 63 VwVG; BGE 123 V 156 E. 3c). Keine Verfahrens- kosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegen- den Bundesbehörden auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
A-296/2020 Seite 14 Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von Fr. 7'658.90 als Ersatz für seinen Vertrauensschaden zugesprochen. Letz- terer verlangte im Beschwerdeverfahren die Zusprechung eines Mehrbe- trags im Umfang von Fr. 18'257.-- (Fr. 1'402.50 [fünf Blindmodule à Fr. 280.50] + Fr. 16'055.-- [Eigenleistung] + Fr. 799.50 [drei Teile bzw. 60 % der Gerüstkosten von Fr. 1'500.-- abzüglich Fr. 100.50; vgl. oben E. 3.5.1). Zugesprochen werden ihm als Mehrbetrag Fr. 9'202.--, was einem hälftigen Obsiegen gleichkommt. Folglich sind dem Beschwerdeführer die Verfah- renskosten von Fr. 1'500.-- im Umfang von Fr. 750.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und der Mehrbetrag ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückzuerstatten. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsiegen- den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG). Parteien, welche nicht vertreten sind, werden nur die notwendigen Auslagen gemäss Art. 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ersetzt (MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 4.64 Fn. 179). Diese umfassen Spesen für Reisekos- ten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten sowie Kosten für Kopien, sofern sie Fr. 100.-- übersteigen (Art. 13 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 1 – 4 VGKE) und einen allfälligen Verdienstausfall (Art. 13 Bst. b VGKE). Derartige Kosten werden nicht geltend gemacht und es ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern solche angefallen sein sollten. Eine Parteientschädi- gung ist dem Beschwerdeführer deshalb nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2019 wird auf- gehoben und die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 16'860.90 als Ersatz für seinen Vertrauensschaden zu be- zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer im
A-296/2020 Seite 15 Umfang von Fr. 750.-- auferlegt. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der ihm auferlegten Verfahrenskosten verwendet und der Mehrbetrag von Fr. 750.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das UVEK (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Andreas Kunz
A-296/2020 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: