B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2949/2017
Urteil vom 13. Juni 2018 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2 Postfach 8050 Zürich Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags.
A-2949/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG ist unter der UID-Nr. (...) im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Sie bezweckt unter anderem die (...; vgl. Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons St. Gallen; eingesehen am 30. Mai 2018). A.b Mit Entscheid vom 11. Juli 2014 gewährte das Kreisgericht Rorschach der A._______ AG die provisorische Nachlassstundung und mit solchem vom 6. November 2014 die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten, welche mit Entscheid vom 12. Mai 2015 um zwei Monate bis zum 13. Juli 2015 verlängert wurde. Mit Entscheid vom 17. Juni 2015 bestätigte das Kreisgericht Rorschach den Nachlassvertrag zwischen der A._______ AG und ihren Gläubigern. A.c Mit E-Mail vom 15. September 2015 teilte die B._______ Sammelstif- tung (nachfolgend: Sammelstiftung) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit, dass sie den Anschlussvertrag der A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 1. Januar 2014 aufgelöst habe. Bis dato sei ihr keine neue Vorsorgeeinrichtung bekannt gegeben worden. B. B.a Mit nun rechtskräftiger Verfügung vom 25. Mai 2016 ordnete die Auf- fangeinrichtung den zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin rückwir- kend per 1. Januar 2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Gemäss Ziff. II des Dis- positivs wurden der Arbeitgeberin die Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450.– sowie für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.– gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt. B.b Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 leitete die Auffangeinrichtung für den Betrag von Fr. 3‘288.65 zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 14. Dezember 2016, den Verzugszins vor dem 14. Dezember 2016 von Fr. 62.56 sowie die Betreibungs- und Mahnkosten von Fr. 150.–, also ge- samthaft für Fr. 3‘501.21.–, die Betreibung gegen die Arbeitgeberin ein. Die Forderung von Fr. 3‘288.65 setzte sich dabei zusammen aus den geschul- deten Beiträgen vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2014 für zwei Arbeitneh- mende in der Höhe von Fr. 2‘263.65, den Gebühren für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 450.– und Fr. 375.– sowie den Kosten für die verspätete Meldung des Eintritts von zwei Versicherten in der Höhe von je Fr. 100.–.
A-2949/2017 Seite 3 B.c Am 15. Dezember 2016 erliess das Betreibungsamt Rorschach-Ror- schacherberg den entsprechenden Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...]), wogegen die Arbeitgeberin am 19. Dezember 2016 Rechtsvorschlag er- hob. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 gewährte die Auffangeinrich- tung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör, indem sie ihr mit Frist bis zum 28. Januar 2017 Gelegenheit bot, den Rechtsvorschlag zu begründen, sich zur Forderung zu äussern und die entsprechenden Ausführungen mit Be- weismitteln zu belegen. Gleichzeitig drohte sie der Arbeitgeberin an, bei unbenutzt abgelaufener Frist den Rechtsvorschlag zu beseitigen und eine anfechtbare Beitragsverfügung zu erlassen. C. Am 25. April 2017 erliess die Auffangeinrichtung androhungsgemäss eine Beitragsverfügung, mit welcher sie Fr. 3‘288.65 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 14. Dezember 2016, Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 150.– sowie Verzugszinsen bis zum 14. Dezember 2016 von Fr. 62.56 nachforderte (Ziff. I des Dispositivs). Im Weiteren verfügte sie die Aufhe- bung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) des zuständigen Be- treibungsamtes im Betrag von Fr. 3‘501.21 (Ziff. II des Dispositivs) und auf- erlegte der Arbeitgeberin die Kosten der Verfügung von Fr. 300.– (Ziff. III des Dispositivs). Schliesslich hielt sie fest, dass nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist diese Verfügung vollstreckbar werde und sie dazu be- rechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Ziff. IV des Dispositivs). D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erhebt die Arbeitgeberin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung (nach- folgend auch: Vorinstanz) vom 25. April 2017 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Sie macht geltend, dass die Forderungen der Vor- instanz vor dem 11. Juni 2014 entstanden seien und deshalb in die Nach- lassstundung fallen würden. Die Frist für Forderungseingaben sei zum Zeit- punkt der Zwangsanschlussverfügung bereits abgelaufen und nicht ange- meldete Forderungen könnten nachträglich nicht mehr durchgesetzt wer- den. Aus diesen Gründen beantragt die Beschwerdeführerin, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des zuständigen Betreibungsamtes sei zu schützen. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 nimmt die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene
A-2949/2017 Seite 4 Verfügung nichtig sei, insoweit sie damit erneut über die bereits rechtskräf- tige Gebühr von Fr. 450.– für die Verfügung vom 25. Mai 2016 sowie die Gebühr für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.– ver- fügt und in der Betreibung Nr. (...) den Rechtsvorschlag im Umfang dieser Beträge aufgehoben habe. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fr. 2‘463.65 zuzüglich Ver- zugszinsen von 5 % auf diesem Betrag seit dem 14. Dezember 2016, Ver- zugszinsen bis zum 14. Dezember 2016 von Fr. 62.56, eine Mahngebühr von Fr. 50.– für die Mahnung vom 24. November 2016 und eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.– zu bezahlen habe. Dispositiv- Ziff. II der angefochtenen Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes Ror- schach-Rorschacherberg im Betrag von Fr. 2‘676.21 aufzuheben sei. Im Übrigen beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. F. Mit Eingabe vom 12. August 2017 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Sie hält im Wesentlichen an ihren An- trägen und Rügen fest. G. Auf weitere Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vor- instanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, zumal sie öffent- lich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesver- waltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
A-2949/2017 Seite 5 1.2 1.2.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangein- richtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Scha- denersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegen- über Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 bis BVG). Als Rechtsöff- nungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtli- chen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung ge- setzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen sowie JO- LANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: SchKG-Kommentar, 19. Aufl. 2016, Art. 79 N. 11). 1.2.2 Hat die Vorinstanz indessen bereits vor Einleitung der Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie den Rechtsvorschlag nicht nachträglich beseitigen, sondern muss diesbezüg- lich definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG verlangen (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; vgl. auch MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 119 zur selben Konstellation im Recht der Selbstveranlagungssteuern mit Bezug auf die Eidgenössische Steuerver- waltung). Ebenso wenig ist sie, wenn sie vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschieden hat, befugt, ihre materielle Verfü- gung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen beseiti- gen zu können (BGE 134 III 115 E. 4.1.1 und Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 und A-3230/2011 vom 8. Novem- ber 2011 E. 5.2, mit Hinweisen). Ein solcher schwerwiegender und offen- sichtlicher Rechtsfehler würde einen Nichtigkeitsgrund darstellen (Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 und A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.3). 1.2.3 In der angefochtenen Verfügung wurden die Beiträge inklusive Kos- ten gemäss Kostenreglement festgehalten, die per Einleitung der Betrei- bung fällig waren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C sowie E. 2.5 hinten). Im Gesamtbetrag von Fr. 3‘501.21 enthalten sind auch die Gebühren von Fr. 825.– für den Zwangsanschluss, die mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Mai 2016 festgelegt wurden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.a). In Bezug auf diesen Betrag ist der Grundsatz ne bis in idem nicht gewahrt. Insoweit,
A-2949/2017 Seite 6 als die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise über die erwähnte, bereits rechtskräftig feststehende Gebührenforderung von Fr. 825.– erneut verfügt und sie diesbezüglich als unzuständige Be- hörde den Rechtsvorschlag aufgehoben hat, leidet die angefochtene Ver- fügung an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler. In diesem Punkt ist sie als nichtig zu qualifizieren, weshalb auf die Be- schwerde unter Feststellung der Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfü- gung mangels tauglichen Anfechtungsobjekts insoweit nicht einzutreten ist (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 44 N. 1; BGE 139 II 243 E. 11.2; Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.3 und C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.2 f.). Dies entspricht denn auch der in der Vernehmlassung geäusserten Auffassung der Vo- rinstanz (vgl. vorne Sachverhalt Bst. E). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung der vorlie- genden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.2.3) einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. statt vieler BGE 128 II 145 E. 1.2.2).
A-2949/2017 Seite 7 2. 2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der berufli- chen Vorsorge (VOAA, SR 831.434) hat der Arbeitgeber der Auffangein- richtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrich- tung hätte angeschlossen sein müssen. 2.2 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden in ihren reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG schuldet der Ar- beitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge und überweist sie ihr nach Art. 66 Abs. 4 BVG bis spätestens zum Ende des ersten Mo- nats nach dem Kalender oder Versicherungsjahr, für welches sie geschul- det sind. Diese gesetzliche Fälligkeitsregelung findet Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden (vgl. JÜRG BRECHBÜHL, in: Handkommentar BVG, 2010, Art. 66 N. 33). 2.3 Im Rahmen eines zwangsweisen Anschlusses an die Auffangeinrich- tung entsteht die Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber mit ver- fügtem Zwangsanschluss (Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4.3). Die Unterscheidung, ob ein Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 BVG oder nach dessen Bst. d i.V.m. Art. 12 BVG vorliegt, ist hierbei unerheblich, denn deren Fälligkeit und Ver- jährung dürfen nicht von der Zufälligkeit abhängig gemacht werden, ob in der Belegschaft des säumigen Arbeitgebers ein Versicherungsfall eingetre- ten ist. Aus diesem Grund vermag allein die Anschlussverfügung die Fäl- ligkeit der Beitragsschuld zu begründen – und nicht etwa der frühere Zeit- punkt der erstmaligen Beschäftigung von obligatorisch nach BVG zu versi- chernden Arbeitnehmenden, der Eintritt eines Versicherungsfalles oder die Anmeldung an die Auffangeinrichtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 6.2 am Ende). 2.4 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Auffangeinrichtung ab Fälligkeit Verzugszinsen erheben (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 3 Abs. 6 f. Anschlussbedingungen). Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 VOAA dem jeweils von der Auffangeinrichtung für ge- schuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Dieser wurde vom Stiftungsrat gestützt auf vorgenannte Verordnungsbestimmung mit Beschluss vom
A-2949/2017 Seite 8 3. Dezember 2015 auf 5 % festgelegt (vgl. auch das bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung gültige Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrich- tung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben [nachfolgend: Kostenreglement] sowie den subsidiär anwendbaren Art. 104 Abs. 1 und 2 OR und zu Letzterem Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.5 mit Hinweisen). 2.5 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrich- tung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss Kostenreglement kann die Vor- instanz für die verspätete Meldung des Eintritts eines Versicherten Fr. 100.–, für eine eingeschriebene Inkasso-Mahnung Fr. 50.– und für ein Betreibungsbegehren Fr. 100.– einfordern. Voraussetzung für die Recht- mässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die ihr durch die Vorinstanz auferlegten Forderungen seien rechtlich nicht durchsetzbar, da sie vor der provisorischen Nachlassstundung vom 11. Juli 2014 entstan- den seien und nicht im Rahmen des Nachlassverfahrens angemeldet wur- den. Die Höhe der Forderungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. D). Der Nachweis der Beitragsbemes- sung durch die Vorinstanz ist denn auch nachvollziehbar und aus den Ak- ten ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine fehlerhafte Berechnung der Beiträge, welche für die beiden der Versicherungspflicht unterstehenden Arbeitnehmenden erhoben wurden (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1] in der in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassung [AS 2012 6347]), und der darauf geschuldeten Verzugszinsen. Überdies sind die von der Vorinstanz erhobenen Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 50.– und Fr. 100.– und die im Rahmen der allgemeinen Durchführung der beruflichen Vorsorge angefallenen Kosten für die ver- spätete Meldung des Eintritts von zwei Versicherten in der Höhe von je Fr. 100.– gerechtfertigt, da sie reglementskonform auferlegt wurden und
A-2949/2017 Seite 9 die entsprechenden Massnahmen der Vorinstanz belegt sind (vgl. voran- gehende E. 2.5). Ebenso wenig zu beanstanden ist die in Dispositiv-Ziff. III auferlegte Gebühr und zwar weder nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung geltenden altrechtlichen noch nach der mittlerweile Anwendung findenden neurechtlichen Praxis (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-5168/2016 vom 1. Juni 2018 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen). Im Folgen- den ist somit einzig zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die strittigen Forde- rungen entstanden sind und ob die Vorinstanz zu Recht über diese verfügt hat. 3.1 3.1.1 Für Gläubiger von Nachlassforderungen, d.h. von Forderungen, die vor Bewilligung der Nachlassstundung entstanden sind, ist der bestätigte Nachlassvertrag nach Art. 310 SchKG verbindlich. Forderungen, die nach der Bestätigung eines ordentlichen Nachlassvertrages entstanden sind, gelten nicht als Nachlassforderungen, sondern richten sich gegen den Schuldner persönlich (FRANCO LORANDI, Dauerschuldverhältnisse im Nachlassverfahren, AJP 10/2004, S. 1221). 3.1.2 Im Rahmen eines Zwangsanschlusses entstehen Beitragsforderun- gen mit dessen Verfügung (vgl. vorne E. 2.3). Vorliegend wurde der Zwangsanschluss am 25. Mai 2016 und damit nachweislich nach der Be- willigung der provisorischen Nachlassstundung vom 11. Juni 2014 und auch nach der Bestätigung des Nachlassvertrages vom 17. Juni 2015 ver- fügt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b). Die strittigen Forderungen gelten so- mit nicht als Nachlassforderungen und der Nachlassvertrag ist für die Vor- instanz unverbindlich. 3.2 Aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin nicht wie geltend gemacht auf Art. 312 SchKG, wonach der Schuldner einem Gläubiger nicht mehr zusichern darf, als diesem gemäss Nachlassvertrag zusteht, berufen. Ebenso scheitert die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, sie würde sich der Gläubigerbevorzugung nach Art. 167 SchKG (recte: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) strafbar machen, wenn sie die Forderungen der Vorinstanz begleichen würde. Nach Art. 167 StGB strafbar ist die inkongruente Deckung, d.h. eine De- ckung, auf welche der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat (Ur- teil des BGer vom 27. Februar 2017 6B_985/2016 E. 4.1.2). Die Zahlung einer fälligen Schuld durch übliche Zahlungsmittel hingegen bleibt straflos (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl.
A-2949/2017 Seite 10 2013, Art. 167 N. 24). Die vorliegend strittigen Forderungen sind kraft ver- fügtem Zwangsanschluss fällig geworden (vgl. vorne E. 2.3), womit deren Begleichung nicht unter den Straftatbestand von Art. 167 StGB fällt. 3.3 Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, die Sammelstiftung habe ihren Anschluss per 1. Januar 2014 rückwirkend aufgelöst. Hiervon habe sie je- doch erst nach der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung am 11. Juli 2014 Kenntnis erhalten. Über allfällige zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Sammelstiftung oder die Rechtmässig- keit des mittlerweile ohnehin rechtskräftig verfügten Zwangsanschlusses ist im vorliegenden Verfahren, in welchem lediglich die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung zu überprüfen ist, nicht zu befinden. Auch wenn die Rechtmässigkeit einer rückwirkenden Auflösung des Anschlussvertrages zumindest fraglich erscheint, erübrigen sich daher entsprechende Ausfüh- rungen. 3.4 Somit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht über die strittigen Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin ver- fügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, aufer- legt es regelmässig der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei die Verfahrenskosten. Wird auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten, weil sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, verlegt das Bun- desverwaltungsgericht die Kosten jedoch regelmässig anders (vgl. Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 6.1.1 mit weiteren Hin- weisen). Insoweit die vorliegend angefochtene Verfügung nichtig ist, hatte die Beschwerdeführerin begründeten Anlass, Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdeführerin hatte zudem ein Interesse an der ausdrücklichen Feststellung der Teilnichtigkeit durch das
A-2949/2017 Seite 11 Bundesverwaltungsgericht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde- führerin, soweit auf ihre Beschwerde infolge Teilnichtigkeit der angefochte- nen Verfügung nicht einzutreten ist, nicht als unterliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG zu betrachten. Insofern sind ihr folglich keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind nach Art. 63 Abs. 2 VwVG ohnehin keine Kosten aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die auf Fr. 800.– festzusetzen- den Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. VGKE) im Umfang von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine ver- hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Aus- gangs des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2017 insofern nichtig ist, als die Vorinstanz damit über die bereits rechtskräftig festgesetzten Gebühren von Fr. 825.– für den Zwangsanschluss erneut verfügt und in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes Rorschach- Rorschacherberg den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag aufge- hoben hat. 2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 600.– auferlegt. Der Betrag von Fr. 600.– wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Rest- betrag von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
A-2949/2017 Seite 12 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: