B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 10.09.2018 (2C_191/2018)
Abteilung I A-2932/2017
Urteil vom 18. Januar 2018 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. Mónika Molnár, LL.M., und Dr. Martin Eckert, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll, Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch.
A-2932/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 (fortan: Nachforderungsverfügung 1) wurde A._______ (fortan: Steuerpflichtiger) seitens der Zollkreisdirektion Schaffhausen (fortan: Zollkreisdirektion) in Bezug auf nicht zur Versteue- rung angemeldete Kunstgegenstände für CHF (...) Mehrwertsteuer leis- tungspflichtig erklärt und darüber hinaus zur Bezahlung von CHF (...) Zins verpflichtet, mithin zu gesamthaft CHF (...). Hiergegen hatte der Steuer- pflichtige mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 Beschwerde bei der OZD erhoben, welche er jedoch mit Eingabe vom 16. Juni 2015 wieder zurück- gezogen hatte und sodann seitens der OZD mit Entscheid vom 17. Juni 2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 (fortan: Nachforderungsverfügung 2) er- klärte die Zollkreisdirektion den Steuerpflichtigen wegen weiteren Nichtan- meldungen und wegen Falschanmeldungen für CHF (...) Mehrwertsteuer leistungspflichtig und verpflichtete ihn darüber hinaus zur Bezahlung von CHF (...) Verzugszins, mithin zu gesamthaft CHF (...). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Mit Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 wurde zwi- schen dem Steuerpflichtigen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch die OZD, u.a. vereinbart, dass der Steuerpflichtige sich verpflichte, die rechtkräftig verfügten Nachforderungen (i.e. die Nachforde- rungsverfügungen 1 und 2) bis zum 31. Dezember 2016 zu begleichen. Im Gegenzug wurden verschiedene Massnahmen zur Sicherung der Zollfor- derungen beendet. Die vereinbarte Zahlungsfrist wurde seitens des Steu- erpflichtigen nicht eingehalten. D. Mit Eingabe vom 10. März 2017 liess der Steuerpflichtige bei der OZD ein als „Wiedererwägungsgesuch und Beschwerde“ betiteltes Schreiben ein- reichen, welches die OZD mit Entscheid vom 6. April 2017 in Bezug auf die unter dem Titel „Wiedererwägungsgesuch“ gestellten Anträge betreffend die Nachforderungsverfügungen 1 und 2 inkl. der als prozessuale Anträge bezeichneten Begehren zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion überwies (Dispositiv-Ziffer 3). Der Steuerpflichtige beantragte mit der Ein- gabe vom 10. März 2017 u.a., dass die Nachforderungsverfügungen 1 und 2 aufzuheben und die entsprechenden Verfahren einzustellen seien.
A-2932/2017 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 12. April 2017 trat die Zollkreisdirektion (fortan auch: Vorinstanz) auf die unter dem Titel „Wiedererwägungsgesuch“ gestellten Anträge nicht ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Steuerpflichtige die Vorbringen in der Eingabe vom 10. März 2017 bereits in der Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung 1 – welche nach- träglich zurückgezogen wurde (vgl. Bst. A) – geltend gemacht habe bzw. in einer solchen Beschwerde innert Rechtsmittelfrist hätte geltend machen können. Betreffend das Vorbringen des Steuerpflichtigen, wonach der Be- schwerderückzug betreffend die Nachforderungsverfügung 1 unter Druck erfolgt sei, führte die Vorinstanz zudem aus, dieses Argument erweise sich unter Würdigung sämtlicher Umstände – insbesondere der langen Zeit- dauer bis zur Geltendmachung – als unbegründet und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar. F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 erhebt der Steuerpflichtige (fortan: Be- schwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2017 und stellt folgende Rechtsbegehren: „(1) Der Beschwerdeentscheid vom 12. April 2017 der Eidgenössischen Zollverwaltung (...) sei aufzuheben und die darin enthaltenen Anträge auf Wiedererwägung in folgendem Umfang gutzuheissen: (a) Die Nachforderungsverfügung 1 sei aufzuheben und das Verfahren (...) sei einzustellen. (b) Die Nachforderungsverfügung 2 sei aufzuheben und das Verfahren (...) sei einzustellen. (c) Die aus den Nachforderungsverfü- gungen resultierende Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Be- schwerdeführer sei aufzuheben. (d) Die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung zurückzuweisen. (2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Las- ten der EZV.“ G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 beantragt die Vorinstanz, dass auf die Anträge 1.a, 1.b und 1.c nicht einzutreten und die Beschwerde im Übrigen unter Kostenfolge abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei.
A-2932/2017 Seite 4 H. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2017 Akten- einsicht gewährt worden ist und das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer auf dessen Ersuchen hin eine Frist bis zum 11. Oktober 2017 zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt hat, reicht der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 die entsprechende Stellungnahme fristgereicht ein und stellt folgende – im Vergleich zur Be- schwerdeschrift modifizierte – Rechtsbegehren: „(1) Der Nichteintretensentscheid vom 12. April 2017 der Eidgenössischen Zollverwaltung (...) sei gerichtlich zu überprüfen und die darin enthaltenen Anträge auf Wiedererwägung in folgendem Umfang seitens der Vorinstanz neu zu untersuchen: (a) Die Nachforderungsverfügung 1 sei aufzuheben und das Verfahren (...) sei einzustellen. (b) Die Nachforderungsverfügung 2 sei aufzuheben und das Verfahren (...) sei einzustellen. (c) Die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung zurückzuweisen. (2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.“ I. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwe- sentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.2 1.2.1 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), liegt nicht vor. Die Zollkreisdirektion ist zudem eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit für die Beurteilung
A-2932/2017 Seite 5 der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Ob dem Bundesverwal- tungsgericht auch die funktionale Zuständigkeit zukommt, ist nachfolgend zu prüfen.
1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 116 Abs. 1bis ZG ist grundsätz- lich die Oberzolldirektion zur Behandlung von Beschwerden gegen erstin- stanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen zuständig. Von dieser Zu- ständigkeitsordnung kann indessen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen der sogenannten Sprungbeschwerde (Sprungrekurs) erfüllt sind. Hat eine nicht endgültig entscheidende Be- schwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthö- here Instanz weiterzuziehen, wobei in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2 VwVG; BGE 102 Ib 231 E. 1c). In diesem Fall darf der Instanzenzug somit durchbrochen werden. Die Sprungbeschwerde dient der Vermeidung unnötiger Prozessschritte und verhindert einen Verfahrensleerlauf. Eine der Tatbestandsvoraussetzun- gen der Sprungbeschwerde ist eine konkrete einzelfallbezogene Weisung der funktionell zuständigen Behörde. Eine allgemeine Auskunft stellt keine Weisung dar; ebenso wenig die blosse Meinungsübereinstimmung zweier Behörden (BVGE 2009/30 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2009 vom 4. März 2009 E. 1.2.2; REGINA KIENER in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 ff. zu Art. 47; ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.55 ff.). Nach der Rechtspre- chung kann es sich – zur Vermeidung eines Leerlaufs – aus prozessöko- nomischen Gründen ausnahmsweise auch rechtfertigen, trotz des Fehlens der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 VwVG vom Erfordernis der Er- schöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (direkt) zuzulassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der Umstände bereits feststeht, wie die Be- schwerdeinstanz entscheiden würde (BGE 102 Ib 231 E. 1c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.2.2.1, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.56). 1.2.3 Ein als Weisung zu erkennendes Schreiben ist den vorliegenden Ak- ten nicht zu entnehmen. In Anbetracht dessen jedoch, dass im angefoch- tenen Entscheid vom 12. April 2017 darauf hingewiesen wird, dass der Ent- scheid seitens der OZD inhaltlich vorgegeben worden und daher direkt
A-2932/2017 Seite 6 beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten sei und dass der Beschwer- deführer und das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere auch auf- grund der eindeutigen Erläuterungen der OZD in der Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 – vernünftigerweise nicht damit rechnen können, dass die OZD eine Beschwerde gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion vom 12. April 2017 schützen würde, rechtfertigt es sich im vorliegenden Verfahren zu- mindest aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Er- schöpfung des Instanzenzuges ausnahmsweise abzusehen und die Be- schwerde dennoch zuzulassen. Dies scheint denn auch im Interesse des Beschwerdeführers zu liegen, zumal er gegen die Anhandnahme als Sprungbeschwerde keine Einwände erhebt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde auch funktional zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent- scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7). Dies gilt selbst dann, wenn die Nichtigkeit der Entscheide der unteren In- stanzen in Frage steht (vgl. zu einer solchen Konstellation Urteil des BGer 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 1 f.). Dementsprechend kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BVGer A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Nachforderungsverfügungen 1 und 2 seien aufzuheben und die entsprechenden Verfahren seien einzu- stellen, ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil – wie aus- geführt – Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht allein der Entscheid der Vorinstanz bildet und sich die vor-
A-2932/2017 Seite 7 liegende Beschwerde demnach nur gegen den Entscheid der Zollkreisdi- rektion vom 12. April 2017 richten kann. Soweit sich die Beschwerde in- dessen gegen den Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion richtet, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149). 2. 2.1 Das Gesuch um Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfü- gung ist im VwVG nicht allgemein geregelt (ANDREA PFLEIDERER, in: Bern- hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskom- mentar], Art. 58 N. 29). Art. 58 VwVG bezieht sich auf die Rücknahme einer angefochtenen, noch nicht rechtskräftigen Verfügung und deren Ersetzung durch eine neue Verfügung während eines hängigen Beschwerdeverfah- rens (Urteil des BVGer A-2391/2008 vom 22. März 2010 E. 2.2, mit Hin- weis). 2.2 Die Rechtsprechung leitet jedoch unabhängig von der gesetzlichen Re- gelung direkt aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches ab, wenn ein klassischer Revisions- grund vorliegt, i.e. insbesondere wenn sich die Umstände wesentlich ge- ändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6 und 7c, 120 Ib 42 E. 2b; Urteile des BVGer A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.1, A-4068/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 4.2). Mit dem Begriff der Wiedererwägung kann somit auch das Zurückkommen auf eine unan- gefochten gebliebene, formell rechtskräftige Verfügung verstanden wer- den, wenn Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG vorliegen (PFLEI- DERER, a.a.O., Art. 58 N. 9).
A-2932/2017 Seite 8 Indessen ist die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, nach dieser Rechtsprechung nicht beliebig zulässig. Die Wiedererwägung darf insbesondere nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen und die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1, 120 Ib 42 E. 2b). Ein Wiedererwägungsgesuch erlaubt es mit anderen Worten nicht, im ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die die Partei seinerzeit ins Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte. Dies- bezüglich ist ein Anspruch auf eine Wiedererwägung an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, wie sie bezüglich eines Revisionsgrundes gel- ten (vgl. BGE 127 I 133 E. 6; Urteil des BGer 2D_45/2008 vom 8. Mai 2008 E. 2.1.2; Urteil des BVGer A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.1). Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter welchen sie zur Wiedererwägung verpflich- tet ist, erfüllt sind. Bejaht sie dies, hat sie einen neuen Sachentscheid zu treffen. Gelangt sie jedoch zum Schluss, die verlangten Voraussetzungen seien nicht erfüllt, darf sie die materielle Prüfung des Gesuchs ablehnen (Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.3.2; KARIN SCHER- RER REBER, in: Praxiskommentar, Art. 66 N. 18). 2.3 Die Revision von verwaltungsinternen Beschwerdeentscheiden ist in Art. 66 ff. VwVG geregelt. Soweit hier interessierend, ergeben sich daraus folgende Revisionsgründe: 2.3.1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeentscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbre- chen oder ein Vergehen beeinflusst hat (Art. 66 Abs. 1 VwVG). Das straf- rechtlich relevante Verhalten, welches den Entscheid beeinflusst hat, muss eine gewisse Schwere erlangt haben, damit es als Revisionsgrund gilt. Massgeblich ist die Definition der Verbrechen und Vergehen nach dem StGB. Ausschlaggebend ist, dass sich das Verbrechen oder Vergehen tat- sächlich zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Dispositiv ausgewirkt hat. Nicht relevant ist dagegen, wer der Täter war und ob dieser vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. In erster Linie zielt Art. 66 Abs. 1 VwVG auf Delikte wie Urkundenfälschung, falsches Zeugnis und falsche Übersetzung sowie generell auf die sogenannten Justizdelikte des 17. Titels des StGB ab (SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 24).
A-2932/2017 Seite 9 Beim Revisionsgrund der strafbaren Einwirkung ist im Besonderen auch der Kausalzusammenhang zwischen dem strafbaren Verhalten und der sich aus dem Verfügungs- oder Entscheidungsdispositiv ergebenden Be- nachteiligung aufzuzeigen (Urteil des BVGer A-3517/2008 vom 29. Sep- tember 2008 E. 4.2). Der Bestimmung ist nicht zu entnehmen, wie der Nachweis einer Straftat zu erbringen ist. Art. 123 Abs. 1 BGG verlangt für die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts grundsätzlich die Durchführung eines Strafverfahrens. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die Möglichkeit der Revision infolge eines Verbrechens oder Vergehens nach dem VwVG an andere Voraussetzungen zu knüpfen als nach dem BGG. Die Regelung von Art. 123 Abs. 1 BGG gilt deshalb analog auch für Art. 66 Abs. 1 VwVG (Urteil des BGer 1C_513/2008 vom 3. April 2009 E. 3). 2.3.2 Der Revision ist auf Begehren einer Partei ausserdem stattzugeben, wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor- bringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) oder nachweist, dass die Beschwer- deinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG; vgl. Urteil des BGer 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 4.1). Sodann zieht die Beschwer- deinstanz einen Entscheid in Revision, wenn sie die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG). Schliesslich kann unter besonderen Voraus- setzungen eine Revision erfolgen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) oder die dazugehörigen Protokolle verletzt wor- den sind (Art. 66 Abs. 2 Bst. d VwVG). Die im Gesetz enthaltene Aufzäh- lung der möglichen Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG; Urteile des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.1, B-312/2014 vom 14. August 2014 E. 4.2). Eine Revision, die sich auf die in den Art. 66 Abs. 2 Bst. a – c VwVG statu- ierten Revisionsgründe stützt, ist regelmässig unzulässig, wenn die ange- rufenen Revisionsgründe bereits in dem Verfahren, welches dem Erlass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (Grundsatz der Subsidiarität; vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Urteil des BVGer A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 3.2). Wer bei zumutbarer Sorgfalt seine Rechte bereits im Beschwerde- verfahren wahren konnte, das zu dem in Revision zu ziehenden Entscheid
A-2932/2017 Seite 10 geführt hat, soll von der Revision ausgeschlossen bleiben. Gleiches gilt für Parteien, die Revisionsgründe bereits mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den Beschwerdeentscheid vorbringen konnten. Die Revision dient nicht dazu, auf Unachtsamkeit beruhende Unterlassungen der Parteien ausserhalb der ordentlichen Verfahren korrigieren zu können (vgl. zum Ganzen: Urteil A-2771/2015 E. 2.5.1.1). Dabei ist es Sache des Gesuch- stellers aufzuzeigen, dass er die nun geltend gemachten Beweismittel oder Tatsachen im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bei- bringen konnte (SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 45; Urteil des BGer 8F_9/2010 vom 10. März 2011 E. 3.3). 2.3.3 Das Vorliegen der Revisionsgründe (vgl. E. 2.3.1 und 2.3.2) ist vom Gesuchsteller nachzuweisen. Blosses Glaubhaftmachen eines Revisions- grundes genügt nicht für die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens (Ur- teil des BVGer A-3517/2008 vom 29. September 2008 E. 4.2). 2.4 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zurecht nicht auf das Wieder- erwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es lägen klas- sische Revisionsgründe vor, weshalb die Vorinstanz auf das Wiedererwä- gungsgesuch eintreten und einen neuen Sachentscheid hätte fällen müs- sen. Dazu führt er vorab im Allgemeinen aus, die EZV habe den Rückzug der Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung 1 gegen den Willen des Beschwerdeführers erzwungen, indem sie dessen angespannte finan- zielle Situation rücksichtslos ausgenutzt habe. Es habe sich erst nachträg- lich herausgestellt, dass massive Verfahrensfehler vorgelegen hätten, was der Grund für das Wiedererwägungsgesuch sei. Aufgrund der Komplexität und des Volumens der Nachforderungsverfügungen sei erst nach der Ver- einbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 (vgl. Sachverhalt
A-2932/2017 Seite 11 Bst. C) entdeckt worden, dass hier eine „einen Verfahrensfehler darstel- lende Täuschung“ vorgelegen habe, die aus dem Drängen der EZV auf eine rasche Vereinbarung betreffend Beschwerderückzug sowie dem täu- schenden Verhalten der EZV betreffend die qualitative Geeignetheit der für die Nachforderungsberechnung verwendeten Datenquelle (...) herrühre. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe im Rahmen der Nachforderungsverfügungen 1 und 2 das rechtliche Gehör verletzt (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG), da sie die komplette Datenermittlung nur auf das Programm (...) abge- stützt habe, ohne die Aussagen in den Einvernahmeprotokollen zu berücksichtigen und den betroffenen Galerien das rechtliche Gehör zu gewähren, Aktenstellen ignoriert (Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c VwVG), wobei der Beschwerdeführer wiederum im Wesentlichen moniert, die Vorinstanz habe sich im Rahmen ihrer Untersuchung zu einseitig auf das Programm (...) abgestützt, anstatt das Einvernahmeproto- koll vom 26. August 2015 (i.e. nach Erlass der Nachforderungsver- fügungen) zu berücksichtigen, nicht nachgewiesen, dass er betreffend die eingeführten Gegen- stände als Zollschuldner gelte (Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c VwVG), den Beschwerdeführer insofern getäuscht, als dass sie hätte wis- sen müssen, dass die Nachforderungen für die vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Einfuhren bereits verjährt gewesen seien, ihre Nachforderungen auf falsche Wertannahmen abgestützt (Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c VwVG). 3.2 3.2.1 In Bezug auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, wonach eine Revision (bzw. die vorliegend an die gleich strengen Voraussetzungen knüpfende Wiederer- wägung [E. 2.2]) regelmässig unzulässig ist, wenn die angerufenen Revi- sionsgründe von Art. 66 Abs. 2 Bst. a - c VwVG bereits in dem Verfahren, welches dem Erlass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (Grundsatz der Sub- sidiarität), führt der Beschwerdeführer demnach lediglich aus (vgl. E. 3.1), es habe sich erst nachträglich herausgestellt, dass massive Verfahrensfeh- ler vorgelegen hätten, was der Grund für das Wiedererwägungsgesuch sei.
A-2932/2017 Seite 12 Aufgrund der Komplexität und des Volumens der Nachforderungsverfügun- gen sei erst nach der Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. C) entdeckt worden, dass hier eine „einen Ver- fahrensfehler darstellende Täuschung“ vorgelegen habe. Von Seiten des Beschwerdeführers nicht weiter ausgeführt – und für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich – ist jedoch, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich gewesen sein sollen, seine sich auf Art. 66 Abs. 2 Bst. b - c VwVG stützenden Vorbringen (E. 3.1) bereits im Rahmen allfälliger Beschwerden gegen die Nachforderungsverfügun- gen 1 und 2 geltend zu machen; i.e. abgesehen davon, dass das vorlie- gende Verfahren – wie andere Verfahren auch – ein grosses Volumen und eine hohe Komplexität aufweist. Dass die obgenannten Vorbringen bereits in einem allfälligen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, zeigt sich nur schon daran, dass der Beschwerdeführer im Rah- men der später zurückgezogenen Beschwerde gegen die Nachforderungs- verfügung 1 (vgl. Sachverhalt Bst. A) diverse der in E. 3.1 genannten Punkte bereits aufgegriffen hatte, ergo von den von ihm behaupteten Män- geln Kenntnis hatte. Da der Beschwerdeführer dem Gesagten nach nicht aufzuzeigen vermag, dass er die nun geltend gemachten Beweismittel oder Tatsachen im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG, E. 2.2 und 2.3.2), braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die in den Art. 66 Abs. 2 Bst. a - c VwVG statuierten Revisionsgründe vorliegend gegeben wären. 3.2.2 Wenn der Beschwerdeführer sodann mit dem Vorbringen, er sei von der EZV getäuscht worden und die EZV habe den Rückzug der Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung 1 erzwungen, auf Art. 66 Abs. 1 VwVG abzielt, wonach die Vorinstanz die Nachforderungs- verfügungen von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision (in casu: in Wiedererwägung) zu ziehen hat, wenn die Nachforderungsverfügungen durch ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst worden sind, kann ihm auch nicht gefolgt werden.
Denn der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise den von ihm zu leistenden Nachweis zu erbringen, dass er tatsächlich zum Rückzug der Beschwerde genötigt und von der EZV getäuscht wurde. Dieser Beweis wäre – soweit möglich – mittels Durchführung eines Strafverfahrens zu erbringen (E. 2.3.1 und 2.3.3). Vielmehr stellt die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer gerade nicht unter Druck gesetzt wurde und u.a. die Vereinbarung vom
A-2932/2017 Seite 13 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 selbst initiiert hat. Auf die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere auf die Befragung der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen, ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 2.4).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Frage, ob vorliegend ein Kausalzusammenhang im Sinne der Erwägung 2.3.1 gegeben ist. 4. Die Beschwerde ist somit unbegründet und – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozess- ausgang sind die auf CHF 5‘000.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei- cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) und der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
A-2932/2017 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 5‘000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-2932/2017 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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