B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 23.09.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_762/2022)
Abteilung I A-2914/2021
Urteil vom 1. September 2022 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-AT).
A-2914/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 16. Februar 2017 richtete die zuständige österreichische Steuer- behörde, das Central Liaison Office for International Cooperation, Bundes- ministerium für Finanzen, Brehmstrasse 14, 1110 Wien (nachfolgend: CLO oder ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.916.31, nachfolgend: DBA CH-AT) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte das CLO mutmasslich in Österreich steuerpflichtige Personen, die anhand von Kundenstammnum- mern gemäss einer dem Ersuchen beigelegten Liste identifizierbar seien. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die C._______ [...] ge- nannt. Die Informationen würden für die Erhebung der Einkommenssteuer, die Kapitalertragssteuer und die Körperschaftssteuer für die Steuerjahre 2012 bis 2015 benötigt. A.b Gemäss der ersuchenden Behörde basiert das Ersuchen auf einer Auflistung von Bankverbindungen mit Vermögensdaten, die anlässlich ei- ner Hausdurchsuchung bei einer deutschen Niederlassung der C._______ sichergestellt und den österreichischen Behörden von Deutschland ge- stützt auf die europäische Richtlinie 2011/2016/EU als Spontaninformation zur Verfügung gestellt worden sei. Die deutschen Behörden hätten dabei einer Weiterverwendung der betroffenen Informationen gegenüber der Schweiz zugestimmt. Aus der (elektronisch verfügbaren) Aufstellung gehe hervor, dass diese Bankverbindungen und Vermögensdaten Personen zu- zuordnen seien, welche einen steuerlichen Bezug zu Österreich hätten (Domizilcode 12400 -12409). Die Aufstellung enthalte das Vermögen im Jahr 2006 und 2008 sowie [mehrere tausend] eindeutig zuordenbare Kun- dennummern, jedoch keine Namen oder sonstigen Daten der betroffenen Personen. Damit sei eine weitere Ermittlungstätigkeit gegenüber den be- troffenen Personen ohne Mithilfe der Schweiz nicht möglich. Durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sollte die (Nach-)versteuerung von Kontobezie- hungen für in Österreich ansässige Personen garantiert werden. Bekannt- lich seien jedoch insbesondere im Jahr 2012 etliche Bankbeziehungen in
A-2914/2021 Seite 3 der Schweiz vor Inkrafttreten des Abkommens beendet worden. Auch könne es andere Gründe geben, warum das Abkommen für bestimmte Konten nicht greife. Bei solchen Kontobeziehungen bestehe ein verstärkter begründeter Verdacht, dass diese Bankbeziehungen der Abgabenhinter- ziehung dienen könnten. Im Zuge der Kontrolltätigkeit der österreichischen Finanzverwaltung sei es daher unbedingt notwendig, die Inhaber gerade solcher Konten bzw. die Deklaration von im Zusammenhang mit diesen Konten entstandenen steuerpflichtigen Erträgen überprüfen zu können. Aus oben genannten Gründen seien die angefragten Informationen zu Konten, welche nicht unter obgenanntes Abkommen fallen, voraussichtlich erheblich für die Einkommens-, Körperschaft- und Kapitalertragsbesteue- rung in Österreich. Die Guthaben, welche auf dieser Liste verzeichnet seien, würden sich auf [mehrere] Milliarden Schweizer Franken belaufen, was möglicherweise ei- nen Ausfall an Steuergeldern bis zu [...] Milliarden Euro für den österreichi- schen Fiskus bedeuten könnte. Ein Abgleich der auf der Liste enthaltenen Kundenstammnummern auf Ba- sis des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweize- rischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie des EU-Zinsbesteuerungsabkommens habe zur Zuordnung und Aussonderung von [mehreren hundert] Konten geführt. A.c Konkret ersucht das CLO die ESTV für jedes im Anhang des Ersu- chens aufgeführte Bankkonto um die Übermittlung der folgenden Informa- tionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015: a) Name(n)/Vorname(n), Geburtsdaten und letzte bekannte Domi- ziladresse gemäss den Bankunterlagen der Kontoinhaber und der wirt- schaftlich berechtigten Personen bzw. von deren Rechtsnachfolgern. b) Die Kontosalden jeweils per 1. Januar der Jahre 2012 bis 2015 und per 31. Dezember 2015. c) Davon ausgenommen sind Bankkonten, die gemäss entsprechenden Abkommen der Abgeltungssteuer unterlagen bzw. als «technische Konten» gelten.
A-2914/2021 Seite 4 B. B.a Mit Editionsverfügung vom 28. April 2017 forderte die Vorinstanz die C._______ auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem bat sie, die betroffenen bzw. beschwerdeberechtigten Personen mit noch aktiven Geschäftsbeziehungen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Darüber hinaus informierte die ESTV die betroffenen/beschwerdebe- rechtigten Personen mittels Publikation im Bundesblatt vom 13. Juni 2017 (BBl 2017 3964) über das laufende Amtshilfeverfahren und forderte diese auf, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit der Teilnahme im sog. vereinfachten Verfahren hin, an- sonsten das Verfahren mittels Schlussverfügung abgeschlossen werde. B.c Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 präzisierte die ESTV die Editionsver- fügung gegenüber der C._______ dahingehend, dass vor dem Hintergrund des im Amtshilfeverfahren geltenden Subsidiaritätsprinzips diejenigen Kon- tonummern zu kennzeichnen seien, bei denen eine Meldung gegenüber Österreich bereits im Rahmen des (ehemaligen) EU-Zinsbesteuerungsab- kommens (heute: Abkommen über den automatischen Informationsaus- tausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei interna- tionalen Sachverhalten [AIA, SR 0.641.926.81]) erfolgt sei. B.d Am 28. Juli 2017 gab die C._______ die von ihr einverlangten Daten fristgerecht an die ESTV heraus. C. Mit Schreiben vom 27. September 2017 teilte die ESTV dem CLO mit, wel- che der im Ersuchen erwähnten Kontobeziehungen bei der C._______ per
A-2914/2021 Seite 5 E. Am 7. November 2017 leistete die ESTV für einen Teil der Fälle, bei denen eine Zustimmung zur Informationsübermittlung erfolgt war, Amtshilfe im vereinfachten Verfahren. F. Mit drei separaten Schreiben vom 16. März 2018 bezeichnete die ESTV gegenüber dem CLO jene Konten, für die infolge bereits erfolgter Offenle- gung im Rahmen des (ehemaligen) EU-Zinsbesteuerungsabkommens und des (ehemaligen) Quellensteuerabkommens mit Österreich (beide heute: AIA) bzw. wegen einer bereits erhobenen Abgeltungssteuer keine Amts- hilfe geleistet werden könne. G. In Erwartung eines Grundsatzurteils des Bundesgerichts bezüglich eines ähnlichen Amtshilfeersuchens der französischen Behörden, welches auf Daten derselben Quelle basierte, setzte die ESTV die Bearbeitung der auf dem Amtshilfeersuchen des CLO vom 16. Februar 2017 basierenden Ver- fahren vorübergehend aus. H. Mit Urteil vom 26. Juli 2019 erkannte das Bundesgericht im Amtshilfever- fahren betreffend das französische Ersuchen, dass Amtshilfe zu leisten sei (Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 [teilweise publiziert in: BGE 146 II 150]). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde im Dezember 2019 veröffentlicht. I. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 informierte die ESTV die ersuchende Behörde über die neusten Entwicklungen in der Rechtsprechung und über ihre Auffassung, wonach der vom CLO zum Ausdruck gebrachte Verdacht, dass die Mehrheit der vom Gesuch betroffenen Konten den österreichi- schen Behörden nicht gemeldet worden seien (Globalverdacht der Steuer- hinterziehung) nach der neusten Rechtsprechung eine «fishing expedition» ausschliesse. Schliesslich wies sie darauf hin, dass allfällige bereits im Rahmen des AIA übermittelten Daten vom vorliegenden Austausch ausge- schlossen seien, und bat um Klärung der in Österreich geltenden Verjäh- rungsfristen.
A-2914/2021 Seite 6 J. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 bestätigte das CLO das Vorliegen des Globalverdachts der Steuerhinterziehung und wies auf die innerstaatliche Verjährungsfrist von 10 Jahren für die Abgabefestsetzung hin. Allerdings sei eine Verlängerung dieser Festsetzungsverjährung gewährleistet, wenn die Abgabefestsetzung von der Erledigung einer Beschwerde abhänge. K. Mit Schreiben vom 15. September 2020 gewährte die Vorinstanz der be- troffenen Person 1 erneut Akteneinsicht und informierte über die zur Über- mittlung beabsichtigten Informationen. L. Am 24. September 2020 teilte die betroffene Person 1 der ESTV mit, dass der wirtschaftlich Berechtigte an den von ihr gehaltenen Konten bereits im Jahr 2013 verstorben sei. Zudem habe er in der Periode 2012 bis 2015 zu keiner Zeit Wohnsitz in Österreich gehabt. M. Am 22. Oktober 2020 und 8. März 2021 nahm die betroffene Person 1 Stel- lung zu den ihr mit Schreiben der Vorinstanz vom 15. September 2020 zu- gestellten Akten. N. Die ESTV fragte am 12. März 2021 bei der C._______ nach, ob der an den hier betroffenen Konten wirtschaftlich Berechtigte verstorben sei bzw. ge- wechselt habe, was die C._______ am 17. Februar 2021 telefonisch und am 24. Februar 2021 schriftlich bestätigte. O. Am 15. März 2021 informierte die ESTV die Rechtsnachfolgerin des wirt- schaftlich Berechtigten (diese wird nachfolgend als betroffene Person 3 be- zeichnet; die Vorinstanz hatte den ursprünglichen wirtschaftlich Berechtig- ten als betroffene Person 2 bezeichnet) über das Amtshilfeverfahren. P. Am 25. März 2021 teilte die Rechtsanwältin der betroffenen Person 1 der ESTV mit, dass sie auch die betroffene Person 3 vertrete. Q. Mit Schreiben vom 15. April 2021 gewährte die ESTV den betroffenen Per- sonen 1 und 3 je Akteneinsicht.
A-2914/2021 Seite 7 R. Am 10. Mai 2021 nahmen die betroffenen Personen 1 und 3 je Stellung. S. Mit Schlussverfügungen vom 26. Mai 2021 qualifizierte die ESTV das Amtshilfeersuchen Österreichs als zulässig und ordnete die Amtshilfeleis- tung in Bezug auf die vom CLO erfragten und von der C._______ edierten Bankkundeninformationen betreffend die betroffenen Personen an. T. Gegen diese Schlussverfügungen liessen die betroffenen Personen 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und 3 (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin 2; zusammen: Beschwerdeführerinnen) am 23. Juni 2021 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie lassen beantragen, die Schlussverfügungen der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Mai 2021 seien aufzuheben und die ersuchte Amtshilfe vollumfänglich zu ver- weigern. Eventualiter sei lediglich mitzuteilen, dass in Bezug auf sie (die Beschwerdeführerinnen) keine voraussichtlich erheblichen Informationen übermittelt werden könnten und ihre Steuerpflicht im ersuchenden Staat vollständig ausgeschlossen werden könne; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. U. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2022 schliesst die Vorinstanz auf kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die detaillierten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des österrei- chischen CLO gestützt auf Art. 26 des DBA CH-AT zugrunde. Die Durch- führung dieser Abkommensbestimmung richtet sich – unter Vorbehalt ab- weichender Regelungen im DBA CH-AT – nach dem Steueramtshilfege- setz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 StAhiG).
A-2914/2021 Seite 8 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die internationale Amts- hilfe in Steuersachen zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der an- gefochtenen Schlussverfügung und Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist bzw. über welche Daten übermittelt werden sollen, zur Be- schwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 19 Abs. 2 StA- hiG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rü- gen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 2. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-AT entspricht in ihrem heute geltenden Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkom- mens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- lung (nachfolgend: OECD-MA; siehe Fassung gemäss Art. II des Protokolls vom 3. September 2009 zur Abänderung des DBA CH-AT, in Kraft getreten am 1. März 2011 [AS 2011 823, nachfolgend: Änderungsprotokoll] und Bot- schaft vom 20. Januar 2010 zur Genehmigung eines Protokolls zur Ände- rung des DBA CH-AT [BBl 2010 1303, 1307]). Diese (revidierte) Bestim- mung zum Informationsaustausch findet Anwendung auf Veranlagungs- jahre, die ab dem 1. Januar 2012 beginnen (vgl. Art. IV Ziff. 2 des Ände- rungsprotokolls [AS 2011 823]). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-AT tauschen die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal- lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist
A-2914/2021 Seite 9 der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-AT (persönlicher An- wendungsbereich), wonach das Abkommen (nur) für in einem Vertrags- staat oder in beiden Vertragsstaaten ansässige Personen gilt, beschränkt. Zu den unter das Abkommen fallenden Steuern zählt namentlich die Ein- kommenssteuer (einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Ver- äusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens) und die Körper- schaftssteuer in Österreich (vgl. Art. 2 DBA CH-AT, insbesondere Abs. 3 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2). 2.2.2 Art. 26 Abs. 2 DBA CH-AT enthält das sog. Spezialitätsprinzip, wo- nach die im Rahmen des Informationsaustauschs erhaltenen Daten im Grundsatz ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaat- lichen Rechts beschafften Informationen und regelt unter welchen Voraus- setzungen diese Daten dennoch zugänglich gemacht und weiterverwendet werden dürfen. 2.2.3 Nach Art. 26 Abs. 3 DBA CH-AT sind die Absätze 1 und 2 nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Ge- setzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertrags- staaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Schliesslich besteht auch keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, die ein Handels-, Ge- schäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts- verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre Public wi- derspräche (Bst. c). 2.2.4 Art. 26 Abs. 5 DBA CH-AT enthält insofern eine Gegenausnahme, als er bestimmt, dass Absatz 3 nicht so auszulegen sei, als könne ein Vertrags- staat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Be- vollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum einer Person beziehen. Ungeachtet des Abs. 3 oder ent- gegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Of- fenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
A-2914/2021 Seite 10 2.3 Im Zusammenhang mit Art. 26 DBA CH-AT ist weiter das zugehörige Schlussprotokoll (eingefügt durch Art. VIII des Protokolls vom 21. März 2006 zur Abänderung des DBA CH-AT [AS 2007 1253], von der Bundes- versammlung genehmigt am 6. Oktober 2006 [AS 2007 1251]; ebenfalls unter SR 0.672.916.31) zu beachten. 2.3.1 Gemäss Ziff. 2 Bst. a des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehe- nen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsprinzip). 2.3.2 Nach Ziff. 2 Bst. b des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT besteht der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steu- erbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, de- ren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuer- pflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu lie- fernden Angaben sind gemäss dieser Bestimmung zwar wichtige verfah- renstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expedi- tions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen In- formationsaustausch behindern würden. 2.3.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeit- punkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglich- keit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Infor- mationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1). 2.3.2.1.1 Um bei Amtshilfeersuchen, welche die betroffenen Personen nicht namentlich identifizieren, unzulässige Beweisausforschungen, d.h. «fishing expeditions», auszuschliessen, ist nach der bundesgerichtlichen
A-2914/2021 Seite 11 Rechtsprechung verlangt (BGE 143 II 136 E. 6.1.2), dass die ersuchende Behörde in ihrem Ersuchen (i) eine detaillierte Beschreibung der Gruppe geben, welche die spezifischen Tatsachen und Umstände beschreibt, die zum Ersuchen geführt haben; (ii) das anwendbare (Steuer-)Recht erläutern und aufzeigen, weshalb Gründe vorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen in der Gruppe hät- ten ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, d.h. das Steuerrecht verletzt; und (iii) aufzeigen, dass die eingeforderten Informationen zur Erfüllung der Ver- pflichtungen der Steuerpflichtigen der Gruppe führen können. Diese Kriterien gelten aus Kohärenzgründen nicht nur für die ursprünglich ins Auge gefassten Gruppenersuchen nach Art. 3 Bst. c StAhiG, sondern finden nach der Rechtsprechung ebenfalls auf sog. Listenersuchen Anwen- dung (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.3, 143 II 628 E. 5.1). 2.3.3 Gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT (in der am 14. November 2012 in Kraft getretenen Fassung; vgl. AS 2012 6941) besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einigkeit darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshil- febegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des er- suchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: i) die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht- lich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom er- suchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit sie bekannt sind. 2.4 2.4.1 Auf ein Ersuchen ist nach Art. 7 Bst. c StAhiG nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Letzteres bedeutet, dass die objektiven
A-2914/2021 Seite 12 Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes des Schweizerischen Straf- gesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erfüllt sein müs- sen und die Delikte unter die schweizerische Straf- bzw. Gerichtshoheit ge- mäss Art. 3 bis 8 StGB fallen (BGE 143 II 202 E. 8.5.6). 2.4.2 Sofern eine Partei behauptet, ein Amtshilfeersuchen beruhe auf straf- baren Handlungen, ist jeweils zu prüfen, ob das Ersuchen dem im interna- tionalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Gegen diesen Grundsatz wird etwa verstossen, wenn der ersu- chende Staat versichert hatte, dass keine auf schweizerischem Territorium geheimen Bankdaten für ein Amtshilfeersuchen verwendet werden, und er dennoch ein Ersuchen stellt, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen Daten zusammenhängt (vgl. BGE 143 II 224 E. 6.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 6.2). Ein treuwidri- ges Verhalten ist in der Regel auch ohne vorgängige ausdrückliche Zusi- cherung anzunehmen, wenn der ersuchende Staat illegal erworbene Daten kauft und ein darauf abgestütztes Amtshilfeersuchen stellt (vgl. Urteil des BGer 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.4). Das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten hat, stellt rechtssprechungsgemäss jedoch noch kein treuwidriges Verhal- ten dar (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.5 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-3186/2019 vom 20. August 2020 E. 2.8.3, A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 6.2). 2.5 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärun- gen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2258/2020 vom 19. Februar 2021 E. 2.2).
A-2914/2021 Seite 13 3. Das vorliegende Verfahren hat – worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehm- lassung sinngemäss hinweist – einen engen inhaltlichen Bezug zum rechtskräftigen Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021, welchem dasselbe Amtshilfeersuchen des CLO wie in casu zu Grunde lag. Dem Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 kommt somit für das vorliegende Verfahren Grundsatzcharakter zu (nachfolgend auch: Referenzurteil). Das Bundesverwaltungsgericht kam in diesem Urteil zum Schluss, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswid- riges Verhalten der vom österreichischen Ersuchen betroffenen Personen gegeben seien und eine verbotene «fishing expedition» daher nicht vor- liege (E. 4.4.3 f.). Im Folgenden sind die wesentlichen konkreten Rügen der Beschwerdeführerinnen im Lichte des Urteils des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 zu beurteilen. Vorliegend machen die Beschwerdeführerinnen vorab geltend, die Be- schwerdeführerin 1 weise keine Anknüpfungspunkte zu Österreich auf. Die an ihr ursprünglich wirtschaftlich berechtigte Person sei im Jahr 2013 ver- storben. Gegenüber Verstorbenen habe aber insbesondere im Zeitpunkt, in dem das Amtshilfeersuchen gestellt wurde, keine Amtshilfe geleistet wer- den dürfen. Art. 18a StAhiG, der dies geändert habe, sei nämlich erst am
A-2914/2021 Seite 14 3.1 Zunächst ist auf die Frage der Rechtmässigkeit der Amtshilfeleistung einzugehen, wobei die Beschwerdeführerinnen die grundsätzliche Zuläs- sigkeit von Listenersuchen zu Recht anerkennen, und in diesem Zusam- menhang insbesondere darauf, ob das vorliegende Listenersuchen den er- höhten Anforderungen genügt, um eine verbotene Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») auszuschliessen. Das Bundesverwaltungsge- richt hat diese Fragen im Referenzurteil ausführlich geprüft und dabei in seinem Urteil A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 Folgendes erwogen: 3.1.1 Zur Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Amtshilfeersuchen des CLO vom 16. Februar 2017 eingetreten ist, hielt das Bundesverwaltungs- gericht dafür, das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen stütze sich auf eine Liste mit ursprünglich [mehreren tausend] eindeutig zuordenbaren Kundenstammnummern, mithilfe derer die ESTV und die zur Edition auf- geforderte Bank die betroffenen Personen in der Folge identifizieren und die ersuchten Informationen hätten zusammenstellen können. Nebst den erwähnten Banknummern enthalte das Ersuchen weder Namen noch Ad- ressen der betroffenen Personen. Ein solches «Listenersuchen» stelle nach der gefestigten Rechtsprechung eine nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich zulässige Sammlung von Einzelersuchen dar, welche nicht mit einem Gruppenersuchen im Sinn von Art. 3 Bst. c StAhiG zu verwech- seln sei (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.1). Des Weiteren enthalte das Amtshilfeersuchen auch die weiteren erforder- lichen Angaben gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA CH- AT (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.3). 3.1.2 Zur Frage, ob das vorliegende Listenersuchen, den erhöhten Anfor- derungen genügt, um eine verbotene Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») auszuschliessen, äusserte sich das Bundesverwaltungsge- richt im Referenzurteil wie folgt: 3.1.2.1 Erforderlich sei erstens, dass das Ersuchen eine detaillierte Be- schreibung der Gruppe enthalte, welche die Tatsachen und speziellen Um- stände nennt, die zum Ersuchen geführt hätten. Das vorliegende Ersuchen [des CLO] identifiziere die betroffenen Personen mittels eindeutig zuorden- baren Kundenstammnummern. Eine hinreichend detaillierte Beschreibung der Gruppe sei damit vorliegend zu bejahen (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.1).
A-2914/2021 Seite 15 3.1.2.2 Gemäss der dritten Voraussetzung habe die ersuchende Behörde aufzuzeigen, dass die verlangten Informationen geeignet seien, für die Er- füllung der steuerlichen Verpflichtungen der Steuerpflichtigen zu sorgen. Auch dieses Kriterium sei vorliegend erfüllt. Mit der Aufdeckung eines bis- her im Rahmen der Steuererklärung nicht deklarierten Kontos – sofern ein solches bestehe – erhalte der ersuchende Staat die Möglichkeit, allfällige von Steuerpflichtigen zu Unrecht nicht entrichtete Steuern nachzufordern (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.2). 3.1.3 Was die verbleibende zweite Voraussetzung betreffe, so müsse das Amtshilfeersuchen das anwendbare Steuerrecht und die Motive darlegen, die es erlauben würden, davon auszugehen, dass die vom Ersuchen be- troffenen Steuerpflichtigen ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hätten. Das hier streitbetroffene Amtshilfeersuchen Österreichs bezeichne unbestrittenermassen das anwendbare Steuerrecht. Fraglich und zu prü- fen bleibe, ob auch hinreichende Motive für die Annahme von Steuerpflicht- verletzungen genannt werden (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. De- zember 2021 E. 4.4.3). Die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Bundesver- waltungsgericht im Referenzurteil wie folgt dargelegt: 3.1.3.1 Gemäss der Rechtsprechung müssten für die Annahme einer Miss- achtung steuerrechtlicher Verpflichtungen konkrete Anhaltspunkte bzw. Verdachtsmomente vorliegen, wobei sich diese nicht auf die einzelnen In- dividuen bezögen, wohl aber in allgemeiner Weise auf die Personen in die- ser Gruppe. Je nach den Umständen könne auch die Art und Weise, wie der ersuchende Staat Kenntnis von der Liste erlangt habe, ein Indiz dafür sein, dass die Kontoinhaber ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht eingehalten hätten (Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.2; Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3.1). Solche hinreichenden Anhaltspunkte habe das Bundesgericht namentlich in folgenden zwei Fallkonstellationen bejaht: Im einen Fall habe das Amtshilfeverfahren auf einem Listenersuchen Frankreichs basiert. Dabei seien die dem Ersuchen zugrundeliegenden Daten (im Urteil bezeichnet als Listen A, B und C) anlässlich einer von der Staatsanwaltschaft Bochum durchgeführten Hausdurchsuchung bei einer deutschen Gruppengesellschaft der C._______ im Mai 2012 und im Juli 2013 gefunden worden. Das Bundesgericht habe erwogen, dass erste Überprüfungen der ersuchenden Behörde hinsichtlich der Liste A, welche
A-2914/2021 Seite 16 die Namen von 1'130 Personen auswies, gezeigt hätten, dass die betroffe- nen Steuerpflichtigen ihr Konto entweder nicht deklariert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt regularisiert gehabt hätten. Es habe eine Verbin- dung zwischen der Liste A und den Listen B (betreffend Jahr 2006) und C (betreffend Jahr 2008) als gegeben erachtet, wobei die Listen B und C zwar keine Namen enthalten hätten aber einen Domizilcode, der auf eine Ansäs- sigkeit in Frankreich hingedeutet habe. Das Gericht habe hervorgehoben, dass gegen die Bank ein Strafverfahren in Frankreich eingeleitet worden sei und ihr der Aufbau eines Steuerfluchtsystems zur Last gelegt werde. Es sei zum Schluss gekommen, dass diese Anhaltspunkte zusammen be- trachtet einen hinreichenden Verdacht auf steuerrechtswidriges Verhalten der mittels Banknummern identifizierten Personen der Listen B und C be- gründet hätten. Weiter habe es den Umstand, dass die Listen B und C bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen einer Steuerstrafuntersuchung in Deutschland gefunden worden seien, als zusätzliches Indiz für ein steuer- rechtswidriges Verhalten gewertet (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.5 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3.2). Im anderen Fall habe dem Verfahren ein Amtshilfeersuchen aus Deutsch- land zugrunde gelegen, welches die betroffene Person mittels einer Kon- tonummer identifiziert habe. Das Bundesgericht habe die Tatsache, dass die ersuchende Behörde die Kontonummer kenne und wisse, dass darauf ein hoher Geldbetrag liegt, für sich allein genommen noch nicht als Indiz dafür gewertet, dass dieser Geldbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäss versteuert worden sei. Als ausschlaggebend habe es vielmehr erachtet, dass gemäss der Schilderung der ersuchenden Behörde durch einen Zu- fallsfund (anlässlich einer Durchsuchung der Geschäftsräume einer Bank mit Sitz in Frankfurt) Listen mit Kundendaten in Form von Kundenstamm- nummern, Alter, Domizil und Einlagehöhe in einer verborgenen Datei auf dem Personal Computer einer Mitarbeiterin habe gesichert werden kön- nen. Der Umstand, dass diese Daten nicht regulär im Systembackup der Bank vorhanden gewesen seien, habe es als Indiz dafür gewertet, dass die betreffenden Konten möglicherweise verdeckt hätten geführt werden sollen und allenfalls nicht gesetzeskonform deklariert worden seien. Dieses Indiz in Kombination mit den übrigen Umständen (Ermittlungsverfahren bei der Bank mit anschliessender Beschlagnahmung der Daten sowie hohe Summe auf dem betreffenden Konto) stelle gemäss Bundesgericht einen konkreten Hinweis auf Unregelmässigkeiten dar. Das Bundesgericht habe im Ergebnis eine unzulässige Beweisausforschung verneint (Urteil des
A-2914/2021 Seite 17 BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5, insbes. E. 5.3.1; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3.2). 3.1.3.2 Wie im oben erwähnten, bereits gerichtlich beurteilten Listenersu- chen Frankreichs stütze sich auch das vorliegende Amtshilfeersuchen auf (von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellte) Listen mit Bank- nummern und Vermögensdaten der Jahre 2006 und 2008, die anlässlich einer Hausdurchsuchung der deutschen Strafverfolgungsbehörden bei ei- ner Niederlassung der C._______ in Frankfurt aufgefunden worden seien. Mit anderen Worten würde das vorliegende Listenersuchen Österreichs und das erwähnte Listenersuchen Frankreichs auf Daten derselben Quelle basieren. Es sei zwischenzeitlich gerichtsnotorisch, dass sich diese «Lis- ten» – wie betreffend das oben zitierte Urteil 2C_695/2017 vom 29. Okto- ber 2018 ausgeführt – mutmasslich auf einer verborgenen Datei auf dem PC einer Bankmitarbeiterin befunden hätten (siehe Urteil des BVGer A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 3.6; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2019.61 und BB.2019.63 vom 20. November 2019). Weiter habe die spontane Übermittlung der erwähnten «Listen» von Deutschland nach Österreich – wie sich aus dem Ersuchen ergebe – gestützt auf die europä- ische Richtlinie 2011/16 vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64/1 vom 11. März 2011) stattgefunden. Ein solch spontaner Informationsaustausch sei u. a. vorgesehen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung im anderen Mitgliedstaat hat (s. Abschn. II Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2011/16; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3.2). Der Bezug zu Österreich werde vorliegend über die in der Liste erwähnten Domizilcodes hergestellt. Gemäss Amtshilfeersuchen habe sodann ein Ab- gleich der auf der Liste enthaltenen Kundenstammnummern auf Basis von zwei Abkommen mit der Schweiz (Sachverhalt Bst. A.b in fine) zur Zuord- nung und Aussonderung von [mehreren hundert] Konten geführt. Dies zeige, dass sich zumindest in diesen Fällen der Domizilcode als korrekt erwiesen habe. Sodann sei der Domizilcode auch bereits beim französi- schen Listenersuchen, das auf Daten derselben Quelle beruht habe, als genügend erachtet worden (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.6 f.; Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2). Gemäss Angaben der ersuchenden Behörde würden sich die in der «Liste» ausgewiesenen Ver- mögenswerte auf [mehrere] Milliarden Schweizer Franken belaufen und
A-2914/2021 Seite 18 damit eine erhebliche Summe darstellen (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3.2). Wie bereits erwähnt, genüge es nach der höchstrichterlichen Rechtspre- chung für die Vermutung von Steuerpflichtverletzungen, dass die dem Amtshilfeersuchen zugrundeliegenden Daten nicht regulär im Systemback- up der Bank vorhanden gewesen seien, ein Ermittlungsverfahren bei der Bank mit anschliessender Beschlagnahmung der Daten sowie eine hohe Summe von Vermögenswerten betroffen seien. Dies decke sich mit der Ausgangslage im Referenzurteil und es komme hinzu, dass die das Refe- renzurteil betreffenden Daten aus derselben Quelle stammen würden, die auch dem vom Bundesgericht als zulässig qualifizierten Listenersuchen Frankreichs zugrunde gelegen habe. Vor diesem Hintergrund sei hinsicht- lich des Referenzurteils das Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der betroffenen Personen – und da- mit der (dortigen) Beschwerdeführenden – im dort streitbetroffenen Amts- hilfeersuchen des CLO zu bejahen. Eine verbotene «fishing expedition», welche ein Nichteintreten auf das Amtshilfeersuchen nach sich ziehen müsste, liege daher nicht vor (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. De- zember 2021 E. 4.4.3.2). 3.2 An diesen Erwägungen ist für den vorliegenden Fall vollumfänglich festzuhalten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen an die- ser Rechtsprechung nichts zu ändern. Insbesondere können die Be- schwerdeführerinnen aus dem Umstand, dass die streitbetroffenen Konten nicht im Jahr 2012 geschlossen wurden, sondern weiterhin bestehen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Verdacht bezieht sich auf die Gruppe/Liste als Gesamtheit, nicht die einzelnen Personen auf der Liste (E. 3.1.3.1). 3.3 3.3.1 Des Weiteren enthält das Amtshilfeersuchen auch die weiteren erfor- derlichen Angaben gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT (Sachverhalt, Bst. A.b und A.c; E. 2.3.3 und 3.1.1.1). Auch vorlie- gend ist mangels gegenteiliger, konkreter Anhaltspunkte von der Einhal- tung des Subsidiaritätsprinzips (E. 2.3.1) auszugehen. 3.3.2 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten weiter, dass die ursprünglich an den streitbetroffenen Konten wirtschaftlich berechtigte Person sowie die Beschwerdeführerin 2 jemals in Österreich steuerpflichtig gewesen seien.
A-2914/2021 Seite 19 Der Domizilcode sei irrtümlich zugewiesen worden. Die ursprünglich wirt- schaftlich berechtigte Person, welche im Jahr 2013 verstorben sei, habe ihren Wohnsitz insbesondere ab der Steuerperioden 2012 in D._______ gehabt, was die C._______ auch bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin- nen legen unter anderem zahlreiche Nebenkostenabrechnungen ins Recht. Die Beschwerdeführerin 2 habe zum Beginn des Jahres 2013 ihren Wohn- sitz in D._______ und danach in der Schweiz gehabt. Zum Beweis wird die schweizerische Wohnsitzbescheinigung ins Recht gelegt. Die Beschwerdeführerinnen halten dafür, das DBA CH-AT sei auf sie damit gar nicht anwendbar und verweisen auf Art. 1 DBA CH-AT. Dem ist entgegenzuhalten, dass Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-AT un- abhängig davon zu leisten ist, ob die davon betroffene Person Sitz oder Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten hat (Art. 26 Abs. 1 DBA CH-AT; E. 2.2.1). Gemäss Referenzurteil wird der relevante Bezug zu Österreich über die in der Liste erwähnten Domizilcodes hergestellt. Damit seien hin- reichende (statistische) Hinweise auf eine Steuerunehrlichkeit der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Personen gegeben, zumal für die Zulässig- keit eines Listenersuchens ein globaler Verdacht für eine Steuerhinterzie- hung ausreichend sei. Sodann sei der Domizilcode auch bereits beim fran- zösischen Listenersuchen, das auf Daten derselben Quelle beruht habe, als genügend erachtet worden. Gemäss Angaben der ersuchenden Be- hörde belaufen sich die in der «Liste» ausgewiesenen Vermögenswerte auf [mehrere] Milliarden Schweizer Franken, mithin auf eine erhebliche Summe (E. 3.1.3.2). Daran ist festzuhalten. Der Domizilcode genügt als Anknüpfungspunkt für eine mögliche Steuerpflicht in Österreich (Urteile des BVGer A-274/2021 vom 7. Juli 2022 E. 3.4.2 [das BGer ist mit Urteil 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 nicht auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil eingetreten], A-5662/2020 vom 10. Mai 2021 E. 5.1.3 [das BGer ist mit Urteil 2C_435/2021 vom 2. Juni 2021 nicht auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil eingetreten], A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2 m.w.H.). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, es liege kein Ansässigkeits- konflikt vor, der im ersuchenden Staat zu klären wäre, ist entgegenzuhal- ten, dass der Domizilcode, auch wenn er aus einem früheren Jahr stammt, den Anknüpfungspunkt zu Österreich herstellt, weshalb bereits ein allfälli- ger Ansässigkeitskonflikt vorliegen könnte, der vom ersuchenden Staat zu
A-2914/2021 Seite 20 klären ist (zur Zugrundelegung von Informationen aus früheren Jahren vgl. Urteil des BGer 2C_1162/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 6.4 f., allerdings in Bezug auf die voraussichtliche Erheblichkeit; vgl. Urteil des BVGer A-5378/2020 vom 2. Juni 2022 E. 5.3.3). Dies gilt umso mehr, wenn – wie betreffend die ursprünglich wirtschaftlich berechtigte Person – die Ansäs- sigkeit in einem Drittstaat, also weder der Schweiz noch dem ersuchenden Staat, geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.5). Im Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht überdies festgehal- ten, dass es nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zu klären sei, wo letztendlich der Steuerwohnsitz liege, und es sei in diesem Verfahren auch nicht Aufgabe der Schweizer Behörden zu prüfen, ob nach österreichi- schem Recht ein Steuerwohnsitz in Österreich bestehe (dortige E. 5.2 m.w.H.). Die genannten Umstände möchten im Rahmen des Ansässig- keitsstreits wesentlich sein, der jedoch in einem anderen Verfahren durch- zuführen sei. Damit ist – wie bereits im Referenzurteil (E. 5.2) – von der voraussichtlichen Erheblichkeit der vorliegend zur Übermittlung vorgese- henen Informationen betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aus- zugehen. Diese sind für den Nachweis ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes in einem Drittstaat vorab auf das innerstaatliche, österreichische Steuer- verfahren zu verweisen (Urteil des BVGer A-274/2021 vom 7. Juli 2022 E. 3.4.2 [das BGer ist mit Urteil 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 nicht auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil eingetreten]). Auf die von den Beschwerdeführerinnen beigebrachten Beweismittel zum Wohnsitz des ursprünglich wirtschaftlich Berechtigten ist nach dem Gesag- ten nicht einzugehen. 3.3.3 Dass die ursprünglich an den Bankkonten wirtschaftlich berechtigte Person mittlerweile verstorben ist, führt nicht dazu, dass sie betreffend keine Amtshilfe zu leisten wäre. Zwar trat Art. 18a StAhiG erst am 1. No- vember 2019 in Kraft. Es handelt sich dabei aber um eine verfahrensrecht- liche Bestimmung, die sofort Anwendung auf alle Verfahren findet (Urteil des BVGer A-6409/2020 vom 11. Januar 2022 E. 3.5). 3.3.4 Zu klären bleibt in diesem Zusammenhang noch die Frage, ob auch Informationen betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu übermitteln sind. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Amtshilfeersuchen aus- drücklich nach den Rechtsnachfolgern der Kontoinhaber und der wirt- schaftlich berechtigten Personen gefragt wird (Sachverhalt Bst. A.c). Der
A-2914/2021 Seite 21 ersuchte Staat erachtet diese Information damit als voraussichtlich erheb- lich, wobei es nicht Sache des ersuchten Staates ist, diese Einschätzung des ersuchenden Staates in Frage zu stellen (vgl. Urteil des BVGer A-5378/2020 vom 2. Juni 2022 E. 5.3.3 m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer F-5677/2020 vom 2. Mai 2022 E. 7.2.5). Dass die Beschwerdeführerin 2 geltend macht, ihren Wohnsitz nicht in Österreich zu haben, ändert daran nichts. Der Bezug der Beschwerdeführerin 2 zu Österreich, die in der Schweiz ihren Wohnsitz hat, wird hier über ihre Stellung als Rechtsnach- folgerin einer Person, bei der ein Bezug zu Österreich nicht ausgeschlos- sen werden kann (E. 3.3.2), hergestellt. 4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in den Schlussver- fügungen vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Vorbringen der Be- schwerdeführerinnen, insbesondere zum fehlenden Wohnsitz der betroffe- nen Personen, vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführerinnen die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten- vorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 5.2 Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
A-2914/2021 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Susanne Raas
A-2914/2021 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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