B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 25.08.2025 (9C_334/2025)

Abteilung I A-2908/2023

Urteil vom 22. April 2025 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Karolina Yuan.

Parteien

A._______ AG, handelnd durch den Verwaltungsrat, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Vorinstanz.

Gegenstand

Verrechnungssteuer; Erhebung, Deklaration.

A-2908/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in B._______ bezweckt gemäss Handelsregistereintrag insbesondere den An- und Verkauf von Liegenschaften, Finanzgeschäfte und den Handel mit Waren aller Art. A.b Am 31. Dezember 2021 unterzeichnete die Steuerpflichtige das For- mular 103 «Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien, Parti- zipations- und Genusscheine» (nachfolgend: Formular 103), das sie an- schliessend bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) einreichte. Darauf gab sie eine Brutto-Dividende von Fr. 3'000'000.- an sowie unter der Rubrik «Berechnung der Verrechnungssteuer 35 %» den Betrag von Fr. 1'050'000.-. Die Passage «Die Verrechnungssteuer ist gemäss Zahlungsmodalitäten auf Seite 3 zu überweisen» strich die Steu- erpflichtige durch. Zudem brachte sie die handschriftliche Bemerkung «Reine Information ohne Anerkennung einer Legitimation, Abgabe- oder Zahlungspflicht» an. A.c Am 1. März und 26. April 2022 versandte die ESTV je eine Zahlungs- erinnerung an die Steuerpflichtige. Mit Brief vom 11. Mai 2022 teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit, dass sie vor der Leistung weiterer Zahlungen insbesondere einen ausführlichen Beweis verlange, dass der Bund überhaupt noch ein zur Steuererhebung berechtigtes Gemeinwesen sei und es sich nicht um eine Firma bzw. ein Unternehmen handle. Sie (die Steuerpflichtige) habe zudem keinen Ver- trag zur Leistung von Steuern unterzeichnet. A.d Mit Zahlungsbefehl Nr. (...) vom 8. Juni 2022 liess die ESTV die Steu- erpflichtige über den Betrag von Fr. 1'050'000.- zuzüglich Zins von 4 % seit dem 5. Januar 2022 für «Verrechnungssteuer auf Dividendenausschüttung gemäss Deklaration Formular 103 vom 1. Februar 2022» in Betreibung set- zen. A.e Gegen den Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2022 erhob die Steuerpflich- tige Rechtsvorschlag ohne Begründung. A.f Mit Entscheid vom 13. September 2022 hielt die ESTV fest, dass die Steuerpflichtige Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 1'050'000.- zu- züglich Verzugszins von 4 % seit dem 5. Januar 2022 schulde. Zudem hob

A-2908/2023 Seite 3 sie den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. (...) vom 8. Juni 2022 des Betreibungsamts C._______ auf. Mit Schreiben vom 22. September 2022 richtete die Steuerpflichtige ein Schreiben mit dem Titel «Verdacht auf Urkundenfälschung» an den Direk- tor der ESTV. Sie ersuchte darin um Bestätigung, dass die Unterschriften auf dem Entscheid vom 13. September 2022 rechtsverbindlich seien. Sollte eine Urkundenfälschung vorliegen, ersuchte die Steuerpflichtige um Einleitung der erforderlichen Schritte. Zur Begründung führte sie an, dass sie die Unterschrift nicht mit dem auf dem Entscheid angebrachten Namen in Einklang bringen könne (Beschwerdebeilage [BB] nicht nummeriert). Dieses Schreiben blieb von der ESTV unbeantwortet. B. B.a Mit Einsprache vom 14. Oktober 2022 beantragte die Steuerpflichtige die Aufhebung der beiden «Entscheid-Punkte» des Entscheids vom 13. September 2022, wobei sie in Frage stellte, ob es sich dabei überhaupt um ein rechtswirksames Dokument handle. B.b Mit Schreiben vom 25. November 2022 setzte die ESTV der Steuer- pflichtigen eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Einsprache bis zum 9. De- zember 2022 und forderte sie auf, eine sachbezogene (verrechnungs-) steuerliche Begründung nachzuliefern. In ihrem «Nachtrag» vom 8. Dezember 2022 zur Einsprache vom 14. Ok- tober 2022 hielt die Steuerpflichtige sodann an der Aufhebung der beiden «Entscheid-Punkte» fest. B.c Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2023 wies die ESTV die Ein- sprache vom 14. Oktober 2022 ab, soweit sie darauf eingetreten ist. Sie hielt zudem fest, dass die Steuerpflichtige ihr (der ESTV) Verrechnungs- steuer in der Höhe von Fr. 1'050'000.- zuzüglich Verzugszins von 4 % ab dem 5. Januar 2022 schulde. Gleichzeitig hob die ESTV den Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. 257'147 des Betreibungsamts C._______ (Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2022) auf und erteilte die definitive Rechtsöff- nung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Einspracheentscheids vom 17. April 2023 für den Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 1'050'000.- (zu- züglich gesetzlich geschuldetem Verzugszins und Betreibungskosten von Fr. 446.90).

A-2908/2023 Seite 4 C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2023 erhob die Steuer- pflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Mai 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. April 2023; dies unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz). Zudem stellt sie folgende Verfahrensanträge:

  1. Es seien keine Richter/-innen oder Gerichtsschreiber/-innen zuzulassen, welche mehr als 50 % ihres Einkommens durch den Bund bezahlt erhalten bekommen, direkt oder indirekt. Damit sei die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäss Art. 30 BV sicher- zustellen.
  2. Es seien keine Richter/-innen oder Gerichtsschreiber/-innen zuzulassen, welche Frei- maurer, Jesuiten oder Mitglieder eines anderen nicht-staatlichen Bundes sind, dessen Eide jenen nach Art. 11 VGG in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen.
  3. Über diese Verfahrensanträge dürfen selbstverständlich auch nur jene Richter/-innen und Gerichtsschreiber/-innen befinden, welche selbst keine der vorerwähnten Aus- schlussgründe erfüllen. C.b Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2023 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 19. Mai 2023 sei kostenfällig abzuweisen. C.c In ihrer unaufgeforderten «Replik» vom 25. August 2023 hält die Be- schwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der fol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 1 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit – wie vorliegend – keine Ausnahmen nach Art. 32 VGG vorliegen. Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene

A-2908/2023 Seite 5 Einspracheentscheid vom 17. April 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. 1.2 1.2.1 Die Beschwerdeführerin bezweifelt sinngemäss die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, da sie vermutet, dieses sei in ein Unter- nehmen umgewandelt, d.h. privatisiert, worden. Sie stützt ihre Vermutung auf den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Geschäfts- bericht herausgibt, der die Anzahl der Geschäfte und die Geschäftslast nenne. Das Bundesverwaltungsgericht verfüge auch über ein Geschäfts- reglement. Sofern das Bundesverwaltungsgericht im vollen Bewusstsein über die eigene fehlende Legitimation einen Entscheid fällen und sich dies zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen würde, beantragt die Beschwer- deführerin, alle Beteiligten des Gerichts in solidarischer Haftung zu ver- pflichten, ihr (der Beschwerdeführerin) eine Summe von 10 Tonnen Gold in Standardbarren LBMA zur Verfügung zu stellen. Dasselbe gelte, wenn ihr dritter Verfahrensantrag nicht korrekt umgesetzt werde und sich dies herausstellen sollte. 1.2.2 Aus Sicht der Vorinstanz ist die Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts unbestritten. 1.2.3 Der Begriff «Geschäft» ist im Zusammenhang mit Gerichten sowie der öffentlichen Verwaltung nicht im handelsrechtlichen Sinn zu verstehen, d.h. es handelt sich nicht um ein Unternehmen. Vielmehr ist «Geschäft» im Sinn von Amt oder Aufgabe zu verstehen, was im allgemeinen Sprachge- brauch Synonyme für «Geschäft» sind (www.duden.de > Geschäft > Syno- nyme [besucht am 20. März 2025]). Gemeint sind also die vom Gesetz dem Gericht bzw. der öffentlichen-Verwaltung übertragenen Aufgaben (vgl. für das Bundesverwaltungsgericht E. 1.1). Anstelle der genannten Begriffe könnten für das Bundesverwaltungsgericht die Ausdrücke «Jahresbe- richt», «zu bearbeitende Fälle» bzw. «Fallbelastung» oder «Fallzuteilungs- reglement» verwendet werden. Der Begriff «Fall» wiederum ist synonym mit «Dossier» und «Beschwerde» zu verstehen. Aus dem Begriff «Ge- schäft» sinngemäss auf eine Privatisierung des Bundesverwaltungsge- richts und damit fehlende Zuständigkeit schliessen zu wollen, entbehrt so- mit jeder faktenbezogenen Grundlage.

A-2908/2023 Seite 6 1.2.4 Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf den Antrag auf (pri- vate) solidarische Haftung der am Urteil mitwirkenden Privatpersonen ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BGer 9C_148/2023 vom 8. Mai 2023 E. 1.1). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist da- her – unter Vorbehalt des vor- und hiernach Ausgeführten (E. 1.2.4, 1.4 und 2.5.2) – einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent- scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2547/2022 vom 23. November 2022 E. 1.3.2 mit wei- teren Hinweisen, A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin daher den Entscheid vom 13. September 2022 be- anstandet, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Immerhin gilt dieser Entscheid als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.6, A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 1.3). Entgegen der Beschwerdeführerin sind Art. 13 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (SR 202; nachfolgend: OR) auf Verfügungen nicht anwendbar. Vielmehr bleibt eine fehlende oder unleser- liche Unterschrift bei Verfügungen grundsätzlich ohne rechtliche Folgen, denn bei der Unterschrift handelt es sich in der Regel nicht um ein Gültig- keits- bzw. Formerfordernis für Verfügungen nach Art. 35 VwVG. Selbst wenn dem so wäre, fiele dieser Formfehler nicht ins Gewicht, wenn die objektiv mangelhafte Eröffnung einer Verfügung gleichwohl den beabsich- tigten Zweck erfüllt und die Verfügung – wie vorliegend zutreffend – frist- gerecht angefochten werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 4 und 7; vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 291 f. Rz.754 f.). 1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)

A-2908/2023

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und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c

VwVG) gerügt werden.

1.6

1.6.1 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesver-

waltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erho-

bene Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist. Hingegen kann auf mate-

rielle Anträge im Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensent-

scheid nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30

  1. 3; Urteile des BVGer A-1496/2024, A-1499/2024 vom 30. Januar 2025
  2. 2.1 mit Hinweis, A-3234/2024 vom 26. August 2024 E. 1.3.2, 1.3.4;

A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 1.3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-

LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.164, je mit Hinweisen).

1.6.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung begeht eine Behörde eine

Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung nach

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft vom 18. April 1999 (SR 101, nachfolgend: BV), wenn sie auf eine ihr

frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie dar-

über entscheiden müsste (BGE 142 II 154 E. 2, 134 I 229 E. 2.3; Urteil des

BGer 1C_590/2021 vom 13. Februar 2023 E. 5.3; Urteile des BVGer

A-1496/2024, A-1499/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.2.1, A-2231/2021

vom 26. Oktober 2022 E. 5.1 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer

1C_646/2022 vom 19. Dezember 2023]). Bei Gutheissung einer Rechts-

verweigerungsbeschwerde ist die Sache mit der Anweisung, darüber zu

entscheiden, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine andere Möglichkeit,

den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es grundsätzlich nicht; ins-

besondere darf das Gericht nicht anstelle der das Recht verweigernden

Behörde entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt

und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt

(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-

pflege des Bundes, 3. Auf. 2013, Rz. 1312, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-

LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.25). In Einzelfällen kann es aber zulässig sein,

aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an die Vor-

instanz zu verzichten und direkt zu prüfen, ob die Vorinstanz nach dem

anwendbaren Recht verpflichtet gewesen wäre, die verlangten Massnah-

men mittels Verfügung anzuordnen (BGE 129 II 125 E. 3.4; BVGE 2016/20

E. 10.1, 2009/1 E. 4.2; Urteil des BVGer A-5189/2019 vom 1. April 2020

E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.25a).

A-2908/2023 Seite 8 1.7 1.7.1 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu statt vieler: BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190 BV gebietet es den rechtsanwendenden Be- hörden einerseits, eine Norm in einem Bundesgesetz unabhängig von ei- ner allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden (vgl. HÄFELIN/HAL- LER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 2597 ff.). Andererseits dürfen rechtsanwendende Behörden nicht von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, abweichen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 5.2.3, A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 E. 1.9). Sind jedoch mehrere Ausle- gungen einer Gesetzesnorm möglich, ist jene zu wählen, die der Verfas- sung am besten entspricht (BGE 146 V 271 E. 5.1, 142 V 442 E. 5.1). 1.7.2 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht können Ver- ordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfas- sungsmässigkeit prüfen (vgl. BGE 146 V 271 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 3.3.1). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Re- gelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das (Bundes-)Gericht verbindlich. Für die Zweckmässigkeit der (gesetzes- und verfassungskonform) angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des (Bundes-)Ge- richts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 146 V 224 E. 4.5.2, 144 V 138 E. 2.4 mit Hinweisen). 2. Die Beschwerdeführerin stellt drei Verfahrensanträge, die – bei den von ihr umschriebenen Voraussetzungen – auf den Ausstand der an diesem Urteil mitwirkenden Richterinnen und Richter sowie der Gerichtsschreiberin ab- zielen. 2.1 2.1.1 Nach Art. 191c BV sind die richterlichen Behörden in ihrer rechtspre- chenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Das Bun- desverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhän- gig und nur dem Recht verpflichtet (Art. 2 VGG).

A-2908/2023 Seite 9 2.1.2 Bundesverwaltungsrichter und Bundesverwaltungsrichterinnen dür- fen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesge- richt angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen (Art. 6 Abs. 1 VGG). Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, wel- che die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten (Art. 6 Abs. 2 VGG). Richterinnen und Richter mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätig- keit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftli- chen Unternehmens tätig sein (Art. 6 Abs. 4 VGG). 2.2 2.2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101; nachfolgend: EMRK) verankerten Anspruch, dass eine Sache von einem unparteiischen, unvor- eingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1; BVGE 2007/5 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 38 VGG sind die Bestimmungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss anwendbar (zum Ganzen: Urteil des BVGer D-4180/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 5.2). Die möglichen Ausstands- gründe sind in Art. 34 BGG abschliessend geregelt (Zwischenentscheid des BVGer A-7835/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.1 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.60). 2.2.2 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, sondern es genügt bereits, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]; vgl. statt vieler BGE 147 II 89 E. 4.1, 144 I 159 E. 4.3, je mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Auf das bloss subjektive Empfinden der Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. hierzu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1,140 I 326 E. 5.1, je mit Hinweisen).

A-2908/2023 Seite 10 2.2.3 Die Mitgliedschaft in einer ideellen Vereinigung steht den Richterin- nen und Richtern im Rahmen der Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) ohne Weiteres offen (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 188 mit Hinweisen). Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei lässt einen Richter oder eine Richterin nicht als befangen erscheinen und stellt keinen Ausstandsgrund dar (Urteil des BGer 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4180/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.67, ausführlich: KIENER, a.a.O., S. 189 f.). Auch die Mitgliedschaft in einer ide- ellen Vereinigung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art steht den Richterinnen und Richtern im Rahmen der Versammlungsfreiheit offen und vermögen für sich allein nicht den Anschein zu erwecken, eine Ge- richtsperson könne befangen sein (YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Rz. 575, 581 und 583, KIENER, a.a.O., S. 188 f., ISABELLE HÄNER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 20 zu Art. 34 BGG). Da- mit aufgrund der Mitgliedschaft in einer weltanschaulichen bzw. ideellen Vereinigung eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit in ei- nem konkreten Verfahren bejaht werden kann, muss ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Bindung (durch die Mitgliedschaft) und den entscheidwesentlichen Verfahrensfragen bestehen, mit anderen Worten, wenn ein Engagement in der Sache vorliegt (KIENER, a.a.O., S. 190 mit Beispielen, HÄNER, a.a.O., N 20 zu Art. 34 BGG). 2.3 Die Beschwerdeführerin macht betreffend ihre Verfahrensanträge im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht finanziere sich ge- stützt auf seinen Geschäftsbericht zu über 90 % aus Bundesmitteln und zu unter 10 % aus verrechneten Gerichtskosten. Dies bedeute, dass die Rich- terinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber über die Einnahmen ihres Arbeitgebers, d.h. des Bundes, befinden würden. Es verstehe sich damit von selbst, dass deren Unabhängigkeit und Unpar- teilichkeit von vornherein zu verneinen sei. Wer jedoch weniger als 50 % des eigenen Erwerbseinkommens direkt oder indirekt erhalte, sei für sie (die Beschwerdeführerin) als Richterin oder Richter bzw. Gerichtsschreibe- rin oder Gerichtsschreiber akzeptabel. Weiter ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass der Eid oder das Gelübde, das Richterinnen oder Richter gestützt auf Art. 11 VGG ablegen müssten, wertlos sei, wenn ein anderer Eid entweder schon vorher geleis- tet und bzw. oder ein höherrangiger Eid danach geleistet wurde. Mit Art. 11 VGG solle die Treue zur Eidgenossenschaft und zur Bevölkerung

A-2908/2023 Seite 11 sichergestellt werden. Sie (die Beschwerdeführerin) gehe rein logisch da- von aus, dass übliche Eide von Freimaurern, Jesuiten und Angehörigen anderer, vergleichbaren nicht-staatlichen Bünden für die Betroffenen «selbstverständlich» dem Eid oder Gelübde gemäss Art. 11 VGG vorgin- gen. Entgegen der Vorinstanz handle es sich dabei jedoch nicht um einen Ausstandsgrund gestützt auf die Gesinnung, Religion oder gar die Ethnie. Es verstehe sich von selbst, dass nur nicht von einem Ausstandsgrund be- troffene Gerichtsmitglieder über den Ausstand entscheiden sollen. Des Weiteren stehe auch das Bundesverwaltungsgericht unter Verdacht, keine staatliche Institution, sondern ein Unternehmen zu sein. 2.4 Demgegenüber ist aus Sicht der Vorinstanz betreffend den zweiten Verfahrensantrag prüfenswert, ob die Beschwerdeführerin mittels analoger Anwendung von Art. 42 BGG bzw. bei entsprechendem impliziten Norm- gehalt von Art. 52 VwVG «ungebührliche» bzw. rechtsmissbräuchliche oder «querulatorische» Prozessführung vorgehalten werden müsse. So verlange die Beschwerdeführerin eine (diskriminierende) Selektion der Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber des Bundesverwaltungsgerichts nach ihrer Gesinnung, Religion sowie unter Umständen nach ihrer Ethnie. 2.5 2.5.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich die Un- abhängigkeit der Gerichtspersonen gegenüber den anderen Staatsgewal- ten (Exekutive und Legislative) nicht dadurch, dass die Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts ihren Lohn teilweise oder vollumfänglich aus Geldern erhalten, die der Bundeskasse entstammen. Der Lohnbezug beeinträchtigt die Unabhängigkeit der Gerichtspersonen entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin nicht. Bundesverwaltungsrichter und Bun- desverwaltungsrichterinnen mit vollem Pensum dürfen zudem von Geset- zes wegen gar keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen (E. 2.1.2). Viel- mehr liegt die Unabhängigkeit des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass es in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet ist (E. 2.1.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin kann als politisches Anliegen, das einer Gesetzesänderung bedürfte, wegen des Gewaltenteilungsprinzips nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Es handelt sich daher um einen unzulässigen bzw. untauglichen Ausstandsgrund.

A-2908/2023 Seite 12 2.5.2 Was die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach ab- gelegten Eiden bzw. Bünden der Gerichtspersonen in weltanschaulichen bzw. religiösen Vereinigungen betrifft, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es Gerichtspersonen gestützt auf die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) gestat- tet ist, sich politischen, weltanschaulichen oder religiösen Vereinigungen anzuschliessen (E. 2.2.3). Damit aufgrund einer Mitgliedschaft der An- schein der Befangenheit entstehen kann, bedarf es eines hinreichend en- gen Zusammenhangs zwischen der Mitgliedschaft und den wesentlichen im Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Anschein der Befangenheit in Bezug auf die vorliegend zu prüfenden Rechtsfragen bestehen könnte. Vor diesem Hintergrund kann auf ein separates Aus- standsverfahren verzichtet werden. Auf das Ausstandsbegehren ist daher unter Beteiligung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht einzutreten (vgl. Urteil des BGer 2C_223/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2 mit Hinwei- sen; ferner Urteil des BVGer A-2297/2024 vom 4. März 2025 E. 3.2.2 mit Hinweis). 3. Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.1 3.1.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Be- gründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderer- seits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dem Mit- wirkungsrecht entspricht u.a. die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen (BGE 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BGer 8C_255/2020 vom 6. Januar 2021 E. 5.1; Urteil des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 5.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023]). 3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vor- bringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu be- gründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die

A-2908/2023 Seite 13 Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies heisst nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5186/2019 vom 28. August 2020 E. 1.5 mit Hinweisen, A-4878/2020 vom 12. April 2022 E. 1.6). 3.1.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wä- ren (statt vieler: BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-2591/2019 vom 8. Juni 2022 E. 4.10, A-1336/2020 vom 12. Ok- tober 2021 E. 2.2). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass sie mit Schrei- ben vom 29. September 2022 die Unterschrift auf dem Entscheid vom 13. September 2022 bemängelt habe. Ihre Beanstandung sei jedoch un- beantwortet geblieben, was als Rechtsverweigerung auszulegen sei. Die Vorinstanz habe dieses Schreiben im angefochtenen Einspracheentscheid nicht einmal erwähnt. Der angefochtene Entscheid weise zudem noch wei- tere Mängel auf. So werde in Ziff. 1 der Begründung eine Deklaration vom

  1. Februar 2022 erwähnt; sie (die Beschwerdeführerin) habe diese jedoch am 31. Dezember 2021 erstellt und gleich versandt. Zudem setze sich der angefochtene Entscheid überhaupt nicht damit auseinander, welche kon- kreten rechtlichen Auswirkungen ihre Bemerkung auf dem Formular 103 «Reine Information ohne Anerkennung einer Legitimation, Abgabe- oder Zahlungspflicht» habe.

A-2908/2023 Seite 14 3.3 Die Vorinstanz äussert sich nicht zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs, bestreitet jedoch in grundsätzlicher Weise alle Vor- bringen der Beschwerdeführerin, soweit sie diese nicht ausdrücklich aner- kennt. 3.4 Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend festgestellt, blieb ihr Schreiben vom 29. September 2022, das an den Direktor der Vorinstanz gerichtet ist, im angefochtenen Entscheid unerwähnt. Das Schreiben ist auch in den Akten der Vorinstanz nicht enthalten. Ebenso wenig enthalten die Akten der Vorinstanz ein Antwortschreiben. Zwar hätte eine Antwort auf ihr Schreiben vom 29. September 2022 möglicherweise zu einer frühzeiti- gen Klärung der Sachlage im Verfahren beitragen können. Allerdings war im Zeitpunkt der Einreichung des Schreibens das streitige Verwaltungsver- fahren mittels Einspracheerhebung noch nicht eingeleitet worden. Der mit dem besagten Schreiben vorgebrachte «Verdacht auf Urkundenfälschung» wegen des verwendeten (Namens-)Kürzels wurde in der Folge ohnehin auch im Rahmen der Einsprache geltend gemacht und im angefochtenen Entscheid hinreichend behandelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.

Sodann liegt auch aufgrund des falschen Zitierens des Datums des For- mulars 103, das am 31. Dezember 2021 von der Beschwerdeführerin un- terschrieben wurde, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Wann dieses bei der Vorinstanz eingegangen ist, ist mangels Eingangsstempel nicht ersichtlich. Aus dem falschen Datum kann die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieses auf die vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen keinen Einfluss hat. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung der Begrün- dungspflicht betreffend ihre handschriftliche Bemerkung (Sachverhalt Bst. A.b) auf dem Formular 103 rügt, begründet der angefochtene Ent- scheid zwar nicht explizit, welche rechtlichen Wirkungen diese nach sich zieht. Implizit erachtet die Vorinstanz den handschriftlichen Hinweis jedoch als nicht rechtswirksam. In Ziff. 2.1 der Erwägungen des angefochtenen Entscheids hält die Vorinstanz fest, dass sie zugunsten der Beschwerde- führerin auf eine Deklaration der Steuerforderung geschlossen habe. Aus- serdem ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (E. 3.1.2). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin hat ihre hand- schriftliche Bemerkung tatsächlich keine Auswirkung auf die Entstehung der Steuerforderung (E. 6.2).

A-2908/2023 Seite 15 3.5 Nach dem Gesagten liegt hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerde- führerin (E. 3.2) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vor- instanz vor. 4. 4.1 Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungs- steuer unter anderem auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen (Art. 1 Abs. 1 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 [VStG, SR 642.21]). Die ESTV erlässt für die Erhebung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind, wobei es sich bei der ESTV um eine Organisationseinheit des Eidgenössischen Finanz- departements (EFD) handelt (Art. 34 Abs. 1 VStG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das EFD vom 17. Februar 2010 [OV-EFD, SR 172.215.1]). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG), worunter namentlich Dividenden fallen (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verrechnungssteuer- verordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV, SR 642.211]). Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung. Die Verrechnungssteuer wird – ihrem Charakter als Sicherungssteuer ent- sprechend (statt vieler: BGE 142 II 446 E. 2.3, 136 II 525 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-1789/2023 vom 10. November 2023 E. 2.2) – an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1250/2024 vom 6. Dezem- ber 2024 E. 2.2; THOMAS JAUSSI/STEFAN OESTERHELT, in: Zwei- fel/Beusch/Bauer-Balmelli, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl., 2024 [nachfolgend: Kommentar VStG], N 1 ff. zu Art. 10 VStG). Die Steuerschuldnerin der nach Art. 4 f. VStG der Verrechnungssteuer unter- liegenden steuerbaren Leistung (vgl. Art. 10 Abs. 1 VStG) hat sich entspre- chend dem im Verrechnungssteuerrecht geltenden Selbstveranlagungs- prinzip unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzu- reichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 VStG). Die Steuerpflichtige hat folg- lich die Steuerforderung selbst festzustellen und den Betrag der nach ihrer Ansicht geschuldeten Steuer unter Beifügung einer Abrechnung fristge- recht einzubezahlen. Die Verantwortung für die Ablieferung und die Ab- rechnung der Verrechnungssteuer ist ausschliesslich der Steuerpflichtigen

A-2908/2023 Seite 16 auferlegt (vgl. Urteile des BVGer A-1250/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 2.8, A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 4.3.1 [bestätigt durch Ur- teil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023]). 4.2 Bei Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Die Verrech- nungssteuerforderung ist eine Obligation ex lege. Sobald der im Gesetz umschriebene Tatbestand erfüllt ist, entsteht die Steuerforderung unmittel- bar von Gesetzes wegen. Eine Veranlagung bleibt damit ohne Einfluss auf das Entstehen der Steuerforderung (Urteil des BGer 2C_499/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7.3; Urteile des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.2, A-4910/2018 vom 12. August 2020 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Der Zeitpunkt, in welchem die steuerbare Leistung fällig wird, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Zivilrecht (Urteile des BVGer A-1250/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 2.3, A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.2, A-1446/2021 vom 6. September 2023 E. 2.6.1, je mit Hinweisen). 4.3 Die Verrechnungssteuerpflicht ist entweder durch Entrichtung der Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 11 Abs. 1 VStG). 4.3.1 Wird die Steuerpflicht durch Entrichtung erfüllt, so ist die steuerbare Leistung bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen; bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungssteuer auf den übrigen Kapitalerträ- gen – wozu auch Dividenden zu zählen sind – wird 30 Tage nach Entste- hen der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG). Die Fälligkeit der Steuer gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige leisten muss und von dem an die ESTV verlangen kann, dass die Steuerforderung erfüllt werde. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Zahlungsfrist, denn die Steuer ist unaufgefordert und spätes- tens bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu entrichten (Urteil des BVGer A-1250/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 2.4.2; BEUSCH/SEILER, Kommen- tar VStG, N 6 und 11 zu Art. 16 VStG). 4.3.2 Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Kapitalerträgen die Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20 Abs. 1 VStG; Urteile des BVGer A-1250/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 3.3.1, A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.8.1). Gemäss Art. 20 Abs. 2

A-2908/2023 Seite 17 VStG umschreibt der Bundesrat die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenaus- schüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüber- schreitenden Konzernverhältnis zuzulassen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG). 4.3.3 Der Bundesrat hat in Art. 24 ff. VStV die Fälle umschrieben, bei wel- chen das Meldeverfahren zulässig ist. 4.3.3.1 Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann nach Art. 24 Abs. 1 VStV auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen, wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahr fällig geworden ist (Bst. a); bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsan- teilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gra- tisaktien und dgl. [Bst. b]); bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven (Bst. c); bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland (Bst. d). Das Meldeverfahren ist in jedem Fall nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung der Steuer haben und deren Zahl 20 nicht übersteigt (Art. 24 Abs. 2 VStV; Urteil des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.8.2). 4.3.3.2 Unter gewissen Voraussetzungen kann das Meldeverfahren auf Gesuch hin beim Rückkauf eigener Beteiligungsrechte einer Gesellschaft oder Genossenschaft gestattet werden (Art. 24a VStV). 4.3.3.3 Das Meldeverfahren ist gemäss Art. 26a Abs. 1 VStV auch auf Di- videnden im Konzernverhältnis zulässig. Ist eine juristische Person, eine kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Art. 24 Abs. 1 VStG unmittelbar zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, so kann sie diese mit- tels eines amtlichen Formulars anweisen, ihr die Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten. 4.4 4.4.1 Jedes in der Schweiz aktive Unternehmen erhält eine einheitliche Un- ternehmens-Identifikationsnummer (UID). Als eindeutiger und unveränder- licher Identifikator vereinfacht diese Nummer den Austausch zwischen Un- ternehmen und Behörden (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDG, SR 431.03]).

A-2908/2023 Seite 18 Das Bundesamt für Statistik (BFS) weist jeder UID-Einheit unentgeltlich eine einzige UID zu (Art. 4 Abs. 1 UIDG), wobei jede UID nur einmal zuge- wiesen wird (Art. 4 Abs. 2 UIDG). Als UID-Einheit gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c UIDG alle in der Schweiz aktiven Unternehmen und Instituti- onen, wobei der Unternehmensbegriff bewusst weit gefasst wird. Hierzu gehören unter anderem auch Verwaltungseinheiten des Bundes, die auf- grund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen iden- tifiziert werden müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 7 UIDG). Die Zuweisung einer UID erfolgt unabhängig von einem Eintrag ins Handelsregister (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 und 9 UIDG [zum Ganzen: Urteile des BVGer A-628/2023 vom 20. September 2024 E. 5.4, A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.5]). 4.4.2 Als Zusatzmerkmale werden im UID-Register das Data Universal Numbering System (D-U-N-S)-Nummern geführt (Art. 9 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 der Verordnung vom 26. Januar 2011 über die Unternehmens-Identifikati- onsnummer [UIDV, SR 431.031]). Bei den D-U-N-S-Nummern handelt es sich um einen 9-stelligen Zahlencode, der von einem privaten Anbieter ver- geben und verwaltet wird, um Unternehmen weltweit eindeutig zu identifi- zieren, wobei auch hier der Unternehmensbegriff weit gefasst wird. Die D-U-N-S-Nummer wird in verschiedenen Verwaltungsstellen verwendet und geführt (Erläuternder Bericht und Kommentar zur Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDV], BFS 2011, S. 11 [zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-628/2023 vom 20. September 2024 E. 5.4]). 5. Zunächst ist nach Wiedergabe der einzelnen Vorbringen der Parteien (E. 5.1 f.) im Sinne einer Vorbemerkung auf die von der Beschwerdeführe- rin behauptete fehlende Staatlichkeit bzw. Unternehmenseigenschaft der Vorinstanz einzugehen (E. 5.3). Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, so- weit sie diese nicht abgewiesen hat (E. 5.4). 5.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Einsprache vom 14. Oktober 2022 und hält zusammenfassend fest, dass nach ihrem Kenntnisstand we- der der Bund noch die Kantone oder die Gemeinden die Voraussetzungen an öffentliche Gemeinwesen erfüllen würden. So habe die Firma «Schwei- zerische Eidgenossenschaft» schrittweise wesentliche Bestandteile der Staats-Eigenschaft und der Souveränität an internationale und private Or- ganisationen abgetreten und den Beamtenstatus abgeschafft. Es handle sich bei Bund, Kantonen und Gemeinden nur noch um eine

A-2908/2023 Seite 19 Staatssimulation. Der Beweis dafür sei, dass das Volk zwar über die Bun- desverfassung abgestimmt habe, diese jedoch für das Bundesgericht un- verbindlich sei, weise Art. 190 BV dieses doch an, das Völkerrecht und die Bundesgesetze zur Rechtsfindung einzusetzen, nicht jedoch die Verfas- sung selbst. Bereits der Name «Eidgenossenschaft» weise darauf hin, dass es sich nicht um ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen handle, zu- mal Genossenschaften im Obligationenrecht geregelt seien. Ebenso ver- fügten der Bund und die Vorinstanz über UID-Nummern, welche deren Sta- tus als Unternehmen beweisen würden. Schliesslich werde die Vorinstanz von einer Geschäftsleitung geführt. Dieser Umstand bestätige deren Ei- genschaft als Unternehmen, denn Ämter hätten keine Geschäftsleitung. Aus Sicht der Beschwerdeführerin muss daher fundiert nachgewiesen wer- den, dass es sich beim Bund noch um ein öffentliches Gemeinwesen handle, denn die Steuererhebung durch nicht berechtigte Unternehmen würde verschiedene Straftatbestände erfüllen. Die Steuererhebungskom- petenz sei mithin eine steuerbegründende Tatsache. Die Beweislast für diese liege rechtsprechungsgemäss bei der Vorinstanz. Indem diese sich weigere, sich zu diesem Punkt zu äussern, verhalte sie sich rechtsmiss- bräuchlich bzw. handle es sich um eine Rechtsverweigerung. Es sei für sie (die Beschwerdeführerin) nicht klar, wo sie die fehlende Staatlichkeit rügen könne, wenn nicht in einem Rechtsverfahren. Weiter habe sie (die Beschwerdeführerin) keinem Vertrag zur Leistung von Steuern oder dergleichen zugestimmt, noch habe sie eine Abgabe- oder Zahlungspflicht anerkannt. Vielmehr habe sie bereits in der Steuererklä- rung den handschriftlichen Vermerk «Reine Information ohne Anerkennung einer Legitimation, Abgabe- oder Zahlungspflicht» angebracht. Daher liege weder eine Steuerdeklaration noch eine Steuerrechnung noch eine rechts- gültige Verfügung vor. Es gäbe daher kein Beweismittel, auf das die Vor- instanz ihre Forderungen stützen könne. Entsprechend sei die Steuerfor- derung «ex tunc» als nichtig anzusehen. Die von ihr (der Beschwerdefüh- rerin) im Formular 103 angegebenen Informationen dürften daher nur zu statistischen Zwecken verwendet werden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass in ihrer Situation das Meldeverfahren gemäss Art. 20 Abs.1 und 2 VStG anwendbar sei. Der Bundesrat habe es diesbezüglich in gesetzeswidriger Weise unterlassen, eine Meldemöglichkeit zu schaffen. Indem die Vorinstanz für Aktiengesell- schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit maximal fünf Beteiligten, den ganzen finanziellen Leerlauf fordere, d.h. die Entrichtung

A-2908/2023 Seite 20 der Verrechnungssteuer und anschliessender Rückforderung, handle sie zwar im Einklang mit dem Gesetz. Dieses werde jedoch vom Bundesrat willkürlich und im Widerspruch zu Art. 20 Abs. 1 und 2 VStG umgesetzt. Dieses gesetzeswidrige Versäumnis führe dazu, dass die Vorinstanz ihrer- seits kein Gesetz durchsetzen könne, das der Bundesrat als Exekutive gar nicht umsetze. Es gäbe keinen Grund, im vorliegenden Fall, einen effekti- ven Steuerbezug vorzunehmen. Daher sei – selbst ohne entsprechende Verordnungsbestimmung des Bundesrates – die ESTV zu verpflichten, eine Meldemöglichkeit umzusetzen und auf das Inkasso zu verzichten. Dies müsse auch für sie (die Beschwerdeführerin) gelten. Entgegen der Vorinstanz sei sie (die Beschwerdeführerin) berechtigt, diese Gesetzesver- letzung vor der ersten Gerichtsinstanz geltend zu machen, da vor Bundes- verwaltungsgericht kein Novenverbot gelte. 5.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin bestreite, sofern sie diese nicht ausdrücklich aner- kenne. Weiter verweist die Vorinstanz darauf, dass sie sich im angefochte- nen Entscheid mit der Zuständigkeit zur Erhebung von Steuern im Allge- meinen bzw. das vorliegend betroffene Inkasso der Verrechnungssteuer im Besonderen befasst habe. Androhungsgemäss sei sie auf diesen Punkt nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache kein zu- lässiges Rechtsbegehren gestellt und weder eine sachbezogene, (verrech- nungs-)steuerliche Begründung angebracht noch die verlangten Nachbes- serungen eingereicht habe. Alsdann äussere sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, ob und inwiefern sie (die Vorinstanz) zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten sei. Weiter macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin lege nach wie vor nicht sachbezogen dar, weshalb die von ihr selbst deklarierte Ver- rechnungssteuer in der Höhe von Fr. 1'050'000.- nach Bestand und Um- fang nicht geschuldet sei. Die Beschwerdeführerin lasse auch im Dunkeln, ob sie den umstrittenen Verrechnungssteuerbetrag überhaupt schulde. Das von der Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht neu gefor- derte Meldeverfahren sei mangels Konzernverhältnisses materiell von vornherein nicht anwendbar. Gerade in Fallkonstellationen wie die vorlie- gend anhaltende Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerin bedürfe es einer Sicherung durch die Verrechnungssteuer.

A-2908/2023 Seite 21 5.3 Hinsichtlich der behaupteten fehlenden Staatlichkeit bzw. Unterneh- mereigenschaft der Vorinstanz kann der von der Beschwerdeführerin an- gerufenen Bundesverfassung entnommen werden, dass das Schweizer- volk und die Kantone die Schweizerische Eidgenossenschaft bilden (Art. 1 BV). Somit handelt es sich bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht um eine Genossenschaft im handelsrechtlichen Sinn (Art. 828 ff. OR) wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt. Vielmehr ist «Schweizerische Eidgenossenschaft» seit 1803 der offizielle Name für die politische Einheit Schweiz; französisch Confédération suisse, italienisch Confederazione svizzera, romanisch Confederaziun svizra, lateinisch Confoederatio hel- vetica (vgl. Historisches Lexikon der Schweiz, Eintrag: Schweizerische Eid- genossenschaft [www.hls-dhs-dss.ch > Suche nach > Schweizerische Eid- genossenschaft; besucht am 1. Mai 2025]). Die Beschwerdeführerin geht weiter fehl, wenn sie aus dem Umstand, dass gewisse öffentlich-rechtliche Körperschaften bzw. Aufgaben privatisiert wurden und der Bund internati- onalen Organisationen beigetreten ist, ableitetet, es handle sich bei Bund und Kantonen nicht mehr um Gemeinwesen. Sowohl Privatisierungen öf- fentlich-rechtlicher Körperschaften sowie Beitritte zu internationalen Orga- nisationen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Bundesgesetz oder Staatsvertrag), die dem Referendum unterliegen oder über die teilweise das Schweizer Stimmvolk abstimmen muss. Für den Bund und die Kantone selbst bestehen keinerlei gesetzliche Grundlagen, die deren Privatisierung zulassen. Ohne entsprechende gesetzliche Grundlagen ist eine Privatisie- rung nicht möglich, da staatliches Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf und diese gleichzeitig die Schranke für das staatliche Handeln dar- stellt (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; für eine Übersicht der organisatorischen Rechtsgrundlagen betreffend den Bund: www.fedlex.ch > Systematische Sammlung > Landesrecht > 1 Staat, Volk und Behörden). Entgegen der Beschwerdeführerin ist es aus juristischer Sicht falsch, aus Art. 190 BV ab- leiten zu wollen, die Verfassung sei vom Bundesgericht nicht «zur Rechts- findung einzusetzen». Vielmehr sind namentlich Bundesgesetze im Rah- men des sog. Anwendungsgebots (dazu oben E. 1.7.1) verfassungskon- form auszulegen. Auch Verordnungen können von den Gerichten vorfrage- weise auf ihre Verfassungskonformität geprüft werden (E. 1.7.2). Zudem ist das Bundesgericht explizit für Beschwerden gegen die Verletzung verfas- sungsmässiger Rechte zuständig (sog. subsidiäre Verfassungsbe- schwerde; Art. 113 ff. BGG; Urteil des BGer 2C_718/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2). Dies ist auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts un- schwer zu entnehmen (statt vieler: BGE 150 V 410 E. 9.1, 146 V 271 E. 5.2, 153 V 208 E. 4.3). Die Überlegungen der Beschwerdeführerin betreffend die fehlende Staatlichkeit des Bundes und Nichtanwendbarkeit der

A-2908/2023 Seite 22 Bundesverfassung entsprechen somit weder den rechtlichen noch den tat- sächlichen Begebenheiten. 5.4 Was das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführerin angeht, kann dem angefochtenen Einspracheent- scheid entnommen werden, dass die Ausführungen der (damaligen) Ein- sprecherin betreffend die angebliche fehlende Staatlichkeit der ESTV of- fensichtlich nicht der Durchsetzung des materiellen (Steuer-)Rechts dienen würden, weshalb die Einsprache rechtsmissbräuchlich verwendet worden sei. Indem die Einsprecherin dazu an sie (die Vorinstanz) gelange, verhalte sie sich im Übrigen widersprüchlich, anerkenne sie deren Autorität doch angeblich nicht an. Die Ausführungen in der Nachbesserung der Be- schwerdeführerin würden dieser nicht weiterhelfen, zumal sie kein schutz- würdiges Interesse daran habe. Es sei allgemein bekannt, so die ESTV weiter, dass sich ihre sachliche Zuständigkeit bereits unmittelbar aus dem jeweils anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes ergebe, das auf einer verfassungsmässigen Grundlage beruhe. Daher müsse auf die vorgetra- gene bzw. vorgeschobene Begründung der Beschwerdeführerin nicht wei- ter eingegangen werden. Es handle sich mithin bei ihr (der Vorinstanz) um ein Gemeinwesen, welches kraft Verfassung und Gesetz zur Steuererhe- bung befugt sei. Auf die Einsprache könne diesbezüglich folglich nicht ein- getreten werden (E. 2.3.3 des angefochtenen Entscheids). Entsprechend schloss der angefochtene Entscheid darauf, die Beschwerdeführerin schulde der ESTV Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 1'050'000.- zu- züglich gesetzlichem Verzugszins (E. 3 sowie Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids). Der Vorinstanz kann insoweit zugestimmt werden, als sie auf die gesetzli- chen bzw. verfassungsrechtlichen Grundlagen verweist, wonach der Bund über eine Steuererhebungskompetenz im Bereich der Verrechnungssteuer (Art. 132 Abs. 2 BV) verfügt. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Jedoch erachtet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz als nicht zur Erhebung der Verrechnungssteuer legitimiert, da diese ein Unternehmen sei und sie (die Beschwerdeführerin) keinem Ver- trag zur Leistung von Steuern zugestimmt habe. Entgegen der Vorinstanz ist es jedoch verfehlt, aus der angezweifelten Zuständigkeit auf ein (unzu- lässiges) widersprüchliches bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten und fehlendes Rechtsschutzinteresse zu schliessen. Vielmehr entspricht es den Gepflogenheiten im Verwaltungs(justiz)verfahren, dass eine verfü- gende bzw. urteilende Behörde ihre eigene Zuständigkeit kurz erläutert und diese auch feststellt (vgl. für das vorliegende Verfahren E. 1.1).

A-2908/2023 Seite 23 Demzufolge hätte die Vorinstanz richtigerweise auf die formelle Rüge der in Frage gestellten Legitimation (der ESTV) zur Erhebung der Verrech- nungssteuer und der damit korrelierenden Aberkennung der Abgabe- oder Zahlungspflicht durch die Beschwerdeführerin eintreten sollen. Gestützt auf diese Überlegungen handelt es sich bei der sachlichen Zu- ständigkeit um einen zulässigen Einsprachegrund. Die Vorinstanz ist des- halb zu Unrecht auf die Einsprache teilweise nicht eingetreten. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. In der Regel würde dieses Ergebnis dazu führen, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und mit einer Anwei- sung an die Vorinstanz zurückgewiesen würde (E. 1.6.2). Da die Vorinstanz sich vorliegend trotz des (teilweisen) Nichteintretens auch materiell zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin geäussert hat und diese Äusse- rungen – wie sogleich aufgezeigt wird (E. 6) – im Ergebnis richtig sind, würde eine Rückweisung voraussichtlich nicht zu einem anderen Resultat führen. Zudem hat die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdeanträgen implizit um materielle Beurteilung ersucht und nicht etwa um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz. Weiter hat sie erst im Beschwerdeverfahren ein weiteres materiellrechtliches Ar- gument (Beanspruchung des Meldeverfahrens) vorgebracht und damit diesbezüglich freiwillig auf eine Beurteilung durch die Vorinstanz verzichtet, obschon diese sie ursprünglich ausdrücklich zur Nachbesserung der Be- schwerde aufgefordert hatte (Sachverhalt Bst. B.b). Gestützt auf diese Um- stände ist im vorliegenden Einzelfall im Sinne der Prozessökonomie auf eine Aufhebung samt Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu ver- zichten und in der Sache zu entscheiden (E. 1.6.2). 6. 6.1 Zu prüfen ist somit die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Erhebung der Verrechnungssteuer. Wie bereits erwähnt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, ver- fügt der Bund über eine Erhebungskompetenz für die Verrechnungssteuer (Art. 132 Abs. 2 BV). Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Vorinstanz über eine Geschäftsleitung verfügt, sinngemäss auf deren Privatisierung abzielt, liegt sie indessen falsch. Wie bereits für das Bundesverwaltungs- gericht aufgezeigt, ist der Begriff «Geschäft» im Bereich einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft nicht als «Unternehmen» im handelsrechtlichen Sinn zu verstehen. Zudem erhält jedes in der Schweiz aktive Unternehmen

A-2908/2023 Seite 24 eine UID-Nummer, welche den Austausch zwischen Unternehmen und Be- hörden vereinfachen soll. Der Unternehmensbegriff ist bewusst weit ge- fasst, wobei auch Verwaltungseinheiten des Bundes und somit die ESTV dazu zählen. Ein UID-Eintrag bedeutet – entgegen der Beschwerdeführe- rin – somit gerade nicht, dass eine UID-Einheit als «Unternehmen» im ge- sellschaftsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist (E. 4.4.2). Der ESTV ist im UID-Register die Nummer CHE-211.403.691 zugewiesen. Hierbei wird un- ter «weitere Identifikationsmerkmale» gerade die Rechtsform «0220 – Ver- waltung des Bundes» angegeben (www.uid.admin.ch > ESTV [abgerufen am 20. März 2025]). Gleiches hat für die D-U-N-S-Nummer zu gelten (E.4.5.2). Bei der ESTV handelt es sich somit nicht um ein Unternehmen im gesellschaftsrechtlichen Sinn. Daher bedarf es auch keiner schriftlichen Zustimmung bzw. eines Vertrags zur Erhebung der Verrechnungssteuer bei den Steuerpflichtigen, wie die Beschwerdeführerin meint. Vielmehr er- hebt die ESTV die Verrechnungssteuer hoheitlich gestützt auf die entspre- chenden gesetzlichen Grundlagen im VStG und der OV-EFD (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin vermag folglich aus ihren diesbezüglichen Ausführun- gen nichts für sich abzuleiten. Die Vorinstanz ist zur Erhebung der Verrech- nungssteuer zuständig. 6.2 Weiter ist die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin betreffend die Ver- rechnungssteuer in der Höhe von Fr. 1'050'000.- zuzüglich Verzugszins von 4 % seit dem 5. Januar 2022 zu prüfen. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen im Kalenderjahr 2021 eine Brutto-Dividende von Fr. 3'000'000.- an ihren Aktionär ausgeschüttet hat. Nicht bestritten ist, dass es sich dabei um einen Kapitalertrag im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VStG handelt. Ebenso ist unbestritten, dass die Dividende, d.h. die steuerbare Leistung, am 5. Dezember 2021 fällig geworden war (Akten der Vorinstanz [act. 11]). Die Steuerforderung von 35 % auf der Brutto-Dividende in der Höhe von Fr. 3’000'000.-, mithin Fr. 1'050'000.-, ist daher gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VStG im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leis- tung entstanden, ohne dass es hierfür einer Veranlagung bedürfte (E. 4.2). Sodann ist die Beschwerdeführerin als unbestrittene Schuldnerin der steu- erbaren Leistung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VStG steuerpflichtig. Ihre Steu- erpflicht entsteht somit ebenfalls von Gesetzes wegen, ohne dass sie die- ser zustimmen müsste. Weiter hat sie bei Fälligkeit der Steuer unaufgefor- dert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen bei der ESTV ein- zureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten. Dabei liegt die Verant- wortung für die Ablieferung und die Abrechnung der Verrechnungssteuer ausschliesslich bei der Steuerpflichtigen (E. 4.1). Ihre handschriftliche

A-2908/2023 Seite 25 Bemerkung «Reine Information ohne Anerkennung einer Legitimation, Ab- gabe- oder Zahlungspflicht» auf dem Formular 103 vermag somit weder an der Entstehung der Steuerforderung noch der Steuerpflicht der Beschwer- deführerin etwas zu ändern. Mit Einreichung des Formulars 103 ist die Be- schwerdeführerin ihren gesetzlichen Pflichten teilweise nachgekommen. Da sie nach Einreichung des Formulars 103 den Steuerbetrag von Fr. 1'050'000.- auf der Brutto-Dividende nicht entrichtet hat, hat die Vorinstanz zu Recht die Steuerforderung in Betreibung gesetzt sowie mit Entscheid vom 13. September 2022 mitunter den Rechtsvorschlag der Be- schwerdeführerin gegen den besagten Zahlungsvorschlag aufgehoben. 6.3 Es bleibt, auf das geltend gemachte Meldeverfahren einzugehen: Entgegen der Beschwerdeführerin hat der Bundesrat von seiner Kompe- tenz nach Art. 20 Abs. 2 VStG zur Umschreibung der Fälle, für welche das Meldeverfahren zulässig ist, in den Art. 24 ff. VStV Gebrauch gemacht (E. 4.3.3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche der in Art. 24 ff. VStV genannten Voraussetzungen für das Meldeverfahren sie im vorlie- genden Fall erfüllt. Gestützt auf die Akten ist auch nicht ersichtlich, dass sie eine der Konstellationen, in denen das Meldeverfahren zulässig ist, er- füllen würde. Insbesondere liegt hier – wie von der Vorinstanz zu Recht vorgebracht – kein Konzernverhältnis vor. Die Beschwerdeführerin bestrei- tet denn auch nicht, dass die Vorinstanz im Einklang mit dem Gesetz handle, soweit sie die Entrichtung der Verrechnungssteuer verlange, wel- che sie (die Beschwerdeführerin) anschliessend wieder zurückfordern könne. Aufgrund von Art. 190 BV ist das Bundesverwaltungsgericht an das vom Gesetzgeber für die vorliegende Konstellation vorgesehene Verfahren zur Erfüllung der Steuerpflicht gebunden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass bei fünf oder weniger Aktionären bzw. Gesellschaftern einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Meldeverfahren zulässig sein müsste, ansonsten eine «unsinnige Bürokra- tie» bestehe, handelt es sich um ein politisches Postulat, das einer Verord- nungsänderung bedürfte und vorliegend – aufgrund des dem Bundesrat diesbezüglich zugestandenen sehr weiten Regelungsermessens – nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht behandelt werden kann (E. 1.7.2). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten ist. Im Sinne der Prozessöko- nomie ist im vorliegenden Einzelfall indes auf eine Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu

A-2908/2023 Seite 26 verzichten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten sachlichen Rü- gen erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist insofern gutzuheis- sen, als die Vorinstanz über die Einsprache vom 14. Oktober 2022 hinsicht- lich ihrer Zuständigkeit hätte materiell befinden müssen. Ihr teilweises Nichteintreten war damit nicht rechtens. Im Übrigen ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 1.3). 7. 7.1 Die Verfahrenskosten, die vorliegend auf Fr. 23'500.- festzusetzen sind, werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Würde der angefochtene Entscheid hinsichtlich des teil- weisen Nichteintretens aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen, so gälte die Beschwerdeführerin diesbezüglich als vollständig obsiegende Partei. Da sie nach der materiellen Prüfung in der Sache nun aber überwiegend als unterliegende Partei gilt, die nur in Bezug auf das unrechtmässige (teilweise) Nichteintreten obsiegt, erscheint es als gerechtfertigt, ihr rund 5/6 der Verfahrenskosten, mithin Fr. 19'600.-, aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdefüh- rerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 23'500.- zu entnehmen. Der ver- bleibende Restbetrag von Fr. 3’900.- ist der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vo- rinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-2908/2023 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids wird insofern aufgehoben, als die Vorinstanz auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 23'500.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 19’600.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 23'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'900.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Karolina Yuan

A-2908/2023 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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