B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 16.11.2020 (2C_742/2020)

Abteilung I A-2905/2020

Urteil vom 5. August 2020 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

A._______, ..., vertreten durch Dr. Guido E. Urbach, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückweisungsentscheid / Einfuhr von Kunstwerken.

A-2905/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 19. August 2015 erliess die Zollkreisdirektion [...] eine Nachforderungs- verfügung, mit welcher sie von A._______ einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. [...] sowie Verzugszinsen von Fr. [...] nachforderte. Sie begründete die Nachforderungsverfügung im Wesentlichen damit, A._______ habe in 86 Fällen Kunstwerke zu Unrecht steuerfrei im Verlagerungsverfahren lautend auf die Galerie B._______ ([Ort]) in die Schweiz importiert. Die Zollkreisdi- rektion führte in der Nachforderungsverfügung aus: "Alle in den 86 Falldossiers betroffenen Kunstwerke wurden im Verlagerungsverfahren über die Galerie B._______ mehrwertsteuerfrei in die Schweiz importiert. Dies gestützt auf ein eigens zur Steueroptimierung zu Gunsten von A._______ ausgearbeitetes Ablaufschema. Somit konnte A._______ die auf diese Weise eingeführten Kunstwerke steuerbefreit in den von ihm beherrschten Liegenschaften ausstellen. Der Einfuhr der Kunstwerke lag dabei ein standardisiertes, aufgesetztes, nicht zur Umset- zung beabsichtigtes Kommissionsgeschäft zwischen den von A._______ beherrschten Fir- men und der Galerie B._______ zu Grunde. Da die Galerie B._______ Inhaberin einer Be- willigung im Verlagerungsverfahren ist, konnten die Kunstwerke über sie als Importeurin zur Einfuhr abgefertigt werden, ohne dass die Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Einfuhr fällig geworden wäre. Die Galerie B._______ konnte jedoch zu keiner Zeit wirtschaftlich über die Kunstwerke verfügen. A._______ bestimmte jeweils, wann und wie die Kunstwerke einge- führt werden sollen. Seine Angestellten des Büros Administration leiteten seine Aufträge an die entsprechenden Speditionsfirmen bzw. an die Galerie B._______ weiter. Die Kunst- werke wurden nach der Verzollung auf Veranlassung von A._______ in seine privaten Lie- genschaften oder ins C._______ (Mehrheitsaktionär A.) überführt, wo sie auf un- bestimmte Zeit ausgestellt wurden, oder sie verblieben in einzelnen Fällen im Lager der Firma D. AG, [Ort]. Die Galerie B._______ leitete jeweils nur die Instruktionen an die Verzollungsfirma weiter, welche sie von A.s Büro Administration erhalten hatte. Keines der in den 86 Falldossiers betroffenen Kunstwerke wurde im Zeitraum von 2008 bis 2013 verkauft. Die wirtschaftlich berechtigte Person über die Kunstgegenstände war vor und nach der Einfuhr A., welcher in seinem Namen oder im Namen seiner von ihm be- herrschten Firmen frei über die betroffenen Kunstwerke verfügte. Die Galerie B._______ war zu keiner Zeit Importeurin der von dieser Verfügung betroffenen Ge- genstände. Die Bewilligung zur Verlagerung der Steuerentrichtung [...] wurde in allen Fällen zu Unrecht benutzt. Demzufolge hätten die Kunstwerke richtigerweise auf den [jeweiligen] Importeur [Gale- rie E._______ AG, [Land] / A., F. lnc. [Land] / A., G., [Land] / A._______ bzw. H._______ Ltd. [Land] / A.] (Details gemäss Liste) angemeldet, zur Einfuhr verzollt und die Steuer erhoben werden müssen." B. Die Oberzolldirektion wies eine von A. gegen die Nachforderungs- verfügung am 21. September 2015 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 ab.

A-2905/2020 Seite 3 C. Mit Urteil vom 23. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von A._______ gegen den Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion er- hobene Beschwerde teilweise gut und änderte den Beschwerdeentscheid dahingehend ab, dass A._______ Einfuhrsteuern von Fr. [...] sowie Ver- zugszinsen von Fr. [...] schulde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Verfahren A-714/2018). D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 erhob die Eidgenössische Zollverwal- tung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundes- gericht. Sie beantragte, A._______ (zusätzlich) zur Bezahlung von Fr. [...] Einfuhrsteuern und Fr. [...] Verzugszinsen zu verpflichten. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 erhob auch A._______ Beschwerde beim Bundesgericht gegen das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil. E. Mit zwei Urteilen vom 27. April 2020 wies das Bundesgericht die Be- schwerde von A._______ einerseits ab (paralleles Verfahren 2C_219/2019). Jene der Eidgenössischen Zollverwaltung andererseits hiess es im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Bezüglich der Einfuhr der Kunstwerke "Xa." und "Xb." von Ya., "Xc." und "Xd." von Yb., "Xe." von Yc., "Xf." von Yd., "Xg." von Ye. und "Xh." von Yf. & Yg._______ wies es die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Be- schwerde ab (Verfahren 2C_217/2019). Das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts hob das Bundesgericht nicht formell auf. F. Das Bundesverwaltungsgericht führt das Verfahren unter der Geschäfts- nummer A-2905/2020 weiter. Auf die Durchführung eines neuerlichen Schriftenwechsels wird verzichtet.

A-2905/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben (Urteil des BVGer A-5311/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.1). 1.2 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, ist Letztere an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Würde sich die Rückweisungsinstanz – im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht – über die verbindli- chen Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils hinwegsetzen, läge eine Rechtsverweigerung vor. Von den verbindlichen Erwägungen könnte nur dann abgewichen werden, wenn ein Revisionsgrund vorläge (Urteile des BVGer A-5311/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.2, A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.1, A-268/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1.2, mit Hin- weisen auf die Literatur), was hier nicht der Fall ist. Es ist dem Bundesver- waltungsgericht infolge der Bindung an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsent- scheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des BGer 1C_398/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1; Urteil des BVGer A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.1, mit Hinweisen auf die Literatur). 1.3 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behan- delten Punkte ab. Wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurück- gewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückwei- sung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in Bezug auf die definitiv entschiedenen Punkte um einen Endentscheid (BGE 134 II 124 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3008/2015 vom 6. November 2015 E. 1.6.1, A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.1). 1.4 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhe- bung weiterer Beweise verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung),

A-2905/2020 Seite 5 ohne dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen; Ur- teil des BVGer A-6037/2018 vom 9. Juni 2020 E. 2.3.2). Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt anhand der Akten erstellt und eine (neuerliche) Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht angezeigt (vgl. diesbzüglich auch paralleles Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 4). Auf einen weiteren Schriftenwechsel ist somit zu ver- zichten. 2. 2.1 Im parallelen Verfahren 2C_219/2019 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob das Bundesverwaltungsgericht mit Recht Einfuhrsteuernachforderungen der Eidgenössischen Zollverwaltung ge- genüber dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. [...] (zuzüglich Ver- zugszinsen von Fr. [...]) schützte, bejahte dies mit Verweis auf die einschlä- gige bundesrechtliche Gesetzgebung und erwog im Wesentlichen (vgl. etwa E. 6.1, 7.4 und 7.6), das Bundesverwaltungsgericht habe zur Recht erkannt, was folgt: Die Benützung des Verlagerungsverfahrens durch die Galerie B._______ sei rechtswidrig erfolgt. Zwar hätten zum Zeitpunkt der jeweiligen Einfuhren Kommissionsverträge vorgelegen, mit welchen die Galerie beauftragt worden sei, die jeweils eingeführten Kunstwerke für den Beschwerdeführer bzw. für durch den Beschwerdeführer kontrollierte Aus- landsgesellschaften zu verkaufen. Diese Kommissionsverträge seien je- doch simuliert gewesen. Tatsächlich habe der Galerie B._______ im Zeit- punkt der jeweiligen Einfuhren die unabdingbare wirtschaftliche Verfü- gungsmacht über die streitbetroffenen Kunstwerke gefehlt; sie könne folg- lich nicht als Importeurin qualifiziert werden, was für die Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens aber vorausgesetzt gewesen wäre. In Tat und Wahrheit seien die Einfuhren durch den Beschwerdeführer veranlasst wor- den. Zollrechtlich gelte er damit als Auftraggeber, was dazu führe, dass er zollpflichtig werde und als Zoll- bzw. Abgabeschuldner qualifiziere. Indem er die Galerie B._______ als Importeurin vorgeschoben habe (bzw. habe vorschieben lassen), habe er seine Zollpflichten verletzt. Diese Verletzung der Zollpflichten habe dazu geführt, dass eigentlich geschuldete Einfuhr- steuern nicht entrichtet worden seien. Damit liege eine objektive Wider- handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vor, die dazu geführt habe, dass Einfuhrsteuern zu Unrecht nicht erhoben worden seien. Der Beschwerdeführer als zur Zahlung der Einfuhrsteuer Verpflichteter sei zu Recht dazu verpflichtet worden, diese Einfuhrsteuern samt Verzugszins nachzuentrichten.

A-2905/2020 Seite 6 2.2 Daneben beurteilte das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren 2C_217/2019 u.a. die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht zum Ergebnis gelangte, dass ein (verhältnismässig geringer) Teil der strit- tigen Einfuhrsteuernachforderungen (Fr. [...] zuzüglich Verzugszinsen von Fr. [...]) bereits verjährt gewesen sei, als am 19. August 2015 die Nach- steuerforderung der Zollkreisdirektion ergangen sei (s. Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.1.1 und 39) und verneinte diese Frage (insbesondere E. 4). Hingegen stützte das Bundesgericht die Argumentation des Bundesverwal- tungsgerichts in Bezug auf einige Einfuhren, die ursprünglich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt worden waren, und für wel- che das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt war, die Oberzoll- direktion habe sich in Bezug auf die Nachforderung auf den falschen Erhe- bungsgrund berufen (E. 5 des bundesgerichtlichen Urteils). 2.3 Entsprechend ist im vorliegenden Fall aufgrund der vom Bundesgericht angeordneten Rückweisung im Verfahren 2C_217/2019 einzig noch zu prüfen, ob im Sinne der durch das parallele höchstrichterliche Urteil 2C_219/2019 gesetzten rechtlichen Leitplanken auch mit Bezug auf das "Consignment Agreement" vom 26. Februar 2008 zwischen dem Be- schwerdeführer (bzw. der von ihm kontrollierten Gesellschaft I._______ lnc.) und der Galerie B._______ von einem simulierten Kommissionsver- hältnis auszugehen ist bzw. ob der Galerie im Zeitpunkt der entsprechen- den Einfuhren die unabdingbare wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Kunstwerke fehlte (vgl. paralleles Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 4.6). Dabei handelt es sich um jenen Teil der Nachforde- rung, den das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht als verjährt betrach- tete (E. 2.2 1. Absatz hievor; hier nicht mehr streitgegenständlich ist die Differenz zum gesamten mit ihrer Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemachten Forderung der Vorinstanz [s. Sachverhalt Bst. D und E. 2.2 2. Absatz]). 3. 3.1 Das noch strittige Consignment Agreement zwischen der I._______ Inc. und der Galerie B._______ vom 26. Februar 2008 ist aktenkundig und betrifft also folgende Kunstwerke (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 45, pag. 215 ff., oder Fall-Nr. 54/55, pag. 203 ff.):

A-2905/2020 Seite 7 – "Xc." von Yb., – "Xd." von Yb., – "Xa." und "Xb." von Ya., – "Xg." von Ye., – "Xf." von Yd., – "Xe." von Yc., – "Xh." von Yf._______ & Yg.. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die tatsächlichen Verhältnisse mit Bezug auf diese Kunstwerke im Wesentlichen gleichgelagert sind wie jene bezüg- lich aller anderen Kunstwerke, die Gegenstand der bereits (im Verfahren A-714/2018 bzw. 2C_219/2019) rechtskräftig beurteilten Kommissionsver- träge bildeten und die entsprechenden Nachforderungen auslösten. 3.3 So wurden auch die noch streitgegenständlichen Werke ursprünglich von der durch den Beschwerdeführer beherrschten Galerie E. AG erworben. Die Bezahlung des Kaufpreises liess dabei jeweils der Be- schwerdeführer genehmigen oder auslösen (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall- Nr. 45, pag. 6+10, 19, Fall-Nr. 54/55, pag. 3-5, Fall-Nr. 100, pag. 24-27, Fall-Nr. 162, pag. 23-31, Fall-Nr. 172, pag. 32-40, Fall-Nr. 260, pag. 14 f.). 3.4 Die Auslagerung aus dem entsprechenden Zolllager bzw. die Einfuhr der fraglichen Werke unter Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens durch die Galerie B._______ erfolgten am 4. und 27. März 2008 (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 45, pag. 27 f., Fall-Nr. 260, pag. 23). Es war jeweils – und dies nur wenige Wochen vor dem Abschluss des Con- signment Agreements vom 26. Februar 2008 und den entsprechenden Ein- fuhren – der Beschwerdeführer, der über sein Administrationsbüro der Ga- lerie B._______ mitteilen liess, dass er die strittigen Kunstwerke in die Schweiz einführen wolle oder die Transporte der Werke über dieses Admi- nistrationsbüro ins entsprechende Zolllager, woraus in der Folge die ge- nannte Auslagerung stattfand, gar organisieren liess (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 45, pag. 169+173, Fall-Nr. 54/55, pag. 160+173, Fall- Nr. 100, pag. 34 f., Fall-Nr. 162, pag. 33, Fall-Nr. 172, pag. 42, Fall-Nr. 260, pag. 30+53).

A-2905/2020 Seite 8 3.5 Beim vorliegenden Consignment Agreement vom 26. Februar 2008 fällt zudem auf, dass als «net prices» bzw. Nettoverkaufspreise allesamt exakt die Beträge übernommen wurden, welche beim ursprünglichen Erwerb durch die Galerie E._______ AG und den Beschwerdeführer entrichtet wor- den waren (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 45, pag. 6+10, Fall-Nr. 54/55, pag. 3-5, 203 ff., Fall-Nr. 100, pag. 24-26, Fall-Nr. 162, pag. 23, Fall- Nr. 172, pag. 32, Fall-Nr. 260, pag. 15). Dieser Umstand ist mangels Hin- weisen auf Liquiditätsengpässe bei der I._______ Inc. sowie aus analogen höchstrichterlich geschützten Entscheidgründen, wie sie das Bundesver- waltungsgericht in Bezug auf die anderen Kommissionsverträge und die dort vereinbarten Preise ausführlich darlegte, ein Indiz für die Simulation des Consignment Agreements vom 26. Februar 2008 (ausführlich beispielsweise Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 17.3.2 ff.). Insbesondere hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, man- gels Berücksichtigung von zwischenzeitlich bereits angefallenen Kosten (beispielsweise für Transporte und Lagerung) und mangels Prüfung der bei einem möglichen Verkauf erzielbaren sog. Mindestverkaufspreisen liege eine absonderliche Preisgestaltung vor. Diese lasse darauf schliessen, dass von allem Anfang kein wirklicher Verkaufswille bestand und entspre- chend die Galerie B._______ zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Ver- fügungsmacht über die Werke innehatte. 3.6 3.6.1 Auch die von der I._______ Inc. und der Galerie B._______ abge- machte Vertragsdauer erscheint – wie im Folgenden ersichtlich wird – als gewichtiges Indiz für eine Simulation des Consignment Agreements vom 26. Februar 2008. 3.6.2 Im genannten Consignment Agreement finden sich insbesondere fol- gende Klauseln (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 45, pag. 215 ff., oder Fall- Nr. 54/55, pag. 203 ff., Ziff. 6 f.): «6. Changes to the Agreement This agreement shall remain valid until a new agreement has been signed by both parties. The agreement is to be renewed whenever a change is made to the attached list. All changes to this agreement shall require the written form to take effect. [...] 7. Expiry and Prolongation of the Agreement This agreement may be prolonged with the written consent of both parties. Otherwise the consignment article will be back to the principal within a period

A-2905/2020 Seite 9 of 2 weeks, insofar as no other agreements will be made with the written con- sent of both parties.» Entgegen dem Eindruck, welchen der erste Satz von Ziff. 6 des Consign- ment Agreements erwecken könnte, wurde diese Vereinbarung nicht auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Für die (reguläre) Vertragsdauer ist nach Treu und Glauben vielmehr Ziff. 7 des Consignment Agreements massge- bend, wonach der Vertrag ohne schriftliche Zustimmung der Parteien nach zwei Wochen beendet wird. Dies erhellt insbesondere aus dem Umstand, dass in der Überschrift von Ziff. 6 der Vereinbarung von «Changes to the Agreement», also von Vertragsänderungen die Rede ist, und Ziff. 7 der Vereinbarung gemäss deren Überschrift deren Ablaufdatum sowie Verlän- gerung («Expiry and Prolongation of the Agreement») regelt. 3.6.3 Eine reguläre Vertragsdauer von lediglich zwei Wochen für Kunst- werke, die nach Darstellung des Beschwerdeführers jedenfalls bis im Jahr 2012 aufgrund der Marktlage nicht leicht verkauft werden konnten (vgl. Be- schwerde, S. 37), erscheint als sehr kurz. Eine solche Vertragsdauer könnte zwar in praktischer Hinsicht dann angezeigt sein, wenn sich beim Abschluss des Kommissionsvertrages das Zustandekommen eines kon- kreten Kaufvertrages betreffend die in Frage stehenden Kunstwerke ab- zeichnen würde. Anhaltspunkte dafür, dass Letzteres der Fall war, beste- hen aber für die streitgegenständlichen Werke keineswegs. Zu berücksichtigen ist nun, dass diese Kunstgegenstände bis auf eine Aus- nahme (Installation «Xh.») innert der Frist für die reguläre Ver- tragsdauer von zwei Wochen, nämlich am 4. März 2008, im Verlagerungs- verfahren eingeführt wurden (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 45, pag. 27 f.; das Werk Installation «Xh.» aber auch bereits am 27. März 2008: Fall-Nr. 260, pag. 23). Dieser zeitliche Ablauf der Gescheh- nisse und der Umstand, dass sich bei diesen Werken im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Kommissionsvertrages soweit ersichtlich kein baldiger Ver- kauf abzeichnete, sprechen dafür, dass die erwähnte Ordnung der Ver- tragsdauer im Consignment Agreement vom 26. Februar 2008 einzig und allein deshalb aufgestellt wurde, um die Galerie B._______ im Zeitpunkt der Einfuhren als Kommissionärin mit wirtschaftlicher Verfügungsmacht er- scheinen zu lassen (zum Ganzen s. Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 21.3). 3.6.4 Soweit ersichtlich wurde nach Ablauf der zweiwöchigen Frist von Ziff. 7 des hier interessierenden Consignment Agreements vom 26. Feb-

A-2905/2020 Seite 10 ruar 2008 weder eine schriftliche Zustimmung der Parteien zu einer Ver- tragsverlängerung erteilt noch schriftlich ein neuer Vertrag abgeschlossen. Würde man dem Vertragstext folgen, hätte damit nach Ablauf der Zweiwo- chenfrist keine Pflicht der Galerie B._______ zum Verkauf der Kunstwerke mehr bestanden. Hierzu passt ins Bild, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass die Kunstgegenstände letztlich an Orte in seinem Einfluss- bereich gebracht wurden (vgl. dazu E. 3.7 hienach), in Bezug auf die Mög- lichkeiten, auf diese Kunstwerke zuzugreifen, nicht anders gestellt war, wie wenn der Kommissionsvertrag ohne Verkauf beendet oder gar nicht erst abgeschlossen worden wäre. Aufgrund des in Ziff. 6 und 7 des Consignment Agreements vereinbarten Schriftformerfordernisses für Vertragsänderungen, Vertragsverlängerun- gen und den Abschluss neuer Verträge hätten die Parteien nur in Abwei- chung vom Consignment Agreement den Vertrag mündlich modifizieren, verlängern oder durch eine mündliche Vereinbarung ersetzen können. Wäre eine solche mündliche Vertragsänderung oder -verlängerung erfolgt oder ein neuer mündlicher Vertrag abgeschlossen worden (wie der Be- schwerdeführer womöglich andeutet [vgl. Beschwerde, S. 46]), würde die damit verbundene Missachtung des Schriftformerfordernisses des Con- signment Agreements noch zusätzlich dafür sprechen, dass dieser Vertrag von den Beteiligten nur simulationsweise aufgesetzt, nicht aber tatsächlich gewollt war (vgl. Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 21.3.4). 3.7 Ein weiteres Indiz für eine Simulation des Consignment Agreements vom 26. Februar 2008 ist die Tatsache, dass die hier interessierenden Werke im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung entweder bereits längere Zeit, teils mehrere Jahre, eingelagert waren und/oder sie danach wiederum teils mehrere Jahre im Lager oder am vom Beschwerdeführer bestimmten Ort seines Einflussbereichs blieben (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 45, pag. 39+375, Fall-Nr. 54/55, pag. 26+173, Fall- Nr. 100, pag. 44 f., 47, 100, 157, 557, Fall-Nr. 162, pag. 36, 43 f., 46, 98, 365, 377, Fall-Nr. 172, pag. 48, 98, 363, 375, Fall-Nr. 260, pag. 38, 98, 438- 441). Es ist jedenfalls nicht aktenkundig, dass die Galerie B._______ die Kunstobjekte während dieser Zeitspanne möglichen Kaufinteressenten zu- gänglich gemacht oder auch nur bekannt gemacht hätte. Auch nach der Auslagerung der Werke sind entsprechende Verkaufsbemühungen der Ga- lerie B._______ nicht ersichtlich, zumal die Mehrheit der Kunstobjekte ins C._______ (Mehrheitsaktionär A.), eines (Installation «Xh.») zum Beschwerdeführer selbst bzw. in die private

A-2905/2020 Seite 11 J., gebracht wurden und die Wahl dieser Standorte im Einflussbe- reich des Beschwerdeführers ohne erkennbare Mitsprache der Galerie er- folgte oder erfolgen sollte (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 45, pag. 224, 264, 308 f., 318, Fall-Nr. 54/55, pag. 214, 231, 347, Fall-Nr. 100, pag. 141, 307 f., 313, 620+631, 653, 660, Fall-Nr. 162, pag. 448+459, Fall-Nr. 172, pag. 448+459, Fall-Nr. 260, pag. 12, 178, 224). Für keines der streitgegen- ständlichen Werke ist schliesslich für diese Zeitspanne bis zur Beschlag- nahme im Jahre 2013 durch die Eidgenössische Zollverwaltung ein Ver- kauf aktenkundig, schon gar nicht gestützt auf das Consignment Agree- ment vom 26. Februar 2008. 3.8 Ausgehend nur schon von den vorstehenden Feststellungen vermag die Vorinstanz nachzuweisen und ist festzuhalten, dass die streitgegen- ständlichen Kunstwerke in unzulässiger Weise im Verlagerungsverfahren lautend auf die Galerie B. zur Zollabfertigung angemeldet wur- den, da diese Galerie zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhren an den eingeführten Kunstwerken nicht wirtschaftlich verfügungsberechtigt war. Auch stellt sich heraus, dass das Consignment Agreement vom 26. Februar 2008 allein zwecks Inanspruchnahme des Verlagerungsver- fahrens durch die Galerie B._______ aufgesetzt wurde und es folglich si- muliert war. Mindestens aber ist aufgrund des die Geschehnisse massge- blich beeinflussenden Handelns aus dem Einflussbereich des Beschwer- deführers aus einer wirtschaftlichen, tatsächlichen Sicht auf die fehlende wirtschaftliche Verfügungsmacht der Galerie B._______ zu schliessen. Nicht näher untersucht werden muss unter diesen Umständen, ob auch weitere Anzeichen für eine Simulation dieses Vertrages bestehen. Die Vorgehensweise ist zollrechtlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen: Er hat auch die Einfuhren der hier noch strittigen Kunstwerke tatsächlich veranlasst. Es liegt damit ein Verstoss gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes vor (s. paralleles Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 7.4 und E. 2.1 hievor). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 5.4, 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4) und des parallelen Verfahrens 2C_219/2019 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer deshalb zu Recht als zur Zahlung der Einfuhrsteuer verpflichteten Zollschuldner qualifiziert und somit auch als Nachleistungspflichtigen in Anspruch genommen (pa- ralleles Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 7.6). Die frag- liche Nachforderung ist betragsmässig nicht umstritten, weshalb sich Wei- terungen hierzu erübrigen.

A-2905/2020 Seite 12 4. 4.1 Die Beschwerde ist daher im (noch zu entscheidenden) Umfang (Ein- fuhrsteuernachforderungen von Fr. [...] zuzüglich Verzugszinsen von Fr. [...]) ebenfalls abzuweisen und Dispositiv Ziff. 1 im vorangegangenen Verfahren A-714/2018 entsprechend zu korrigieren: Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen und die Leistungspflicht des Beschwer- deführers auf Fr. [...] (Fr. [...] + Fr. [...]) Einfuhrsteuern und Fr. [...] (Fr. [...]

  • Fr. [...]) Verzugszinsen festzusetzen. Entsprechend sind die Kostenauflage sowie die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren A-714/2018 vor Bundesverwaltungsge- richt zu korrigieren (Dispositiv Ziff. 2 und 3): 4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorangegangenen Verfahrens A-714/2018 (Fr. [...]) und des vorliegenden Verfahrens, die unverändert auf insgesamt Fr. [...] festzusetzen sind, dem teilweise unterliegenden Be- schwerdeführer in reduziertem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine (zusätzliche) Gerichtsgebühr für das vorliegende Ver- fahren rechtfertigt sich aufgrund der Streitsache dagegen nicht. Im Lichte der Kostenerwägung im vorangegangenen Verfahren A-714/2018 rechtfer- tigt sich eine Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. [...]. Der im Verfah- ren A-714/2018 einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. [...]) ist zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden und der Restbetrag (Fr. [...]) nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.3 Sodann ist gemäss dem neuen Ausgang im Verfahren A-714/2018 und im vorliegenden Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. [...] zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-2905/2020 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Be- schwerdeentscheid wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde- führer Einfuhrsteuern von Fr. [...] sowie Verzugszinsen von Fr. [...] schul- det. Im Übrigen bleibt Dispositiv Ziff. 1 im Verfahren A-714/2018 unverändert. 2. Die Kosten des Verfahrens A-714/2018 und des vorliegenden Verfahrens werden auf insgesamt Fr. [...] festgesetzt und dem Beschwerdeführer im reduzierten Umfang von Fr. [...] auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. [...] entnommen. Der Restbetrag von Fr. [...] wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Im Verfahren A-714/2018 und im vorliegenden Verfahren wird die Vor- instanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. [...] zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

A-2905/2020 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2905/2020
Entscheidungsdatum
05.08.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026