B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2900/2014
Urteil vom 29. Januar 2015 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Eugen Mätzler, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Ermessenseinschätzung (3/2006 - 1/2008).
A-2900/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (Steuerpflichtige) ist seit dem 1. Juli 2006 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und betreibt seither den "X._______ Club" in Y.. Der Club ist in der Regel von Donnerstag bis Samstag geöffnet. Der Eintritt ist kostenpflichtig. Verkauft werden an verschiedenen Bars aus- schliesslich Getränke. Ausserdem werden Umsätze erzielt mit der Garde- robe und dem Kiosk. B. Im Juni 2008 wurde die ESTV von der Kantonspolizei Z. darüber informiert, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Steuerpflichtigen diverse Unterlagen beschlagnahmt worden seien. Am 14. Juli 2008 stellte die ESTV beim Untersuchungsrich- teramt des Kantons Z._______ ein Gesuch um Einsicht in die betreffenden Unterlagen. Das Gesuch wurde bewilligt, und die ESTV sichtete und ko- pierte die für die Veranlagung relevanten Unterlagen. C. Mit "Ergänzungsabrechnung [EA] Nr. [...]" vom 15. August 2008 forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 4. Quartal 2007 bis 1. Quartal 2008 (Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008) Fr. 49'000.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins nach. Die ESTV setzte die fragliche Steuernachforderung im Rahmen einer Ermessenseinschät- zung fest. D. Gestützt auf die von der Kantonspolizei Z._______ beschlagnahmten Un- terlagen forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für die Steuerperio- den 3. Quartal 2006 bis 1. Quartal 2008 (Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. März 2008) mit EA Nr. ... vom 7. Oktober 2008 ermessensweise Fr. 132'900.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins nach. Um eine dop- pelte Nachbelastung bezüglich der Steuerperioden 4. Quartal 2007 bis
A-2900/2014 Seite 3 Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300). Während die ESTV im Entscheid vom 23. April 2009 die Nachforderung von Fr. 132'900.-- (zuzüglich Verzugszins) gemäss EA Nr. ... bestätigte, re- duzierte sie im Entscheid vom 10. August 2009 die Nachforderung von Fr. 49'000.-- (zuzüglich Verzugszins) gemäss EA Nr. ... um eine von der Steu- erpflichtigen am 28. Juli 2008 geleistete Zahlung von Fr. 26'562.05 auf ent- sprechend Fr. 22'437.95 (zuzüglich Verzugszins). Ausserdem belastete sie der Steuerpflichtigen im Entscheid vom 10. August 2009 einen Verzugszins von Fr. 379.-- (5% Verzugszins auf Fr. 26'562.05, berechnet ab 16. April 2008 bis 28. Juli 2008). F. Gegen diese Entscheide erhob die Steuerpflichtige mit Eingaben vom 27. Mai 2009 und 14. September 2009 Einsprache bei der ESTV. G. Die Steuerpflichtige machte ausserdem beim Steueramt des Kantons Y._______ (Steueramt Y.) eine Einsprache betreffend die ermes- sensweise direktsteuerliche Veranlagung ihres steuerbaren Gewinns und Eigenkapitals im Geschäftsjahr 2006/07 (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007) an- hängig. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 ersuchte die ESTV das Steu- eramt Y. um Zusendung des entsprechenden Einspracheent- scheids sowie der diesbezüglich relevanten Unterlagen. Das Steueramt Y._______ kam dem Ersuchen am 4. März 2014 nach. Der Einspracheent- scheid des Steueramts Y._______ datiert vom 26. Februar 2014. H. Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2014 vereinigte die ESTV (Vo- rinstanz) die Einspracheverfahren betreffend die EA Nr. ... (Entscheid vom 23. April 2009) und die EA Nr. ... (Entscheid vom 10. August 2009) und hiess "die Einsprache" (bzw. die Einsprachen vom 27. Mai 2009 und 14. September 2009) teilweise gut. Die Steuerpflichtige schulde für die Steuerperioden 3. Quartal 2006 bis 1. Quartal 2008 Fr. 171'900.-- Mehr- wertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. August 2007, 4.5% seit
A-2900/2014 Seite 4 deführerin) mit Eingabe vom 27. Mai 2014 Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids und die Festlegung der strittigen Steuernachforderung auf insge- samt Fr. 102'481.-- zuzüglich ein "allfälliger" Verzugszins. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Treuhänder habe gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Feb- ruar 2014 Vorsteuern von total Fr. 42'857.-- (Fr. 44'351.-- abzüglich eine Vorsteuerabzugskorrektur von Fr. 1'494.--) betreffend die Steuerperioden 4. Quartal 2007 und 1. Quartal 2008 nachdeklariert. Die entsprechenden Unterlagen bzw. Belege seien im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Im Weiteren habe die Beschwerde- führerin Fr. 26'562.-- der nachgeforderten Steuer bereits am 27. Juli 2008 bezahlt. Diese beiden Beträge seien daher von der gemäss angefochte- nem Einspracheentscheid geschuldeten Nachforderung von Fr. 171'900.-- abzuziehen, was eine Restschuld von Fr. 102'481.-- ergebe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Einspracheentscheid des Steueram- tes Y._______ die umsatzseitigen Nachbuchungen des Treuhänders der Beschwerdeführerin betreffend das Geschäftsjahr 2006/07 im Umfang von Fr. 518'614.-- als massgebend anerkannt worden seien, nicht jedoch im angefochtenen Einspracheentscheid. J. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Streitsache sei "zur Überprü- fung der Vorsteuerabzugsberechtigung sowie Berechnung der Vorsteuer- abzugskürzung und zur Fällung eines neuen Entscheids" an sie zurückzu- weisen – unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz bringt zunächst vor, dass die (angebliche) Postsendung vom 26. Februar 2014 mit den fraglichen relevanten Unterlagen nie bei ihr eingegangen sei. Erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheent- scheids, mit E-Mail vom 14. Mai 2014 des Treuhänders der Beschwerde- führerin, seien ihr die betreffenden Korrekturabrechnungen und übrigen Unterlagen zugestellt worden. Zwar sei das Vorsteuerabzugsrecht der Be- schwerdeführerin aufgrund der fraglichen, nun vorliegenden Unterlagen grundsätzlich ausgewiesen. Zur Bestimmung des Umfangs des Vorsteuer- abzugs und der Vorsteuerabzugskürzung sowie zur Neufestsetzung der Steuernachforderung müssten die betreffenden Unterlagen indes detailliert überprüft werden. Die Streitsache sei zu diesem Zweck an die Vorinstanz
A-2900/2014 Seite 5 zurückzuweisen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vollständig der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen, weil sie die fraglichen relevanten Unterlagen erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vorgelegt habe. K. Mit Replik vom 25. August 2014 beantragt die Beschwerdeführerin, die Streitsache sei "in Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde zur Fällung eines neuen Entscheids an die ESTV zurückzuweisen" und "die ESTV sei zur Übernahme der amtlichen Kosten und zur Zahlung einer Parteikosten- entschädigung an die Beschwerdeführerin" zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Vo- rinstanz – selbst wenn sie die Postsendung vom 26. Februar 2014 tatsäch- lich nicht erhalten haben sollte – die entsprechenden Korrekturabrechnun- gen und sonstigen Unterlagen spätestens nach Erhalt des Schreibens des Treuhänders vom 28. Februar 2014 von Amtes wegen bei der Beschwer- deführerin hätte einfordern müssen. Denn in diesem Schreiben werde auf die fraglichen Unterlagen ausdrücklich hingewiesen. Betreffend die geltend gemachten umsatzseitigen Nachbuchungen von Fr. 518'614.-- sei sodann zu berücksichtigen, dass auch das Steueramt Y._______ in seinem Ein- spracheentscheid von diesem Betrag ausgegangen sei. Zudem erweise sich die Schätzung von Fr. 518'614.-- auch als "verlässlicher" als jene der Vorinstanz. Der betreffende Betrag sei nämlich nicht auf Druck der Behör- den, sondern vom Treuhänder der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dessen Mandatsübernahme Ende 2007 "unter Berücksichtigung der kon- kreten, damals noch eruierbaren Verhältnisse" ermittelt worden. Am ange- fochtenen Einspracheentscheid sei schliesslich zu bemängeln, dass nur ein beschränkter Zeitraum als Grundlage der vorinstanzlichen Schätzung gedient habe. Die dabei berücksichtigten Belege beträfen zudem haupt- sächlich das im Club-Bereich viel umsatzstärkere Winterhalbjahr. L. In ihrer Duplik vom 25. September 2014 stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin bzw. deren Treuhänder habe es bis zum E-Mail vom 14. Mai 2014 unterlassen, die Vorsteuern für das 4. Quar- tal 2007 und das 1. Quartal 2008 geltend zu machen. Bis zum betreffenden E-Mail seien allein umsatzseitig Positionen strittig gewesen. Die Vorinstanz sei nicht verpflichtet, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vorsteuer- abzug von Amtes wegen zu ermitteln. Betreffend die Umsatzschätzung von Fr. 518'614.-- weise die Beschwerdeführerin nicht nach, inwiefern diese
A-2900/2014 Seite 6 sachgerechter sein soll als jene der Vorinstanz. Derlei sei denn auch nicht anzunehmen, zumal die Vorinstanz für ihre Schätzung die korrekten Be- lege – soweit vorhanden – berücksichtigt habe. Dass nur für einen be- schränkten Zeitraum verlässliche Belege vorgelegen hätten und daher im Übrigen eine Hochrechnung habe vorgenommen werden müssen, habe die Beschwerdeführerin sich selbst anzulasten. Schliesslich habe die Vo- rinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sehr wohl berücksichtigt, dass im Club-Bereich in den Wintermonaten in der Regel mehr Umsatz erzielt werde als in den Sommermonaten. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie ent- scheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Ver- fügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zustän- dige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die im Übrigen mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und formge- recht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. In materieller Hin- sicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungs- dauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnisse und er- brachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Der vor- liegende Sachverhalt betrifft Steuerperioden vor dem 1. Januar 2010, aber nach dem 1. Januar 2001. Er untersteht damit in materieller Hinsicht dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen aMWSTG sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV; AS 2000 1347). 1.2.2 Demgegenüber findet das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort An- wendung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG
A-2900/2014 Seite 7 insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem ma- teriellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.4.3; ausführ- lich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwen- dung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, ob- wohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugs- steuer" stehen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3 und A-2998/2009 vom 11. Novem- ber 2010 E. 1.2). Hingegen kann u.a. Art. 81 MWSTG unter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen; PASCAL MOL- LARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N 670). 1.3 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von sich aus abklä- ren (Art. 12 VwVG). Diese sog. Untersuchungsmaxime gilt nunmehr auch im Mehrwertsteuerrecht, da nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr findet (s. E. 1.2.2). Die Untersuchungsmaxime er- fährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (Art. 13 VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerverfahren wird sie zudem insbesondere durch das Selbstveranlagungsprinzip als spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person relativiert (vgl. E. 2.2 und BVGE 2009/60 E. 2.1.2). 1.4 Gemäss der Untersuchungsmaxime trägt die Behörde die Beweisfüh- rungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle) Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 ZGB in ana-
A-2900/2014 Seite 8 loger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin verankerten Rechts- prinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 6437/2012 vom 6. November 2013 E. 1.4.2, A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 1.3.3, A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.1.2, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2, je mit Hinweisen). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbe- gründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen). Eine von der steuerpflichtigen Person zu beweisende steuermindernde Tatsache stellt etwa die Erfüllung der Voraussetzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.7). 1.5 Anstelle eines Entscheids in der Sache selbst kann das Bundesverwal- tungsgericht die Streitsache auch mit verbindlichen Weisungen an die Vo- rinstanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen die- sen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspiel- raum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit der Untersuchungsmaxime und dem Prinzip eines einfachen und ra- schen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.5). Ein Rück- weisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsa- chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erfor- derlichen Abklärungen durchzuführen. Zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3, A- 4677/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.3, A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.194). 2. 2.1 Nach Art. 5 aMWSTG unterliegen der Mehrwertsteuer u.a. die durch
A-2900/2014
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eine steuerpflichtige Person im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferun-
gen von Gegenständen (Bst. a) und Dienstleistungen (Bst. b), sofern sie
nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. Wer mehrwertsteu-
erpflichtig ist, ergibt sich aus Art. 21 aMWSTG.
2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG). Die steuerpflichtige Per-
son hat selbst und unaufgefordert über ihre Umsätze und Vorsteuern ab-
zurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperi-
ode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern.
Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbrin-
ger für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht bzw. der Mehrwert-
steuerforderung selbst verantwortlich ist (vgl. statt vieler: BGE 137 II 136
waltungsgerichts A-565/2014 vom 27. August 2014 E. 2.7.1, A-1344/2011
und A-3285/2011 vom 26. September 2011 E. 3.1 sowie A-5460/2008 vom
12. Mai 2010 E. 2.5.1).
2.3
2.3.1 Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört
insbesondere auch die Buchführungspflicht. Die mehrwertsteuerpflichtige
Person hat ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so ein-
zurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuer-
pflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteu-
ern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen
(Art. 58 Abs. 1 Satz 1 aMWSTG).
2.3.2 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmungen
aufstellen (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 aMWSTG). Von dieser Befugnis hat sie im
Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in ers-
ter Auflage erschienen im Herbst 1994 [herausgegeben im Frühling 1997];
danach per 1. Januar 2001 als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Weg-
leitung 2001] und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwert-
steuer [Wegleitung 2008] herausgegeben) Gebrauch gemacht. In den –
vorliegend einschlägigen – Wegleitungen 2001 und 2008 sind genauere
Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (je
Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lü-
ckenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich
auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvor-
A-2900/2014 Seite 10 fälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerab- rechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. Prüfspur; vgl. Rz. 890 und 893 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.3; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. Sep- tember 2013 E. 2.7.2, A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 4.1.3 und A- 4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.3.1). 2.4 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss ge- gen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausgewie- senen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht über- ein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Er- messen vor (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1; vgl. zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch Schätzung grundlegend: ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, Sys- tem des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 404; zur Rechtslage bei den direkten Steuern: THOMAS STADELMANN, Beweislast o- der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, veröffentlicht in: StR 56/2001 S. 258 ff., 260). 2.5 2.5.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die steuer- pflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnimmt bzw. keine, un- vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führt, dür- fen keine Steuerausfälle zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-6544/2012 vom 12. September 2013 E. 2.6.1 und A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.1). 2.5.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor- zunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr-
A-2900/2014 Seite 11 wertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, N 1682). In Betracht kom- men Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschät- zungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allen- falls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu be- rücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.2 mit weiteren Hinweisen; PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: ASA 69 S. 530 ff.). 2.5.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während ei- nes Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Um- lageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im einge- hend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten Kon- trollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-175/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 4.4.4 und A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.4). 2.5.4 Wenn die steuerpflichtige Person ihren aus dem Selbstveranlagungs- prinzip fliessenden Pflichten nicht nachkommt, kann die ESTV eine Korrek- tur der Vorsteuern vornehmen, indem sie den von der steuerpflichtigen Per- son deklarierten Vorsteuerabzug mittels einer sog. "Fehlumlage" berichtigt. Die ESTV ist keinesfalls verpflichtet, nach entsprechenden Vorsteuerbele- gen zu suchen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 5.5.4 mit weiteren Hinweisen). Jedoch ist es der Be- schwerdeführerin unbenommen, sogar noch im Rahmen des Beschwerde- verfahrens, mittels Belegen den Nachweis für die angefallenen Vorsteuern zu erbringen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 5.5.4, A-549/2010 vom 12. September 2011 E. 2.9, A-1636/2006 und A-1637/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.4.2). 2.6 2.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
A-2900/2014 Seite 12 richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus- setzungen einer Ermessenstaxation – als Rechtsfrage – uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie ste- hendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsge- richt auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemes- senheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensver- anlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.9.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht be- stätigt (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. No- vember 2007 E. 4.3, ferner: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom
A-2900/2014 Seite 13 3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Umsatz der Beschwerdeführe- rin in den strittigen Steuerperioden ermessensweise ermittelt. 3.1 Auf einer ersten Stufe ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung gegeben sind (E. 2.4). Die Vorinstanz ist für den entsprechenden Nachweis beweisbelastet (E. 1.4 und 2.6.3). 3.1.1 In den vorliegenden Akten findet sich insbesondere der Bericht der Kantonspolizei Z._______ vom 2. Juli 2008. Diese ermittelte gegen die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin u.a. wegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Im fraglichen Bericht wird (u.a. auch) mit Bezug auf die hier relevanten Steuerperioden auf diverse Mängel und Unstimmigkeiten in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin hingewiesen (s. für Details: "Bericht über die polizeilichen Ermittlungen" vom 2. Juli 2008; act. Vo- rinstanz 2). Namentlich habe die Beschwerdeführerin nebst effektiven Ta- gesabrechnungen auch reduzierte, gefälschte Tagesabrechnungen er- stellt. Für das Geschäftsjahr 2006/07 (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007) hätten überhaupt keine Tagesabrechnungen sichergestellt werden können. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 22. Juli 2006 habe immerhin eine Auf- stellung über die effektiven und gefälschten Abrechnungen sichergestellt werden können. Daraus resultiere eine "Abschöpfung" von 34% auf dem effektiven Umsatz. Aufgrund der Umsatzzahlen der Vorjahre und dem Ge- schäftsjahr ab 1. Juli 2007 bestehe der Verdacht, dass an den Umsätzen des Geschäftsjahres 2006/07 manipuliert worden sei und der Treuhänder der Beschwerdeführerin gefälschte (reduzierte) Tagesabrechnungen zur Verbuchung erhalten habe. Für die Zeiträume vom 22. November 2007 bis 31. Dezember 2007 sowie vom 3. Januar 2008 bis 29. März 2008 hätten lückenlos sowohl die reduzierten (gefälschten) als auch die effektiven (kor- rekten) Tagesabrechnungen sichergestellt werden können. Die Tagesab- rechnungen, die anlässlich einer Hausdursuchung beim Alleinaktionär der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden seien, wiesen höhere Um- sätze aus als die Tagesabrechnungen, die dem Treuhänder zur Verbu- chung übergeben und die Tagesabrechnungen, die im "X._______ Club" sichergestellt worden seien. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin war bzw. ist als steuerpflichtige Person zur ordnungsgemässen Buchführung nach Art. 58 Abs. 1 aMWSTG verpflich- tet (E. 2.3.1). Sie hat ihre Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lü- ckenlos zu erfassen und belegmässig abzustützen (E. 2.3.2). Nach dem soeben skizzierten Polizeibericht hat die Beschwerdeführerin ihre Umsätze
A-2900/2014 Seite 14 in den strittigen Steuerperioden jedoch nicht vollständig bzw. richtig ver- bucht, was im Übrigen unbestritten ist. Ebenso ist unbestritten, dass sich aufgrund der vorhandenen Geschäftsbücher und Belege der effektive Um- satz der Beschwerdeführerin in den strittigen Steuerperioden nicht ermit- teln lässt. Die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung sind da- her gegeben, und die ESTV war nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche vorzunehmen (E. 2.4 und 2.5.1). 3.2 Auf einer zweiten Stufe gilt es nun zu prüfen, ob ein Ermessensfehler der Vorinstanz bei der fraglichen Schätzung erkennbar ist (E. 2.6.2 f.). Die Beschwerdeführerin erzielte in den betroffenen Steuerperioden 3. Quartal 2006 bis 1. Quartal 2008 unbestrittenermassen sowohl steuer- bare ("Garderobe/Kiosk" und "Gastro") als auch steuerausgenommene Umsätze (Eintritte). Wie aufgezeigt (E. 3.1), musste die ESTV diese Um- sätze mangels zuverlässiger Unterlagen ermessensweise ermitteln. Ge- mäss EA Nr. ... und EA Nr. ... resultierte eine Nachbelastung von insge- samt Fr. 181'900.--. Die ESTV ermittelte diesen Betrag im Wesentlichen gestützt auf die von der Kantonspolizei Z._______ beschlagnahmten Un- terlagen der Beschwerdeführerin. Im Einzelnen ging sie dabei – gemäss eigener und soweit unbestrittener Darstellung – wie folgt vor: 3.2.1 Für den Zeitraum vom 3. Januar 2008 bis 29. März 2008 (42 Öff- nungstage) habe die Kantonspolizei Z._______ anhand entsprechender Belege effektive Gastroumsätze von Fr. 660'752.-- und für den Zeitraum vom 22. November 2007 bis 31. Dezember 2007 (23 Öffnungstage) solche von Fr. 438'825.-- ermitteln können. Die Anzahl der Öffnungstage ergebe sich ebenfalls aus einer entsprechenden Aufstellung der Kantonspolizei Z._______. Den Umsatz aus "Garderobe/Kiosk" habe die ESTV für die ge- nannten Zeiträume auf je Fr. 25'000.-- bzw. ca. 15% der Eintritte geschätzt. Eine Schätzung sei in diesem Bereich deshalb notwendig, weil in den ent- sprechenden Abrechnungen die von der Steuer ausgenommenen Umsätze (Eintritte) zusammen mit den steuerbaren Garderoben- und Kioskumsät- zen erfasst worden seien (Fr. 163'026.-- für den Zeitraum vom 3. Januar 2008 bis 29. März 2008 und Fr. 165'906.-- für den Zeitraum vom 22. No- vember 2007 bis 31. Dezember 2007). Insgesamt ergebe sich damit für 65 Öffnungstage in den genannten Zeiträumen ein steuerbarer Umsatz ("Gastro" und "Garderobe/Kiosk") von Fr 1'149'577.-- (100%) und ein von der Steuer ausgenommener Umsatz (Eintritte) von Fr. 278'932.-- (24%).
A-2900/2014 Seite 15 Weiter habe die ESTV bei ihrer Schätzung eine von der Kantonspolizei Z._______ beschlagnahmte (interne) Aufstellung der Beschwerdeführerin über den Getränkeaufwand und die Gastroumsätze in den Monaten Juli und August 2006 berücksichtigt. Danach habe sich der Gastroumsatz im Juli 2006 (13 Öffnungstage) auf Fr. 165'486.-- und im August 2006 (13 Öff- nungstage) auf Fr. 220'426.-- belaufen. Angaben über die Umsätze im Be- reich "Garderobe/Kiosk" enthalte die fragliche Aufstellung nicht. Auf eine Schätzung und entsprechende Aufrechnung dieser "marginalen" Umsätze könne jedoch verzichtet werden. Aufgrund dieser Zahlen rechnete die ESTV wie folgt den (steuerbaren und steuerausgenommenen) Jahresumsatz der Beschwerdeführerin hoch: Total steuerbarer Umsatz "Gastro" und "Garderobe/Kiosk" in 91 Öffnungstagen Fr. 1'535'489.-- Hochgerechnet auf 1 Jahr (156 Tage; 52 Wochen à 3 Öffnungstage) Fr. 2'632'267.-- Steuerbarer Jahresumsatz gerundet (inkl. MWST) Fr. 2'630'000.-- Von der Steuer ausgenommene Eintritte geschätzt (24% von Fr. 2'632'267.--) Fr. 631'744.-- Von der Steuer ausgenommener Jah- resumsatz gerundet Fr. 630'000.-- 3.2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Vorinstanz zunächst fest, dass sich ihre – soeben in ihrem wesentlichen Inhalt skizzierte – Schätzung soweit möglich auf die vorhandenen korrekten Belege abstütze und insoweit grundsätzlich sachgerecht sei. Zu bemängeln sei einzig, dass aufgrund der geringeren Anzahl an zuverlässigen Belegen betreffend die Sommermonate (verlässliche Angaben für 26 Öffnungstage) die im Club- Bereich umsatzstärkeren Wintermonate (korrekte Belege für 65 Öffnungs- tage) vergleichsweise zu stark gewichtet worden seien. Der belegte steu- erbare Umsatz in den Sommermonaten Juli und August 2006 (Fr. 385'912.-
A-2900/2014 Seite 16 Total steuerbarer Umsatz "Gastro" und "Garderobe/Kiosk" in 130 Öffnungstagen Fr. 2'114'357.-- Hochgerechnet auf 1 Jahr (156 Tage; 52 Wochen à 3 Öffnungstage) Fr. 2'537'228.-- Steuerbarer Jahresumsatz gerundet (inkl. MWST) Fr. 2'530'000.-- Von der Steuer ausgenommene Eintritte geschätzt (24% von Fr. 2'537'228.--) Fr. 608'935.-- Von der Steuer ausgenommener Jah- resumsatz gerundet Fr. 600'000.-- Um den geschätzten steuerbaren Umsatz der hier massgeblichen Steuer- perioden 3. Quartal 2006 bis 1. Quartal 2008 zu erhalten, sei der ge- schätzte steuerbare Jahresumsatz von Fr. 2'530'000.-- (4 Quartale) auf 7 Quartale hochzurechnen. Von dem sich so ergebenden Betrag von Fr. 4'427'500.-- sei der von der Beschwerdeführerin bereits deklarierte steuerbare Umsatz in den Steuerperioden 3. Quartal 2006 bis 3. Quartal 2007 (die Umsätze für das 4. Quartal 2007 und das 1. Quartal 2008 seien von der Beschwerdeführerin nicht deklariert worden) abzuziehen. Danach ergebe sich für die vorliegend massgebenden Steuerperioden ein nicht de- klarierter und entsprechend nachzubesteuernder Umsatz von ermessens- weise Fr. 2'394'142.-- bzw. bei einem Steuersatz von damals 7.6% eine Nachsteuer von (gerundet) Fr. 169'100.--. Infolge der erzielten steueraus- genommenen Umsätze (Eintritte) sei ferner eine Vorsteuerabzugskürzung von Fr. 2'804.-- in den strittigen Steuerperioden vorzunehmen. Im Ergebnis sei die Nachsteuer für die strittigen Steuerperioden auf (gerundet) Fr. 171'900.-- (Fr. 169'100.-- + Fr. 2'804.--) zuzüglich Verzugszins festzu- setzen. 3.2.3 Die Vorinstanz nennt damit in rechtsgenügender Weise die Überle- gungen, von denen sie sich bei der strittigen Schätzung leiten liess. Sie hat sich dabei auf die Ermittlungsergebnisse der Kantonspolizei Z._______ ge- stützt und die vorhandenen verlässlichen Buchhaltungsunterlagen der Be- schwerdeführerin soweit als möglich berücksichtigt (E. 2.5.2). Da verläss- liche Unterlagen nur für einzelne Zeiträume vorhanden waren, rechnete sie
A-2900/2014 Seite 17 die (belegten) Ergebnisse für diese Zeiträume auf die übrigen (belegmäs- sig nicht abgestützten) Zeiträume hoch, was nach der Rechtsprechung zu- lässig ist (E. 2.5.3). Dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, dass im Club-Bereich die Wintermonate umsatzstärker seien als die Sommermonate hat sie im angefochtenen Ein- spracheentscheid dadurch Rechnung getragen, dass sie die für (nur) 23 Öffnungstage belegten Sommerumsätze auf 65 Öffnungstage hochgerech- net und auf diese Weise eine Vergleichbarkeit mit den Verhältnissen in den Wintermonaten erzielt hat. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, dass die massgebenden Verhältnisse in den "beleg- ten" Zeiträumen wesentlich von den Verhältnissen in den "unbelegten" Zeiträumen abwichen (vgl. E. 2.5.3). Auch macht sie zu Recht nicht gel- tend, dass für die betroffenen Zeiträume verlässliche Buchhaltungsunter- lagen vorlägen und daher eine Hochrechnung nicht notwendig sei. Bei der ermessensweisen Ermittlung der Vorsteuerabzugskürzung zog die Vorinstanz schliesslich ebenfalls – soweit als möglich bzw. vorhanden – die korrekten Zahlen gemäss Buchhaltung heran. Den entsprechenden Kür- zungsschlüssel (20.7%) berechnete sie anhand einer Gegenüberstellung der steuerbaren Umsätze geschätzt ohne Mehrwertsteuer (Fr. 2'351'301.- -) und der geschätzten steuerausgenommenen Umsätze (Fr. 600'000.-- + Fr. 12'625.-- "Member gemäss Buchhaltung [Konto 6011]" + Fr. 960.-- "auf 2061 verbuchte Steuer Member"). Dieses Vorgehen ist im Licht der ange- führten höchstrichterlichen Praxis zulässig und nicht zu beanstanden (E. 2.5.4; vgl. hiernach E. 3.3.2). Damit kann das Vorgehen der Vorinstanz insgesamt nicht als offensichtlich pflichtwidrig gelten. Ebenso wenig sind Berechnungsfehler erkennbar. 3.3 Die bisherigen Ausführungen haben ergeben, dass die Vorinstanz zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung berechtigt war (s. E. 3.1) und da- bei – soweit erkennbar – pflichtgemäss vorgegangen ist (s. E. 3.2). Unter diesen Umständen obliegt es nun auf einer dritten Stufe der Beschwerde- führerin, nachzuweisen, in welchen Punkten die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist (E. 2.6.3). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe die umsatzsei- tigen Nachbuchungen ihres Treuhänders betreffend das Geschäftsjahr 2006/07 im Umfang von Fr. 518'614.-- zu Unrecht nicht anerkannt; dies im Gegensatz zum Steueramt Y._______ in seinem Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014.
A-2900/2014 Seite 18 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an den Einspracheentscheid bzw. die entsprechenden Einschätzungen des Steueramts Y._______ gebunden ist. Die Rechtslage im Bereich der direk- ten Steuern ist in einem Mehrwertsteuerverfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich nicht massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 3.2; BVGE 2007/23 E. 2.3.3). Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin weder substantiiert dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihre Umsatzschätzung im Betrag von Fr. 518'614.-- tatsächlich – wie von ihr behauptet – "verlässlicher" sein soll als jene der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht einmal auf, wie ihr Treu- händer die betreffende Umsatzhöhe ermittelt hat. Sie hält die fragliche Schätzung offenbar "von vornherein" für sachgerechter, weil diese durch ihren Treuhänder unmittelbar nach dessen Mandatsübernahme Ende 2007 "unter Berücksichtigung der konkreten, damals noch eruierbaren Verhält- nisse" erstellt worden sei und weil ihr Treuhänder und das Steueramt Y._______ angeblich eine grössere "Nähe zum Sachverhalt" aufwiesen als "die ESTV in Bern". Diese Argumente sind jedoch nicht geeignet, die offen- sichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung nachzuweisen bzw. aufzuzeigen, dass und inwiefern die eigene Schätzung der wirklichen Situ- ation näher kommt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, dass die Vorinstanz bei ihrer Schätzung die vorhandenen korrekten Buchhaltungsunterlagen soweit als möglich berücksichtigt hat. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass die Behauptung der Beschwerde- führerin, das Steueramt Y._______ habe die fragliche Nachbuchung von Fr. 518'614.-- anerkannt, überhaupt nicht zutrifft. Vielmehr hat das Steuer- amt Y._______ im betreffenden Einspracheentscheid nach Prüfung der Un- terlagen den von der Beschwerdeführerin geschätzten Umsatz um Fr. 150'000.-- erhöht und damit – im Grundsatz nicht anders als die Vo- rinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid – ebenfalls eine eigene Umsatzschätzung vorgenommen. 3.3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigte Vorsteu- ern in der Höhe von Fr. 42'857.-- (Fr. 44'351.-- abzüglich eine Vorsteuerab- zugskorrektur von Fr. 1'494.--) betreffend die Steuerperioden 4. Quartal 2007 und 1. Quartal 2008 geltend und legt zum entsprechenden Nachweis diverse Unterlagen ins Recht. Die Vorinstanz hält den geltend gemachten "Anspruch [der Beschwerde- führerin] auf Vorsteuerabzug" aufgrund der ihr "per E-Mail am 14. Mai 2014
A-2900/2014 Seite 19 [...] zugestellten Unterlagen (Abrechnungen und Buchhaltungsunterla- gen)" für "grundsätzlich unbestritten" und beantragt mit Blick darauf die teil- weise Gutheissung der vorliegenden Beschwerde. Die Akten begründen keinen Anlass, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt (grundsätzliche Vorsteuerabzugsberechtigung) von den insoweit überein- stimmenden Standpunkten der Parteien abzuweichen hätte. Allerdings ist aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich, in welchem ge- nauen Umfang die Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug zugelassen ist (vgl. E. 2.5.4). Zur Bestimmung des Umfangs des Vorsteuerabzugs, zur (allfälligen) Neuberechnung der Vorsteuerabzugskürzung und zur entspre- chenden Neufestsetzung der Steuerforderung sind weitere Abklärungen, namentlich eine detaillierte Überprüfung der entsprechenden Vorsteuerbe- lege, notwendig. Da die Vorinstanz als sachnähere Behörde dazu besser in der Lage ist, rechtfertigt es sich, die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinn dieser Erwägung an sie zurückzuweisen (E. 1.5). Im Rahmen dieser Neuberechnung wird die Vorinstanz freilich auch zu be- rücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Ermessensveranlagung offenbar bereits am 28. Juli 2008 eine Zahlung von Fr. 26'562.05 geleistet hat (s. Sachverhalt Bst. E). 4. Es bleibt auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die ihrer Ansicht nach "unsäglich lange" Dauer des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens. Ob sie damit formal eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 46a VwVG erheben will, ist unklar. In materieller Hinsicht wäre ihr dies- falls ohnehin das Folgende entgegenzuhalten: Mit Einsprachen vom 27. Mai 2009 und 14. September 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz. Der betreffende (hier angefoch- tene) Einspracheentscheid datiert vom 17. April 2014. Eine Dauer von so- mit knapp fünf Jahren für das Einspracheverfahren erscheint bei abstrakter Betrachtung zwar als relativ lang, zumal die Vorinstanz offenbar bereits seit einem Zeitpunkt zwischen dem 14. Juli 2008 (Gesuch der Vorinstanz beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Z._______ um Einsicht in die be- schlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin) und dem 15. August 2008 (Erlass EA Nr. ...) bzw. 7. Oktober 2008 (Erlass EA Nr. ...) über die
A-2900/2014 Seite 20 für ihren Entscheid relevanten Unterlagen verfügt haben muss. Eine gera- dezu "unangemessen lange" Verfahrensdauer im Sinn der bundesgericht- lichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 BV liegt unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden Umstände jedoch nicht vor (vgl. dazu: BGE 130 I 312 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits nichts unternommen hat, um das Verfahren vor der Vorinstanz zu beschleunigen. Insbesondere hat sie die Vorinstanz weder um einen sofor- tigen Einspracheentscheid ersucht noch zu irgendeinem Zeitpunkt eine Rechtsverzögerung moniert. Im Gegenteil hat sie in ihren Einsprachen vom 27. Mai 2009 und 14. September 2009 selbst beantragt, die entsprechen- den Einspracheverfahren zu sistieren, bis über ihre beim Steueramt Y._______ hängige Einsprache betreffend die Ermessensveranlagung (Gewinn und Eigenkapital) des Geschäftsjahrs 2006/07 rechtskräftig ent- schieden worden sei. Sodann sei ihr durch die Vorinstanz eine Frist zur Ergänzung ihrer Einsprachen anzusetzen. Anlässlich eines Telefonats vom 17. Januar 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz offenbar mit, dass das Verfahren vor dem Steueramt Y._______ vor dem Abschluss stehe, und sie daher nun in der Lage sei, ihre Einsprachen vom 27. Mai 2009 und 14. September 2009 mit weiteren Angaben und Unterlagen zu ergänzen. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Januar 2014 eine entsprechende Nachfrist. Der fragliche Ent- scheid des Steueramts Y._______ erging am 26. Februar 2014, der hier angefochtene Einspracheentscheid am 17. April 2014. Insofern liegt in der Gesamtwürdigung nicht nur keine "unangemessen lange" Verfahrensdauer vor, sondern ist das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin vielmehr auch als widersprüchlich zu bezeichnen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der zuständige Sachbearbei- ter der Vorinstanz habe ihr gegenüber eine Wiedererwägung des ange- fochtenen Einspracheentscheids in Aussicht gestellt. Zwei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist habe ihr die Vorinstanz jedoch mitgeteilt, dass sie auf eine Wiedererwägung verzichte. Die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Vertre- ter) habe daher die vorliegende Beschwerde innert gerade einmal zwei Ta- gen formulieren müssen. Die Beschwerdeführerin scheint damit – soweit ersichtlich – eine Verlet- zung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes ("Treu und Glauben" nach Art. 9 BV) rügen zu wollen. Danach haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche
A-2900/2014 Seite 21 Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Y._______ 2010, N 627). Worin vorliegend eine solche "Zusicherung" bzw. ein solches "Verhalten" der Vorinstanz bestehen soll, wird von der Beschwerdeführerin indes nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. In den vorliegenden Akten findet sich einzig die E-Mail des Treuhänders der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2014, worin sich dieser bei der Vorinstanz "für das heute geführte Telefon und die Bereitschaft der nochmaligen Prüfung des Einspracheentscheids [vom 17. April 2014] vor Ablauf der Beschwerdefrist" bedankt. Daraus kann aber offensichtlich nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe der Be- schwerdeführerin in schützenswerter Weise den Erlass eines Wiedererwä- gungsentscheids zugesichert. 5. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.2 Nach dem Vorstehenden ist die vorliegende Beschwerde insoweit gut- zuheissen, als die Streitsache zu weiteren Abklärungen und neuem Ent- scheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (s. E. 3.3.2). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwer- deführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 4). 5.3 Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt wer- den, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
A-2900/2014 Seite 22 [VGKE, SR 173.320.2]). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die Be- schwerdeführerin das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 13 VwVG) un- nötigerweise verursacht oder in die Länge gezogen hat, etwa durch ver- spätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 4.52). 5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe der Vorinstanz die Un- terlagen, welche zur vorliegenden Rückweisung führen, bereits mit Schrei- ben vom 26. Februar 2014 und damit noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 17. April 2014 eingereicht. Im Weiteren habe sie in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 28. Februar 2014 ausdrücklich auf die fraglichen Unterlagen Bezug genommen. Die Vorinstanz macht dagegen geltend, das Schreiben vom 26. Februar 2014 mit den betreffenden relevanten Unterlagen nie erhalten zu haben. Sie habe vom Inhalt dieser Unterlagen bzw. Korrekturabrechnungen erst- mals mit E-Mail vom 14. Mai 2014 des Treuhänders der Beschwerdeführe- rin, also nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, Kenntnis erhalten. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben vom 26. Februar 2014 of- fenbar per Normalpost und nicht per Einschreiben versandt. Auch sonst sind in den vorliegenden Akten keine Umstände ersichtlich, woraus sich mit hinreichender Sicherheit darauf schliessen liesse, dass sie der Vorinstanz das fragliche Schreiben bzw. die entsprechenden (hier entscheidrelevan- ten) Unterlagen tatsächlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren zugestellt hat. Der Beschwerdeführerin misslingt der entsprechende, ihr obliegende Nachweis (E. 1.4). Aus dem Hinweis im Schreiben vom 28. Februar 2014, dass sie "im defini- tiven Abschluss per 30. Juni 2008 [...] umsatzwirksame Nachbuchungen von total CHF 595'635.-- vorgenommen" und die "entsprechenden Korrek- turabrechnungen [...] der ESTV am 26. Februar 2014 [durch den Treuhän- der der Beschwerdeführerin] zugestellt worden" seien, kann die Beschwer- deführerin vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar trifft die Vo- rinstanz die Pflicht, die rechtsrelevanten Umstände abzuklären und die dazu allenfalls erforderlichen Unterlagen von sich aus zu beschaffen. Zu
A-2900/2014 Seite 23 berücksichtigen ist jedoch, dass diese Untersuchungspflicht durch die Mit- wirkungs- und Selbstveranlagungspflicht der Beschwerdeführerin eine Ein- schränkung erfährt, und weiter die Erfüllung der Voraussetzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug eine steuermindernde und daher von der steu- erpflichtigen Person zu beweisende Tatsache darstellt (E. 1.3, 1.4 und 2.2). Die Vorinstanz ist im Rahmen einer Ermessensveranlagung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vorsteuerab- zug zu ermitteln, wenn diese einen solchen nicht zumindest geltend macht und die erforderlichen Belege offeriert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4). Die Beschwerdeführe- rin hätte mithin das hier entscheidrelevante Vorbringen betreffend "Vor- steuern" bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen bzw. sub- stantiieren müssen, um der Vorinstanz eine entsprechende pflichtwidrige Nichtberücksichtigung (allenfalls) vorwerfen zu können. Im Schreiben des Treuhänders der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2014 ist nun aber lediglich von "umsatzwirksamen Nachbuchungen" und den "entsprechen- den Korrekturabrechnungen" die Rede. Auch sonst ergibt sich aus den vor- liegenden Akten nicht, dass die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeit- punkt im vorinstanzlichen Verfahren Vorsteuerabzüge geltend gemacht hat. 5.4 Nach dem Vorstehenden hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen betreffend "Vorsteuern" (s. E. 3.3.2) erst im vorliegenden Beschwerdever- fahren und insofern "verspätet" vorgebracht (vgl. E. 5.3). Es erweist sich daher als gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- vollständig aufzuerlegen (E. 5.3 sinngemäss). Weiter ist aus demselben Grund von der Zuspre- chung einer (reduzierten) Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 3'000.--) ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 17. April 2014 im entsprechenden Umfang aufgehoben und die Streit- sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinn der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.
A-2900/2014 Seite 24 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: