B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 01.07.2024 (2C_761/2022)

Abteilung I A-2893/2021

Urteil vom 1. September 2022 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

  1. A._______, ...,
  2. B._______ Ltd., ...,
  3. C._______ Ltd., ...,
  4. D._______ Ltd., ...,
  5. E._______ SA, ...,
  6. F._______ Inc, ...,
  7. G._______ Limited, ...,
  8. H._______ Sàrl, ...,
  9. I._______ Limited, ...,
  10. J._______ AG, ...,
  11. K._______ Foundation, ...,
  12. L._______ AG, ...,
  13. M._______ AG, ...,

alle vertreten durch Dr. iur. Andreas Rüd, Rechtsanwalt LL.M., und Dr. iur. Dimitri Santoro, Rechtsanwalt LL.M., ..., Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-AT).

A-2893/2021 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Am 16. Februar 2017 richtete die zuständige österreichische Steuer- behörde, das Central Liaison Office for International Cooperation, Bundes- ministerium für Finanzen, Brehmstrasse 14, 1110 Wien (nachfolgend: CLO oder ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.916.31, nachfolgend: DBA CH-AT) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte das CLO mutmasslich in Österreich steuerpflichtige Personen, die anhand von Kundenstammnum- mern gemäss einer dem Ersuchen beigelegten Liste identifizierbar seien. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die N._______ ([...]) ge- nannt. Die Informationen würden für die Erhebung der Einkommenssteuer, die Kapitalertragssteuer und die Körperschaftssteuer für die Steuerjahre 2012 bis 2015 benötigt. A.b Gemäss der ersuchenden Behörde basiert das Ersuchen auf einer Auflistung von Bankverbindungen mit Vermögensdaten, die anlässlich ei- ner Hausdurchsuchung bei einer deutschen Niederlassung der N._______ sichergestellt und den österreichischen Behörden von Deutschland ge- stützt auf die europäische Richtlinie 2011/2016/EU als Spontaninformation zur Verfügung gestellt worden sei. Die deutschen Behörden hätten dabei einer Weiterverwendung der betroffenen Informationen gegenüber der Schweiz zugestimmt. Aus der (elektronisch verfügbaren) Aufstellung gehe hervor, dass diese Bankverbindungen und Vermögensdaten Personen zu- zuordnen seien, welche einen steuerlichen Bezug zu Österreich hätten (Domizilcode 12400 - 12409). Die Aufstellung enthalte das Vermögen im Jahr 2006 und 2008 sowie [mehrere tausend] eindeutig zuordenbare Kun- dennummern, jedoch keine Namen oder sonstigen Daten der betroffenen Personen. Damit sei eine weitere Ermittlungstätigkeit gegenüber den be- troffenen Personen ohne Mithilfe der Schweiz nicht möglich. Durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sollte die (Nach-)versteuerung von Kontobezie- hungen für in Österreich ansässige Personen garantiert werden. Bekannt- lich seien jedoch insbesondere im Jahr 2012 etliche Bankbeziehungen in

A-2893/2021 Seite 4 der Schweiz vor Inkrafttreten des Abkommens beendet worden. Auch könne es andere Gründe geben, warum das Abkommen für bestimmte Konten nicht greife. Bei solchen Kontobeziehungen bestehe ein verstärkter begründeter Verdacht, dass diese Bankbeziehungen der Abgabenhinter- ziehung dienen könnten. Im Zuge der Kontrolltätigkeit der österreichischen Finanzverwaltung sei es daher unbedingt notwendig, die Inhaber gerade solcher Konten bzw. die Deklaration von im Zusammenhang mit diesen Konten entstandenen steuerpflichtigen Erträgen überprüfen zu können. Aus oben genannten Gründen seien die angefragten Informationen zu Konten, welche nicht unter obgenanntes Abkommen fallen, voraussichtlich erheblich für die Einkommens-, Körperschaft- und Kapitalertragsbesteue- rung in Österreich. Die Guthaben, welche auf dieser Liste verzeichnet seien, würden sich auf über [mehrere] Milliarden Schweizer Franken belaufen, was möglicher- weise einen Ausfall an Steuergeldern bis zu [...] Milliarden Euro für den österreichischen Fiskus bedeuten könnte. Ein Abgleich der auf der Liste enthaltenen Kundenstammnummern auf Ba- sis des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweize- rischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie des EU-Zinsbesteuerungsabkommens habe zur Zuordnung und Aussonderung von [mehreren hundert] Konten geführt. A.c Konkret ersucht das CLO die ESTV für jedes im Anhang des Ersu- chens aufgeführte Bankkonto um die Übermittlung der folgenden Informa- tionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015: a) Name(n)/Vorname(n), Geburtsdaten und letzte bekannte Domi- ziladresse gemäss den Bankunterlagen der Kontoinhaber und der wirt- schaftlich berechtigten Personen bzw. von deren Rechtsnachfolgern. b) Die Kontosalden jeweils per 1. Januar der Jahre 2012 bis 2015 und per 31. Dezember 2015. c) Davon ausgenommen sind Bankkonten, die gemäss entsprechenden Abkommen der Abgeltungssteuer unterlagen bzw. als «technische Konten» gelten.

A-2893/2021 Seite 5 B. B.a Mit Editionsverfügung vom 28. April 2017 forderte die Vorinstanz die N._______ auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem bat sie, die betroffenen bzw. beschwerdeberechtigten Personen mit noch aktiven Geschäftsbeziehungen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Darüber hinaus informierte die ESTV die betroffenen/beschwerdebe- rechtigten Personen mittels Publikation im Bundesblatt vom 13. Juni 2017 (BBl 2017 3964) über das laufende Amtshilfeverfahren und forderte diese auf, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit der Teilnahme im sog. vereinfachten Verfahren hin, an- sonsten das Verfahren mittels Schlussverfügung abgeschlossen werde. B.c Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 präzisierte die ESTV die Editionsver- fügung gegenüber der N._______ dahingehend, dass vor dem Hintergrund des im Amtshilfeverfahren geltenden Subsidiaritätsprinzips diejenigen Kon- tonummern zu kennzeichnen seien, bei denen eine Meldung gegenüber Österreich bereits im Rahmen des (ehemaligen) EU-Zinsbesteuerungsab- kommens (heute: Abkommen über den automatischen Informationsaus- tausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei interna- tionalen Sachverhalten [AIA, SR 0.641.926.81]) erfolgt sei. B.d Am 28. Juli 2017 gab die N._______ die von ihr einverlangten Daten fristgerecht an die ESTV heraus. C. Mit Schreiben vom 27. September 2017 teilte die ESTV dem CLO mit, wel- che der im Ersuchen erwähnten Kontobeziehungen bei der N._______ per

  1. Januar 2012 bereits saldiert waren. D. Nachdem A._______ (nachfolgend: betroffene Person 1), die B._______ Ltd., die C._______ Ltd., die D._______ Ltd., die E._______ SA, die F._______ Inc, die G._______ Limited, die H._______ Sàrl, die I._______ Limited, die J._______ AG, die K._______ Foundation, die L._______ AG und die M._______ AG (nachfolgend: betroffene Personen 2 - 12 sowie beschwerdeberechtigte Person am 23. Juni 2017 (betroffene Personen 2 - 12 sowie beschwerdeberechtigte Person) und 28. Juli 2017 (betroffene Person 1) als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen ihre Verfahrens- teilnahme erklärt hatten, gewährte die ESTV ihnen mit Schreiben vom

A-2893/2021 Seite 6 3. Oktober 2017 antragsgemäss Akteneinsicht. Weiter wies die ESTV da- rauf hin, dass sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu gegebener Zeit informieren werde und – sollte sie zum Schluss kommen, dass Amts- hilfe zu leisten sei – Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen werde. E. Am 7. November 2017 leistete die ESTV für einen Teil der Fälle, bei denen eine Zustimmung zur Informationsübermittlung erfolgt war, Amtshilfe im vereinfachten Verfahren. F. Mit drei separaten Schreiben vom 16. März 2018 bezeichnete die ESTV gegenüber dem CLO jene Konten, für die infolge bereits erfolgter Offenle- gung im Rahmen des (ehemaligen) EU-Zinsbesteuerungsabkommens und des (ehemaligen) Quellensteuerabkommens mit Österreich (beide heute: AIA) bzw. wegen einer bereits erhobenen Abgeltungssteuer keine Amts- hilfe geleistet werden könne. G. In Erwartung eines Grundsatzurteils des Bundesgerichts bezüglich eines ähnlichen Amtshilfeersuchens der französischen Behörden, welches auf Daten derselben Quelle basierte, setzte die ESTV die Bearbeitung der auf dem Amtshilfeersuchen des CLO vom 16. Februar 2017 basierenden Ver- fahren vorübergehend aus. H. Mit Urteil vom 26. Juli 2019 erkannte das Bundesgericht im Amtshilfever- fahren betreffend das französische Ersuchen, dass Amtshilfe zu leisten sei (Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 [teilweise publiziert in: BGE 146 II 150]). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde im Dezember 2019 veröffentlicht. I. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 informierte die ESTV die ersuchende Behörde über die neusten Entwicklungen in der Rechtsprechung und über ihre Auffassung, wonach der vom CLO zum Ausdruck gebrachte Verdacht, dass die Mehrheit der vom Gesuch betroffenen Konten den österreichi- schen Behörden nicht gemeldet worden seien (Globalverdacht der Steuer- hinterziehung) nach der neusten Rechtsprechung eine «fishing expedition» ausschliesse. Schliesslich wies sie darauf hin, dass allfällige bereits im

A-2893/2021 Seite 7 Rahmen des AIA übermittelten Daten vom vorliegenden Austausch ausge- schlossen seien, und bat um Klärung der in Österreich geltenden Verjäh- rungsfristen. J. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 bestätigte das CLO das Vorliegen des Globalverdachts der Steuerhinterziehung und wies auf die innerstaatliche Verjährungsfrist von 10 Jahren für die Abgabefestsetzung hin. Allerdings sei eine Verlängerung dieser Festsetzungsverjährung gewährleistet, wenn die Abgabefestsetzung von der Erledigung einer Beschwerde abhänge. K. Mit Schreiben vom 16., 17. und 21. September 2020 gewährte die Vor- instanz den betroffenen Personen sowie der beschwerdeberechtigten Per- son erneut Akteneinsicht und informierte über die zur Übermittlung beab- sichtigten Informationen. L. Am 18. Dezember 2020 reichten die betroffenen Personen sowie die be- schwerdeberechtigte Person der ESTV je eine Stellungnahme ein, welche sie am 23. Dezember 2020 sowie am 17. und 20. Mai 2021 ergänzten. M. Mit Schlussverfügung vom 20. Mai 2021 qualifizierte die ESTV das Amts- hilfeersuchen Österreichs als zulässig und ordnete die Amtshilfeleistung in Bezug auf die vom CLO erfragten und von der N._______ edierten Bank- kundeninformationen betreffend die betroffenen Personen sowie die be- schwerdeberechtigte Person an. N. Dagegen liessen die betroffenen Personen und die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführende, wobei die betroffene Per- son 1, wenn nur von dieser die Rede ist, als Beschwerdeführer 1 bezeich- net wird) am 21. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie lassen beantragen, die Schlussverfügung der ESTV vom 20. Mai 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Verfahren seien zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzu- weisen, zusammen mit der Anweisung, den Beschwerdeführenden die im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von N._______-Kundendaten durch die deutschen Strafuntersuchungsbehörden produzierten Unterla-

A-2893/2021 Seite 8 gen zugänglich zu machen. Eventualiter sei die angefochtene Schlussver- fügung aufzuheben und auf das Amtshilfeersuchen des CLO vom 17. Feb- ruar 2017 nicht einzutreten. Subsubeventualiter sei gestützt auf das Amts- hilfeersuchen des CLO vom 17. Februar 2017 keine Amtshilfe zu leisten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. O. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2022 schliesst die Vorinstanz auf kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde. P. Am 14. April 2022 beantragen die Beschwerdeführenden, die Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer Replik, Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, den Beizug der (allenfalls anonymisierten) Akten des Verfahrens A-6532/2021 sowie die Einsicht in diese Akten, wonach Ihnen eine Frist zur Ausübung ihres Replikrechts anzusetzen sei. Q. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Gesuche der Beschwerdefüh- renden um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie Ansetzung einer Frist zur Replik mit Zwischenverfügung vom 20. April 2022 gut, tritt hinge- gen auf die übrigen Verfahrensanträge nicht ein, soweit sie nicht gegen- standslos geworden sind. R. Am 12. Mai 2022 reichen die Beschwerdeführenden eine Replik ein; die Vorinstanz verzichtet am 25. Mai 2022 auf die Einreichung einer Duplik. Am 3. Juni 2022 reichen die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Auf die detaillierten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

A-2893/2021 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des österrei- chischen CLO gestützt auf Art. 26 des DBA CH-AT zugrunde. Die Durch- führung dieser Abkommensbestimmung richtet sich – unter Vorbehalt ab- weichender Regelungen im DBA CH-AT – nach dem Steueramtshilfege- setz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die internationale Amts- hilfe in Steuersachen zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressa- ten der angefochtenen Schlussverfügung und Personen, die vom Amtshil- feersuchen betroffen sind bzw. über welche Daten übermittelt werden sol- len, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemes- senheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 2. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-AT entspricht in ihrem heute geltenden Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkom- mens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- lung (nachfolgend: OECD-MA; siehe Fassung gemäss Art. II des Protokolls vom 3. September 2009 zur Abänderung des DBA CH-AT, in Kraft getreten am 1. März 2011 [AS 2011 823, nachfolgend: Änderungsprotokoll] und Bot- schaft vom 20. Januar 2010 zur Genehmigung eines Protokolls zur Ände- rung des DBA CH-AT [BBl 2010 1303, 1307]). Diese (revidierte) Bestim- mung zum Informationsaustausch findet Anwendung auf Veranlagungs- jahre, die ab dem 1. Januar 2012 beginnen (vgl. Art. IV Ziff. 2 des Ände- rungsprotokolls [AS 2011 823]).

A-2893/2021 Seite 10 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-AT tauschen die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal- lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-AT (persönlicher An- wendungsbereich), wonach das Abkommen (nur) für in einem Vertrags- staat oder in beiden Vertragsstaaten ansässige Personen gilt, beschränkt. Zu den unter das Abkommen fallenden Steuern zählt namentlich die Ein- kommenssteuer (einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Ver- äusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens) und die Körper- schaftssteuer in Österreich (vgl. Art. 2 DBA CH-AT, insbesondere Abs. 3 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2). 2.2.2 Art. 26 Abs. 2 DBA CH-AT enthält das sog. Spezialitätsprinzip, wo- nach die im Rahmen des Informationsaustauschs erhaltenen Daten im Grundsatz ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaat- lichen Rechts beschafften Informationen und regelt unter welchen Voraus- setzungen diese Daten dennoch zugänglich gemacht und weiterverwendet werden dürfen. 2.2.3 Nach Art. 26 Abs. 3 DBA CH-AT sind die Absätze 1 und 2 nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Ge- setzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertrags- staaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Schliesslich besteht auch keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, die ein Handels-, Ge- schäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts- verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre Public wi- derspräche (Bst. c). 2.2.4 Art. 26 Abs. 5 DBA CH-AT enthält insofern eine Gegenausnahme, als er bestimmt, dass Absatz 3 nicht so auszulegen sei, als könne ein Vertrags- staat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Be- vollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum einer Person beziehen. Ungeachtet des Abs. 3 oder ent- gegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die

A-2893/2021 Seite 11 Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Of- fenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. 2.3 Im Zusammenhang mit Art. 26 DBA CH-AT ist weiter das zugehörige Schlussprotokoll (eingefügt durch Art. VIII des Protokolls vom 21. März 2006 zur Abänderung des DBA CH-AT [AS 2007 1253], von der Bundes- versammlung genehmigt am 6. Oktober 2006 [AS 2007 1251]; ebenfalls unter SR 0.672.916.31) zu beachten. 2.3.1 Gemäss Ziff. 2 Bst. a des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehe- nen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsprinzip). 2.3.2 Nach Ziff. 2 Bst. b des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT besteht der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steu- erbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, de- ren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuer- pflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu lie- fernden Angaben sind gemäss dieser Bestimmung zwar wichtige verfah- renstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expedi- tions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen In- formationsaustausch behindern würden. 2.3.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeit- punkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglich- keit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Infor- mationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1).

A-2893/2021 Seite 12 2.3.2.2 Um bei Amtshilfeersuchen, welche die betroffenen Personen nicht namentlich identifizieren, unzulässige Beweisausforschungen, d.h. «fishing expeditions», auszuschliessen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt (BGE 143 II 136 E. 6.1.2), dass die ersuchende Behörde in ihrem Ersuchen (i) eine detaillierte Beschreibung der Gruppe geben, welche die spezifischen Tatsachen und Umstände beschreibt, die zum Ersuchen geführt haben; (ii) das anwendbare (Steuer-)Recht erläutern und aufzeigen, weshalb Gründe vorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen in der Gruppe hät- ten ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, d.h. das Steuerrecht verletzt; und (iii) aufzeigen, dass die eingeforderten Informationen zur Erfüllung der Ver- pflichtungen der Steuerpflichtigen der Gruppe führen können. Diese Kriterien gelten aus Kohärenzgründen nicht nur für die ursprünglich ins Auge gefassten Gruppenersuchen nach Art. 3 Bst. c StAhiG, sondern finden nach der Rechtsprechung ebenfalls auf sog. Listenersuchen Anwen- dung (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.3, 143 II 628 E. 5.1). 2.3.3 Gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT (in der am 14. November 2012 in Kraft getretenen Fassung; vgl. AS 2012 6941) besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einigkeit darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshil- febegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des er- suchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: i) die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht- lich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom er- suchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit sie bekannt sind.

A-2893/2021 Seite 13 2.4 2.4.1 Auf ein Ersuchen ist nach Art. 7 Bst. c StAhiG nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Letzteres bedeutet, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes des Schweizerischen Straf- gesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erfüllt sein müs- sen und die Delikte unter die schweizerische Straf- bzw. Gerichtshoheit ge- mäss Art. 3 bis 8 StGB fallen (BGE 143 II 202 E. 8.5.6). 2.4.2 Sofern eine Partei behauptet, ein Amtshilfeersuchen beruhe auf straf- baren Handlungen, ist jeweils zu prüfen, ob das Ersuchen dem im interna- tionalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Gegen diesen Grundsatz wird etwa verstossen, wenn der ersu- chende Staat versichert hatte, dass keine auf schweizerischem Territorium geheimen Bankdaten für ein Amtshilfeersuchen verwendet werden, und er dennoch ein Ersuchen stellt, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen Daten zusammenhängt (vgl. BGE 143 II 224 E. 6.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 6.2). Ein treuwidri- ges Verhalten ist in der Regel auch ohne vorgängige ausdrückliche Zusi- cherung anzunehmen, wenn der ersuchende Staat illegal erworbene Daten kauft und ein darauf abgestütztes Amtshilfeersuchen stellt (vgl. Urteil des BGer 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.4). Das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten hat, stellt rechtssprechungsgemäss jedoch noch kein treuwidriges Verhal- ten dar (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.5 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-3186/2019 vom 20. August 2020 E. 2.8.3, A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 6.2). 2.5 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärun- gen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451

A-2893/2021

Seite 14

  1. 2.2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2258/2020 vom 19. Februar 2021
  2. 2.2).

3.

Das vorliegende Verfahren hat – worauf auch die Vorinstanz in ihrer Ver-

nehmlassung sinngemäss hinweist – einen engen inhaltlichen Bezug zum

rechtskräftigen Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021,

welchem dasselbe Amtshilfeersuchen des CLO wie in casu zu Grunde lag.

Dem Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 kommt somit

für das vorliegende Verfahren Grundsatzcharakter zu (nachfolgend auch:

Referenzurteil). Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführenden,

sie seien im genannten Verfahren nicht Partei gewesen, nichts. Zwar ent-

faltet jenes Urteil keine Rechtskraftwirkung gegenüber den Beschwerde-

führenden im vorliegenden Verfahren; die rechtlichen Erwägungen lassen

sich aber, da beiden Verfahren dasselbe Amtshilfeersuchen zugrunde liegt,

gegebenenfalls auf das vorliegende Verfahren übertragen. Das Urteil ist

zudem auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts publiziert und gilt

damit als den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bekannt, zu-

mal die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf dieses Urteil in der Ver-

nehmlassung mehrfach hingewiesen hat.

3.1 Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen,

die Vorinstanz habe zur Ergänzung des Amtshilfeersuchens (dazu auch

E. 4.5.2) Akten beigezogen, in welche sie den Beschwerdeführenden die

Einsicht verweigert habe. Es handle sich um eine Erklärung der deutschen

Steuerbehörden, eine Stellungnahme der N._______ im Rahmen eines

von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrens sowie einen Durch-

suchungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum vom 3. Juli 2013.

Da – so die Beschwerdeführenden – auf ein Amtshilfeersuchen nicht ein-

zutreten sei, wenn es auf Informationen beruhe, die durch nach schweize-

rischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden seien, erweise sich

die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung als essentiell für das

vorliegende Verfahren. Die Vorinstanz habe erstmalig in der Schlussverfü-

gung auf diese Akten hingewiesen.

3.2 Im Referenzurteil hatte das Bundesverwaltungsgericht eine ähnliche

Rüge zu beurteilen. Es kam dort nach Darstellung der rechtlichen Grund-

lagen zusammengefasst zum Schluss, dass zwar die vorinstanzliche Argu-

mentation, es handle sich bei diesen Akten nicht um Verfahrensakten, nicht

zu überzeugen vermöge, weil die Aktenstücke für die Sachverhaltsfeststel-

lung beigezogen worden seien. Es sei aber davon auszugehen, dass die

A-2893/2021 Seite 15 deutschen Behörden nicht wollten, dass diese Dokumente in Amtshilfever- fahren, die von anderen Staaten ausgelöst worden seien, vollständig offen- gelegt würden. Auch die N._______ dürfe ein erhebliches Interesse an der Geheimhaltung der sie betreffenden Strafakten haben. Demgegenüber er- schiene das Interesse der (dortigen) Beschwerdeführenden an der Akten- einsicht als weniger gewichtig, zumal sie von den genannten Akten im We- sentlichen nur insofern betroffen seien, als diese zum Verständnis des Ge- samtkontextes beitragen würden. Dieser Gesamtkontext bilde zwischen- zeitlich aber auch Gegenstand mehrerer öffentlich zugänglicher Gerichts- urteile und könne diesen hinreichend entnommen werden. Es sei somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einsicht in diese Akten verweigert habe (dort E. 2.2.3 f.). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil festgestellt, dass die Vorinstanz diese Akten nicht zum Nachteil der (dortigen) Be- schwerdeführenden verwendet habe. Bei genauer Betrachtung der vor- instanzlichen Begründung, warum das Ersuchen nicht auf einer strafbaren Handlung basiere, erwiesen sich die fehlende Zusicherung Österreichs, keine «gestohlenen» Daten zu verwenden, und der Umstand, dass Öster- reich die Daten auf legalem Weg erhalten habe, als Hauptbegründung, die in keinem Zusammenhang mit den streitbetroffenen Aktenstücken stehe. Es bestehe zwar ein inhaltlicher Bezug, aber die Vorinstanz stütze ihre Ar- gumentation nicht auf diese Aktenstücke, sondern auf ein Urteil des Bun- desstrafgerichts und einen Presseartikel. Dass das vorliegende Ersuchen auf Daten basiere, die aus einer Hausdurchsuchung bei einer deutschen Niederlassung einer schweizerischen Bank stammten, ergebe sich sodann explizit aus dem Amtshilfeersuchen (dort E. 2.2.5). 3.3 Da diese Begründung denselben Sachverhalt wie den vorliegend zu beurteilenden betrifft und die Beschwerdeführenden im vorliegenden Ver- fahren nichts vorbringen, was ein Abweichen von der genannten Recht- sprechung zu rechtfertigen vermöchte, sind auch hier ihre Anträge, die drei Dokumente seien von der Vorinstanz zu edieren und ihnen sei Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, abzuweisen. Damit ist auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz in Bezug auf diese Aktenstü- cke nicht ersichtlich.

A-2893/2021 Seite 16 4. Nun ist zu prüfen, ob das streitbetroffene Amtshilfeersuchen die Bedingun- gen erfüllt, die an ein solches gestellt werden. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Amtshilfeersuchen sei per E-Mail eingereicht worden. Es mangle somit an der Schriftlichkeit. Auch sei diese Übermittlungsart mit diversen Unsicherheiten verbunden. Da zudem im Ersuchen, welches ihnen vorliege, der Name der Person, die das Amts- hilfeersuchen unterschrieben habe, abgedeckt sei, liesse sich nicht fest- stellen, ob das Ersuchen von der zuständigen Person unterzeichnet wor- den sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits früher mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass ein Ersuchen, wel- ches – wie vorliegend – als verschlüsselter E-Mail-Anhang gesendet wird, die Anforderung der Schriftlichkeit erfüllt (Urteil des BVGer A-3972/2019 vom 22. März 2021 E. 4.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Was dort in Bezug auf die internationale Amtshilfe in Steuersachen mit den USA festgehalten wurde, lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Wie die Vorinstanz zudem in ihrer Vernehmlassung ausführt, ist ihr die Per- son, welche die E-Mail geschrieben hat, bekannt. Die Vorinstanz erhält je- weils nach der Bestätigung, dass sie die E-Mail erhalten hat, das Passwort zur Entschlüsselung des Amtshilfeersuchens. Dieses Ersuchen werde – so die Vorinstanz – den Parteien unverschlüsselt zur Verfügung gestellt, wes- halb sie jeweils darauf verzichte, das Passwort für die verschlüsselte Datei den Parteien zuzustellen. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz je- doch die entsprechende Nachricht des CLO ihrer Vernehmlassung beige- legt. Das DBA CH-AT sieht nicht vor, dass ein Amtshilfeersuchen schriftlich zu stellen ist. Das innerstaatliche Recht darf demgegenüber keine strengeren Bestimmungen aufstellen (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Aus Gründen der Praktikabilität und der Nachvollziehbarkeit werden jedoch schriftliche Ersuchen gestellt, weshalb sich die Beantwortung der Frage erübrigt, ob auf andere Ersuchen eingetreten werden könnte. Es genügt im Übrigen, wenn die Vorinstanz prüfen kann, dass die zuständige Behörde das Amts- hilfeersuchen gestellt hat. Dies konnte sie vorliegend. Die Beschwerdefüh- renden beziehen sich demgegenüber auf innerstaatliche schweizerische Bestimmungen, welche zudem für Verfahren zwischen der Verwaltung und den von Verwaltungsakten betroffenen Personen bestehen und die gerade nicht auf die internationale Behördenzusammenarbeit anwendbar sind.

A-2893/2021 Seite 17 Auch der von den Beschwerdeführenden zitierte Art. 4a StAhiG bezieht sich – wie diese hier selbst festhalten – nicht auf die Zusammenarbeit zwi- schen Behörden (vgl. Botschaft vom 20. Mai 2020 zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, BBl 2020 4705 4715 und 4727). Der von den Beschwerdeführenden daraus gezogene Schluss, dass zwi- schen Behörden keine elektronischen Kommunikationsmittel verwendet werden dürften, ist nach dem Gesagten jedoch nicht haltbar. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich somit als unbegründet. 4.2 In Bezug auf die weiteren Bedingungen, die ein Amtshilfeersuchen er- füllen muss, kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenz- urteil insbesondere zum Schluss, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der vom österreichischen Ersuchen betroffenen Personen gegeben seien und eine verbotene «fishing expedi- tion» daher nicht vorliege (E. 4.4.3 f.). Im Folgenden sind die wesentlichen konkreten Rügen der Beschwerdeführenden im Lichte des Urteils des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 zu beurteilen. Vorliegend sind die Beschwerdeführenden aus verschiedenen Gründen der Ansicht, das österreichische Amtshilfeersuchen enthalte keine Anhalts- punkte für die Annahme, dass generell die vom Amtshilfeersuchen betroffe- nen Personen und insbesondere sie selber ihre Steuerpflichten verletzt hätten. Das Ersuchen stelle deshalb eine unzulässige «fishing expedition» dar. Streitig und im Folgenden zu prüfen sind daher im Wesentlichen die Eintretensvoraussetzungen (E. 4.3 ff.) sowie des Weiteren die Frage, wie es sich mit dem Umstand verhält, dass der Beschwerdeführer 1 einen Wohnsitz ausserhalb Österreichs geltend macht (E. 4.8). 4.3 Zunächst ist auf die Frage der Rechtmässigkeit der Amtshilfeleistung einzugehen und in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, ob das vorliegende Listenersuchen den erhöhten Anforderungen genügt, um eine verbotene Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») auszuschlies- sen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Fragen im Referenzurteil ausführlich geprüft und dabei in seinem Urteil A-6532/2020 vom 21. De- zember 2021 Folgendes erwogen: 4.3.1 Zur Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Amtshilfeersuchen des CLO vom 16. Februar 2017 eingetreten ist, hielt das Bundesverwaltungs- gericht dafür, das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen stütze sich

A-2893/2021 Seite 18 auf eine Liste mit ursprünglich [mehreren tausend] eindeutig zuordenbaren Kundenstammnummern, mithilfe derer die ESTV und die zur Edition auf- geforderte Bank die betroffenen Personen in der Folge identifizieren und die ersuchten Informationen hätten zusammenstellen können. Nebst den erwähnten Banknummern enthalte das Ersuchen weder Namen noch Ad- ressen der betroffenen Personen. Ein solches «Listenersuchen» stelle nach der gefestigten Rechtsprechung eine nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich zulässige Sammlung von Einzelersuchen dar, welche nicht mit einem Gruppenersuchen im Sinn von Art. 3 Bst. c StAhiG zu verwech- seln sei (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.1). Des Weiteren enthalte das Amtshilfeersuchen auch die weiteren erforder- lichen Angaben gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA CH- AT (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.3). 4.3.2 Zur Frage, ob das vorliegende Listenersuchen, den erhöhten Anfor- derungen genügt, um eine verbotene Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») auszuschliessen, äusserte sich das Bundesverwaltungsge- richt im Referenzurteil wie folgt: 4.3.2.1 Erforderlich sei erstens, dass das Ersuchen eine detaillierte Be- schreibung der Gruppe enthalte, welche die Tatsachen und speziellen Um- stände nennt, die zum Ersuchen geführt hätten. Das vorliegende Ersuchen [des CLO] identifiziere die betroffenen Personen mittels eindeutig zuorden- baren Kundenstammnummern. Eine hinreichend detaillierte Beschreibung der Gruppe sei damit vorliegend zu bejahen (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.1). 4.3.2.2 Gemäss der dritten Voraussetzung habe die ersuchende Behörde aufzuzeigen, dass die verlangten Informationen geeignet seien, für die Er- füllung der steuerlichen Verpflichtungen der Steuerpflichtigen zu sorgen. Auch dieses Kriterium sei vorliegend erfüllt. Mit der Aufdeckung eines bis- her im Rahmen der Steuererklärung nicht deklarierten Kontos – sofern ein solches bestehe – erhalte der ersuchende Staat die Möglichkeit, allfällige von Steuerpflichtigen zu Unrecht nicht entrichtete Steuern nachzufordern (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.2). 4.3.3 Was die verbleibende zweite Voraussetzung betreffe, so müsse das Amtshilfeersuchen das anwendbare Steuerrecht und die Motive darlegen, die es erlauben würden, davon auszugehen, dass die vom Ersuchen be- troffenen Steuerpflichtigen ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hätten. Das hier streitbetroffene Amtshilfeersuchen Österreichs bezeichne

A-2893/2021 Seite 19 unbestrittenermassen das anwendbare Steuerrecht. Fraglich und zu prü- fen bleibe, ob auch hinreichende Motive für die Annahme von Steuerpflicht- verletzungen genannt werden (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. De- zember 2021 E. 4.4.3). Die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Bundesver- waltungsgericht im Referenzurteil wie folgt dargelegt: 4.3.3.1 Gemäss der Rechtsprechung müssten für die Annahme einer Miss- achtung steuerrechtlicher Verpflichtungen konkrete Anhaltspunkte bzw. Verdachtsmomente vorliegen, wobei sich diese nicht auf die einzelnen In- dividuen bezögen, wohl aber in allgemeiner Weise auf die Personen in die- ser Gruppe. Je nach den Umständen könne auch die Art und Weise, wie der ersuchende Staat Kenntnis von der Liste erlangt habe, ein Indiz dafür sein, dass die Kontoinhaber ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht eingehalten hätten (Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.2; Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3.1). Solche hinreichenden Anhaltspunkte habe das Bundesgericht namentlich in folgenden zwei Fallkonstellationen bejaht: Im einen Fall habe das Amtshilfeverfahren auf einem Listenersuchen Frankreichs basiert. Dabei seien die dem Ersuchen zugrundeliegenden Daten (im Urteil bezeichnet als Listen A, B und C) anlässlich einer von der Staatsanwaltschaft Bochum durchgeführten Hausdurchsuchung bei einer deutschen Gruppengesellschaft der N._______ im Mai 2012 und im Juli 2013 gefunden worden. Das Bundesgericht habe erwogen, dass erste Überprüfungen der ersuchenden Behörde hinsichtlich der Liste A, welche die Namen von 1'130 Personen auswies, gezeigt hätten, dass die betroffe- nen Steuerpflichtigen ihr Konto entweder nicht deklariert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt regularisiert gehabt hätten. Es habe eine Verbin- dung zwischen der Liste A und den Listen B (betreffend Jahr 2006) und C (betreffend Jahr 2008) als gegeben erachtet, wobei die Listen B und C zwar keine Namen enthalten hätten aber einen Domizilcode, der auf eine Ansäs- sigkeit in Frankreich hingedeutet habe. Das Gericht habe hervorgehoben, dass gegen die Bank ein Strafverfahren in Frankreich eingeleitet worden sei und ihr der Aufbau eines Steuerfluchtsystems zur Last gelegt werde. Es sei zum Schluss gekommen, dass diese Anhaltspunkte zusammen be- trachtet einen hinreichenden Verdacht auf steuerrechtswidriges Verhalten der mittels Banknummern identifizierten Personen der Listen B und C be- gründet hätten. Weiter habe es den Umstand, dass die Listen B und C bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen einer Steuerstrafuntersuchung in

A-2893/2021 Seite 20 Deutschland gefunden worden seien, als zusätzliches Indiz für ein steuer- rechtswidriges Verhalten gewertet (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.5 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3.2). Im anderen Fall habe dem Verfahren ein Amtshilfeersuchen aus Deutsch- land zugrunde gelegen, welches die betroffene Person mittels einer Kon- tonummer identifiziert habe. Das Bundesgericht habe die Tatsache, dass die ersuchende Behörde die Kontonummer kenne und wisse, dass darauf ein hoher Geldbetrag liegt, für sich allein genommen noch nicht als Indiz dafür gewertet, dass dieser Geldbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäss versteuert worden sei. Als ausschlaggebend habe es vielmehr erachtet, dass gemäss der Schilderung der ersuchenden Behörde durch einen Zu- fallsfund (anlässlich einer Durchsuchung der Geschäftsräume einer Bank mit Sitz in Frankfurt) Listen mit Kundendaten in Form von Kundenstamm- nummern, Alter, Domizil und Einlagehöhe in einer verborgenen Datei auf dem Personal Computer einer Mitarbeiterin habe gesichert werden kön- nen. Der Umstand, dass diese Daten nicht regulär im Systembackup der Bank vorhanden gewesen seien, habe es als Indiz dafür gewertet, dass die betreffenden Konten möglicherweise verdeckt hätten geführt werden sollen und allenfalls nicht gesetzeskonform deklariert worden seien. Dieses Indiz in Kombination mit den übrigen Umständen (Ermittlungsverfahren bei der Bank mit anschliessender Beschlagnahmung der Daten sowie hohe Summe auf dem betreffenden Konto) stelle gemäss Bundesgericht einen konkreten Hinweis auf Unregelmässigkeiten dar. Das Bundesgericht habe im Ergebnis eine unzulässige Beweisausforschung verneint (Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5, insbes. E. 5.3.1; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3.2). 4.3.3.2 Wie im oben erwähnten, bereits gerichtlich beurteilten Listenersu- chen Frankreichs stütze sich auch das vorliegende Amtshilfeersuchen auf (von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellte) Listen mit Bank- nummern und Vermögensdaten der Jahre 2006 und 2008, die anlässlich einer Hausdurchsuchung der deutschen Strafverfolgungsbehörden bei ei- ner Niederlassung der N._______ in Frankfurt aufgefunden worden seien. Mit anderen Worten würde das vorliegende Listenersuchen Österreichs und das erwähnte Listenersuchen Frankreichs auf Daten derselben Quelle basieren. Es sei zwischenzeitlich gerichtsnotorisch, dass sich diese «Lis- ten» – wie betreffend das oben zitierte Urteil 2C_695/2017 vom 29. Okto- ber 2018 ausgeführt – mutmasslich auf einer verborgenen Datei auf dem PC einer Bankmitarbeiterin befunden hätten (siehe Urteil des BVGer

A-2893/2021 Seite 21 A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 3.6; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2019.61 und BB.2019.63 vom 20. November 2019). Weiter habe die spontane Übermittlung der erwähnten «Listen» von Deutschland nach Österreich – wie sich aus dem Ersuchen ergebe – gestützt auf die europä- ische Richtlinie 2011/16 vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64/1 vom 11. März 2011) stattgefunden. Ein solch spontaner Informationsaustausch sei u. a. vorgesehen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung im anderen Mitgliedstaat hat (s. Abschn. II Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2011/16; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3.2). Der Bezug zu Österreich werde vorliegend über die in der Liste erwähnten Domizilcodes hergestellt. Gemäss Amtshilfeersuchen habe sodann ein Ab- gleich der auf der Liste enthaltenen Kundenstammnummern auf Basis von zwei Abkommen mit der Schweiz (Sachverhalt Bst. A.b in fine) zur Zuord- nung und Aussonderung von [mehreren hundert] Konten geführt. Dies zeige, dass sich zumindest in diesen Fällen der Domizilcode als korrekt erwiesen habe. Sodann sei der Domizilcode auch bereits beim französi- schen Listenersuchen, das auf Daten derselben Quelle beruht habe, als genügend erachtet worden (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.6 f.; Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2). Gemäss Angaben der ersuchenden Behörde würden sich die in der «Liste» ausgewiesenen Ver- mögenswerte auf [mehrere] Milliarden Schweizer Franken belaufen und damit eine erhebliche Summe darstellen (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3.2). Wie bereits erwähnt, genüge es nach der höchstrichterlichen Rechtspre- chung für die Vermutung von Steuerpflichtverletzungen, dass die dem Amtshilfeersuchen zugrundeliegenden Daten nicht regulär im Systemback- up der Bank vorhanden gewesen seien, ein Ermittlungsverfahren bei der Bank mit anschliessender Beschlagnahmung der Daten sowie eine hohe Summe von Vermögenswerten betroffen seien. Dies decke sich mit der Ausgangslage im Referenzurteil und es komme hinzu, dass die das Refe- renzurteil betreffenden Daten aus derselben Quelle stammen würden, die auch dem vom Bundesgericht als zulässig qualifizierten Listenersuchen Frankreichs zugrunde gelegen habe. Vor diesem Hintergrund sei hinsicht- lich des Referenzurteils das Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der betroffenen Personen – und da-

A-2893/2021 Seite 22 mit der (dortigen) Beschwerdeführenden – im dort streitbetroffenen Amts- hilfeersuchen des CLO zu bejahen. Eine verbotene «fishing expedition», welche ein Nichteintreten auf das Amtshilfeersuchen nach sich ziehen müsste, liege daher nicht vor (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. De- zember 2021 E. 4.4.3.2). 4.4 An diesen Erwägungen ist für den vorliegenden Fall vollumfänglich festzuhalten. Die diesbezüglichen sowie weiteren nachfolgenden Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden vermögen an dieser Rechtsprechung nichts zu ändern. 4.5 Laut den Beschwerdeführenden liegen aus verschiedenen Gründen nicht einmal genügende Anhaltspunkte vor für ein steuerrechtswidriges Verhalten der durch die dem Ersuchen beiliegende Liste identifizierbaren Personen – und insbesondere der Beschwerdeführenden – im Sinne eines Globalverdachts, d.h. in allgemeiner Weise für die Personen der Gruppe. 4.5.1 So halten die Beschwerdeführenden die Anhaltspunkte, welche im bundesgerichtlich beurteilten französischen Amtshilfeersuchen zusammen betrachtet einen hinreichenden Verdacht auf steuerrechtswidriges Verhal- ten der betroffenen Personen begründeten, für das österreichische Amts- hilfeverfahren für nicht relevant. Es lägen auch keine anderen Tatsachen vor, die auf gesetzeswidriges Verhalten ihrerseits sowie der übrigen vom vorliegend zu beurteilenden Ersuchen betroffenen Personen hindeuten würden. Die Vorinstanz habe – so die Beschwerdeführenden – den im Amtshilfeer- suchen dargestellten Sachverhalt willkürlich mit weiteren Informationen er- gänzt, die nicht im Ersuchen genannt worden seien. Ohne die Ergänzun- gen der Vorinstanz wäre auf das Ersuchen nicht einzutreten gewesen, weil sich diesem (unter anderem) kein genügender Verdacht dafür entnehmen liesse, dass die sich auf der Liste befindenden Personen ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen seien. Insbesondere habe, trotz gegenteili- ger Behauptung der Vorinstanz, die Liste mit den Domizilcodes nicht dem Ersuchen beigelegen. Diese Liste habe die Vorinstanz aus einer anderen Quelle bezogen. 4.5.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten zu Recht nicht, dass auch im Anwendungsbereich des DBA CH-AT ein («Listenersuchen») grundsätzlich zulässig ist (E. 3.1.1.1). Des Weiteren enthält das Amtshilfeersuchen auch

A-2893/2021 Seite 23 die weiteren erforderlichen Angaben gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlusspro- tokolls zum DBA CH-AT (Sachverhalt, Bst. A.b und A.c; E. 2.3.3 und 4.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil bereits entschieden, dass sich wie im bundesgerichtlich beurteilten Listenersuchen Frankreichs (E. 4.3.3.2) auch das vorliegende Amtshilfeersuchen des CLO auf Daten derselben Quelle («Listen») stützt. In diesem Sinne hat die Vorinstanz das Amtshilfeersuchen nicht willkürlich ergänzt. Wie bereits im Referenzurteil festgehalten wurde, genügte das Amtshilfeersuchen auch ohne die ent- sprechenden Ergänzungen der Vorinstanz den an ein solches gestellten Anforderungen (s. auch oben E. 4.3). In der angefochtenen Schlussverfü- gung erklärt die Vorinstanz ausdrücklich, die Liste mit den Ländercodes aus einem parallel laufenden Amtshilfeersuchen (aus Frankreich) beigezo- gen zu haben. Es kann mithin keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe behauptet, die Liste habe dem vorliegenden Amtshilfeersuchen (aus Ös- terreich) beigelegen. Dass eine solche Liste mit Ländercodes existiert, ist zumindest aus zahlreichen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts bekannt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr be- kannte Tatsachen in einem Verfahren verwendet. Sie hat aber den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Beschwerdeführenden haben von der Vorinstanz Einsicht in diese Liste erhalten und wussten somit, worauf sich diese bei ihrem Entscheid bezog. Ausserdem erklärt die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen selbst, dass die Personen auf der Liste auf- grund der Domizilcodes 12400 - 12409 einen steuerlichen Bezug zu Ös- terreich hätten (Sachverhalt Bst. A.b), was gemäss dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (E. 2.5) bereits eine genügende Erklärung darstellen würde. Die entsprechende Liste wurde von der Vorinstanz somit ohnehin nur ergänzend zugezogen. Wie ebenfalls erwähnt begründet die Kombina- tion der Tatsache, dass Listen mit Kundendaten nicht regulär im System- backup der Bank vorhanden gewesen sind mit den übrigen Umständen (Ermittlungsverfahren bei der Bank in Deutschland mit anschliessender Beschlagnahmung der Daten sowie teilweise hohe Summen auf den be- treffenden Konten) einen konkreten Hinweis auf Unregelmässigkeiten (E. 4.3.3.1). Die Beschwerdeführenden selbst scheinen nicht zu bestreiten, dass es sich bei der Liste um jene aus Deutschland handelt (Beschwerde S. 20 f.). Die Übermittlung der in E. 4.3.3.1 und E. 4.3.3.2 erwähnten «Lis- ten» von Deutschland nach Österreich fand zudem auf legalem Weg der spontanen Amtshilfe von Deutschland statt (E. 4.3.3.2). Demnach können diese Daten sehr wohl Basis für das vorliegend zu beurteilende Amtshil- feersuchen des CLO bilden.

A-2893/2021 Seite 24 4.6 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, das Amtshilfeersu- chen basiere auf Daten, die aus einem Datenkauf stammten und damit letztlich (indirekt) kausal aus einer strafbaren Handlung resultierten. Das blosse Verwenden ursprünglich illegal erlangter (auch «gestohlener») Daten stellt jedoch rechtsprechungsgemäss kein treuwidriges Verhalten des ersuchenden Staates dar (E. 2.4.2). Weder hat Österreich die Daten direkt gekauft noch hat es eine Zusicherung abgegeben, solche Daten nicht zu verwenden. Auch im Übrigen lässt sich kein treuwidriges Verhalten Österreichs ausmachen. Für die Liste mit den Ländercodes gilt ebenfalls, dass diese nicht mehr in genügendem Konnex zu einer allenfalls strafbaren Handlung steht. Sie durfte daher in vorliegendem Verfahren verwendet werden. Die Beschwerdeführenden dringen daher mit diesem Argument nicht durch. 4.7 4.7.1 In Bezug auf das Subsidiaritätsprinzips nach Ziff. 2 Bst. a des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT – so das Referenzurteil – habe die er- suchende Behörde im Amtshilfeersuchen bestätigt, dass alle üblichen In- formationsquellen ausgeschöpft worden seien, auf die sie in diesem Fall hätte zugreifen können, um die erforderlichen Informationen einzuholen, ohne das Risiko einzugehen, das Ergebnis der Ermittlungen zu gefährden. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip bestehe grundsätzlich kein Anlass, an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln. Mangels gegenteili- ger, konkreter Anhaltspunkte sei damit von der Einhaltung des Subsidiari- tätsprinzips auszugehen (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezem- ber 2021 E. 4.3). 4.7.2 Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, der Umstand, dass die Vorinstanz und nicht etwa Österreich verschiedene Konten aus der Liste entfernt hätte, weil die Konten bereits unter dem Zinsbesteuerungsabkom- men oder dem Abgeltungssteuerabkommen oder im Rahmen des automa- tischen Informationsaustauschs gemeldet worden seien bzw. unter dem Abgeltungssteuerabkommen abgegolten worden seien, zeige, dass Öster- reich das Subsidiaritätsprinzip verletzt habe. Allerdings zeigen auch die Be- schwerdeführenden nicht auf, wie es Österreich hätte möglich sein sollen, Listen, auf denen Kundenstammnummern verzeichnet waren, mit ihm be- reits gelieferten Daten abzugleichen. Demgegenüber war der entspre-

A-2893/2021 Seite 25 chende Abgleich der Vorinstanz unter Zuhilfenahme der N._______ mög- lich. Unerheblich ist, wie viele Konten auf diese Art ausgesondert wurden. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden ändern damit nichts daran, dass Österreich das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt hat. 4.8 4.8.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten weiter, dass der Beschwerde- führer 1, der an sämtlichen streitbetroffenen Konten wirtschaftlich berech- tigt ist, jemals in Österreich steuerpflichtig gewesen sei. Der Domizilcode sei irrtümlich zugewiesen worden. Seinen Wohnsitz habe er insbesondere während der Steuerperioden 2012 bis 2015 in O._______ gehabt, was die Vorinstanz in Bezug auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch anerkannt habe. Die Beschwerdeführenden legen unter anderem zahlrei- che entsprechende Bestätigungen der [...] Finanzbehörde [in O.] sowie Schreiben der N. an die [...] Adresse des Beschwerdefüh- rers 1 [in O._______] sowie Rückerstattungsanträge für die schweizeri- sche Verrechnungssteuer ins Recht. Die Beschwerdeführenden halten dafür, das DBA CH-AT sei auf den Be- schwerdeführer 1 damit gar nicht anwendbar und verweisen auf Art. 1 DBA CH-AT. Dem ist entgegenzuhalten, dass Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-AT un- abhängig davon zu leisten ist, ob die davon betroffene Person Sitz oder Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten hat (Art. 26 Abs. 1 DBA CH-AT; E. 2.2.1). Gemäss Referenzurteil wird der relevante Bezug zu Österreich über die in der Liste erwähnten Domizilcodes hergestellt. Damit seien hin- reichende (statistische) Hinweise auf eine Steuerunehrlichkeit der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Personen gegeben, zumal für die Zulässig- keit eines Listenersuchens ein globaler Verdacht für eine Steuerhinterzie- hung ausreichend sei. Sodann sei der Domizilcode auch bereits beim fran- zösischen Listenersuchen, das auf Daten derselben Quelle beruht habe, als genügend erachtet worden. Gemäss Angaben der ersuchenden Be- hörde belaufen sich die in der «Liste» ausgewiesenen Vermögenswerte auf [mehrere] Milliarden Schweizer Franken, mithin auf eine erhebliche Summe (vgl. auch E. 4.3.3.2). Daran ist festzuhalten. Der Domizilcode ge- nügt als Anknüpfungspunkt für eine mögliche Steuerpflicht in Österreich (Urteile des BVGer A-274/2021 vom 7. Juli 2022 E. 3.4.2 [das BGer ist mit Urteil 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 nicht auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil eingetreten], A-5662/2020 vom 10. Mai 2021 E. 5.1.3 [das

A-2893/2021 Seite 26 BGer ist mit Urteil 2C_435/2021 vom 2. Juni 2021 nicht auf eine Be- schwerde gegen dieses Urteil eingetreten], A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2 m.w.H.). Wie die Beschwerdeführenden an anderer Stelle zu Recht ausführen, ist die Frage, wo sich das Steuerdomizil einer Person befindet, nicht im Amtshilfeverfahren zu klären. Die Beschwerdeführenden werden dieses Argument in einem allfälligen Verfahren in Österreich vor den dort zuständigen Behörden und Gerichten vorzubringen haben (Urteil des BVGer A-274/2021 vom 7. Juli 2022 E. 3.4.2 [das BGer ist mit Urteil 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 nicht auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil eingetreten]). Dies gilt umso mehr, wenn die Ansässigkeit in einem Drittstaat, also weder der Schweiz noch dem ersuchenden Staat, geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.5). Daher ist auf das von den Beschwerdeführenden genannte Dop- pelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und O._______ – und insbesondere die Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit der hier amts- hilfeweise erfragten Informationen im Rahmen dieses Abkommens – nicht einzugehen, da dieses für die vorliegend zu beantwortende Frage, ob näm- lich Österreich von der Schweiz im vorliegenden Verfahren Amtshilfe zu leisten ist, nicht anwendbar ist. Dass die Vorinstanz (wenn auch eine andere Abteilung) für die Rückerstat- tung der Verrechnungssteuer eine Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 in O._______ annahm, tut nichts zur Sache. Dort ging es um ein Verfahren, welches Österreich in keiner Weise betraf. Auf die von den Beschwerdeführenden beigebrachten Beweismittel zum Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 ist nach dem Gesagten nicht einzuge- hen. Anzumerken bleibt, dass – im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwer- deführenden – Österreich sich vorliegend nicht zweckwidrig des Amtshilfe- verfahrens mit der Schweiz bedienen kann, um Fragen zu klären, welche im Rahmen eines «Ansässigkeitsverfahrens» zwischen Österreich und O._______ zu klären wären, ist doch Österreich noch gar nicht bekannt, dass die Beschwerdeführenden eine steuerliche Ansässigkeit des Be- schwerdeführers 1 in O._______ geltend machen. 4.9 Zusammenfassend zeichnet sich vorliegend – wie auch im Referenz- urteil – das folgende Bild: Es genügt nach der höchstrichterlichen Recht- sprechung für die Vermutung von Steuerpflichtverletzungen, dass die dem

A-2893/2021 Seite 27 Amtshilfeersuchen zugrundeliegenden Daten nicht regulär im Systemback- up der Bank vorhanden waren, ein Ermittlungsverfahren bei der Bank mit anschliessender Beschlagnahmung der Daten sowie eine hohe Summe von Vermögenswerten betroffen sind. Dies deckt sich mit der vorliegenden Ausgangslage. Es kommt hinzu, dass die vorliegenden Daten aus dersel- ben Quelle stammen, die auch dem vom Bundesgericht als zulässig quali- fizierten Listenersuchen Frankreichs zugrunde lag (E. 4.3.3.2). Vor diesem Hintergrund ist in casu das Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der betroffenen Personen – und da- mit des Beschwerdeführers 1 – im hier streitbetroffenen Amtshilfeersuchen des CLO zu bejahen. Eine verbotene «fishing expedition», welche ein Nichteintreten auf das Amtshilfeersuchen nach sich ziehen müsste, liegt daher nicht vor. Die vom CLO ersuchten Informationen sind zudem als voraussichtlich er- heblich zur Besteuerung der Beschwerdeführenden 1 - 12 zu qualifizieren und dementsprechend zu übermitteln. 5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussver- fügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei- cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 7. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-

A-2893/2021 Seite 28 richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Susanne Raas

A-2893/2021 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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01.09.2022
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