B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 04.12.2017 (1C_232/2017)

Abteilung I A-2884/2016

Urteil vom 8. März 2017 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Pascal Baur.

Parteien

X._______, vertreten durch Prof. Dr. iur. Ueli Kieser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Flughafen Zürich AG, vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechnungsbeschluss Verfahrenskosten.

A-2884/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) sind zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteig- nerin auf. B. Mit Beschluss vom 11. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Eidgenössischen Schät- zungskommissionen (nachfolgend: ESchK) den damaligen Präsidenten der ESchK 10, Y., an, umgehend die zur beförderlichen Erledigung der Flughafenfälle benötigten Hilfskräfte einzustellen. Zudem solle er so rasch als möglich geeignete Büroräumlichkeiten mieten und für die zeitge- rechte Anschaffung der zweckmässigen Büroeinrichtung und die Einrich- tung der erforderlichen Arbeitsplätze besorgt sein. Die zu rekrutierenden Hilfskräfte und die zu errichtende Infrastruktur seien nur für die Bearbeitung der Flughafenfälle einzusetzen. In Umsetzung dieses Beschlusses mietete Y. per 1. September 2010 neue Büroräumlichkeiten in Zürich. Zu- gleich erwarb er Büromöbel und die für die zweckmässige Geschäftsver- waltung erforderliche Hard- und Software. Die Aktuarin der ESchK 10, X._______, gab per 31. Januar 2011 ihre Anwaltskanzlei auf, um ab dem

  1. Februar 2011 hauptberuflich als Präsidentin für die ESchK 10 tätig zu sein. Sie übte diese Funktion bis zum 31. Dezember 2012 aus. C. C.a Mit Verfügung vom 11. November 2010 verlangte Y._______ von der Flughafen Zürich AG einen Kostenvorschuss von Fr. 200‘000.–, der am
  2. Dezember 2010 bezahlt wurde. Mit Verfügung vom 15. April 2011 hielt X._______ fest, vom fraglichen Kostenvorschuss seien bis zum 31. März 2011 Fr. 150‘652.85 für Personalkosten verwendet worden. Der verblei- bende Saldo von Fr. 49'437.15 werde vorgetragen. C.b Gegen diese Verfügung erhob die Flughafen Zürich AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 (nachfolgend: Urteil A-3043/2011) hiess dieses die Beschwerde teil- weise gut, hob die Verfügung auf und ordnete an, die Flughafen Zürich AG werde für die nebenrichterliche Tätigkeit von fünf namentlich genannten Mitgliedern der ESchK 10 für den Zeitraum von Dezember 2010 bis zum

A-2884/2016 Seite 3 31. März 2011 mit Fr. 14‘153.60 belastet. Im Übrigen wies es die Angele- genheit zur Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die ESchK 10 zurück. C.c Im Rahmen seines Urteils, das unangefochten in Rechtskraft erwuchs, äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht namentlich zur Frage, ob die Flughafen Zürich AG Taggelder für die beiden Beschwerden zu überneh- men habe, die die ESchK 10 beim Bundesgericht gegen seine Sistierungs- verfügungen in den Verfahren A-6465/2010 und A-6471/2010 erhoben hatte. Es ging davon aus, Y._______ habe für die beiden Beschwerden im November 2010 insgesamt 6,67 Stunden aufgewendet und der Flughafen Zürich AG mit Rechnung Nr. 050/2010 Taggelder von Fr. 5‘336.– zuzüglich Fr. 533.60 Staatsgebühr in Rechnung gestellt. Dem entsprechenden Be- schwerdeentscheid des Bundesgerichts (1C_542/2010, 1C_544/2010 vom 14. Februar 2011) sei nun jedoch zu entnehmen, dass die ESchK 10 nicht berechtigt gewesen sei, die beiden Sistierungsverfügungen anzufechten. Die diesbezüglichen Arbeiten habe Y._______ somit nicht in Erfüllung einer ihm durch das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) übertragenen Aufgabe ausgeführt, weshalb er dafür kein Taggeld beanspruchen könne. Die Verfügung der ESchK 10 erweise sich demnach (auch) insoweit als falsch, als der Flughafen Zürich AG für diese Arbeiten Taggelder und Staatsgebühr in der erwähnten Höhe auferlegt würden (vgl. zum Ganzen E. 11.4 und 11.4.1 f. des Urteils). D. D.a Am 15. April 2011 hatte X._______ die Flughafen Zürich AG ausser- dem mit einer weiteren Verfügung aufgefordert, einen zusätzlichen Kosten- vorschuss von Fr. 400‘000.– zu bezahlen. Am 7. Februar 2012 hatte sie die Bezahlung eines weiteren Kostenvorschusses von Fr. 500‘000.– verlangt. Die Flughafen Zürich AG hatte die Kostenvorschüsse jeweils fristgerecht bezahlt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 erkannte die ESchK 10 Folgendes: "1. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, Fr. 169'083.90 zuzüglich Sozialleistungen und Staatsgebühren gemäss den Rechnungen Nrn. 052/2010, 065/2010, 002/2011/, 003/2011, 004/2011, 005/2011, 009/2011, 016/2011, 020/2011, 022/2011, 026/2011, 029/2011, 038/2011, 010/2012, 012/2012, 033/2012, 039/2012, 053/2012, 062/2012, 064/2012, 082/2012, 084/2012, 085/2012 und 086/2012 als Verfahrenskosten für den Aufwand von X._______ als

A-2884/2016 Seite 4 Präsidentin und Aktuarin in Flughafenfällen im Zeitraum Novem- ber/Dezember 2010 bis Dezember 2012 zu bezahlen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Betrag gemäss Dis- positiv Ziff. 1 bereits dem Kostenvorschuss auf dem Konto PC 60- 624604-8 der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 beim Bundesverwaltungsgericht belastet worden ist. Die erfolgten Gutschriften verbleiben den Berechtigten mit Eintritt der Rechtskraft definitiv.“ D.b Gegen diesen Beschluss erhob die Flughafen Zürich AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 (nachfolgend: Urteil A-514/2013) hiess dieses die Beschwerde teil- weise gut, soweit darauf einzutreten sei. In Abänderung von Dispositiv- Ziff. 1 des Beschlusses verpflichtete es die Flughafen Zürich AG, Verfah- renskosten von Fr. 117‘506.30 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Staatsgebühren zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. In seinem Urteil, das unangefochten in Rechtskraft erwuchs, hielt das Bun- desverwaltungsgericht namentlich fest, Dispositiv-Ziff. 2 Satz 1 des Be- schlusses betreffe die Flughafen Zürich AG insofern, als damit die ihr mit Dispositiv-Ziff. 1 auferlegten Verfahrenskosten mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet würden. Zwar sei diese Anordnung bei ei- ner Gutheissung der Beschwerde nicht aufzuheben. Ihr materieller Gehalt verändere sich jedoch, weil sich die zugelassene Verrechnung auf die von der Flughafen Zürich AG beantragte Höhe der Verfahrenskosten reduziere. Es erscheine daher angemessen, die Beschwerdelegitimation der Flugha- fen Zürich AG (auch) insoweit zu bejahen. Fraglich sei hingegen, wie es sich hinsichtlich Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 verhalte. Dieser beziehe sich auf das Verhältnis der ESchK 10 zu jenen Behördenmitgliedern, für deren Tätigkeit der Flughafen Zürich AG die Verfahrenskosten auferlegt und die über das Kostenvorschusskonto bereits entschädigt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er die Rechtsstellung der Flughafen Zürich AG beeinträchtigen könnte. Die kostenpflichtigen Parteien im Enteignungsver- fahren hätten nicht die Mitglieder der Schätzungskommission zu entschä- digen, sondern der Schätzungskommission die Verfahrenskosten in dem Umfang zu bezahlen, in dem sie ihnen rechtskräftig auferlegt würden. Aus der Gutheissung einer gegen Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 gerichteten Be- schwerde erwachse der Flughafen Zürich AG demnach kein Vorteil. Sie habe deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der frag- lichen Anordnung, weshalb mangels Beschwerdelegitimation insoweit nicht auf ihre Beschwerde einzutreten sei (vgl. zum Ganzen E. 1.3 des Ur- teils).

A-2884/2016 Seite 5 E. E.a Aufgrund der mit Urteil A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten teilweisen Rückweisung nahm der damalige Präsident der ESchK 10, Z., am 30. April 2013 das Verfahren betreffend die von der Flughafen Zürich AG zu übernehmenden Verfahrenskosten unter an- derem hinsichtlich der Rechnungen Nr. 050/2010, 052/2010 und 065/2010 wieder auf, soweit diese vom Rückweisungsentscheid betroffen waren. Nach der Durchführung des ersten Schriftenwechsels lud er X. zum Verfahren bei. Dies mit der Begründung, in Bezug auf die Rechnung Nr. 050/2010 könnte sich ein Restbetrag ergeben, der ihr zuzurechnen sei (weil auch sie an der Beschwerdeführung gegen die beiden Sistierungs- verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts mitwirkte). In der Folge ent- wickelte sich ein mehrfacher Schriftenwechsel, der bis zum 4. April 2014 dauerte. E.b Mit Beschluss vom 6. April 2016 stellte die ESchK 10 fest, die Flugha- fen Zürich AG habe gemäss der neuen Rechnung Nr. 001/2016, die an die Stelle der früheren Rechnungen Nr. 050/2010, 052/2010 und 065/2010 trete, für den Aufwand von Y._______ in Flughafenfällen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6‘988.75 zu tragen (Dispositiv-Ziff. 1). Diesen verpflich- tete sie, der Flughafen Zürich AG in Bezug auf die Rechnungen Nr. 050/2010 und 052/2010 Fr. 2‘308.75 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2). X._______ verpflichtete sie, der Flughafen Zürich AG in Bezug auf die Rechnung Nr. 050/2010 Fr. 1‘630.35 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3). Sie stellte fest, mit den beiden Zahlungen seien die Nettobezüge, die die ent- schädigungsberechtigten Nettohonorare ihrer beiden ehemaligen Mitglie- der gemäss der Rechnung Nr. 001/2016 überstiegen, zurückerstattet und die entsprechenden Gutschriften aus dem Kostenvorschuss der Flughafen Zürich AG abgegolten (Dispositiv-Ziff. 4). Sie beauftragte weiter die vom Bundesverwaltungsgericht mandatierte Treuhandstelle der ESchK, nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zugunsten des Vorschusskontos der Flughafen Zürich AG ein Rektifikat bezüglich der zu viel einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 6). Ausserdem verpflichtete sie das Bundesverwaltungsgericht, der Flughafen Zürich AG den im Zusammenhang mit den erwähnten Rechnungen verbleibenden rückerstattungspflichtigen Betrag von Fr. 3‘713.75 zurückzuerstatten (mit- tels Verrechnung mit künftigen Staatsgebühren; Dispositiv-Ziff. 7). E.c Zur Begründung der Rückerstattungspflicht von Y._______ und X._______ in Bezug auf die Rechnung Nr. 050/2010 führte die ESchK 10

A-2884/2016 Seite 6 aus, aufgrund des Urteils A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts stehe für sie verbindlich fest, dass die Flughafen Zürich AG Aufwendungen von Fr. 5‘336.– für die beiden Beschwerden gegen die Sistierungsverfü- gungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzüglich Fr. 533.60 Staatsge- bühr nicht zu übernehmen habe. Es erschiene indes unbillig, wenn ihre beiden ehemaligen Mitglieder selber für diese Aufwendungen aufkommen müssten, da sie die erwähnten Arbeiten für die ESchK 10 und nicht gleich- sam als Privatpersonen getätigt hätten. Grundsätzlich habe daher das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der ESchK 10 diese Aufwendungen zu tragen. Dies gelte freilich jeweils nicht für den gesamten, nach dem un- bestrittenen Verteilschlüssel auf das jeweilige ehemalige Mitglied entfallen- den Teilbetrag. Vielmehr jeweils nur für jenen Teilbetrag, der sich ergäbe, wenn statt auf die zu hohen Stundenansätze gemäss der Rechnung Nr. 050/2010 auf die im Urteil A-3043/2011 verbindlich festgelegten tiefe- ren Stundenansätze abgestellt werde. Den jeweils darüber hinausgehen- den Teilbetrag müsse das jeweilige ehemalige Mitglied der Flughafen Zü- rich AG selber zurückerstatten (vgl. zum Ganzen Ziff. 3.3 f. des Beschlus- ses). F. Gegen diesen Beschluss der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Mai 2016 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-2884/2016). Sie beantragt, es seien Dispositiv-Ziff. 3, 4, 6 und 7 des Beschlusses insoweit aufzuheben, als sie damit verpflichtet werde bzw. aus ihr auferlegten Ver- pflichtungen Folgen abgeleitet würden. Zur Begründung bringt sie nebst weiteren Rügen insbesondere vor, die Beziehung der Vorinstanz zur Flug- hafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) müsse klar von der Beziehung der Vorinstanz zu ihren Mitgliedern getrennt werden. Aus dem Urteil A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts, das erstere Bezie- hung betreffe, könne daher nicht abgeleitet werden, ihre Entschädigung für die erwähnten Arbeiten sei im internen Verhältnis zu reduzieren. G. Die Beschwerdegegnerin nimmt am 31. Mai 2016 zur Beschwerde Stel- lung. Sie verzichtet auf das Stellen von Anträgen in der Sache mit der Be- gründung, die Angelegenheit betreffe einzig die Frage nach den im internen Verhältnis Rückerstattungspflichtigen. Diese Frage sei für sie zweitrangig, da es ihr ausschliesslich um eine korrekte Abrechnung des geleisteten Kostenvorschusses „Personalkosten“ und damit um die Rückerstattung des zu viel daraus bezogenen Betrags gehe, also um einen Anspruch, der

A-2884/2016 Seite 7 sich ohnehin gegen die Vorinstanz bzw. den Bund als Vorschussempfänger richte. H. Die Vorinstanz äussert sich am 22. Juni 2016 einzig zur Verlegung der Ver- fahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren und nimmt ansons- ten nicht zur Beschwerde Stellung. I. I.a Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 verfügt die Vorinstanz in Reaktion auf das Urteil A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Dispositiv-Ziff. 2 ih- res Beschlusses vom 20. Dezember 2012 (vgl. Bst. D.a) werde bezüglich der Taggeld-Ansprüche der Beschwerdeführerin wie folgt geändert: Mit Eintritt der Rechtskraft des neuen Beschlusses verblieben dieser von den im entsprechenden Zusammenhang getätigten Vorschussbezügen Taggel- der (brutto) von insgesamt Fr. 112‘219.15 definitiv (Dispositiv-Ziff. 1.1). Im Übrigen werde sie verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 38‘011.05 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1.2). Sie stellt weiter fest, mit dieser Zahlung seien die Vorschussbezüge der Beschwerdeführerin, die das gemäss dem Urteil A-514/2013 entschädigungsberechtigte Nettohonorar überstiegen, zurückerstattet; zudem sei die entsprechende Gutschrift aus dem Kosten- vorschuss der Beschwerdegegnerin abgegolten (Dispositiv-Ziff. 2). Sie ver- pflichtet ausserdem die Beschwerdegegnerin, ihr über die „Vollstreckung von Dispositiv-Ziff. 1.2“ umgehend Mitteilung zu erstatten (Dispositiv- Ziff. 3). I.b Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz aus, Dispositiv- Ziff. 2 ihres Beschlusses vom 20. Dezember 2012 sei zwar durch das Urteil A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts formell nicht aufgehoben oder geändert worden und damit in formelle Rechtskraft erwachsen; sie könne jedoch in Wiederwägung gezogen werden. In wiedererwägungsweiser Ab- änderung dieser Dispositiv-Ziffer seien der Beschwerdeführerin jene Tag- gelder definitiv zuzusprechen, die der Beschwerdegegnerin gemäss dem Urteil A-514/2013 als Verfahrenskosten in Rechnung gestellt werden dür- fen. Soweit die Bezüge der Beschwerdeführerin aus dem Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin diesen Betrag überstiegen, habe die Beschwer- deführerin dieser das Bezogene zurückzuzahlen. J. Gegen diesen Beschluss der Vorinstanz erhebt die Beschwerdeführerin

A-2884/2016 Seite 8 am 11. August 2016 ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt (Verfahren A-4918/2016). Sie beantragt, es seien Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 des Beschlusses aufzuheben. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, wenn eine Kommission – wie die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 2 Satz 2 ihres Beschlusses vom 20. Dezember 2012 – den Begriff des „definitiven“ Verbleibens verwende, schliesse sie klar, eindeutig und bindend aus, dass später auf den Entscheid zurückgekommen werden könne. Ein Rückkom- men auf Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten Beschlusses sei weiter auch aus anderen Gründen ausgeschlossen. K. Die Beschwerdegegnerin nimmt am 20. September 2016 zu dieser zweiten Beschwerde Stellung. Sie verzichtet wie bereits im Beschwerdeverfahren A-2884/2016 und mit entsprechender Begründung auf das Stellen von An- trägen in der Sache. L. Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 21. September 2016 auf eine Stellungnahme zu dieser zweiten Beschwerde. M. Die Beschwerdeführerin verzichtet in beiden Beschwerdeverfahren jeweils mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 auf eine weitere Stellungnahme. N. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 vereinigt der Instruktionsrichter die beiden Beschwerdeverfahren und führt sie unter der Verfahrensnummer A-2884/2016 weiter. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern diese

A-2884/2016 Seite 9 von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme ge- mäss Art. 32 VGG vorliegt. Nach Art. 77 Abs. 1 EntG unterliegen Ent- scheide der Schätzungskommission der Beschwerde ans Bundesverwal- tungsgericht. Die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanz vom 6. April und 29. Juni 2016 sind grundsätzlich (vgl. insb. E. 10.2) zulässige Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 5 VwVG. Sie stammen von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. f VGG, deren Entscheide nach der spezialgesetzlichen Regelung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem- nach ohne Weiteres für die Beurteilung der gegen die beiden Beschlüsse gerichteten Beschwerden zuständig. Soweit weder das EntG noch das VGG anderes bestimmen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG; Art. 37 VGG). 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach Art. 78 Abs. 1 EntG, der vorliegend allerdings nicht einschlägig ist, sind neben den Hauptparteien auch gewisse Nebenparteien zur Be- schwerde befugt, soweit sie infolge eines Entscheids der Schätzungskom- mission zu Verlust gekommen sind. Die Beschwerdeführerin hat bei beiden angefochtenen Beschlüssen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist mit ihren Begehren jedoch jeweils nicht durchgedrungen. Mit ihrer Beschwerde vom 9. Mai 2016 ver- langt sie im Wesentlichen eine Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz vom 6. April 2016 insoweit, als sie durch diesen, insbesondere die Ver- pflichtung zur Rückerstattung eines Betrages von Fr. 1‘630.35 an die Be- schwerdegegnerin, nachteilig betroffen wird. Entsprechendes gilt für ihre Beschwerde vom 11. August 2016 gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juni 2016, mit der sie sich insbesondere gegen ihre Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 38‘011.05 zurückzuerstatten, zur Wehr setzt. Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach in beiden Fällen grundsätzlich ohne Weiteres bejahen. Ob sie jeweils hinsichtlich sämtlicher angefochtener Dispositiv-Ziffern besteht, was fraglich erscheint, kann offen bleiben, kommt dieser Frage doch, wie die materielle Prüfung zeigen wird, keine entscheidrelevante Bedeutung zu.

A-2884/2016 Seite 10 1.3 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb grundsätzlich (vgl. E. 1.1 und E. 1.2) darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 Es würdigt weiter Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweis- würdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsa- che, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Über- zeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht beachtet ausserdem den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Es ist deshalb verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als richtig erachtet, und diesem jene Auslegung zu geben, von der es über- zeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass es nicht an die rechtliche Be- gründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün- dung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Mo- tivsubstitution; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54). 3. 3.1 Wie dargelegt, ist vorliegend im Wesentlichen strittig, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit den beiden angefochtenen Beschlüssen ver- pflichten durfte, der Beschwerdegegnerin einen Teil der aus deren Kosten- vorschüssen in Flughafenfällen bezogenen Taggelder zurückzuerstatten. Den beiden Beschlüssen ist gemeinsam, dass sie jeweils der Umsetzung

A-2884/2016 Seite 11 eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts dienen (Urteil A-3043/2011 [Beschluss vom 6. April 2016] bzw. Urteil A-514/2013 [Beschluss vom 29. Juni 2016]). Dies in dem Sinn, als der Beschwerde- gegnerin durch die der Beschwerdeführerin auferlegten strittigen Zahlun- gen ein Teil jenes aus ihren Kostenvorschüssen bezogenen Betrags wieder zufliessen soll, den sie gemäss dem jeweiligen Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts nicht als Verfahrenskosten in Flughafenfällen zu tragen hat. Bei der Prüfung der gegen die beiden Beschlüsse gerichteten Beschwer- den stellen sich freilich trotz dieser Gemeinsamkeit unterschiedliche Fra- gen. Nachfolgend wird daher zuerst auf die Beschwerde gegen den Be- schluss der Vorinstanz vom 6. April 2016 eingegangen (E. 4 ff.), anschlies- send auf jene gegen den Beschluss vom 29. Juni 2016 (E. 11 ff.). 3.2 Zu beachten ist dabei, dass am 1. April 2013 die Verordnung vom 13. Februar 2013 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteig- nungsverfahren (SR 711.3; nachfolgend: Kostenverordnung) in Kraft trat, die die Verordnung vom 10. Juli 1968 über die Gebühren und Entschädi- gungen im Enteignungsverfahren ablöste (AS 1968 925; nachfolgend: Kostenverordnung 1968). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Kostenverordnung sind alle Gebühren und Entschädigungen nach dieser Verordnung zu berech- nen, soweit dafür nicht bereits Rechnung gestellt wurde. Liegt bereits eine Rechnung vor, richten sich die erhobenen Verfahrenskosten nach der Kos- tenverordnung 1968 (vgl. Urteil des BVGer A-193/2015 vom 8. Juli 2015 [nachfolgend: Urteil A-193/2015] E. 4 mit Hinweis). Die vorliegend strittigen Taggeldbeträge wurden der Beschwerdegegnerin noch vor Inkrafttreten der neuen Kostenverordnung in Rechnung gestellt, zulasten ihrer Kosten- vorschüsse der Beschwerdeführerin gutgeschrieben und als Verfahrens- kosten festgesetzt. Bei der nachfolgenden Prüfung der beiden Beschwer- den kommt somit die Kostenverordnung 1968 zur Anwendung (vgl. Urteil A-193/2015 E. 4). 4. Wie erwähnt (vgl. Bst. F), bringt die Beschwerdeführerin gegen den Be- schluss der Vorinstanz vom 6. April 2016 insbesondere vor, die Beziehung der Vorinstanz zur Beschwerdegegnerin müsse klar von der Beziehung der Vorinstanz zu ihren Mitgliedern getrennt werden. Aus dem Urteil A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts, das ersteres Verhältnis be- treffe, könne daher nicht abgeleitet werden, ihre Entschädigung für die Ar- beiten im Zusammenhang mit den Beschwerden gegen die beiden Sistie- rungsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts sei im internen Verhält- nis zu reduzieren.

A-2884/2016 Seite 12 4.1 Die Vorinstanz spricht im angefochtenen Beschluss dem erwähnten Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage, ob die Be- schwerdeführerin einen Teil der für die erwähnten Arbeiten bezogenen Tag- gelder zurückerstatten muss, im Unterschied zu dieser zwar eine gewisse Bedeutung zu (vgl. Bst. E.c). Sie erachtet die Feststellung im Urteil, Y._______ könne für diese Arbeiten keine Taggelder beanspruchen, für das interne Verhältnis jedoch offenbar nicht als massgeblich. Sie kommt im Ge- genteil vielmehr zum Schluss, diesem wie auch der Beschwerdeführerin stünden dafür grundsätzlich Taggelder zu. Eine teilweise Rückerstattungs- pflicht ihrer beiden ehemaligen Mitglieder bejaht sie in der Folge einzig deshalb, weil diese für diese Arbeiten mit Rechnung Nr. 050/2010 höhere Stundenansätze in Rechnung stellten, als sie im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts festgelegt und von ihr als verbindlich erachtet werden (Be- schwerdeführerin: Fr. 150.– statt Fr. 58.82). 4.2 Diese Ansicht der Vorinstanz – und erst recht die noch weiter gehende der Beschwerdeführerin – vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass der (Rückweisungs-) Entscheid A-3043/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts, soweit hier von Interesse, formell lediglich die Frage betrifft, ob der Beschwerdegegnerin für die erwähnten Arbeiten Taggelder als Ver- fahrenskosten auferlegt werden können. Nichts in der Begründung, mit der das Bundesverwaltungsgericht diese Frage verneint (vgl. E. 11.4.2 des Entscheids; Bst. C.c), deutet jedoch darauf hin, dass die Entschädigungs- berechtigung dieser Arbeiten einzig im Verhältnis gegenüber der Be- schwerdegegnerin ausgeschlossen werden sollte. Im Gegenteil, mit der Feststellung, diese Arbeiten seien nicht in Erfüllung einer Aufgabe ausge- führt worden, die Y._______ durch das EntG übertragen werde, wird viel- mehr allgemein und unmissverständlich klargestellt, dass dieser insoweit nicht in seiner Funktion als Präsident der Vorinstanz handelte. Entspre- chend wird im Anschluss an diese Feststellung allgemein und ohne jede Einschränkung festgehalten, er könne für diese Tätigkeiten keine Taggel- der beanspruchen. Diese Ausführungen sind ohne Weiteres auf die Be- schwerdeführerin zu übertragen, wird diese darin doch einzig deshalb nicht erwähnt, weil offenbar nicht bekannt war, dass auch sie an diesen Arbeiten beteiligt war. Dass die Entschädigungsberechtigung allgemein, mithin auch im internen Verhältnis verneint werden sollte, ergibt sich im Übrigen allein schon aus dem Umstand, dass das für die Mitglieder (inkl. Aktuar) der ESchK geltende besondere Entschädigungsregime hinsichtlich der Frage, für welche Arbeiten ein Taggeld beansprucht werden kann, nicht zwischen dem externen und dem internen Verhältnis unterscheidet (vgl. insb. Art. 6

A-2884/2016 Seite 13 f. und Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung 1968; heute Art. 6 f. und Art. 19 Abs. 1 Kostenverordnung). 4.3 Gegen die Interpretation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im dargelegten Sinn spricht nicht, dass – wie die Beschwerdeführerin zuguns- ten der ihrer Ansicht nach notwendigen strikten Unterscheidung zwischen dem externen und dem internen Verhältnis vorbringt – in der Kostenverord- nung 1968 nirgends festgehalten wird, es bestehe ein unmittelbarer Kon- nex zwischen den Kosten, die den Enteigneten auferlegt werden können, und den Entschädigungsansprüchen der Mitglieder der Schätzungskom- mission. Da diese Verordnung (wie auch die neue Kostenverordnung) hin- sichtlich der Frage, für welche Arbeiten ein Taggeld beansprucht werden kann, nicht zwischen dem externen und dem internen Verhältnis unter- scheidet, ist nicht ersichtlich, wozu es einer solchen Feststellung – was auch immer damit genau gemeint sein mag – bedürfte, damit ein einheitli- cher Entscheid über die Frage der Entschädigungsberechtigung zulässig bzw. von einem solchen auszugehen ist. Unerheblich ist im Weiteren, ob – wie die Beschwerdeführerin gegen ihre Rückerstattungspflicht weiter vorbringt – hinsichtlich der genannten Arbei- ten die Voraussetzungen für eine persönliche Haftbarkeit für Behördentä- tigkeit erfüllt sind. Bei der Frage der internen Entschädigungsberechtigung dieser Arbeiten geht es – auch wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin (und Y.) im angefochtenen Beschluss eine Zahlungspflicht ge- genüber der Beschwerdegegnerin auferlegt – nicht um die Frage der Haf- tung für fehlerhaftes Behördenhandeln. Vielmehr geht es wie bei der Frage der externen Entschädigungsberechtigung darum, ob die Beschwerdefüh- rerin (bzw. Y.) diese Arbeiten in ihrer (bzw. seiner) behördlichen Funktion ausführte. Dass die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz diese Frage abweichend vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid bejahen, ändert daran nichts und stellt entsprechend die dargelegte Inter- pretation dieses Entscheids ebenfalls nicht in Frage. 4.4 Bei korrekter Auslegung des (Rückweisungs-) Entscheids des Bundes- verwaltungsgerichts hätte die Vorinstanz demnach im angefochtenen Be- schluss die Entschädigungsberechtigung der erwähnten Tätigkeiten im in- ternen Verhältnis nicht anders beurteilen dürfen als im externen Verhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsge- richts formell nur das externe Verhältnis betrifft. Da das für die Mitglieder (inkl. Aktuar) der ESchK geltende Entschädigungsregime hinsichtlich der Frage, für welche Arbeiten ein Taggeld beansprucht werden kann, nicht

A-2884/2016 Seite 14 zwischen den beiden Verhältnissen unterscheidet, war die Vorinstanz auch hinsichtlich der Frage der internen Entschädigungsberechtigung an den (Rückweisungs-) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gebunden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Sie durfte daher nicht einfach systemwidrig jenen Teilbetrag von den nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht entschädigungsberechtigten Taggeldern in der Höhe Fr. 5‘336.–, der nach dem offenbar unbestrittenen Verteilschlüssel auf die Beschwerdefüh- rerin entfällt (Fr. 2‘861.–), um den Betrag reduzieren, den diese ihrer An- sicht nach auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 58.82 hätte beanspruchen dürfen. Vielmehr hätte sie den von der Beschwerdeführerin zurückzuzahlenden Betrag auf der Grundlage des ungekürzten Teilbetrags berechnen, mithin grundsätzlich mehr zurückfordern müssen, als sie es mit dem angefochtenen Beschluss tat. 4.5 Der auf die Unterscheidung zwischen dem externen und dem internen Verhältnis gestützte Einwand der Beschwerdeführerin gegen die ihr aufer- legte Rückzahlungspflicht erweist sich demnach als unzutreffend. Zu prü- fen bleibt, ob ihre weiteren Einwände dieser Pflicht entgegenstehen bzw. die vorstehenden Ausführungen zur Tragweite des (Rückweisungs-) Ent- scheids des Bundesverwaltungsgerichts zu entkräften vermögen (vgl. E. 5 - 9). 5. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, sie habe der Vorinstanz die ihr für die erwähnten Arbeiten ausgerichtete Ent- schädigung vor langer Zeit in Rechnung gestellt. Die Entschädigung sei von keiner Seite angefochten worden und in formelle Rechtskraft erwach- sen. Eingetreten sei auch die materielle Rechtskraft, sei doch im heutigen Zeitpunkt kein Rechtstitel ersichtlich, der es erlauben würde, auf die bereits ausbezahlte Entschädigung zurückzukommen. Angesichts der längst ein- getretenen formellen und materiellen Rechtskraft sei eine Korrektur der Entschädigung im heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen. 5.1 Gemäss Art. 20 Kostenverordnung 1968 (heute Art. 21 Kostenverord- nung) stellten die Stellvertreter des Präsidenten und die Mitglieder der Schätzungskommission, die beigezogenen besonderen Sachverständigen und der Aktuar dem Präsidenten der Schätzungskommission für ihre Be- mühungen Rechnung (Abs. 1). Dieser prüfte die Rechnungen, erstellte und visierte eine Gesamtrechnung und übermittelte sie der kostenpflichten Par-

A-2884/2016 Seite 15 tei (Abs. 2 Satz 1). Diese hatte den gesamten Rechnungsbetrag dem Prä- sidenten der Schätzungskommission zu überweisen, der daraufhin intern die Verteilung vornahm (Abs. 3). 5.2 Die vorliegend interessierende Entschädigung wurde dem Kostenvor- schuss der Beschwerdegegnerin aufgrund der vom damaligen Präsidenten der Vorinstanz, Y._______, visierten und der Beschwerdegegnerin über- mittelten Gesamtrechnung Nr. 050/2010 belastet und der Beschwerdefüh- rerin gutgeschrieben. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts geht hervor, dass mit der Visierung und Übermittlung der Gesamt- rechnung an die Beschwerdegegnerin die die Entschädigung betreffende interne Rechnungsstellung konkludent genehmigt wurde (vgl. Urteil A-193/2015 E. 8.2.3). Weiter ist daraus ersichtlich, dass die Gesamtrech- nung im internen Verhältnis anfänglich eine gültige Rechtsgrundlage für die Ausrichtung der Entschädigung bildete (vgl. Urteil A-193/2015 E. 8.2.3). Hätte sich die Beschwerdegegnerin nämlich gegen die (u.a.) diese Ge- samtrechnung betreffende Kostenverfügung der Vorinstanz vom 15. April 2011 nicht mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zur Wehr ge- setzt (vgl. Bst. D.b), wäre der Bezug der Entschädigung aus dem Kosten- vorschuss unanfechtbar geworden. Die Vorinstanz hätte entsprechend den fraglichen Betrag von der Beschwerdeführerin nicht mehr (teilweise) zu- rückfordern können. 5.3 Mit dem Urteil A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts stand fest, dass der Beschwerdegegnerin die Entschädigung nicht auferlegt werden kann. Die Vorinstanz war entsprechend auch im internen Verhältnis inso- weit nicht mehr an die Gesamtrechnung Nr. 050/2010 gebunden. Daran ändert die mit deren Visierung und Übermittlung an die Beschwerdegeg- nerin erfolgte konkludente Genehmigung der die Entschädigung betreffen- den internen Rechnungsstellung nichts. Wegen des für die Mitglieder (inkl. Aktuar) der ESchK geltenden besonderen Entschädigungsregimes gelten solche Genehmigungen systembedingt grundsätzlich nur so weit, als der genehmigte (Taggeld-) Aufwand der Beschwerdegegnerin auferlegt werden kann. Eine unbedingte Genehmigung liefe namentlich darauf hin- aus, den Mitgliedern (inkl. Aktuar) der ESchK systemwidrig – auf wessen Kosten auch immer – eine Entschädigung auch für allfällige Tätigkeiten zu- zusprechen, die sie nicht in Ausübung ihrer Funktion als Behördenmitglie- der ausübten. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage. 5.4 Mit der Aufhebung (u.a.) der Gesamtrechnung Nr. 050/2010 mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. April 2016 und der Ausstellung der neuen

A-2884/2016 Seite 16 Rechnung Nr. 001/2016 fiel die vorläufige Rechtsgrundlage für die der Be- schwerdeführerin entrichtete Entschädigung im internen Verhältnis auch formell dahin (vgl. Urteil A-193/2015 E. 8.2.3). Es kann demnach nicht ge- sagt werden, die aus dem Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin be- zogene Entschädigung für die erwähnten Arbeiten sei der Beschwerdefüh- rerin im internen Verhältnis formell und materiell rechtskräftig zugespro- chen bzw. ausgerichtet worden. Im Gegenteil, eine Entschädigung (in re- duzierter Höhe) für diese Arbeiten wird der Beschwerdeführerin einzig im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2016 zugesprochen. Ihr gegenteiliges Vorbringen erweist sich somit als unzutreffend. 6. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die ihr auferlegte Rückzahlungs- pflicht sei mit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. Sep- tember 2012 (nachfolgend: Urteil 1C_224/2012) nicht vereinbar. Das Bun- desgericht habe in E. 7 dieses Urteils festgehalten, den Präsidenten und sonstigen Mitgliedern der ESchK dürften durch ihre Tätigkeit für die Eidge- nossenschaft keine erheblichen Kosten und keine erheblichen finanziellen Risiken entstehen. Zudem habe es ausgeführt, es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz widersprechen, wenn solche Kosten ganz oder teilweise vom ehemaligen Präsidenten oder von der aktuellen Präsidentin der Vorinstanz getragen werden müssten. Die Pflicht, Kosten ihrer Tätigkeit für die Vorinstanz selber zu tragen, sei mit dem bundesgerichtlichen Urteil sodann auch insofern nicht vereinbar, als sie das Funktionieren der Vorinstanz als richterliche Behörde unmittelbar beeinträchtigen würde (vgl. E. 5 des Urteils). Zudem würde sie den An- spruch auf eine Beurteilung durch eine unabhängige und nur dem Gesetz verpflichtete Behörde ernsthaft bedrohen, was unter dem Aspekt von Art. 6 EMRK unhaltbar sei. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil A-193/2015 bereits zur Relevanz des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils für die Frage der Rückzahlungspflicht im internen Verhältnis geäussert. Es hat ausgeführt, das Bundesgericht sei in E. 7 seines Entscheids zwar zum Schluss gelangt, der Bund müsse alle Kosten übernehmen, die den Enteignern nicht aufer- legt werden können. Diese Erwägung sei jedoch vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die damalige Geschäftstätigkeit der Vorinstanz aufgrund der hohen Geschäftslast gefährdet erschienen sei und das Bundesverwal- tungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde dem ehemaligen Präsidenten der Vorinstanz (Y._______) aufgetragen habe, zur beförderli- chen Erledigung der Flughafenfälle die benötigten Hilfskräfte einzustellen

A-2884/2016 Seite 17 sowie Büroräumlichkeiten zu mieten und einzurichten (vgl. Bst. B). Dabei sei ihm zugesichert worden, die verlangten Massnahmen hätten für ihn keine finanziellen Risiken; vielmehr würden die entsprechenden Kosten entweder von der Beschwerdegegnerin oder vom Bund getragen. Die vom Bundesgericht statuierte Kostenübernahmepflicht des Bundes habe sich nur auf die von dieser Zusicherung betroffenen Kosten bezogen. Sie könne deshalb nicht verallgemeinernd auf die – im Verfahren A-193/2015 interes- sierende – Entschädigung des betroffenen ehemaligen Mitglieds der Vorinstanz übertragen werden, die die Beschwerdegegnerin nicht zu über- nehmen habe. Die heutige Situation sei im Weiteren nicht mit der damali- gen vergleichbar (vgl. E. 7.2 des Urteils). 6.2 An diesen zutreffenden Erwägungen ist vorliegend festzuhalten. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts kann nicht verallgemeinert und auf deren von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmende Entschädigung für die erwähnten Tätigkeiten übertragen werden. Es betrifft nur bestimmte Kosten (Kosten für die Grundausstattung der Vorinstanz), deren allfällige Übernahme durch den Bund zudem durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde zugesichert worden war, weshalb insoweit der Grundsatz von Treu und Glauben und der Vertrauensschutz zum Tragen kam. Ohne die im Urteil hinsichtlich dieser Kosten statuierte Übernahmepflicht des Bundes wäre ausserdem allenfalls das ordnungsgemässe Funktionieren der Vorinstanz in Frage gestellt worden. Vorliegend geht es hingegen nicht um solche Kos- ten. Ebenso wenig liegt eine Zusicherung im erwähnten Sinn vor. Das Funktionieren der Vorinstanz wird weiter nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Teil jener Entschädigung zurückzuzah- len muss, die ihr nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil A-3043/2011 für eine nicht in Ausübung ihrer behördlichen Funktion aus- geübte Tätigkeit ausgerichtet wurde. Die Beschwerdeführerin vermag da- her aus dem angerufenen Urteil des Bundesgerichts nichts zu ihren Guns- ten abzuleiten, ebenso wenig aus Art. 6 EMRK. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der angefochtene Be- schluss vom 6. April 2016 verletze den Vertrauensschutz auch insofern in unhaltbarer Weise, als er im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-514/2013 stehe. Danach sei die mit dem Entscheid A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts begründete Praxis nicht

A-2884/2016 Seite 18 rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die vor diesem Entscheid be- reits abgeschlossen gewesen seien. Die Entschädigung, deren (teilweise) Rückzahlung vorliegend streitig sei, sei vor diesem Zeitpunkt nach der da- maligen Praxis ausgerichtet worden. Aufgrund des Vertrauensschutzes könne daher nicht darauf zurückgekommen werden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil A-514/2013 zwar in der Tat fest, die mit seinem Entscheid A-3043/2011 begründete Praxis sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die vor diesem Entscheid bereits abgeschlossen gewesen seien (vgl. E. 6.5 des Urteils). Daraus folgt indes nicht, die Rüge der Beschwerdeführerin sei berechtigt. Zwar wurden die Arbeiten, für die dieser die erwähnte Entschädigung ausgerichtet wurde, vor Ergehen des Entscheids A-3043/2011 ausgeführt; sie sind je- doch gemäss diesem Entscheid, wie dargelegt (vgl. E. 4.2 ff.), im externen wie im internen Verhältnis nicht entschädigungsberechtigt. Derartige Arbei- ten betrifft das Urteil A-514/2013 nun jedoch gerade nicht. Vielmehr äussert es sich zur Frage, ob entschädigungsberechtigte Arbeiten der Beschwer- deführerin, die vor dem erwähnten Zeitpunkt ausgeführt wurden, statt nach den mit dem Entscheid A-3043/2011 festgesetzten tieferen Stundenansät- zen nach den gemäss der früheren Praxis der Vorinstanz ausgerichteten höheren Stundenansätzen zu entschädigen seien. Es ist somit für die Frage, ob die der Beschwerdeführerin für die erwähnten nichtentschädi- gungsberechtigten Arbeiten gutgeschriebene Entschädigung zurückgefor- dert werden kann, nicht massgeblich. Es kann daher auch nicht gesagt werden, der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2016, mit der diese Entschädigung teilweise zurückgefordert wird, stehe dazu im Wi- derspruch und verstosse deshalb gegen den Vertrauensschutz. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, die (teilweise) Rückforderung der erwähnten Entschädigung sei verspätet. Das Bundes- verwaltungsgericht habe im Urteil A-193/2015 ausgeführt, bei der Rückfor- derung der Zahlungen, die dem – in jenem Fall betroffenen – ehemaligen Mitglied der Vorinstanz aus den Vorschüssen der Beschwerdegegnerin entrichtet worden seien, gehe es um die Rückforderung einer Zuwendung aus einem nachträglich weggefallenen Grund (Art. 62 Abs. 2 OR analog). Derartige Bereicherungsforderungen seien nun jedoch innert eines Jahres geltend zu machen. Im vorliegenden Fall sei diese Frist längst abgelaufen. Die Rückforderung stütze sich auf das Urteil A-3043/2011 vom 15. März

A-2884/2016 Seite 19 2012, sei jedoch erst am 6. April 2016 mit dem angefochtenen Beschluss geltend gemacht worden. 8.2 Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht. Wie dargelegt (vgl. E. 5.4), ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid A-193/2015 des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Rechnung Nr. 050/2010, die die Basis für die Belastung des Kostenvorschusses der Beschwerdegegnerin und die Ausrichtung der Entschädigung an die Be- schwerdeführerin bildete, als vorläufige Rechtsgrundlage im internen Ver- hältnis erst mit dem Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2016 dahinfiel. Erst mit diesem wurde (u.a.) diese Rechnung durch die neue Rechnung Nr. 001/2016 ersetzt. Da die Vorinstanz mit diesem Beschluss zugleich die Beschwerdeführerin zur (teilweisen) Rückerstattung der Entschädigung verpflichtete, kann entsprechend nicht gesagt werden, sie habe die Rück- forderung nicht innert der einjährigen Frist von Art. 67 Abs. 1 OR geltend gemacht. Weitere Ausführungen zu dieser Bestimmung erübrigen sich des- halb. 9. 9.1 Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht lediglich in dem Umfang zur Rückerstattung der für die erwähnten Arbeiten aus dem Kostenvorschuss der Beschwer- degegnerin bezogenen Taggeld-Entschädigung hätte verpflichten müssen, wie sie es im angefochtenen Beschluss vom 6. April 2016 tat. Vielmehr hätte sie sie zur Rückerstattung eines höheren Betrags verpflichten sollen (vgl. dazu E. 4.4). Damit stellt sich die Frage, ob der angefochtene Be- schluss zuungunsten der Beschwerdeführerin zu ändern ist. Eine derartige sog. „Reformatio in peius“ ist zwar unter gewissen Voraussetzungen zuläs- sig (vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG); sie bildet jedoch auch bei Vorliegen einer Rechtsverletzung keinen Automatismus. Gegen eine Reformatio in peius können vielmehr namentlich Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung im Unrecht sprechen (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 62 N. 26 f.). 9.2 Genau dies ist vorliegend der Fall. Eine Reformatio in peius der die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin statuierenden Dispositiv- Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses hätte zur Folge, dass die Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Entschädigung für die erwähnten Arbei- ten zu einer höheren Rückzahlung verpflichtet würde als Y._______, da die

A-2884/2016 Seite 20 dessen Rückerstattungspflicht festsetzende Dispositiv-Ziff. 2 des Be- schlusses unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Dies erscheint un- billig, zumal die Beschwerdegegnerin die Frage der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin als zweitrangig qualifiziert und auf das Stellen von Anträgen in der Sache verzichtet (vgl. Bst. G). Es ist demnach aus Gründen der Gleichbehandlung auf eine Reformatio in peius zu verzichten. Für die- ses Vorgehen spricht im Übrigen auch, dass es sich bei der streitigen Frage um eine spezielle Problematik handelt, die sich in Zukunft kaum wiederho- len dürfte und deren Tragweite gering ist. Ein nennenswertes Interesse an einer Reformatio in peius besteht mithin nicht. 9.3 Damit ist die der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziff. 3 des angefoch- tenen Beschlusses vom 6. April 2016 auferlegte Rückzahlungspflicht von Fr. 1‘630.35, deren Berechnung sie nicht in Frage stellt, zu bestätigen, wenn auch mit einer anderen Begründung als die der Vorinstanz (vgl. zu diesem Vorgehen E. 2.3). Gleiches gilt für die Feststellung in Dispositiv- Ziff. 4 dieses Beschlusses, wonach mit dieser Zahlung die Rückerstat- tungspflicht der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der erwähnten Entschädigung erfüllt sei. Zu prüfen bleibt das Vorbringen der Beschwer- deführerin bezüglich Dispositiv-Ziff. 6 des Beschlusses, mit der, wie er- wähnt (vgl. Bst. E.b), die vom Bundesverwaltungsgericht mandatierte Treuhandstelle der ESchK beauftragt wird, nach Eintritt der Rechtskraft (u.a.) hinsichtlich jener Sozialversicherungsbeiträge ein Rektifikat vorzu- nehmen, die auf dem der Beschwerdeführerin nicht zuerkannten Teilbetrag der erwähnten Entschädigung entrichtet wurden. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen Dispositiv-Ziff. 6 des ange- fochtenen Beschlusses ein, Art. 16 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) lasse eine Korrektur nur bezogen auf fünf Jahre zu. Diese Frist sei im vorliegenden Fall verstrichen. Es falle deshalb jedenfalls in Bezug auf die bezahlten AHV-Beiträge ausser Betracht, eine Korrektur vorneh- men zu wollen. Bezogen auf die übrigen Sozialversicherungsbeiträge ver- halte es sich analog, gelte doch im Sozialversicherungsrecht eine prinzipi- elle Verwirkungsfrist von fünf Jahren. 10.2 Wie es sich mit diesem Einwand verhält, kann offen bleiben. Obschon die Vorinstanz ihren Auftrag an die Treuhandstelle in Verfügungsform klei- det, handelt es sich dabei nicht um eine hoheitliche Anordnung, sondern

A-2884/2016 Seite 21 um eine Erklärung im Rahmen einer vertraglichen Beziehung. Insoweit liegt dem Gehalt nach somit keine anfechtbare Verfügung vor (vgl. FELIX UHL- MANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 21), über die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden wäre. Ob das Rektifi- kat, das die Treuhandstelle nach Eintritt der Rechtskraft des angefochte- nen Beschlusses vornehmen soll, in Betracht kommt (im Grundsatz wie in der Höhe), werden vielmehr die betroffenen Versicherungsträger zu ent- scheiden haben. 10.3 Die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2016 vermag demnach auch insoweit und damit insgesamt nicht zu über- zeugen. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach- folgend zu prüfen ist, wie es sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 verhält (vgl. E. 11 - 13). 11. Wie erwähnt (vgl. Bst. J), bringt die Beschwerdeführerin gegen den Be- schluss der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 insbesondere vor, wenn eine Kommission – wie vorliegend die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 2 Satz 2 ih- res Beschlusses vom 20. Dezember 2012 – den Begriff des „definitiven“ Verbleibens verwende, schliesse sie klar, eindeutig und bindend aus, dass später auf den Entscheid zurückgekommen werden könne. Ein Rückkom- men auf Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten Beschlusses sei weiter auch aus anderen Gründen ausgeschlossen. 11.1 Die Vorinstanz ist zwar im Unterschied zur Beschwerdeführerin der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Wiederwägung von Satz 2 von Dis- positiv-Ziff. 2 ihres Beschlusses vom 20. Dezember 2012 seien erfüllt. Wie diese geht sie jedoch davon aus, beim angefochtenen Beschluss vom 29. Juni 2016 handle es sich um einen Wiedererwägungsentscheid. Ihren Ausführungen in Ziff. 7.3 dieses Beschlusses zufolge ergibt sich dies aus dem Umstand, dass Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 20. Dezember 2012 durch das Urteil A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts formell nicht aufgehoben oder geändert wurde und in formelle Rechtskraft er- wuchs. Daraus zieht sie offenbar den Schluss, der Beschwerdeführerin seien die Gutschriften aus den Kostenvorschüssen, die die Beschwerde- gegnerin im Hinblick auf die nach Dispositiv-Ziff. 1 dieses Beschlusses zu tragenden Verfahrenskosten leistete, in voller Höhe formell rechtskräftig zugesprochen worden, obschon die der Beschwerdegegnerin mit dieser Dispositiv-Ziffer auferlegten Verfahrenskosten durch das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts nachträglich reduziert wurden. Die Gutschriften

A-2884/2016 Seite 22 könnten daher nur mittels einer Wiedererwägung von Satz 2 von Disposi- tiv-Ziff. 2 dieses Beschlusses reduziert bzw. zurückgefordert werden. Diese Ansicht vermag nun allerdings – wie nachfolgend darzulegen ist – ebenso wenig zu überzeugen wie die noch weiter gehende der Beschwerdeführe- rin. 11.2 Wie bereits aus dem Urteil A-514/2013 des Bundesverwaltungsge- richts hervorgeht (vgl. Bst. D.c), ist der Beschluss der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 nicht dahingehend auszulegen, dessen Dispositiv- Ziff. 1 und 2 (vgl. den Wortlaut in Bst. D.a) stünden unverbunden nebenei- nander. Vielmehr bilden die Anordnung betreffend die Verfahrenskosten in ersterer und die Anordnung betreffend die Kostenvorschüsse in letzterer Ziffer ein aufeinander bezogenes Ganzes. Der materielle Gehalt bzw. die Tragweite von Dispositiv-Ziff. 2 hängt dabei davon ab, in welchem Umfang der Beschwerdegegnerin mit Dispositiv-Ziff. 1 Verfahrenskosten auferlegt werden (können). Eine Verrechnung der aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin bezogenen Beträge mit den von dieser zu tragenden Verfahrenskosten erfolgt mithin nach Satz 1 von Dispositiv-Ziff. 2 auch ohne dessen nachträgliche formelle Abänderung nur in dem Umfang, in dem Dispositiv-Ziff. 1 Bestand hat bzw. rechtskräftig wird (vgl. bereits Urteil A-514/2013 E. 1.3). Ebenso werden den „Berechtigten“ mit Satz 2 von Dis- positiv-Ziff. 2 auch ohne dessen nachträgliche formelle Abänderung aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin erfolgte Gutschriften nur in diesem Umfang definitiv zugesprochen. Die Formulierung „mit Eintritt der Rechtskraft“ in diesem Satz bezieht sich demnach nicht nur auf diesen oder Dispositiv-Ziff. 2. Vielmehr setzt der Verbleib sämtlicher Gutschriften bei den „Berechtigten“ voraus, dass auch Dispositiv-Ziff. 1 bzw. die Regelung der beiden Dispositiv-Ziffern als Ganzes ohne Abänderung in formelle Rechtskraft erwächst. 11.3 Diese Interpretation trägt dem für die Mitglieder (inkl. Aktuar) der ESchK geltenden besonderen Entschädigungsregime angemessen Rech- nung. Ebenso dem Umstand, dass eine Verrechnung von Bezügen aus den Kostenvorschüssen mit nicht geschuldeten Verfahrenskosten nicht möglich ist und eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Entschädigun- gen im hier interessierenden Sinn, die im externen Verhältnis nicht in Rech- nung gestellt werden können, nicht besteht. Dass Satz 2 von Dispositiv- Ziff. 2 dennoch unabhängig von der Frage auszulegen sein soll, in welchem Umfang der Beschwerdegegnerin nach Dispositiv-Ziff. 1 Verfahrenskosten auferlegt werden können – wie die Beschwerdeführerin und offenbar auch die Vorinstanz annehmen –, überzeugt nicht. Eine solche Auslegung läuft

A-2884/2016 Seite 23 letztlich auf die Annahme hinaus, die am Beschluss beteiligten Mitglieder der Vorinstanz hätten den „Berechtigten“ mit Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 die Gutschriften aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin – auf wessen Kosten auch immer – unabhängig von der Frage, ob sie zu Recht erfolgten, zusprechen wollen, mithin etwa auch dann, wenn sie auf der Grundlage fehlerhafter Abrechnungen oder für Arbeiten erfolgten, die gar nicht in behördlicher Funktion ausgeführt wurden. Ein solches Vorge- hen wäre indes nicht zu rechtfertigen, weshalb auch nicht davon auszuge- hen ist, die am Beschluss beteiligten Mitglieder der Vorinstanz hätten so handeln wollen bzw. ihr Beschluss sei in diesem Sinn zu interpretieren. 11.4 Daran ändert nichts, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – die Vorinstanz den Beschluss in Kenntnis aller massgebenden Umstände getroffen und einvernehmlich sowie definitiv habe festlegen wollen, dass auf eine bestimme Art und Weise abgerechnet werde. Es mag zwar sein, dass die am Beschluss beteiligten Mitglieder der Vorinstanz mit dessen Er- lass namentlich klarstellen wollten, welche Stundenansätze die Beschwer- deführerin für ihre behördlichen Arbeiten verrechnen darf. Daraus folgt je- doch nicht, sie hätten mit Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 beabsichtigt, den „Berechtigten“ bzw. der Beschwerdeführerin die Bezüge aus den Kosten- vorschüssen der Beschwerdegegnerin auch dann zuzusprechen, wenn die von ihnen als korrekt erachtete Berechnungsgrundlage im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens als unzutreffend beurteilt und die Höhe der mit Dis- positiv-Ziff. 1 festgesetzten Verfahrenskosten deshalb reduziert werden würde. Für eine solche Absicht, die letztlich darauf abzielte, einem Mitglied der eigenen Behörde – auf wessen Kosten auch immer – einen ungerecht- fertigten Vorteil zu sichern, bestehen keinerlei Anzeichen. 11.5 Wird Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten Beschlusses im dar- gelegten korrekten Sinn ausgelegt, reduzieren sich die damit den „Berech- tigten“ definitiv zugesprochenen Gutschriften automatisch in dem Umfang, in dem die in Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses festgesetzten Verfahrens- kosten durch das Urteil A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts redu- ziert werden, das heisst auf den Betrag von Fr. 117‘506.30. Werden von diesem Betrag die vom Bundesverwaltungsgericht im Umfang von Fr. 5‘287.15 anerkannten Auslagen zugunsten der W._______ abgezogen, verbleibt ein Betrag von Fr. 112‘219.15 (brutto) zugunsten der Beschwer- deführerin. Eine korrekte Auslegung von Satz 2 Dispositiv-Ziff. 2 unter Be- rücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergibt in Bezug auf die Beschwerdeführerin somit den gleichen Betrag, wie er dieser in Dispositiv-Ziff. 1.1 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 29.

A-2884/2016 Seite 24 Juni 2016 definitiv zugesprochen wird. Dieser Beschluss ändert Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 insoweit demnach nicht ab. Vielmehr bestätigt er, was damit bereits formell rechtskräftig entschieden wurde. Er ist entsprechend dem Gehalt nach zwar klarstellender, aber lediglich deklaratorischer Natur. Seine Zulässig- keit hängt folglich nicht davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Wieder- erwägung erfüllt sind. 11.6 Was mit den Gutschriften zu geschehen hat, die der Beschwerdefüh- rerin nicht definitiv verbleiben sollen, ergibt sich aus der Auslegung von Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten Beschlusses im dargelegten Sinn nicht. Diese Frage wird in diesem Satz nicht geregelt, ebenso wenig in Satz 1 von Dispositiv-Ziff. 2 oder Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses. Dis- positiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 29. Juni 2016, mit der die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Be- schwerdegegnerin den Betrag von Fr. 38‘011.05 zu bezahlen, ändert den früheren Beschluss somit ebenfalls nicht ab. Vielmehr ergänzt sie ihn, in- dem sie eine Frage regelt, die sich nur wegen der Reduktion der der Be- schwerdegegnerin damit auferlegten Verfahrenskosten durch das Bundes- verwaltungsgericht überhaupt erst stellt. Gleiches gilt für Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses, mit der festgestellt wird, mit der Bezah- lung dieses Betrags habe die Beschwerdeführerin ihre Rückerstattungs- pflicht im hier interessierenden Zusammenhang erfüllt. Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses bezieht sich ebenfalls auf diese Rücker- stattungspflicht, weshalb auch sie den erwähnten früheren Beschluss nicht abändert. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Be- schluss zur Rückerstattung des ihr nicht definitiv zugesprochenen Teils der aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin bezogenen Taggel- der verpflichtet wird oder damit im Zusammenhang stehende Anordnungen getroffen werden, handelt es sich dem Gehalt nach somit ebenfalls nicht um ein Zurückkommen auf Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten früheren Beschlusses. Die entsprechenden Anordnungen setzen daher ebenfalls nicht voraus, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwä- gung erfüllt sind. 11.7 Soweit die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Beschluss vorbringt, die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf Satz 2 von Dis- positiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 seien nicht erfüllt, geht ihr Vorbringen demnach ins Leere. Auf ihre sonsti- gen Ausführungen in diesem Zusammenhang ist nachfolgend daher nur so weit einzugehen, als darin weitere Einwände gegen den angefochtenen

A-2884/2016 Seite 25 Beschluss erhoben werden oder dies im Zusammenhang mit der Prüfung ihrer weiteren Einwände erforderlich ist. Erwähnt sei an dieser Stelle im- merhin, dass ihr Vorbringen, der angefochtene Beschluss sei bereits des- halb unzulässig, weil er den Grundsatz der Parallelität der Formen miss- achte, der bei Wiedererwägungen zu beachten sei, von vornherein nicht greift, da mit dem angefochtenen Beschluss eben gerade nicht auf den Beschluss vom 20. Dezember 2012 zurückgekommen wird. 12. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Rahmen ihrer Ausführungen zur Frage der Wiederwägung auch auf den Vertrauensschutz. Sie macht gel- tend, im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Präsidentin der Vorinstanz sei ihr vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts zugesichert worden, sie könne im Verhältnis zur Vorinstanz so abrechnen, wie sie es in der Folge getan habe, also auf der Grundlage eines Taggeldes von Fr. 800.–, wie es die Kostenverordnung 1968 für als freierwerbende Anwälte tätige Präsidenten der Schätzungskommission vorgesehen habe. Als sie sich im Herbst 2010 zur Verfügung gestellt habe, das Präsidium der Vorinstanz zu übernehmen, habe ein Vorstellungsgespräch beim Bundesverwaltungsgericht stattge- funden. An diesem Gespräch habe sie der anwesenden Gerichtsdelegation klar erläutert, dass sie eine allfällige neue Aufgabe bei der Vorinstanz hauptamtlich antreten würde. Die Frage der Entschädigung sei ausdrück- lich debattiert worden, wobei klar, eindeutig und uneingeschränkt bestätigt worden sei, dass sie als Selbständigerwerbende abrechnen könne. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass beim Übergang von der Aktuarin zur Präsidentin ein entsprechend höheres Honorar ausgerichtet werden solle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Eigenschaft als Aufsichts- behörde am 13. Februar 2012 denn auch akzeptiert, dass sie ihrem Auf- wand für das Jahr 2011 den entsprechenden Stundenansatz zu Grunde gelegt habe. In der Folge seien die entsprechenden Honorare ohne Ein- schränkung überwiesen worden. Auch innerhalb der Vorinstanz sei unbe- stritten gewesen, dass sie so abrechnen solle, wie sie es getan habe. Dies habe dann auch zum Beschluss vom 20. Dezember 2012 geführt, mit dem die Vorinstanz die interessierenden Fragen in Kenntnis aller Umstände ab- schliessend und definitiv entschieden habe (vgl. auch E. 11.4). Sie sei in Bezug auf die von ihr verlangten und in der Folge erhaltenen Entschädi- gungen immer gutgläubig gewesen und sei es auch heute noch. Sie habe nie daran gezweifelt und auch nie daran zweifeln müssen, dass sie diese Entschädigungen in völliger Übereinstimmung mit allen massgebenden Grundlagen verlangt und erhalten habe.

A-2884/2016 Seite 26 12.1 Der (u.a.) in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht jeder Person einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrau- ens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartun- gen begründendes Verhalten der Behörden. Der Anspruch setzt zunächst eine Vertrauensgrundlage voraus, das heisst ein Verhalten eines staatli- chen Organs, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst und so bestimmt ist, dass diese daraus die für ihre Dispositionen massgeblichen Informationen entnehmen können. Erforderlich ist weiter, dass die sich auf den Vertrauensschutz Berufenden von der Vertrauens- grundlage Kenntnis hatten und deren allfällige Fehlerhaftigkeit weder kann- ten noch bei gehöriger Sorgfalt hätten kennen müssen. Abzustellen ist da- bei auf ihre jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse. Den An- spruch auf Vertrauensschutz kann sodann in der Regel nur geltend ma- chen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig zu machen ist. Schliesslich kann der Be- rufung auf den Vertrauensschutz auch bei ansonsten erfüllten Vorausset- zungen ein allfälliges überwiegendes Interesse entgegenstehen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 132 II 240 E. 3.2.2; Urteil des BVGer A-193/2015 vom 8. Juli 2015 E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff.). 12.2 12.2.1 Gemäss Art. 7 Kostenverordnung 1968 bezog (u.a.) der Aktuar der Schätzungskommission für seine Mitwirkung bei der Verhandlung, für die Vorbereitung dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld von Fr. 400.–. War er ein freierwerbender Anwalt, konnte er ein Taggeld von Fr. 500.– beanspruchen. Nach Art. 6 Abs. 1 Kostenverordnung 1968 bezog (u.a.) der Präsident der Schätzungskommission für die ihm durch das Enteignungs- gesetz übertragenen Obliegenheiten ein Taggeld von Fr. 500.–. War er ein freierwerbender Anwalt, stand ihm ein Taggeld von Fr. 800.– zu. 12.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeit- raum von November 2010 bis Januar 2011, der mit Gegenstand des Urteils A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts bildet, das dem angefochte- nen Beschluss vom 29. Juni 2016 zugrunde liegt, einerseits als Aktuarin der Vorinstanz und andererseits als freierwerbende Anwältin tätig war. Das Bundesverwaltungsgericht gestand ihr in seinem Urteil entsprechend ohne Weiteres ein Taggeld von Fr. 500.– bzw. – gestützt auf die bis zum Urteil A-3043/2011 geltende vorinstanzliche Praxis – einen Stundenansatz von Fr. 125.– zu. Es kürzte die Taggelder in der Folge aber zum einen, weil die

A-2884/2016 Seite 27 Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin selbst gemes- sen an der früheren vorinstanzlichen Praxis überhöhte Stundenansätze von Fr. 150.– verrechnete; zum anderen, weil sie der Beschwerdegegnerin eine grössere Anzahl Stunden in Rechnung stellte, als auf die Flughafen- verfahren entfielen. Dass ihr das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des überhöhten Stundenansatzes oder der überhöhten Anzahl Stunden ir- gendwelche Zusicherungen gemacht hätte, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor; ebenso wenig ist solches ersichtlich. Soweit die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss gestützt auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, die in der er- wähnten Zeitspanne zu viel bezogenen Taggelder zurückzuerstatten, steht dem somit von vornherein keine solche Zusicherung entgegen. 12.3 12.3.1 Was die Zeitspanne von Februar 2011 bis Februar 2012 betrifft, die ausserdem Gegenstand des erwähnten Urteils A-514/2013 bildet, so ist mittlerweile geklärt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einzig als Präsidentin der Vorinstanz tätig war und keinem Nebenerwerb als frei- erwerbende Anwältin nachging sowie die erforderliche Infrastruktur nicht selber finanzierte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil ent- sprechend fest, es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ihr das Tag- geld von Fr. 800.– für als freierwerbende Anwälte tätige Präsidenten der Schätzungskommission bzw. – nach der bis zum Urteil A-3043/2011 gel- tenden vorinstanzlichen Praxis – der Stundenansatz von Fr. 200.– zuge- sprochen werden könnte (vgl. E. 9.1 und 9.1.1 ff. des Urteils). Vielmehr habe sie in dieser Zeitspanne lediglich einen Anspruch auf das Taggeld von Fr. 500.– für sonstige Präsidenten der Schätzungskommission bzw. – ge- mäss der früheren vorinstanzlichen Praxis – auf einen Stundenansatz von Fr. 125.–. Dies allerdings nur für jene Anzahl Stunden, die von den in Rech- nung gestellten Stunden auf die Flughafenverfahren entfallen seien. Die der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Taggelder seien entspre- chend zu kürzen. 12.3.2 Dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit als Präsidentin der Vorinstanz gänzlich auf einen Nebenerwerb als freierwerbende Anwäl- tin verzichten würde, war allerdings nicht von Anfang an klar. Das Bundes- verwaltungsgericht erachtete die Frage einer allfälligen nebenerwerblichen anwaltlichen Tätigkeit vielmehr noch im Urteil A-3043/2011 als unzu- reichend geklärt (wenn auch zweifelhaft) und wies die Angelegenheit daher (u.a.) zur Klärung dieser Frage an die Vorinstanz zurück (vgl. E. 11.3.6 des

A-2884/2016 Seite 28 Urteils). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, anlässlich des Vorstellungsgesprächs im Herbst 2010 sei bereits klar gewesen, dass sie als Präsidentin der Vorinstanz ausschliesslich für diese tätig sein und gänzlich auf eine nebenerwerbliche Anwaltstätigkeit verzichten würde. Vielmehr bringt sie, wie dargelegt, lediglich vor, sie habe deutlich gemacht, dass sie ihre Funktion hauptamtlich ausüben würde (gemäss Beschluss der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 E. 4.2/b: geplante hauptberufliche Tätigkeit für die Vorinstanz im Umfang eines Teilpensums von rund 70 %). Eine allfällige Aussage der an diesem Gespräch anwesenden Delegation des Bundesverwaltungsgerichts, sie könne das Taggeld für als freierwer- bende Anwälte tätige Präsidenten der Schätzungskommission beanspru- chen, wäre vor diesem Hintergrund zu sehen. Sie wäre entsprechend nicht dahingehend zu interpretieren, der Beschwerdeführerin stehe dieses Tag- geld auch dann zu, wenn sie ausschliesslich für die Vorinstanz tätig sei und keinem Nebenerwerb als freierwerbende Anwältin nachgehe sowie die er- forderliche Infrastruktur nicht selber finanziere. Wenn überhaupt, bedeu- tete sie vielmehr lediglich, die Beschwerdeführerin könne dieses Taggeld auch bei bloss nebenberuflicher Tätigkeit als freierwerbende Anwältin be- anspruchen. Freilich wäre bereits hinsichtlich dieser Interpretation Zurück- haltung geboten. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-514/2013 ausführt (vgl. E. 9.1 des Urteils), liegt diesem Taggeld die Annahme zu- grunde, das Präsidium der Schätzungskommission werde nebenamtlich ausgeübt. Ob auch bei einer hauptberuflichen Ausübung der Funktion und bloss nebenberuflicher Tätigkeit als freierwerbender Anwalt bzw. freierwer- bende Anwältin ein Anspruch auf dieses Taggeld bestünde, ist daher nicht ohne Weiteres klar. Es wäre deshalb auch nicht leichthin von der erwähn- ten Interpretation auszugehen. 12.3.3 Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist demnach nicht davon auszugehen, anlässlich des erwähnten Vorstellungsgesprächs sei ihr vonseiten der Gerichtsdelegation zugesichert worden, sie könne auch dann das Taggeld für als freierwerbende Anwälte tätige Präsidenten der Schätzungskommission beanspruchen, wenn sie gänzlich auf einen Nebenerwerb als freierwerbende Anwältin verzichte. Gegen diese Interpre- tation des von der Gerichtsdelegation Gesagten spricht im Übrigen auch der Umstand, dass eine entsprechende Zusicherung klar gegen die Kos- tenverordnung 1968 verstossen hätte. Dass die Gerichtsdelegation trotz- dem eine solche Zusicherung machte, ist nicht anzunehmen, zumal keine zwingenden und ein solches Vorgehen rechtfertigenden Gründe ersichtlich sind. Eine abschliessende Klärung des am erwähnten Vorstellungsge-

A-2884/2016 Seite 29 sprächs vonseiten der Gerichtsdelegation Gesagten kann letztlich aller- dings offen bleiben. Angesichts der klaren Regelung der Kostenverordnung 1968 musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass das Taggeld von Fr. 800.– bzw. den Stundenansatz von Fr. 200.– nicht in Rechnung stellen darf, wer als Präsident der Schätzungskommission in keiner Weise als frei- erwerbender Anwalt bzw. als freierwerbende Anwältin tätig ist. Sie hätte daher die Fehlerhaftigkeit einer allfälligen gegenteiligen Aussage der Ge- richtsdelegation erkennen müssen und folglich auf eine solche Aussage nicht vertrauen dürfen. 12.3.4 Soweit die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit dem angefochte- nen Beschluss vom 29. Juni 2016 gestützt auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, die in der massgeblichen Zeit- spanne zu viel bezogenen Taggelder zurückzuerstatten, steht dem somit keine oder zumindest keine vertrauensbegründende Zusicherung des Bun- desverwaltungsgerichts in seiner Eigenschaft als Wahlbehörde für (u.a.) die Präsidenten bzw. Präsidentinnen der ESchK entgegen. Auf die weite- ren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes braucht daher nicht einge- gangen zu werden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einver- nahme der Mitglieder dieser Delegation ist weiter in antizipierter Beweis- würdigung abzuweisen. 12.4 12.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem vorbringt, das Bundes- verwaltungsgericht habe in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die ESchK am 13. Februar 2012 akzeptiert, dass sie ihrem Aufwand für das Jahr 2011 den entsprechenden Stundenansatz zu Grunde gelegt habe, wird nicht gänzlich klar, was sie damit meint. In den Akten findet sich zwar ein Schreiben der Aufsichtsdelegation ESchK von diesem Datum mit dem Betreff „Diverse Rechnungen vom 31. Januar und 6. Februar 2012“. Dieses bezieht sich jedoch auf Kosten, die nicht mit einem Enteignungsfall zusam- menhängen, weshalb ihm hinsichtlich des erwähnten Taggeldes von Fr. 800.– bzw. des erwähnten Stundenansatzes von Fr. 200.– nichts zu entnehmen ist. Es kann somit nicht gesagt werden, die Aufsichtsdelegation habe damit hinsichtlich des Jahres 2011 diese Ansätze akzeptiert. Das Schreiben legt freilich implizit nahe, sie habe gegen eine Anwendung der für Selbständigerwerbende geltenden Ansätze nicht nur in Bezug auf die vom Schreiben betroffen Kosten, sondern auch bezüglich der hier interes- sierenden Taggelder grundsätzlich nichts einzuwenden. Es stellt sich des- halb die Frage, ob mit dem Schreiben in Kombination mit dem Umstand,

A-2884/2016 Seite 30 dass der Beschwerdeführerin die auf der Grundlage des erwähnten Tag- geld- bzw. Stundenansatzes berechneten, hier interessierenden Entschä- digungen gutgeschrieben wurden, ohne dass die Aufsichtsdelegation da- gegen einschritt, eine Vertrauensgrundlage zugunsten der Beschwerde- führerin geschaffen wurde. Dies in dem Sinn, dass diese aus dem Verhal- ten der Aufsichtsdelegation, insbesondere dem Ausbleiben von Einwän- den, schliessen konnte und durfte, die Rechnungsstellung gegenüber der Beschwerdegegnerin und demzufolge ihre Taggeldbezüge aus deren Kos- tenvorschüssen seien nicht zu beanstanden und würden – soweit hier von Interesse – „genehmigt“. 12.4.2 Dies ist zu verneinen. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 12.3.2), kommunizierte die Beschwerdeführerin der Gerichtsdelegation, das heisst der Aufsichtsdelegation ESchK, anlässlich des Bewerbungsgesprächs im Herbst 2010 lediglich, sie würde ihr Amt als Präsidentin der Vorinstanz hauptamtlich ausüben. Dass sie ausschliesslich für diese tätig sein und gänzlich auf eine nebenerwerbliche Anwaltstätigkeit verzichten würde, war zu diesem Zeitpunkt hingegen nicht klar (vgl. E. 12.3.2). Dass die Be- schwerdeführerin der Aufsichtsdelegation ESchK zu einem späteren Zeit- punkt in der hier interessierenden Zeitspanne unmissverständlich mitteilte, die Ausgangssituation habe sich im erwähnten Sinn in grundsätzlicher Weise geändert, ist nicht ersichtlich; ebenso wenig macht die Beschwer- deführerin solches geltend. Die Aufsichtsdelegation ESchK hält im erwähn- ten Schreiben vom 13. Februar 2012 denn auch bloss fest, die hohe Ge- schäftslast der Vorinstanz lasse der Beschwerdeführerin „kaum“ Raum für andere Tätigkeiten, woraus klar hervorgeht, dass sie die Anfangssituation nicht als in grundsätzlich Weise geändert erachtet. Das Bundesverwal- tungsgericht in seiner Eigenschaft als Beschwerdeinstanz wiederum hielt, wie erwähnt (vgl. E. 12.3.2), die Frage einer allfälligen nebenerwerblichen anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 für unzureichend geklärt (wenn auch zweifelhaft) und wies die Angelegenheit daher (u.a.) zur Klärung dieser Frage an die Vorinstanz zurück. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin weder aus dem erwähnten Schreiben der Aufsichtsdelegation ESchK noch dem Ausblei- ben von Einwänden von deren Seite folgern, damit werde gutgeheissen bzw. „genehmigt“, dass sie der Beschwerdegegnerin ein Taggeld von Fr. 800.– bzw. einen Stundenansatz von Fr. 200.– in Rechnung stelle und aus deren Kostenvorschüssen beziehe, auch wenn sie ausschliesslich für

A-2884/2016 Seite 31 die Vorinstanz tätig sei und keinem Nebenerwerb als freierwerbende An- wältin nachgehe sowie die erforderliche Infrastruktur nicht selber finan- ziere. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil eine entsprechende „Geneh- migung“ der Aufsichtsdelegation ESchK klar gegen die Kostenverordnung 1968 verstossen hätte (vgl. E. 12.3.3). Damit mangelt es bereits aus die- sen Gründen an einer Vertrauensgrundlage, weshalb auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht eingegangen zu werden braucht. 12.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe mit dem Beschluss vom 20. Dezember 2012 in Kenntnis aller Um- stände abschliessend und definitiv entschieden, dass so abgerechnet werde, wie sie es getan habe, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 11.4), ist Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 dieses Beschlusses nicht dahingehend zu interpretieren, die am Beschluss betei- ligen Mitglieder der Vorinstanz hätten den „Berechtigten“ bzw. der Be- schwerdeführerin die Bezüge aus den Kostenvorschüssen der Beschwer- degegnerin auch dann zusprechen wollen, wenn die von ihnen als korrekt erachtete Berechnungsgrundlage im Rahmen eines Rechtsmittelverfah- rens als unzutreffend beurteilt und die Höhe der mit Dispositiv-Ziff. 1 fest- gesetzten Verfahrenskosten deshalb reduziert werden würde. Da eine sol- che Absicht letztlich darauf abzielte, einem Mitglied der eigenen Behörde – auf wessen Kosten auch immer – einen ungerechtfertigten Vorteil zu si- chern, durfte die Beschwerdeführerin im Weiteren den Beschluss auch nicht in diesem Sinn verstehen. Damit mangelt es bereits aus diesen Grün- den an einer Vertrauensgrundlage, weshalb ebenfalls nicht auf die weite- ren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes eingegangen zu werden braucht. 12.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Be- schwerdeführerin hinsichtlich der ihr mit dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 auferlegten Rückerstattungspflicht zu Un- recht auf den Vertrauensschutz beruft. Nachfolgend zu prüfen bleiben ihre weiteren Einwände. 13. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es gehe allemal um eine an- gemessene Bezahlung und Versicherung. Das Bundesgericht habe im Ur- teil 1C_224/2012 in E. 5 klar auf diesen zentralen Gesichtspunkt hingewie- sen. In E. 6.3 habe es zudem festgehalten, eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus müsse unterbleiben, weil die Infrastruktur ausschliesslich

A-2884/2016 Seite 32 für die Vorinstanz genutzt werde. Die ihr mit dem angefochtenen Beschluss auferlegte Rückerstattungspflicht hätte zur Folge, dass sie nicht mehr an- gemessen bezahlt und es am notwendigen Versicherungsschutz fehlen würde. 13.1 Das Bundesgericht führt in E. 5 des von der Beschwerdeführerin zi- tierten Urteils aus, die (damals geltende) Kostenverordnung 1968 sei über- holt und müsse dringend revidiert werden. Dabei müsse insbesondere eine angemessene Bezahlung und Versicherung der Personen gewährleistet werden, die hauptberuflich (oder mit erheblichen Teilpensen) für die ESchK arbeiteten. In E. 6.3 hält es – im Zusammenhang mit der Frage, wie die Kosten für die Grundausstattung der Vorinstanz aufzuteilen seien – fest, eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus der Präsidenten, Vize-Prä- sidenten und Aktuare könne unterbleiben, wenn feststehe, dass die Infra- struktur ausschliesslich für die Vorinstanz genutzt werde. Dies sei spätes- tens seit Amtsantritt der jetzigen Präsidentin – mithin der Beschwerdefüh- rerin im vorliegenden Verfahren – am 1. Februar 2011 der Fall. 13.2 Inwiefern diese Erwägungen des Bundesgerichts die Position der Be- schwerdeführerin stützen sollten, ist nicht ersichtlich. Was erstere Erwä- gung betrifft, so wurde zwar in der Kostenverordnung vom 13. Februar 2013 das Taggeld für (u.a.) die Präsidenten der Schätzungskommission auf Fr. 800.– bzw. – wenn diese freierwerbende Anwälte sind – auf Fr. 1‘300.– erhöht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Kostenverordnung). Diese Verordnung trat aber, wie erwähnt, erst am 1. April 2013 in Kraft. Dass von den davor und auch in der vorliegend massgeblichen Zeitspanne geltenden tieferen Taggeldern von Fr. 500.– bzw. Fr. 800.– der Kostenverordnung 1968 abge- wichen werden könnte, geht aus dem Urteil des Bundesgerichts nicht her- vor; ebenso wenig ist solches ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die be- troffenen Präsidenten ihr Amt freiwillig antraten und ihnen die geltenden Taggeldansätze bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müs- sen. Es besteht entsprechend kein Anlass, hinsichtlich der Beschwerde- führerin vom für sie massgeblichen Taggeld von Fr. 500.– abzuweichen. Ebenso wenig und aus entsprechenden Gründen ist vom Stundenansatz von Fr. 125.–, der gemäss der bis zum Urteil A-3043/2011 geltenden Praxis der Vorinstanz bei einem Taggeld in dieser Höhe galt, abzuweichen. Dafür spricht namentlich auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit. Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss ver- pflichtet, jenen Teil der aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegeg-

A-2884/2016 Seite 33 nerin bezogenen Taggelder zurückzuerstatten, der den ihr nach diesen An- sätzen zustehenden Betrag übersteigt, steht somit nicht im Widerspruch zum erwähnten Urteil des Bundesgerichts. 13.3 Was die zweite Erwägung des Bundesgerichts betrifft, so scheint die Beschwerdeführerin daraus abzuleiten, Präsidenten der Schätzungskom- mission hätten ungeachtet ihres Erwerbsstatus stets Anspruch auf das hö- here für Präsidenten geltende Taggeld. Damit verkennt sie, dass die Erwä- gung des Bundesgerichts nicht diese Frage betrifft, sondern die Frage, wie die Kosten der Grundausstattung der Vorinstanz aufzuteilen seien. Im Üb- rigen steht ihr Vorbringen im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 Kostenverord- nung 1968 (wie auch Art. 6 Abs. 1 der neuen Kostenverordnung), wonach die Höhe des Taggeldes davon abhängt, ob die Präsidenten der Schät- zungskommission freierwerbende Anwälte sind oder nicht. Das erwähnte Urteil des Bundesgerichts steht somit auch insoweit der strittigen Rückfor- derung der von der Beschwerdeführerin zu viel bezogenen Taggelder nicht entgegen. 14. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die strittige Rückforderung er- folge verspätet. Es möge zwar sein, dass die Vorinstanz am 12. November 2015 eine Rückerstattungsforderung in den Raum gestellt habe. Dies sei aber nicht von Bedeutung, sei doch eine Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in Verfahren, in denen eine Verfü- gung erlassen werden könne, mit einer solchen geltend zu machen. Die Geltendmachung in Briefform oder in ähnlicher Form habe nur Bedeutung, wenn die betreffende Behörde keine Verfügung erlassen könne. Vorliegend hätte die Vorinstanz jedoch einen Rückforderungsbeschluss erlassen kön- nen, wie sie es mit dem angefochtenen Beschluss ja dann auch getan habe. Die einjährige Rückforderungsfrist ab Kenntnis der Rückforderungs- möglichkeit sei somit klarerweise abgelaufen. 14.1 Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. November 2015 unmissverständlich auf, ihr einen Nettobetrag von Fr. 38‘011.05 zurückzuzahlen. Dieser Betrag entspricht der strittigen Rück- erstattungsforderung gemäss dem angefochtenen Beschluss vom 29. Juni 2016. Das Schreiben erfolgte innert eines Jahres seit Ergehen des Urteils A-514/2013 vom 15. Dezember 2014, aus dem hervorgeht, dass die Be- schwerdeführerin im hier interessierenden Zusammenhang eine zu hohe Entschädigung aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin be- zog, mithin innert der einjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1

A-2884/2016 Seite 34 OR (vgl. E. 8). Der angefochtene Beschluss erging weiter innert weniger als einem Jahr seit dem Schreiben vom 12. November 2015, mithin erneut innert der einjährigen Verjährungsfrist von Art. 67 Ab. 1 OR. Diese Frist wäre demnach nur dann nicht gewahrt, wenn – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – das Schreiben der Vorinstanz die Verjährung nicht unterbro- chen hätte. 14.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Verjäh- rung im öffentlichen Recht – im Unterschied zum Privatrecht (vgl. Art. 135 OR) – durch alle Handlungen unterbrochen werden, mit de- nen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird, es sei denn, das anwendbare Recht sehe etwas anderes (Klage usw.) vor (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.3 m.w.H.; 135 V 74 E. 4.2.1; 133 V 579 E. 4.3.1 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 765). Von dieser Regel wird im Sozialversicherungsrecht teilweise abgewichen, und zwar in dem Sinn, als zur Fristwahrung eine Verfügung verlangt wird (vgl. etwa BGE 133 V 579 E. 4.3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin verweist zur Stützung ihres Vorbringens denn auch auf die sozialversicherungsrechtli- che Rechtsprechung des Bundesgerichts, konkret auf den vorstehend zi- tierten BGE 133 V 579, und stellt die in diesem Rechtsgebiet teilweise gel- tende Ausnahme als allgemeine Regel dar. Dies ist, wie dargelegt, unzu- treffend. Die sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung findet weiter auf die vorliegend strittige Rückerstattungsforderung keine Anwendung. Da das anwendbare Recht ebenfalls keine Sonderregelung enthält, richtet sich die Frage, ob hinsichtlich dieser Forderung die Verjährung durch das Schreiben der Vorinstanz vom 12. November 2015 unterbrochen wurde, nach der dargelegten allgemeinen Regel des öffentlichen Rechts. Sie ist entsprechend zu bejahen, wurde die Rückerstattungsforderung mit diesem Schreiben doch in geeigneter Weise bei der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Es kann demnach nicht gesagt werden, diese Forderung sei nicht innert der einjährigen Verjährungsfrist von Art. 67 Abs. 1 OR geltend ge- macht worden. Weitere Ausführungen zu dieser Bestimmung erübrigen sich daher. 14.3 Die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 und die der Beschwerdeführerin damit auferlegte Rückerstattungs- pflicht von Fr. 38‘011.05 erweist sich somit auch insoweit und damit insge- samt als unbegründet. Sie ist daher ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

A-2884/2016 Seite 35 15. 15.1 Obschon das vorliegende Verfahren im Zusammenhang mit Enteig- nungsfällen steht, betrifft es einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit den beiden angefochtenen Beschlüssen verpflichtet werden darf, der Beschwerdegegnerin den bzw. einen Taggeldbetrag zurückzuerstatten, den sie aus deren Kostenvorschüssen im jeweils interessierenden Zusam- menhang zu viel bezog. Dass die Beschwerdegegnerin den von der Be- schwerdeführerin jeweils zurückzuerstattenden Betrag nicht als Verfah- renskosten zu übernehmen braucht, wurde dagegen bereits mit Urteil A-3043/2011 bzw. A-514/2013 entschieden. Die Verlegung der Verfahrens- kosten richtet sich demnach nicht nach Art. 116 EntG, sondern nach der allgemeinen Regel von Art. 63 VwVG (vgl. bereits Urteil A-193/2015 E. 10.1). Damit sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen, unterliegt sie mit beiden Beschwerden doch vollumfänglich (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind unter Berücksichtigung der mit der Ver- einigung der beiden Beschwerdeverfahren erzielten beschränkten Syner- gieeffekte auf Fr. 3‘200.– festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 15.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet hinsichtlich beider Beschwerden mangels Interesse am Verfahrensausgang grundsätzlich auf eine Antrags- stellung und verlangt jeweils einzig, sie sei weder zur Übernahme der Ver- fahrenskosten noch zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. bereits Urteil A-193/2015 E. 10.1). Die Vorinstanz hat als Bundesbe- hörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die beiden Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von insge-

A-2884/2016 Seite 36 samt Fr. 3‘600.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat- tet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoangaben mit- zuteilen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – die Aufsichtsdelegation ESchK des Bundesverwaltungsgerichts

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Pascal Baur

A-2884/2016 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
08.03.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026