B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2861/2019

Urteil vom 5. August 2019 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien

A._______ AG, [...], Gesuchstellerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, [...], Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Fristwiederherstellung Kostenvorschuss.

A-2861/2019 Seite 2 Nach Einsicht durch das Bundesverwaltungsgericht: in den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2019 in Sachen A._______ AG (nachfolgend Gesuchstellerin; Ver- fahren A-873/2019) infolge Säumnis der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses bis 14. März 2019, in die Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Mai 2019 ans Bundesgericht, wonach sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben wird, in das Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2019 vom 29. Mai 2019, wonach die Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Mai 2019 zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 24 VwVG an das Bundes- verwaltungsgericht weitergeleitet wird, in die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2019, wo- nach die Gesuchstellerin aufgefordert wird, binnen Frist schriftlich zu be- gründen und zu belegen, inwiefern im vorliegenden Fall die Voraussetzun- gen von Art. 24 Abs. 1 VwVG gegeben sein sollen bzw. inwiefern sie oder eine Vertreterin unverschuldeterweise abgehalten worden sein soll, den fraglichen Kostenvorschuss rechtzeitig (bis 14. März 2019) zu bezahlen; im Säumnisfall werde auf Grund der Akten entschieden, was ein Nichtein- treten auf die oder die Abweisung der Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Mai 2019 zur Folge haben könne, in eben diese Verfügung des Gerichts, wonach festgestellt wird, dass der im Verfahren A-873/2019 am 3. April 2019 (zu spät) geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 300.– für das vorliegende Verfahren einbehalten werde, in die fristgerechte Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. Juni 2019, wo- nach die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren A-873/ 2019 aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihres (offenbar einzigen) Verwaltungsrates nicht habe eingehalten werden können; nach zwei frühe- ren Autounfällen im Ausland habe dieser viermal operiert werden müssen; da sich im letzten Winter 2 Schrauben gelöst hätten, sei eine weitere Ope- ration nötig geworden; diese hätte eigentlich am 18. Februar 2019 stattfin- den sollen, habe dann aber aus diversen Gründen mehrmals verschoben werden müssen, zunächst auf den 23. April 2019, dann auf den 17. Juni 2019, dann auf den 3. Juli 2019 und schliesslich auf den 25. Juli 2019; seine Schmerzen würden bei einer Skala von 0 - 10 im Schnitt bei 8 - 10 liegen; er brauche täglich bis zu 48 Tropfen Morphium, sodass er dann nicht mehr denken, geschweige denn arbeiten könne, auch wisse er am

A-2861/2019 Seite 3 nächsten Tag oft nicht mehr, was er am Vortag gemacht habe; als Belege reicht die Gesuchstellerin u.a. diverse Kopieschriften von Bestätigungen des Universitätsspitals Zürich zur Verschiebung von Operationsterminen des genannten Verwaltungsrates sowie eines ärztlichen Zeugnisses vom 4. Juni 2019 ein, wonach Letzterer in der Zeit vom 4. Juni bis zum 1. Juli 2019 zu 100% arbeitsunfähig gewesen ist,

wird erwogen, dass zuständig für die Behandlung von Fristwiederherstellungsbegehren nach Art. 24 Abs. 1 VwVG jene Instanz ist, welche bei Gewährung der Wie- derherstellung über die nachgeholte Parteihandlung entscheiden müsste (statt vieler Urteil des BVGer A-5142/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1 mit Hinweisen); dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zustän- digkeit im Hauptverfahren A-873/2019 über die Einhaltung der Frist zur Be- zahlung des Kostenvorschusses zu befinden hatte, und somit auch für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig ist, dass laut Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder seine Vertretung unverschuldeterweise da- von abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln; dass wer eine Frist wie- derhergestellt haben will, unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen muss; dass das vorliegende Gesuch um Frist- wiederherstellung ohne weiteres rechtzeitig erfolgte und die Gesuchstelle- rin die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Einzahlung des Kostenvor- schusses in der verlangten Höhe, nachgeholt hat; dass folglich auf das Ge- such einzutreten ist, dass die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist allgemein sehr restriktiv ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.139 mit Hinweisen auf die Pra- xis); dass als unverschuldete Hindernisse etwa obligatorischer Militär- dienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzu- länglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften gelten; dass wenn die Verspätung durch den Vertreter verschuldet ist, sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen muss (vgl. statt vieler BGE 114 Ib 67 E. 2 f. und Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2),

A-2861/2019 Seite 4 dass als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur dann gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Par- tei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann; dass als erheblich mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten sind, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wah- rung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit Hinweisen auf die Praxis), dass also eine plötzliche Erkrankung, welche derart schwer ist, dass der Gesuchsteller von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen, einen hin- reichenden Fristwiederherstellungsgrund darstellen kann; dass ein ärztli- ches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert, dabei aber nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Er- krankung ist; dass vielmehr im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Erkrankung tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.141); dass wenn die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf erkrankt, es ihr rechtsprechungs- gemäss in der Regel möglich und zumutbar ist, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (BGE 112 V 255 E. 2a; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1514/2006 vom 14. Feb- ruar 2006 E. 2.5), dass der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hinder- nisses nicht gewahrt werden können, vom Gesuchsteller zu erbringen ist, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blos- ses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (statt vieler Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen), dass im vorliegenden Fall die Gesuchstellerin einräumt, die Frist zur Be- zahlung des fraglichen Kostenvorschusses verpasst zu haben; dass sie aber geltend macht, ihr (offenbar) einziges Verwaltungsratsmitglied sei auf- grund dessen Krankheit (bzw. von Unfällen und deren Folgen) an der recht- zeitigen Bezahlung verhindert gewesen; dass sie impliziert, dies sei ein un- verschuldetes Hindernis, was eine Fristwiederherstellung rechtfertige, dass zwar eine Arbeitsunfähigkeit des Verwaltungsrates der Gesuchstelle- rin von 100% als attestiert zu gelten hat; dass diese Arbeitsunfähigkeit al- lerdings eine Zeitspanne (4. Juni bis 1. Juli 2019) betrifft, die lange nach jener zu laufen beginnt, in welcher der Kostenvorschuss hätte geleistet

A-2861/2019 Seite 5 werden müssen, nämlich vom 21. Februar bis 14. März 2019; dass die Ge- suchstellerin somit nichts für die vorliegend massgebende Zeitspanne aus besagtem Attest ableiten kann, zumal sich dieses ohnehin nicht zur Art der gesundheitsbedingten Verhinderung äussert; dass die geltend gemachte Krankheit (bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen) ihres Verwaltungsra- tes für die relevante Zeit nicht nachgewiesen ist und nicht als unverschul- deter Hinderungsgrund der Gesuchstellerin zur Leistung des Kostenvor- schusses gelten kann, dass dabei erst recht nicht als nachgewiesen gelten kann, dass die geltend gemachte Erkrankung (bzw. die Unfallfolgen) tatsächlich das Bestellen ei- nes Vertreters verunmöglichte, welcher statt ihres Verwaltungsrates für die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss hätte einzahlen können, dass mit Blick auf die zeitliche Abfolge der geplanten bzw. mehrfach ver- schobenen Operationstermine des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin auch nicht von einer plötzlichen schweren Erkrankung im Sinne der Recht- sprechung ausgegangen werden kann, welche es der Gesuchstellerin in entschuldbarer Weise verunmöglicht hätte, die notwendige Rechtshand- lung (Bezahlung des Kostenvorschusses) vorzunehmen oder sie davon abgehalten hätte, einen Vertreter damit zu beauftragen, dass vielmehr die Gesuchstellerin mit ihrer Beschwerdeerhebung ans Bun- desverwaltungsgericht und dem damit begründeten Prozessrechtsverhält- nis mit entsprechender Korrespondenz und mit der Auferlegung von Ver- fahrenspflichten wie die Leistung des Kostenvorschusses in guten Treuen rechnen musste; dass sie mit Blick auf die ihr zumutbare Sorgfalt entspre- chende Vorkehrungen hätte treffen müssen, wenn sie – wie sie dies selbst vorträgt – mit gesundheitsbedingten Abwesenheiten ihres Verwaltungsra- tes rechnete; dass die Gesuchstellerin einen Vertreter oder Bevollmächtig- ten ihres (offenbar einzigen) Verwaltungsrates hätte bestellen müssen, sei es betriebsintern oder -extern, und diese Person mit der Fristwahrung zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder unter den gegebenen Umständen mit der Beantragung zumindest einer entsprechenden Fristerstreckung hätte beauftragen müssen; dass die Gesuchstellerin, da sie solches unter- liess, nicht mit der nötigen und ihr zumutbaren Sorgfalt handelte, dass im Übrigen die Gesuchstellerin als AG selbst dafür zu sorgen hat, dass sie genügend handlungsfähig bleibt und es als organisatorische Un- zulänglichkeit zu gelten hätte, falls sie nur deshalb an Rechtshandlungen wie die fristgerechte Leistung eines gerichtlichen Kostenvorschusses ge- hindert wäre, weil sie (wie das hier offenbar der Fall ist) faktisch nur eine

A-2861/2019 Seite 6 Person als für sie zeichnungsberechtigt bestimmt hat, ohne dass bei deren Verhinderung eine Vertretung oder Bevollmächtigung sichergestellt wäre; dass sie sich in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht mit Recht auf ein unverschuldetes Hindernis berufen kann, dass daran auch die vom Verwaltungsrat beschriebenen Nebenwirkungen seiner Medikation, so schwerwiegend und bedauerlich diese auch sein mö- gen, nichts zu ändern vermögen; dass diese Nebenwirkungen, sollten sie denn überhaupt den Verwaltungsrat daran gehindert haben, den Kosten- vorschuss rechtzeitig zu leisten oder mindestens um eine Fristerstreckung zu ersuchen, was jedenfalls ärztlich nicht attestiert ist, die aufgezeigte man- gelnde Sorgfalt der Gesuchstellerin nicht zu rechtfertigen vermöchten, dass sich das Fristwiederherstellungsgesuch nach dem Gesagten als un- begründet erweist und deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen wären; dass es sich auf- grund der gesamten Umstände indes rechtfertigt, für den vorliegenden Fall ausnahmsweise von einer Kostenauferlegung abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass der im Verfahren A-873/2019 geleistete Betrag in der Höhe von Fr. 300.–, welcher gemäss Dispositivziffer 2 des Nichteintretensent- scheids vom 24. April 2019 zurückzuerstatten ist, aber für das vorliegende Verfahren vorerst einbehalten wurde, der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

A-2861/2019 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses im Verfahren A-873/2019 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Betrag von Fr. 300.– wird der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: – Die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis 15. August (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG). Sie ist ge- wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bun- desgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung

A-2861/2019 Seite 8 mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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05.08.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026