B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2833/2020
Urteil vom 19. April 2021 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung in Sachen Werbespot "Rede über Organspen- den".
A-2833/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Anzeige vom 2. September 2019 gelangte A._______ (nachfolgend: Anzeiger) an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit den Hin- weisen, die Werbekampagne betreffend Organspende suggeriere dem Laien einerseits, dass ein Organspender bei der Entnahme gänzlich tot sei. Andererseits verbreite sie eine einseitige Darstellung der Entscheidungs- möglichkeit, indem lediglich Spots verbreitet würden, bei welchem sich der Darsteller explizit für eine Organspende ausspreche. Kritik an der Organ- spende werde gänzlich ausgelassen und der Beitrag erscheine emotional. B. Am 4. September 2019 bestätigte das BAKOM den Eingang der Beanstan- dung. C. In einer ergänzenden elektronischen Nachricht vom 4. September 2019 wies der Anzeiger auf die hohe soziale und ethische Tragweite der Werbe- spots und auf die Gefahr der Desinformation der Gesellschaft hin. D. Am 12. September 2019 teilte das BAKOM dem Anzeiger nach Abklärung beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit, seines Erachtens liege keine Irreführung des Fernsehpublikums vor. Werbung müsse ferner nicht aus- gewogen sein. Daher sehe das BAKOM keinen Anlass, weitere Schritte einzuleiten. E. Mit Schreiben vom 18. September 2019 erklärte sich der Anzeiger insbe- sondere mit Hinweis auf die Würde des Menschen (Art. 7 BV) und das Fol- terverbot (Art. 10 Abs. 3 BV) nicht mit der Beurteilung des BAKOM einver- standen. Zudem stellte er die Anwendbarkeit des Art. 9 des Transplantati- onsgesetzes in Abrede. Das Verständnis der massgebenden Zielgruppe sei nicht berücksichtigt worden. Er hielt an seiner Ansicht fest, dass die betreffenden Werbespots irreführend und entsprechend zu deklarieren seien. F. Mit Schreiben vom 26. September 2019 erklärte das BAKOM, im genann- ten Werbespot sei die Hauptaussage, dass das Fernsehpublikum sich mit dem Thema der Organspende auseinandersetzen solle. Massgebend sei,
A-2833/2020 Seite 3 dass die Person zu Lebzeiten beziehungsweise bei voller Handlungsfähig- keit über die Organspende entscheiden wolle. Daher sähe das BAKOM keinen Anlass, gegen die Ausstrahlung des Werbespots zu intervenieren. G. Mit Schreiben vom 29. September 2019 gelangte der Anzeiger mit demsel- ben Anliegen an die Ombudsstelle SRG. Diese leitete die Eingabe mangels Zuständigkeit an das BAKOM und die Lauterkeitskommission weiter. H. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 hielt der Anzeiger an seinem Standpunkt fest und ersuchte um eine Rechtsmittelbelehrung. I. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 teilte das BAKOM mit, sofern der Ge- suchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweise, käme der Erlass einer Feststellungsverfügung in Frage, welche den Rechtsmittelweg an das Bun- desverwaltungsgericht eröffne. J. Mit Schreiben vom 1. März 2020 wies der Anzeiger ergänzend darauf hin, den gesetzlichen Grundlagen sei keine Entscheidungs- oder Antwortpflicht für die Angehörigen hinsichtlich Organspende zu entnehmen. Damit pro- pagiere der Werbespot Pflichten, welche gesetzlich gar nicht verankert er- schienen. K. Mit elektronischer Nachricht vom 16. März 2020 hielt das BAKOM an ihrer bisherigen Position fest, wonach das Gesetz bei Fehlen einer Zustim- mungserklärung des Betroffenen den nächsten Angehörigen die Entschei- dung über die Organentnahme überlasse, wobei ein allfälliges Stillschwei- gen einen Entscheid gegen die Organentnahme darstelle. L. Mit Eingabe vom 22. März 2020 bekräftigte der Anzeiger seinen bisherigen Standpunkt, erachtete aufsichtsrechtliche Schritte für dringend erforderlich und bat um eine anfechtbare Verfügung. M. Mit E-Mail vom 25. März 2020 stellte das BAKOM den Erlass einer anfecht- baren Verfügung in Aussicht.
A-2833/2020 Seite 4 N. Mit Verfügung vom 30. April 2020 leistete das BAKOM der Aufsichtsan- zeige des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 71 VwVG mangels Partei- rechten im Aufsichtsverfahren keine Folge, und trat mangels schutzwürdi- gen Interesses auch nicht auf sein Begehren um Erlass einer Feststel- lungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG ein. O. Mit Eingabe vom 30. Mai 2020 erhebt der Anzeiger (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt sinngemäss die Abänderung der angefochtenen Verfügung durch die Feststellung einer Irreführung des Fernsehpublikums, indem einerseits vermeintlich vom Zustand des Todes des Spenders während einer Organ- spende ausgegangen werde, andererseits ein Zwang zur Entscheidung durch Angehörige (sofern kein Entscheid des Spenders bekannt sei) sug- geriert werde. Zudem sei ein schutzwürdiges Interesse für den Erlass einer Feststellungsverfügung vorhanden. P. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 verzichtet das BAKOM (nachfolgend: die Vorinstanz) auf eine Stellungnahme und hält vollumfänglich an der ange- fochtenen Verfügung fest. Q. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist – soweit erfor- derlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
A-2833/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Das BAKOM ist dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) als Dienststelle der Bundesverwal- tung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG administrativ zugeordnet und damit Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Ihr angefochtener Nichteintre- tensentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Da zu- dem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver- waltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Begehren nicht durchgedrungen. Als Adressat der ange- fochtenen Nichteintretensverfügung hat er ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist deshalb zur vorliegenden Be- schwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün- dung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
A-2833/2020 Seite 6 3. 3.1 Vorliegend gab die Vorinstanz weder der Aufsichtsanzeige des Be- schwerdeführers nach Art. 71 VwVG Folge, noch trat sie auf sein Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 25 VwVG ein. 3.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwer- deverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A. 2013, N. 2.8 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren beziehungsweise Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Be- schwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1b m.w.H.). In einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann somit nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretens- voraussetzungen verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Ein- tretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundes- recht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1). Die be- schwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme bean- tragen, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der Verfügung verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer C-5250/2014 vom 25. April 2016 E. 3 m.w.H.). 3.3 Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand auf die Fragen einge- schränkt, ob die Vorinstanz der Aufsichtsanzeige des Beschwerdeführers Folge leisten musste und ob sie die Voraussetzungen für das Eintreten auf sein Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung zu Recht verneint hat. Wird die Beschwerde gutgeheissen, hat die Vorinstanz das entspre- chende Gesuch materiell zu behandeln, andernfalls bleibt es beim Nicht- eintretensentscheid (BGer 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 1.1). Auf all- fällige materielle Begehren des Beschwerdeführers ist damit nicht einzu- treten (vgl. auch BEATRICE WEBER-DÜRLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. A. 2019 [hiernach: VwVG Kommentar], Art. 25a N. 53 m.w.H.).
A-2833/2020 Seite 7 4. 4.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) ist das BAKOM für die allge- meine Aufsicht über den Rundfunk zuständig. Insbesondere liegt ihr damit auch der Bereich der übrigen Aufsicht in den Händen, worunter unter an- derem Werbebestimmungen (Art. 2 Bst. k RTVG; Art. 9–11 RTVG) fallen (vgl. eingehend dazu sowie zur Abgrenzung dieser allgemeinen Aufsicht zur Programmaufsicht für redaktionelle Sendungen im Sinne von Art. 2 Bst. c RTVG, welche in die Zuständigkeit der Unabhängigen Beschwer- deinstanz [UBI] fällt: URS SAXER/FLORIAN BRUNNER, in: Biaggini/Häner/ Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.228 f. und 7.243). Indem der Beschwerdeführer den vorliegend strittigen Werbe- spot als irreführend kritisiert, fällt deren Kontrolle der Aufsichtskompetenz der Vorinstanz zu (vgl. Art. 10 Abs. 4 Bst. b RTVG). Die Vorinstanz kann daher Anzeigen gegen Veranstalter im Bereich der Werbung als Aufsichts- anzeigen im Sinne von Art. 71 VwVG entgegennehmen. Die Verfahren richten sich nach dem VwVG, soweit das RTVG keine abweichenden spe- zialgesetzlichen Bestimmungen vorsieht (Art. 86 Abs. 3 RTVG). 4.2 Bei der Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 71 VwVG handelt es sich um einen formlosen Rechtsbehelf, welcher dennoch an Eintretensvoraus- setzungen gebunden ist (vgl. OLIVER ZIBUNG, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2016 [hiernach: Praxiskommentar], Art. 71 N. 2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A. 2020, N. 1199 f. m.w.H.). Die Anzeige kann sich gegen jedes Handeln oder Unterlassen – auch gegen verfügungsfreies Verhalten – richten (ZIBUNG, Praxiskommentar, Art. 71 N 3 und 7). Eine (begründete) Anzeige macht die Aufsichtsbehörde auf Verhaltensweisen aufmerksam – die sie – hätte sie darum gewusst – bereits von selbst aufgegriffen hätte. Ein Eintre- ten ist nach pflichtgemässem Ermessen angezeigt, wenn erstens die Be- schwerde gegen eine untergeordnete Behörde gerichtet ist, zweitens Tat- sachen gerügt werden, die – träfen sie zu – von der Aufsichtsbehörde kraft ihrer Aufsichtskompetenz im öffentlichen Interesse beseitigt werden müss- ten, und drittens kein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht (ZIBUNG, Praxiskommentar, Art. 71 N 18 m.w.H. und N 23). Jedermann ist zur Anzeige an die Aufsichtsbehörde befugt, ein persönliches Betroffensein ist nicht erforderlich (Art. 71 Abs. 1 VwVG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1209). Allerdings stehen dem Anzei- ger in einem allfälligen, dadurch ausgelösten Verfahren keine Parteirechte zu (Art. 71 Abs. 2 VwVG; BGE 139 II 279 E. 2.3). Damit besteht auch kein
A-2833/2020 Seite 8 individueller Eintretens- oder Erledigungsanspruch (STEFAN VOGEL, VwVG Kommentar, Art. 71 N 5). 4.3 Mit Blick auf das soeben Erläuterte war der Beschwerdeführer somit zur Anzeige an die Vorinstanz berechtigt. Die Vorinstanz sah aufgrund der Beanstandungen des Beschwerdeführers allerdings keinen Handlungsbe- darf. Sie trat auf die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht ein beziehungsweise kam nach entsprechenden Abklärungen zum Schluss, der Anzeige keine Folge zu geben. Mit anderen Worten sah sie in der angezeigten Angele- genheit des Werbespots "Rede über Organspenden" keine Tatsachen, die kraft ihrer Aufsichtskompetenz im öffentlichen Interesse von Amtes wegen zu beseitigen wären. Bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde, ob und wie sie ihr Aufsichtsrecht konkret ausüben will oder nicht, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Verfügung, da keine Rechte und Pflichten von Privaten geregelt werden (VOGEL, VwVG Kommentar, Art. 71 N 32). Vorlie- gend fehlt diesbezüglich ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt. Dem Beschwerdeführer kommen hinsichtlich seiner Aufsichtsanzeige keine Par- teirechte zu, da die Beaufsichtigung bestehender Aufgaben das Verhältnis zwischen Verwaltung und Gesetz beschlägt. Die Person des Anzeigers spielt für das Aufsichtsverfahren letztlich keine Rolle und auch seine Inte- ressen, welche ihn zu einer Anzeige bewegen, sind irrelevant (VOGEL, VwVG Kommentar, Art. 71 N 24). Dies im Unterschied zum Rekurs, der das Verhältnis des Anzeigers zur Verwaltung betrifft (ZIBUNG, Praxiskommen- tar, Art. 71 N. 33). Bei fehlender Parteistellung besteht folgerichtig gegen einen Nichteintretensentscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde kein orden- tliches oder ausserordentliches Rechtsmittel (BGE 133 II 468, E. 2; VOGEL, VwVG Kommentar, Art. 71 N 32). Er unterliegt höchstens selbst wieder der Aufsichtsbeschwerde (BGE 124 II 383 E. 1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_207/2007 vom 16. November 2007 E. 1.1; vgl. auch HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1209). Eine solche Aufsichtsbeschwerde ist den Anträgen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen und sie fiele auch nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. 4.4 In einzelnen Rechtsbereichen tragen Gesetzgebung und Rechtspre- chung einem erhöhten Rechtsschutzbedürfnis des Anzeigers oder Dritter Rechnung, indem sie ihnen Parteistellung zuerkennen. Aufsichtsanzeigen ausnahmsweise mit Parteirechten und einem Erledigungsanspruch zu ver- sehen ist jedoch nur notwendig, wenn kein anderes Rechtsmittel zur Ver- fügung steht, welches der Garantie auf eine wirksame Beschwerde ge- mäss Art. 13 EMRK Genüge zu leisten vermag (VOGEL, VwVG Kommentar, Art. 71 N 40). Da der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zugleich eine
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Feststellungsverfügung beantragte, steht ihm gegen diesen Nichteintreten-
sentscheid ein wirksames Rechtsmittel im Sinne von Art. 13 EMRK offen.
Die Aufsichtsanzeige tritt dahinter zurück.
5.
5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Be-
hörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-
rechtlicher Rechte und Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Feststellungsverfügung treffen. Die Zuständigkeit der Vorinstanz für den
Erlass einer Feststellungsverfügung ergibt sich aus Art. 86 RTVG in Ver-
bindung mit Art. 25 VwVG. Verweigernde Verfügungen, mit welchen die
Behörde auf Feststellungsbegehren nicht eintritt, finden ihre Grundlage
ebenfalls in Art. 25 VwVG (WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, VwVG Kom-
mentar, Art. 25 N. 6).
5.2 Ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht nur,
wenn der Gesuchsteller an der Klärung der Rechtslage ein schutzwürdiges
Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG; vgl. auch PETER KARLEN,
Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 202). Dieses wird gleich aus-
gelegt wie das schutzwürdige Interesse zur Beschwerdelegitimation ge-
mäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 89 Abs. 1 Bst. c Bundesgesetz
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110). Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches Interesse
an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses. Sofern Dritte ein Begehren stellen, muss der prakti-
sche Nutzen aus dem Erlass einer Feststellungsverfügung beziehungs-
weise der damit abzuwendende Nachteil direkt bei der gesuchstellenden
Person eintreten. Im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht hat
der Gesuchsteller darzutun, dass das Risiko nachteiliger Dispositionen be-
steht und dass ein allfälliges künftiges Verhalten, dessen Rechtsfolgen zu
klären sind, wahrscheinlich ist (ISABELLE HÄNER, Praxiskommentar, Art. 25
5.3 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er fühle sich durch
den strittigen Werbespot belästigt. Sein schutzwürdiges Interesse bestehe
darin, dass ihn die Falschinformationen durch Werbung störten. Obwohl er
wisse, dass die Informationen falsch seien, wolle er nicht, dass sie ständig
und unerwünscht an ihn herangetragen würden. Die Dispositionen des
Fernsehpublikums könnten nachteilig sein, da sie unter einer falschen Prä-
misse zustande kämen.
A-2833/2020 Seite 10 5.4 5.4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst durch den Werbespot irregeführt wird. Er setzt sich vielmehr kritisch mit der kontroversen Frage der Organent- nahme beziehungsweise -spende auseinander und hält klar fest, diesbe- züglich keiner Irreführung zu unterliegen. Eine Belästigung durch einzelne Aussagen im strittigen Werbespot erscheint nicht schützenswert und be- gründet für sich allein noch kein persönliches Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung. Dem Beschwerdeführer wird dadurch weder ein Nachteil verursacht noch wird er eines Vorteils beraubt (BGE 139 II 279 E. 2.2; 142 II 451 E. 3.4.1). Eine besonders nahe Beziehung zum Streitge- genstand ist nicht zu erblicken. Ein ausschliesslich allgemeines, öffentli- ches Interesse – welches er durch eine allfällige Irreführung des Fernseh- publikums geltend machen will – berechtigt ihn nicht zur Beschwerde (BGE 131 II 587 E. 3; BVGE 2013/45 E. 4.1.1). 5.4.2 Das in seiner Rechtsmitteleingabe erwähnte Bundesgerichtsurteil BGE 132 V 257 betrifft eine mit der vorliegenden nicht vergleichbare Aus- gangslage aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts: Dort stand eine Feststellungsverfügung über die persönliche Beitragspflicht eines Ver- sicherten und seine Qualifikation als selbständig oder unselbständig Er- werbstätiger zur Debatte, wobei deren rechtsgestaltende Natur bejaht wurde und dadurch das Feststellungsinteresse schliesslich offen gelassen worden war (BGE 132 V 257 E. 2.4.2 und 3). 5.4.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuwei- sen, inwiefern er selbst – mehr als alle anderen Radio- und Fernsehkonsu- menten – konkret und individuell in seinen Interessen betroffen ist. Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers um Erlass einer Feststellungsverfügung eingetreten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten der Verfügung in Höhe von Fr. 420.– seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Er macht jedoch nicht gel- tend, inwiefern die Verwaltungsgebühr rechtswidrig oder in der Höhe un- angemessen wäre. Die Vorinstanz stützt sich zur Erhebung zutreffender- weise auf Art. 100 Abs. 1 Bst. c RTVG in Verbindung mit Art. 78 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401). Die Ver- waltungsgebühr bemisst sich nach Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von Fr. 210.– gilt (Art. 78 Abs. 1 und 2 RTVV). Die Vorinstanz teilte dem
A-2833/2020 Seite 11 Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit, dass sich der Zeitaufwand schätzungsweise auf zwei Stunden bemesse. Zutreffenderweise erfolgten die Ausführungen zur Aufsichtsanzeige nicht kostenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr erweist sich als angemessen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind daher durch den unterliegen- den Beschwerdeführer zu tragen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Gerichtsverfah- rens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Faktoren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.– festzusetzen und der vom Beschwer- deführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu deren Bezah- lung zu verwenden. 7.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Ver- fahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde hat auch die Vorinstanz keinen solchen Anspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
A-2833/2020 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – Das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Della Batliner
A-2833/2020 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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