B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2828/2020
Urteil vom 13. Juli 2021 Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.
Gegenstand
Radioempfangsgebühren.
A-2828/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 1. April 2017 hat ein Aussendienstmitarbeiter der Billag A._______ ei- nen unangemeldeten Besuch abgestattet und festgestellt, dass ein be- triebsbereites Radioempfangsgerät vorhanden war. Er übermittelte der Bil- lag eine rückwirkende Anmeldung per 1. September 2015. Nachdem A._______ für die Periode vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. November 2017 Radioempfangsgebühren in der Höhe von Fr. 192.50 nicht bezahlt hatte, erwirkte die Billag gegen ihn einen Zahlungsbefehl. Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte sie mit Verfügung vom 28. Mai 2018. Diesen Entscheid focht A._______ beim BAKOM an. Mit Verfügung vom 28. September 2018 hielt das BAKOM fest, dass er seit dem 1. Okto- ber 2015 der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang unterliegt, und beseitigte den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag. Es bestätigte die Forderungen der Billag, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. November 2017 Radioempfangsgebühren zuzüglich Rechnungsstel- lungszuschlag, Mahngebühren und Betreibungsgebühren zu bezahlen. Nach Rechtskraft der Verfügung kam A._______ der erneuten Zahlungs- aufforderung der Billag nicht nach, woraufhin sie das Betreibungsverfahren fortsetzte und die Pfändung vornehmen liess. B. B.a Nachdem die Radioempfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. De- zember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 nicht bezahlt wurden, leitete die Billag am 7. März 2019 erneut ein Betreibungsverfahren gegen A._______ ein und forderte Fr. 178.75 zuzüglich Rechnungsstellungszuschlag von Fr. 10.- sowie Mahngebühren von Fr. 25.- und Betreibungsgebühren von Fr. 20.-. Gegen den vom Betreibungsamt B._______ ausgestellten Zah- lungsbefehl Nr. (...) erhob er am 25. März 2019 Rechtsvorschlag. Die Billag stellte daraufhin mit Verfügung vom 3. April 2019 den Bestand der Forde- rung fest, beseitigte den Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechts- öffnung. B.b Dagegen erhob A._______ mit Eingabe vom 10. Mai 2019 Be- schwerde beim BAKOM und beantragte, die Verfügung vom 3. April 2019 sei aufzuheben, da er bereits seit 1980 für den Radioempfang angemeldet sei. Er sei bei Gründung der Billag aus deren Kundenregister «verschwun- den» und habe danach stets Radioempfangsgebühren an die Radiocom und später an die Swisscom bezahlt. Diese Zahlungen habe er durch die
A-2828/2020 Seite 3 Vorlage von Quittungskopien bewiesen beziehungsweise einen Antrag auf Beweisabnahme bei der Billag gestellt. B.c Mit Verfügung vom 23. April 2020 hiess das BAKOM die Beschwerde teilweise gut. Im Dispositiv hielt es fest:
A-2828/2020 Seite 4 2015, 2016 und 2017 würden die Radioempfangsgebühren betreffen. Er habe lückenlos Zahlungen an die Radiocom und an die Swisscom geleis- tet. Seinem Beweisantrag auf Einholung einer schriftlichen Auskunft der Swisscom hätte entsprochen werden müssen. Im Weiteren betrage die Summe der strittigen Radioempfangsgebühren Fr. 178.75 und der auf Seite 11 (im Dispositiv) genannte Betrag von Fr. 192.50 sei falsch. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Begründung in der Ver- fügung vom 23. April 2020. E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 wird dem Beschwerdeführer die Vernehm- lassung zur Kenntnisnahme zugestellt und die Sache für spruchreif erklärt. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Die Verfügung vom 23. April 2020 ist ein zulässiges Anfechtungsob- jekt. Sie stammt von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Gegen ihren Entscheid kann nach Art. 99 Abs. 1 des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40] beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
A-2828/2020 Seite 5 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Be- gehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst das durch die vorinstanzliche Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Grundsätzlich darf im Beschwerdeverfahren nur das behandelt werden, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Rechtsver- hältnisse, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht ent- schieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen (statt vieler BVGE 2010/12 E. 1.2.1 m.w.H.). Aus dem Dispositiv und den Erwägungen der Verfügung vom 23. April 2020 geht hervor, dass sich die Vorinstanz nur mit Forderungen für den Radio- empfang im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 befasst hat. Sie hat nicht über eine Revision oder Wiedererwägung der Verfügung vom 28. September 2018 entschieden. Daher ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine Änderung der Verfügung vom 28. September 2018 verlangt. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, Vor- und Erstinstanz hätten auf sein Beweisangebot, bei der Swisscom Nachforschungen anzu- stellen, eingehen müssen. Damit bringt er sinngemäss vor, der Sachverhalt sei nicht richtig erstellt worden. Da dies zu einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen unrichtiger oder unvollständiger Sach- verhaltsfeststellung führen könnte, ist darauf vorab einzugehen. 3.1 Nach Art. 12 VwVG ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob
A-2828/2020 Seite 6 über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (BGE 117 V 282 E. 4a). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltsele- ment umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärun- gen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an- gezeigt erscheinen. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. BVGE 2015/1 E. 4.2). Eine Behörde hat angebotene Beweise nur dann abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Beweise müssen dagegen nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine nicht rechtserhebliche Frage betreffen oder wenn sich dadurch von vorneherein am festgestellten Ergebnis nichts ändern würde. Auch steht der Anspruch auf rechtliches Gehör einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 136 I 229 E. 5.3). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei zu Unrecht vorgeworfen wor- den, dass bei ihm Unzustellbarkeit bestanden habe, vielmehr sei er aus dem Kundenregister der Billag «verschwunden». Dies habe er durch die Vorlage geeigneter Dokumente belegt. Davon sei abhängig, dass seine Anmeldung von 1980 weiterhin gültig und die gegen seinen Willen erfolgte rückwirkende Anmeldung vom 1. April 2017 nicht zulässig sei. Im Weiteren macht er geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er am ersten Werktag im Jahr an die Radiocom und später an die Swisscom Zahlungen geleistet habe. Er habe entsprechende Quittungen vorgelegt. Seinem Beweisantrag, bei der Swisscom eine schriftliche Aus- kunft einzuholen, dass keine seiner geleisteten Zahlungen eine an sie ge- schuldete Zahlung gewesen sei, hätte entsprochen werden müssen. 3.3 Diese Einwände sind nicht streitgegenständlich und führen zu keiner Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die im Dispositiv der Verfü- gung vom 28. September 2018 getroffene Entscheidung, der Beschwerde- führer unterliege seit dem 1. Oktober 2015 der Gebührenpflicht für den pri- vaten Radioempfang, ist hier nicht zurückzukommen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es für die Rechtmässigkeit der Forderungen für den Radioempfang im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 keinen Unterschied macht, dass nach Angaben des Beschwerdeführers bereits seit der Gründung der Billag von
A-2828/2020 Seite 7 einer Gebührenpflicht auszugehen gewesen wäre. In der angefochtenen Verfügung legte sie in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung seiner seit dem Jahr 1980 bestehenden Gebührenpflicht nicht entscheidrelevant ist. 3.4 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Nachforschungen über allfällige Zahlungen des Beschwerdeführers an die Swisscom zur Klärung des ent- scheidrelevanten Sachverhalts beitragen können. Wie die Vorinstanz fest- gehalten hat, ist eine Bezahlung von Geldbeträgen an die Swisscom nicht geeignet, Empfangsgebühren, die von der Erstinstanz im Namen und Auf- trag der Eidgenossenschaft erhoben wurden, zu begleichen. Damit hat sie ausreichend auf das Beweisangebot des Beschwerdeführers Bezug ge- nommen und es mit überzeugender Begründung abgelehnt. Eine Anfrage bei der Swisscom zum Zahlungszweck der allenfalls vorgenommenen Überweisungen kann daher unterbleiben. 3.5 Der angefochtenen Verfügung liegt demnach weder ein unrichtiger noch ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Es sind keine entscheid- relevanten Beweise oder Beweisanträge unberücksichtigt geblieben. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 Radioempfangsgebühren an die Erstinstanz entrichten zu müssen. 4.1 Gemäss Art. 93 Abs. 2 BV erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzie- rung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernse- hen. Bis anhin war gebührenpflichtig, wer ein Empfangsgerät bereithielt oder betrieb (vgl. aArt. 68 RTVG [AS 2007 762]). Aufgrund der zunehmen- den Schwierigkeiten beim Vollzug der Empfangsgebühr wurde per 1. Juli 2016 eine gerätunabhängige Abgabe eingeführt (vgl. Art. 68 RTVG, AS 2016 2131; Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2014 4975 4982 ff.). Art. 109b Abs. 2 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 und 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) bestimmt, dass die Ablösung der Empfangsgebühr durch die neue Radio- und Fernsehabgabe auf den 1. Januar 2019 erfolgt und bis zum Systemwechsel von der bisherigen Gebührenerhebungsstelle nach altem Recht erhoben wird. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde richtet sich daher materiell nach den bis zum 1. Juli 2016 geltenden Be- stimmungen (vgl. statt vieler Urteil A-5748/2019 vom 15. April 2020 E. 3).
A-2828/2020 Seite 8 4.2 Der Bundesrat kann nach aArt. 69 Abs. 1 Satz 1 RTVG die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben einer unab- hängigen Organisation (Gebührenerhebungsstelle) übertragen, welche als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG und Art. 79 des Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gilt und Verfügungen erlassen kann (vgl. BGE 130 III 524 E. 1.2.2; 128 III 39 E. 3 u. 4). Nach aArt. 65 Abs. 1 RTVV bezeichnet das UVEK eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung als Gebührenerhe- bungsstelle, welche die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhe- bungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren» führt. Sie ist ge- mäss aArt. 65 Abs. 2 RTVV verantwortlich für die Bearbeitung der Meldun- gen (Bst. a), den Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsge- bühren und betreffend Betreibungen (Bst. b), die Betreibung säumiger Ge- bührenpflichtiger (Bst. c), das Überweisen der Gebührenerträge an die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und an das BAKOM (Bst. d) sowie das Anzeigen möglicher Verstösse gegen die Mel- depflicht beim BAKOM (Bst. e). 4.3 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne- tes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (aArt. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG). Die Gebühren- pflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithal- tens oder des Betriebs folgt (aArt. 68 Abs. 4 RTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührener- hebungsstelle gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 5 RTVG). 4.4 Nach aArt. 63 RTVV unterliegen gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen keiner Gebührenpflicht. Die Erstinstanz befreit so- dann auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Ge- bührenpflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhal- ten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergän- zungsleistung einreichen (aArt. 64 Abs. 1 RTVV). 5. 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ein Radiogerät besitzt. Er macht auch nicht geltend, dass in seinem Fall ein Befreiungsgrund vorlie-
A-2828/2020 Seite 9 gen würde, welcher ihn von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht ent- binden könnte. Im Weiteren macht er keinen Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen geltend, der zur Sistierung oder Aufhebung der Gebührenpflicht führen könnte. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, war dem Beschwerde- führer die geltende Rechtslage bekannt. Spätestens nach Erlass der Ver- fügung vom 28. September 2018 hat er gewusst, dass er gebührenpflichtig ist, dass seine Gebührenpflicht unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung des Empfangsgerätes besteht, und dass der Bundesrat der Erstinstanz die Erhebung der Empfangsgebühren übertragen hat, weshalb er sich nicht durch den Nachweis von Überweisungen an andere Stellen von der Zah- lungspflicht befreien kann. Das UVEK hat für den hier relevanten Zeitraum die Billag als Gebührenerhebungsstelle im Sinne von aArt. 65 Abs. 1 RTVV bezeichnet und mit dieser gemäss aArt. 65 Abs. 3 RTVV einen Vertrag über die Einzelheiten des Leistungsauftrages abgeschlossen. Damit ist der Erst- instanz eine öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen worden und der Bun- desrat hat ihr die Befugnis zum Erlass von Verfügungen zur Erhebung der Empfangsgebühren erteilt. Nachdem die Rechnungen für den Radioemp- fang des Beschwerdeführers nicht bezahlt wurden, musste sie die Betrei- bung einleiten und die Verfügung vom 3. April 2019 erlassen, mit der sie seinen Rechtsvorschlag beseitigt hat. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht verfügt, dass der Be- schwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. De- zember 2018 verpflichtet war, Radioempfangsgebühren an die Erstinstanz zu entrichten. Da die Rechnungen bei der Erstinstanz nicht beglichen wor- den waren, hat die Vorinstanz auch die Einleitung des Betreibungsverfah- rens in zutreffender Weise für rechtmässig erklärt. 5.4 Die Einwände des Beschwerdeführers, bereits an die Swisscom Radio- empfangsgebühren bezahlt zu haben, führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nur die Billag und keine andere Tochtergesellschaft des Swisscom-Konzerns im fraglichen Zeitraum über ein Mandat zum Inkasso der Empfangsgebühren verfügt hat. Nur die Erst- instanz konnte daher als «Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren» die Empfangsgebühren im Auftrag des Bun- des erheben. 5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der in der Verfügung vom 23. April 2020 festgestellten Radioempfangsgebühren von Fr. 192.50.
A-2828/2020 Seite 10 Die Erstinstanz hat am 7. März 2019 eine Betreibung über den Betrag von Fr. 178.75 zuzüglich Mahngebühren und Betreibungsgebühren eingeleitet. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, liegen fünf in Betreibung stehende Rechnungen bei den Akten: Rechnung vom 1. Dezember 2017 (Radioemp- fang vom 1. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018, Fr. 41.25), Rechnung vom 1. März 2018 (Radioempfang vom 1. März bis 31. Mai 2018, Fr. 41.25), Rechnung vom 1. Juni 2018 (Radioempfang vom 1. Juni bis 31. August 2018, Fr. 41.25), Rechnung vom 3. September 2018 (Radioempfang vom
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 Radioemp- fangsgebühren in der Höhe von Fr. 178.75 an die Erstinstanz zu bezahlen hat. Die Erstinstanz hat als Inkassobeauftragte des Bundes die Betreibung rechtmässig eingeleitet, nachdem die in Rechnung gestellten Radioemp- fangsgebühren nicht bezahlt worden waren. Die Beschwerde wird hinsicht- lich des Begehrens des Beschwerdeführers, aufgrund allfälliger Überwei- sungen an die Swisscom von der Zahlungspflicht befreit zu werden, abge- wiesen. Hingegen ist der Rechtsvorschlag für Radioempfangsgebühren le- diglich in der Höhe von Fr. 178.75 zuzüglich Rechnungsstellungszuschlag und Beitreibungsgebühren zu beseitigen. Die angefochtene Verfügung ist daher in Dispositivziffer 1c anzupassen und der Rechtsvorschlag nur für insgesamt Fr. 208.75 (Fr. 178.75 Radioempfangsgebühren, Fr. 10.- Rech- nungsstellungszuschlag und Fr. 20.- Betreibungsgebühren) zu beseitigen.
A-2828/2020 Seite 11 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde- führer gilt aufgrund der zu Recht bestrittenen Höhe der Radioempfangsge- bühren als zur Hälfte obsiegend. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden dem Beschwerdeführer nach seinem anteili- gen Unterliegen im Umfang von Fr. 400.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückbezahlt. 7.2 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihm trotz seines teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zu (Art. 7 VGKE, Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
A-2828/2020 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Der in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes B._______ erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 178.75 für Radioempfangsgebüh- ren zuzüglich Zuschlag für die Rechnungsstellung von Fr. 10.- und Betrei- bungsgebühren von Fr. 20.- beseitigt. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet. Die Restanz von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstat- tet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Alexander Misic Anna Wildt
A-2828/2020 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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