B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 06.02.2019 (2C_585/2017)
Abteilung I A-2798/2016
Urteil vom 30. Mai 2017 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. Christian Witschi und Michèle Remund-Ludwig, Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Leistungsverhältnis).
A-2798/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Das jeweils mehrjährige Rahmenprogramm der Europäischen Gemein- schaft (nachfolgend EU) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (EU-Forschungsrahmenprogramm, nachfolgend FRP) ist seit 1984 das Hauptinstrument der EU zur Förderung von Forschung und Entwicklung und es stellt umfangreiche Fördermittel zur Verfügung. Unter dem Titel „Horizon 2020 – Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation“ läuft von 2014 bis 2020 das achte Rahmenprogramm in Folge (8. FRP). Parallel zum FRP läuft das Programm der Europäischen Atomgemein- schaft für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich („Euratom-Programm“, nachfolgend EP). FRP und EP funktionieren kom- plementär und sind eng verknüpft (vgl. Botschaft vom 27. Februar 2013 zur Finanzierung der Schweizer Beteiligung an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union in den Bereichen Forschung und Innovation in den Jahren 2014 bis 2020; nachfolgend Botschaft Finanzierung, BBl 2013 1987). Schweizer Forschungsinstitutionen beteiligen sich an den FRP und EP seit 1988. Von 1992 bis 2003 wurden Schweizer Projektbeteiligungen direkt durch den Bund finanziert. Ab 2004 nahm die Schweiz als assoziierter Staat an den FRP und EP teil. Folglich leistete die Schweiz einen Pflicht- beitrag an das EU-Gesamtbudget von FRP und EP (bemessen an ihrem BIP) und schweizerische Forschende erhielten die gleichen Rechte wie ihre Kolleginnen und Kollegen aus EU-Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Projektvorschlägen. Sie konnten somit auch Fördergelder direkt von der EU beziehen. Im Anschluss an das Ende 2013 auslaufende 7. FRP war eine erneute As- soziierung der Schweiz an das 8. FRP – das Horizon 2020-Paket, inklusive Euratom – geplant. Das Schweizer Parlament bewilligte im September 2013 den Kredit für die Beteiligung der Schweiz an Horizon 2020 (vgl. Bun- desbeschluss vom 10. September 2013 über die Finanzierung der Schwei- zer Beteiligung an den Rahmenprogrammen der EU in den Bereichen For- schung und Innovation für die Jahre 2014 – 2020; nachfolgend BB 2013, BBl 2013 7825). Aufgrund des Abstimmungsresultats vom 9. Februar 2014 zur sog. Masseneinwanderungsinitiative (vgl. Bundesratsbeschluss vom 13. Mai 2014 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014, BBl 2014 4117) und der damit verbundenen Nicht-Unterzeichnung
A-2798/2016 Seite 3 des Kroatien-Protokolls lehnte die EU eine Vollassoziierung der Schweiz am gesamten Horizon 2020-Paket ab. Stattdessen einigten sich die Schweiz und die EU über eine Teilassoziierung, welche provisorisch am 15. September 2014 in Kraft trat und bis Ende 2016 gelten sollte. Ein ent- sprechendes Abkommen wurde am 5. Dezember 2014 von beiden Seiten unterzeichnet (vgl. Abkommen vom 5. Dezember 2014 für wissenschaftli- che und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizon 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für For- schung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizon 2020“ sowie zur Beteili- gung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“; SR 0.424.11). Am 16. Dezember 2016 nahm das Schweizer Parlament eine Umsetzung von Art. 121a BV an, bei der die Bilateralen Abkommen mit der EU in allen Belangen respektiert werden (vgl. Änderung vom 16. Dezember 2016 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2016 8917). Am gleichen Tag ratifizierte der Schweizerische Bundesrat das Protokoll (vgl. sog. Protokoll III vom 4. März 2016 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, AS 2016 5251), durch welches die Personenfrei- zügigkeit auf Kroatien ausgeweitet wurde und erfüllte somit die nötige Be- dingung für die Vollassoziierung der Schweiz an Horizon 2020. Als Folge dieser Ratifizierung ist die Schweiz ab 1. Januar 2017 am Horizon 2020- Paket assoziiert (vgl. auch https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/the- men/internationale-forschungs-und-innovationszusammenarbeit/for- schungsrahmenprogramme-der-europaeischen-union/horizon- 2020/h2020.html; besucht am 22. Februar 2017). B. A._____ mit Sitz [Ort] (nachfolgend A.) bezweckt die Förderung der schweizerischen Beteiligung an internationalen Forsch- ungsprojekten und -programmen. [Weitergehende Zweckumschreibung] A. wurde am [Datum] gegründet und übernahm als Nachfolgeor- ganisation die Geschäftsstelle [Bezeichnung], die bis anhin organisatorisch ein Teil einer Stiftung [Bezeichnung und Beschrieb] gewesen war.
A-2798/2016 Seite 4 Mitglieder von A._______ können wissenschaftliche, forschungspolitische und wirtschaftliche Organisationen und Institutionen werden, die bei inter- nationalen Forschungskooperationen mitwirken (vgl. Art. 3 der Statuten, in der Version vom 2. Mai 2013). A._______ finanziert sich über: Beiträge des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innova- tion (nachfolgend SBFI) im Rahmen einer oder mehreren Leis- tungsvereinbarungen; Beiträge aus anderen Leistungsvereinbarungen; Beiträge der Mitglieder; Vermögenserträge und sonstige Zuwendungen (vgl. Art. 20 der Statuten, in der Version vom 2. Mai 2013). C. Mit Unterschriften vom 19./20. Dezember 2013 und 17. Januar 2014 schlossen das SBFI und A._______ einen Leistungsauftrag 2014 – 2016 (nachfolgend Vertrag oder Leistungsauftrag 2014 – 2016). Gemäss Schrei- ben des SBFI vom 4. November 2015 sollte der Vertrag – wegen der unsi- cheren Situation im Zusammenhang mit Horizon 2020 – bis 31. Dezember 2017 verlängert werden (vgl. Einsprachebeilage 8), was offenbar zwi- schenzeitlich auch so geschehen ist. Die Parteien definierten den Vertragsgegenstand in Ziff. 1.1 wie folgt: „Mit dem vorliegenden Leistungsauftrag beauftragt die Auftraggeberin die Auftragnehmerin mit dem Führen eines Informationsdienstes. Die Auf- wände der Auftragnehmerin werden durch die Auftraggeberin entschädigt.“ Diese Aufgabe wird (u.a.) in Ziff. 2 Abs. 1 des Vertrages wie folgt spezifi- ziert: „Die Auftragnehmerin führt eine Geschäftsstelle (Head Office) in [Ort] und funktioniert als Netzwerk mit den regionalen Beratungsstellen (Regional Offices) und den Beratungsantennen (Satellites) namentlich an den Hoch- schulstandorten in der Schweiz; diese bilden den „Informationsdienst“ [Be- zeichnung]. A._______ kann dazu Untermandate mit ETHs, universitären Hochschulen und Fachhochschulen abschliessen.“
A-2798/2016 Seite 5 Die Geschäftsstelle nimmt zusammengefasst folgende Aufgaben wahr; sie „stellt prinzipiell die sog. Nationalen Kontaktstellen NKF (National Contact Points NCP) zu den EU Forschungsrahmenprogrammen“ (Ziff. 2.1 Abs. 3 des Vertrages), nimmt diverse Leistungsaufgaben wahr, wie o Mitwirken im Steuerausschuss [Bezeichnung], o strategische Planung der Aktivitäten, Budgetierung und Berichter- stattung, o Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Trägerschaften der einzelnen regionalen Beratungsstellen, o Wahrung der „Corporate Identity“, o Gleichbehandlung der potentiellen Teilnehmenden, o Einhalten bundesverwaltungsadäquater Anstellungs- und Arbeits- bedingungen, (Ziff. 2.1.1 des Vertrages)
erbringt „zentrale Dienstleistungen“, umfassend o eine telefonische Helpline (9 - 12 Uhr und 14 - 17 Uhr) sowie einen Auskunftsdienst, o einheitliche Internet-Plattform enthaltend sämtliche Veranstaltun- gen und sonstigen Angebote, o die Bereitstellung der Informationsmaterialien für die Forschenden einschliesslich der nötigen Drucksachen, o das Betreiben einer Datenbank der aktiven und potentiellen Teil- nehmer an den FRPs und neuen Programmen, o die interne Informationsvermittlung und FRP-bezogene Weiterbil- dungen der Mitarbeitenden, (Ziff. 2.1.2 des Vertrages)
und schliesst mit der Trägerschaft der regionalen Beratungsstellen (Universitäten Basel, Bern, Freiburg, Genf, Lausanne, Lugano, Lu- zern, Neuenburg, St. Gallen und Zürich) und Beratungsantennen (Fachhochschule Nordwestschweiz Brugg-Windisch / Haute École Spécialisée de Suisse occidentale Delémont / Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Wädenswil) nach vordefinierten Kriterien Leistungsvereinbarungen ab, die durch die Auftraggeberin zu geneh- migen sind
A-2798/2016 Seite 6 (Ziff. 2.3.2 des Vertrages). D. Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 widerrief die ESTV ihre Auskunft vom 20. Mai 2010, wonach A._______ nicht steuerpflichtig sei und teilte mit, dass sie A._______ mit Wirkung per 1. Januar 2015 ins Register der Mehr- wertsteuerpflichtigen eintragen werde. Sie werde ferner die regionalen Be- ratungsstellen und Satelliten darüber informieren, dass auch diese ihre Leistungen an A._______ ab dem 1. Januar 2015 zu versteuern hätten. Nach Korrespondenz teilte die ESTV mit Schreiben vom 8. Juni 2015 A._______ mit, dass der Leistungsauftrag 2014 – 2016 eine Disposition darstelle, auf die der Grundsatz des Vertrauensschutzes Anwendung finde, weshalb die ESTV die gestützt darauf erbrachten Leistungen erst ab 1. Ja- nuar 2017 mit der Mehrwertsteuer belasten werde. Der Vertrauensschutz fände auch Anwendung auf die Mandatsverträge bzw. die Verträge [Be- zeichnung]. Demgegenüber seien die Leistungen, die auf Vertragstypen wie der [Beschrieb] sowie der [Beschrieb] basieren würden, mit Wirkung per 1. Januar 2015 vom Vertrauensschutz ausgeschlossen, soweit derar- tige Verträge weitergeführt bzw. erneuert würden. Zur Klärung der strittigen Rechtsfragen werde sie, die ESTV, eine Feststellungsverfügung erlassen. E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 stelle die ESTV fest, dass die Leistun- gen, welche A._______ unter anderem gestützt auf die Ausschreibung vom [Datum] (SIMAP-Projekt-ID [Nummer]) und darauf basierende oder gleich- artige Aufträge erbringe, steuerbar seien. F. Die von A._______ dagegen erhobene Einsprache wies die ESTV mit Ent- scheid vom 5. April 2016 ab und stellte fest, dass die Leistungen, welche A._______ unter anderem gestützt auf die Ausschreibung vom [Datum] (SIMAP-Projekt-ID [Nummer]) und darauf basierende oder gleichartige Aufträge erbringe, steuerbar seien. G. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2016 beantragt A._______ (nachfolgend auch Beschwerdeführer) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. April 2016 – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ESTV.
A-2798/2016 Seite 7 A._______ begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Bundesbeiträge, welche er vom SBFI erhalte, kein Leistungsentgelt, son- dern Subventionen darstellen würden. Er stützt sich hierbei auf den Leis- tungsauftrag 2014 – 2016. Eventualiter handle es sich um Forschungsbei- träge, subeventualiter um Bildungsleistungen. Mit ihrer Qualifikation ver- letze die ESTV zudem das Rechtsgleichheitsgebot, weil in casu die bishe- rige Rechtsprechung auf den Beschwerdeführer angewendet werde, ohne die Besonderheiten des vorliegenden Falles zu berücksichtigen. Auch wende die ESTV die Mehrwertsteuerpraxis, insbesondere MWST-Bran- chen-Info Nr. 25 Ziff. 2.3.2, zu Unrecht nicht auf den vorliegenden Fall an. H. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 beantragt die ESTV (nachfolgend auch Vorinstanz), die Beschwerde abzuweisen und den Einspracheent- scheid vom 5. April 2016 zu bestätigen. Die ESTV begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass vorliegend der Bund den fraglichen Informationsdienst öffentlich ausgeschrieben und dem Beschwerdeführer den Zuschlag erteilt habe. Gestützt darauf sei an- schliessend ein Leistungsauftrag abgeschlossen und worden. Dieser sei später erneuert worden. Damit liege ein „Outsourcing“ vor. I. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 teilte die ESTV A._______ mit, dass sie A._______ rückwirkend per 1. Januar 2015 ins Mehrwertsteuerregister ein- getragen und am 9. Mai 2016 die Abrechnung nach vereinnahmten Entgel- ten bewilligt habe. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird nachfolgend soweit eingegangen, als dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vor-
A-2798/2016 Seite 8 instanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich gestützt auf Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat diese rechtzeitig sowie formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149). 2.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be- grenzt (BGE 133 II 35 E. 2; MOSER et al. a.a.O., N. 2.7). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1). In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegeh- ren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht bean- standeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitge- genstand stehen (vgl. BGE 130 V 140 E. 2.1; Urteil des BVGer A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 1.1.4; MOSER et al., a.a.O., N. 2.8 m.w.Hw.). 2.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER et al., a.a.O., N. 1.54).
A-2798/2016 Seite 9 2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (vgl. zur Gleichwertigkeit Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundes- blatt [PublG; SR 170.512] sowie BGE 134 V 1 E. 6.1). Der Wortlaut (bzw. die grammatikalische Auslegung) ist jedoch nicht allein massgebend. Von ihm kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme be- stehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus dem Sinn und Zweck der Norm (teleologische Auslegung), der Entstehungsgeschichte bzw. dem Willen des Gesetzge- bers (historische Auslegung) und/oder aus dem Zusammenhang mit ande- ren Gesetzesbestimmungen (systematische Auslegung) ergeben (statt vie- ler: BGE 140 II 80 E. 2.5.3 m.w.Hw.). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten las- sen (statt vieler: BGE 131 II 13 E. 7.1 m.w.Hw.). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünfti- ges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung ent- spricht (statt vieler: BGE 134 II 249 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.5). 2.5 Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehr- wertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) hat die steuer- pflichtige Person Anspruch auf eine von ihr der ESTV eingereichte schrift- liche Anfrage zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist eine Auskunft zu erhalten. Nach der Lehre stellt die erteilte Auskunft selbst keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar (Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.4, das auf die Lehre verweist; vgl. JEANNINE MÜLLER, in: Zwei- fel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwert- steuer, 2015 [nachfolgend MWSTG-Kommentar], Art. 69 N. 12; BÉATRICE BLUM, Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts für die steuerpflichtigen Personen – dargestellt anhand des Auskunftsrechts und der Einschät- zungsmitteilung, in: ST 2010 289, S. 290). 2.6 2.6.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 MWSTG trifft die ESTV von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person sämtliche für die Steuererhe- bung erforderlichen Verfügungen, und zwar gemäss Bst. f der Bestimmung
A-2798/2016 Seite 10 namentlich, wenn „für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Fest- stellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steu- erbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung bean- tragt wird oder als geboten erscheint“. 2.6.2 Das Instrument der Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG bezweckt insbesondere, dem Betroffenen eine die Behörde verpflichtende Auskunft über seine Rechtslage zu erteilen. Die Feststellungsverfügung unterscheidet sich von einfachen behördlichen Auskünften und Stellungnahmen dadurch, dass sie eine förmliche Verfü- gung darstellt, die auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (BGE 129 III 503 E. 3.5; Urteil des BVGer B-605/2014 vom 10. November 2015 E. 7.1.1; vgl. oben E. 2.5). 2.6.3 Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG können nur die konkreten, aus einem hinreichend festgelegten Sachverhalt für einen bestimmten Rechtsunterworfenen sich ergebenden Rechte und Pflichten sein. Das ergibt sich aus dem Verfü- gungscharakter (vgl. Art. 5 VwVG) dieser Entscheide und kommt auch in der Formulierung von Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG (mit dem Passus „für einen bestimmten Fall“) zum Ausdruck (Urteil des BVGer A-4090/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.1). 2.6.4 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_982/2014 vom 1. Sep- tember 2015 E. 2 den Erlass einer Feststellungsverfügung unter dem (seit
A-2798/2016 Seite 11 2.6.5 Nach den Ausführungen in der Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Ver- einfachung der Mehrwertsteuer, (Geschäft 08.053, BBl 2008 6885 ff., nach- folgend Botschaft MWSTG-2010) waren nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts Feststellungsverfahren praktisch ausgeschlossen. Das neue Gesetz sieht deshalb ausdrücklich vor, dass künftig auch Verfah- ren auf Feststellung eines Rechts oder Anspruches geführt werden kön- nen. Dies ist eine zwingende Konsequenz des nunmehr gesetzlich vorge- sehenen Auskunftsrechts (vgl. Art. 68 MWSTG, vgl. Botschaft MWSTG- 2010, S 7006). Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung greift Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG auch dann, wenn das schutzwürdige Interesse der steuer- pflichtigen Person an der verbindlichen Klärung der mehrwertsteuerlichen Folgen eines Sachverhalts statt durch eine feststellende ebenso gut durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden könnte (so FELIX GEI- GER, in: ders./Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012 [nachfolgend OFK], Art. 82 N. 9). Eine andere Autorin stellt die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anwendbarkeit und Zulässig- keit von Feststellungsentscheiden bzw. zur sog. Subsidiarität unter dem neuen Recht weitergeführt werden könne, da nunmehr eine Leistungsver- fügung erst nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach Einreichung der vier Quartalsabrechnungen vorgenommen werden könne (MARLIES RÜEGSEG- GER, Ausgewählte Aspekte des neuen Verfahrensrechts, in: ASA 79 85, S. 90 f.). Ein weiterer Autor scheint demgegenüber am Grundsatz der Sub- sidiarität festzuhalten (vgl. MARTIN KOCHER, MWSTG-Kommentar, Art. 82 N. 23; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer A-4090/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst in einem Anwendungsfall das Rechtsschutz- und das Feststellungsinteresse bejaht, da sich der Fall nicht nur auf vergangene, sondern auch auf künftige gleichartige Sachverhalte bezogen hatte (siehe Urteil des BVGer A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 2.2). 2.6.6 Ist eine Feststellungsverfügung mangels schutzwürdigen Interesses zu Unrecht ergangen, so muss das Gericht auf die Beschwerde eintreten und die Verfügung aufheben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, § 13 N. 889 m.Hw. auf die Rechtsprechung).
A-2798/2016 Seite 12 3. 3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer (Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug, sog. Mehrwertsteuer; vgl. Art. 130 BV sowie Art. 1 Abs. 1 MWSTG). 3.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland von steu- erpflichtigen Personen (Steuersubjekten) gegen Entgelt erbrachten Leis- tungen (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Diese sind steuerbar, soweit das Mehrwertsteuergesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 21 MWSTG). Das Steuerobjekt der Inlandsteuer weist somit folgende Voraussetzungen auf:
A-2798/2016 Seite 13 (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteile des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1.3, A-6905/2015 vom 22. Juni 2016 E. 6.2). Die Annahme eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses setzt vo- raus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine "innere wirtschaftliche Ver- knüpfung" gegeben ist (statt vieler: BGE 141 II 182 E. 3.3; Urteil des BVGer A-849/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.2.2 m.w.Hw.). Sodann hat die Beurtei- lung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, in erster Linie nach wirtschaftli- chen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. "wirtschaftliche Betrach- tungsweise"). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.4 m.w.Hw.; BOSSART/CLAVADET- SCHER, in: MWSTG-Kommentar, Art. 18 N. 14 f.). Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses ist damit nicht von Bedeutung, ob die Leistung oder das Entgelt (oder beide) mit oder ohne rechtliche (vertragliche) Verpflich- tung erbracht werden. Vielmehr genügt eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt, wobei diese (zumindest) aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können muss (vgl. BOSSART/CLAVA- DETSCHER, MWSTG-Kommentar, Art. 18 N. 16 f. m.w.Hw.; vgl. zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1.3). 3.6 3.6.1 Nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG gelten mangels Leistung (im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn) unter anderem Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nicht als Entgelt (sog. Nicht-Entgelt), und zwar auch dann, wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden. Bei Nicht-Entgelten handelt es sich um Mittelflüsse, welche grundsätzlich ausserhalb des Anwendungsbereiches der Mehrwertsteuer liegen, bei de- nen es also an einer inneren wirtschaftlichen Verknüpfung mit einer Leis- tung im mehrwertsteuerlichen Sinne fehlt (Botschaft MWSTG-2010, S. 6959). 3.6.2 In Art. 29 MWSTV wird gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG bestimmt, dass als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Bei- träge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Fi- nanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) oder aber Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG gelten. Letztere allerdings nur, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt.
A-2798/2016 Seite 14 3.6.2.1 In Art. 3 Abs. 1 SuG werden Finanzhilfen definiert als geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt wer- den, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. 3.6.2.2 Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG werden um- schrieben als Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich erge- ben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben. 3.6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Subventionen allgemein als Leistungen kraft öffentlichen Rechts bezeichnet, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu ei- ner unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt (vgl. auch BGE 141 II 182 E. 3.5, 126 II 443 E. 6b). Zwar liegt auch bei einer Subvention insofern eine gewisse Leistung des Geldempfängers vor, als er sich in einer Weise verhält, die dem öffentlichen Interesse als förderungswürdige Gegenleistung erscheint. Doch liegt darin keine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegen- leistung, so dass nicht von einem Leistungsaustausch gesprochen werden kann, auch dann nicht, wenn die Subvention aufgrund eines Leistungsauf- trages ausgerichtet wird. Ist mit der Geldleistung der öffentlichen Hand keine spezifische (Gegen-)Leistung der empfangenden Person verknüpft und steht es ihr frei, wie sie – im Rahmen des allgemeinen Leistungsauf- trages – die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen Mass- nahmen treffen will, deutet dies praxisgemäss auf eine Subvention hin. Auch eine Abgeltung ist nicht das Entgelt für eine Leistung, sondern sie soll die finanziellen Lasten ausgleichen oder mildern, die dem Empfänger aus der Verpflichtung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben entstehen (BGE 141 II 182 E. 3.5 m.w.Hw.). In einem vom Bundesverwaltungsgericht im letzten Jahr unter dem seit
A-2798/2016 Seite 15 alleinige Staatsaufgabe und bejahte daher ein Subventionsverhältnis (Ur- teil des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 4.2.4.3, angefochten vor Bundesgericht). 3.6.4 Von einem Leistungsverhältnis ist demgegenüber auszugehen, wenn der Staat zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe eine individualisierte und konkrete Leistung "beschafft" (vgl. BGE 141 II 182 E. 3.5). Unlängst betrachtete das Bundesverwaltungsgericht Kantonsbeiträge, die an zwei öffentlich-rechtliche Unternehmungen in der Waadt ausgerichtet worden waren, als Leistungsentgelt für die von diesen Unternehmen vor- genommene Waldpflege. Es ging hierbei von einem klassischen „Outsour- cing“ aus, da eine vom Gesetz dem Staat zustehende Aufgabe übertragen worden war, die ein Leistungsbündel umfasst hatte (Urteile des BVGer A-239/2016 vom 22. Februar 2017 E. 5.3.3 und 6.1.2, A-8155/2015 vom 22. Februar 2017 E. 5.3.4 und 6.1.2). Bereits unter dem Mehrwertsteuerrecht vom 2. September 1999 (Bundes- gesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, aMWSTG, AS 2000 1300) hatte das Bundesgericht im Urteil 2C_196/2012 vom 10. Dezember 2012 erwogen, die Eidgenossenschaft sei gesetzlich ver- pflichtet, gegen eine konkrete (Tier-)Seuche vorzugehen bzw. diese zu be- kämpfen. Damit sei mit der Beauftragung der Universität Bern mit der Füh- rung des dazu notwendigen nationalen Referenzlaboratoriums eine dem Bund originär obliegende Aufgabe ausgelagert worden. Mit einem solchen "Outsourcing" verfolge der Bund die Bekämpfung der konkreten Tierseu- che, genau gleich, wie wenn er selbst ein solches Laboratorium führen würde (vgl. E. 3.2.5 des genannten Urteils). Eine weiteres „Oursourcing“ hatte dem Urteil des BGer 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 zugrunde gelegen. In diesem Fall hatte eine GmbH unter an- derem im Rahmen des europäischen Forschungsprogramms COST (Coopération européenne dans le domaine de la recherche scientifique et technique) das Sekretariat des Forschungsvorhabens COST/CITAIR ge- führt. Dieser Tätigkeit hatten Verträge mit der Eidgenossenschaft zugrunde gelegen, welche die GmbH für ihre Leistungen entschädigt hatten. Das Bundesgericht bejahte einen mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch, da die Hauptleistung (Sekretariatsführung) und Gegenleistung (Entschädi- gung) in einem konnexen Verhältnis standen. Das Bundesgericht erachtete hierbei die Eidgenossenschaft als Empfängerin der Leistung und verneinte
A-2798/2016 Seite 16 eine direkte „Nutzung und Auswertung“ der Dienstleistung durch die euro- päischen Organe (daselbst E. 3.6). Ebenfalls unter dem vorrevidierten Mehrwertsteuerrecht hatte das Bundes- gericht erwogen, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG), welches ge- setzlich zur Prävention im Bereich der übertragbaren Krankheiten (des Menschen) verpflichtet sei, "Outsourcing" betrieb, indem es dem Verein "Aids-Hilfe Schweiz" verschiedene Aufgaben im Bereich der HIV/Aids-Prä- vention übertragen hatte (vgl. Urteil 2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 E. 4.1). Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil A-5745/2015 vom 13. Juni 2016 wiederum unter dem vorrevidierten Mehrwertsteuerrecht ein „Outsourcing“ als gegeben erachtet. Hier hatte eine Stiftung von einem öf- fentlichen Spital administrative, technische sowie gastronomischen Leis- tungen übernommen. Es begründete das Leistungsverhältnis damit, dass die konkreten Leistungen durch irgendeinen Leistungserbringer aus der Branche hätten erbracht werden können und nur der Staat von den Leis- tungen profitiert habe (daselbst E. 5.3 und 5.4). 3.6.5 Trotz dieser Abgrenzungskriterien kann sich die Unterscheidung von Subventionen und mehrwertsteuerlich relevantem Entgelt mitunter als schwierig erweisen. Es ist daher stets im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt oder nicht (vgl. in diesem Sinne das Urteil des BGer 2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 2.3 am Ende; Urteil des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.2.1.4). Auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung kommt es hier- bei nicht an, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt der erbrachten „Leistungen“ (Urteile des BVGer A-239/2016 vom 22. Februar 2017 E. 6.12, A-8155/2015 vom 22. Februar 2017 E. 6.1.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 BV fördert der Bund die wissenschaftliche For- schung und Innovation. 4.2 Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über die Förderung der For- schung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsge- setz, aFIFG, AS 1984 28, in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung) ermächtigte in Art. 6 Abs. 1 Bst. f aFIFG den Bund zur Einsetzung der Kom- mission für Technologie und Innovation (KTI) sowie anderen Massnahmen zur Förderung der Innovation nach dem 4. Abschnitt des Gesetzes.
A-2798/2016 Seite 17 Im 4. Abschnitt des Gesetzes sah Art. 16a Abs. 3 aFIFG vor, dass der Bund die Integration der Schweiz in internationale Programme und Projekte im Technologie- und Innovationsbereich fördere. In Art. 16d Bst. d aFIFG war insbesondere vorgesehen, dass der Bund die Teilnahme an internationalen Projekten im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwick- lung durch Beratung und Unterstützung bei der Erarbeitung und Einrei- chung von Gesuchen fördere (sog. nationale Begleitmassnahmen). Ergän- zend sah Art. 10z Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 10. Juni 1985 zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, (V-aFIFG, AS 1985 775, in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) vor, dass der Bund, na- mentlich das Staatssekretariat, die Information über internationale Pro- gramme fördere. Für die Innovationsförderung nach Art. 16a Abs. 1 bis 3 aFIFG bewilligte die Bundesversammlung jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Periode einen Verpflichtungskredit (Art. 16h aFIFG). 4.3 Seit 1. Januar 2014 findet das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) Anwendung. Gemäss Art. 7 Abs. 1 FIFG fördert der Bund die Forschung und Innovation durch Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen (Bst. c), Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Bst. d), Einsetzung der KTI und andere Massnahmen der Innovationsför- derung (Bst. f). Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Ge- setz Leistungsvereinbarungen abschliessen (Art. 8 Abs. 1 FIFG). Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen (Art. 8 Abs. 2 FIFG). Nach Art. 28 FIFG fördert der Bund unter anderem die internationale Zu- sammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation. Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. f und g FIFG (in der vom 1. März 2014 bis 28. Feb- ruar 2017 geltenden Fassung) kann der Bundesrat im Rahmen der bewil- ligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vor- sehen: f) Förderung der Information über Aktivitäten und Programme der interna- tionalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation bei den interessierten Stellen der Schweiz;
A-2798/2016 Seite 18 g) Beratung und Unterstützung interessierter Stellen in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Pro- gramme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. f FIFG (in der seit 1. März 2017 geltenden Fas- sung) kann der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Bei- träge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die fol- genden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
A-2798/2016 Seite 19 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten. Auf- grund der spezifischen Umstände ist nachfolgend die Ausgangslage zu- sammenzufassen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um [Rechtsform]. Vereinfacht aus- gedrückt betreibt A._______ einen Informationsdienst zugunsten der For- schenden und unterstützt sie bei der Teilnahme an internationalen For- schungsprojekten, mithin beim Erlangen von Forschungsbeiträgen der EU. Der Beschwerdeführer finanziert sich zur Hauptsache über Bundesbei- träge, welche er zumindest teilweise an die „Regional Offices“ und andere Empfänger weiterleitet. Daneben erzielt er in geringfügigem Umfang wei- tere Einnahmen aus Projekten, Untermiete etc. Er übernahm bei seiner Gründung die Tätigkeit einer früheren gemeinnützigen Stiftung mit demsel- ben Zweck. Diese war nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen. Infolgedes- sen hatte die ESTV am 20. Mai 2010 gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigt, dass die von ihm vereinnahmten Bundesbeiträge Subventionen seien. Gestützt auf eine öffentliche Ausschreibung des Bundes bzw. dem damali- gen Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) vom [Datum] (vgl. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungs- wesen, BöB, SR 172.056.1) zur Führung des „Informationsdienstes 7. For- schungsprogramm und COST“ erhielt der Beschwerdeführer am [Datum] den Zuschlag mit Wirkung für die Jahre [Zeitraum], mit der Möglichkeit auf Verlängerung. In der Folge schloss der Beschwerdeführer mit dem Bund bzw. dem SBF einen Leistungsauftrag [Bezeichnung] ab. Ende 2013/An- fang 2014 wurde mit dem nunmehr zuständigen SBFI ein neuer Leistungs- auftrag [Bezeichnung] abgeschlossen, welcher während des laufenden vo- rinstanzlichen Verfahrens wegen des unsicheren Status‘ der Schweiz mit Bezug auf Horizon 2020 bis 31. Dezember 2017 verlängert wurde (vgl. Schreiben des Secrétariat d’Etat à la formation, à la recherche et à l’inno- vation SEFRI vom 4. November 2015). Am 27. Mai 2016 – und damit während des laufenden Beschwerdeverfah- rens vor Bundesverwaltungsgericht – teilte die ESTV dem Beschwerdefüh- rer mit, dass er rückwirkend per 1. Januar 2015 ins Mehrwertsteuerregister eingetragen worden sei und nach vereinnahmten Entgelten abrechnen könne.
A-2798/2016 Seite 20 5.2 In einem ersten Schritt sind die formellen Fragen zu prüfen, mithin ob der Einspracheentscheid vom 5. April 2016 zu Recht als Feststellungsver- fügung ergangen ist. Hierbei stellt sich die Frage nach dem Streitgegen- stand (E. 5.3.1 und 5.3.2) sowie nach der Subsidiarität von Feststellungs- verfügungen unter dem neuen Recht (E. 5.3.3). In einem zweiten Schritt ist sodann eine materielle Prüfung vorzunehmen, insbesondere ob ein Sub- ventionsverhältnis (E. 5.4) oder ein „Outsourcing“ vorliegt (E. 5.5). Allen- falls bleibt zu prüfen, ob es sich um steuerausgenommene Leistungen han- delt. 5.3 5.3.1 Die in Ziff. 2 des Dispositivs des Einspracheentscheides vom 5. April 2016 gewählte Formulierung, wonach die Leistungen, welche A._____ [...] unter anderem gestützt auf die Ausschreibung vom [Datum] (SIMAP-Pro- jekt-ID [Nummer]) und darauf basierende oder gleichartige Aufträge er- bringe, steuerbar seien, ist sehr weit gefasst. Eine Konkretisierung der betroffenen Leistungen ergibt sich indessen aus dem Hinweis auf die Ausschreibung vom [Datum]. Die erwähnte Ausschrei- bung enthält in Ziff. 2.5 eine Umschreibung der Aufgabe. Für die Beurtei- lung der Mehrwertsteuerfolgen ist jedoch nicht auf die Ausschreibung vom [Datum] abzustellen, sondern auf die nach Erhalt des Zuschlags gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Leistungsaufträge und -vereinbarun- gen. Die ESTV hat hierzu im Rahmen der Vernehmlassung dreiundzwanzig Ver- träge eingereicht. Soweit es sich um Mandatsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und den „Regional Offices“ bzw. den Satelliten handelt, sind die Vertragsparteien nicht identisch mit denjenigen des vorinstanzli- chen Verfahrens. Diese Vertragswerke werden demnach vom Einsprache- entscheid vom 5. April 2016 nicht erfasst. Soweit es sich bei den eingereichten Verträgen um Leistungsvereinbarun- gen zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) oder der [Beschrieb Vertragspartner] und dem Beschwerdeführer handelt, ist unklar, inwieweit deren Beurteilung überhaupt noch von Bedeutung ist. Diese Verträge liefen spätestens am 31. Dezember 2014 aus, wovon die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 15. Januar 2016 ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer ist während der Dauer des vorliegenden Verfahrens sodann rückwirkend per 1. Januar 2015 ins Mehrwertsteuerregister einge-
A-2798/2016 Seite 21 tragen worden. Damit ist die Zeit vor der Registereintragung auch aus die- sem Grunde nicht mehr relevant. Dies zumindest solange die beiden Par- teien nichts Gegenteiliges vorbringen und solches sich auch nicht aus den Akten ergibt. Gleich verhält es sich mit den Leistungsaufträgen zwischen dem SBF und dem Beschwerdeführer. Auch diese Verträge sind bereits vor dem 1. Ja- nuar 2015 abgelaufen. Der einzige derzeit noch geltende Vertrag ist der Leistungsauftrag [Be- schrieb] zwischen dem SBFI und dem Beschwerdeführer. Bei diesem han- delt es sich um die Fortführung des Leistungsauftrags [Beschrieb] zwi- schen dem SBF und A._______. Die Ausführungen in der Beschwerde vom 4. Mai 2016 beziehen sich denn auch vornehmlich auf diesen Vertrag. Nachdem dieser Vertrag noch bis zum 31. Dezember 2017 weitergeführt wird, besteht zumindest diesbezüglich weiterhin ein aktuelles Rechts- schutzinteresse an seiner Beurteilung (E. 2.6.4). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Leistungsvereinbarung zwischen dem [Beschreibung der verschiedenen Vertragspartner] soll offenbar ledig- lich als Beispiel die Detaillierung eines Leistungsverhältnisses dienen, de- ren mehrwertsteuerliche Beurteilung wird aber vorliegend – zu Recht – nicht verlangt. Damit ist vorliegend auf die mehrwertsteuerliche Beurteilung des Leis- tungsauftrages [Beschrieb] einzugehen. 5.3.2 Offenbleiben kann indessen die Frage, ob der Einspracheentscheid vom 5. April 2016 in sich widersprüchlich wäre, weil er in seinen Erwägun- gen zwar den Vertrauensschutz per 1. Januar 2017 thematisiert (vgl. des- sen E. 4.2), dies im Dispositiv jedoch keinen Niederschlag findet. Wie sich aus den wiederholten Ausführungen der Vorinstanz ergibt, ist der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen in die Auskunft vom 20. Mai 2010 zu schützen und ist für die Zeit vor dem 1. Januar 2017 so oder anders von einer mehrwertsteuerlichen Erfassung der Umsätze aus dem Leistungsauf- trag [Beschrieb] abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Ver- anlassung, die Ausführungen der Vorinstanz zu hinterfragen. Damit beschränkt sich die materielle Prüfung der Beiträge aus dem Leis- tungsauftrag [Beschrieb] auf die Zeit zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017.
A-2798/2016 Seite 22 5.3.3 Im hier zu beurteilenden Fall geht es letztlich um die Fortsetzung ei- nes Verfahrens über eine Auskunft der ESTV bzw. deren Widerruf und be- zieht sich die entsprechende Feststellung auf einen noch laufenden Ver- trag. Die Frage, ob eine sog. Feststellungsverfügung dem Subsidiaritätser- fordernis (vgl. E. 2.6.5) zu entsprechen hat, kann jedoch vorliegend offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 5.4 Materiell geht es nämlich in erster Linie um die Frage, ob ein Subven- tionsverhältnis vorliegt. Für die Qualifikation eines Geldflusses als Subven- tion ist Voraussetzung, dass sie von der öffentlichen Hand ausgerichtet wird (E. 5.4.1), auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (E. 5.4.2) und da- mit ein Verhalten zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels hervorgerufen wird bzw. keine Gegenleistung an den Subventionsge- ber erfolgt (E. 5.4.3 und 5.5). 5.4.1 Die Beiträge sind der Bundeskasse entnommen und stammen damit von einem öffentlichen Geldgeber. Sie werden zudem einem Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung ausgerichtet. Damit ist die erste Voraus- setzung für das Vorliegen einer Subvention erfüllt. 5.4.2 Mit Bezug auf die Frage nach der gesetzlichen Grundlage für die Bei- träge ist vorab daran zu erinnern, dass aktuell diejenigen Beiträge im Streit liegen, die auf dem Leistungsauftrag [Beschrieb] basieren und in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 ausgerichtet werden. Bei Unterzeichnung des Leistungsauftrags [Beschrieb] durch den Be- schwerdeführer im Dezember 2013 galt noch das aFIFG. Dieses sah auf Gesetzesstufe vor, dass der Bund die Integration der Schweiz in internati- onale Forschungsprogramme fördere (E. 4.2). Diesem Zweck dienten die sog. nationalen Begleitmassnahmen. Allerdings war bereits absehbar, dass bei Inkrafttreten des Leistungsauf- trages am 1. Januar 2014 neue gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden würden, welche bereits per 1. März 2014 geändert würden. Entspre- chend verweist der Leistungsauftrag [Beschrieb] bereits auf Art. 29 Abs. 1 Bst. f und g FIFG (in der ab 1. März 2014 geltenden Fassung). Da die vorstehend erwähnten Bestimmungen mehrmals geändert wurden, müssen die verschiedenen Fassungen gesondert betrachtet werden. Aller- dings unterscheiden sich die beiden Fassungen aus dem Jahre 2014 le- diglich in Bezug auf die Einreihung unter die Buchstaben, weshalb sie ge- meinsam ausgelegt werden können.
A-2798/2016 Seite 23 Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Bst. f FIFG (in der vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2017 geltenden Fassung) kann der Bundesrat die Informa- tion über internationale Forschungsprogramme fördern. Fördern bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass der Förderer eine andere Person in ihrem Tun unterstützt, oder, wie es der Duden ausdrückt, weiter nach vorn bringt (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2007, S. 598). Dem Kerngehalt nach wird eine andere Person mit Bezug auf von ihr gewählte Interessen unterstützt. Wie die Förderung zu erfolgen hat, ist in Art. 29 Abs. 1 Bst. f FIFG nicht erwähnt. Sowohl im Titel wie auch im Ingress von Abs. 1 der Bestimmung ist jedoch die Rede von Beiträgen und Massnahmen. Damit kann die Förderung verschiedenartig umgesetzt werden. Die in Bst. f der Bestimmung erwähnte Förderung ist demnach sowohl Ziel als auch Massnahme. Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Bst. g FIFG (in der vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2017 geltenden Fassung) kann der Bund die Beratung und die Unterstützung von interessierten Stellen vorsehen. Es handelt sich hier- bei in systematischer Hinsicht um eine Konkretisierung der in Art. 28 FIFG vorgesehenen Förderung, welche gleichsam wie in Bst. f von Art. 29 Abs. 1 FIFG sowohl mittels Beiträgen wie auch anderen Massnahmen erfolgen kann. Auch hier sind Beratung und Unterstützung sowohl Ziel als auch Massnahme. Infolgedessen bestand bereits vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2017 eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Subventionen an A._______. Per 1. März 2017 wurden Bst. f und g von Art. 29 Abs. 1 FIFG in einem einzigen Buchstaben zusammengefasst, dem neuen Art. 29 Abs. 2 Bst. f FIFG (vgl. E. 4.3). In der Botschaft vom 24. Februar 2016 zur Förderung von Bildung, For- schung und Innovation in den Jahren 2017 – 2020 (Geschäft 16.025, BBl 2016 3089 ff.) heisst es hierzu, die Bezeichnung „Förderung“ habe in der Praxis mehrfach zu Diskussionen über die Inhalte dieser Kompetenz An- lass gegeben. Die Unklarheit habe sich insbesondere angesichts der Sys- tematik von Art. 29 Abs. 1 FIFG ergeben, der in den Bst. a – e explizit die Gewährung von Beiträgen regle. Mit der nunmehr erfolgenden Präzisie- rung in Bst. f werde klargestellt, dass der Bund sowohl die Möglichkeit ha- ben solle, die Information mit Beiträgen zu subventionieren, als auch sol- che Tätigkeiten selbst auszuüben. Dies schliesse nicht aus, dass der Bund,
A-2798/2016 Seite 24 soweit er in bestimmten Bereichen selbst tätig werde, sich einzelne Leis- tungen unter Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts beschaffen könne. Dieses System solle ebenfalls für die Beratungs- und Unterstüt- zungsmassnahmen des Bundes gelten, die bisher in Art. 29 Abs. 1 Bst. g FIFG vorgesehen seien. Die Beratungs- und Unterstützungsmassnahmen würden deshalb (ohne materielle Änderung) unter Bst. f aufgeführt, womit sich Bst. g erübrige (BBl 2016 S. 3254). Unter dem seit 1. März 2017 geltenden Recht wird somit klargestellt, dass der Bund die Förderung in verschiedenen Formen vornehmen können soll. Darin eingeschlossen ist nach dem neuen Wortlaut auch die Förderung mittels Beiträgen an nicht kommerzielle Dritte für deren Informations-, Be- ratungs- oder Unterstützungsleistungen gegenüber Dritten. Ferner wird klargestellt, dass der Bund seine eigene Tätigkeit auch auslagern kann. Ein solches „Outsourcing“ soll dann nicht mehr unter Art. 29 Abs. 1 Bst. f FIFG fallen. Damit besteht unter dem neuen Recht weiterhin eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Subventionen an A._______. Die in Art. 29 Abs. 1 Bst. f FIFG (in der ab 1. März 2017 geltenden Fassung) statuierten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zum einen ist der Beschwerdeführer als [Rechtsform] und damit als Organisation kon- stituiert, die nach ihren Statuten im Bereich von Art. 29 Abs. 1 Bst. f FIFG (in der ab 1. März 2017 geltenden Fassung) tätig ist. Zum andern ist er aufgrund seiner gemeinnützigen Tätigkeit im [Ort] von den direkten Steu- ern und der Erbschaftssteuer befreit und damit im steuerlichen Sinne als gemeinnützig anerkannt. Diese Beurteilung kann auch für die mehrwert- steuerlichen Belange übernommen werden. 5.4.3 Zu prüfen bleibt damit, ob die Beiträge in einem öffentlichen Interesse verwendet werden (E. 3.6.3), insbesondere zur Förderung einer vom Emp- fänger selbst gewählten Aufgabe (E. 3.6.2.1), oder ob ein Lastenausgleich gewährt wird (vgl. E. 3.6.2.2). Zweifelsohne dienen die aufgrund der Leistungsvereinbarung [Beschrieb] zugesprochenen Mittel einem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel, nämlich dem „Return on Investment“, wie er in der Botschaft Finanzierung genannt wird (Botschaft Finanzierung S. 1990 und 2018). Selbstredend handelt es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers, mit- hin bei der erwähnten Förderung, Beratung und Unterstützung nicht um
A-2798/2016 Seite 25 eine ausschliesslich dem Bund vorbehaltene Aufgabe. Dies ergibt sich be- reits aus der Natur der Sache, insbesondere aus den Begriffen Förderung, Information, Beratung und Unterstützung, die allesamt Tätigkeiten allge- meiner Art sind und durchaus auch im Interesse weiterer Institutionen wie z.B. der universitären Bildungsstätten sein können. Der Beschwerdeführer bezweckt ebenfalls die Förderung der schweizeri- schen Beteiligung an internationalen Forschungsprojekten und -program- men und informiert, berät und unterstützt interessierte Personen, wie sich dies aus seinen Statuten ergibt (vgl. Sachverhalt A). Diese Aufgabe liegt im Interesse seiner Mitglieder, die sich aus Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Institutionen zusammensetzen. Nachdem be- reits die Statuten den Förderungszweck enthalten, liegt insoweit auch eine vom Beschwerdeführer bereits selbst gewählte Aufgabe vor, zumal der Bund bzw. das SBFI nicht A._______ angehören. Bei den vorliegend strittigen Beiträgen handelt es sich überdies um Geld- leistungen, die zur Finanzierung von Aufwänden bestimmt sind. Sie sind damit zum „Verzehr“ bestimmt und deshalb grundsätzlich nicht rückzahlbar (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG). Damit sind die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe im Sinne des SuG erfüllt (E. 3.6.2.1). 5.5 Es bleibt, noch auf die Argumentation der Vorinstanz näher einzuge- hen. Ihrer Auffassung nach erbringt der Beschwerdeführer gegenüber dem Bund eine Leistung, für die er ein Entgelt enthält. Mit anderen Worten liegt nach der Auffassung der Vorinstanz ein „Outsourcing“ vor. 5.5.1 Die Vorinstanz macht hierzu geltend, dass der Leistungsauftrag [Be- schrieb] in der Form eines Dienstleistungsauftrags erfolgt sei. Nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG und Art. 29 MWSTV können indessen auch Leistungsaufträge die Basis für Subventionen oder andere Nicht-Ent- gelte bilden (E. 3.6.1). Zudem kann die Gewährung von Finanzhilfen auch nach Art. 16 Abs. 2 SuG mittels eines (öffentlich-rechtlichen) Vertrages er- folgen. Art. 8 FIFG sieht ebenfalls den Abschluss von Leistungsvereinba- rungen ausdrücklich vor. Gleichsam ist nach konstanter Rechtsprechung die von den Parteien verwendete Bezeichnung nicht massgeblich, vielmehr kommt es einzig auf den materiellen Gehalt an (E. 3.6.5). Infolgedessen ist die Argumentation der Vorinstanz zu diesem Punkt nicht stichhaltig.
A-2798/2016 Seite 26 5.5.2 Für die Qualifikation des Leistungsauftrags [Beschrieb] als eine vom Bund bzw. dem SBFI an A._______ übertragene Aufgabe (Outsourcing) spricht zwar, dass die vertraglichen Vorgaben sehr detailliert sind und A._______ insgesamt nur wenig Spielraum lassen. Gleichwohl handelt es sich vorliegend nicht um ein klassisches „Outsour- cing“ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.6.4). Zwar wurde der Leistungsauftrag zumindest im Jahre [...] öffentlich ausgeschrie- ben, was durchaus ein Indiz für eine Beschaffungsleistung im Sinne eines „Outsourcings“ sein kann. Für einen mehrwertsteuerlichen Leistungsaus- tausch ist dies jedoch nur insoweit bedeutsam, als der Bund als Leistungs- empfänger bzw. Verbraucher auftritt. Wohl handelt es sich bei der Förderung der Forschung auch um eine Bun- desaufgabe (E.4.1), indessen ist diese Aufgabe schon von der Natur der Sache her nicht ausschliesslich dem Bund vorbehalten. Alsdann ist es ge- setzlich ausdrücklich vorgesehen, dass der Bund die Förderung sowohl durch die Gewährung von Beiträgen als auch durch andere Massnahmen erzielen kann (vgl. oben E. 5.4.2). Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob Förderbeiträge vorliegen oder eine andere Förderungsmassnahme des Bundes statt von ihm selbst ausgeübt, an eine externe Stelle ausgelagert worden ist. 5.5.3 Wesentliche Aufgabe des Beschwerdeführers ist die Förderung der schweizerischen Beteiligung an internationalen Forschungsprojekten, nicht die Führung eines Informationsdienstes. Dieser ist nur Mittel zum Zweck. Gemäss Art. 7 der Statuten zählt die Geschäftsstelle zu den Organen von A._______. Sie ist nach Art. 18 der Statuten das operative Zentrum. Damit ist es sie, die informiert, motiviert und berät (Art. 2 Abs. 2 Statuten). Die Tätigkeit der Geschäftsstelle ist damit statutarisch begründet und erfolgt nicht, weil der Beschwerdeführer vom Bund damit beauftragt wurde. Der Beschwerdeführer erbringt die Informations-, Beratungs- und Unter- stützungsleistungen auch nicht gegenüber dem Bund, sondern gegenüber Dritten, mithin gegenüber den Forschenden etc. Letztere sind damit als mehrwertsteuerliche Endverbraucher zu betrachten. Der Bund hat lediglich einen Nebennutzen. Insoweit fehlt es deshalb am mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bund. Die Sachlage ist damit anders gelagert als im vom Bundesgericht – noch unter
A-2798/2016 Seite 27 dem vorrevidierten Mehrwertsteuerrecht – beurteilten sog. „Aidshilfe-Fall“, welcher die Produktion von Drucksachen und die Realisierung von bestim- men Präventionsprogrammen betraf (E. 3.6.4). Wie erwähnt, wird die Tätigkeit von A._______ hauptsächlich durch Bun- desbeiträge finanziert (was auch statutarisch vorgesehen ist). Zumindest im Finanzbericht 2014 von A._______ werden nur geringfügige weitere Einnahmen, vornehmlich aus Vermietung, und Finanzerträge ausgewie- sen. Diese Tätigkeit des Beschwerdeführers ist nicht unternehmerischer Art, sie erfolgt gegenüber dem Dritten unentgeltlich. A._______ betreibt den Informationsdienst auch nicht deshalb, um damit Einnahmen zu erwirt- schaften, die er für seine statutarisch vorgesehenen Zwecke einsetzen kann. Vielmehr muss der Informationsdienst (vom Bund) finanziert werden, damit A._______ seinen statutarisch vorgesehenen Zweck erfüllen kann. Sind die Bundesbeiträge statutarisch dazu bestimmt, den Zweck zu finan- zieren, so kommen sie nicht dem Bund, sondern anderen Begünstigten zu Gute, zumal der Bund als solcher A._______ nicht beigetreten ist. Die Leis- tungsvereinbarung dient somit der Umsetzung der statutarisch vorgesehe- nen Finanzierung. Infolgedessen gelten die Beiträge als Förderbeiträge und damit in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als Nicht-Entgelte. Damit in Einklang steht die vertragliche Abmachung, wonach die jährlichen Beiträge in Übereinstimmung mit dem SuG etc. für das jeweilige Ge- schäftsjahr zu verwenden und der Aufbau von Finanzreserven aus diesen Beiträgen ausgeschlossen ist (Ziff. 6.1 des Vertrages). 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 5. April 2016 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 6. 6.1 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend ist ihm der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können als Bundesbe- hörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zulasten der Vorinstanz.
A-2798/2016 Seite 28 Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung auf- grund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese ist vorliegend ermessensweise sowie praxisgemäss auf Fr. 7'500.- (inkl. Auslagen) fest- zusetzen. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
A-2798/2016 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Einspracheentscheid vom 5. April 2016 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 7‘500.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG). Versand: