B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2787/2019
Urteil vom 3. Juni 2020 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), c/o Studienadministration, HG FO 22.1, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, vertreten durch Prof. Dr. Lorenz Hurni, Prorektor Studium, Beschwerdeführerin,
gegen
A._______, vertreten durch lic. iur. Matthias Hauser, Rechtsanwalt, Freiestrasse 205, 8032 Zürich, Beschwerdegegner,
ETH Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Prüfungsversuch Analysis I/II.
A-2787/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ studiert seit [...] [...] (Bachelor-Studiengang) an der Eidge- nössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) und trat nach miss- glücktem Versuch im [...] am 6. August 2018 zur Wiederholung der Prüfung "Analysis I/II" (Basisprüfung) an. Er beendete diese ordnungsgemäss und machte während dem Prüfungsverlauf weder gegenüber der Prüfungsauf- sicht noch gegenüber dem verantwortlichen Examinator irgendwelche ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Am darauf folgenden Tag mel- dete er sich bei der Prüfungsplanstelle und meldete sich aus gesundheitli- chen Gründen von den weiteren Prüfungen der Basisprüfung ab. A.b In der Folge legte A._______ entsprechend der Aufforderung der Prü- fungsplanstelle zunächst zwei Arztzeugnisse (datiert vom 7. August 2018) vor. Diese hielten fest, dass bei A._______ eine "akute Lumbalgie" (Hexen- schuss) diagnostiziert wurde und dass dieser vom 7. August 2018 bis am 10. August 2018 zu 100% arbeitsunfähig war. Am 14. August 2018 legte A._______ zwei weitere – ebenfalls am Universitätsspital Zürich ausge- stellte – Arztzeugnisse (datiert vom 7. August 2018 und 14. August 2018) vor. Diese hielten eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 6. August 2018 bis am 10. August 2018 resp. vom 13. August bis am 19. August 2018 fest. Am 20. August 2018 legte A._______ schliesslich nochmals ein Arztzeugnis (datiert vom 20. August 2018) vor, welches seine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 20. August 2018 bis am 24. August 2018 festhielt. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte A._______ bei der ETHZ um Annullierung der Prüfung "Analysis I/II", um eine Fristverlängerung für das Ablegen der Wie- derholung der Basisprüfung um ein Semester sowie einen Wechsel ins neue Studienreglement 2017 des Bachelor-Studiengangs [...]. A.c Mit Verfügung vom 30. August 2018 wies die ETHZ dieses Gesuch be- treffend Annullierung der Prüfung "Analysis I/II" ab, hiess es hingegen be- züglich des Wechsels in das neue Studienreglement 2017 gut und geneh- migte damit die Fortsetzung des Studiums ab Herbstsemester 2018, ver- bunden mit der Ablegung der verbleibenden Prüfungen in der folgenden Session. In der Folge erhob A._______ mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 bei der ETH-Beschwerdekommission vorsorglich Verwaltungsbeschwerde (ergänzt durch Eingabe vom 22. November 2018) und stellte mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 bei der ETHZ ein Wiedererwägungsgesuch betref- fend die Annullierung der Prüfung, welchem er ein weiteres Arztzeugnis
A-2787/2019 Seite 3 (datiert vom 3. Oktober 2018) beilegte. Letzteres bestätigte eine Arbeitsun- fähigkeit zu 100% vom 6. August 2018 bis am 28. August 2018, wobei die Diagnose der akuten Lumbalgie "mit zunehmender Belastungssituation mit Insomnie und Panikattacken, welche den Alltag des Patienten stark beein- flusst hat, sodass er die Alltagstätigkeit nicht mehr wahrnehmen konnte" festgehalten wurde. Das Wiedererwägungsgesuch wurde mit Schreiben vom 7. November 2018 abgelehnt. Es folgte ein Arztbericht vom 19. No- vember 2018, der im Wesentlichen die gestellte Diagnose einer "akuten Lumbalgie" sowie eine "akute Belastungssituation mit/bei Insomnie, Pani- kattacken" sowie die Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 6. August 2018 bis am 28. August 2018 bestätigte. B. Mit Entscheid vom 30. April 2019 hiess die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde von A._______ gut und hob die Verfügung der ETHZ vom 30. August 2018 teilweise auf. Sie verfügte sinngemäss, A._______ sei er- neut zur Wiederholung der Prüfung "Alalysis I/II" zuzulassen und die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei nicht an die Studiendauer anzurechnen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, A._______ habe die Prüfung vollständig abgelegt, weshalb sich nicht die Frage eines rechtzeitigen Prü- fungsabbruchs stelle, sondern jene einer nachträglichen Aufhebung eines Prüfungsresultates wegen Erkrankung. Er habe sich zu dem ihm frühest möglichen und zumutbaren Zeitpunkt bei der Prüfungsplanstelle gemeldet und mit Arztzeugnissen seine gesundheitlichen Beschwerden glaubhaft belegt. Sein Verhalten sei sodann nachvollziehbar. Die Prüfungsunfähig- keit sei bereits durch die gesundheitlichen Beschwerden gegeben, wes- halb ein Nachweis der Panikattacke nicht notwendig sei. Das Auftreten der akuten Lumbalgie sei für A._______ nicht voraussehbar gewesen. Er habe die Prüfungsplanstelle durch seine vorgenommenen Bemühungen korrekt in Kenntnis gesetzt, weshalb die Prüfung nachträglich aufzuheben resp. zu annullieren sei. C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 erhebt die ETHZ (Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid der ETH- Beschwerdekommission (Vorinstanz) vom 30. April 2019. Sie beantragt, der Entscheid betreffend den Prüfungsversuch "Analysis I/II" sei aufzuhe- ben und die Verfügung der ETHZ vom 30. August 2018 zu bestätigen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, A._______ (Beschwerdegeg-
A-2787/2019 Seite 4 ner) sei zur fraglichen Prüfung angetreten und habe diese vollständig ab- gelegt, weshalb eine nachträgliche Annullierung des Prüfungsresultates ausgeschlossen sei. D. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei abzuweisen und verweist zur Begründung auf ihren Ent- scheid vom 30. April 2019. E. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 beantragt der Beschwerdegeg- ner, die Beschwerde sei abzuweisen. Er hält fest, der von der Beschwer- deführerin dargestellte Sachverhalt werde in keiner Weise in Frage gestellt und stehe nicht im Widerspruch zum Entscheid der Vorinstanz. Zur Be- gründung seines Begehrens führt er im Wesentlichen aus, die Beschwer- deführerin habe rechtsverletzend gehandelt und ihr Ermessen missbraucht bzw. überschritten. F. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. August 2019 hält die Beschwerde- führerin an ihrem Begehren fest und erachtet die Darstellungen des Be- schwerdegegners als wenig glaubwürdig. Sie betont insbesondere, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdegegner nicht habe während der Prüfung an die Prüfungsaufsicht wenden und dieser seine gesundheit- lichen Beschwerden anzeigen können. G. In seinen Schlussbemerkungen vom 9. Oktober 2019 hält der Beschwer- degegner an seinem Begehren fest. H. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift- stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-2787/2019 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössisch Tech- nischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 30. April 2019 und durch diesen auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist folglich einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, da es in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein zuverlässiges Bild über die durch einen Kandidaten oder eine Kandida- tin erbrachten Leistungen zu machen. Deshalb weicht es bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsor- gane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.1, A-
A-2787/2019 Seite 6 5458/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2.2; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Basel 2013, S. 113, Rz. 191). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich freilich nur bei der eigentlichen Be- wertung von Prüfungsergebnissen. Sind hingegen die Auslegung und An- wendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobe- nen Einwendungen mit umfassender Kognition (BVGE 2008/14 E. 3.3). Dies gilt insbesondere auch für die vorliegend im Raum stehenden Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Ver- hinderungsgründen. Als Verfahrensfragen sind sie mit voller Kognition zu prüfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 2.2, A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2 und A-3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 5. Juni 2019 vor, der Zeitpunkt der erfolgten Meldung bei der Prüfungsplanstelle sei vor- liegend unbedeutend. Es stehe fest, dass der Beschwerdegegner zur Prü- fung "Analysis I/II" angetreten sei und diese vollständig absolviert habe. Die hier relevante Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leis- tungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollen- verordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) sehe für diesen Fall, in welchem nach erfolgter Ablegung der Prüfung eine gesundheitliche Beeinträchti- gung und somit eine Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht werde, keine Regelung vor. Die Regelung von Art. 10 der Leistungskontrollenverordnung beziehe sich vielmehr auf Fälle, bei welchen Studierende nicht zur Prüfung antreten und sich nach Ablauf der Anmeldefrist aus wichtigen Gründen vor Prüfungsantritt abmelden bzw. dann die Prüfungssession unterbrechen würden. Diese Abmeldung von den noch nicht angetretenen Prüfungen sei sodann im vorliegenden Fall aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse und des Gesuchs des Beschwerdegegners erfolgt. Im Übrigen werde in der entsprechenden Weisung der Rektorin festgehalten, dass eine Annullie- rung einer abgelegten Prüfung im Nachhinein ausgeschlossen sei. 3.2 Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 aus, die Leistungskontrollenverordnung sehe zwar vor, dass eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende nur aus wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall unterbrochen werden könne.
A-2787/2019 Seite 7 In diesen Fällen sei unverzüglich die Prüfungsplanstelle zu benachrichti- gen, wobei nach Vorlegung der nötigen Zeugnisse die absolvierten Leis- tungskontrollen gültig bleiben und bei einer Fortsetzung des Prüfungs- blocks angerechnet würden. Diese Bestimmungen würden sodann nach ihrem Wortlaut nicht ausschliessen, dass eine Prüfung nach ihrem Antritt abgebrochen werden könne oder dass sie nachträglich aufgehoben werde. Dass die Möglichkeit der Aufhebung einer abgelegten Prüfung infolge ge- sundheitlicher Probleme während der Prüfung nicht ausdrücklich geregelt sei, lasse die Bestimmung jedenfalls als lückenhaft erscheinen. Ausserdem müsse auch eine Annullierung eines Prüfungsresultates dann möglich sein, wenn eine Prüfung angetreten und aufgrund gesundheitlicher Beschwer- den abgebrochen wurde. Die aufgrund der Weisung der Rektorin ausge- schlossene Annullierung beziehe sich nämlich auf jenen Fall, wo eine Prü- fung trotz Kenntnis vorgängig bestehender gesundheitlicher Beschwerden dennoch angetreten worden sei. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis ETH-Gesetz erteilen die Eidgenössi- schen Technischen Hochschulen Bachelor- und Mastertitel. Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu beste- hen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Leistungskontrollen- verordnung ETH Zürich geregelt (Art. 1 Abs. 1). Diese regelt ebenso den Unterbruch und das Fernbleiben (Art. 10). Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich kann eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende "nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden". Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vor- legen. Dieser Erlass äussert sich nicht zum Abbruch einer einzelnen Prü- fung, doch hält er für das Fernbleiben von einer solchen fest, dass diese als nicht bestanden gilt, sofern die Gründe für das Fernbleiben nicht oder nicht ausreichend dargelegt werden (Art. 10 Abs. 4 Leistungskontrollenver- ordnung ETH Zürich). 3.3.2 Hingegen regelt die durch die Rektorin der ETH Zürich erlassene "Weisung zum Prüfungsplan" vom Juni 2018 (nachfolgend: Weisung zum Prüfungsplan) detailliert die Möglichkeiten einer Abmeldung von einer Prü- fung, deren Abbruch oder Unterbruch sowie das Vorgehen in solchen Fäl- len. Diese Weisung stützt sich auf die Leistungskontrollenverordnung der
A-2787/2019 Seite 8 ETH Zürich (Ziff. 1.1) und wird durch die Beschwerdeführerin an alle Stu- dierenden zusammen mit der Prüfungseinladung abgegeben. Sie wurde für alle Kandidatinnen und Kandidaten der Prüfungssession Sommer 2018 (Montag, 6. August – Freitag, 31. August 2018) verbindlich erklärt. Auch dem Beschwerdegegner war diese Weisung bekannt, reicht er diese doch als Beilage zur Beschwerdeantwort zu den Akten und macht nichts Gegen- teiliges geltend. Betreffend die Abmeldung aufgrund von Krankheit oder bei Sonderfällen nach Ablauf der regulären Abmeldefrist (d.h. ab dem 30. Juli 2018; vgl. Ziff. 1.2) legt die Weisung zum Prüfungsplan in Ziff. 4.2 fest, dass für den Fall, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin im Verlaufe der Prüfungssession gesundheitliche Störungen physischer oder psychischer Art wahrnimmt oder aus anderen Gründen höherer Gewalt keine (weiteren) Prüfungen ab- legen kann, unverzüglich die Prüfungsplanstelle telefonisch zu benachrich- tigen hat. Im Falle von gesundheitlichen Störungen gilt generell, dass Ein- zelprüfungen abgemeldet und Prüfungsblöcke unterbrochen werden, wo- bei abgelegte Prüfungen ihre Gültigkeit behalten. Prüfungen, welche we- gen Krankheit nicht abgelegt werden konnten, müssen in der unmittelbar nachfolgenden Session abgelegt werden. Falls eine begonnene Prüfung abgebrochen werden muss (medizinischer Notfall), so ist es gemäss der Weisung "in jedem Fall unerlässlich, dies der Prüfungsaufsicht vor Ort an- zuzeigen und umgehend die Prüfungsplanstelle zu kontaktieren". Die Weisung zum Prüfungsplan hält im Weiteren fest, gesundheitliche Ver- hinderungsgründe seien demnach in jedem Fall mit einem ärztlichen Zeug- nis zu belegen, das im Original innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Meldung bei der Prüfungsplanstelle eingegangen sein müsse. Verspätet geltend gemachte Verhinderungsgründe und verspätet eingereichte Arzt- zeugnisse würden nicht anerkannt. Ausserdem werde bei Ablegen einer Prüfung trotz gesundheitlicher Störung das Risiko eines Misserfolges be- wusst in Kauf genommen und eine nachträgliche Prüfungsannullierung sei ausgeschlossen. 3.4 Aus diesen Ausführungen erschliesst sich, dass die Weisung zum Prü- fungsplan die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich innerhalb deren Geltungsbereichs präzisiert. Einer allfälligen Lückenhaftigkeit der beiden Rechtsgrundlagen wird durch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen, die auf den vorliegenden Fall analog angewendet werden kann (vgl. E. 3.4.2).
A-2787/2019 Seite 9 3.4.1 Die durch den Beschwerdegegner angetretene Prüfung "Analysis I/II" wurde von diesem nicht abgebrochen, sondern ganz im Gegenteil – und von den Parteien unbestritten – ordnungsgemäss abgelegt. Hingegen wurde durch die im Anschluss daran erfolgte Kontaktaufnahme mit der Prü- fungsplanstelle und dem Vorlegen verschiedener Arztzeugnisse die Unter- brechung der Prüfungssession, welche in Art. 10 Abs. 1 f. Leistungskon- trollenverordnung ETH Zürich i.V.m. Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungs- plan geregelt ist, herbeigeführt. Dabei wurde das Vorgehen des Beschwer- degegners von der Beschwerdeführerin bezüglich der verbleibenden Prü- fungen in der Prüfungssession offenbar als korrekt und die Arztzeugnisse als tauglich sowie rechtzeitig vorgelegt anerkannt: Mit Verfügung vom 30. August 2018 hiess sie nämlich das Gesuch des Beschwerdegegners gut und bewilligte den Unterbruch der begonnenen Repetition der Basis- prüfung sowie die in der Sommersession 2018 nicht abgelegten Prüfungen auf die unmittelbar nachfolgende Session im Winter 2018/2019 zu ver- schieben. Diesbezügliche weitere Ausführungen können deshalb unterblei- ben, bleibt doch einzig das Verhalten des Beschwerdegegners im Zusam- menhang mit seinem Bestreben, die Prüfung "Analysis I/II" wiederholen zu können, zu beurteilen. 3.4.2 Tatsächlich sehen die erwähnten Rechtsgrundlagen für den im vor- liegenden Fall massgeblichen Sachverhalt, wo angeblich ohne Kenntnisse einer bestehenden Vorbelastung durch gesundheitliche Beeinträchtigun- gen eine Prüfung absolviert wird und erst im Nachhinein eine Annullierung angestrebt wird, keine ausdrückliche Regelung der Rechtsfolgen vor (vgl. Art. 10 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich i.V.m. Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungsplan). Immerhin kann in einem solchen Fall die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Analogie beigezogen werden. Diese sieht insbesondere vor, dass für den Fall, dass jemand erst nach Ablegung sämtlicher Prüfungen oder gar nach Mitteilung der Prü- fungsresultate eine seine Prüfungsleistungen negativ beeinflussende ge- sundheitliche Beeinträchtigung – dazu sind auch psychische Beeinträchti- gungen zu zählen – geltend macht, eine nachträgliche Annullierung nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinde- rungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich gel- tend zu machen. Dies insbesondere dann, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung ei- ner Prüfung zu fällen oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über
A-2787/2019 Seite 10 die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.6 f., A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.1 f. und A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5.) 4. Im Folgenden gilt es zu klären ob im Fall des Beschwerdegegners eine Prüfungsuntauglichkeit vorlag, welche zur Annullation des Prüfungsresul- tates aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden berechtigen würde. Da- bei ist zu beurteilen, ob sich ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerde- gegners während der Prüfung entschuldigen liesse (vgl. E. 4.6.1) und ob die Meldung bei der Prüfungsplanstelle unverzüglich erfolgte resp. das Vor- gehen des Beschwerdegegners korrekt war oder allenfalls entschuldigt werden kann (vgl. E. 4.6.2). Zunächst aber muss entschieden werden, ob ein – von der Weisung zum Prüfungsplan erfasster – Fall eines Antritts zur Prüfung trotz vorbestehender Gesundheitsbeschwerden gegeben ist, wel- cher eine nachträgliche Prüfungsannullierung aufgrund des durch den zu Prüfenden in Kauf genommenen Risikos eines Misserfolgs ausschliessen würde (vgl. E. 4.5). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht u.a. geltend, eine nachträgliche Annul- lierung der vollständig abgelegten Prüfung sei ausgeschlossen, ausser es sei der zu prüfenden Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht möglich gewesen, den Verhinderungsgrund unverzüglich geltend zu ma- chen. Es liege insbesondere in deren Eigenverantwortung, dass sie in ein- wandfreiem Gesundheitszustand zur Prüfung antrete und einen allfälligen medizinischen Notfall unverzüglich der Prüfungsaufsicht oder dem Exami- nator melde sowie Kontakt zur Prüfungsplanstelle aufnehme. Es sei so- dann nicht ersichtlich, ob die geltend gemachten Gesundheitsbeschwer- den schon vor der Prüfung bestanden hätten. Jedenfalls habe der Be- schwerdegegner den Saal nach der Prüfung ohne Weiteres aus eigener Kraft verlassen, ohne die Prüfungsaufsicht über seinen Gesundheitszu- stand zu orientieren. Die vorgelegten Arztzeugnisse seien sodann in sich auch nicht stimmig, würden nicht überzeugen und seien nicht glaubhaft. Auch vermöge der Beschwerdegegner nicht zu beweisen, dass er an einer geltend gemachten Panikattacke oder an einem Angstzustand gelitten habe. 4.2 Der Beschwerdegegner entgegnet im Wesentlichen, er habe wenige Tage vor der fraglichen Prüfung aufgrund eines Krafttrainings unter Rückenbeschwerden gelitten. Diesen sei er mit Medikamenten, einer
A-2787/2019 Seite 11 Rückenbandage und der Entlastung des Rückens durch Liegen begegnet. Die Beschwerden hätten sodann nachgelassen und am Tag der Prüfung sei er weitgehend ohne Beschwerden zur Prüfung angetreten. Deshalb habe er auch keine Veranlassung gesehen, sich von dieser abzumelden. Allerdings sei er dann während der Prüfung von derart heftigen und noch nie dagewesenen Rückenschmerzen heimgesucht worden, dass er in ei- nen – für ihn bis zu diesem Moment noch nie erlebten – Angstzustand ver- fallen sei und eine Panikattacke erlebt habe. Aufgrund dieses Zustandes und seines Unwissens darüber, was die ETH unter einem "medizinischen Notfall" verstehe und nur mit einem solchen einen Abbruch der Prüfung anerkennen würde, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Situation ein- zuschätzen und den objektiv richtigen Entschluss zu fassen, sich bei der Prüfungsaufsicht zu melden und die Prüfung abzubrechen. Seinen Platz habe er am Schluss der Prüfung nur mit Mühe und unter Schmerzen ver- lassen können und er habe sich so rasch als es ihm möglich gewesen sei, bei der Prüfungsplanstelle gemeldet und die notwendigen Arztzeugnisse vorgelegt. Diese seien im Übrigen stimmig und würden seine Gesundheits- beschwerden physischer und psychischer Art belegen. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentli- chen aus, der Beschwerdegegner habe weisungskonform gehandelt, schlüssige Arztzeugnisse vorgelegt und sich rechtzeitig auf seine Prü- fungsunfähigkeit berufen. Der Beschwerdegegner habe insbesondere aber auch nicht vorhersehen können, dass sich seine Rückenbeschwerden während der Prüfung derart verstärken und eine akute Lumbalgie, d.h. un- vermittelt auftretende heftige Kreuzschmerzen, auftreten würden. Seine Ar- gumentation erscheine deshalb glaubhaft. 4.4 Vorab gilt es, einige Überlegungen zum Beweismass festzuhalten. 4.4.1 Der Beschwerdegegner macht im Wesentlichen geltend, er sei auf- grund einer physischen und in der Folge psychischen Störung nicht in der Lage gewesen, seine Situation einzuschätzen, einen rationalen Entscheid zu fällen und die begonnene Prüfung abzubrechen sowie sich weisungs- konform bei der Prüfungsplanstelle zu melden. Darin sieht er aus objektiver Sicht unverschuldete Gründe für eine Prüfungsunfähigkeit, woraus er ein Recht auf die Annullation der Prüfung ableiten will. Für diese Gründe ist er beweispflichtig. Misslingt dieser Beweis, so trägt er nach der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 des Zivilgesetzbu-
A-2787/2019 Seite 12 ches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; PATRICK L. KRAUSKOPF/KA- THRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 12 Rz. 6, 207). 4.4.2 Eine Tatsache darf grundsätzlich erst dann als bewiesen angenom- men werden, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Ge- sichtspunkten zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht ver- langt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht vom Vorhandensein der Tatsache so überzeugt ist, dass das Gegenteil als un- wahrscheinlich erscheint. Dabei kann die von der eigenen Sachkunde der Richterinnen und Richter oder der Lebenserfahrung und praktischen Ver- nunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung genügen. Nicht aus- reichend ist hingegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 482; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.141; KRAUS- KOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 215; ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG – Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 12 Rz. 19). 4.4.3 Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Umstände – selbst wenn die Auswirkungen der gesundheitlichen Störung mittels Arztzeugnis belegt sind – als psychische Vorgänge als Rechtfertigungsgrund nicht vollends bewiesen werden können. Hingegen reicht aber zu deren Anerkennung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht aus. Vielmehr muss jedoch eine glaubwürdige Darlegung der Umstände als Beweismass genügen. 4.5 Die Weisung zum Prüfungsplan sieht – wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 3.3.2) – vor, dass eine Annullation der Prüfungsresultate dann ausge- schlossen ist, wenn eine gesundheitliche Störung bereits vor Prüfungsan- tritt vorliegt und der Prüfungskandidat das Risiko eines Misserfolgs be- wusst in Kauf nimmt.
A-2787/2019 Seite 13 4.5.1 Tatsächlich litt der Beschwerdegegner gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 bereits einige Tage vor dem Prüfungstermin vom 6. August 2018 unter Rückenschmerzen. Gemäss sei- ner Darstellung suchte er am 4. August 2018 eine Apotheke auf, wo er eine Rückenbandage erwarb, welche er an diesem Tag, am Folgetag und am Prüfungstag trug. Den 5. August 2018 nutzte er, um sich zuhause zu ent- spannen und auszuruhen, ohne körperlich und psychisch belastende Tä- tigkeiten auszuüben. Er führt aus, seine Beschwerden hätten sich damit gebessert, weshalb er keine Veranlassung gesehen habe, einen Arzt auf- zusuchen oder sich von der Prüfung abzumelden. Er habe sich sodann am Tag der Prüfung ohne weiteres in der Lage gefühlt, die Prüfung anzutreten, denn durch das längere Liegen und Entspannen hätten sich seine Schmer- zen weiter gemindert und beim Aufstehen am Morgen des Prüfungstages sei er davon ausgegangen, dass die Rückenschmerzen weitgehend über- wunden waren. Dass er während der Prüfung Schmerzen von einer nie dagewesenen Heftigkeit erfahren würde, habe er deshalb auch nicht ahnen oder voraussehen können. Wenn er auch nur mit der Möglichkeit einer Zu- nahme der Schmerzen gerechnet hätte, wäre er jedenfalls nicht zur Prü- fung angetreten. 4.5.2 Die Sachdarstellung des Beschwerdegegners zeigt, dass er Anstren- gungen unternommen hat, um die Schmerzen zu lindern und seinen Zu- stand zu verbessern, sodass bei Antritt zur Prüfung keine Gesundheitsbe- schwerden bestanden, welche seine geistige Leistung beeinträchtigt hät- ten. Rückenschmerzen können nach allgemeiner Lebenserfahrung ver- schiedenste Ursachen haben und sind in der Bevölkerung – ein für viele Personen alltägliches Problem – weit verbreitet. Selbstredend treten Rückenbeschwerden auch in den verschiedensten Intensitäten auf und er- fordern bekanntermassen ebenso verschiedene Behandlungen oder The- rapien, im Extremfall sogar operative Eingriffe. Wenn der Beschwerdegeg- ner ausführt, er habe möglicherweise infolge eines Krafttrainings an Rückenbeschwerden gelitten und im Weiteren zeigt, dass er entsprechend seiner Einschätzung der Situation diese Beschwerden behandelte, so er- scheint dies überzeugend. Das Auftreten solcher Rückenbeschwerden ist im Allgemeinen nicht ein aussergewöhnliches Ereignis und deren Verlauf kann in der Regel auch vom Betroffenen abgeschätzt werden. Dass der Beschwerdegegner während der Prüfung derart heftige Schmerzen erlei- den würde, war für ihn jedoch nicht vorhersehbar und er musste demnach auch nicht damit rechnen, dass er aufgrund deren plötzlichen Auftretens in seiner geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt würde.
A-2787/2019 Seite 14 Da sich die dem Prüfungstag vorangegangenen leichteren Rückenbe- schwerden in ihrer Intensität markant von den durch die akute Lumbalgie, wie sie durch Arztzeugnis belegt wurde, verursachten vehementen Schmerzen unterschieden, ist sodann auch nicht von einer vorbestehen- den – und damit dem Beschwerdegegner bekannten – gesundheitlichen Störung im Sinne der Weisung zum Prüfungsplan auszugehen. Demzu- folge ist der Beschwerdegegner ohne bereits existierende akute gesund- heitliche Störung zur Prüfung angetreten und entsprechend ist eine Prü- fungsannullierung nicht von vorneherein auszuschliessen, sofern die Vo- raussetzungen dafür erfüllt sind. Diese bestehen im korrekten Vorgehen resp. der rechtzeitigen Anzeige an die Prüfungsplanstelle, sowie im Vorlie- gen einer allfälligen Entschuldbarkeit. 4.6 Für diesen Fall, dass ein Prüfungskandidat ohne vorgängig beste- hende gesundheitliche Störung zur Prüfung antritt, jedoch von einer sol- chen während laufender Prüfung heimgesucht wird, regelt die Weisung zum Prüfungsplan den Abbruch der Prüfung infolge eines medizinischen Notfalls, der i.S. von Art. 10 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zü- rich einem wichtigen Grund entspricht. Das in einem solchen Fall gebotene Verhalten verlangt vom Betroffenen (vgl. oben E. 3.3.2) eine unerlässliche Meldung der Störung an die Prüfungsaufsicht vor Ort und eine umgehende Kontaktaufnahme mit der Prüfungsplanstelle sowie das Vorlegen der nöti- gen Zeugnisse (Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungsplan in Analogie zu Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). 4.6.1 Zunächst ist das Verhalten des Beschwerdegegners während der Prüfung zu beurteilen. 4.6.1.1 Beim medizinischen Notfall i.S. eines wichtigen Grundes, der einen Prüfungsabbruch rechtfertigen kann, handelt es sich um einen unbestimm- ten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auszulegen ist. Ein solcher Notfall ist dann anzunehmen, wenn der Prüfungskandidat aufgrund einer gesundheitlichen Störung derart in seiner (insbesondere geistigen, denkbar aber auch physischen) Leistungs- fähigkeit eingeschränkt wird, dass er nicht mehr in der Lage ist, die Prüfung abzulegen. In Bezug auf die in der Folge unerlässliche Meldung an die Prüfungsaufsicht ist massgebend, ob es dem Kandidaten unter den gege- benen Umständen möglich und zumutbar war, auf sein medizinisches Problem aufmerksam zu machen. Gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. E. 3.4.2) muss der Beschwerdegegner aus objektiver
A-2787/2019 Seite 15 Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein, seinen Verhinde- rungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich gel- tend zu machen. Dies insbesondere dann, wenn ihm zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, seine gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Abbruch der Prüfung zu fällen oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend seiner Einsicht zu handeln. 4.6.1.2 Dass sich der Beschwerdegegner vor Ort beim Auftreten der akuten Lumbalgie nicht bei der Prüfungsaufsicht meldete und stattdessen die Prüfung ordnungsgemäss beendete, ist unbestritten. Er begründet die- ses Verhalten damit, er sei nach dem Auftreten der Rückenschmerzen von nie gekannter Heftigkeit in einen Angstzustand geraten und habe eine Pa- nikattacke erlitten, was er ebenfalls noch nie erlebt habe. Er sei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, klar zu denken. Weder habe er sich auf die Prüfungsaufgaben konzentrieren können, noch sei es ihm gelungen, die Situation richtig einzuordnen, um abschätzen zu können, ob die Be- schwerdeführerin einen medizinischen Notfall anerkennen würde. Wäre dies nicht der Fall gewesen, dann hätte eine ungerechtfertigterweise abge- brochene Prüfung nämlich den Abbruch des gesamten Prüfungsblocks und damit den Ausschluss vom Studium an der ETH bedeutet. Der Beschwer- degegner erkennt in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 sowie in seinen Schlussbemerkungen vom 9. Oktober 2019, dass es objektiv der richtige Entschluss gewesen wäre, sich bei der Prüfungsaufsicht zu mel- den und die Prüfung abzubrechen. In der gegebenen Drucksituation sei er dazu aber einfach nicht in der Lage gewesen, diesen Entscheid zu fällen. 4.6.1.3 Wie der Beschwerdegegner die Prüfungssituation unter Einfluss der akuten Lumbalgie wahrgenommen hat, ist seiner Sachverhaltsdarstel- lung zu entnehmen. Aufgrund seiner überzeugend dargelegten heftigen Rückenschmerzen und dem damit einhergehenden Unvermögen, sich auf die Prüfung zu konzentrieren, war ein medizinischer Notfall gegeben, der einen Abbruch der Prüfung gerechtfertigt hätte. Stattdessen legte er die Prüfung vollständig und ordnungsgemäss ab und verliess den Saal, ohne seine Situation der Prüfungsaufsicht anzuzeigen. Dieses Vorgehen ist nicht weisungskonform und könnte wohl allein aufgrund der physischen Be- schwerden auch nicht entschuldigt werden. Doch ist zu prüfen, ob aufgrund der psychischen Beschwerden das Verhalten gerechtfertigt werden kann. Zusätzlich zu den physischen Beschwerden, verursacht durch die akute Lumbalgie, wurde die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners durch
A-2787/2019 Seite 16 psychische Faktoren beeinträchtigt: So ist im Weiteren der Umstand zu be- rücksichtigen, dass er mit der Prüfung "Analysis I/II" sehr schlechte Erfah- rungen verband, befand er sich doch nach einem Wechsel des Studien- ganges bereits im vierten Versuch, diese Prüfung – und mit ihr die Basis- prüfung – zu bestehen, wobei er bei einem Misserfolg sein Studium an der ETH Zürich nicht mehr hätte fortsetzen können. Auch dieser Umstand war geeignet, die Drucksituation, in welcher sich der Beschwerdegegner be- fand, zusätzlich zu vergrössern. Zweifellos befand sich der Beschwerde- gegner unter diesen Umständen in einem für ihn in dieser Situation unlös- baren Dilemma und steigerte sich in eine Angstsituation hinein. Dass in dieser Situation seine geistige Leistungsfähigkeit überaus stark beeinträch- tigt war oder sogar eine Blockade jeden rationalen Denkens resultierte, ist durchaus nachvollziehbar, und dass der herrschende Angstzustand in ei- ner Panikattacke gipfelte, zumindest nicht abwegig. Letztendlich war dem Beschwerdegegner – wie er insgesamt glaubhaft darlegt – aufgrund seiner psychischen Verfassung rationales Handeln nicht mehr möglich, weshalb es ihm auch nicht zuzumuten war, sich bei der Prüfungsaufsicht zu melden und auf seine medizinischen Beschwerden sowie seinen psychischen Zu- stand aufmerksam zu machen. Unter diesen gegebenen Umständen lag beim Beschwerdegegner anlässlich der Prüfung "Analysis I/II" am 6. Au- gust 2018 eine Prüfungsunfähigkeit vor und ein Rechtfertigungsgrund für das nicht weisungskonforme Verhalten ist anzuerkennen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 5.1, A- 2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2, e contrario A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.9). Diese Beeinträchtigung ist denn auch durch die ausgestellten Arztzeugnisse belegt. 4.6.2 Sodann gilt es im Weiteren zu klären, ob die Kontaktaufnahme des Beschwerdegegners mit der Prüfungsplanstelle rechtzeitig, d.h. weisungs- konform erfolgte. 4.6.2.1 Die Rektorin hat in ihrer Weisung zum Prüfungsplan – in Analogie der Regelung von Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zü- rich für den Unterbruch von Prüfungssessionen oder Prüfungsphasen – die Frist für die geforderte Kontaktaufnahme mit der Prüfungsplanstelle im Falle eines Abbruchs einer begonnenen Prüfung, nicht starr bemessen. Stattdessen hat sie hierfür mit "umgehend" – Art. 10 Abs. 2 Leistungskon- trollenverordnung ETH wie auch Ziff. 4.2 bezüglich einer Abmeldung vor Antritt der Prüfung aufgrund gesundheitlicher Störungen oder wichtigen Gründen/höherer Gewalt verwenden den Begriff "unverzüglich" – einen
A-2787/2019 Seite 17 weiteren auslegungsbedürftigen Begriff verwendet. Demzufolge sind wie- derum die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu entschei- den, ob sich ein Kandidat rechtzeitig bei der Prüfungsplanstelle gemeldet hat. Mit dem Begriff "umgehend" wird zum Ausdruck gebracht, dass eine sofortige Benachrichtigung der Prüfungsplanstelle verlangt wird. Dies be- deutet im Allgemeinen, dass ein Kandidat die Prüfungsplanstelle an dem Tag zu kontaktieren hat, an dem das Ereignis eintritt, welches die Prüfungs- leistung beeinträchtigt hat, jedenfalls so schnell als möglich. Ist er hierzu indes aus objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage oder kann ihm eine solche Handlung nicht zugemutet werden, so ist die Benachrichtigung der Prüfungsstelle als umgehend erfolgt anzusehen, wenn diese vorge- nommen wird, sobald der Hinderungsgrund wegefallen ist. Bei der Beurtei- lung, ob ein Prüfungskandidat an der Benachrichtigung gehindert gewesen ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Massgebend sind allerdings nur (objektive) Gründe, welche dem Kandidaten die Wahrung seiner Inte- ressen bei gehöriger Sorgfalt verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben. In Anlehnung an die zur Wiederherstellung von Fristen entwickelten Praxis ist dabei in erster Linie an Naturkatastrophen, gesund- heitliche Probleme des Kandidaten sowie allenfalls einer ihm nahestehen- den Person zu denken. Doch können auch weitere (subjektive) Gründe eine Wiederherstellung rechtfertigen, wobei darauf abgestellt wird, ob ein Hindernis psychischer Natur ist. Subjektiv bedingt ist ein Verhalten dem- nach dann, wenn der Handlungspflichtige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit sich diese Lage als entschuldbar erweist. Vorwerfbar ist die Säumnis, wenn es der Pflichtige an der nach Treu und Glauben zumut- baren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (STEPHAN VOGEL, in: Kommentar VwVG, Art. 24 Rz. 7 ff.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 4.1 ff., A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.3, A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.6.2). Gefordert ist demzufolge für Gründe psychischer Natur die Fähigkeit des Betroffenen, rational zu denken. Dies war dem Beschwerdegegner – wie dargelegt – nicht mehr möglich. Eine psychische Störung ist demnach den objektiven (krankheits- bedingten) Gründen zuzuordnen, weshalb subjektive Gründe vorliegend nicht weiter berücksichtigt werden. 4.6.2.2 Wie bereits erwähnt, verliess der Beschwerdegegner das Prü- fungslokal nach Ende der Prüfung um ca. 13 Uhr aus eigener Kraft. Am Folgetag, dem 7. August 2018, wurde er bei der Prüfungsplanstelle vorstel-
A-2787/2019 Seite 18 lig und meldete sich aus gesundheitlichen Gründen von den weiteren Prü- fungen der Basisprüfung ab. Ebenso legte er zwei Arztzeugnisse vor, da- tiert vom 7. August 2018. Diese hielten einerseits fest, dass beim Be- schwerdegegner eine akute Lumbalgie diagnostiziert wurde, andererseits dass dieser vom 7. August 2018 bis zum 10. August 2018 zu 100% arbeits- unfähig war. Am 14. August 2018 reichte er zwei weitere Arztzeugnisse ein. Das eine Arztzeugnis, datiert vom 14. August 2018, attestierte dem Be- schwerdegegner eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 13. August 2018 bis am 19. August 2018. Das andere Arztzeugnis datiert vom 7. August 2018 und erklärte den Beschwerdegegner vom 6. August 2018 bis am 10. Au- gust 2018 zu 100% arbeitsunfähig. 4.6.2.3 Die vom Beschwerdegegner vorgelegten Arztzeugnisse bestätigen dessen Arbeitsunfähigkeit von 100% und zwar ab dem 6. August 2018, also dem Tag der abgelegten Prüfung "Analysis I/II". Die beiden ersten Arbeits- zeugnisse wurden bereits am 7. August 2018 vorgelegt und damit inner- halb der gemäss Weisung zum Prüfungsplan geforderten Frist von zwei Arbeitstagen nach der Meldung bei der Prüfungsplanstelle. Die Anforde- rungen, welche gemäss Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungsplan an Arzt- zeugnisse gestellt werden, sind erfüllt. Insbesondere wurden diese alle- samt von derselben Ärztin ausgestellt, beinhalten die gestellte Diagnose und bescheinigen die Arbeitsunfähigkeit von 100% im Zeitpunkt der Prü- fung "Analysis I/II". Insofern ist der Vorinstanz insgesamt zu folgen, wenn diese die Arztzeugnisse als stimmig, überzeugend und glaubhaft beurteilt, selbst wenn erst ein am 14. August 2018 vorgelegtes und auf den 7. August 2018 datiertes Arztzeugnis auch den Prüfungstag vom 6. August 2018 er- fasst und die Arztzeugnisse die Arbeitsunfähigkeit – im Widerspruch zum Arztbericht vom 19. November 2018 – nicht lückenlos erfassen (11. Und 12. August 2018 sind nicht erfasst). Insofern als die Beschwerdeführerin bezüglich der Glaubwürdigkeit und Aussagekraft der Arztzeugnisse zu einem anderen Schluss kommt, ist die- ser widersprüchlich, hat sie doch ebendiese Arztzeugnisse gemäss ihrer Verfügung vom 30. August 2018 als ausreichend anerkannt, um das Ge- such des Beschwerdegegners um Unterbruch der begonnenen Prüfungs- session gutzuheissen (vgl. oben E. 3.4.1). Somit gilt es im Folgenden allein zu klären, ob das Vorgehen des Beschwerdegegners zeitgerecht erfolgte, wenn er die Prüfungsplanstelle am Tag nach der Prüfungsablegung kon- taktierte.
A-2787/2019 Seite 19 4.6.2.4 Wird die Prüfungsplanstelle erst an dem auf eine aus gesundheitli- chen Gründen nicht angetretene oder abgebrochene Prüfung folgenden Tag benachrichtigt, so erfolgt die Meldung grundsätzlich verspätet, verlan- gen die Rechtgrundlagen doch eine "umgehende" resp. "unverzügliche", d.h. sofortige Inkenntnissetzung der zuständigen Prüfungsplanstelle (vgl. Art. 10 Abs. 1 f. Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich i.V.m. Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungsplan). Von diesem Grundsatz ist allerdings dann abzuweichen, wenn der Meldepflichtige aus objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage war, die Prüfungsstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen oder wenn ihm eine solche Handlung nicht zugemutet werden konnte. In einem solchen Fall ist die Benachrichtigung der Prüfungsplanstelle als un- verzüglich, resp. umgehend erfolgt anzusehen, wenn diese vorgenommen wird, sobald der Hinderungsgrund weggefallen ist. 4.6.2.5 Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.6.1.3) geriet der Beschwerde- gegner während der Prüfung am 6. August 2018 aufgrund plötzlich und unerwartet auftretender gesundheitlicher Beschwerden glaubhaft in eine ausserordentliche psychische Drucksituation, welche ihn der Fähigkeit be- raubte, seine psychische und physische Verfassung selbständig wahrneh- men und einschätzen zu können sowie eigenständige und rationale Ent- scheide zu treffen. In dieser Verfassung verliess er das Prüfungslokal. Dass dieser Zustand über die eigentliche Prüfung hinaus andauerte, ist nachvollziehbar und die Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe sich nach der Prüfung sammeln und sich des Geschehenen bewusst werden müssen, schlüssig. Als er seine Fassung wiedergefunden hatte, kontaktierte er am Folgetag die Prüfungsplanstelle und begab sich zum Arzt. Somit hat der Beschwerdegegner so rasch als ihm unter den gege- benen Umständen möglich und zumutbar war, gehandelt. Die Kontaktauf- nahme mit der Prüfungsplanstelle ist somit – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten – als zeitnah und demnach "umgehend" erfolgt zu beurteilen. Insgesamt wurde das von der Prüfungsplanstelle geforderte unverzügliche, resp. unmittelbare Handeln – aufgrund eines Rechtfertigungsgrundes – eingehalten, wenn der Beschwerdegegner die Prüfungsplanstelle erst am Folgetag, jedoch dem für ihn schnellstmöglichen Zeitpunkt, kontaktierte (vgl. analog Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.4, A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2, 5.3, e contra- rio A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.7 und A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.9).
A-2787/2019 Seite 20 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner durch eine plötzlich aufgetretene gesundheitliche Störung während der Prüfung "Analysis I/II" unter erheblichen psychischen Druck kam, woraus sich Angstzustände und Panikattacken, d.h. eine Prüfungsunfähigkeit ergaben. Dass er in diesem Zustand nicht im Stande war, die Prüfungsaufsicht auf sein Problem aufmerksam zu machen und die Prüfung ordnungsgemäss beendete, ist insgesamt nachvollziehbar. Sein nicht weisungskonformes Verhalten ist indes entschuldbar. Die Kontaktaufnahme mit der Prüfungs- planstelle ist unter den gegebenen Umständen als zeitgerecht zu beurtei- len. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Als Bundesbehörde sind der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben ebenfalls keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). 6.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat An- spruch auf eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote vorliegt, wird die Parteient- schädigung aufgrund der Akten festgelegt. In Anbetracht des mutmassli- chen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren ist sie auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen und der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG; Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde und der unterliegenden Be- schwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend Ergeb- nisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnahme gelangt auch dann zur Anwendung, wenn nicht die Leistung des Beschwerdegegners zu beurteilen ist, sondern die Frage, ob aufgrund besonderer Umstände die Fähigkeit eingeschränkt war, das normale Leistungsniveau zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts
A-2787/2019 Seite 21 2C_567/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 1.3). Das vorliegende Urteil ist damit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschä- digung von insgesamt Fr. 2'500.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 4018; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Stephan Metzger
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