B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2783/2022

Urteil vom 1. März 2024 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Pronovo AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, Vorinstanz.

Gegenstand

Einsprache betreffend die Festsetzung der definitiven Ein- malvergütung.

A-2783/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 25. August 2012 (Poststempel) ersuchte A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Swissgrid AG (nachfolgend: Swissgrid) um Förder- gelder für eine Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage) auf dem Dach eines Hühnermaststalls am Standort (Adresse) (nachfolgend: KEV- Antrag). Gemäss den Angaben des Gesuchstellers handelte es sich um eine Neuanlage in der Form einer «integrierten Anlage». Weiter führt er aus, die Anlage sei am 24. Juni 2012 dem zuständigen Netzbetreiber ge- meldet worden und solle am 28. September 2012 in Betrieb genommen werden. A.b Mit Bescheid vom 3. Oktober 2012 (sog. Wartelistenentscheid) teilte die Swissgrid dem Gesuchsteller mit, dass die angemeldete Anlage als Neuanlage betrachtet werde und das Projekt (KEV-Projekt: [Nummer]) die Voraussetzungen für die Kostendeckende Einspeisevergütung gemäss Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG, AS 1999 197) er- füllt seien. Das Projekt werde in die Warteliste aufgenommen. A.c Am 23. Dezember 2014 (recte: 23. Dezember 2013) führte ein Elek- trosicherheitsberater der B._______ AG (nachfolgend: Prüfgesellschaft 1) am Ort der Anlage ein Audit durch und beglaubigte am 30. Dezember 2013 (nachfolgend auch: Beglaubigung oder Konformitätsbescheinigung; bei der Swissgrid eingegangen am 28. April 2014) im Wesentlichen, dass die mon- tierte Anlage den Angaben des KEV-Antrages entspreche, die Lastgang- messung gemäss den Vorgaben der Netzbetreiberin und der Swissgrid vor- handen und richtig installiert seien sowie dass die PV-Anlage in Betrieb und das Formular der Swissgrid FO 08 41 02-1 (Voranzeige vom 30. Dezember 2013 inkl. Fotos) entsprechend ausgefüllt und unterzeichnet sei. A.d Aktenkundig ist sodann eine als Plangenehmigungsverfügung des Eid- genössischen Starkstrominspektorats ESTI (nachfolgend: ESTI) bezeich- nete Verfügung vom 20. Januar 2014 für eine Anlagenerweiterung. Damit genehmigte das ESTI das Gesuch der C._______ AG (Betriebsinhaberin) vom 6. Januar 2014 für die Erweiterung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück des Gesuchstellers gemäss Plan vom 24. Dezember 2013 mit diversen Auflagen und Bedingungen. A.e Nach weiteren Abklärungen im Jahre 2019 entschied die Pronovo AG (nachfolgend: Pronovo) mit Verfügung vom 15. November 2019, dass die

A-2783/2022 Seite 3 angemeldete Anlage aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Gesetzes- änderung nicht als «integrierte Anlage», sondern als «angebaute Anlage» zu betrachten sei und sprach dem Gesuchsteller eine Einmalvergütung in der Höhe von Fr. 157'836.65 zu. B. B.a Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 23. November 2019 Einsprache bei der Pronovo. Er führte aus, dass die Anlage seinerzeit von einem Mitarbeiter der Prüfgesellschaft 1 angeschaut und als «Indach- [Anlage]» deklariert worden sei. Sinngemäss ersuchte der Gesuchsteller um Überprüfung der Kategorisierung der Anlage und Erhöhung der Ver- gütung. B.b Nach umfangreichen Abklärungen wies die Pronovo mit Einsprache- entscheid vom 24. Mai 2022 die Einsprache ab und bestätigte sowohl die Kategorisierung der Anlage als auch die zugesprochene Einmalvergütung. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Anlage habe gemäss dem seit 1. Januar 2018 geltenden Recht als «angebaute Anlage» qualifiziert werden müssen. Weiter führte sie aus, für den Ersatz eines Ver- trauensschadens sei erforderlich, dass die Arbeiten für die Scheinintegra- tion vor dem 1. Januar 2014 ausgeführt worden seien. Vorliegend seien die Arbeiten für die Scheinintegration vermutlich erst nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt. Des Weiteren sei das Dach vor dem 31. Dezember 2013 wohl nicht vollständig mit PV-Modulen gedeckt gewesen wie sich aus Luftauf- nahmen aus den Jahren 2014 und 2018 ergebe. Schliesslich zeige eine Luftaufnahme aus dem Jahre 2021, dass das Dach zwar zwischenzeitlich mit weiteren PV-Modulen bzw. zusätzlichen Blindmodulen bedeckt worden sei, im Firstbereich seien jedoch weiterhin leere Stellen zu erkennen. Dem- zufolge sei keine Scheinintegration gemäss der früheren Praxis gegeben und die Voraussetzungen für den Ersatz eines Vertrauensschadens seien nicht erfüllt. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Gesuchsteller (nachfol- gend auch: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Juni 2022 (Poststem- pel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C.b Die Pronovo (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 15. September 2022 die Abweisung der Beschwerde.

A-2783/2022 Seite 4 Zusammengefasst führt die Vorinstanz aus, dass weder eine integrierte noch eine scheinintegrierte Anlage vorliege, weshalb weder ein Vertrau- ensschaden noch ein Verzugsschaden gegeben sei. C.c Nach diversen Zustellungsproblemen und Fristerstreckungen reicht der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 seine Schlussbemerkungen ein. C.d Auf Aufforderung des Gerichts ergänzt die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. September 2023 ihre Vernehmlassung. C.e Mit Eingabe vom 18. November 2023 (Poststempel) präzisiert der Be- schwerdeführer sein Begehren. D. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist nachfolgend insoweit ein- zugehen, als dies für den vorliegenden Entscheid notwendig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 66 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730.0]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es ge- nügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem

A-2783/2022 Seite 5 Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (zum ähnlich lautenden Art. 42 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] siehe statt vieler: BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.). 1.3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner «Einsprache» [recte: Be- schwerde] vom 24. Juni 2022 gegen den Einspracheentscheid einen «Ver- zugsschaden» für eine «PVA als Indach Variante» geltend. In den Schluss- bemerkungen vom 14. Dezember 2022 beziffert er die «Verzugsschadens- summe» auf Fr. 89'428.35. Der Auditor habe bei der Besichtigung im Früh- ling 2020 gesagt, dass die Anlage im Jahre 2020 nicht mehr als «Indach- Variante» anerkannt würde. Im Jahre 2012 seien die Regeln für eine «In- dach-Variante» jedoch anders gewesen und die Anlage habe diesen ge- nügt. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die Offerte Nr. 12012 vom 26. Juli 2012. In der Eingabe vom 18. November 2023 hält der Beschwer- deführer fest, dass er am Betrag von Fr. 157'836.65 nichts auszusetzen habe. Weiter führt er aus, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um den Ersatz der Kosten für die Verblechung handle, mithin für die Arbeit für die «Indach-Variante» im Betrag von Fr. 89'428.35. Die Vorinstanz habe ihm zu Beginn des Verfahrens mitgeteilt, dass er diesen «sog. Verzugs- schaden» geltend machen könne. Im Zusammenhang mit dem Schreiben der Vorinstanz vom 29. Juni 2020 ist das Begehren des Beschwerdeführers nach dem Vertrauensprinzip da- hingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer die ihm zugespro- chene Einmalvergütung im Betrag von Fr. 157'836.65 grundsätzlich akzep- tiert und beschwerdeweise den Ersatz der Kosten für die Verblechung in der Höhe von Fr. 89'428.35 als Vertrauensschaden verlangt. 1.4 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids sowohl for- mell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die frist- und nach Nachbesserung (vgl. vorne E. 1.3 ff.) formge- recht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

A-2783/2022 Seite 6 Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 In Bezug auf die Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompe- tenz oder der ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschie- den hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt voll- ständig und richtig abgeklärt worden ist, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.w.H, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-296/2020 vom 3. November 2020 E. 2.2, A-1526/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.1). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersu- chungsgrundsatz; Art. 12 und Art. 13 VwVG). Wird – wie vorliegend – ein Verfahren auf Gesuch hin eingeleitet, hat der Gesuchsteller darzulegen, wie sich der relevante Sachverhalt ereignet hat; die Parteien trifft in Bezug auf ihre Rechtsbegehren eine Behauptungs- und eine Substantiierungs- last. Zur Beweisführung bleibt im Verwaltungsverfahren, dem Untersu- chungsgrundsatz folgend, indes die Behörde verpflichtet (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4 m.H. und 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1). Das Bundesverwaltungs- gericht wendet sodann das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die recht- lichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4107/2021 vom 11. Januar 2024 E. 2). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge- mäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszi- vilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_483/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1.1; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Schliesslich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Grundsatz ge- mäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zur Verteilung der materiellen Beweislast. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen, die aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt

A-2783/2022 Seite 7 der Entscheid somit grundsätzlich zu Ungunsten jener Partei aus, die dar- aus Rechte abzuleiten sucht (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3; Urteil des BGer 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.3.1 m.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4107/2021 vom 11. Januar 2024 E. 2). Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abge- nommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür an- nehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebun- gen nicht geändert (antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdi- gung; BGE 146 III 73 E. 5.2.2, 144 V 361 E. 6.5; vgl. auch: Urteil des BVGer A-1066/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.1). 2.5 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwie- sen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Be- weisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3, 148 III 134 E. 3.4.1, 130 III 321 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.3 m.H.). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegen- teils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BGer 2C_605/2015 vom 5. No- vember 2015 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-4201/2022 vom 1. Februar 2024 E. 2.2). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; vgl. auch Urteile des BVGer A-6002/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 1.4.3, A-4487/2019 und A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.3). 3. 3.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die streitbetroffene PV-Anlage grundsätzlich förderungswürdig ist. Ebenso ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer nach Inkrafttreten des EnG und der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) keine Wahlerklärung (vgl. Art. 19 Abs. 4 Bst. b EnG i.V.m. Art. 72 Abs. 3 und 4 Übergangsbestimmungen EnG) abgegeben hat und damit die Anmeldung vom 25. August 2012 als Gesuch für eine Eimalvergütung (GREIV) gilt (Art. 104 Abs. 3 der Energie- förderungsverordnung vom 1. November 2017 [EnFV, SR 730.03]). Einig sind sich die Parteien sodann, dass die fragliche PV-Anlage gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b EnFV als «angebaute Anlage» zu qualifizieren ist. Auch die

A-2783/2022 Seite 8 Berechnung des Vergütungsbetrags für die «angebaute Anlage» in der Höhe von Fr. 157'836.65 wird vom Beschwerdeführer akzeptiert. 3.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet indes die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz eines Vertrauensschadens in der Höhe von Fr. 89'425.35 hat. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich hierbei um die Kosten für die Verblechung, mithin die Mehrarbeiten für eine schein- integrierte Anlage. Sinngemäss führt der Beschwerdeführer weiter aus, diese Arbeiten seien im Jahre 2012 ausgeführt und bezahlt worden. Bereits im Vorverfahren hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich kurz nach der Erstellung ein Schaden (undichte Stellen) ereignet habe, der be- hoben habe werden müssen. Anlässlich der Schadensbehebung sei durch die Arbeiter ein weiterer Schaden verursacht worden (Druckstellen), der jedoch erst später entdeckt worden sei. 3.3 3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass in Konstellationen wie der vorliegenden die Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauensschutz grundsätzlich erfüllt sind (vgl. Urteile des BVGer A-296/2020 vom 3. November 2020 E. 3.1 f., A-1526/2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.2; A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2.1 f., A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 8.2.1 f. und A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 7.1 - 7.3). 3.3.2 Ebenso hat es in konstanter Rechtsprechung erwogen, dass bei scheinintegrierten PV-Anlagen das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die privaten Interessen überwiegen würde und folglich eine Bindung des Staates an die Vertrauensgrundlage (sog. Bestandes- schutz), mithin die Vergütung des höheren KEV-Tarifs für integrierte Anla- gen, zu verweigern sei (Urteile des BVGer A-296/2020 vom 3. November 2020 E. 3.1, A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 8.3). 3.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist die betroffene Person indessen in ihrem berechtigten Vertrauen zu schützen und für die erlittenen Nachteile zu ent- schädigen. Der Betroffene ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn er die gestützt auf die Vertrauensgrundlage vorgenommenen Dispositionen nicht getätigt hätte (Ersatz des sog. Vertrauensschadens bzw. des negativen In- teresses; vgl. Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.6.4,

A-2783/2022 Seite 9 A-565/2018 vom 11. April 2018 E. 2.1 und A-5561/2016 vom 17. Mai 2017 E. 6.2). 3.3.4 Mit der Frage der Bemessung des Vertrauensschadens hat sich das Bundesverwaltungsgericht in gleich gelagerten Fallkonstellationen einge- hend auseinandergesetzt. Praxisgemäss ist der effektive Schaden zu er- mitteln. Massgeblich sind dabei die Baukosten der Anlage bzw. die konkret nachgewiesenen Mehrkosten für die optisch integrierte Bauweise. Nur falls dies nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist, kann (und muss) der Schaden geschätzt werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; Urteil des BGer 4A_218/2021 vom 1. September 2022 E. 3.1.1, 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1 m.w.H.; Urteile BVGer A-565/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1, A-5561/2016 vom 17. Mai 2017 E. 6.3.2 und A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 9.2). Grundsätzlich ist vom Staat ein voller Schadenersatz zu leisten; ausnahmsweise kann sich aber auch die teilweise Entschädigung der getätigten Aufwendungen recht- fertigen, wenn eine Blockierung staatlicher Aktivitäten droht (vgl. Urteil des BVGer A-5561/2016 vom 17. Mai 2017 E. 6.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Vertrauensschaden im Be- trag von Fr. 89'425.35 geprüft, aber letztlich dessen Ersatz abgelehnt. Sie ist der Ansicht, dass die fragliche PV-Anlage sowohl vor dem 1. Januar 2014 als auch später nicht den damals gültig gewesenen Regeln entspro- chen habe. Die erstellte PV-Anlage habe nämlich weder damals noch heute das Dach des Gebäudes vollständig bedeckt. 4.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, welche Voraussetzungen nach der früheren Praxis erfüllt sein mussten um als «Indach-Anlage», wie es der Beschwerdeführer ausdrückt, mithin als integrierte bzw. scheinintegrierte Anlage gelten zu können. 4.2.1 Für die Anlagendefinition und Bestimmung der Kategorien ist der An- hang 1.2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, AS1999 207) in der bis am 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung massgebend. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat als Vollzugs- hilfe zum Anhang 1.2 der aEnV mehrere Richtlinien erlassen, welche die Bestimmungen betreffend Photovoltaik erläutern und präzisieren. Diese bezwecken die Förderung einer einheitlichen Vollzugspraxis, ohne jedoch

A-2783/2022 Seite 10 Gesetzeskraft aufzuweisen (vgl. Urteil des BVGer A-5872/2020 vom 17. Juni 2021 [Entscheid bestätigt durch Urteil des BGer 2C_634/2021 vom 16. März 2022] E. 4.7.1, A-3314/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3). 4.2.2 In der bis zum 31. Dezember 2013 anwendbaren Richtlinie «kosten- deckende Einspeisevergütung KEV» (nachfolgend: KEV-RL 2011), Ver- sion 1.2 vom 1. Oktober 2011, waren drei Leitsätze zur Charakterisierung von integrierten Anlagen festgehalten (Ziff. 3 der KEV-RL 2011, in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung): Gemäss Leitsatz 1 haben die Module eine Doppelfunktion zu erfüllen und sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen, z.B. Photovoltaik-Module an- stelle von Dachziegeln oder Fassadenelementen. Wird ein Modul entfernt, ist die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt, so dass ein Ersatz unabdingbar ist. Leitsatz 1 konkretisiert die Voraussetzungen, damit eine Anlage als «integriert» gilt (Urteil des BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 E. 4.2). Leitsatz 2 hält fest, dass die Photovoltaikmodule eine vollständige und ho- mogene Gebäudeoberfläche bilden müssen, ohne dass von der Gebäude- konstruktion etwas sichtbar ist. Allenfalls sind passende Blindmodule ein- zusetzen. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Mo- dulbreiten werden hingegen nicht anerkannt. Gemäss Richtlinie gibt es Konstruktionen, bei welchen nur bei genauester Betrachtung der Konstruk- tionsdetails festgestellt werden kann, dass eigentlich keine Doppelfunktion gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein. Leitsatz 2 konkretisiert die Voraussetzungen, damit eine «angebaute» Anlage als «optisch integriert» oder «scheinintegriert» den in Leitsatz 1 umschriebe- nen Anlagen gleichgesetzt wird (Urteil des BGer 2C_180/2017 vom 10. Ja- nuar 2018 E. 4.2; Urteile des BVGer A-6525/2020 vom 7. September 2021 E. 6.4 m.H., A-5782/2020 vom 17. Juni 2021 [Entscheid bestätigt durch Urteil des BGer 2C_634/2021 vom 16. März 2022] E. 4.7.1). Leitsatz 3 betrifft Speziallösungen für eingekapselte Module und ist vorlie- gend nicht relevant (vgl. Urteile des BVGer A-1526/2018 vom 13. Mai 2019 E. 4.2, A-5561/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1). 4.2.3 Nach dem Leitsatz 2 der KEV-RL 2011 und den darin enthaltenen Bemerkungen wird einerseits verlangt, dass die Unterkonstruktion nicht

A-2783/2022 Seite 11 sichtbar ist. Eine Doppelfunktion wird dagegen bei «scheinintegrierten» An- lagen gerade nicht gefordert. Diese beiden Punkte sind hier nicht relevant. Andererseits wird verlangt, dass die PV-Module eine vollständige und ho- mogene Gebäudeoberfläche bilden müssen. Der Leitsatz 2 der KEV-RL 2011 verlangt jedoch nicht, dass die ganze Gebäudeoberfläche aus PV- Modulen besteht, sondern erlaubt – ohne weitergehende Präzisierung – explizit passende Blindmodule (Urteil des BVGer A-5872/2020 vom 17. Juni 2021 [Entscheid bestätigt durch Urteil des BGer 2C_634/2021 vom 16. März 2022] E. 4.7.3; dieser Leitsatz wurde per 1. Januar 2014 aufgehoben vgl. Urteil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 5.4.1 und 7). 4.3 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die fragliche PV-Anlage vor dem 1. Januar 2014 die Voraussetzungen für eine Qualifikation als eine «Indach-Anlage» bzw. scheinintegrierte Anlage erfüllte. Beweisbelastet für die Tatsachen, die darauf schliessen lassen, ist der Beschwerdeführer (vgl. vorne E. 2.4). Er hat mithin nachzuweisen, dass das Dach des Gebäudes vor dem 1. Januar 2014 vollständig mit PV-Modulen oder Blindmodulen bedeckt gewesen war. 4.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich für den Nachweis vorab auf die Konformitätsbescheinigung vom 30. Dezember 2013. Aktenkundig ist fer- ner eine Offerte vom 26. Juli 2012 über Fr. 89'425.35. Die Vorinstanz er- wähnt sodann drei Teilrechnungen und die entsprechenden Zahlungs-Quit- tungen. Ferner liegt eine Stellungnahme der D._______ AG (nachfolgend: Prüfgesellschaft 2) vom 25. Februar 2020 in den Akten, wonach der sei- nerzeitigen Beglaubigung [vom 30. Dezember 2013] zu entnehmen sei, dass es sich um eine «integrierte Anlage» nach dem Stand 2012 handle. Anlässlich der Begehung der Anlage am 24. Februar 2020 habe er, der Au- ditor, festgestellt, dass die Module auf das bestehende Grunddach montiert worden seien und über eine seitliche Einfassung durch Metallbleche verfü- gen würden. Die seinerzeitige Beglaubigung entspreche der Richtlinie über gebäudeintegrierte PV-Anlagen (Richtlinie «Gebäudeintegrierte Photovol- taik-Anlagen» Version 1.0 vom 4. März 2014). Nach dem heutigen Stand sei die Anlage jedoch klarerweise als «Aufdach-Anlage» [angebaute An- lage] zu qualifizieren. 4.3.2 Die Vorinstanz erachtet die Konformitätsbescheinigung vom 30. De- zember 2013 als nicht massgeblich. Nach der Rechtsprechung könne sie eine fehlerhafte Beglaubigung im Vergütungsentscheid korrigieren.

A-2783/2022 Seite 12 Die Vorinstanz verweist auf verschiedene Fotoaufnahmen und argumen- tiert, dass ein frei zugängliches Bild von Google Street View vom Novem- ber 2014 zeige, dass das Dach des Gebäudes zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vollständig mit PV-Modulen bedeckt gewesen sei. Gleiches er- gebe sich aus einer öffentlich zugänglichen Luftaufnahme von Swisstopo aus dem Jahre 2014. Damit sei der Leitsatz 2 der KEV-RL 2011 nicht erfüllt. Gemäss diesem müssten nämlich PV-Module eine vollständige und homo- gene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar sei. Auch die Luftbilder von Swisstopo aus dem Jahre 2018 würden zeigen, dass dannzumal das Dach nicht vollständig mit PV-Modu- len bedeckt gewesen sei. Bilder aus dem Jahre 2021 würden eine Verbes- serung zeigen, aber immer noch auf dem First Lücken dokumentieren. Sinngemäss erachtet die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdefüh- rers als widerlegt, wonach die Scheinintegration bereits im Jahre 2012 er- folgt sei und aufgrund von Schäden später einige Module zurückgebaut hätten werden müssen. Darüber hinaus macht sie geltend, dass auch heute noch keine (vollständige) Scheinintegration gemäss dem früher gel- tenden Recht gegeben sei. 4.3.3 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beglaubigungen durch die akkreditierte Inspektionsstelle gemäss konstanter bundesverwal- tungsgerichtlicher Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob eine angebaute oder integrierte Anlage vorliegt, nicht ausschlaggebend sind. Wird eine Anlage in der Konformitätsbeglaubigung falsch qualifiziert, korri- giert die Vorinstanz diese in ihrem Bescheid (vgl. Urteile des BVGer A-5872/2020 vom 17. Juni 2021 [Entscheid bestätigt durch Urteil des BGer 2C_634/2021 vom 16. März 2022] E. 4.7.2, A-124/2019 vom 2. September 2019 E. 3.6.2). Hier stellt die Vorinstanz die Konformitätsbescheinigung vom 30. Dezem- ber 2013 jedoch nicht nur in Bezug auf die Qualifikation als integrierte oder angebaute Anlage, sondern grundsätzlich in Frage und bezweifelt gar, dass die damals bescheinigte «Indach-Anlage» den damaligen Anforde- rungen an eine solche entsprochen habe, insbesondere dass damals das ganze Dach mit PV-Modulen bzw. Blindmodulen gedeckt gewesen sei. In der Tat scheint der Konformitätsbescheinigung vom 30. Dezember 2013 eine gewisse Unsorgfalt anzuhaften, zumindest soweit darin ein Audit vom 23. Dezember 2014 (recte: 23. Dezember 2013) erwähnt ist. Den vor- instanzlichen Akten lässt sich sodann entnehmen, dass auch das darin

A-2783/2022 Seite 13 erwähnte Datum der 1. Inbetriebnahme vom 28. September 2012 im Laufe des Verfahrens einige Fragen aufgeworfen hat, da ein aktenkundiges Foto aus dem Jahre 2013 ein gewöhnliches Dach zeigt, die Plangenehmigungs- verfügung erst am 20. Januar 2014 erlassen wurde und die Strommessun- gen bis im Jahre 2014 gering gewesen seien (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 3. Dezember 2021). Die der Konformitätsbescheinigung beigelegten Fotos zeigen nur eine Seite des Dachs, nicht aber die Stelle um den Kamin, die auf den Fotos der Vorinstanz aus den Jahren 2014 und 2018 anders als das übrige Dach erscheint. Die Stellungnahme der Prüfgesellschaft 2 vom 25. Februar 2020 äussert sich zwar zur Konformitätsbescheinigung vom 30. Dezember 2013, indes- sen konzentriert sie sich auf die Frage der Qualifikation der Anlage. Sie verweist auf eine spätere Richtlinie, die hier nicht relevant ist (vgl. vorne E. 4.2.1). Der Auditor äussert sich nicht zur Frage, ob das ganze Dach mit PV-Modulen bzw. Blindmodulen belegt ist. Unabhängig vom Zustand an- lässlich der Begehung könne er aus der Situation zum Begehungszeitpunkt jedoch nicht auf die Situation vor dem 1. Januar 2014 schliessen. Auch die beigelegte Fotoaufnahme zeigt nur eine Seite des Dachs. Der Beschwer- deführer kann demzufolge aus der Stellungnahme vom 25. Februar 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann daher offenbleiben, ob die Stel- lungnahme vom 25. Februar 2020 als Parteibehauptung gelten müsste (zur Beweisqualität von Parteigutachten als Parteibehauptung vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4721/2021 vom 3. Januar 2024 E. 6.5 m.w.H.). Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der Konformitätsbescheinigung vom 30. Dezember 2013 keinen Nach- weis dafür erblickt, dass am 30. Dezember 2013 das ganze Dach des Hüh- nermastgebäudes mit PV-Modulen bzw. mit Blindmodulen abgedeckt ge- wesen ist bzw. eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche gege- ben war. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Offerte vom 26. Juli 2012 (vgl. E-Mail vom 29. Januar 2021) und die darauf basierenden Rechnungen und Zahlungsquittungen (nicht aktenkundig, vgl. aber Ein- gabe vom 11. Dezember 2020 und die Ausführungen in der Vernehmlas- sung) nichts zu ändern. Daraus ergibt sich einzig, dass Abdeckungs- und Verkleidungsarbeiten ausgeführt worden sind. Immerhin sind in der Offerte 20 Blindelemente erwähnt. Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass die entsprechenden Arbeiten im Jahre 2012 ausgeführt worden sind, ergibt sich daraus keineswegs, dass im damaligen Zeitpunkt das ganze

A-2783/2022 Seite 14 Dach mit PV-Modulen bzw. mit Blindmodulen abgedeckt gewesen ist. In- folgedessen kann in antizipierter Beweiswürdigung (vorne E. 2.4) auf die Ergänzung der Vorakten, mithin die Nachforderung der Rechnungen und Zahlungsquittungen verzichtet werden. Der Beschwerdeführer hat zwar diverse Fotos eingereicht (vgl. E-Mail vom 21. August 2020, E-Mail vom 20. September 2020, E-Mail vom 30. Novem- ber 2020, E-Mail vom 11. Dezember 2020), welche die Situation rund um den Kamin und teilweise auch entlang des Firsts zeigen, und die für eine rechtsgenügliche Abdeckung des ganzen Dachs sprechen. Allerdings las- sen sich diese Fotos nicht mit der erforderlichen Sicherheit (vgl. vorne E. 2.5) der Situation vor dem 31. Dezember 2013 zuweisen. 4.3.4 Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz da- von ausgeht, dass die Voraussetzungen für den Ersatz des Vertrauens- schadens (Kosten für die Verblechung in der Höhe von Fr. 89'425.35 aus dem Jahre 2012) nicht erfüllt sind. Offenbleiben kann, wie das Schreiben der Vorinstanz vom 29. Juni 2020 rechtlich einzuordnen ist. Die Vorinstanz hat darin den Beschwerdeführer um Stellungnahme zu diversen Vorwürfen sowie um Einreichung von Fotos ersucht, woraus sich ergebe, dass das ganze Dach mittlerweile mit PV- Modulen abgedeckt sei. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah- rens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteressen legt Art. 4 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5’000.- festzusetzen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

A-2783/2022 Seite 15 6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE je e contrario), ebensowenig der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-2783/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und zur Kenntnis an das Bundesamt für Energie.

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Monique Schnell Luchsinger

A-2783/2022 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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