B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
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Geschäfts-Nr. A-2770/2025 muk/ras
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 24. J u l i 2 0 2 5
In der Beschwerdesache
Parteien
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe (MAC),
A-2770/2025 Seite 2 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz) am 20. März 2025 eine Schlussverfügung gestützt auf das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; nachfolgend: MAC) erliess, in der die D., die C., die F._______ und die G._______ als be- troffene Personen und die D._______ als beschwerdeberechtigte Person genannt wurden, dass die Vorinstanz am 24. März 2025 eine weitere Schlussverfügung ebenfalls gestützt auf das MAC erliess, in der die A., die B. und die C._______ als betroffene Personen und die D._______ als Rechtsnachfolgerin der H._______ als beschwerdebe- rechtigte Person genannt wurden, dass die Vorinstanz jeweils verfügte, der ersuchenden [...] Behörde Amtshilfe zu leisten, dass die oben genannten Personen (nachfolgend: Beschwerdeführerin- nen) am 17. April 2025 jeweils gegen die sie betreffende Schlussverfü- gung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht ha- ben, dass das Bundesverwaltungsgericht daraufhin zwei Verfahren (A-2770/2025 und A-2786/2025) eröffnet hat, dass die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen jeweils beantragen, die Schlussverfügungen aufzuheben, dass die Beschwerdeführerinnen eventualiter den Antrag stellen lassen, die Verfahren seien zu sistieren, bis das vor den zuständigen [...] Gerich- ten [im ersuchenden Staat] eingeleitete Verfahren betreffend Verletzung des [...] Bankgeheimnisses [des ersuchenden Staates] abgeschlossen sei, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. April 2025 den ebenfalls gestellten Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren guthiess und festlegte, dass das Verfahren unter der Verfahrensnummer A-2770/2025 fortzuführen sei,
A-2770/2025 Seite 3 dass die Vorinstanz am 11. Juni 2025 eine Vernehmlassung einreichte, in der sie auch zum Sistierungsgesuch Stellung nahm, dass die Beschwerdeführerinnen sich mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 25. Juni 2025 nochmals unter anderem zur beantragten Sistierung äusserten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amts- hilfe in Steuersachen als anfechtbare Verfügungen gelten (Art. 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 5 des Steuer- amtshilfegesetzes vom 28. September 2012 [StAhiG, SR 651.1]), dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Instruktionsrichter für den Erlass von Zwischenverfügungen zu- ständig ist (Art. 39 Abs. 1 VGG), dass sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerinnen zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde berechtigt sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens nicht als Eventualantrag gestellt werden kann, sondern nur als Verfahrensantrag, weshalb es als solcher zu behandeln ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei oder von Am- tes wegen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf Weite- res bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren kann (Urteile des BVGer B-4964/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.1, A-3495/2016 vom 9. November 2016 E. 3, A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.14 m.H.),
A-2770/2025 Seite 4 dass eine Sistierung des Verfahrens nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein muss, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsver- zögerung auszugehen ist (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4, 130 V 90 E. 5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.14), dass aufgrund des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots und der völkerrechtlichen Verpflichtung zu einem wirksamen Informationsaus- tausch die Sistierung eines internationalen Amtshilfeverfahrens in Steuer- sachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ganz aus- nahmsweise zulässig ist und zwingender Gründe bedarf (Verfügungen des BGer 2C_219/2022 vom 31. Mai 2022 E. 2.1, 2C_219/2022 vom 25. November 2022; Urteil des BGer 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.5), dass bei der Beurteilung eines Sistierungsgesuchs beziehungsweise der Frage, ob zureichende Gründe bestehen, der Verwaltungsjustizbehör- de – vorliegend dem Bundesverwaltungsgericht – ein erheblicher Beurtei- lungsspielraum zukommt (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; BVGE 2009/42 E. 2.2; Urteile des BVGer B-4964/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.1, A-1312/2022 vom 14. April 2023 E. 1.6.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/ KAYSER, a.a.O., Rz. 3.16 m.H.), dass die Beschwerdeführerinnen geltend machen, vorliegend sei das Ver- fahren gestützt auf Art. 23 Abs. 2 MAC zu sistieren, solange im ersuchen- den Staat ein Verfahren betreffend die Verletzung des [...] Bankgeheim- nisses [des ersuchenden Staates], welches – so die Beschwerdeführerin- nen sinngemäss – einen Einfluss auf das vorliegende Amtshilfeverfahren habe, hängig sei, dass die Vorinstanz dem insbesondere entgegnet, Art. 23 Abs. 2 MAC beziehe sich ausschliesslich auf eine allfällige Sistierung eines Vollstre- ckungsverfahrens, welches hier nicht vorliege, dass die Beschwerdeführerinnen dagegenhalten, Art. 23 Abs. 2 MAC be- schränke sich nicht auf Vollstreckungsverfahren, sondern beinhalte auch ihre Klagen vor den [...] Gerichten [des ersuchenden Staates], dass bei der Auslegung eines internationalen Übereinkommens die sich aus dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der
A-2770/2025 Seite 5 Verträge (SR 0.111; nachfolgend: VRK) ergebenden Grundsätze zu be- achten sind (vgl. Art. 1 VRK); dass der Wortlaut der jeweiligen vertragli- chen Bestimmung Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet; dass der Text der Vertragsbestimmung aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnli- chen Bedeutung zu interpretieren ist; dass diese gewöhnliche Bedeutung jedoch in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags – bzw. der auszulegenden Vertragsbestimmung – und gemäss Treu und Glauben zu eruieren ist; dass der auszulegenden Bestimmung unter mehreren möglichen Interpretationen derjenige Sinn beizumessen ist, der ihre effektive Anwendung gewährleistet (vgl. Art. 31 Abs. 1 VRK; BGE 144 III 559 E. 4.4.2 m.w.H.; Urteile des BGer 2C_677/2021 vom 28. März 2022 E. 4.1.1, 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1; Urteile des BVGer A-2831/2020 vom 24. September 2021 E. 5.3.3, A-3888/2020 vom 4. Mai 2021 E. 6.1.2, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.7.3), dass ergänzende Auslegungsmittel herangezogen werden können, um die sich unter Anwendung des Art. 31 VRK ergebende Bedeutung zu be- stätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder zu einem offen- sichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (Art. 32 VRK), dass in Art. 33 VRK für die Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen insbesondere bestimmt wird, dass, wenn ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden ist, der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend ist und vermutet wird, dass die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text die- selbe Bedeutung haben (Art. 33 Abs. 1 und 3 VRK), dass Art. 23 Abs. 2 MAC in der (nicht authentischen) deutschsprachigen Version folgendermassen lautet (gemäss SR): «2. Rechtsbehelfe gegen die vom ersuchenden Staat nach diesem Überein- kommen ergriffenen Massnahmen, insbesondere diejenigen, die hinsichtlich der Vollstreckung das Bestehen oder die Höhe der Steuerforderung oder den Vollstreckungstitel betreffen, sind nur bei der zuständigen Stelle dieses Staa- tes einzulegen. Wird ein solcher Rechtsbehelf eingelegt, so unterrichtet der ersuchende Staat den ersuchten Staat; dieser setzt das Vollstreckungsver- fahren aus, bis die Entscheidung der betreffenden Stelle vorliegt. Auf Wunsch des ersuchenden Staates trifft jedoch der ersuchte Staat Siche- rungsmassnahmen zur Gewährleistung der Vollstreckung. Der ersuchte Staat kann auch von jedem Beteiligten von dem Rechtsbehelf unterrichtet werden. Nach Eingang der entsprechenden Mitteilung konsultiert der ersuch- te Staat in dieser Angelegenheit gegebenenfalls den ersuchenden Staat.»
A-2770/2025 Seite 6 dass die authentische französischsprachige Version wie folgt lautet (ge- mäss der Seite des Europarats: https://www.coe.int/fr/web/conventions/ full-list?module=treaty-detail&treatynum=127; abgerufen am 24.07.2025): « 2 Les actions se rapportant aux mesures prises par l'Etat requérant en vertu de la présente Convention, en particulier celles qui, en matière de recouvre- ment, concernent l'existence ou le montant de la créance fiscale ou le titre qui permet d'en poursuivre l'exécution, sont intentées exclusivement devant l'instance appropriée de ce même Etat. Si une telle action est exercée, l'Etat requérant en informe immédiatement l'Etat requis et celui-ci suspend la pro- cédure en attendant la décision de l'instance saisie. Toutefois, si l'Etat requérant le lui demande, il prend des mesures conserva- toires en vue du recouvrement. L'Etat requis peut aussi être informé d'une telle action par toute personne intéressée; dès réception de cette informa- tion, il consultera, s'il y a lieu, l'Etat requérant à ce sujet.» dass die ebenfalls authentische englischsprachige Version folgenden Wortlaut hat (gemäss der zuvor genannten Seite des Europarats): « 2 Proceedings relating to measures taken under this Convention by the ap- plicant State, in particular those which, in the field of recovery, concern the existence or the amount of the tax claim or the instrument permitting its en- forcement, shall be brought only before the appropriate body of that State. If such proceedings are brought, the applicant State shall inform the requested State which shall suspend the procedure pending the decision of the body in question. However, the requested State shall, if asked by the applicant State, take measures of conservancy to safeguard recovery. The requested State can also be informed of such proceedings by any interested person. Upon receipt of such information the requested State shall consult on the matter, if neces- sary, with the applicant State.» dass den Beschwerdeführerinnen insofern zuzustimmen ist, als der Wort- laut des ersten Teils von Art. 23 Abs. 2 MAC vordergründig allgemein von Rechtsbehelfen spricht und nur «insbesondere» («en particulier», «in par- ticular») von jenen, die hinsichtlich der Vollstreckung das Bestehen oder die Höhe der Steuerforderung oder den Vollstreckungstitel betreffen; dass ebenfalls in den authentischen Sprachen von der Sistierung des «Verfah- rens» im ersuchten Staat die Rede ist («procédure», «procedure») und nicht, wie in der deutschen Übersetzung, von «Vollstreckungsverfahren»; dass sich zudem Art. 23 MAC im Kapitel IV mit dem Titel «Für alle For- men der Amtshilfe geltende Bestimmungen» findet und nicht in Kapitel III, Abschnitt II mit dem Titel «Amtshilfe bei der Vollstreckung»,
A-2770/2025 Seite 7 dass aber in Art. 23 Abs. 2 MAC dennoch die Vollstreckung prominent hervorgehoben ist, indem sich das «insbesondere» («en particulier», «in particular») auf die Art der Rechtsbehelfe, nicht aber auf die Materie der Vollstreckung als solche bezieht; dass sich zudem aus dem zweiten Teil von Art. 23 Abs. 2 MAC ergibt, dass es um die Vollstreckung geht, würde doch sonst der Hinweis auf die Massnahmen, die der Erhaltung dienen, um die Forderung sicherzustellen («Sicherungsmassnahmen zur Ge- währleistung der Vollstreckung», «mesures conservatoires en vue du recouvrement», «mesures of conservancy to safeguard recovery») keinen Sinn ergeben, dass Art. 23 MAC, in dem es in grundsätzlicher Weise um Rechtsbehelfe geht, die sowohl gegen Massnahmen des ersuchenden als auch des er- suchten Staats gerichtet sind, sich zwar wie erwähnt im Kapitel IV befin- det; dass dies aber nicht ausschliesst, dass einzelne Abschnitte sich den- noch nicht auf sämtliche Arten der Amtshilfe beziehen, dass Ziel und Zweck der auf die Übermittlung von Informationen gerichte- ten Amtshilfe der rasche Erhalt von Informationen ist, damit im ersuchen- den Staat überhaupt über den Bestand oder Nichtbestand einer Steuer- forderung entschieden werden kann; dass allfällige Beweismittelverwer- tungsverbote in einem allfälligen Verfahren im ersuchenden Staat geltend zu machen sind (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6, 142 II 161 E. 2.2, 142 II 218 E. 3.6 f.; Urteil des BGer 2C_27/2024 vom 19. Januar 2024 E. 1.3.1), dass zum MAC eine öffentlich zugängliche Auslegungshilfe in Form eines erläuternden Berichts («rapport explicatif», «explanatory report») besteht, der auf der oben genannten Website des Europarats aufgerufen werden kann, dass auch diesem Bericht zu entnehmen ist, dass sich Art. 23 Abs. 2 MAC auf die Eintreibung einer Forderung bezieht, also auf Vollstre- ckungsmassnahmen, die der ersuchte Staat auf Antrag des ersuchenden Staates umsetzt (Rz. 230 ff.); dass explizit festgehalten wird, dass sich Art. 23 Abs. 1 und 2 MAC nicht auf Klagen beziehen, die die Anwendung der Konvention selbst zum Inhalt haben, wobei eine Klage, die das Amts- hilfeersuchen betrifft, ausdrücklich als ausgenommen genannt wird (Rz. 236), dass dieser Bericht die sich bereits aus dem Wortlaut ergebende Ausle- gung stützt,
A-2770/2025 Seite 8 dass die Geltendmachung des [...] Bankgeheimnisses [des ersuchenden Staates] vor den [...] Gerichten [des ersuchenden Staates] – nach Dar- stellung der Beschwerdeführerinnen – die Zulässigkeit des Amtshilfeersu- chens betrifft und damit – entgegen den Ausführungen der Beschwerde- führerinnen – gemäss dem gerade Ausgeführten nicht unter Art. 23 Abs. 2 MAC fällt, dass die Leistung von Amtshilfe im Sinne des Informationsaustauschs übermässig verzögert würde, wenn die betroffenen oder auch Drittperso- nen vorab im ersuchenden Staat Klagen erheben könnten, die die Zuläs- sigkeit eines Amtshilfeersuchens oder einzelner Teile davon betreffen, womit die effektive Anwendung dieser Amtshilfebestimmungen nicht mehr gewährleistet wäre, dass demnach Art. 23 Abs. 2 MAC im vorliegenden Verfahren betreffend Informationsaustausch nicht zur Anwendung gelangt und dieses Verfah- ren somit nicht gestützt auf diesen Artikel zu sistieren ist, dass kein anderer Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersichtlich ist und ein solcher auch nicht geltend gemacht wird, dass das Gesuch der Beschwerdeführerinnen, das vorliegende Verfahren zu sistieren, daher abzuweisen ist, dass über die Kosten dieser Zwischenverfügung mit der Hauptsache zu entscheiden sein wird.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2770/2025 Seite 9 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen wird abgewiesen. 2. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung wird mit der Hauptsache ent- schieden. 3. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Susanne Raas
A-2770/2025 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Zwischenverfügung auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a) sowie wenn die übri- gen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung er- füllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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