B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 12.02.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_86/2025)

Abteilung I A-2764/2024

Urteil vom 18. Dezember 2024 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand

Staatshaftung (Bund); Schadenersatzbegehren; Verfügung vom 11. März 2024.

A-2764/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Y.______ AG, wurde am [...] ins Handelsregister eingetragen. A.______ ist Gründungsmitglied und Hauptaktionär der Y.______ AG. Ebenfalls war er einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Y._______ AG und fällte innerhalb der Gesellschaft sämtliche operati- ven Entscheide. B. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA eröffnete wegen des Ver- dachts der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen ein finanzmarktrechtliches Aufsichtsverfahren gegen die Y.______ AG (En- forcementverfahren). Mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Oktober 2014 und provisorischer Verfügung vom 19. November 2014 verbot die FINMA der Y.______ AG, ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich be- willigungspflichtige Tätigkeit auszuüben oder entsprechende Werbung zu treiben. Zugleich setzte sie einen Untersuchungsbeauftragten ein mit den Kompetenzen, alleine und umfassend für die Y._______ AG zu handeln und über deren Vermögenswerte zu verfügen. Den Gesellschaftsorganen wurden weitere Rechtshandlungen für die Gesellschaft ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten untersagt. In der Folge lehnte das Bun- desverwaltungsgericht, an welches die provisorische FINMA-Verfügung weitergezogen worden war (Verfahren B-6734/2014), mit mehreren verfah- rensleitenden Verfügungen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung gegen die Anordnungen der FINMA und weitere vorsorgliche Mass- nahmen ab. Die dagegen beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg (vgl. Urteile des BGer 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015, 2C_567/2015 vom 24. Juli 2015 und 2C_1048/2015 vom 4. Januar 2016). C. Am 4. Juni 2015 verfügte die FINMA in der Sache selber. Sie stellte fest, dass die Y._______ AG ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinla- gen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) schwer verletzt habe. Die FINMA ordnete an, dass die Y._______ AG aufgelöst und in Konkurs ver- setzt werde. Sie verfügte, die Aufgabe der Konkursliquidatorin selber wahr- zunehmen und die Konkursmasse gegen aussen zu vertreten. Die Ge- schäftstätigkeit der Y._______ AG stellt die FINMA auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung [...] ein. Den bisherigen Organen entzog sie die

A-2764/2024 Seite 3 Vertretungsbefugnis und sperrte sämtliche Kontoverbindungen und De- pots, die auf die Y._______ AG lauteten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt war. Die Liquidatorin wurde ermächtigt, über die gesperrten Ver- mögenswerte zu verfügen. Aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unbewilligten Tätigkeit wies die FINMA zudem A._______ persönlich an, eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit, selbst oder über Dritte, sowie eine entspre- chende Werbung in jeder Form zu unterlassen. Insbesondere wurde er ver- pflichtet, ohne Bewilligung keine Publikumseinlagen mehr gewerbsmässig entgegenzunehmen oder hierfür in irgendeiner Form zu werben. Für den Fall der Widerhandlung machte die FINMA ihn auf die Strafbestimmung von Art. 48 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössi- sche Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) aufmerksam. Sie verfügte überdies, die genannte Unterlassungsanweisung und nach der Rechtskraft das ganze Dispositiv in Bezug auf A._______ für fünf Jahre auf ihrer Inter- netseite zu veröffentlichen. D. Gegen diese Verfügung erhoben A._______ und die Y._______ AG am 15. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-3729/2015). E. Am 30. September 2015 stellte A._______ beim Eidgenössischen Finanz- departement (EFD) ein Gesuch um «Schadenersatz und/oder Genugtuung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz», welches das EFD zuständigkeitshal- ber der FINMA überwies. Er beantragte die Leistung der Beträge von Fr. 10 Mio. zuzüglich Zinsen an ihn selbst und von Fr. 5 Mio. an die Y._______ AG. Die FINMA sistierte das Verantwortlichkeitsverfahren bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens B-3729/2015. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil B-3729/2015 vom 25. Au- gust 2017 die Beschwerde von A._______ und der Y._______ AG vom 15. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Diese fochten das Urteil beim Bundesgericht an, das mit Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 auf das- selbe Ergebnis erkannte. G. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 änderte die FINMA die Dispositivziffer 7

A-2764/2024 Seite 4 der Verfügung vom 4. Juni 2015 dahingehend ab, dass sie die Vischer AG bei der Y._______ AG als Konkursliquidatorin einsetzte. Die dagegen von der Y._______ AG und A._______ erhobene Beschwerde vom 6. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3522/2019 vom 24. Juni 2020 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. A._______ und die Y._______ AG gelangten an das Bundesgericht, welches mit Urteil 2C_751/2020 vom 25. September 2020 auf Nichteintreten entschied. H. Mit Urteil SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A._______ der unbefugten Entgegennahme von Pub- likumseinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a BankG schuldig und be- strafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe und Busse. Auf Berufung hin be- stätigte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil vom 22. September 2020 den erstinstanzlichen Schuldspruch und erhöhte die Geldstrafe. Gegen dieses Urteil erhob A._______ Beschwerde ans Bun- desgericht, welches diese mit Urteil 6B_1355/2020 vom 14. Januar 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. I. Mit dem Urteil 2F_26/2020 vom 21. Februar 2021 trat das Bundesgericht auf die Revisionsgesuche von A._______ und der Y._______ AG nicht ein, welche diese gegen die Urteile 2C_860/2017 vom 5. März 2018 und 2C_751/2020 vom 25. September 2020 gestellt hatten. J. Am 25. November 2022 setzte die FINMA das Staatshaftungsverfahren fort. K. Mit Verfügung vom 11. März 2024 wies die FINMA das Schadenersatzbe- gehren von A._____ vom 30. September 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. L. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführer) gegen die Verfügung der FINMA vom 11. März 2024 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht. M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 teilte das Bundesverwal- tungsgericht A._______ mit, dass seine Beschwerde den gesetzlichen

A-2764/2024 Seite 5 Anforderungen nicht genüge und forderte ihn – unter Androhung des Nicht- eintretens – auf, innert Frist den erlittenen Schaden zu beziffern und rechts- genügend zu begründen. M.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 überwies das Bundesverwaltungsge- richt eine Eingabe von A._______ vom 30. Mai 2024 als Beschwerde ge- gen die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. M.c Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_299/2024 vom 26. Juni 2024 auf die Beschwerde nicht ein. M.d Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren fort. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2024 bean- tragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. Am 2. November 2024 reichte der Beschwer- deführer seine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Urteil des BVGer A-7515/2015 vom 4. Januar 2017 E. 1.1). 1.2 Die Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist durch die angefochtene Verfügung formell und materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer befugt ist, Beschwerde im Na- men der Y._______ AG zu erheben und diese im Verfahren zu vertreten (vgl. Beschwerde-Begehren Nr. 1). Er macht geltend, dass die Y._______ AG als Beschwerdeführerin fungiere und seine Vertretungsbefugnis sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe. Es trifft zwar zu, dass die Organe einer durch die Vorinstanz in Konkurs versetzten Gesellschaft praxisgemäss trotz des Entzugs oder Dahinfallens der Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die entsprechende Verfügung in

A-2764/2024 Seite 6 deren Namen anzufechten (BGE 132 II 382 E. 1.1; BGE 131 II 306 E. 1.2, Urteil des BGer 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 1 und 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 1). Dieser Rechtsprechung liegt jedoch die Überlegung zu Grunde, dass in dieser Situation ein wirksamer Rechts- schutz der Gesellschaft gegen die sie belastenden Verfügung gewahrt bleibt (vgl. BGE 98 Ib 269 E. 1). Zu einer durch die Rechtsweggarantie ge- botenen richterlichen Kontrolle kommt es nur, wenn den ursprünglichen, nicht mehr zeichnungsberechtigten Organen eine auf diesen Zweck be- schränkte Handlungsbefugnis zuerkannt bleibt. Sonst käme es im Resultat zu einer formellen Rechtsverweigerung gegenüber der zu liquidierenden Gesellschaft (Urteil des BGer 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 1.2.1). Nach Rechtskraft des Konkurses und Entzugs der Vertretungs- befugnis ist das ehemalige Organ hingegen nicht mehr berechtigt, namens der Gemeinschuldnerin finanzielle Verbindlichkeiten (wie z.B. die Verpflich- tung zur Leistung von Verfahrenskosten) einzugehen (vgl. Urteil des BVGer B-3522/2019 vom 24. Juni 2020). Die vom Beschwerdeführer angerufene Praxis lässt sich aufgrund ihrer Zweckrichtung nicht auf die Vertretung im Staatshaftungsverfahren übertragen, nachdem die aufsichtsrechtliche Ver- fügung im Rechtsmittelverfahren endgültig beurteilt worden ist. Weil der Entzug der Zeichnungsberechtigung rechtskräftig bestätigt und diese im Handelsregister gelöscht wurde, ist er nicht mehr als Vertretungsorgan der Gesellschaft zu behandeln. Die Vertretungsbefugnis steht der eingesetzten Konkursliquidatorin zu. Der Beschwerdeführer ist somit nicht befugt, das Beschwerdeverfahren in Namen der Y._____ AG zu führen (vgl. auch E. 5). 1.4 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es an- gefochten ist (statt vieler Urteil des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand im Wesentlichen auf die Prüfung, ob die Vorinstanz die Begehren des Be- schwerdeführers auf Leistung von Schadenersatz richtig beurteilt hat. Aus- serhalb des Streitgegenstandes liegt hingegen das Beschwerdebegehren Nr. 4, wonach die «Rechtsfehlerhaftigkeit der aktuell stattfindenden Voll- streckungshandlungen» der Konkursliquidatorin festzustellen sei. Darauf kann nicht eingetreten werden. 1.5 Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit lediglich im dar- gelegten Umfang einzutreten.

A-2764/2024

Seite 7

2.

Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag auf Durchführung ei-

ner Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Sache habe einen

äusserst hohen Komplexitätsgrad, weshalb eine mündliche Verhandlung

zur Erzielung eines rechtsfehlerfreien Ergebnisses dringend geboten sei.

2.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass

über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Ver-

pflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz be-

ruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb ange-

messener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die

Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung

indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts lässt ein Absehen

von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angele-

genheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Partei-

vorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen – insbeson-

dere keine Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder

Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitge-

genstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentli-

che und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der

vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurtei-

lung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das

Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss.

Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt

sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteil des EGMR

Ramos Nunes de Carvalho e Sá gegen Portugal vom 6. November 2018

[Nr. 55391/13, Nr. 57728/13 und Nr. 74041/13], § 190 ff.; BGE 147 I 153

  1. 3.5.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022
  2. 4.4.2, 1C_488/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.3 und 1C_502/2020 vom

23. September 2021 E. 2.2; Urteil des BVGer A-615/2022 vom 23. Mai

2023 E. 4.3; für den Bereich der Staatshaftung auch Urteil des BGer

2E_3/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5).

2.2 Schadenersatzforderungen gegenüber dem Gemeinwesen weisen re-

gelmässig einen vermögensrechtlichen Charakter auf und fallen deshalb

grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK (vgl. BGE 136

II 187 E. 8.2.1; Urteile des BVGer A-793/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.4

und A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 1.4). Die vorliegende Streitsache

kann jedoch ohne Weiteres aufgrund der Akten entschieden werden. Strei-

tig ist im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz das Begehren

A-2764/2024 Seite 8 des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 12 VG abwies, wonach die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide im Verantwortlich- keitsverfahren nicht überprüft werden darf (Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes; vgl. E. 4.3). Fragen der Sachverhaltsermittlung und Be- weiswürdigung stellen sich in dieser Hinsicht nicht. Weder ist ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern die zu beurteilende Angele- genheit einen persönlichen Eindruck erforderte. Es ist nicht erkennbar, wel- che neuen und wesentlichen Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus der Aktenlage ergeben, durch Verhandlung zu gewinnen wären. In Anwendung der dargelegten Rechtsprechung kann somit von einer öf- fentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgesehen werden. 3. Soweit der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Zustän- digkeit der Vorinstanz bestreitet und vorbringt, das Gericht habe gemein- sam mit dem Bundesrat bzw. mit dem Eidgenössischen Justiz- und Poli- zeidepartement die korrekte Behörde zu eruieren, entspricht dies nicht dem geltenden Recht. Bei der FINMA handelt es sich um eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation im Sinne von Art. 19 des Ver- antwortlichkeitsgesetzes (VG) vom 14. März 1958 (Urteil des BVGer A-7515/2015 vom 4. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Über streitige An- sprüche von Dritten gegen die Organisation erlässt diese eine Verfügung (Art. 19 Abs. 3 VG). Die Vorinstanz ist daher gestützt auf Art. 19 Abs. 3 VG für die Behandlung des Schadenersatzbegehrens zuständig (vgl. Urteil des BVGer A-893/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1 f.). 4. In der Sache beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vorinstanz sei anstelle des Verfügten zu verpflichten, die Schadenersatz- forderung in der Sache erneut zu prüfen und abzugelten. Eventualiter habe das Bundesverwaltungsgericht die Forderung selbst zu prüfen und festzu- stellen, dass diese grundsätzlich begründet sei. 4.1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals und der von ihr Beauftragten richtet sich grundsätzlich nach dem VG (Art. 19 Abs. 1 FINMAG). Die FINMA haftet für den Schaden, den ihre Organe, An- gestellten oder Beauftragten einem Dritten widerrechtlich zufügen, ohne Rücksicht auf das Verschulden der betreffenden Person (Art. 19 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VG). Eine Schadenersatzpflicht nach dem

A-2764/2024 Seite 9 Verantwortlichkeitsgesetz wird nach ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Ein quantifizierter Schaden, das Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie die Widerrechtlichkeit des Verhaltens (statt vieler BVGE 2010/4 E. 3). Die FINMA und ihre Beauf- tragten haften überdies nur, wenn sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben und die Schäden nicht auf Pflichtverletzungen von Beaufsichtigten zurückzuführen sind (Art. 19 Abs. 2 FINMAG; zum Ganzen Urteile des BVGer A-2418/2021 vom 24. Juli 2023 E. 3 und A-7515/2015 vom 4. Ja- nuar 2017 E. 4.3). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung weitgehend damit be- gründet, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Amtspflichtverlet- zungen auf rechtskräftigen Verfügungen bzw. Gerichtsurteilen beruhten, deren Rechtmässigkeit sie gemäss Art. 12 VG nicht mehr überprüfen dürfe. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 12 VG als «substanzlose Behauptungen». Sie schiebe in nicht nachvollziehbarer Weise «fingierte Rechtmässigkeitsüberprüfungen» vor. Anstatt die Rügen der Amtspflichtverletzungen verantwortlichkeitsrechtlich zu behandeln, behaupte die Vorinstanz, die Vorwürfe liefen auf eine unzu- lässige Wiederholung einer Rechtmässigkeitsprüfung hinaus. Er habe im Verantwortlichkeitsverfahren aber keine Abänderung von Entscheiden an- gestrebt. Es gehe nicht darum, rechtskräftige Urteile zu überprüfen, son- dern auf Staatshaftung wegen willkürlicher Entscheide und Vorgehenswei- sen der Behörden zu erkennen. Die Vorinstanz sei im Rahmen der ord- nungsgemässen Amtstätigkeit nicht berechtigt, eine verantwortlichkeits- rechtliche Analyse zu unterlassen und Ansprüche pauschal zurückzuwei- sen. Sie stütze sich auf die Fiktion einer in Konkurs gesetzten Bank und auf eine «Schein-Sachverhaltsdarstellung». Statt die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 VG zu prüfen, versuche sie, massives Fehlverhalten durch eine vermeintliche Bestätigung durch Richter zu entschuldigen. Es habe sich um willkürliche und die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK verlet- zende «Scheinurteile» gehandelt. 4.3 Der Staatshaftungstatbestand von Art. 3 Abs. 1 VG steht unter dem Vorbehalt von Art. 12 VG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Rechtmäs- sigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in

A-2764/2024 Seite 10 einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Dies bedeutet, dass eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechts- kräftigen Entscheid keine Schadenersatzpflicht des Staates auslöst; für solche Verfügungen und Entscheide gilt die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit. Es gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, d.h. der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei soll es verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaf- tungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes setzt voraus, dass der Einzelne überhaupt die Möglichkeit hatte, den be- treffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht hat; besteht dagegen bezüglich einer Anordnung – aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen – kein Rechtsschutz oder erlaubt ein verfügbares Rechtsmittel nicht, Abhilfe zu schaffen, sondern lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit, bleibt eine Überprüfung im Staats- haftungsverfahren möglich (zum Ganzen BGE 150 II 225 E. 4.3, BGE 129 I 139 E. 3.1, BGE 126 I 144 E. 2a; Urteile des BGer 2E_4/2019 vom 28.Ok- tober 2021 E. 4.3.1 ff. und 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 8.1 f.). 4.4 Der Beschwerdeführer begründet sein Schadenersatzbegehren weit- gehend mit Pflichtverletzungen durch die Eingriffe in den Geschäftsbetrieb der Y._______ AG und seine (Persönlichkeits-)Rechte, die aufgrund der genannten provisorischen Anordnungen der Vorinstanz und ihrer Endver- fügung vom 4. Juni sowie der diesbezüglich erfolgten Handlungen der ein- gesetzten Untersuchungsbeauftragten (vgl. Art. 36 FINMAG) erfolgt seien. Diese Massnahmen hätten zu einer Schädigung seines Rufs geführt sowie den Wert der Y._______ AG und deren Geschäftsmodell vollständig zer- stört. Überdies macht er, soweit nachvollziehbar, sinngemäss eine Schädi- gung durch die strafrechtliche Verurteilung als Folge der Sachverhaltsfest- stellungen der Vorinstanz geltend. Wie diese jedoch zutreffend erwog, hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die genannten Anordnungen anzufechten bzw. gerichtlich überprüfen zu lassen. Er hat davon auch in weitgehendem Umfang Gebrauch gemacht, wobei die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen die Verfügungen der Vorinstanz als rechtmässig er- achteten bzw. nicht korrigierten (vorne, Bst. B ff.). Gemäss Art. 12 VG ist daher die Frage der Widerrechtlichkeit des im Aufsichtsverfahren erfolgten Verhaltens der Vorinstanz und Beauftragen im Verantwortlichkeitsverfah- ren nicht erneut zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2E_4/2019 vom 28. Ok- tober 2021 E. 4.4, Urteil des BVGer A-7515/2015 vom 4. Januar 2017 E. 4.4). Davon hat die Vorinstanz zu Recht abgesehen.

A-2764/2024 Seite 11 Der Beschwerdeführer rügt in weiten Teilen seiner Eingaben ausführlich, dass im aufsichtsrechtlichen Verfahren und in den anschliessenden Be- schwerdeverfahren willkürlich und rechtswidrig eine unerlaubte Bankentä- tigkeit und eine Überschuldung der Y._______ AG angenommen worden sei. Er nimmt stattdessen eine eigene «richtige Sachverhaltsdarstellung» und eine andere rechtliche Einordnung der Aktivitäten der Y._______ AG auf dem Finanzmarkt vor. Mit dieser Argumentation wendet er sich im We- sentlichen gegen die bereits rechtskräftige Feststellung, dass die Y._______ AG unbewilligt Publikumseinlagen angenommen hat, und ge- gen die ebenfalls endgültig beurteilte Anordnung des Konkurses. Die Rechtmässigkeit dieser Entscheide ist aber, wie erwähnt, nicht erneut – auch nicht auf Willkür hin – zu prüfen (Art. 12 VG). Daran vermögen auch die umfangreichen Überlegungen des Beschwerdeführers zur Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nichts zu ändern. 4.5 Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Anwendung von Art. 12 VG gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstosse und diese als überge- ordnete Norm des Völkerrechts nicht umgehen könne. 4.5.1 Art. 6 Ziff. 1 EMRK eröffnet in seinem Anwendungsbereich die Mög- lichkeit, eine Streitigkeit zumindest einmal durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen (Urteil des EGMR Golder gegen Vereinigtes König- reich vom 21. Februar 1975 [4451/70] § 30 ff.; Urteil der Grossen Kammer des EGMR Grzęda gegen Polen vom 15. März 2022 [435752/18] § 342 f.). Dieser gerichtliche Rechtsschutz muss praktisch wirksam sein und darf nicht einzig in der Theorie bestehen (Urteil des EGMR Bellet gegen Frank- reich vom 4. Dezember 1995 [23805/94] § 36; Urteil der Grossen Kammer des EGMR Zubac gegen Kroatien vom 4. April 2018 [40160/12] § 76 ff.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten jedoch nicht zur Einrichtung eines bestimmten Instanzenzugs bei Streitigkeiten über zivil- rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (vgl. Urteile der Grossen Kam- mer des EGMR Zubac gegen Kroatien vom 4. April 2018 [40160/12] § 80, Andrejeva gegen Litauen vom 18. Februar 2009 [55707/00] § 97; zum zi- vilrechtlichen Charakter von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Staat vorne, E. 2). Mit anderen Worten ist in Staatshaftungsverfahren die gerichtliche Nachkontrolle einer gerichtlichen Entscheidung konventions- rechtlich nicht geboten (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss Art. 12 VG greift indessen nicht, wenn gegen eine Anordnung vor dem

A-2764/2024 Seite 12 Staatshaftungsverfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmitte- linstanz stattfinden konnte (vorne, E. 4.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn der ursprüngliche Streit nicht vor ein Gericht hätte getragen werden können, das seinerseits den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ge- nügt, oder wenn kein effektives Rechtsmittel gemäss Art. 29a BV zur Ver- fügung stand (Urteile des BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.3 und 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.5.2 Dem Beschwerdeführer stand gegen die als Schadensursache gel- tend gemachten Anordnungen der Vorinstanz der ordentliche Instanzenzug in Verfahren offen, die den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unter- stehen (vorne, Bst. B ff.). Das Bundesgericht hat im Übrigen auch konkret geprüft, ob bei der Verfahrensführung Art. 6 EMRK verletzt wurde und dies verneint (Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 9.1). Weil der Rechts- schutz einmal in konventionskonformer Weise gewährt wurde, ist es mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, im Staatshaftungsrecht nicht erneut auf das bereits rechtskräftig Entschiedene zurückzukommen, zumal die Frage, ob das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes der Haftung entgegen- steht, vorliegend ebenfalls in einem Verfahren geprüft wird, das den Ga- rantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu genügen hat (vgl. BGE 126 I 144 E. 3b). 4.6 Demnach verletzte die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventions- recht, indem sie das Staatshaftungsbegehren des Beschwerdeführers ge- stützt auf Art. 12 VG nicht näher prüfte. 4.7 Die Gutachten, die der Beschwerdeführer zur Bemessung des im Zu- sammenhang mit dem aufsichtsrechtlichen Verfahren geltend gemachten Schadens beantragt (vgl. Eingabe vom 30. Mai 2024), würden nichts an den Ausführungen zum Überprüfungsverbot (Art. 12 VG) ändern. Deshalb kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-615/2022 vom 23. Mai 2023 E. 4.2; im Kontext der Staatshaftung: Urteil des BGer 2C_795/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4.2, Ur- teil des BVGer A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.3). 5. Weiter rügt der Beschwerdeführer, sein persönlicher Schaden erhöhe sich um den «Totalverlust aus der Aktionärsstellung», wenn er für den Schaden der Y._______ AG keinen Ersatz verlangen könne. Die Vorinstanz habe sich in verfassungswidriger Weise geweigert, einen Entscheid zu Gunsten oder zu Lasten der Y._______ AG zu erlassen. Er macht damit einen Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1

A-2764/2024 Seite 13 BV) geltend, die vorliegt, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (Urteil des BVGer A-1650/2023 vom 14. Juli 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Erwägungen zur Einmaligkeit des Rechtschutzes (Art. 12 VG) treffen nicht nur auf den vom Beschwerdeführer für sich selbst, sondern ebenso für den zu Gunsten der Y._______ AG geltend gemachten Schaden zu, den er auf dieselben rechtskräftig gewordenen Verfügungen der Vorinstanz zurückführt. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Schadenersatzbe- gehren in Bezug auf sämtliche darin erhobene Forderungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne. Als Eventualbegründung erwog sie, dem Beschwerdeführer fehle, soweit er die Leistung von Schadener- satz an die Y._______ AG verlange, zusätzlich auch die Legitimation. Mit Blick auf Art. 12 VG erübrigt es sich diese zu prüfen. Jedenfalls liess die Vorinstanz kein vom Beschwerdeführer gestelltes Begehren im Sinne einer Rechtsverweigerung ungeprüft. Ebenfalls keine Rechtsverweigerung ist darin zu erkennen, dass die Vorinstanz die Befugnis des Beschwerdeführers, im Namen der Y._______ AG zu handeln, verneint hat. Es kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 1.3). Zwar ist nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass ein Vertretungsorgan aufgrund des erwähnten Rechtsschutzgedankens – vor Rechtskraft des Entzugs der Vertretungsbe- fugnis – rechtswahrende (z.B. verjährungsunterbrechende) Handlungen im Staatshaftungsverfahren zu Gunsten der Gesellschaft mit Blick auf eine spätere Kassation des finanzmarktrechtlich Verfügten vornehmen kann. Die Vertretungsbefugnis muss als Verfahrensvoraussetzung aber nicht nur bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern bis zu dessen Ab- schluss vorliegen (Urteil des BVGer A-3524/2008 vom 19. Februar 2010 E. 7.3). Im Zeitpunkt der Verfügung jedenfalls hat die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer die Vertretungsbefugnis – aus den genannten Gründen bzw. aufgrund des zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Entzugs der Vertretungsbefugnis (E. 1.3) – zu Recht abgesprochen. 6. Ausserdem begründet der Beschwerdeführer das Schadenersatzbegehren mit dem laufenden Liquidationsverfahren und dem Vorgehen der einge- setzten Konkursliquidatorin. In dieser Hinsicht legt er weder dar noch ist ersichtlich, welche wesentliche Amtspflicht (Art. 19 Abs. 2 FINMAG) die Vorinstanz bzw. die Konkursliquidatorin verletzt haben sollte. Ebenso

A-2764/2024 Seite 14 wenig zeigt er auf und ist erkennbar, inwiefern durch Pflichtverletzung ein ersatzfähiger Schaden verursacht worden ist. Im Übrigen kann in dieser Hinsicht auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Es bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfah- rens festzulegen. 8.1 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege lediglich für den Fall ersucht, dass das Gericht reformatorisch ent- scheide (Ziffer 3 der Begehren). Da es zu einem anders lautenden Verfah- rensausgang gekommen ist, erübrigt sich diesbezüglich eine Prüfung. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwer- deverfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es handelt sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse. Der Beschwerdeführer macht, soweit nachvollziehbar, einen Schaden in der Höhe von mehreren Millionen Franken geltend. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 15'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind aus- gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.3 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-2764/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers, die weiteren Vollstreckungshandlun- gen der Konkursliquidatorin vorsorglich zu untersagen, wird als gegen- standlos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.‒ werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Thomas Ritter

A-2764/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf- tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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18.12.2024
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24.03.2026