B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2763/2020
Urteil vom 29. September 2020 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, vertreten durch Elias Moussa, Rechtsanwalt, Zaehringen Avocats SA, Beschwerdeführer,
gegen
Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen ETH-Rat, Häldeliweg 15, 8092 Zürich ETH-Zentrum, vertreten durch Dr. iur. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin, Anwaltskanzlei glättli & partner, Vorinstanz.
Gegenstand
Bundespersonal; Freistellung.
A-2763/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) ist seit dem 1. April 2013 im [...] des ETH- Rates (Vorinstanz) als [...] angestellt. B. Am 20. Januar 2020 liessen die damalige Präsidentin des ETH-Rates (Beth Krasna) und der Direktor des [...] dem Beschwerdeführer eine Mah- nung zukommen. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, einen [...] zu unterschreiben, nachdem dieser gemäss Ent- scheid des [...] des ETH-Rates leicht abgeändert worden sei. Er habe da- mit seine persönliche Meinung über diejenige des [...] gestellt. Seine ne- gative Einstellung und seine obstruktive Haltung seien nicht tolerierbar. Deshalb werde er darauf aufmerksam gemacht, dass im Wiederholungsfall ein Entlassungsverfahren eingeleitet werde. C. Vom 20. Januar bis zum 23. März 2020 war der Beschwerdeführer krank- heitshalber arbeitsunfähig. D. Nachdem der Beschwerdeführer der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass er ab dem 23. März 2020 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei, informierte die Perso- nalabteilung des ETH-Rates ihn am 29. März 2020 per E-Mail darüber, dass er bis auf Weiteres von der Arbeit freigestellt sei, da der ETH-Rat wei- tere Abklärungen treffen wolle. E. Am 24. April 2020 nahm der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz zu seiner Mahnung vom 20. Januar 2020 Stellung, wobei er deren Inhalt bestritt. Er machte insbesondere geltend, die Mahnung sei als Vergeltungs- massnahme dafür erlassen worden, dass er sich geweigert habe, den ver- änderten [...] zu unterschreiben. F. Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2020 stellte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer bis auf Weiteres unter voller Gehaltszahlung von der Ar- beitspflicht frei, damit der Konflikt ohne weitere Belastung der Aufgabener- füllung und ohne weitere Störungen der gegenseitigen Beziehungen abge- klärt werden könne. Unterzeichnet war die Verfügung vom Präsidenten des
A-2763/2020 Seite 3 ETH-Rates (Prof. Dr. Michael O. Hengartner) und von der Vize-Präsidentin (Beth Krasna). G. Am 25. Mai 2020 erhebt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2020. Er beantragt, die Freistellungsverfügung sei aufzuheben und ihm sei die Rückkehr an seine Arbeitsstelle zu ermöglichen. Zudem sei festzustel- len, dass seine Persönlichkeit für den Zeitraum der erlittenen Freistellung widerrechtlich verletzt worden sei. Schliesslich sei ihm eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zuzusprechen. In prozessualer Hin- sicht ersucht er um Vereinigung des Verfahrens mit dem Beschwerdever- fahren A-2764/2020. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm innert zehn Tagen sämtliche Verfahrensakten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen; anschliessend sei ihm Gelegenheit zu geben, innert einer ange- messenen Frist die Beschwerde zu ergänzen. H. Am 4. September 2020 reicht die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrensanträge des Be- schwerdeführers seien abzuweisen. I. Mit Verfügung vom 17. September 2020 übermittelt das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz und teilt den Parteien mit, dass sich das Gericht im nächsten Schritt mit den sich aufdrängenden formellen Fragen befassen und entscheiden werde. Ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen. J. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 22. September 2020 ersucht der Beschwerdeführer erneut um Einsicht in die Akten der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz
A-2763/2020 Seite 4 im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine sachliche Unzu- ständigkeit nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der ETH-Rat ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG und Verfügungen des Arbeitgebers im Be- reich des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals können mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 Bst. a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 der Verord- nung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Technischen Hochschulen [Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH, SR 172.220.113]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 33 VGG liegt nicht vor. 1.4 1.4.1 Die Vorinstanz bringt vor, dass es sich bei der angefochtenen Verfü- gung um eine Zwischenverfügung handle. Da eine solche nur anfechtbar sei, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke, was vorliegend nicht zutreffe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten namentlich auch Zwischenverfü- gungen als Verfügungen. Zwischenverfügungen stellen im Gegensatz zu End- und Teilverfügungen, die das Verfahren zumindest teilweise pro- zessual abschliessen, Zwischenschritte auf dem Weg zur Verfahrenserle- digung dar. Ob es sich bei einer Verfügung um eine Zwischenverfügung handelt, ist nach ihrem Inhalt zu bestimmen. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben beziehungsweise unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.1.2 und Urteil des BGer 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3, je m.w.H.). Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen (die nicht die Zustän- digkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen, vgl. Art. 45 VwVG) ist die
A-2763/2020 Seite 5 Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 VwVG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher, namentlich auch wirtschaftlicher Natur sein (vgl. Urteil des BGer 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2 und Urteil des BVGer A-7259/2017 vom 29. Mai 2018 E. 2.4 m.w.H.). 1.4.3 Unter dem Begriff «Freistellung» kann sowohl ein blosser Verzicht des Arbeitsgebers auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unter gleich- zeitiger Lohnfortzahlung als auch eine Massnahme zur Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs (Art. 25 BPG) verstanden werden. Bei letz- terem handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Zwischenverfügung und die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Urteil des BGer 8C_12/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.3 f.). 1.4.4 Vorliegend braucht jedoch nicht abschliessend geprüft werden, wel- cher Natur die verfügte Freistellung vom 29. April 2020 ist beziehungsweise ob allenfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund einer Zwi- schenverfügung besteht und entsprechend auf den Beschwerdeantrag be- züglich Aufhebung der Freistellung einzutreten wäre. Das Bundesverwal- tungsgericht kann selbst bei formell unzulässigen Beschwerden, wenn es mit einer nichtigen Verfügung befasst wird, eingreifen und diese von Amtes wegen aufheben (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2 und 136 II 383 E. 4.1). Dies ist vorliegend – wie zu zeigen sein wird (E. 2) – der Fall, weshalb die an- gefochtene Verfügung in jedem Fall von Amtes wegen für nichtig zu erklä- ren ist. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch die Freistellung beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung war (vgl. Art. 25 VwVG) und deshalb auch nicht Streit- gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann (vgl. Ur- teil des BVGer A-6211/2017 vom 14. Mai 2018 E. 1.3). 1.6 Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren A-2764/2020 ist sodann abzu- weisen. Die im Verfahren A-2764/2020 angefochtene Verfügung wurde
A-2763/2020 Seite 6 zwar von der gleichen Vorinstanz erlassen und betrifft ebenfalls eine Frei- stellung, jedoch ist eine andere Person betroffen und es besteht – da die Freistellungen auf unterschiedlichen Gründen beruhen – kein genügender inhaltlicher Zusammenhang, so dass eine Vereinigung der Verfahren nicht angezeigt ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die ange- fochtene Verfügung verletze den Anspruch auf die gemäss Gesetz richtig zusammengesetzte Entscheidbehörde nach Art. 29 Abs. 1 BV, da die Ver- fügung nicht vom Präsidenten des ETH-Rates alleine erlassen worden sei, sondern gemeinsam mit dessen Vizepräsidentin. 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV sieht vor, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Die Rechtsprechung hat daraus ein Recht auf eine ordnungsgemässe und unparteiische Zu- sammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde abgeleitet. Ob eine Verwaltungsbehörde ordnungsgemäss zusammengesetzt ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen Organisations- und Verfahrens- recht. Entscheidet die Behörde in einer falschen Zusammensetzung, verstösst sie gegen das Rechtsverweigerungsverbot (BGE 142 I 172 E. 3.2 und 127 I 128 E. 3c). Besteht eine Verwaltungsbehörde aus einer bestimmten Zahl von Mitglie- dern, so müssen – unter Vorbehalt abweichender Ordnung – beim Ent- scheid alle mitwirken. Die Behörde, die in unvollständiger Besetzung ent- scheidet, ohne dass das Gesetz ein entsprechendes Quorum vorsieht, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Darüber hinaus liegt eine will- kürliche Anwendung des einschlägigen Verfahrens- und Organisations- rechts vor. Jeder Verfahrensbeiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist beziehungsweise dass sie vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 127 I 128 E. 4b m.w.H.; Urteile des BGer 2C_578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1 und 2P.26_2003 vom 1. September 2003 E. 3.4; vgl. auch betreffend Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht: Basler Kommentar BV, JOHAN- NES REICH, Art. 30 N 15, wo von einer Überbesetzung gesprochen wird.). 2.3 Die vorliegend einschlägigen Organisations- und Verfahrensbestim- mungen für den ETH-Bereich sehen bezüglich der Kompetenz zur Freistel- lung eines Mitarbeiters des [...] des ETH-Bereichs Folgendes vor:
A-2763/2020 Seite 7 2.3.1 Gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) leitet der Präsident des ETH-Rates die Geschäfte des ETH-Rates und trifft die ihm durch die Geschäftsordnung übertragenen Entscheide. 2.3.2 [...] 2.3.3 Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Been- digung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhält- nissen zusammenhängenden Entscheide betreffend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates. Er hat diese Zuständigkeit an den Präsi- denten oder die Präsidentin des ETH-Rates abgetreten (Art. 2 Abs. 1 und 2 PVO-ETH i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Bst. g der Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 17. Dezember 2003 [Geschäftsordnung ETH-Rat, SR 414.110.2]). 2.3.4 Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates auf Grund einer ihm oder ihr durch das geltende Recht ausdrücklich über- tragenen Kompetenz trifft, ergehen in der Form der Präsidialverfügung (Art. 11 Abs. 1 Bst. a Geschäftsordnung-ETH-Rat). 2.3.5 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin des ETH-Rates, unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Erfüllung von dessen oder deren Aufgaben und erledigt die Geschäfte, die ihm oder ihr übertragen sind (Art. 16 Geschäftsordnung ETH-Rat). 2.3.6 Aus den zitierten Organisations- und Verfahrensbestimmungen des ETH-Bereichs ergibt sich zusammenfassend, dass die arbeitsrechtliche Freistellung eines Mitarbeiters des [...] in die (alleinige) Kompetenz des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates fällt, der oder die eine Freistellung in der Form einer Präsidialverfügung erlässt. Eine Mitwirkung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des ETH-Rates ist nicht vor- gesehen. 2.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Präsident des ETH-Rates erlasse die Verfügung gemeinsam mit der Vizepräsidentin, weil sich die massgebenden Vorfälle während deren Amtszeit als Präsiden- tin abgespielt hätten. In der Vernehmlassung schreibt die Vorinstanz dem- gegenüber, die Verfügung sei vom Präsidenten des ETH-Rates erlassen worden. Da sich die massgeblichen Vorfälle jedoch während der Amtszeit der Vizepräsidentin abgespielt hätten, habe sie zusätzlich unterzeichnet,
A-2763/2020 Seite 8 um Transparenz zu schaffen, dass sie im Vorfeld mehr als der Präsident beteiligt gewesen sei und den Sachverhalt bestens kenne. Der Präsident habe indes aufgrund eigener Überzeugung und in Wahrnehmung seiner Verantwortung entschieden, weshalb der Unterschrift der Vizepräsidentin keine Bedeutung zukomme. 2.5 Die angefochtene Verfügung erging am 29. April 2020. Zu diesem Zeit- punkt war Michael O. Hengartner Präsident des ETH-Rates. Die Verfügung trägt denn auch seine Unterschrift. Darüber hinaus ist die Verfügung von Beth Krasna in ihrer Funktion als Vizepräsidentin des ETH-Rates unter- zeichnet. Frau Krasna war von Mai 2019 bis Januar 2020 Präsidentin des ETH-Rates ad interim und seither (wie bereits von 2018 bis Mai 2019) Vi- zepräsidentin des Rates. 2.6 Die Darstellung der Vorinstanz in der Vernehmlassung, wonach die Vi- zepräsidentin keinen Einfluss auf den Inhalt der Verfügung genommen habe, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund ihrer Unterschrift und den Ausführungen in der Verfügung selber («Vorliegend erlässt der Präsident diese Verfügung gemeinsam mit der Vize-Präsidentin...»), ist davon aus- zugehen, dass die angefochtene Verfügung vom Präsidenten und von der Vizepräsidentin gemeinsam erlassen wurde. Eine Stellvertretung des Prä- sidenten des ETH-Rates durch die Vizepräsidentin liegt offensichtlich nicht vor. Der Erlass der angefochtenen Verfügung durch den Präsidenten und die Vizepräsidentin des ETH-Rates gemeinsam widerspricht den einschlägi- gen Organisations- und Verfahrensbestimmungen. Die zuständige Be- hörde – der Präsident des ETH-Rates – war damit beim Erlass der ange- fochtenen Verfügung nicht ordnungsgemäss besetzt, weshalb diese einen formellen Mangel aufweist. 3. 3.1 In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren An- fechtbarkeit. Der Anspruch auf eine ordnungsgemässe Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ist ausgeschlossen (BGE 142 I 172 E. 3.2). Nichtig und damit von Anfang an unwirksam sind fehlerhafte Entscheide nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann,
A-2763/2020 Seite 9 wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nich- tigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten und kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H. und 132 II 342 E. 2.1). 3.2 Der formelle Mangel der angefochtenen Verfügung aufgrund der nicht ordnungsgemässen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde wiegt insofern besonders schwer, als eine Überbesetzung der entschei- denden Behörde gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV darstellt, sondern auch einen Verstoss gegen das Rechtsverweigerungsverbot und eine Verletzung des Willkürverbots (vgl. E. 2.2). Das Gewicht des formellen Mangels illustriert zudem der Umstand, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeschlossen ist. Der vorliegende Mangel ist darüber hinaus leicht erkennbar, ergibt sich doch aus den einschlägigen Organisa- tionsbestimmungen des ETH-Bereichs klar, dass der Präsident des ETH-Rates für Verfügungen wie die angefochtene in alleiniger Kompetenz zuständig ist und entsprechend auch die Verfügung selbst als «Präsidial- verfügung» betitelt wurde. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit ernsthaft gefährdet wird. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der angefochtenen Ver- fügung sind damit erfüllt. 3.3 Die Feststellung der Nichtigkeit bedeutet, dass die angefochtene Ver- fügung nie rechtswirksam wurde, womit die Freistellung des Beschwerde- führers nie rechtsgültig verfügt wurde. Damit hätte der Beschwerdeführer seiner Arbeit grundsätzlich nachgehen können und wäre dazu auch ver- pflichtet gewesen. Vorliegend bot der Beschwerdeführer seine Arbeit ab dem 23. März 2020 wieder an und die Vorinstanz verzichtete in der Folge ausdrücklich darauf. Analog zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, ge- mäss der die bereits abgewickelten Teile eines Dauerschuldverhältnisses, das nachträglich dahinfällt, als voll gültig erachtet werden (BGE 137 III 243 E. 4.4.4, 129 II 320 E. 7.1.2; Urteil des BVGer A-1893/2020 vom 2. Sep- tember 2020 E. 7.1.4), ist vorliegend deshalb für die Zeit bis zur Feststel-
A-2763/2020 Seite 10 lung der Nichtigkeit der Freistellungsverfügung durch das vorliegende Ur- teil von einem gültigen Verzicht der Vorinstanz auf die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers auszugehen. 4. 4.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist. 4.2 Auf die weiteren formellen und materiellen Rügen des Beschwerdefüh- rers muss aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens nicht eingegangen werden. Die beantragte Akteneinsicht wird gewährt. 5. 5.1 In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb vorliegend keine Verfahrenskos- ten zu erheben sind. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körper- schaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 1–2 VwVG). Vorliegend ist der Ausgang des Verfahrens als Obsiegen des vor Bundes- verwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführers zu werten, weshalb ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, beantragt jedoch eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 10'000.–, ohne diesen Betrag zu begründen oder entsprechende Belege einzureichen. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädi- gung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Streitgegenstandes (Freistellung), der teilweise weitschweifigen, mit Wiederholungen durch- setzten Ausführungen in der Beschwerdeschrift und des Umstandes, dass die Beschwerde zu einem grossen Teil mit derjenigen im parallelen Verfah- ren A-2764/2020 deckungsgleich ist, erscheint die beantragte Entschädi- gung von Fr. 10'000.– als übersetzt und – unter Berücksichtigung der
A-2763/2020 Seite 11 massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) – eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 2'500.– als angemessen. Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
A-2763/2020 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die angefochtene Präsidialverfügung des ETH-Rates vom 29. April 2020 ist nichtig. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– auszurich- ten. 4. Dem Beschwerdeführer werden die Originalakten der Vorinstanz bis zum 9. Oktober 2020 zugestellt (keine Fristerstreckung). Sie sind danach dem Gericht zu retournieren. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; mit den Originalakten der Vorinstanz) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Tobias Grasdorf
A-2763/2020 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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