B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2761/2024

Urteil vom 6. Juni 2024 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

X._______ AG, ..., Gesuchstellerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision des Urteils des BVGer A-6445/2023 vom 27. März 2024; allenfalls Wiedererwägung des Urteils des BVGer A-6438/2023 vom 21. Dezember 2023.

A-2761/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 verpflichtete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG; nachfolgend auch: Vorinstanz) die X._______ AG zur Zahlung von insgesamt Fr. 262'385.10 (Lenkungsab- gabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOC-Abgabe], Mehrwert- steuer und Verzugszinsen). Die Verfügung wurde der X._______ AG am 20. Oktober 2023 zugestellt. A.b Gleichentags verfügte das BAZG gegenüber der Y._______ S.R.L., diese schulde Fr. 264'310.20 (Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOC-Abgabe], Mehrwertsteuer sowie Verzugszinsen). Diese Verfügung wurde der Y._______ S.R.L. am 23. Oktober 2023 zuge- stellt. B. B.a Die X._______ AG focht die an sie adressierte Verfügung (Bst. A.a) am 21. November 2023 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an, welches daraufhin ein Verfahren mit der Nummer A-6438/2023 eröffnete. B.b Die Y._______ S.R.L. focht ihrerseits die an sie adressierte Verfügung (Bst. A.b) ebenfalls am 21. November 2023 mit Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht an, welches ein Verfahren mit der Nummer A-6445/2023 eröffnete. C. C.a Der Instruktionsrichter im Verfahren A-6438/2023 gewährte der X._______ AG mit Verfügung vom 23. November 2023 das rechtliche Ge- hör zur Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. C.b Am 4. Dezember 2023 führte die X._______ AG aus, sie sei davon ausgegangen, dass für sie dieselbe Frist gelte wie für ihre Lieferantin Y._______ S.R.L. Sollte dies nicht der Fall sein, stelle sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Alternativ bat sie um Beiladung im Verfahren der Y._______ S.R.L. C.c Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 im Verfahren A-6438/2023 wurde das Gesuch der X._______ AG um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgewiesen und auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. In der Urteilsbe- gründung wurde unter anderem festgehalten, dass über einen Antrag auf Beitritt zum Verfahren A-6445/2023 im dortigen Verfahren zu entscheiden

A-2761/2024 Seite 3 sei. Jedoch wurde der Antrag nicht formell im Dispositiv ins Verfahren A-6445/2023 überwiesen. D. D.a Der im Verfahren A-6445/2023 mit Zwischenverfügung vom 30. No- vember 2023 der Y.______ S.R.L. auferlegten Kostenvorschuss, ging ei- nen Tag verspätet beim Bundesverwaltungsgericht ein. D.b Nachdem die Instruktionsrichterin im Verfahren A-6445/2023 der Y._______ S.R.L. mit Verfügung vom 17. Januar 2024 das rechtliche Ge- hör zur Frage der Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt hatte, konnte die Gesellschaft den entsprechenden Nachweis nicht erbringen. D.c Daher wurde mit Urteil vom 27. März 2024 nicht auf die Beschwerde in jenem Verfahren (A-6445/2023) eingetreten. E. Am 30. April 2024 reichte die X._______ AG (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) ein Gesuch um Revision des Urteils A-6445/2023 respektive Wiederer- wägung des Urteils A-6438/2023 ein. Daraufhin eröffnete das Bundesver- waltungsgericht das vorliegende Verfahren A-2761/2024. Die Gesuchstellerin ersucht revisions- bzw. wiedererwägungsweise um die Behandlung ihres Gesuchs um Beitritt zum Verfahren A-6445/2023 im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273). Dieses sei unbehandelt geblieben, wo- rin – so die Gesuchstellerin sinngemäss – eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, allenfalls eine Rechtsverweigerung zu sehen sei. F. Den im vorliegenden Verfahren auferlegten Kostenvorschuss bezahlte die Gesuchstellerin fristgerecht.

A-2761/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwal- tungsgericht war zur Beurteilung der Beschwerden in den Verfahren A-6438/2023 und A-6445/2023 zuständig. 1.1.1 Das Revisionsgesuch richtet sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel gegen einen formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheid. Es eröffnet ein neues, eigenständiges Verfahren vor jener Behörde, die den Entscheid getroffen hat, der revidiert werden soll (vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.1, 2007/21 E. 2.1; Urteile des BVGer A-4417/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.1, A-750/2019 vom 31. Mai 2019 E. 1, je m.H.; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig. 1.1.2 Neben der Revision stellt der Rechtsbehelf der Wiedererwägung eine weitere Korrekturmöglichkeit für fehlerhafte Verfügungen dar. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung allerdings nur im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör ge- mäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (SR 101). Voraussetzung dafür ist rechtspre- chungsgemäss, dass sich – wie bei der Revision – entweder die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder die Gesuchstel- lerin erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im frühe- ren Verfahren nicht bekannt waren bzw. die schon damals geltend zu ma- chen für sie unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (statt vieler: BGE 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6; Urteile des BVGer A-5676/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.1, A-2143/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2.3 ff. m.H.). Auch für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs ist das Bun- desverwaltungsgericht zuständig. 1.2 Das Revisionsgesuch wurde zudem formgerecht eingereicht (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

A-2761/2024 Seite 5 1.3 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gel- ten die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 45 VGG). Die Gesuchstellerin macht zumindest sinngemäss geltend, das Bundes- verwaltungsgericht habe in seinem Urteil A-6445/2023 vom 27. März 2024 ihren Antrag auf Beiladung in diesem Verfahren nicht berücksichtigt. Damit beruft sie sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG. Die Revi- sion kann gemäss Art. 121 Bst. c BGG verlangt werden, wenn das Gericht einzelne Anträge nicht berücksichtigt hat. 1.4 Die Gesuchstellerin hatte im Verfahren A-6445/2023 keine Parteistel- lung. Eine solche wollte sie gerade erlangen. Indem ihr Gesuch nicht be- handelt wurde, wurde somit zu ihren Lasten entschieden. Insofern lässt sich ein aktuelles Interesse an der Änderung dieses Urteils annehmen (vgl. Urteile des BVGer A-2442/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 1.3, D-5575/2009 vom 13. Januar 2011 [in BVGE 2011/18 nicht publizierte] E. 2.3). Die Gesuchstellerin ist prima facie zur Einreichung des vorliegen- den Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog), wobei dies aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens nicht endgültig entschieden werden muss. 1.5 Die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs wegen anderer Ver- fahrensvorschriften als Ausstandsvorschriften, wozu der in Art. 121 Bst. c BGG genannte Grund gehört, beträgt 30 Tage nach der Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheids (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Gesuchstellerin hat das Urteil, dessen Revision sie beantragt, nicht er- halten, da sie daran weder als Partei noch in einer anderen Form beteiligt war (vgl. E. 1.4). Der Beschwerdeführerin im Verfahren A-6445/2023 wurde das Urteil in jenem Verfahren am 28. März 2024 zugestellt. Die Gesuch- stellerin kann von diesem Urteil demnach nicht vor dem 28. März 2024 Kenntnis erlangt haben. Unter Berücksichtigung des Friststillstands (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) hat sie ihr Revisionsgesuch vom 30. April 2024, welches spätestens am 2. Mai 2024 der schweizerischen Post über- geben wurde (die Sendungsnachverfolgung lässt keinen eindeutigen Schluss zu), somit jedenfalls fristgerecht eingereicht. 1.6 Nicht als Revisionsgrund gilt, was die Partei, die um Revision nach- sucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesver- waltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG; vgl. BVGE

A-2761/2024 Seite 6 2019 I/8 E. 4.3.3; Urteile des BVGer A-4417/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.5, A-4068/2011 vom 3. November 2011 E. 4). 2. Bezüglich des Wiedererwägungsgesuchs der Gesuchstellerin betreffend das Verfahren A-6438/2023 ist Folgendes festzuhalten: Ein Gesuch um Beiladung ist sachlogisch in jenem Verfahren zu stellen, in dem die Beila- dung verlangt wird. Im Urteil A-6438/2023 vom 21. Dezember 2023 wurde somit zu Recht ausgeführt, dass dort nicht über das Gesuch um Beiladung im Verfahren A-6445/2023 zu entscheiden sei. Daran ändert auch der Um- stand, dass mittlerweile im letztgenannten Verfahren ein Nichteintretens- entscheid ergangen ist, nichts. Somit ist das Wiedererwägungsgesuch ab- zuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (zum grundsätzlich feh- lenden Anspruch auf Wiedererwägung: E. 1.1.2). 3. 3.1 Das Gesuch um Revision des Verfahrens A-6445/2023 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist: 3.1.1 Die Beiladung zu einem Verfahren ist nur möglich, wenn in diesem Verfahren die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Es besteht kein An- spruch auf Beiladung. Der beigeladenen Partei kommt insbesondere keine Verfügungsmacht über den Streitgegenstand zu (MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.2). Dies gilt umso mehr für eine Partei, über deren Gesuch um Beiladung noch gar nicht entschieden wurde. Im Verfahren A-6445/2023 waren die Prozessvoraussetzungen nicht gege- ben, nachdem die dortige Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt hatte. Damit konnte in diesem Verfahren nicht mehr über die Beiladung der Gesuchstellerin befunden werden. 3.1.2 Ohnehin ist die Beiladung zu einem anderen Verfahren nicht möglich, wenn eine Person ihre Vorbringen in einem eigenen Verfahren gegen eine ihr ordnungsgemäss eröffnete Verfügung hätte geltend machen können, es aber unterlassen hatte, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen (vgl. BGE 148 II 536 E. 9.5.1; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.2). Vorliegend hat die Gesuchstellerin die sie betreffende Verfügung beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten, allerdings verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten wurde (Sachverhalt Bst. B). Damit hat sie ihr Beschwer-

A-2761/2024 Seite 7 derecht verwirkt und kann ihren Standpunkt auch nicht als Beigeladene in allfälligen weiteren Verfahren zum gleichen Themenkomplex vorbringen. 4. Insgesamt ist somit das Gesuch der Gesuchstellerin um Revision des Ver- fahrens A-6445/2023, allenfalls Wiedererwägung des Verfahrens A-6483/2023 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Der Vollständigkeit halber ist die Eingabe der Gesuchstellerin vom 30. April 2024 der Vorinstanz zuzustellen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 800.-- festzusetzen sind, der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von der Gesuchstellerin in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-2761/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 30. April 2024 betreffend Revision des Verfahrens A-6445/2023, allenfalls Wiedererwägung des Verfahrens A-6483/2023 geht an die Vorinstanz. 2. Das Gesuch um Revision des Verfahrens A-6445/2023, allenfalls Wieder- erwägung des Verfahrens A-6483/2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Susanne Raas

A-2761/2024 Seite 9

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist ge- wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesge- richt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wor- den ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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24.03.2026