Abt ei l un g I A-27 6 1 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 9 Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger. R._______ Beschwerdeführer, gegen Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz. Radio- und Fernsehempfangsgebühren. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 27 61 /2 0 0 9 Sachverhalt: A.R._______ ist seit dem 1. April 1998 bei der Schweizerischen Er- hebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, der Bil- lag AG (nachfolgend: Billag), für den privaten Radio- und Fernsehemp- fang angemeldet. Bis am 31. Dezember 2000 hat er die an seine da- malige Geschäfts- und Privatadresse von der Billag zugesandten Rechnungen fristgerecht bezahlt. B.Am 1. Januar 2001 war R._______ privat umgezogen und benutzte die Räumlichkeiten an seiner bisherigen Adresse nur noch als Büro. Da die Billag weder eine Meldung betreffend Adressänderung noch eine Abmeldung vernehmen konnte, blieb dieser weiterhin als Gebüh- renpflichtiger unter der bisherigen Adresse angemeldet. Die Gebüh- renrechnungen konnten indessen nicht mehr zugestellt werden, wes- halb diese weder beglichen noch eingetrieben wurden. Erst als sich R._______ am 31. Oktober 2006 wieder für den privaten Radio- und Fernsehempfang anmeldete, konnte die Billag die bereits bestehende Anmeldung vom 1. April 1998 seiner aktuellen Adresse zuordnen und mit der neuen Anmeldung vereinen. Die bereits bezahlten Gebühren wurden angerechnet. C.Mit Schreiben vom 2. April 2007 stellte die Billag R._______ die ausstehenden (und noch nicht verjährten) Gebühren von insgesamt Fr. 2'317.85 für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis am 30. Juni 2007 in Rechnung. D.Mit Schreiben vom 24. April 2007 akzeptierte R._______ die Rech- nung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis am 30. Juni 2007 im Betrag von Fr. 265.60 entsprechend seiner neuerlichen Anmeldung. Er war hingegen nicht bereit, die restlichen Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 2'052.25 für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis am 30. November 2006 zu bezahlen. E.Am 20. Juni 2007 verfügte die Billag den Nachbezug der Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang für den Zeitraum vom
A- 27 61 /2 0 0 9 deute jedoch nicht, dass deshalb keine Gebührenpflicht mehr bestehe. Eine Abmeldung könne frühstens auf Ende desjenigen Monats erfol- gen, in welchem die schriftliche Abmeldung erfolgt sei. Da R._______ erst am 24. April 2007 eine diesbezügliche Meldung gemacht habe und er mittlerweile wieder über betriebsbereite Empfangsgeräte verfü- ge, sei eine nachträgliche Abmeldung ausgeschlossen und er unterlie- ge ununterbrochen der Gebührenpflicht. Das Gesetz verpflichte die Billag, fällige Gebühren bis fünf Jahre rückwirkend nachzufordern. F.Gegen die Verfügung der Billag (nachfolgend: Erstinstanz) erhob R._______ am 19. Juli 2007 bei dieser Einsprache bzw. wurde das Schreiben nach Weiterleitung vom Bundesamt für Kommunikation (BA- KOM) als Beschwerde entgegengenommen. In seiner Begründung brachte R._______ vor, nach dem privaten Wegzug von seiner frühe- ren Adresse seien sämtliche Postsendungen an diese nunmehr ge- schäftliche Adresse via Postfach an ihn gelangt. Dies sei im Übrigen heute noch der Fall. Vom 1. Januar 2001 bis zu seiner neuerlichen An- meldung per 1. Dezember 2006 habe er weder privat (als Untermieter) noch im Geschäft betriebsbereite Empfangsgeräte gehabt. Es sei denkbar, dass per 1. Januar 2001 eine Abmeldung erfolgt sei. Er sei nicht bereit, nicht verursachte Gebührenrechnungen zu bezahlen. G.Mit Entscheid vom 26. März 2009 wies das BAKOM die Beschwer- de ab. In seiner Begründung bestätigt es die Erstinstanz und führt er- gänzend aus, dass es sich bei den Radio- und Fernsehempfangsge- bühren um Regalgebühren handle, welche nicht an einen bestimmten Ort, sondern an eine bestimmte Person gebunden seien. Es obliege der betroffenen Person, die Einstellung des Betriebes ihrer Empfangs- geräte zu melden. Verletze sie diese Mitwirkungspflicht, bleibe sie wei- terhin gebührenpflichtig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sei es nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz die Mitwir- kungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung (Ab- meldung) verlange, da es sich um eine Massenverwaltung handle. R._______ sei für die Abmeldung – trotz amtlicher Pflicht zur Sachver- haltsermittlung – grundsätzlich beweispflichtig. Vorliegend habe der Beweis nicht erbracht werden können, weshalb dieser die Folgen der Beweislosigkeit tragen müsse. H.Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 nimmt R._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Stellung zum Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. März 2009. Das Schreiben wurde sinngemäss als Se ite 3
A- 27 61 /2 0 0 9 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung entgegen genommen. In seiner Begründung wiederholt der Be- schwerdeführer, dass an seine frühere Adresse adressierte Postsen- dungen auch heute noch in sein Postfach gelangten. Die betreffende Poststelle könne dies jederzeit bezeugen. Die Erstinstanz sei pflichtig, ihm zu beweisen, dass deren Postsendungen, welche scheinbar bei ihm nicht zustellbar gewesen seien, refusiert worden seien. Er gehe eher davon aus, dass aufgrund einer mündlichen Kommunikation keine Rechnungsstellung mehr erfolgt sei, was der Situation entsprechend auch richtig gewesen sei. I.In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Zur Betonung ihrer bisherigen Begründung weist sie darauf hin, dass auch die zusätzliche Anfrage vom 10. März 2009 bei der Erstins- tanz keinen Hinweis auf eine Abmeldung hervorgebracht habe. J.Die ebenfalls zur Äusserung eingeladene Erstinstanz hält in einer Stellungnahme vom 24. Juni 2009 an ihrer bisherigen Begründung fest und beantragt dementsprechend die Abweisung der Beschwerde. In ihren Ausführungen unterstreicht sie, dass der Beschwerdeführer erst- mals am 24. April 2007 eine schriftliche Meldung gemacht habe, wel- che Aufschluss über das Vorhandensein der Empfangsgeräte gebe. Folglich habe von Gesetzes wegen eine Abmeldung frühestens auf den 30. April 2007 stattfinden können. Dies sei jedoch nicht gemacht worden, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem
A- 27 61 /2 0 0 9 sen, dass die Zustellbarkeit von Rechnungen jederzeit gewährleistet gewesen sei. Betreffend die Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 1. Dezember 2006 präzisiert bzw. korrigiert der Beschwerdeführer zudem, es habe ein Untermietverhältnis ohne separaten Haushalt be- standen. N.Auf die übrigen Ausführungen und Unterlagen wird – soweit ent- scheiderheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, befindet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des BAKOM im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren. 1.2Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. 1.3Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerde- führer ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 26. März 2009. Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.4Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten. Se ite 5
A- 27 61 /2 0 0 9 2. Betreffend das Anliegen des Beschwerdeführers, eine gütliche Einigung zu finden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verfügung der Erstinstanz bzw. beim Entscheid der Vorinstanz um hoheitliche Akte handelt, welche ohne Ergreifung eines Rechtsmittels nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich unabänderlich werden. Eine gütliche Einigung zwischen der verfügenden Behörde und dem Privaten ist im öffentlichen Recht nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Gesetz diese Handlungsform vorsieht oder einen entsprechenden Spielraum belässt, was – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – vorliegend nicht der Fall ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1071). Die Entgegennahme des Schreibens vom 1. Mai 2009 als Beschwerde ermöglicht die nochmalige Überprüfung durch das Bundesverwal- tungsgericht und liegt somit im Interesse des Beschwerdeführers. 3. Gegenstand des vorliegenden Streites bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis am 30. November 2006 in der Höhe von Fr. 2'052.25 zu Recht in Rechnung gestellt wurden. Die Gebühren für den Zeitraum vom
4.1Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die neue Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Grundsätzlich sind jene Normen anwendbar, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft waren. Anders ausge- drückt sind Erlasse auf jene Sachverhalte anwendbar, die zwischen In- kraftsetzung und Ausserkraftsetzung entstanden sind (vgl. RENÉ RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergän- zungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 15 B I; PIERRE TSCHANNEN /ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 9). Se ite 6
A- 27 61 /2 0 0 9 4.2Der vorliegende Streit dreht sich um Forderungen der Erstinstanz gegen den Beschwerdeführer, die in der Periode vom 1. Mai 2002 bis am 30. November 2006, und damit vor Inkrafttreten des neuen Rechts, entstanden sind. Die Verfügung der Erstinstanz vom 20. Juni 2007 so- wie der Entscheid der Vorinstanz vom 26. März 2009 ergingen zwar nach Inkrafttreten des neuen Rechts, beschränken sich jedoch in ih- rem Gehalt darauf, den vor Inkrafttreten des neuen Rechts abge- schlossenen Sachverhalt, d.h. den Bestand der Forderungen, festzu- stellen. 4.3Aus diesen Gründen kommt für die materielle Beurteilung des vor- liegenden Streits – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – das alte Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG 1991, AS 1992 601) und die alte Radio- und Fernsehverord- nung vom 6. Oktober 1997 (RTVV 1997, AS 1997 2903) zur Anwen- dung (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7510/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3.1 und A-7511/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3.1.). 5. 5.1Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies der zuständigen Behörde vorgängig melden. Er hat eine Empfangsge- bühr zu bezahlen (Art. 55 Abs. 1 RTVG 1991). Nach stetiger Recht- sprechung handelt es sich dabei um eine sog. Regalabgabe. Dies be- deutet, die Gebühr ist für das Recht geschuldet, Programme zu emp- fangen, und zwar unabhängig davon, welche und wieviele Personen in einem Haushalt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden oder ob die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2247/2006 vom 28. März 2007 E. 3 und A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.1). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats nach der Vor- bereitung oder der Inbetriebnahme des Empfangsgerätes. Sie endet am letzten Tag des Monats, in dem die Einstellung des Betriebs mitge- teilt wird (Art. 44 Abs. 2 RTVV 1997). Der Empfänger muss Änderun- gen meldepflichtiger Sachverhalte der zuständigen Behörde, d.h. der Gebührenerhebungsstelle, mitteilen (Art. 41 Abs. 2 RTVV 1997). Seit dem 1. August 2001 hat die Meldung zwingend schriftlich zu erfolgen (AS 2001 1680). Se ite 7
A- 27 61 /2 0 0 9 Die genannten Bestimmungen sind für den vorliegenden Fall in zweifa- cher Hinsicht relevant. 5.2Erstens kann eine einmal bestehende Gebührenpflicht aus- schliesslich durch eine ordnungsgemässe Abmeldung seitens des Ge- bührenpflichtigen beendet werden. Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare Anforderungen an die Melde- bzw. Mitwirkungspflicht derje- nigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder den Empfang einstellen wollen. So hält die Rechtsprechung fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundes- verwaltungsgericht A-4466/2008 vom 3. Februar 2009, A-2348/2006 vom 14. August 2007 und A-2276/2006 vom 1. März 2007). 5.3Zweitens ist eine Beendigung zeitlich erst nach Eingang der Mel- dung – am letzten Tag des Monats, in dem die Einstellung des Betrie- bes mitgeteilt wird (Art. 44 Abs. 2 Satz 2 RTVV 1997) – möglich. Eine rückwirkende Beendigung ist somit unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1). Anders ausgedrückt kann eine Person, die sich einmal für den Radio- und Fernsehempfang angemeldet hat, selbst dann der Gebührenpflicht unterliegen, wenn sie tatsächlich gar keine (betriebsbereiten) Emp- fangsgeräte mehr zum Betrieb bereit hält oder betreibt. Der Grund für eine solche Regelung besteht im Wesen der Empfangsgebühr als Re- galabgabe. Solange der Gebührenpflichtige angemeldet ist, hat er das Recht, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen. Allein für dieses Recht, und nicht für das tatsächliche Empfangen, ist die Empfangsge- bühr geschuldet. 5.4Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 1998 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und Fernsehempfang ange- meldet ist und bis Ende Dezember 2000 die Empfangsgebühren frist- gerecht bezahlt hat. Zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. No- vember 2006 konnten ihm die Gebührenrechnungen infolge seines Umzuges offenbar nicht mehr zugestellt werden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei es der Situation entsprechend auch richtig, dass in dieser Zeit keine Rechnungsstellung mehr erfolgt sei, da er Se ite 8
A- 27 61 /2 0 0 9 während dieser Zeit keine betriebsbereiten Empfangsgeräte gehabt bzw. nicht in einem separaten Haushalt gewohnt habe. Aus den so- eben gemachten Erwägungen geht indessen hervor, dass die Auffas- sung, wonach es auf das tatsächliche Vorhandensein bzw. Betreiben von Empfangsgeräten ankomme, nicht mit der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren ist. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer zur Beendi- gung der Gebührenpflicht die Änderung des Sachverhaltes, d.h. das Nicht-Mehr-Vorhandensein von betriebsbereiten Empfangsgeräten, der Erstinstanz melden müssen (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 2 RTVV 1997). Bis am 31. Juli 2001 hätte er sich auch noch mündlich abmelden können. Seit dem 1. August 2001 ist eine schriftliche Mel- dung zwingend. 5.5Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder eine Behauptungs- noch eine Beweisfüh- rungslast. Der Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der Ver- teilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Kann ein Sachverhalt nicht bewiesen werden, muss jeweils diejenige Partei die Folgen tragen, welche daraus Rechte ableiten will (analog zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1623). Da der Beschwerdeführer für den fraglichen Zeitraum nicht der Gebührenpflicht unterliegen will, ist er mit dem Beweis der Abmeldung belastet. Misslingt dieser Be- weis, hat er die Folgen zu tragen, d.h. er schuldet die Empfangsgebüh- ren. 5.6Trotz der zusätzlichen Anfrage der Vorinstanz vom 10. März 2009 konnte weder eine schriftliche Abmeldung noch eine entsprechende Telefonnotiz für den besagten Zeitraum gefunden werden. Auch der Beschwerdeführer selber hat keine Beweise für eine rechtzeitige Ab- meldung vorgelegt, sondern sich auf die Behauptung beschränkt, es sei per 1. Januar 2001 eine Abmeldung erfolgt. Erst mit Schreiben vom 24. April 2007 teilte dieser erstmals nachweislich mit, dass er zwi- schenzeitlich über keine betriebsbereiten Empfanggeräte verfügt habe. Damit kann der Beweis für eine rechtzeitige Abmeldung für den vorlie- gend streitigen Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis am 30. November 2006 nicht erbracht werden. Eine rückwirkende Abmeldung aufgrund der Se ite 9
A- 27 61 /2 0 0 9 Mitteilung vom 24. April 2007 ist durch den klaren Gesetzeswortlaut ausgeschlossen, weil die Abmeldung erst am letzten Tag des Monats, in welchem die Mitteilung eingegangen ist, erfolgen kann (vgl. E. 5.3). 5.7Aus dem Gesagten folgt auch, dass der Umzug des Beschwerde- führers vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Es ist nämlich nicht so, dass man nach einem Umzug nur dann am neuen Ort der Gebühren- pflicht unterliegt, wenn man sich dort wieder anmeldet. Vielmehr bleibt eine angemeldete Person, unabhängig von einem Ortwechsel, bis zur ordnungsgemässen Abmeldung gebührenpflichtig. Aufgrund der Mit- wirkungspflicht obliegt es dem Radio- und Fernsehempfänger, stets seine aktuelle Adresse der Erstinstanz mitzuteilen. Die Zustellbarkeit der Rechnungen ist dabei bloss eine administrative Frage. Können Rechnungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht zugestellt werden, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtslage. Aus diesem Grund ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht so, dass die Erstinstanz die Unzustellbarkeit beweisen müsste (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4755/2008 vom 10. März 2009 E. 4.2 ff.). 5.8Aus diesen Gründen unterlag der Beschwerdeführer während des vorliegend streitigen Zeitraums vom 1. Mai 2002 bis am 30. November 2006 ununterbrochen der Gebührenpflicht. 6. 6.1Schliesslich ist im Verwaltungsverfahren von Amtes wegen zu prü- fen, ob die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Gebühren ver- jährt sind. 6.2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit Fälligkeit der einzelnen Gebühr (Art. 47 Abs. 2 RTVV 1997). Das neue Recht bestimmt nun ausdrücklich, dass die einzelne Gebühr jeweils am ers- ten Tag des Monats (für den sie geschuldet ist) fällig wird (Art. 61 Abs. 1 RTVV). Altrechtlich kann nicht anderes gelten, da auch gemäss Art. 44 Abs. 2 Satz 1 RTVV 1997 die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats (für den sie geschuldet ist) beginnt. 6.3Die Erstinstanz fordert die Gebühren seit dem 1. Mai 2002 nach. Die "älteste" in Rechnung gestellte Gebühr wurde damit am 1. Mai 2002 fällig und verjährte grundsätzlich am 2. Mai 2007. Se it e 10
A- 27 61 /2 0 0 9 Während es im Privatrecht zur Unterbrechung der Verjährung qualifi- zierter Rechtshandlungen bedarf, bestehen diesbezüglich im öffentli- chen Recht erleichterte Möglichkeiten. Im Verwaltungsrecht kann schon die blosse Mitteilung einer Forderung oder die Zustellung einer formellen Mahnung und jede behördliche Einforderungshandlung, die in geeigneter bzw. genügend bestimmter Weise die Forderung geltend macht, die Verjährung unterbrechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.553/2003 vom 22. August 2003 E. 4.7 und 2A.319/2002 vom 6. De- zember 2002 E 2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts B-5894/2007 und A-6006/2008 vom 26. August 2009; ATTILIO GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1/1995, S. 47-59; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 777). 6.4Die Erstinstanz hat vor Eintritt der Verjährung am 2. April 2007 die ausstehenden Gebühren mit einer entsprechenden Begründung in Rechnung gestellt. Diese Handlung ist nach der zitierten Lehre und Rechtsprechung eine geeignete und genügend bestimmte Zahlungs- aufforderung, um die Verjährung zu unterbrechen, d.h. die Verjäh- rungsfrist begann von da an neu zu laufen (analog zu Art. 137 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 ([OR, SR 220]). Die ange- fochtenen Gebühren sind deshalb nicht verjährt. 7. Im Ergebnis hat die Erstinstanz die Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis am 30. November 2006 in der Höhe von Fr. 2'052.25 zu Recht in Rech- nung gestellt. Die Anwendung des alten anstelle des neuen Rechts hat im Ergebnis nichts geändert (vgl. E. 4.3). Da das Bundesverwaltungs- gericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 64 Abs. 4 VwVG), kann es den angefochtenen Entscheid im Ergebnis auch mit einer abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7406/2006 vom 1. Juni 2007). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver- rechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]). Se it e 11
A- 27 61 /2 0 0 9 8.2Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer kei- ne Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Einschreiben) -die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) -das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Energie und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter SauvantCesar Röthlisberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- Se it e 12
A- 27 61 /2 0 0 9 rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13