Abt ei l un g I A-27 1 8 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 0 7 Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jürg Kölliker, Gerichtsschreiber Martin Föhse. A._______ GmbH, vertreten durch Advokat und Notar Dr. iur. V._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz. Nummernwiderruf. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 27 18 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 teilte das Bundesamt für Kom- munikation (BAKOM) der A._______ GmbH die Mehrwertdienst- nummer 0901 XXXXXX zur Nutzung zu. Diese versandte am 14. Februar 2007 im Rahmen einer Valentinstags-Aktion zahlreichen Personen eine SMS mit der Mitteilung, es sei für die betreffende Person eine Grussbotschaft zum Valentinstag deponiert worden, welche sie über die oben erwähnte Mehrwertdienstnummer abhören könne. B. Am 12. März 2007 widerrief das BAKOM die zugeteilte Nummer mit sofortiger Wirkung und wies die TDC Switzerland AG an, die Nummer innerhalb von drei Werktagen ausser Betrieb zu nehmen. Es be- gründete den Widerruf mit der Verletzung der Nutzungsbedingungen. Beim Betrieb der Nummer sei der Preis nicht deutlich und unmissver- ständlich angegeben worden. Daneben stellte das BAKOM den Vor- wurf der rechtswidrigen Nutzung in den Raum. Einer allfälligen Be- schwerde gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wir- kung. C. Mit Beschwerde vom 16. April 2007 verlangt die A._______ GmbH (Beschwerdeführerin), die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 12. März 2007 sei - unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz - aufzuheben. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstossen. Die von ihr gemachte Preisangabe ("1.85/Anruf u. Min.") sei mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar. Zum Vorwurf der rechtswidrigen Nutzung wird ausgeführt, es sei unzutreffend, dass die Personen, welche die Num- mer gewählt hätten, für die erhobene Gebühr keine adäquate Gegen- leistung erhalten hätten. Insbesondere habe man auch nicht wahllos SMS verschickt. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2007 wies der Instruktionsrichter das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung ab. Se ite 2
A- 27 18 /2 0 0 7 E. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 16. April 2007 sei unter Kostenfolge abzuweisen. In ihrer Replik vom 22. Juni 2007 zur Stellungnahme der Vorinstanz führt die Beschwerdeführerin namentlich aus, die Vorinstanz habe es ver- säumt, ihr die richtige Preisbekanntgabe rechtzeitig mitzuteilen. Weiter rügt sie eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes und des Ver- trauensschutzes. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, so- weit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid des BAKOM vom 12. März 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist vorliegend nicht gegeben und das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art 33 Bst. d VGG. Dem- nach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.1Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung. Indem ihr die Vorinstanz eine zugeteilte Mehrwertdienstnummer entzogen hat, ist sie durch den angefochtenen Entscheid zudem materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.2Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die zugeteilte Mehr- wertdienstnummer zu Recht widerrufen hat. Sie stützt den Widerruf der Mehrwertdienstnummer auf Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmelde- bereich (AEFV, SR 784.31). Danach kann das Bundesamt die Zutei- lung von Adressierungselementen widerrufen, wenn die Inhaberin der Se ite 3
A- 27 18 /2 0 0 7 Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des Bundesamtes oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung missachtet. Der von der Vorinstanz im Übrigen geäusserte Verdacht einer rechtswidrigen Nutzung gemäss Art. 24g Abs. 2 AEFV wird von dieser allerdings offen gelassen und ist damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 2. Vorab zu klären ist die Frage, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV gegeben ist. 2.1Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin habe die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung missachtet. In diesen werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Inhaberin der Nummer dazu verpflichtet sei, die Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV, SR 942.211) zu beachten. Weiter wer- de in den Nutzungsbedingungen gefordert, der zu entrichtende Tarif müsse deutlich und unmissverständlich angegeben werden. Mit ihrer Praxis, den Preis ihrer Dienstleistung (lediglich) in der Form "1.85/Anruf u. Min." zu kommunizieren, genüge sie den gesetzlichen Anforderungen nicht. Diese Form der Preisangabe mache nicht klar, dass für einen Anruf eine Grundgebühr von Fr. 1.85 zu bezahlen sei sowie zusätzlich Fr. 1.85 für jede Minute. Die Angabe der Beschwerde- führerin könnte von den Konsumentinnen und Konsumenten auch da- hingehend verstanden werden, dass für einen Anruf von einer Minute insgesamt Fr. 1.85 zu bezahlen seien. Schliesslich würde der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Mehrwertdienstnummern seit Jahren im Einsatz stünden und es den Konsumentinnen und Konsumenten mittlerweile allgemein bekannt sein dürfte, dass es sich bei solchen Nummern um kostenpflichtige Nummern handle, die Beschwerdefüh- rerin nicht davon entbinden, die für den Betrieb geltenden Bestim- mungen einzuhalten. 2.2Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Preisangabe sei weder undeutlich noch missverständlich gewesen. Der Begriff "deut- lich" beziehe sich lediglich auf die Darstellung, was sich sowohl aus Art. 11a PBV als auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebe. Daneben sei die Angabe auch nicht missverständlich. "1.85" bedeute in diesem Zusammenhang einen Franken und fünfundachtzig Rappen. Se ite 4
A- 27 18 /2 0 0 7 Weiter sei allgemein bekannt, dass der Schrägstrich ("/") "pro" bedeute. Die verwendeten Abkürzungen "u." sowie "Min." seien die offiziellen Abkürzungen für "und" und "Minute". Wer folglich "1.85/Anruf u. Min." lese, könne nichts anderes verstehen als einen Franken und fünfundachtzig Rappen pro Anruf und Minute. Daneben bemängelt sie den Umstand, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weder in der von ihm publizierten Broschüre "Preisbekanntgabeverordnung - Wegleitung für die Praxis" noch in den Informationsblättern "Preisbekanntgabe und Werbung für telefonische Mehrwertdienste" und "Preisbekanntgabe und Werbung für Fernmeldedienste" - beide datieren vom 1. Juni 2004 - die von ihm als rechtskonform eingestuften Beispiele nenne, wie sie aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem SECO und der Vorinstanz vom 26. und 27. Juli 2004 hervorgingen. Schliesslich habe es auch die Vorinstanz versäumt, diese Vorschläge in geeigneter Form (rechtzeitig) zu publizieren. Weiter gehe die Vorinstanz mit ihren Anforderungen an eine Preisbekanntgabe von einem ziemlich einfältigen und bestimmt nicht durchschnittlich intelligenten Konsumenten aus und handle daher unangemessen. Schliesslich führt sie einige weitere Anbieter von Mehrwertdienst- nummern an, welche ihre Preise gleich wie sie selber publizieren würden, deren Nummer hingegen nicht entzogen worden sei. Sie will darin eine Verletzung des Gebotes der rechtsgleichen Behandlung erblicken. 2.3Zu beantworten ist demnach zunächst die Frage, ob die Be- schwerdeführerin den Preis für ihre Dienstleistung klar und unmissver- ständlich - und damit im Einklang mit den Bestimmungen der Zutei- lungsverfügung und der PBV - angegeben hat. 2.3.1Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2007, mit welcher der Beschwerdeführerin die später wieder entzogene E.164-Nummer zur Nutzung zugeteilt wurde, enthält einen Abschnitt mit dem Titel "Be- sondere Nutzungsbedingungen" (vgl. Art. 24e Abs. 3 AEFV). Gemäss Ziff. 3 dieses Abschnitts ist die Inhaberin der Nummer verpflichtet, die Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung zu berücksichtigen. Sie hat bei jeder schriftlichen und verbalen Bekanntgabe der Nummer den Tarif, den anrufende Teilnehmer zu entrichten haben, inklusive Mehrwertsteuer in Franken und Rappen pro Minute bzw. pro Anruf deutlich und unmissverständlich anzugeben. Se ite 5
A- 27 18 /2 0 0 7 2.3.2Die Preisbekanntgabeverordnung gilt unter anderem für das An- gebot der in Art. 10 PBV genannten Dienstleistungen, für welche eine Preisbekanntgabepflicht besteht (Art. 2 Abs. 1 Bst. c PBV). Somit ist die PBV auch auf die in Art. 10 Abs. 1 Bst. q PBV genannten Dienst- leistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs-, Gebührentei- lungsdienste anwendbar, die über Fernmeldedienste erbracht oder an- geboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden. Die Subsumtion der Dienstleis- tung der Beschwerdeführerin unter diesen Tatbestand liegt vorliegend nicht im Streit; die PBV wäre auch ohne den Hinweis in den Nutzungs- bedingungen anwendbar. Die PBV bezweckt, dass die Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhin- dert werden (Art. 1 PBV; vgl. auch BGE 132 II 240 E. 4.3.1, mit Hinwei- sen). Für die Form der Preisbekanntgabe für entgeltliche Mehrwert- dienste wie die vorliegende findet sich allerdings keine spezielle Rege- lung in der PBV. Art. 11a PBV bezieht sich lediglich auf Dienstleis- tungen, deren Grundgebühr oder deren Preis pro Minute zwei Franken übersteigt, was hier (Fr. 1.85 pro Anruf Grundgebühr zuzüglich Fr. 1.85 pro Minute) nicht gegeben ist. Anwendbar ist allerdings Art. 11 PBV, der die Art und Weise der Preisbekanntgabe in allgemeiner Form be- schreibt. Gemäss dessen Abs. 2 muss aus der Bekanntgabe hervorge- hen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder welche Ver- rechnungssätze sich der Preis bezieht. In Art. 13 Abs. 1bis PBV ist schliesslich die Preisbekanntgabe in der Werbung für die fraglichen Mehrwertdienstleistungen geregelt. Danach sind den Konsumierenden die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekannt zu geben. 2.3.3Das SECO vertritt im Informationsblatt "Preisbekanntgabe und Werbung für telefonische Mehrwertdienste" die Ansicht, für entgelt- liche Mehrwertdienste, deren Preis die Schwellenwerte für eine münd- liche Ansage (Art. 11a Abs. 1 PBV) nicht erreiche, müssten die Preise zumindest gemäss der Werbebestimmung des Art. 13 Abs. 1bis PBV bekannt gegeben werden. Es seien mithin die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekannt zu geben. Ein konkretes Beispiel findet sich in diesem Informationsblatt hingegen nicht. Im April 2007 hat das SECO indes eine neue Broschüre "Preisbekanntgabeverordnung - Wegleitung für die Praxis" herausgegeben. Darin findet sich neuer- dings ein Beispiel für einen kombinierten Tarif mit Grundgebühr und Minutenpreis. Der Vorschlag lautet wie folgt: "Grundgebühr SFr. 2.50; Preis/Min. SFr. 2.23". Se ite 6
A- 27 18 /2 0 0 7 2.4Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin stimmen darin über- ein, dass sowohl die Grundgebühr wie auch der Preis pro Minute be- kannt gegeben werden müssen. Die Vorinstanz führt zu den von ihr definierten Nutzungsbedingungen für Einzelnummern aus, deren Hauptziel sei die vollständige Transparenz bezüglich der Gebühren- pflicht und der konkreten Kosten für den Bezug von Dienstleistungen, die mittels Belastung der monatlichen Telefongebühren in Rechnung gestellt würden. Die Konsumierenden sollten dadurch vor Nachteilen respektive vor unlauteren Angebotspraktiken geschützt werden. Die Begriffswahl der Nutzungsbedingungen orientiere sich an derjenigen der PBV. Beide Anordnungen würden denn auch das Ziel des Konsu- mentenschutzes verfolgen, weshalb es Sinn mache, gleiche Begriffe zu verwenden und diese gleich auszulegen. Diese Argumentationswei- se überzeugt, und es erscheint sachgerecht und naheliegend, sich bei der Auslegung der interessierenden Auflage in der Zuteilungsverfü- gung an die Vorschriften der PBV anzulehnen. Weiter führende, für den hier zu beurteilenden Fall geltende Regeln enthalten die Nut- zungsbedingungen freilich nicht. Es bleibt daher dabei, die Preisanga- be der Beschwerdeführerin im Lichte des Zwecks der PBV, für klare, vergleichbare und nicht irreführende Preise zu sorgen, zu überprüfen. 2.5Das Bundesgericht stellt in Fällen, in welchen es - wie vorliegend - das Ziel der Anbieterin eines Mehrwertdienstes ist, möglichst viele An- rufe mit den entsprechenden Mehrwertdienstgebühren auf die fragli- che Nummer zu erhalten, strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit ihrer Preisanschrift. Im Zusammenhang mit Preisangaben in der Er- wachsenenunterhaltung sowie für TV-Gewinnspiele, die über eine Mehrwertdienstnummer betrieben werden, hat das Bundesgericht fest- gehalten, es sei auf nicht besonders gewandte und deswegen ver- stärkt schutzwürdige Konsumenten abzustellen (BGE 132 II 240 E. 4.3.4, 128 IV 177 E. 2.3). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem nicht durchschnittlich intelligen- ten Konsumenten aus, geht demnach fehl. 2.6Die Vorinstanz führt aus, die Preisangabe der Beschwerdeführerin ("1.85/Anruf u. Min.") könne auch dahingehend interpretiert werden, dass der Anruf und die Minute insgesamt Fr. 1.85 kosten würden. Ein Anruf von wenigen Sekunden bis höchstens einer Minute Dauer dürfte in diesem Falle mit anderen Worten bloss Fr. 1.85 kosten und nicht die effektiven Fr. 3.70 (Fr. 1.85 Grundgebühr zuzüglich Fr. 1.85 für eine Verbindungsdauer von einer Minute). Diese Befürchtung der Vorin- Se ite 7
A- 27 18 /2 0 0 7 stanz ist begründet. Die strittige Preisangabe kann bei Konsumentin- nen und Konsumenten durchaus den Eindruck erwecken, ein Anruf würde zwar im Minimum Fr. 1.85 kosten, sollte er aber innerhalb der ersten Minute beendet werden, es auch bei diesem Preis bleibe. Na- mentlich bei einem Anruf von wenigen Sekunden versteht es sich nicht von selbst, dass neben der Grundgebühr zusätzlich ein ebenso hoher Betrag für die erste Gesprächsminute geschuldet wird. Zentrales Problem einer Preisangabe in der Form, wie sie die Be- schwerdeführerin handhabte, ist die fehlende Klarheit in Bezug auf den Umstand, dass sich der Preis aus zwei (voneinander unab- hängigen) Komponenten - mithin aus zwei Preisen - nämlich einer Grundgebühr und einem Minutenpreis zusammensetzt. Die Vorschläge des SECO (einerseits hervorgehend aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem SECO und der Vorinstanz vom 26. und 27. Juli 2004, andererseits aus der Broschüre "Preisbekanntgabeverordnung - eine Wegleitung für die Praxis") sind denn auch genau in diesem Punkt deutlicher. In der einen Variante ("Je Fr. xy pro Anruf und Minute") ist es die Beifügung des Wortes "Je", welches klarstellt, dass zwei Preise geschuldet sind. In den beiden weiteren Varianten ("Fr. xy pro Anruf + Fr. xy pro Min." sowie "Fr. xy/Anruf + Fr. xy/Min.") verdeutlicht die zwei- mal aufgeführte Währungs- und Preisangabe in Verbindung mit dem zwischen die beiden Preise gesetzten "+" nicht zuletzt schon rein op- tisch, dass es sich um einen zusammengesetzten Tarif handelt. Schliesslich sei vorliegend auf den Aspekt hingewiesen, dass die Preisbekanntgabe über eine SMS folgenden Inhalts erfolgte: "Du hast einen Valentinsgruss erhalten. Um die Botschaft abzuhören, wähle 0901 XXXXXX (1.85/Anruf u. Min.). Happy Valentine's Day! www.valentinelovecalls.com". Mit Rücksicht auf die stark einge- schränkte Grösse des Displays eines Mobiltelefons wird ein durch- schnittliches Mobiltelefon in der Regel nicht in der Lage sein die ganze Nachricht auf einmal anzuzeigen, weshalb die Benutzerin oder der Be- nutzer regelmässig scrollen muss, um auch das Ende des Textes zur Kenntnis nehmen zu können. Daneben ist die Darstellung häufig rela- tiv unübersichtlich. In Anbetracht dieser Tatsachen ist es leicht mög- lich, dass die Preisangabe im übrigen Text etwas untergeht. Dabei kann nicht ohne weiteres erwartet werden, die Empfängerin oder der Empfänger der Nachricht würde sich - angesichts der sich hier bieten- den Interpretationsmöglichkeiten - mit der erforderlichen Sorgfalt mit der Frage des Preises auseinander setzen. Vielmehr wird der Lektüre Se ite 8
A- 27 18 /2 0 0 7 einer SMS für gewöhnlich nicht eine derart hohe Aufmerksamkeit geschenkt. 2.7Im Ergebnis ist damit der Vorinstanz zu folgen, wenn sie in dieser von der Beschwerdeführerin praktizierten Form der Preisbekanntgabe eine Verletzung der Nutzungsbestimmungen sieht. Ein Widerrufsgrund gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b ist somit gegeben. Der Vorwurf der Be- schwerdeführerin, wonach es sowohl die Vorinstanz als auch das SECO versäumt hätten, konkrete Beispiele für eine korrekte Preisan- gabe zu publizieren, mag berechtigt sein. Dies spielt in diesem Verfah- ren allerdings keine Rolle, waren doch weder die Vorinstanz noch das SECO verpflichtet, solche Beispiele bekannt zu geben. Daneben war es der Beschwerdeführerin freigestellt, sich selber bei einer dieser Stellen zu informieren. 3. Es gilt in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Widerruf der Num- mer im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) muss jedes staatliche Handeln diesem Anspruch genügen. Der Grund- satz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Massnahmen zur Ver- wirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Ein- schränkungen stehen, die Privaten allenfalls auferlegt werden (BGE 133 I 77 E. 4.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 21 Rz. 1, vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 581 f., je mit Hinweisen). 3.1Das öffentliche Interesse am Widerruf der Mehrwertdienstnummer durch die Vorinstanz liegt im Schutz der Konsumierenden vor Irrtümern aufgrund der unklaren Preisangabe. Diesem Interesse dient unter an- derem auch die Preisbekanntgabeverordnung. Der Widerruf einer Mehrwertdienstnummer, in Zusammenhang mit deren Betrieb gegen die Vorschriften der PBV verstossen wurde, ist geeignet, dieses öffent- liche Interesse zu wahren. 3.2Sofern eine gleich geeignete, mildere Massnahme als der Wider- ruf der Nummer ausgereicht hätte, um dem oben umschriebenen öf- fentlichen Interesse genüge zu tun, hätte der Widerruf unterbleiben müssen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 591). Se ite 9
A- 27 18 /2 0 0 7 Als milderes Mittel wäre hier die Aufforderung zur Änderung der Form der Preisbekanntgabe in Frage gekommen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einleitung des Nummernwiderrufsverfahrens mit. Die Vorinstanz führte darin unter anderem aus, die Beschwerdeführerin hätte mit dem Betrieb der fraglichen Nummer gegen das anwendbare Recht verstossen, indem der Tarif der Nummer nicht deutlich und unmissverständlich angegeben worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde schliesslich Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt und den Erwägungen zu äussern und den Nachweis zu erbringen, dass mit dem Betrieb der fraglichen Nummer keine Verletzung der Nutzungsbedingungen stattgefunden hat oder die festgestellte Verletzung behoben worden ist. Die Beschwerdeführerin bemerkte zu diesem Vorwurf in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2007, die Behauptung, es seien keine korrekten Tarife angezeigt worden, sei falsch. Man habe die Tarife deutlich und unmissverständlich deklariert. Sie signalisierte damit, dass sie nicht gewillt ist, diesbezüglich (bei künftigen Aktionen) eine Änderung vorzunehmen. Sie informierte sich auch nicht darüber, was denn nach Ansicht der Vorinstanz eine korrekte Preisangabe darstellen würde. Es gab demnach letztendlich kein milderes Mittel als den Widerruf der Mehrwertdienstnummer, um das Ziel, die Konsumierenden zu schützen, zu erreichen. Die Massnahme war daher auch erforderlich. 3.3Die Interessen der Beschwerdeführerin am Betrieb der Mehrwert- dienstnummer sind privater, rein wirtschaftlicher Natur und werden im Übrigen nicht näher substantiiert. Insbesondere lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, wonach ihr wirtschaftliches Fortkommen ernstlich gefährdet wäre. Das öffentliche Interesse am Schutz der Kon- sumentinnen und Konsumenten ist dagegen als gewichtig zu erachten und überwiegt die erwähnten Interessen der Beschwerdeführerin. Des- halb ist der Widerruf der Mehrwertdienstnummer vom 12. März 2007 verhältnismässig. 4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Rechts- gleichheitsgebots (Art. 8 BV). Weil andere Institutionen ihre Preise in der gleichen Art und Weise wie sie selbst bekannt gäben, deren Praxis von der Vorinstanz aber toleriert würde, liege eine unzulässige Un- gleichbehandlung in der Rechtsanwendung vor. Se it e 10
A- 27 18 /2 0 0 7 4.1Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, aufgrund des Differenzierungsge- botes indes Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. BGE 131 I 191 E. 3.4 mit Hinweisen). 4.2Zunächst sei darauf hingewiesen, dass sich die von der Beschwer- deführerin selbst (auszugsweise) genannten Beispiele bereits von ih- rer eigenen Preisangabe unterscheiden, indem bei jenen sowohl das Zeichen "/" ("pro") als auch die Konjunktion "und" ausgeschrieben wird. Diese Form der Preisbekanntgabe unterscheidet sich dadurch in rechtserheblicher Weise von der Preisbekanntgabe der Beschwerde- führerin. Gerade bei einer derart gedrängten Form der Preisbekannt- gabe können bereits kleine Nuancen in der Formulierung den ent- scheidenden Unterschied zwischen einer klaren und einer unklaren Deklaration ausmachen (vgl. E. 2.6). Daneben ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Praxis der Vorinstanz, sich auch auf Hinweise von Konsumentinnen und Konsumenten, Mit- bewerbern, Fernmeldedienstanbieterinnnen, anderen Amtsstellen etc. zu stützen, nicht vor dem Gebot der Rechtsgleichheit standhalten sollte. Angesichts der Tatsache, dass gemäss den Angaben der Vorin- stanz ungefähr 35'000 Nummern der Kategorien 0900, 0901 und 0906 in Betrieb sind, scheint diese Vorgehensweise als vernünftig und ange- messen. Im Übrigen besteht vorliegend kein konkreter Anlass, an den Ausführungen der Vorinstanz zu zweifeln, wonach sie sämtlichen Hin- weisen - auch denjenigen der Beschwerdeführerin - nachgeht und die allenfalls erforderlichen Schritte einleitet. Eine Verletzung des Gebotes der rechtsgleichen Behandlung ist demnach vorliegend nicht ersicht- lich. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Es ist ein Grund für den Widerruf der zugeteil- ten Mehrwertdienstnummer gegeben. Der Widerruf liegt im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und verstösst auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. 6. Die Kosten zur Ausfällung der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2007 werden zur Hauptsache geschlagen. Die Verfahrenskosten, insgesamt Se it e 11
A- 27 18 /2 0 0 7 bestimmt auf Fr. 2'000.-, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art 7 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (eingeschrieben, Ref-Nr. [...]) -dem Generalsekretariat UVEK, Rechtsdienst, Bundeshaus Nord, 3003 Bern (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Lorenz KneubühlerMartin Föhse Se it e 12
A- 27 18 /2 0 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Se it e 13