B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 11.10.2017 (2C_836/2017)

Abteilung I A-2712/2016

Urteil vom 25. August 2017 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

Parteien

Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern AG, Säckingerstrasse 67, DE-79725 Laufenburg, vertreten durch Dr. iur. Michael Merker, Rechtsanwalt, Baur Hürlimann AG, Oberstadtstrasse 7, Postfach 2060, 5400 Baden, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aargau, 5001 Aarau, vertreten durch Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Verzicht auf eine Erhöhung des Wasserzinses.

A-2712/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern AG ist Inhaberin einer Konzession des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und einer inhaltlich übereinstimmenden deutschen Bewilligung vom 27. Mai 2003. Diese berechtigen zur Nutzung der Was- serkraft des Rheins von Rhein-km 1001,570 bis Rhein-km 113,520 sowie der Wasserkraft der Aare von Aare-km 66,500 bis zur Aaremündung. Die Konzession wurde am 1. Oktober 2003 rückwirkend auf den 1. September 2003 in Kraft gesetzt und dauert bis zum 31. Dezember 2072. Dieser Ge- wässerabschnitt steht auf schweizerischer Seite unter der Gewässerhoheit des Kantons Aargau. Die Konzession verpflichtet die Rheinkraftwerk Alb- bruck-Dogern AG unter anderem, das Kraftwerk bis zum Jahr 2012 auf eine Nutzwassermenge von ca. 1'400 m 3 /s auszubauen. B. Mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 zu einer Änderung des Wasser- rechtsgesetzes und des Energiegesetzes (Bundesblatt Nr. 25 vom 29. Juli 2010 BBl 2010 4247-4250, AS 2010 5061) wurde eine Erhöhung des Was- serzinsmaximums beschlossen:

  • Erhöhung von Fr. 80.00 auf Fr. 100.00 pro Kilowatt Bruttoleistung per
  1. Januar 2011 bis Ende 2014,
  • Erhöhung von Fr. 100.00 auf Fr. 110.00 pro Kilowatt Bruttoleistung per 1. Januar 2015 bis Ende 2019. Über diesen Beschluss wurden verschiedene Kraftwerkbetreiber, darunter auch die Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern AG, mit Schreiben vom 26. Ok- tober 2010 durch den Kanton Aargau informiert. C. Mit Datum vom 20. Juli 2011 bzw. 1. August 2011 unterzeichneten das UVEK sowie das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden Württemberg – in Anlehnung an die Vereinbarung vom
  1. November 2004, welche das Wasserzinsmaximum für den schweizeri- schen Wasserkraftanteil von internationalen Wasserkraftwerken am Hoch- rhein auf Fr. 75.00 statt Fr. 80.00 festsetzte – eine zweite Vereinbarung. Diese sieht vor, dass für die Grenzkraftwerke zwischen Basel und Schaff- hausen ab dem 1. Januar 2011 folgende Maxima zur Anwendung kommen sollen:

A-2712/2016 Seite 3

  • rückwirkend ab 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 Fr. 100.00 pro Kilowatt Bruttoleistung,
  • ab 1. Januar 2015 Fr. 110.00 pro Kilowatt Bruttoleistung. Weiter erklärten die Parteien in der Vereinbarung, dass ein Wertungswider- spruch zwischen der Förderung der Wasserkraft und der gleichzeitigen Be- lastung mit Abgaben vermieden werden müsse und die wirtschaftliche Nut- zung der Wasserkraft durch die Erhebung des (schweizerischen) Wasser- zinses und des (deutschen) Wassernutzungsentgeltes nicht gefährdet wer- den dürfe. D. Mit Gesuch vom 15. September 2011 ersuchte die Rheinkraftwerk Alb- bruck-Dogern AG das UVEK um Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 71 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasser- kräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasserrechtsgesetz, WRG, SR 721.801). Damit ersuchte sie im Wesentlichen, auf eine Erhöhung des Wasserzinses zu verzichten, eventualiter die Erhöhung nur im Rahmen der Teuerung oder abgestuft vorzunehmen und aufgrund von erfolgten Investitionen sowie umweltrelevanter Verbesserungen den Wasserzins um mind. 50% zu re- duzieren. E. Mit Verfügung vom 22. März 2016 wies das UVEK das Gesuch der Rhein- kraftwerk Albbruck-Dogern AG ab. Es begründete seinen Entscheid im We- sentlichen damit, die Kantone seien grundsätzlich frei, den Wasserzins für die Kraftwerke auf ihrem Staatsgebiet innerhalb der durch die Bundesge- setzgebung vorgegebenen Rahmenbedingungen festzusetzen und zu er- heben. Gleiches gelte letztendlich auch für Gewässer, welche Landesgren- zen berühren, wobei es dem UVEK zustehe, nach Anhörung der beteiligten Kantone die Nutzungsrechte zu begründen oder die Nutzbarmachung der Wasserkraft durch den Verfügungsberechtigten selbst zu bewilligen. Im Übrigen könne sich die Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern AG mangels Ver- trauensgrundlage auch nicht darauf berufen, eine Erhöhung des Wasser- zinses verletze das Vertrauensprinzip. F. Gegen diesen Entscheid erhebt die Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Mai 2016 Beschwerde beim

A-2712/2016 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, es sei die Verfü- gung des UVEK vom 22. März 2016 aufzuheben und es sei auf eine Erhö- hung des Wasserzinses im Fall der Beschwerdeführerin zu verzichten. Eventualiter sei eine Erhöhung des Wasserzinses nur im Rahmen der Teu- erung vorzunehmen, ausmachend eine jährliche Erhöhung entsprechend dem Landesindex der Konsumentenpreise. Subeventualiter sei eine Erhö- hung des Wasserzinses gestuft vorzunehmen und eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen: Für das Jahr 2011 50% der vorgesehe- nen Erhöhung von Fr. 75.00 auf Fr. 100.00, mithin auf Fr. 82.50/kW, in den Jahren 2012 und 2013 wiederum jeweils 50% des verbleibenden Differenz- betrages, ab dem Jahr 2014 der gesetzlich vorgesehene Betrag. In den Fällen des Eventual- sowie Subeventualantrages sei die Erhöhung mit Blick auf die Investitionen und umweltrelevanten Verbesserungen, wie sie durch die Beschwerdeführerin ausgeführt worden seien, angemessen, mindestens aber um 50% zu reduzieren. Subsubeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Sache sei an das UVEK (Vorinstanz) zurückzu- weisen. Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen damit, Art. 29 der Konzession verstosse gegen Bundesrecht, wenn er bestimme, dass der Kanton Aargau (Beschwerdegegner) für die Fest- setzung des Wasserzinses zuständig sei. Im Weiteren sei es unterlassen worden, bei der Festsetzung des Wasserzinses das kantonale Recht zu berücksichtigen, was als unzulässige Kognitionsbeschränkung einer for- mellen Rechtsverweigerung gleichkomme. Aus diesen Gründen sei die Verfügung aufzuheben. Ausserdem habe die Vorinstanz in rechtswidriger Ermessensunterschreitung vorliegende Sonderfall-Tatbestände nicht be- rücksichtigt und den vom in der Sache unzuständigen Kanton festgesetz- ten Wasserzins zu Unrecht nicht reduziert. Schliesslich müsse in Beach- tung des Äquivalenzprinzips auf eine Erhöhung des Wasserzinses verzich- tet werden und im Übrigen sei sie in ihrem Vertrauen in behördlich ge- machte Zusicherungen für einen reduzierten Wasserzins bei wichtigen In- vestitionen oder umweltrelevanten Verbesserungen zu schützen. Sie habe deshalb einen Anspruch darauf, dass auf eine Erhöhung des Wasserzinses zumindest teilweise verzichtet werde. G. In seiner Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2016 beantragt der Beschwer- degegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Er begründet dies im Wesent- lichen damit, dass das Bundesgericht bereits in einem früheren Urteil nicht auf die gegebene Konstellation sowie die Formulierung in der Konzession eingegangen sei und die Beschwerdeführerin offenbar mit der Bestimm- barkeit des Wasserzinses nie Mühe bekundet habe. Auch ergebe sich aus

A-2712/2016 Seite 5 dem kantonalen Recht kein allgemeiner Herabsetzungsanspruch und ein Sonderfall liege im Falle der Beschwerdeführerin nicht vor. Im Weiteren sei kein Raum für die Überprüfung des Wasserzinses unter dem Gesichts- punkt des Äquivalenzprinzips ersichtlich, handle es sich doch bei den bun- desgesetzlich festgelegten Maxima des Wasserzinses nach Ansicht des Bundesgesetzgebers um die den Kraftwerkbetreibern zumutbaren Belas- tungsgrenzen. Eine Verletzung des Vertrauensprinzips sieht der Beschwer- degegner mangels Zusicherungen als nicht gegeben. Diesbezüglich be- gründet er seinen Standpunkt insbesondere dadurch, ein interner Bericht der Abteilung Landschaft und Gewässer sowie ein Schreiben des Depar- tementsvorstehers könnten mangels Zuständigkeit der Verfasser keine Zu- sicherung für die Reduktion des Wasserzinses darstellen, sondern lediglich Hinweise auf eine zu prüfende Möglichkeit geben. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie verweist auf ihre Erwägun- gen zur angefochtenen Verfügung und führt zur Begründung im Wesentli- chen aus, sie habe mit der Verleihung der Konzessionen stets den Was- serzins festgesetzt und diese Aufgabe nicht an die Kantone delegiert. In- dem sie dabei auf die aktuell geltenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen verwiesen habe, habe sie die berechtigten Kantone in die Lage versetzt, auch bei den internationalen Kraftwerken den gemäss aktu- eller Rechtslage gültigen Wasserzins zu erheben, ohne dass bei jeder Er- höhung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums eine Neufestset- zung hätte erfolgen müssen. Ausserdem sei die rein grammatikalische Auslegung des – zugegebenermassen missverständlich formulierten – Art. 29 der Konzession nicht zielführend. Hätte sie nämlich tatsächlich eine bundesrechtswidrige Delegation der Festsetzung des Wasserzinses an den Beschwerdegegner vorgenommen, so wäre diese bereits mit der Ver- leihung der Bundeskonzession im Jahr 2003 erfolgt. Dies würde jedoch dazu führen, dass sämtliche vom Beschwerdegegner erlassenen Verfü- gungen zur Erhebung des Wasserzinses mit diesem Mangel behaftet wä- ren. Allerdings wäre die Beschwerdeführerin deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben dazu ver- pflichtet gewesen, diesen angeblichen Missstand möglichst zeitnah gel- tend zu machen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin lasse hingegen darauf schliessen, dass sie die Bestimmung stets in dem Sinne verstanden habe, dass der Beschwerdegegner die ihm zustehenden Wasserzinsen nach erfolgter internationaler Abstimmung nicht festlegen, sondern erhe-

A-2712/2016 Seite 6 ben wolle. Insgesamt sei der von der Beschwerdeführerin an den Be- schwerdegegner zu entrichtende Wasserzins durch die Vorinstanz in ge- nügendem Masse festgesetzt worden. Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, sie habe sich mit den kantonalen Bestimmungen befasst, selbst wenn sie in ihrem Entscheid erklärt habe, es sei unklar, welcher Sonderfall für eine Herabsetzung des Wasserzinses vorliegen würde. Vielmehr habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, im konkreten Fall auszuführen, wel- cher Sonderfall denn vorliegen sollte. Eine Unterschreitung der Kognition resp. eine formelle Rechtsverweigerung liege deshalb nicht vor. I. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 22. August 2016 Stellung und hält an ihrem Begehren fest. Sie führt im Weiteren ergänzend aus, die Konzession setze die Höhe des Wasserzinses nicht hinreichend fest. Statt- dessen werde die Festsetzung durch deren Art. 29 an den Beschwerde- gegner delegiert. Ausserdem habe sich die Vorinstanz für die Prüfung des kantonalen Rechts ausdrücklich für unzuständig erklärt, weshalb eine Rechtsverweigerung vorliege. J. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 genannten Behörden. 1.1.1 Grundsätzlich ist das UVEK gemäss Art. 33 Bst. d VGG eine Vor- instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Vorliegend ist zu klären, ob des- sen Zuständigkeit zum Erlass der Verfügung vom 22. März 2016 gegeben war.

A-2712/2016 Seite 7 Nach Art. 76 Abs. 5 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist der Bund für den Entscheid über Rechte an internationalen Wasservorkommen zuständig (vgl. dazu ausführlich unten E. 3.4). Gemäss Art. 7 sowie Art. 38 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG, SR 721.80) steht es dem De- partement zu, bei Gewässerstrecken, welche die Landesgrenze berühren, nach Anhörung der beteiligten Kantone die Nutzungsrechte zu begründen oder die Nutzbarmachung der Wasserkräfte durch den Verfügungsberech- tigten selbst zu bewilligen resp. die Wasserrechte zu verleihen. Dies ge- schieht mittels Konzession (vgl. MICHAEL MERKER, Art. 38 WRG, in: Brigitta Kratz/Michael Merker/Renato Tami/Stefan Rechsteiner/Kathrin Föhse [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, Bern 2016 [nachfolgend: Kommentar Energierecht], Rz. 8 f.; RETO HÄGGI FURRER, Art. 7 WRG, in: Kommentar Energierecht, Rz. 6, 15 f.; ARNOLD MARTI, Art. 76, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, Bd. 1 und 2, 3. Aufl., Zürich 2014 [nachfolgend: Kommentar BV], Rz. 29; HANS WYER, Die öffentlichen Abgaben der Wasserkraftnutzung im Alpen- raum, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 25, 33 f.; RICCARDO JAGMETTI, Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VII, Energierecht, Basel 2005 [nachfolgend: Energierecht], Rz. 4114, 4142, 4432 f.). Entsteht zwischen dem Konzessionär und dem Departement als Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so erlässt das Departement gemäss Art. 71 Abs. 2 WRG eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden (vgl. MICHAEL MER- KER/PHILIP CONRADIN-TRIACA, Art. 71 WRG, in: Kommentar Energierecht, Rz. 38 ff.). 1.1.2 Die Beschwerdeführerin betreibt ein Flusswasserkraftwerk am Rhein bei den Ortschaften Albbruck-Dogern (Deutschland) und Schwaderloch (Schweiz). Die Landesgrenze verläuft hier im Rhein, weshalb die genann- ten Bestimmungen uneingeschränkt Anwendung finden. Entsprechend Art. 7 i.V.m Art. 38 Abs. 2 WRG ist die Vorinstanz die zuständige Behörde, um in solchen Fällen die Wasserrechte zu verleihen. Sie hat der Beschwer- deführerin für die Nutzung der Wasserkraft mit Datum vom 27. Mai 2003 eine Konzession erteilt resp. eine solche erneuert. Die Vorinstanz wurde sodann von der Beschwerdeführerin ersucht, im Sinne von Art. 71 Abs. 2 WRG bezüglich der Streitigkeit betreffend die Erhöhung des Wasserzinses eine Verfügung zu erlassen, was mit Datum vom 22. März 2016 geschah.

A-2712/2016 Seite 8 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich demnach um eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig (MERKER/CONRADIN-TRIACA, Art. 71 WRG, in: Kommentar Energierecht, Rz. 39). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 71 Abs. 2 WRG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver- fügung vom 22. März 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un- richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die streit- gegenständliche Festsetzung des Wasserzinses aufgrund der gesetzlich geregelten Belastungsgrenze (Wasserzinsmaximum; vgl. unten E. 5.4) nicht dem Äquivalenzprinzip zugänglich sein sollte. Die Relation zwischen Höhe der Gebühr und dem Wert der Leistung müsse nämlich bestehen bleiben. Dieses Verhältnis sei jedoch aufgrund des Marktumfeldes nicht mehr gewährleistet. Die Tatsache, dass der Zerfall des Strompreises dazu führe, dass die durch ein Wasserkraftwerk produzierte elektrische Energie ohne Gewinn verkauft werden müsse, habe im Äquivalenzprinzip Beach- tung zu finden.

A-2712/2016 Seite 9 3.2 Der Beschwerdegegner macht geltend, das Äquivalenzprinzip sei we- der umfassend anwendbar noch verletzt. Beim bundesrechtlichen Höchst- ansatz handle es sich nämlich um die Belastungsgrenze, welche nach Auf- fassung des Bundesgesetzgebers den Kraftwerken zugemutet werden dürfe. Für eine Überprüfung dieses Wasserzinsmaximums unter dem Ge- sichtspunkt des Verhältnismässigkeits- bzw. des Äquivalenzprinzips bleibe sodann insbesondere deshalb kein Raum, da das Bundesverwaltungsge- richt sowie das Bundesgericht an die Bundesgesetzgebung gebunden sei. 3.3 In Ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 äussert sich die Vorinstanz nicht zur Frage des Äquivalenzprinzips. 3.4 Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot sowie das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben und geht aus den Verfassungsbestimmungen der Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und Art. 9 BV hervor. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wasserzins soll als Kausalabgabe zwar ein Äquivalent für die Wasser- kraftnutzung darstellen, doch kann das Äquivalenzprinzip bei Regalgebüh- ren, welche auch fiskalischen Interessen dienen dürfen, nur beschränkt An- wendung finden: Weil der Wasserzins das Entgelt für die Verleihung der Nutzungsrechte – also die Ressource – und nicht die Abgeltung einer be- stimmten Aufwendung des Gemeinwesens bildet, unterliegt er nämlich nicht dem Kostendeckungsprinzip. Das in Art. 49 Abs. 1 WRG festgelegte Wasserzinsmaximum ist durch den Gesetzgeber als Belastungsgrenze für die Kraftwerkbetreiber bundesrechtlich festgelegt und wird nach dessen Auffassung als für diese zumutbar erachtet. Für die Überprüfung des Was- serzinses auf die Einhaltung des Äquivalenzprinzips besteht im Einzelfall sodann aufgrund der Bindung der Beschwerdeinstanz an die Bundesge- setzgebung kein Raum (vgl. Art. 190 BV). Die Vorinstanz ist dieser Recht- sprechung in ihrem Entscheid vom 22. März 2016 richtigerweise gefolgt (BGE 128 I 46 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 2A.58/2004 vom 21. Mai 2004 E. 3.4 und 2A.517/1998 vom 13. April 2000 E. 5c; MERKER/CONRADIN- TRIACA, Art. 49 WRG, in: Kommentar Energierecht, Rz. 8; YVO HAN- GARTNER/MARTIN E. LOOSER, Art. 190 BV, in: Kommentar BV, Rz. 6, 13; JAGMETTI, Energierecht, Rz. 4533; WYER, a.a.O., Rz. 18 f., 168). Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Äquivalenzprinzip sei verletzt, trifft somit nicht zu.

A-2712/2016 Seite 10 4. 4.1 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Vertrau- ensprinzips. Sie verweist auf eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland sowie auf Berichte des zuständigen Departements des Be- schwerdegegners und macht geltend, ihr sei für den Fall der Vornahme von wichtigen Investitionen oder umweltrelevanten Verbesserungen an der Wasserkraftanlage behördlich ein reduzierter Wasserzins zugesichert wor- den. Über die Reduktion des Wasserzinses hinaus werde im Weiteren zu- gesichert, dass eine Reduktion infolge der baulichen Massnahmen zumin- dest überprüft werden müsse. Demzufolge leitet die Beschwerdeführerin aus den getätigten Aus- und Neubauten einen Anspruch auf Reduktion des Wasserzinses ab. 4.2 Der Beschwerdegegner entgegnet, die Voraussetzungen für eine Be- rufung auf eine Vertrauensposition seien nicht gegeben. Insbesondere fehle es an einer Zusicherung, hätten doch die von der Beschwerdeführerin zitierten Dokumente den Charakter eines internen Berichts, wobei sie je- doch nicht dessen Adressatin gewesen sei. 4.3 Die Vorinstanz verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid vom 22. März 2003, wo sie ausführt, dass die zitierte Vereinbarung nicht geeignet sei, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen und dass die Be- schwerdeführerin von der regelmässigen Überprüfung und Anpassung des Wasserzinses auf schweizerischer Seite wusste. Eine solche Erhöhung sei sodann bereits frühzeitig angekündigt worden, wodurch die Beschwerde- führerin sowohl von der Erhöhung des Wasserzinsmaximums, als auch von der Absicht des Beschwerdegegners, den erhöhten Rahmen auszuschöp- fen, Kenntnis gehabt habe. 4.4 Der grundrechtliche Anspruch auf Vertrauensschutz ist in Art. 9 BV nie- dergelegt und leitet sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ab. Er bezweckt, die Privaten in ihrem be- rechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden zu schützen. Das Vertrauensprinzip verbietet insbesondere ein widersprüchliches Ver- halten der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Ein solches liegt dann vor, wenn ein einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenom- mener Standpunkt ohne sachlichen Grund gewechselt wird (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2221/2014 vom 27. Januar

A-2712/2016 Seite 11 2015 E. 1.7 und A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624, 712 f.; BENJAMIN SCHINDLER, Art. 5 BV, in: Kommentar BV, Rz. 53; CHRISTOPH ROHNER, Art. 9 BV, in: Kommentar BV, Rz. 40). Zum Tragen kommt der Vertrauensschutz resp. das Verbot widersprüchli- chen Verhaltens insbesondere im Zusammenhang mit behördlichen Aus- künften. Unrichtige individuelle Zusicherungen oder Auskünfte können dann Rechtswirkungen entfalten, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, die beim Betroffenen bestimmte Erwartungen weckt. Dies kann durch einen Rechtsakt oder durch eine Handlung eines staatlichen Organs geschehen, wobei dieses in der Sache zuständig sein muss und in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelt. Weiter wird verlangt, dass der Betroffene berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte, d.h. die Unrichtig- keit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und dass er im Ver- trauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unter- lassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können. Schliesslich dürfen der Berufung auf den Vertrauens- schutz sowie auf das Verbot widersprüchlichen Handelns keine überwie- genden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sind die erwähnten Vo- raussetzungen erfüllt, bleibt die Behörde an die Vertrauensgrundlage ge- bunden oder der Vertrauende ist für die erlittenen Nachteile zu entschädi- gen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1, A-1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 7.4.1, je m.w.H.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 627 ff., 636, 667 ff.; ROHNER, Art. 9 BV, in: Kommentar BV, Rz. 47 ff.). 4.5 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr gegenüber seien im Hinblick auf wichtige Investitionen resp. den Ausbau der Kraftwerksanla- gen Zusicherungen für eine Reduzierung des Wasserzinses gemacht wor- den, so nimmt sie insbesondere Bezug auf ein Schreiben des Departe- mentsvorstehers des Baudepartements des Kantons Aargau vom 22. Au- gust 1997 an verschiedene Rheinkraftwerke betreffend die Anhebung des Wasserzinses im Kanton Aargau per 15. Mai 1997. Dieses Dokument gibt die Haltung des Regierungsrates betreffend das revidierte WRG mit einer Verpflichtung zur notwendigen Abstimmung mit dem Nachbarstaat bei Grenzgewässern wieder und hält unter Ziffer 3 fest:

A-2712/2016 Seite 12 "Im Weiteren prüft der Regierungsrat die Möglichkeit für eine künftig flexib- lere Position für die ersten 20 – 30 Jahre eines Neu- oder Ausbauprojektes. Wasserkraftwerke, welche volkswirtschaftlich wichtige Investitionen oder umweltrelevante Verbesserungen realisieren, können dann mit einem fall- weise auszuhandelnden, reduzierten Wasserzins belohnt werden. Im Vor- dergrund stehen hier insbesondere die kommenden Ausbauprojekte der Kraftwerke Rheinfelden, Radag, Reckingen, Kappelerhof, Beznau etc.". Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf einen Bericht der Abtei- lung Landschaft und Gewässer des Baudepartements des Kantons Aargau vom 12. November 1997 betreffend die staatliche Belastung der Wasser- kraft am Rhein sowie die internationale Abstimmung. Dieser Bericht gibt die oben erwähnte Ziffer wortwörtlich wieder und stellt letztendlich den An- trag, das Baudepartement sei zu ermächtigen, diese Haltung an der Kon- ferenz der Hochrheinkommission vom 20. November 1997 zu vertreten. Ausserdem verweist die Beschwerdeführerin auf die "Vereinbarung zur staatlichen Belastung der Wasserkraftwerke am Hochrhein" vom 28. No- vember 2004, abgeschlossen zwischen der Vorinstanz und dem Ministe- rium für Umwelt und Verkehr des Landes Baden-Württemberg. Gemäss dieser kommen die Vertragsparteien überein, bei der Festsetzung des Ent- gelts für die Nutzung der Wasserkraft die Erforderlichkeit der wirtschaftli- chen Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraftwerke zu berücksichtigen, wo- bei Aus- und Neubaumassnahmen für die dadurch zusätzlich erzielte Ener- gie während einer bestimmten Anfangsphase in den Genuss der besonde- ren Regelung oder Erleichterungen (z.B. reduzierter Wasserzins) kommen sollen. 4.6 Es ist somit die Frage zu klären, ob die genannten Dokumente geeignet waren, als Zusicherung verstanden zu werden und damit bei der Be- schwerdeführerin ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Wie bereits oben ausgeführt (E. 4.4), setzt die Anerkennung einer Vertrauensgrund- lage zunächst voraus, dass die zuständige resp. dazu befugte Behörde eine individualisierte und konkretisierte Auskunft oder Zusicherung abgibt, welche geeignet ist, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Dabei ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit gefordert, eine blosse Absichtskund- gabe erfüllt die Voraussetzung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.72/2003 vom 3. Juli 2003 E. 2.5).

A-2712/2016 Seite 13 4.6.1 Insofern als der Vorsteher des Baudepartements des Kantons Aar- gau resp. die Abteilung für Landschaft und Gewässer des Baudeparte- ments des Kantons Aargau als Verfasser der genannten Dokumente auf- treten, ist insbesondere zu klären, ob die Zuständigkeit für eine Zusiche- rung zur Reduktion des Wasserzinses vorliegend gegeben ist. Die Festset- zung des Wasserzinses liegt bei Grenzgewässern gemäss Art. 52 WRG in der Zuständigkeit der Vorinstanz. Somit liegt es auch an ihr, über dessen Reduktion im Einzelfall zu befinden (vgl. unten E. 6). Dem kantonalen Bau- departement käme somit allein die Kompetenz zu, darüber zu entscheiden, in welcher Höhe der Wasserzins bezogen – und allenfalls auf diese Weise reduziert – wird (vgl. auch MERKER/CONRADIN-TRIACA, Art. 52 WRG, in: Kommentar Energierecht, Rz. 21). Die Frage der Zuständigkeit kann so- dann aber offengelassen werden, haben die beiden Dokumente doch viel- mehr orientierenden Charakter. Sie halten eine mögliche Vorgehensweise fest, um die Auswirkungen einer Wasserzinserhöhung zu mildern. Es wird vorgesehen, dass der Regierungsrat Möglichkeiten für eine flexiblere Handhabe prüft. Insbesondere "könnten" bei wichtigen Investitionen oder umweltrelevanten Verbesserungen Kraftwerke "mit einem fallweise auszu- handelnden, reduzierten Wasserzinsansatz belohnt werden". Diese ge- wählte Formulierung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass weder eine konkrete Reduktion des Wasserzinses festgehalten wurde noch eine sol- che individuell der Beschwerdeführerin hätte zugesichert werden sollen. Zwar richtet sich zumindest das Schreiben des Departementsvorstehers u.a. auch an die Beschwerdeführerin und bezieht deren Ausbaupläne aus- drücklich in Betracht, um in den Genuss einer Reduktion des Wasserzinses zu kommen. Dennoch fehlt es – notabene bei fehlender Zuständigkeit des kantonalen Departements für die Festsetzung des Wasserzinses – an einer fallweise ausgehandelten Reduktion. Es wird lediglich eine Prüfung der Möglichkeiten in Aussicht gestellt, womit diese Dokumente eindeutig nicht geeignet sind, ein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin in eine Reduktion des Wasserzinses zu schaffen. Vielmehr handelt es sich um eine Absichtserklärung, welcher es an einer inhaltlichen Bestimmtheit fehlt und damit nicht als Zusicherung aufgefasst werden kann (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 668 ff.). 4.6.2 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zuständig, um Reduktionen bei der Wasserzinsfestsetzung zu gewähren. Damit wäre sie auch für in der zwischen ihr und dem Ministerium für Umwelt und Verkehr des Landes Baden-Württemberg geschlossenen "Vereinbarung zur staatlichen Belas- tung der Wasserkraftwerke am Hochrhein" vom 28. November 2004 ge- machte Zusicherungen zu behaften. Aber auch diesem Dokument fehlt es

A-2712/2016 Seite 14 an der notwendigen Verbindlichkeit. Zwar sieht es vor, dass im Sinne von Massnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraft- werke bei deren Aus- oder Neubau Erleichterungen geschaffen werden sol- len, wobei eine Reduktion des Wasserzinses beispielhaft aufgeführt wird. Eine individuelle und konkrete Zusicherung mit verbindlichem Charakter an die Beschwerdeführerin kann darin jedoch nicht erblickt werden, handelt es sich doch um eine Vereinbarung zwischen den Nachbarstaaten und nicht um eine an die Adresse der Beschwerdeführerin gerichtete Erklärung, was sodann für diese auch erkennbar war. Auch diese Vereinbarung stellt demzufolge keine ausreichende Vertrauensgrundlage dar. 4.6.3 Es ist somit festzuhalten, dass ohne Vorliegen einer Vertrauens- grundlage, welche berechtigterweise ein Vertrauen in die behördliche Aus- kunft oder eine Zusicherung begründen würde, offen gelassen werden kann, ob sich die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Ausbauten als Dispositionen im Sinne des Vertrauensprinzips zu beurteilen sind. Ab- gesehen davon müsste eine solche Zusicherung für die nachteilige Dispo- sition kausal gewesen sein (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 688 f.). Der Ausbau der Kraftwerkanlage der Beschwerdeführerin be- ruhte jedoch auf einer in der Konzession festgehaltenen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 2) und nicht auf Freiwilligkeit. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf eine Verletzung des Ver- trauensprinzips berufen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann im Wesentlichen geltend, der Bund delegiere in Art. 29 der Konzession vom 27. Mai 2003 die Festset- zung des Wasserzinses unzulässigerweise an den Beschwerdegegner, der in dieser Sache jedoch unzuständig sei. Dadurch werde Bundesrecht ver- letzt. Ausserdem sei es nicht zulässig, dass der Beschwerdegegner den zu entrichtenden Wasserzins festgesetzt habe, sei dieser doch weder auf- grund der kantonalen Gesetzgebung noch aufgrund der Bundesgesetzge- bung hinreichend bestimmbar. Dieser Fehler in der Zuständigkeit habe zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu führen. 5.2 Der Beschwerdegegner verweist in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016 bezüglich der Rüge der bundesrechtswidrigen Delegation der Fest- setzung des Wasserzinses auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und schliesst daraus, dass eine unzulässige Delegation wohl von Amtes

A-2712/2016 Seite 15 wegen festgehalten worden wäre. Das Bundesgericht äussere sich jedoch nicht in dieser Hinsicht. Ausserdem stehe dem Bund nur die Grundsatzge- setzgebung zu, weshalb die Gesetzgebung eine "billige Rücksichtnahme" auf das kantonale Recht vorsehe. Im Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass die Höhe des Wasserzinses nicht genügend bestimmbar sein soll. Die Beschwerdeführerin habe diesen nämlich jahrelang bezahlt, ohne dessen Bestimmbarkeit zu bemängeln. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 aus, sie habe mit ihrem Entscheid vom 22. März 2016 weder einen erhöhten Wasserzins festgesetzt noch habe sie die Festsetzung des Wasserzinses in bundesrechtswidriger Weise an den Beschwerdegegner delegiert. Eine solche Delegation hätte – wenn überhaupt – schon durch die Verleihung der Bundeskonzession im Jahre 2003 stattgefunden. Ein solcher Mangel hätte sodann jede seither erlassene Verfügung zur Erhebung des Wasser- zinses belastet und wäre aus Gründen der Rechtssicherheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben möglichst früh zu rügen gewesen. Die Vorinstanz hält weiter fest, sie habe stets mit der Verleihung der Konzes- sion den Wasserzins festgesetzt und nicht an den Kanton delegiert. Dabei habe sie auf die aktuell geltenden Bestimmungen verwiesen und den be- rechtigten Kanton in die Lage versetzt, den gemäss aktueller Rechtslage gültigen Wasserzins zu erheben, ohne dass – wie bei einer betragsmässi- gen Fixierung – bei jeder Erhöhung des bundesrechtlichen Wasserzinsma- ximums eine Neufestsetzung hätte erfolgen müssen. Dennoch räumt sie ein, die Formulierung des Art. 29 der Konzession vom 27. Mai 2003 sei missverständlich und macht einen Redaktionsfehler geltend. Vielmehr sei die Meinung der Bestimmung, dass der Beschwerdegegner den Wasser- zins erheben könne. Von diesem Verständnis zeuge denn auch dessen Vorgehen. Insgesamt sei der von der Beschwerdeführerin an den Be- schwerdegegner zu entrichtende Wasserzins durch die Vorinstanz in ge- nügendem Masse bestimmt und festgesetzt worden. 5.4 5.4.1 Art. 76 BV regelt im Rahmen der Bundesaufgaben die Zuständigkeit des Bundes, für die Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen in der Schweiz sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen zu sorgen. Art. 76 Abs. 2 BV beauftragt den Bund insbesondere, im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen im Sinne dieser Ziele tätig zu werden und die Grundsätze betreffend die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung

A-2712/2016 Seite 16 festzulegen. Art. 76 Abs. 4 BV statuiert sodann die kantonale Gewässer- hoheit sowie die Zuständigkeit der Kantone, für die Nutzung der Gewässer durch Dritte in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben zu erhe- ben. Art. 76 Abs. 5 BV hält fest, dass über die Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben der Bund unter Beizug der Kantone entscheidet. Diese Bestimmung bewirkt zwar eine Kompe- tenzverschiebung, doch wird dem Bund in diesen Fällen nicht die Gewäs- serhoheit übertragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_338/2013 vom 21. August 2013 E. 2.2; MARTI, Art. 76, in: Kommentar BV, Rz. 2, 7, 14, 26, 29; WYER, a.a.O., Rz. 153, 191). 5.4.2 Mit dem Erlass des WRG, welches sich auf die Wasserkraftnutzung bei öffentlichen Gewässern beschränkt, hat der Bund seine Gesetzge- bungskompetenz wahrgenommen und die Grundsätze über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung festgelegt (vgl. MARTI, Art. 76, in: Kommentar BV, Rz. 14). Das WRG sieht vor, dass Nutzungsrechte an Ge- wässern grundsätzlich durch eine öffentlichrechtliche Konzession auf ei- nen privaten Dritten übertragen werden. Die Zuständigkeit für deren Ertei- lung liegt bei kantonalen Gewässern bei der kantonalen Behörde und folgt kantonalem Recht (Art. 3 f. WRG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 WRG; vgl. HÄGGI FURRER, Art. 3 WRG und Art. 4 WRG, in: Kommentar Energierecht, Rz. 5 resp. Rz. 3 ff.; MERKER, Art. 38 WRG, in: Kommentar Energierecht, Rz. 2 f.). Liegt ein Gewässer auf verschiedenen Kantonsgebieten und können sich die betroffenen Kantone nicht einigen, entscheidet nach deren Anhö- rung die Vorinstanz (Art. 6 WRG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 WRG; BRIGITTA KRATZ, Art. 6 WRG, in: Kommentar Energierecht, Rz. 5 ff.; MERKER, Art. 38 WRG, in: Kommentar Energierecht, Rz. 4). Ebenso liegt die Zuständigkeit beim Bund, wenn das Gewässer die Landesgrenze berührt (nachfolgend als Grenzgewässer bezeichnet; Art. 7 WRG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 WRG; HÄGGI FURRER, Art. 7 WRG, in: Kommentar Energierecht, Rz. 15 f.; MERKER, Art. 38 WRG, in: Kommentar Energierecht, Rz. 8 f.; JAGMETTI, Energie- recht, Rz. 4432 f.; WYER, a.a.O., Rz. 153). Die Begründung der Nutzungs- rechte oder die Bewilligung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte durch den Verfügungsberechtigten selbst liegt in diesen Fällen nach Anhörung der betroffenen Kantone in der Kompetenz der Vorinstanz. Für die Einräu- mung des Wassernutzungsrechts hat der Konzessionär dem verfügungs- berechtigten Gemeinwesen ein jährlich wiederkehrendes Entgelt in Form einer Gebühr zu erbringen. In der Regel wird dieses als Wasserzins be- zeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.58/2004 vom 21. Mai 2004 E. 3.3; WYER, a.a.O., Rz. 17; MERKER/CONRADIN-TRIACA, Art. 49 WRG, in: Kommentar Energierecht, Rz. 6, 8; WYER, a.a.O., Rz. 42).

A-2712/2016 Seite 17 5.4.3 Aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz legt der Bund in Art. 49 WRG die maximale Belastung der Konzessionäre durch den Wasserzins fest. Die Bestimmung sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass dieser bis Ende 2010 jährlich höchstens 80 Franken, bis Ende 2014 jährlich höchstens 100 Fran- ken und bis Ende 2019 jährlich höchstens 110 Franken pro Kilowatt Brut- toleistung beträgt. Innerhalb dieses Rahmens ist der verfügungsberech- tigte Kanton bei der Bestimmung der Höhe der von ihm zu beziehenden Wasserzinsen jedoch frei. Allein die zwingend geltende bundesrechtliche Obergrenze hat er zu beachten, welche zusammen mit allfälligen zusätzli- chen kantonalen Steuerbelastungen nicht überschritten werden darf. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich unabhängig von der Eigenschaft des Ge- wässers (Grenzgewässer, kantonales oder interkantonales Gewässer), doch hat im internationalen Verhältnis eine Abstimmung mit dem beteiligten Nachbarstaat zu erfolgen. Der Wasserzins steht dem Träger der Gewäs- serhoheit zu, was auch bei internationalen Verhältnissen Geltung hat (vgl. BGE 126 II 171 E. 3a; MERKER/CONRADIN-TRIACA, Art. 49 WRG, in: Kom- mentar Energierecht, Rz. 9 f., 12 ff., 15 ff., 45, 49; WYER, a.a.O., Rz. 55, 87, 153). Gemäss Art 52 WRG bestimmt in jenen Fällen, in welchen das Departe- ment die Konzession erteilt, dieses nach Anhörung der beteiligten Kantone und in billiger Rücksichtnahme auf deren Gesetzgebung die diesen zu ent- richtenden Leistungen (vgl. auch E. 6). Die Bestimmung bezieht sich auf interkantonale und internationale Sachverhalte (Art. 6 und 7 bzw. 38 Abs. 2 und 3 WRG). Es liegt demnach in der Zuständigkeit der Vorinstanz, die an die berechtigten Kantone zu entrichtenden Leistungen – so auch den Wasserzins – festzusetzen. Dabei handelt diese im Interesse sowie auf Rechnung der betroffenen Kantone. Die kantonale Gewässerhoheit bleibt hingegen unberührt und der Bezug resp. die Erhebung der Abgaben bleibt in der Kompetenz der Kantone (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_338/2013 vom 21. August 2013 E. 2.2, 4.3 sowie 2A.58/2004 vom 21. Mai 2004 E. 3.3 und 2A.179/2000 vom 4. Dezember 2000 E. 2a f.; MER- KER/CONRADIN-TRIACA, Art. 52, in: Kommentar Energierecht, Rz. 5 ff., 13 ff., 21 ff.; JAGMETTI, Energierecht, Rz. 4536 und Fn. 809; WYER, a.a.O., Rz. 153, 158, S. 123 f.). 5.4.4 Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ergibt sich die Bestimm- barkeit des Wasserzinses aus der kantonalen Gesetzgebung in Verbin- dung mit der Bundesgesetzgebung. § 32 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Was- sernutzungsgesetzes vom 11. März 2008 (WnG, SAR 764.100) sieht vor, dass die Nutzungsberechtigten einen alljährlichen Wasserzins im Rahmen

A-2712/2016 Seite 18 des Bundesrechts zu bezahlen haben und dass der Grosse Rat des Kan- tons Aargau den Wasserzins durch Dekret regelt. § 7 Abs. 2 des kantona- len Wassernutzungsabgabendekrets vom 18. März 2008 (WnD, SAR 764.110) bestimmt in Umsetzung von Art. 49 Abs. 4 WRG, dass der jährli- che Wasserzins in Abhängigkeit von der Bruttoleistung des Kraftwerks zwi- schen 1'000 und 2'000 Kilowatt linear von 0% bis 100% des bundesrecht- lichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlerer Bruttoleistung ansteigt und dass dieser bei einer Bruttoleistung von über 2'000 Kilowatt 100% des bundes- rechtlich festgelegten Wasserzinsmaximums je Kilowatt mittlere Bruttoleis- tung beträgt. Gemäss § 7 Abs. 4 WnD wird die für die Wasserzinsfestle- gung massgebende Bruttoleistung vom zuständigen (kantonalen) Depar- tement alle 10 Jahre sowie bei Änderungen an einer Kraftwerksanlage neu berechnet (massgebend dabei ist – selbst bei kantonalen Berechnungsun- terschieden – die Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar 1918 [Wasserzinsverordnung; WZV, SR 721.831[). Ein solcher Verweis auf das bundesrechtlich vorgesehene Wasserzinsmaximum ist ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig. Demnach bedürfen öffentliche Abgaben der Grundlage in einem formellen Gesetz, wobei zu- mindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemes- sungsgrundlage vom Gesetz selber bestimmt werden müssen. Wie oben ausgeführt, sind die Grundlagen für die Berechnung des Wasserzinses in einem Dekret des Grossen Rates niedergelegt. Gemäss der Verfassung des Kantons Aargau (vgl. § 82 Abs. 1 Bst. f der Verfassung vom 25. Juni 1980 des Kantons Aargau [SAR 110.000]) erfüllt ein solches die Anforde- rungen an ein formelles Gesetz. In Verbindung mit dem bundesrechtlich bezifferten Wasserzinsmaximum, ist die Abgabe in Abhängigkeit der Leis- tung des Kraftwerks für dessen Betreiber demzufolge hinreichend beziffer- bar (vgl. BGE 128 II 122 f. E. 7 und 8; Urteile des Bundesgerichts 2A.58/2004 vom 21. Mai 2004 E. 3.3, 2A.179/2000 vom 2. Dezember 2000 E. 2b und 2A.517/1998 vom 13. April 2000 E. 5b; MERKER/CONRADIN-TRI- ACA, Art. 49 WRG, in: Kommentar Energierecht, Rz. 80; WYER, a.a.O., Rz. 158; RUEDI SIGG/WERNER RÖTHLISBERGER, Bundesamt für Wasser und Geologie, Der Wasserzins – die wichtigste Abgabe auf der Wasserkraftnut- zung in der Schweiz, Berichte des BWG, Nr. 3, Bern 2002, S. 16 f.). 5.5 Im Zusammenhang mit der Konzessionserteilung ist vorab zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung schon deshalb rechtswidrig wäre, weil sie den Eingriff in ein wohlerworbenes Recht schützt. 5.5.1 Mit der Erteilung der Konzession erwirbt der Konzessionär ein wohl- erworbenes Recht zur Nutzung der Wasserkraft. Davon erfasst wird auch

A-2712/2016 Seite 19 die Höhe des Wasserzinses. Eine Anpassung der Höhe des Wasserzinses kann deshalb während der Konzessionsdauer nur dann erfolgen, wenn diese Möglichkeit in der Konzession selbst vorgesehen ist. Ein allgemeiner Vorbehalt künftigen Rechts reicht allerdings nicht aus, um ein wohlerwor- benes Recht in seiner Substanz zu beschränken und den Wasserzins zu erhöhen (vgl. JAGMETTI, Energierecht, Rz. 4501, 4506). 5.5.2 Vorliegend wurde die Konzession der Beschwerdeführerin mit Datum vom 27. Mai 2003 erneuert. Mit Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes (BBl 2010 4247 ff.) wurde sodann eine stufenweise Anhebung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums bestimmt, was dementsprechend auch zu einer Er- höhung des durch den Beschwerdegegner zu erhebenden Wasserzinses während der Laufzeit der Konzession führte. Zumal keine betragsmässige Festsetzung der Höhe des Wasserzinses in der Konzession stattfand, wurde auch kein wohlerworbenes Recht auf eine solche verliehen, resp. durch die angefochtene Verfügung auch kein solches verletzt. Im Übrigen wäre eine solche Verletzung – läge denn eine solche vor – auch aus ande- rem Grund zu verneinen: Die in Art. 29 der Konzession vom 27. Mai 2003 verwendete Formulierung, dass sich der durch den Beschwerdegegner er- hobene Wasserzins an der "jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung" zu orientieren hat, ist dem im Urteil des Bundesgerichts i.S. "Kraftwerk Oberhasli BE" festgehaltenen Wortlaut, wonach "der Was- serzins nach Massgabe der jeweiligen Gesetzgebung" festzusetzen sei, als ebenbürtig zu beurteilen. Art. 29 der Konzession bildet demnach eine ausreichende Grundlage, um die Erhebung des Wasserzinses am erhöh- ten bundesrechtlichen Wasserzinsmaximum auszurichten. Die angefoch- tene Verfügung ist bezüglich Verletzung eines wohlerworbenen Rechts also nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.517/1998/2000 vom 13. April 2000 E. 4 mit Hinweis auf WERNER DUBACH, Die wohlerworbenen Rechte im Wasserrecht, Bern 1979, S. 109 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1237 ff.; WYER, a.a.O., Rz. 42, 50 ff.; DOMINIK STRUB, Wohlerworbene Rechte – Insbesondere im Bereich des Elektrizitätsrechts, Diss., Fribourg 2001, S. 196 f.). 5.6 Wenn die Beschwerdeführerin rügt, die Festsetzung des Wasserzinses sei zu Unrecht an den Beschwerdegegner delegiert worden, bezieht sie sich auf die Formulierung des Art. 29 der Konzession vom 27. Mai 2003. Diese Bestimmung lautet: "Konzessionsgebühren und Wasserzins: Das Kraftwerkunternehmen hat dem Kanton Aargau eine einmalige Gebühr und

A-2712/2016 Seite 20 den jährlichen Wasserzins zu entrichten. Der Kanton Aargau legt den Was- serzins nach der jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Gesetzge- bung fest und erhebt die Abgaben". 5.6.1 Wie die gemachten Ausführungen (E. 5.4.3) zeigen, erfolgt eine Fest- setzung des Wasserzinses tatsächlich in mehrfacher Hinsicht: So ist es der Bund, welcher das Wasserzinsmaximum durch Gesetzgebung vorgibt. In- nerhalb des bundesgesetzlichen Rahmens ist es jedoch Sache des Kan- tons, den Wasserzins zu bestimmen und sodann zu erheben. Bei interna- tionalen Sachverhalten ist es schliesslich die Vorinstanz, welche aufgrund von Art. 52 WRG den Wasserzins festsetzt, der jedoch durch den Kanton bezogen wird. 5.6.2 Selbst wenn Art. 29 der Konzession – wie auch die Vorinstanz ein- räumt – durch die gewählten Begriffe auf verschiedene Weise verstanden werden kann, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdegegner bei der Erhebung des Wasserzinses nicht entgegen den gesetzlichen Bestimmun- gen verhalten hat. Er hat den ihm zustehenden Wasserzins bestimmt resp. "festgelegt", indem er ihn bezog d.h. bezifferte, doch hat er dabei das bun- desrechtliche Wasserzinsmaximum – und damit den ihm durch die Bun- desgesetzgebung gewährten Rahmen – eingehalten. Zwar hat der Bund vorliegend den Wasserzins im Rahmen von Art. 52 WRG nicht explizit für die Beschwerdeführerin beziffert, doch ist der Wasserzins aufgrund der kantonalen Gesetzgebung i.V.m. dem bundesrechtlich festgelegten Wass- erzinsmaximum genügend bestimmbar (vgl. E. 5.4.4). Diese Art der Fest- legung des Wasserzinses ist zulässig. Der Beschwerdegegner hat sodann den Wasserzins nicht festgesetzt, sondern lediglich den i.S.v. Art. 52 WRG eindeutig bestimmbaren Zins erhoben, wozu er berechtigt war. Auch aus der Tatsache, dass der vom Beschwerdegegner erhobene Wasserzins mit dem bundesrechtlichen Maximalbetrag des Art. 49 WRG übereinstimmt, kann nicht geschlossen werden, die Festsetzung des Wasserzinses sei in gesetzeswidriger Delegation durch den Beschwerdegegner vorgenommen worden. Vielmehr ist dies eine Folge der kantonalen Gesetzgebung, wel- che die Höhe des Wasserzinses bestimmt (vgl. § 32 WnG i.V.m. § 7 Abs. 2 WnD; Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2000 vom 4. Dezember 2000 E. 2b; MERKER/CONRADIN-TRIACA, Art. 52, in: Kommentar Energierecht, Rz. 6 f., 21 ff.; WYER, a.a.O., Rz. 158). Art. 29 der Konzession ist dement- sprechend nicht als Delegationsnorm zu verstehen, welche dem Kanton das Recht einräumt, den Wasserzins an Stelle des Bundes festzulegen. Die Rüge, der Beschwerdegegner habe in Verletzung von Bundesrecht

A-2712/2016 Seite 21 den Wasserzins erstmals hinreichend bestimmbar festgesetzt, entbehrt so- mit einer Grundlage. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Grenzgewässern die Vor- instanz die Konzession zur Nutzung der Wasserkraft erteilt. Sie ist es auch, welche die Leistungen und Bedingungen (inkl. Wasserzins) festsetzt, ge- gen welche dieses Nutzungsrecht verliehen wird. Das WRG setzt das Was- serzinsmaximum fest. Dadurch werden die verfügungsberechtigten Kan- tone jedoch nicht in ihrer Gewässerhoheit tangiert, kommt ihnen doch wei- terhin das Recht zu, im bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen den Was- serzins zu erheben. Die Gesetzgebung des Beschwerdegegners sieht so- dann vor, bei der Erhebung des Wasserzinses den bundesrechtlichen Rah- men auszuschöpfen. Damit ist auch die Bestimmbarkeit der Höhe des Wasserzinses – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – gegeben. Eine Delegation der Kompetenz, den Wasserzins festzulegen, findet durch Art. 29 der Konzession nicht statt und die diesbezügliche Rüge der Rechts- verletzung ist unbegründet. Ebenso erweist sich die Rüge, der Beschwer- degegner habe den Wasserzins erstmals hinreichend bestimmt und fest- gesetzt als unbegründet. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, bei der Überprüfung des Gesuchs um Herabsetzung des Wasserzinses im Rahmen von Art. 71 Abs. 2 WRG kantonales Recht zu berücksichtigen, womit sie ihre Kognition unterschritten habe. Insbeson- dere habe sie nicht berücksichtigt, dass § 7 Abs. 5 WnD in Sonderfällen eine Reduktion des jährlich geschuldeten Wasserzinses durch die kanto- nale Behörde vorsehe. Die Vorinstanz habe jedoch im Rahmen ihrer durch Art. 52 WRG begründeten Zuständigkeit diese Möglichkeit nicht geprüft, diese Frage offengelassen und damit eine formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV begangen. Sodann leitet die Beschwerdeführerin aus § 7 Abs. 5 WnD ab, aufgrund des Vorliegens von Sonderfällen sei der Wasserzins in ihrem Falle herab- zusetzen. Insbesondere treffe die Zwecksetzung des WRG in der jüngsten Erhöhung des Wasserzinsmaximums auf sie nicht zu. So habe die Vor- instanz die Prüfung unterlassen, ob eine Erhöhung des Wasserzinses im konkreten Fall wegen der Frage des Teuerungsausgleichs, wegen der Än- derung der Rahmenbedingungen für die schweizerische Energiewirtschaft

A-2712/2016 Seite 22 und wegen des Mittelland-Standortes überhaupt zulässig oder nur teil- weise zulässig sei. Im Weiteren verstosse eine Erhöhung des Wasserzins- maximums gegen die Vereinbarung zwischen der Vorinstanz und dem Mi- nisterium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden- Württemberg, welche vorsehe, dass die Nutzung der Wasserkraft durch den Wasserzins nicht gefährdet werden dürfe. Die Vorinstanz habe jedoch eine diesbezügliche Prüfung unterlassen. Ebenfalls ein Sonderfall liege da- rin begründet, dass diese Vereinbarung eine Reduktion des Wasserzinses für den Fall vorsehe, dass Aus- und Neubaumassnahmen durchgeführt würden. 6.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe sich mit der kantonalen Gesetzes- bestimmungen auseinandergesetzt. Dabei habe sie in ihrem Entscheid festgehalten, es sei, unklar in welchen Fällen von § 7 Abs. 5 WnD die kan- tonale Behörde den Wasserzins herabsetzen könne. Schliesslich habe es die Beschwerdeführerin auch unterlassen zu begründen, weshalb ein "Sonderfall" i.S. dieser Bestimmung vorliege. Der Vorwurf, sie habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen, sei deshalb unzutreffend. Im Wei- teren verweist sie im Wesentlichen auf ihren Entscheid vom 22. März 2016, wo sie die Meinung vertritt, dass eine Erwägung betreffend die Rechtsfol- gen des § 7 Abs. 5 WnD unterbleiben könne, zumal nur das zuständige kantonale Departement den Wasserzins im Sinne dieser Bestimmung her- absetzen könne. 6.3 Der Beschwerdegegner führt aus, es liege kein Sonderfall i.S.v. § 7 Abs. 5 WnD vor, weshalb sich die Vorinstanz nicht mit dieser Bestimmung habe auseinandersetzen müssen. Die Vorinstanz habe es demnach nicht unterlassen, das Recht anzuwenden, sondern habe es gemäss der Argu- mentation der Beschwerdeführerin höchstens falsch angewendet. Im Übri- gen ergebe sich aus § 7 Abs. 5 WnD kein allgemeiner Herabsetzungsan- spruch. Es stehe somit der Vorinstanz auch nicht zu, in die kantonale Pra- xis einzugreifen und ihr Ermessen an Stelle jenes des Kantons zu setzen. Das Bundesrecht sehe indessen keine analogen Bestimmungen vor. Des- halb stütze sich die Beschwerdeführerin auf kantonales Recht und be- haupte, dieses werde i.V.m. Art. 52 WRG zu Bundesrecht. Im Übrigen wür- den die von der Beschwerdeführerin genannten Sonderfälle nicht auf diese Anwendung finden.

A-2712/2016 Seite 23 6.4 6.4.1 Das WRG verweist verschiedentlich auf die Anwendung kantonalen Rechts und begründet verschiedentlich eine Pflicht, dieses zu berücksich- tigen. Namentlich bei der Festsetzung des Wasserzinses hat diese Pflicht einen grossen Stellenwert. Wie bereits ausgeführt (E. 5.4.3 f., 5.6.1 f.), setzt die Vorinstanz bei internationalen Sachverhalten den Wasserzins an- stelle des kantonalen Departementes aufgrund von Art. 52 WRG fest. Diese Bestimmung findet ihre Grundlage in Art. 76 Abs. 5 BV, wonach über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Ab- gaben der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone entscheidet. Diese Bundeskompetenz bedeutet keine Verschiebung der Sachherrschaft, son- dern ergibt sich aus der Ausübung der aussenpolitischen Funktionen. Die Festsetzung des Wasserzinses hat nach Wortlaut von Art. 52 WRG in billi- ger Rücksichtnahme auf das kantonale Recht zu erfolgen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Wass- erzinses kantonale Vorschriften, welche dessen Höhe beeinflussen kön- nen, zu berücksichtigen hat. Dazu gehören auch Bestimmungen, welche die Grundlage für eine Reduktion des Wasserzinses bilden können (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 2C_338/2013 vom 21. August 2013 E. 2.2, 4.3, und 4.5 f. sowie 2A.58/2004 vom 21. Mai 2004 E. 3.3; MARTI, Art. 76 BV, in: Kommentar BV, Rz. 29; MERKER/CONRADIN-TRIACA, Art. 52, in: Kommentar Energierecht, Rz. 4, 7 f., 10 ff., 20 ff.; RETO HÄGGI FURRER, Art. 62, in: Kommentar Energierecht, Rz. 9 ff.; JAGMETTI, a.a.O., Rz. 4142; WYER, a.a.O., Rz. 153, 166). 6.4.2 Die kantonale Bestimmung des § 7 Abs. 5 WnD sieht vor, dass das zuständige Departement in Sonderfällen den jährlichen Wasserzins durch Verfügung herabsetzen kann. Diese Möglichkeit einer Reduktion ist nach dem Gesagten (E. 6.4.1) bei der Festsetzung des Wasserzinses durch die Vorinstanz zu berücksichtigen. In ihrer Verfügung vom 22. März 2016 un- terlässt sie es allerdings, sich mit der Frage des Vorliegens eines Sonder- falles i.S. der kantonalen Gesetzesbestimmung von § 7 Abs. 5 WnD näher auseinanderzusetzen. Vielmehr vertritt sie die Ansicht, es liege in der Kom- petenz des Beschwerdegegners zu beurteilen, in welchen Fällen gemäss dieser Bestimmung das zuständige kantonale Departement den jährlichen Wasserzins durch Verfügung herabsetzen könne. Sie lässt diese Frage zu Unrecht offen und hat damit ihre Kognition nicht ausgeschöpft. Aus diesem Grund ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es unter- lassen, kantonales Recht anzuwenden, zutreffend.

A-2712/2016 Seite 24 6.5 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu- rück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Ent- scheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe für eine Rückweisung vor, ist diese regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangel- hafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine auf- wendigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allge- meinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Zudem bleibt der betroffenen Partei in diesem Fall der gesetzlich vorgese- hene Instanzenzug erhalten (statt vieler Urteil des BVGer A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5 m.w.H.). Im Schriftenverkehr vor Bundesverwaltungsgericht haben sich weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner einlässlich mit der Materie aus- einandergesetzt oder die Vorbringen der Beschwerdeführerin substantiell beurteilt. Deshalb ist es dem Bundesverwaltungsgericht mangels Kennt- nisse von Grundlagen und Materie vorliegend nicht möglich, ohne eine auf- wendige Untersuchung über das Vorliegen eines Sonderfalles gemäss § 7 Abs. 5 WnD zu befinden und eine allfällige Reduktion des Wasserzinses selbst festzulegen. Die Vorinstanz und das allenfalls von dieser erneut als Fachbehörde beizuziehende Bundesamt für Energie sind überdies besser mit der Materie vertraut als das Bundesverwaltungsgericht. Eine Heilung des Mangels ist somit nicht möglich. Angesichts der konkreten Umstände erscheint es daher angezeigt, die Angelegenheit bezüglich der Anwendbar- keit kantonalen Rechts zur materiellen Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.194). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Fall einer bundesrechtswid- rigen Delegation der Festsetzung des Wasserzinses an den Beschwerde- gegner vorliegt und dass auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips sowie des Vertrauensgrundsatzes gegeben ist. Hingegen hat es die Vor- instanz unterlassen, bei der Festsetzung des Wasserzinses kantonales Recht zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzu-

A-2712/2016 Seite 25 heissen und die Angelegenheit zu neuem Entscheid unter Berücksichti- gung der kantonalen Reduktionsgründe im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus der Gerichtsgebühr (Spruchge- bühr) und den Auslagen zusammen (Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorinstanzen werden unabhängig vom Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Falle einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit noch offe- nem Verfahrensausgang gilt nach konstanter Rechtsprechung die be- schwerdeführende Partei als obsiegend (Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 8.1 und A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 6, je m.w.H.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1173), unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt worden ist. Umgekehrt ist der Beschwerdegeg- ner grundsätzlich als unterliegend zu betrachten (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4186/2015 vom 28. Januar 2016 E. 10.1 m.w.H.). Da es sich beim unterliegenden Beschwerdegegner um eine öffentlich- rechtliche Körperschaft handelt, welche zur Verteidigung ihrer vermögens- rechtlichen Interessen auftritt, sind ihm demnach die auf Fr. 5'000.-- fest- zusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. VGKE) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor- schuss ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Diese Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Liegt dem Gericht keine Kostennote vor, so setzt es die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Honorarnote wurde vorliegend nicht eingereicht. Die anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres Obsiegens Anspruch auf

A-2712/2016 Seite 26 eine Parteientschädigung. Angesichts des mittleren Aufwands beim Schrif- tenwechsel und der mittleren Komplexität der Sache erscheint eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 8'000.-- (inkl. Auslagen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen. Sie wird dem Beschwerdegegner zur Be- zahlung auferlegt. Die Vorinstanz hat von vornherein keinen entsprechen- den Anspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und dem Be- schwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Ge- richtskasse zu überweisen. Die Zustellung eines Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids zurückerstattet. Sie hat hierzu dem Bundesverwaltungsgericht ei- nen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Bankverbindung bekanntzu- geben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist ihr vom Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

A-2712/2016 Seite 27 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Energie (zur Kenntnis)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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